100.2018.292U ARB/SPA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. Februar 2019 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiber Spring A.________ Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Schloss, Hauptstrasse 6, Postfach 304, 2560 Nidau betreffend Sozialhilfe; anrechenbarer Mietzins; Kürzung des Grund- bedarfs sowie Streichung der Integrationszulage und der situations- bedingten Leistungen (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 6. August 2018; shbv 38/2018)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.02.2019, Nr. 100.2018.292U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ....1968) wird seit dem 1. August 2017 von der Einwohnergemeinde (EG) B.________ wirtschaftlich unterstützt. Mit Verfügung vom 25. April 2018 setzte diese die anrechenbaren Mietkosten im Sozialhilfebudget ab dem 1. Mai 2018 von monatlich zuletzt Fr. 910.-- auf Fr. 700.-- herab, nachdem sich A.________ geweigert hatte, in eine den Mietzinsrichtlinien entsprechende billigere Wohnung zu ziehen. Weiter kürzte sie sanktionsweise den Grundbedarf für den Lebensunterhalt um 15 % (ausmachend Fr. 146.55) und strich allfällige situationsbedingte Leistungen und Integrationszulagen ab dem 1. Mai 2018 für die Dauer von zwölf Monaten. Einer allfälligen Beschwerde entzog die Einwohnergemeinde B.________ die aufschiebende Wirkung. B. Dagegen reichte A.________ mit Schreiben vom 25. März 2018 Be- schwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Biel/Bienne ein. Dieses hiess die Beschwerde insofern teilweise gut, als es die Reduktion der Miet- kosten und die Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt sowie von allfälligen situationsbedingten Leistungen und Integrationszulagen erst ab dem 1. Juli 2018 anordnete. Zudem setzte es die Dauer der Sanktionen von zwölf auf sechs Monate herab. Im Übrigen wies das RSA Biel/Bienne die Beschwerde ab (Entscheid vom 6.8.2018). C. Mit Eingabe vom 27. August 2018 (Postaufgabe 31.8.2018) hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei sowohl auf eine Reduktion der anrechenbaren Mietkosten als auch auf eine Kürzung des Grundbedarfs sowie Streichung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.02.2019, Nr. 100.2018.292U, Seite 3 allfälliger situationsbedingter Leistungen und Integrationszulagen zu verzichten. Das RSA Biel/Bienne verzichtete mit Eingabe vom 10. September 2018 auf eine Stellungnahme. Die Einwohnergemeinde B.________ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2018 die Abweisung der Beschwerde. Am 25. September 2018 hat sich A.________ erneut zur Sache geäussert und weitere Unterlagen eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten. 1.2Im Streit liegen eine Reduktion der anrechenbaren Mietkosten um Fr. 210.-- (Fr. 910.-- [aktueller Mietzins] abzüglich Fr. 700.-- [angerechneter Mietzins]) sowie eine sechsmonatige Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 15 % (Fr. 879.30) und Streichung allfälliger situations- bedingter Leistungen und Integrationszulagen. Da es sich bei Ersterem um eine wiederkehrende Leistungskürzung von ungewisser Dauer handelt, beträgt der Streitwert gemäss Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt-
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schaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 92 der Schweizerischen Zivilpro-
zessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) insoweit das Zwan-
zigfache der einjährigen Leistung. Damit ist die Grenze von Fr. 20'000.-- für
die einzelrichterliche Zuständigkeit überschritten und die Kammer zustän-
dig (Art. 57 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 1 GSOG; VGE 2012/387 vom
18.7.2013 E. 1.3).
1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf
Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
2.
Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat
nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der
Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die
bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2013 S. 463 E. 3.1,
2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel,
die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der kantonal-
gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person
persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt,
wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus
eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Für die Ausrichtung
und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind nach Art. 31 SHG i.V.m.
Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe
(Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweizeri-
schen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung
der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung der vierten überarbeite-
ten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08,
12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 verbindlich, soweit das SHG und die
SHV keine abweichende Regelung vorsehen (vgl. BVR 2016 S. 352
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.02.2019, Nr. 100.2018.292U, Seite 5 3. Das RSA Biel/Bienne hat seinen Entscheid damit begründet, dass gemäss dem von der Gemeinde eingeholten vertrauensärztlichen Gutachten aus medizinischer Sicht kein Grund vorliege, der gegen einen Umzug der Be- schwerdeführerin spreche. Es sei ihr zuzumuten, per 1. Juli 2018 in eine günstigere Wohnung zu ziehen, weshalb ihr ab diesem Zeitpunkt nur noch ein Nettomietzins in der Höhe von Fr. 700.-- anzurechnen sei. Da die Be- schwerdeführerin den zahlreichen Aufforderungen zum Wohnungswechsel nicht Folge geleistet habe, seien zudem ebenfalls ab 1. Juli 2018 eine Kür- zung des Grundbedarfs um 15 % sowie die Streichung allfälliger situations- bedingter Leistungen und Integrationszulagen für die Dauer von sechs Mo- naten gerechtfertigt (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.4 f.). – Die Be- schwerdeführerin macht geltend, sie leide an zahlreichen gesundheitlichen Problemen, die ihr einen Umzug verunmöglichten. Sinngemäss bean- standet sie auch die angeordneten Sanktionen, die sie insbesondere we- gen der hohen teilweise selbstgetragenen Gesundheitskosten als nicht zumutbar erachtet. 4. Strittig ist zunächst, ob der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen ein Umzug in eine kostengünstigere Wohnung zumutbar ist. Nicht in Frage gestellt wird hingegen die Höhe des maximal anrechenbaren Miet- zinses von Fr. 700.-- sowie die grundsätzliche Verfügbarkeit solcher Woh- nungen in ihrer Wohngemeinde. 4.1Laut den SKOS-Richtlinien umfasst die materielle Grundsicherung nebst dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt u.a. auch die Wohnkosten (vgl. SKOS-Richtlinie B.1). Der Wohnungsmietzins ist anzurechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt. Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht (vgl. SKOS-Richtlinie B.3). Die Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Bevor der Umzug in eine günstigere
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.02.2019, Nr. 100.2018.292U, Seite 6 Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu prüfen, wo- bei insbesondere die Grösse und Zusammensetzung der Familie, eine all- fällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesund- heit der betroffenen Personen sowie der Grad der sozialen Integration zu berücksichtigen sind. Weigern sich unterstützte Personen, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare güns- tigere Wohnung umzuziehen, dann können die anrechenbaren Wohnkos- ten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch die günstigere Wohnung entstanden wäre (BVR 2007 S. 272 E. 4.1, 2004 S. 277 E. 3.4). – Das Verwaltungsgericht setzt bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Woh- nungswechsels einen recht strengen Massstab an. Ein Umzug in eine kostengünstigere Wohnung ist zumutbar, auch wenn damit gewisse Härten – z.B. ein Herausreissen aus der gewohnten Umgebung – verbunden sind und gewisse Einschränkungen in der Lebensqualität in Kauf genommen werden müssen. Hingegen kann beispielsweise die Rücksicht auf den an- geschlagenen Gesundheits- und Gemütszustand von Familienmitgliedern (namentlich Kindern) einen Umzug als unzumutbar erscheinen lassen (BVR 2007 S. 272 E. 4.2, 2004 S. 277 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen BGer 2P.207/2004 vom 7.9.2004 E. 3.2). 4.2Für die Bewertung der Beweise gilt der Grundsatz der freien Be- weiswürdigung (BVR 2017 S. 236 E. 1.2.1, 2009 S. 481 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 19 N. 8). Die Rechtsprechung – in erster Linie jene zur Invaliden- bzw. Unfallversicherung – hat jedoch für die Würdigung medizinischer Berichte und Gutachten gewisse Grundsätze entwickelt, welche auch vorliegend zu beachten sind (vgl. auch VGE 2011/384 vom 23.3.2012 E. 3.2.2, 2011/215 vom 20.1.2012 E. 3.2). Danach hängt der Beweiswert eines ärztlichen Be- richts davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be- rücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei- lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerun- gen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.02.2019, Nr. 100.2018.292U, Seite 7 Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). In Bezug auf Atteste von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mit- unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei- felsfällen eher zugunsten der Patientin bzw. des Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; vgl. auch BVR 2009 S. 107 E. 9.2.3). Gutachten von Sachverständigen und gutachtensmässige Aus- führungen in Amtsberichten können erhöhte Beweiskraft beanspruchen. Von ihnen sollte die entscheidende Behörde nur aus triftigen Gründen ab- weichen (BVR 2009 S. 481 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 19 N. 8 und 16). 