Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2018 299
Entscheidungsdatum
06.11.2019
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2018.299U DAM/KUN/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. November 2019 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Kummler A.________ Beschwerdeführerin gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Thun Abteilung Sicherheit, Migrationsdienst, Hofstettenstrasse 14, Postfach 145, 3602 Thun betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 31. Juli 2018; 2017.POM.595)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2019, Nr. 100.2018.299U, Seite 2 Sachverhalt: A. Die thailändische Staatsangehörige A.________ (geb. ... 1966 mit dem Familiennamen ...) reiste am 18. Oktober 1992 in die Schweiz ein. Nachdem sie am 26. März 1993 einen Schweizer Bürger geheiratet hatte, erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung. Im November 1994 kam ihr aus einer früheren Beziehung stammender Sohn im Familiennachzug in die Schweiz. Im Juli 1998 erhielt sie die Niederlassungsbewilligung. Nach der Trennung der Eheleute kam am 24. Oktober 1999 aus einer neuen Be- ziehung der zweite Sohn zur Welt. Am 26. November 1999 wurde die Ehe geschieden. In der Folge wurde A.________ wegen mehrerer strafrecht- licher Verurteilungen und zahlreicher Eintragungen im Betreibungsregister ausländerrechtlich verwarnt. Am 3. Juni 2016 verurteilte sie das Regional- gericht Oberland wegen teilweise qualifizierter Betäubungsmitteldelikte unter anderem zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Am 21. Juli 2017 widerrief die Einwohnergemeinde (EG) Thun die Nieder- lassungsbewilligung und wies A.________ unter Ansetzung einer Ausreise- frist aus der Schweiz weg. B. Hiergegen erhob A.________ am 24. August 2017 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Am 27. April 2018 wurde sie vom Regionalgericht Oberland wegen weiterer Betäubungsmitteldelikte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Mit Entscheid vom 31. Juli 2018 wies die POM die Beschwerde ab und setzte A.________ eine Ausreisefrist bis zum 14. September 2018.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2019, Nr. 100.2018.299U, Seite 3 C. Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 5. September 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids abzusehen; sie sei zu ver- warnen und die Wegweisung sei ihr anzudrohen. Eventuell sei der ange- fochtene Entscheid wegen Verfahrensfehlern aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die POM zurückzuweisen. Gleichzeitig hat A.________ um unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung ihres Rechtsvertreters ersucht. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2018 die Ab- weisung der Beschwerde; hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Die EG Thun hat auf eine Stellungnahme verzichtet. In der Folge hat sie das Verwaltungsgericht darüber orientiert, dass sich A.________ am 7. Dezember 2018 mit dem Schweizer Bürger B.________ verheiratet hat. Am 14. bzw. 17. Dezember 2018 haben sich die POM und die EG Thun je dazu geäussert; A.________ hat ihrerseits am 10. Januar 2019 eine weitere Eingabe zu den Akten ge- geben. Die Beteiligten halten an den gestellten Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2019, Nr. 100.2018.299U, Seite 4 Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 1.2Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bilden wie bereits vor der POM der Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin und deren Wegweisung aus der Schweiz Streitgegenstand (vgl. allgemein zu diesem Begriff statt vieler BVR 2017 S. 514 E. 1.2). Innerhalb des Streit- gegenstands stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 18 Abs. 1 VRPG; BGE 136 II 165 E. 5.2; BVR 2015 S. 282 E. 5.2.3), wobei für die Bewertung der Beweise der Grundsatz der freien Beweis- würdigung gilt (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2; BVR 2009 S. 481 E. 2.1). Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz beziehen sich auf verschiedene Aspekte der ausländerrechtlichen Interessenabwägung und damit auf Fragen, die zum Streitgegenstand gehören. Anders als die Beschwerde- führerin mit ihrem «prozessualen Eventualbegehren» zum Ausdruck bringt (Beschwerde S. 2 f.), kann der POM daher nicht vorgeworfen werden, sie habe den Streitgegenstand «unzulässigerweise über verbindlich festge- stellte Tatsachen» ausgedehnt. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Be- schwerdeführerin und deren Wegweisung aus der Schweiz. 2.1Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingun- gen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Aus- länder- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]; vor dem 1.1.2019: Bun- desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG]). Sie kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Aus- länder zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG). Darunter ist eine solche von mehr als einem Jahr zu verstehen (BGE 139 I 31 E. 2.1, 139 I 145 E. 2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2019, Nr. 100.2018.299U, Seite 5 Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1). Der Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe ist auch bei Ausländerinnen und Ausländern mit Niederlassungsbewilligung anwendbar, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 63 Abs. 2 AuG in der Fassung vom 19. Juni 2015 [AS 2016 S. 1249, 1263]; BGer 2C_826/2018 vom 30.1.2019 E. 7.1). 2.2Die Beschwerdeführerin wurde am 3. Juni 2016 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt (vgl. vorne Bst. A). Damit hat sie den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe von Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG gesetzt, was sie anerkennt (Be- schwerde S. 12). Ob angesichts der konkreten Deliktsumstände zusätzlich der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG erfüllt ist (schwer- wiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung; so an- gefochtener Entscheid E. 2b), kann offenbleiben. Die Beschwerdeführerin rügt die Unverhältnismässigkeit der Entfernungsmassnahme. 2.3Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie auf- grund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhält- nismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AIG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Inter- essen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu be- rücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hin- weisen). Wird durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege fami- liärer Beziehungen oder das Privatleben beeinträchtigt (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2019, Nr. 100.2018.299U, Seite 6 3. Das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens, dem Verhalten gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im All- gemeinen und der Rückfallgefahr. 3.1Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der länger- fristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Be- urteilung des öffentlichen Interesses. 3.1.1 Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87], 129 II 215 E. 3.1). Praxisgemäss sprechen Freiheits- strafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass der vollständige Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend voll- zogen werden muss. Auch aus fremdenpolizeilicher Sicht bedeutet eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechts- ordnung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4, zur hier in- folge langer Aufenthaltsdauer zwar nicht anwendbaren sog. «Reneja- Praxis»; in Bezug auf die Beurteilung des Verschuldens sind die Er- wägungen dennoch massgeblich). 3.1.2 Das Regionalgericht Oberland verurteilte die Beschwerdeführerin am 3. Juni 2016 wegen Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittel- gesetzgebung, mengenmässig qualifiziert begangen von November 2010 bis Dezember 2014 sowie wegen Konsumwiderhandlungen, begangen bis 20. August 2014, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren (Akten EG Thun pag. 235 ff.). Wie die POM zutreffend erwogen hat, spricht bereits das Strafmass im Licht der massgebenden Praxis für ein schweres Verschulden, ist doch die Grenze erreicht, ab welcher unabhängig vom jeweiligen Delikt von einem sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung aus- zugehen ist. Dass die Strafe nicht mehr als 24 Monate beträgt und sie des- halb vollständig aufgeschoben werden konnte (vgl. Beschwerde S. 17),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2019, Nr. 100.2018.299U, Seite 7 ändert daran nichts; die «Zweijahresregel» stellt, wie die Beschwerde- führerin selber betont, ohnehin keine fixe Grenze dar, welche weder unter- noch überschritten werden dürfte. Entscheidend ist vielmehr die Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4; BGer 2C_626/2017 vom 12.1.2018 E. 5). 3.1.3 Keine andere Einschätzung des Verschuldens ergibt sich aufgrund der konkreten Tatumstände. Der Beschwerdeführerin ist vorab die im Zeit- raum von 2010 bis 2014 zuhanden verschiedener Abnehmerinnen und Ab- nehmer in Verkehr gesetzte Menge von insgesamt mindestens 277,1 Gramm reinem Methamphetamin anzulasten (Thaipillen, Crystal Meth). Nach einer Empfehlung der Schweizerischen Gesellschaft für Rechts- medizin (SGRM) liegt der Grenzwert, ab dem die Gesundheit vieler Menschen gefährdet werden kann (mengenmässig schwerer Fall), bei 12 Gramm reiner Substanz. Davon geht gemäss einem neuen Leiturteil auch das Bundesgericht aus (BGE 6B_504/2019 vom 29.7.2019 E. 2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat diese Menge um das 23-Fache übertroffen, wie die POM zutreffend festgehalten hat (angefochtener Entscheid E. 4a/bb). Auch wenn sie die Drogen ausschliesslich an bereits abhängige Personen oder Personen verkauft haben will, die zur Ausübung ihrer Arbeit auf die Substanz angewiesen gewesen seien (vgl. Beschwerde S. 16 f.), hat sie die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gefährdet. Es besteht mithin kein Grund, die mit ihrem Tun verbundene Gefährdung der einschlägigen Rechtsgüter zu relativieren. Die Beschwerdeführerin hat sodann zwar selber Thaipillen, Kokain und Ecstasy konsumiert (vgl. Strafurteil vom 3.6.2016 S. 2; ferner Akten EG Thun pag. 12 f., 28 und 36 f.). In einer eigentlichen Zwangslage hat sie sich jedoch nicht befunden, auch wenn sie damals selber drogenabhängig gewesen sein mag. Solches macht die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit den Anlasstaten jedenfalls nicht substanziiert geltend (vgl. zur späteren Verurteilung hingegen hinten E. 3.2.2). Sie kann sich schliesslich auch nicht damit entlasten, dass das Strafurteil im abgekürzten Verfahren ergangen sei und sie in diesem Rahmen «unnötige Zugeständnisse» gemacht habe (vgl. Beschwerde S. 16). Im ausländerrechtlichen Verfahren ist nur ausnahmsweise nicht auf das rechtskräftige Strafurteil abzustellen. Das ist etwa denkbar, wenn die Beweiswürdigung durch das Strafgericht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2019, Nr. 100.2018.299U, Seite 8 den feststehenden Tatsachen klar widerspricht (vgl. BGE 124 II 103 E. 1c; BGer 2C_717/2013 vom 5.9.2013 E. 2.2). Es bestehen keine Anhalts- punkte, dass es sich hier so verhalten könnte. Der blosse Hinweis auf «unnötige Zugeständnisse» genügt nicht, um die strafrechtliche Würdigung in Zweifel zu ziehen. Bei qualifizierten Drogendelikten, wie sie die Be- schwerdeführerin begangen hat, verfolgt die Rechtsprechung ausländer- rechtlich im Übrigen eine strenge Praxis (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3), was auch in den – im vorliegenden Fall nicht anwendbaren – Bestim- mungen zur obligatorischen Landesverweisung zum Ausdruck kommt (vgl. Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV und Art. 66a Abs. 1 Bst. o des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]; zur Berücksichtigung dieser Wertung im ausländerrechtlichen Verfahren statt vieler BGE 139 I 31 E. 2.3.2). 3.2Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten gegenüber der öffent- lichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen. 3.2.1 Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheits- polizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.8; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). 3.2.2 Die Beschwerdeführerin hat die Anlasstaten von November 2010 bis Dezember 2014 begangen und damit über einen längeren Zeitraum de- linquiert. Zudem hat sie nach der Verurteilung vom 3. Juni 2016 während noch laufender Probezeit erneut gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung in Form des Handels mit verbotenen Substanzen verstossen (Tatzeitraum 1.-14.7.2017). Das Regionalgericht Oberland verurteilte sie wegen dieser Vergehen am 27. April 2018 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten bei einer Probezeit von fünf Jahren (Akten POM pag. 31 ff.). In- wiefern sich die Beschwerdeführerin im Tatzeitpunkt in einer Zwangslage befunden haben soll (vgl. Beschwerde S. 17), geht aus dem pauschalen Verweis auf die Plädoyer-Notizen zur Hauptverhandlung im Strafprozess nicht hervor (vgl. Beilage zur Eingabe vom 21.6.2018 im vorinstanzlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2019, Nr. 100.2018.299U, Seite 9 Verfahren). Das Argument, sie sei Betreiberin eines Erotikstudios gewesen und ohne Substanzmissbrauch lasse sich die Arbeit in einem solchen Studio nicht ausüben (vgl. Ziff. 11 und 13 ff. des Plädoyers), lässt nicht auf eine derartige Zwangssituation schliessen. Aktenkundig sind sodann zwei Strafverfügungen aus den Jahren 2004 und 2005 wegen (mehrfachen) Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren (Bussen von je Fr. 100.--; vgl. Akten EG Thun pag. 128 und 131). Diese weiteren Straf- taten sind entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 4) nicht unbeachtlich (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 4.3.1 mit Hinweisen), auch wenn sie schon länger zurückliegen und nicht vergleichbar schwer wiegen (zutreffend angefochtener Entscheid E. 4b/bb). Immerhin zeigen sie auf, dass sich die Beschwerdeführerin von strafrechtlichen Verurteilungen nicht hat beeindrucken lassen, sondern im Gegenteil die Schwere ihres deliktischen Handelns in der Folge erheblich gesteigert hat. Die fremden- polizeiliche Verwarnung im Jahr 2008, welche die Gemeinde im Jahr 2013 erneuert hat (vgl. Akten EG Thun pag. 59 und 156), zeigte so gesehen keine Wirkung. Dass die Beschwerdeführerin bis 2004 straffrei gelebt hat (vgl. Beschwerde S. 4), vermag ihr vor diesem Hintergrund nicht ent- scheidend zu helfen. Auch wenn die POM – anders als die Beschwerde- führerin zu unterstellen scheint (vgl. Beschwerde S. 4) – richtigerweise nicht von einer geradezu «notorischen» Delinquenz ausgegangen ist, durfte sie nach dem Gesagten darauf schliessen, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung das sicherheitspolizeiliche Interesse am Widerruf der Niederlassungs- bewilligung erhöht (angefochtener Entscheid E. 4b/cc). 3.3Weiter ist die Rückfallgefahr zu beurteilen: 3.3.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten, wozu Betäubungsmitteldelikte wie die hier zur Diskussion stehenden zählen, muss, angesichts der von diesen Delikten ausgehenden potenziellen Gefahr für die Gesellschaft, aus- länderrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.2, 137 II 233 E. 5.2.2). Da Art. 5 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2019, Nr. 100.2018.299U, Seite 10 hier nicht anwendbar ist, bildet zudem das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr nicht Voraussetzung einer Wegweisungsmassnahme. Vielmehr dürfen auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2 im Umkehrschluss; BGer 2C_393/2017 vom 5.4.2018 E. 3.3.3). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Straf- rechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 mit Hinweisen). 3.3.2 Die Beschwerdeführerin hat sich schwerer Betäubungsmitteldelikte schuldig gemacht, die sie wiederholt und über einen längeren Zeitraum be- gangen hat. Dabei hat sie sich weder durch strafrechtliche Verurteilungen und eine laufende Probezeit noch durch fremdenpolizeiliche Verwarnungen beeindrucken lassen. Die letzten Straftaten liegen zudem erst rund zwei Jahre zurück. Übereinstimmend mit der POM ist damit von einem nach wie vor bestehenden Risiko erneuter Straftaten namentlich im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln auszugehen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4c/bb). Hieran ändert nichts, dass auf den Widerruf des mit Strafurteil vom 3. Juni 2016 gewährten Strafaufschubs verzichtet wurde (vgl. Be- schwerde S. 7). Daraus kann nicht abgeleitet werden, es liege keine Rück- fallgefahr mehr vor, ist doch ausländerrechtlich ein strengerer Beurteilungs- massstab anzulegen als im Strafverfahren (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Im Übrigen hat das Strafgericht die Beschwerdeführerin verwarnt und ihrem Verhalten bei der Bemessung der Probezeit Rechnung getragen (Maximum von 5 Jahren bei der neuen Strafe bzw. Verlängerung um 1 Jahr bei der nicht widerrufenen Strafe; Vorakten POM pag. 35). 3.3.3 Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf die aktuellen Lebensverhältnisse: Wohl hat die Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2018 ihren (neuen) Schweizer Lebenspartner geheiratet. Das Paar ist nach eigenen Angaben bereits seit Februar 2014 liiert (vgl. Akten EG Thun pag. 264). Die Beziehung konnte die Beschwerdeführerin mithin nicht von erheblicher Straffälligkeit abhalten, ebenso wenig wie ihre Verantwortung als Mutter; den jüngsten aktenkundigen Rückfall im Jahr 2017 erlitt sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2019, Nr. 100.2018.299U, Seite 11 nach bereits längerer Beziehungsdauer. Inwiefern bei dieser Sachlage familiäre Gründe nunmehr für das nachhaltige Ausbleiben weiterer Straf- taten sprechen sollten (vgl. Beschwerde S. 7 und 17 f.), ist nicht erkennbar. Weiter hat sich die Beschwerdeführerin zwar offenbar vollständig vom Prostituiertenmilieu gelöst und wird derzeit von ihrem Ehemann finanziell unterstützt. Dieser ist aber – wie sie selber (vgl. hinten E. 4.3.1) – ebenfalls verschuldet und nach eigenen Angaben finanziell «nicht auf Rosen ge- bettet» (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 4 S. 1). Dass sich die finanzielle Situation in absehbarer Zeit verbessern wird, ist nicht zu erwarten; der Ehe- mann gibt vielmehr selbst zu erkennen, dass es sicher ein paar Jahre dauern werde, bis sämtliche Schulden der Eheleute getilgt seien (vgl. BB 4 S. 1 f.). Eine erneute Delinquenz aus finanziellen Motiven ist nicht auszu- schliessen. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin hat sich im Übrigen auch die Vorinstanz ausdrücklich mit den genannten Aspekten auseinandergesetzt (angefochtener Entscheid E. 4c/bb); inwiefern ihr inso- weit eine Gehörsverletzung vorgeworfen werden könnte (vgl. Beschwerde S. 8), ist nicht nachvollziehbar. Mit der Vorinstanz ist damit eine nicht hin- zunehmende Rückfallgefahr zu bejahen, zumal im ausländerrechtlichen Verfahren wie erwähnt auch generalpräventive Überlegungen mitberück- sichtigt werden dürfen. 3.4Insgesamt ist die Vorinstanz zu Recht von einem erheblichen öffent- lichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz aus- gegangen (angefochtener Entscheid E. 4d). 4. Bei den privaten Interessen, welche der Entfernungsmassnahme entgegen- stehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2019, Nr. 100.2018.299U, Seite 12 4.1Je länger eine Ausländerin oder ein Ausländer in der Schweiz an- wesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die An- ordnung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Zu be- rücksichtigen ist unter anderem, in welchem Alter sie oder er in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einer ausländischen Person, die bereits hier ge- boren wurde und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländerin oder Ausländer der «zweiten Generation»), ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht ausgeschlossen. Erst recht gilt dies für ausländische Personen, die als Erwachsene in die Schweiz gelangt sind. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist auch nach längerem Auf- enthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die ausländische Person in der Schweiz nicht integriert ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 3.2 [betreffend einen Aus- länder «zweiter Generation»]; BGer 2A.119/2001 vom 15.10.2001 E. 2b; BVR 2015 S. 487 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015] nicht publ. E. 4.1; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 5.1). 4.2Die heute 53-jährige Beschwerdeführerin ist 1992 im Alter von 26 Jahren in die Schweiz eingereist (vgl. Akten EG Thun pag. 101). Ihre Auf- enthaltsdauer fällt damit lang aus, was auch die POM anerkennt. Die Be- schwerdeführerin verbrachte aber ihre Kindheit und Jugend sowie einen Teil des Erwachsenenlebens in der Heimat; dort wurde sie sozialisiert. Die Vorinstanz hat die Aufenthaltsdauer sodann zu Recht relativiert, soweit die Anwesenheit nur noch auf der aufschiebenden Wirkung der Rechtsmittel gegen die Entfernungsmassnahme beruht (vgl. angefochtener Entscheid E. 5b). Ohnehin sagt die lange Anwesenheitsdauer allein aber noch nichts über die Integration der Beschwerdeführerin aus (vgl. dazu E. 4.3 hier- nach). 4.3Wie die POM richtig erkannt hat, ist die Integration der Beschwerde- führerin in die hiesigen Verhältnisse nicht gelungen (angefochtener Ent- scheid E. 5c): 4.3.1 Die Beschwerdeführerin hat keine Ausbildung. Sie hat nach eigenen Angaben in den ersten Jahren ihres Aufenthalts in der Schweiz auf dem Bauernhof ihres damaligen Ehemanns mitgearbeitet und war nebenbei als Raumpflegerin in einem Restaurant im Stundenlohn tätig. Nach der Fremd- platzierung ihrer Kinder sei sie als Masseuse im Erotikgewerbe tätig ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2019, Nr. 100.2018.299U, Seite 13 wesen und habe schliesslich eigene Studios betrieben; ausserdem hat sie offenbar vereinzelte temporäre Erwerbstätigkeiten sowie Gelegenheits- arbeiten für Kolleginnen ausgeführt (Akten EG Thun pag. 263 und 182). Von 2001 bis 2010 wurde sie zusammen mit ihrem jüngeren Sohn vom Sozialdienst ihrer damaligen Wohngemeinde wirtschaftlich unterstützt (vgl. Akten EG Thun pag. 63 ff., 151, 182 und 191). Seit Beziehungsbeginn mit ihrem heutigen Ehemann kommt dieser soweit möglich für ihren Lebens- unterhalt auf (vgl. vorne E. 3.3.3). Aus der Vermietung von Studios hat die Beschwerdeführerin sodann zumindest vorübergehend einen eigenen Ver- dienst von ca. Fr. 600.-- pro Monat erzielt (vgl. Akten EG Thun pag. 266); aktuell verkaufe sie im Freundes- und Bekanntenkreis thailändische Spe- zialitäten und betreue gelegentlich die Kinder einer Kollegin (vgl. BB 4 S. 3). Die Beschwerdeführerin häufte im Lauf der Jahre Verlust- scheine von weit über Fr. 100'000.-- an; im Juli 2009 wurde über sie der Privatkonkurs eröffnet (vgl. Akten EG Thun pag. 149, 183 und 207). Seither generierte sie neue Schulden; aus den in den Akten enthaltenen Register- auszügen mehrerer Betreibungsämter gehen aus der Zeit ab 2011 Betrei- bungen und Verlustscheine von insgesamt mehreren zehntausend Franken hervor (vgl. Akten EG Thun pag. 60, 73 und 253 ff.). Wie die Beschwerde- führerin selbst anerkennt (vgl. Beschwerde S. 12), kann bei dieser Aus- gangslage keine Rede von einer gelungen beruflich-wirtschaftlichen Situation sein. Daran ändert das Argument nichts, ihre Schulden seien nur deshalb so hoch ausgefallen, weil sie nur möglichst kurze Zeit habe Sozial- hilfe beziehen wollen (vgl. Beschwerde S. 18). 4.3.2 Die Beschwerdeführerin kann sich sodann auch nicht wesentlich mit dem Hinweis auf gesundheitliche Probleme entlasten (vgl. Beschwerde S. 9 und 12). Sie leidet zwar offenbar infolge eines im Alter von 20 Jahren erlittenen Unfalls regelmässig an Rücken- und Kopfschmerzen (vgl. Akten EG Thun pag. 263 f.). Gemäss eigenen Aussagen darf sie deswegen nicht mehr als fünf Kilogramm heben und nicht lange stehen (vgl. Beschwerde S. 6). Anhaltspunkte für die geltend gemachten Einschränkungen bei der Arbeitssuche ergeben sich vereinzelt auch aus den Akten. So ist etwa auf dem Auskunftsformular des Sozialdiensts handschriftlich notiert, dass die Beschwerdeführerin «aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erwerbs- fähig» gewesen sei (vgl. Akten EG Thun pag. 191); der Schwager ihres

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2019, Nr. 100.2018.299U, Seite 14 Ehemanns bestätigt, dass die Beschwerdeführerin während fünf Tagen in seiner Autogarage zu seiner vollumfänglichen Zufriedenheit in der Reini- gung tätig gewesen sei, er sie aber schliesslich wegen ihres Rückenleidens nicht habe anstellen können (vgl. BB 8; Beschwerde S. 9). Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren unterlässt es die Beschwerdeführerin aber auch vor dem Verwaltungsgericht, ein entsprechendes Arztzeugnis für die gel- tend gemachte Arbeitsunfähigkeit vorzulegen (vgl. zur Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhalts im ausländerrechtlichen Verfahren Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG). Dem allgemein gehaltenen Arzt- zeugnis vom 30. August 2018 (BB 5) lässt sich nur entnehmen, dass sie an einer Spondylarthrose leide und deswegen eine Osteopathie-Therapie so- wie 10-tägige Schmerzbehandlung verordnet bekommen habe. Dass die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig ist, wird damit nicht belegt. Im Übrigen bestehen die gesundheitlichen Beschwerden nunmehr schon seit vielen Jahren; die Beschwerdeführerin hat während ihres Aufenthalts in der Schweiz aber durchaus verschiedene, unter anderem auch (leichtere) körperliche Tätigkeiten ausüben können. Weiter ist weder substanziiert geltend gemacht noch aus den Akten ersichtlich, dass sich die Be- schwerdeführerin intensiv um Arbeit bemüht hätte. Sie selber verweist in diesem Punkt bloss auf einzelne Anfragen bei Restaurants sowie auf die kurze Tätigkeit im Betrieb des Schwagers ihres Ehemanns (vgl. Be- schwerde S. 9). Daraus lässt sich aber nicht auf über längere Zeit an- haltende, ernsthafte Suchbemühungen schliessen. Ihre in verschiedener Hinsicht misslungene beruflich-wirtschaftliche Situation lässt sich damit zu- mindest nicht nur mit gesundheitlichen Problemen erklären. Die Vorinstanz durfte die vorhandenen Beweise mit diesem Ergebnis würdigen. Den Streit- gegenstand hat sie damit entgegen der Auffassung der Beschwerde- führerin nicht überdehnt (vgl. Beschwerde S. 6; vorne E. 1.2). 4.3.3 In sozialer Hinsicht stellt die Beschwerdeführerin die Feststellung der POM nicht substanziiert in Frage, wonach keine vertieften Bindungen zur einheimischen Bevölkerung dokumentiert sind, deren Abbruch sie be- sonders hart treffen würde (angefochtener Entscheid E. 5b/dd). Sie räumt vielmehr ein, vorwiegend zur Familie ihres Ehemanns soziale Kontakte zu pflegen (vgl. Beschwerde S. 10 f.); angesichts dieser einzigen (familiären) Kontakte kann mit der POM aber von einer fortgeschrittenen sozialen Inte-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2019, Nr. 100.2018.299U, Seite 15 gration nicht gesprochen werden. Dagegen spricht auch die erhebliche und langjährige Delinquenz der Beschwerdeführerin, ist doch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein zentraler Aspekt jeglicher Integration (Art. 4 Bst. a der hier noch anwendbaren Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; AS 2007 S. 551]; heute Art. 58a Bst. a AIG). Dass die Beschwerdeführerin in sprachlicher Hinsicht gut integriert sein soll (vgl. Beschwerde S. 10; Schreiben der Schwiegereltern vom 21.8.2018 [BB 7]), erscheint fraglich, erfolgten die polizeilichen Einvernahmen in den Jahren 2012 und 2014 doch in Beisein einer Übersetzerin (vgl. Akten EG Thun pag. 13 und 28); ausserdem wurde die Errichtung der Vormundschaft über ihren jüngeren Sohn im Jahr 2008 unter anderem damit begründet, die Beschwerde- führerin spreche fast kein Deutsch (vgl. Akten EG Thun pag. 310). Wie es sich damit im Einzelnen verhält, muss aber nicht vertieft werden. Denn an- gesichts der insgesamt unzureichenden Integrationsleistungen wären selbst gute Deutschkenntnisse nicht von entscheidender Bedeutung; solche dürften angesichts der langen Aufenthaltsdauer ohne weiteres er- wartet werden. Inwiefern die Beschwerdeführerin hier in der Schweiz «sehr stark verwurzelt» sein soll (vgl. Beschwerde S. 11), ist nach dem Gesagten nicht erkennbar. 4.4Zu würdigen sind weiter die der Beschwerdeführerin und ihren An- gehörigen durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile: 4.4.1 Was die Rückkehr nach Thailand anbelangt, hat die POM zunächst zutreffend erwogen (angefochtener Entscheid E. 5c/aa, richtig 5d/aa), dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland aufgewachsen und sozialisiert worden ist. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sie mit der Kultur und Sprache ihrer Heimat nach wie vor eng verbunden ist. Die Beschwerdeführerin ist im Übrigen während ihres Aufenthalts in der Schweiz immerhin vereinzelt in die Heimat zurückgekehrt; aktenkundig sind Thailand-Aufenthalte in den Jahren 2011 und 2016. In Thailand leben zu- dem ihr älterer Sohn, der im März 2017 in die Heimat zurückgekehrt und dort verheiratet ist (vgl. Beschwerde S. 11), ihre Mutter, mit der sie wöchentlich telefoniert, sowie ihr jüngster Bruder mit dessen Familie (vgl. Akten EG Thun pag. 266). Selbst wenn der Kontakt zu diesem Sohn (von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2019, Nr. 100.2018.299U, Seite 16 der Schweiz aus) «lose», die Mutter betagt und krank und das Verhältnis zum Bruder «irreversibel zerrüttet» sein sollte (vgl. Beschwerde S. 11), kann sie damit allemal an ein enges familiäres Netz in der Heimat an- knüpfen. 4.4.2 In beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht trifft zwar zu, dass es für die Be- schwerdeführerin, die über keine Ausbildung verfügt und 53 Jahre alt ist, nicht einfach sein dürfte, in der Heimat eine Anstellung zu finden. Aus- geschlossen ist dies jedoch nicht, wobei ihr gegebenenfalls das familiäre Netz dabei helfen kann, in der Heimat ein Auskommen zu finden. Die Be- schwerdeführerin verweist zwar auch in diesem Zusammenhang auf ihr Rückenleiden (vgl. Beschwerde S. 6 f. und 18 f.). Wie dargelegt ist aber nicht von Arbeitsunfähigkeit auszugehen, sondern sind ihr jedenfalls ge- wisse Tätigkeiten möglich (vgl. vorne E. 4.3.2). Hieran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin die thailändische Schriftsprache nicht beherrschen soll (vgl. Beschwerde S. 12 und 19). Nach eigenen Angaben im Februar 2017 hat sie sich das Lesen und Schreiben als Kind selbst beigebracht (vgl. Akten EG Thun pag. 263); viele Beschäftigungen, die für die Be- schwerdeführerin in Frage kommen, dürften zudem nicht vertiefte schrift- liche Sprachfertigkeiten erfordern. Wohl trifft zu, dass die Lebensumstände und die wirtschaftliche Situation in Thailand schwieriger sind als in der Schweiz. Darin liegen freilich keine spezifischen persönlichen Umstände, welche eine Ausreise als unzumutbar erschienen liessen, zumal hiervon nicht allein die Beschwerdeführerin, sondern vielmehr die gesamte dort lebende Bevölkerung betroffen ist (vgl. BGE 139 II 393 E. 6; BGer 2C_515/2017 vom 22.11.2017 E. 3.2.2; BVR 2015 S. 487 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015, bestätigt durch BGer 2C_338/2015 und 2D_22/2015 vom 12.5.2015] nicht publ. E. 4.4.1). Im Übrigen besteht in wirtschaftlicher und persönlicher Hinsicht auch die Möglichkeit, dass ihr Ehemann sie von der Schweiz aus weiterhin finanziell oder moralisch unterstützt. Damit stehen ihrer beruflichen und sozialen Integration im Heimatland keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr drohe in Thailand eine «absolute Verarmung» (vgl. Beschwerde S. 19), zielt nach dem Gesagten ins Leere.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2019, Nr. 100.2018.299U, Seite 17 4.4.3 In familiärer Hinsicht steht zunächst die Beziehung der Beschwerde- führerin zu ihrem jüngeren Sohn zur Diskussion, der seit 2014 das Schweizer Bürgerrecht besitzt (vgl. Akten EG Thun pag. 313). Der 1999 ge- borene C.________ leidet am Down-Syndrom. Er wuchs ab dem zweiten Lebensjahr bei einer Pflegefamilie auf und stand ab 2008, als seiner Mutter das Sorgerecht über ihn entzogen wurde, unter (altrechtlicher) Vormund- schaft; seit dem Jahr 2017 ist er volljährig und verbeiständet (vgl. Akten EG Thun pag. 310 f. und 314 f.; unbestrittene Ausführungen in E. 4c/bb, richtig E. 4d/bb des angefochtenen Entscheids). Aktuell ist er in einer Institution für geistig und körperlich behinderte Menschen im Kanton Luzern unter- gebracht (vgl. BB 3). Es steht ausser Frage, dass C.________ angesichts seiner Volljährigkeit nicht zur Kernfamilie der Beschwerdeführerin gehört. Mit der POM ist zudem ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ver- neinen, welches ausserhalb der Kernfamilie für einen konventions- bzw. verfassungsmässigen Schutz der Beziehung erforderlich wäre. Ein solches kann sich namentlich aus Betreuungs- und Pflegebedürfnissen bei körper- lichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben, wenn die Unterstützung nur von den betreffenden, in der Schweiz anwesenheitsberechtigen Angehörigen geleistet werden kann (vgl. etwa BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 2C_401/2017 vom 26.3.2018 E. 5.3.1, 2C_5/2017 vom 23.6.2017 E. 2). Nach Auskunft seiner langjährigen Vor- mundin ist C.________ zwar stark auf seine Mutter bezogen und wirkt in deren Anwesenheit glücklich (vgl. Akten EG Thun pag. 310 f.). Auch der Sozialpädagoge der Institution beurteilt die Kontakte zur Mutter und zu deren Ehemann als für den Sohn sehr wichtig. Der junge Erwachsene schätze und wünsche die Kontakte zur Mutter, die ihm sehr am Herzen liege; die Beziehung zu ihr sei ein wichtiger Faktor, um Selbstsicherheit aufzubauen und das Gefühl von Geborgenheit aufrechterhalten zu können (vgl. BB 3). Die Kontakte der Beschwerdeführerin zu ihrem verbeiständeten und in einem Heim platzierten Sohn fanden jedoch seit jeher nur im Rahmen von monatlichen Besuchswochenenden und gemeinsamen Ferienaufenthalten statt (vgl. Akten EG Thun pag. 264, 303 ff., 310 f.; BB 4 S. 3). Daneben wurde und wird C.________ auch von seinem leib- lichen Vater bzw. im Verhinderungsfall von dessen Eltern in ähnlichem Um- fang betreut (vgl. Akten EG Thun pag. 303 und 311). Bei dieser Sachlage kann von Betreuungs- und Pflegebedürfnissen, die nur durch die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2019, Nr. 100.2018.299U, Seite 18 schwerdeführerin allein wahrgenommen werden könnten, keine Rede sein. Sie macht solche Bedürfnisse auch gar nicht geltend, sondern räumt viel- mehr ein, mit der Pflege ihres geistig behinderten Sohnes überfordert ge- wesen zu sein; ihren Wunsch, mit C.________ zusammenzuleben, be- trachtet sie kaum als realistisch (vgl. Beschwerde S. 15 und 6; Akten EG Thun pag. 304). Die POM durfte im Hinblick auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ein Abhängigkeitsverhältnis damit verneinen, ohne den Streitgegenstand unzulässigerweise auszudehnen (vgl. Beschwerde S. 5; dazu vorne E. 1.2). 4.4.4 Die POM hat sodann zutreffend erwogen, dass C.________ bei einer Wegweisung der Beschwerdeführerin nicht aus den bestehenden Strukturen hinausgerissen wird. Ihm würden mit dem leiblichen Vater, den Grosseltern und dem Ehemann der Beschwerdeführerin mehrere weitere Bezugspersonen erhalten bleiben; daneben besteht auch ein professio- nelles Betreuungsnetz. Die Beziehung zur Mutter kann angesichts des Er- wachsenenalters von C.________ sodann ohne weiteres mittels herkömm- licher Kommunikationsmittel und (begleiteten) Besuchen in gewissem Rahmen über die Grenzen hinweg gepflegt werden; nach eigenen Angaben bestehen bereits heute regelmässige Kontakte via Telefon und Skype (vgl. BB 4 S. 3) und hat eine gemeinsame Reise nach Thailand im Jahr 2016 stattgefunden (vgl. Akten EG Thun pag. 266). Was die Beschwerdeführerin anbelangt, hat sie sich die Konsequenzen ihres Handelns selbst zuzu- schreiben; auch die Beziehung zu ihrem Sohn konnte sie nicht von ihrer er- heblichen Straffälligkeit abhalten. 4.4.5 Die Beschwerdeführerin kann schliesslich aus der am 7. Dezember 2018 mit ihrem Schweizer Lebenspartner geschlossenen Ehe (vgl. act. 7A) nichts Wesentliches zu ihren Gunsten ableiten. Wie bereits die POM richtig gewürdigt hat (angefochtener Entscheid E. 5c/cc, richtig E. 5d/cc), besteht die Beziehung seit dem Jahr 2014 (vgl. Akten EG Thun pag. 264). Sie wurde eingegangen, nachdem die Beschwerdeführerin bereits erheblich straffällig geworden war; die Ehe selber wurde erst nach dem Entscheid der POM in der hier zu beurteilenden Beschwerdesache geschlossen. Das Paar konnte von Beginn an nicht damit rechnen, mittel- und längerfristig in der Schweiz zusammenleben zu können; der (nunmehr ehelichen) Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2019, Nr. 100.2018.299U, Seite 19 ziehung kann damit von vornherein kein entscheidendes Gewicht in der Interessenabwägung beigelegt werden (vgl. etwa BGE 139 I 330 E. 2.3; BVR 2015 S. 391 E. 6.4, je mit Hinweisen). Im Übrigen kann diese Be- ziehung, wenn auch in bescheidenem Rahmen, ebenfalls mittels der her- kömmlichen Kommunikationsmittel und Besuchen des Ehemanns in Thai- land über die Grenzen hinweg gepflegt werden. Auch in dieser Hinsicht er- gibt sich somit kein bedeutendes Interesse am weiteren Verbleib der Be- schwerdeführerin in der Schweiz. 4.5Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde- führerin zwar lange in der Schweiz aufhält. Sie hat sich hier aber nicht integrieren können. Es stehen sodann der Rückkehr nach Thailand keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen und auch in familiärer Hinsicht drohen im Fall des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung keine wesent- lichen Nachteile. 5. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen er- gibt Folgendes: 5.1Die bereits früher strafrechtlich in Erscheinung getretene Beschwer- deführerin hat sich im Zeitraum von 2010 bis 2014 und erneut im Jahr 2017 schwerer Betäubungsmitteldelikte schuldig gemacht. Sie wurde deswegen zu Freiheitsstrafen von 24 und 9 Monaten verurteilt, was ein schweres Ver- schulden zum Ausdruck bringt. Weder von strafrechtlichen Verurteilungen, laufender Probezeit noch fremdenpolizeilichen Verwarnungen liess sie sich beeindrucken. Eine erhöhte Rückfallgefahr ist nicht von der Hand zu weisen. Insgesamt besteht damit ein erhebliches öffentliches Interesse an der strittigen Entfernungsmassnahme. Die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz haben dagegen zurückzustehen. Die Beschwerde- führerin hält sich zwar lange in der Schweiz auf, konnte sich hier aber nicht integrieren. Mit ihrem Heimatland, wo sie aufgewachsen und sozialisiert worden ist, verbindet sie nach wie vor viel; sie kann dort auch heute an eine persönliche und familiäre Verbundenheit anknüpfen. Dies gilt umso

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2019, Nr. 100.2018.299U, Seite 20 mehr, als seit 2017 auch ihr ältester Sohn mit seiner Familie in der Heimat lebt. Die Rückkehr nach Thailand ist ihr daher ohne weiteres zumutbar, zu- mal auch keine unüberwindbaren Hindernisse für eine berufliche Wieder- eingliederung bestehen. Mit Bezug auf ihren jüngeren, in der Schweiz lebenden Sohn sind mit der Entfernungsmassnahme zwar Einschrän- kungen verbunden. Diese sind aufgrund der gravierenden Straffälligkeit der Beschwerdeführerin aber hinzunehmen. Von Bedeutung ist hier insbe- sondere, dass der verbeiständete und in einem Heim platzierte Sohn voll- jährig ist und trotz seiner geistigen Behinderung kein Abhängigkeits- verhältnis zur Mutter besteht; die Mutter-Sohn-Kontakte fanden seit jeher nur besuchsweise und im Rahmen von gemeinsamen Ferien statt. Dem Sohn bleiben zudem seine bisherigen Strukturen und weitere Bezugs- personen erhalten und die familiären Kontakte können in einem gewissen Rahmen auch vom Ausland her aufrechterhalten werden. Was die eheliche Beziehung anbelangt, durfte von Beginn an nicht auf den Verbleib der Be- schwerdeführerin in der Schweiz vertraut werden. 5.2Die Entfernungsmassnahme erweist sich damit, anders als die Be- schwerdeführerin meint, auch im Licht von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV – soweit diese Garantien betroffen sind – als verhältnismässig. Das gilt nicht nur im Zusammenhang mit dem Schutz des Familienlebens (Ehe- mann), sondern auch mit dem Recht auf Privatleben (vgl. Beschwerde S. 13; dazu BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.9). Denn massgebend bleibt alle- mal eine Gesamtabwägung der Interessen, wobei dem Grad der – im vor- liegenden Fall misslungenen – Integration eine wesentliche Bedeutung zu- kommt (vgl. BVR 2019 S. 314 E. 5.2, insb. E. 5.2.3 mit Hinweisen). Unter diesen Umständen fällt die von der Beschwerdeführerin beantragte Ver- warnung unter (blosser) Androhung des Bewilligungswiderrufs nach Art. 96 Abs. 2 AIG ausser Betracht (vgl. vorne Bst. C); eine solche würde den öffentlichen Interessen an der Wegweisung nicht gerecht. Im Übrigen zeigte bereits die 2008 ausgesprochene, später erneuerte fremdenpolizei- liche Verwarnung keinen Erfolg. Inwiefern sie etwas zu ihren Gunsten dar- aus ableiten will, dass sie ihrer Auffassung nach «automatisch» einge- bürgert worden wäre, wenn sie nur ein gutes Jahr früher geheiratet hätte (vgl. Beschwerde S. 19), ist nicht nachvollziehbar. Der angefochtene Ent- scheid hält in allen Teilen der Rechtskontrolle stand.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2019, Nr. 100.2018.299U, Seite 21 5.3Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzu- weisen. Da die angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig; Anspruch auf Parteikostenersatz hat sie nicht (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Sie hat aber um unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung ihres Rechtsvertreters ersucht. 6.1Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist und das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De- zember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt bei- geordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Ge- winnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind Prozess- begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Pro- zess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 6.2Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die POM hat im ange- fochtenen Entscheid die massgebliche Praxis zutreffend wiedergegeben und ausführlich begründet, weshalb die aufenthaltsbeendende Massnahme

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2019, Nr. 100.2018.299U, Seite 22 rechtmässig ist. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechts- pflege im oberinstanzlichen Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (vgl. BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin rügt – ähnlich wie bereits vor der Vorinstanz – im Wesentlichen die rechtsfehler- hafte Gewichtung und Abwägung der für und gegen die Massnahme sprechenden Interessen. Zusätzlich führt sie einzig die im Dezember 2018 geschlossene Ehe mit ihrem Schweizer Lebenspartner ins Feld. Die POM hat diese seit 2014 bestehende Beziehung aber bereits eingehend ge- würdigt, wobei auch ein allfälliger künftiger Eheschluss zur Diskussion stand. Die umfassende Würdigung der POM wird damit nicht substanziell in Frage gestellt (vgl. auch Vernehmlassung S. 2; act. 5). Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass sich zum Zeitpunkt der Gesuchs- einreichung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Gewinn- und Ver- lustaussichten ungefähr die Waage hielten bzw. jene nur geringfügig kleiner waren als diese. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 6.3Da über das Gesuch erst im Endentscheid befunden wird und die Beschwerdeführerin deshalb keine Gelegenheit hatte, das Rechtsmittel nach Abweisung dieses Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschrei- bungsgebühren zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 27. Dezember 2019.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung des Rechtsvertreters wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2019, Nr. 100.2018.299U, Seite 23 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden der Beschwerde- führerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen:

  • der Beschwerdeführerin
  • der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern
  • der Einwohnergemeinde Thun
  • dem Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gesetze

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AIG

AuG

  • Art. 63 AuG

BV

EMRK

  • Art. 8 EMRK

i.V.m

  • Art. 63 i.V.m
  • Art. 74 i.V.m
  • Art. 81 i.V.m

II

  • Art. 3.4 II

VRPG

  • Art. 18 VRPG
  • Art. 20 VRPG
  • Art. 32 VRPG
  • Art. 79 VRPG
  • Art. 108 VRPG
  • Art. 111 VRPG

Gerichtsentscheide

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