4.3Die Einwohnergemeinde B.________ hat mit Weisung vom 16. November 2018 eine vertrauensärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin durch Prof. Dr. med. C., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zur Überprüfung der Zumutbarkeit eines Umzugs veranlasst. Dieser hielt in seinem Gutachten vom 27. Februar 2018 (nachfolgend: Gutachten C.) fest, dass «die gegen einen Auszug vorgebrachten Argumente [...] von allgemeiner Natur [...], nicht aber psychiatrisch relevant» seien. Eine depressive Komponente sei bei der Beschwerdeführerin nicht auszumachen; sie wirke «vielmehr während des ganzen Gesprächs vital, energisch und kämpferisch [...]». Es mache den Anschein, dass sie «nicht aus ihrer Wohnung ausziehen [wolle], nicht weil sie es nicht könnte, sondern weil sie eben nicht [wolle]», was mit Blick auf das langjährige Mietverhältnis verständlich sei. «Daraus aber eine irgendwie geartete psychiatrisch begründbare Rechtfertigung [abzuleiten], in der Wohnung bleiben zu können, entbehr[e] jeglicher objektiver Grundlage». Die Beschwerdeführerin sei durchaus fähig, einen möglichen Umzug selber zu organisieren und zu bewerkstelligen und bedürfe dabei keiner Unterstützung durch die Gemeinde (Gutachten C.________ S. 15 ff., in act. 1C). Dr. med. D., seit September 2017 behandelnder Psychiater der Beschwerdeführerin, äusserte sich in seiner Stellungnahme zum Gutachten C. indes dahingehend, dass seiner Patientin aufgrund ihres «emotional instabile[n] Zustand[s]» zurzeit kein Wohnungswechsel zumutbar sei, ohne eine «langfristige Verschlechterung des Krankheitsverlaufs zu riskieren» (Stellungnahme vom 23.5.2018, in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.02.2019, Nr. 100.2018.292U, Seite 8 act. 1C; vgl. auch ärztliches Zeugnis vom 10.10.2017, Be- schwerdeantwortbeilage 6 der Einwohnergemeinde B.________ vor der Vorinstanz, in act. 3A2). Weiter ist aktenkundig, dass das Gesuch der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) abgewiesen wurde (vgl. Verfügung der IV-Stelle Kanton Bern vom 5.7.2018, Beschwerdeantwortbeilage 2 der Einwohnergemeinde B.________ vor der Vorinstanz, in act. 3A2). 4.4Das vertrauensärztliche Gutachten C.________ erfolgte in Kenntnis der Vorakten und befasst sich mit den von der Beschwerdeführerin beschriebenen Beschwerden. In der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation erweist es sich als umfassend und schlüssig: Die Feststellung des Gutachters, dass die geltend gemachten Beschwerden wenig konkret beschrieben würden und während der Untersuchung nicht hätten beobachtet werden können, ist gestützt auf den wiedergegebenen Gesprächsverlauf durchaus plausibel und nachvollziehbar. Ebenso seine Erkenntnis, dass die Beschwerdeführerin unfähig sei, die befürchteten (gesundheitlichen) Folgen eines allfälligen Umzugs zu erläutern, zumal ihr offenbar mehr daran gelegen war zu schildern, wie sie sich gegen eine entsprechende Anordnung wehren würde (vgl. Gutachten C.________ S. 15). Die begründeten Schlussfolgerungen des Gutachters stimmen zudem mit den Ergebnissen der Abklärungen im IV-Verfahren überein. Es sind somit keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen vom vertrauensärztlichen Gutachten rechtfertigen könnten. Daran ändert auch die kurze Stellungnahme des behandelnden Psychiaters der Beschwerdeführerin nichts: Dr. med. D.________ verweist darin pauschal auf den «emotional instabilen Zustand» der Beschwerdeführerin, ohne je- doch zu konkretisieren, warum ihr ein Wohnungswechsel aus medizini- schen Gründen nicht zugemutet werden könne. Seine vom Gutachten C.________ abweichenden Ausführungen vermögen die Erkenntnisse des Gutachtens nicht zu entkräften (vgl. vorne E. 4.2). 4.5Auch die weiteren von der Beschwerdeführerin geltend gemachten körperlichen Beschwerden (Hashimoto-Erkrankung, Gleichgewichtsstörun- gen, Meniskusrisse und Arthrosen, Rücken- und Kniebeschwerden sowie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.02.2019, Nr. 100.2018.292U, Seite 9 Asthma; vgl. Stellungnahme von Dr. med. D.________ vom 23.5.2018, in act. 1C) lassen einen Umzug nicht als unzumutbar erscheinen. Selbst wenn es sich dabei um bestätigte Diagnosen handeln sollte, wäre die Be- schwerdeführerin dadurch weder an ihre jetzige Wohnung gebunden noch ausserstande, einen Wohnungswechsel zu bewältigen (vgl. für diese Wür- digung auch VGE 2011/146 vom 8.7.2011 E. 3.2). Es steht ausser Zweifel, dass ein unfreiwilliger Umzug nach rund 20 Jahren mit einer gewissen Härte verbunden ist. Auf Unzumutbarkeit ist aufgrund der Umstände jedoch nicht zu schliessen, zumal hier keine familiären oder persönlichen Gründe gegen einen Umzug sprechen und dieser nicht zwingend ein Verlassen des vertrauten Wohnquartiers zur Folge hat (vgl. VGE 2011/406 vom 23.8.2012 E. 3.4). 4.6Das Vorgehen der Einwohnergemeinde B.________ erweist sich auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig: Sie hat die Beschwerdeführerin bereits anlässlich des Erstgesprächs am 16. August 2017 darauf hingewiesen, dass sie in einer überteuerten Wohnung lebe. Mit Weisung vom 17. August 2017 setzte die Gemeinde der Beschwerdeführerin erstmals Frist, sich bis zum 30. November 2017 eine günstigere Wohnung zu suchen. Nachdem die Beschwerdeführerin medizinische Gründe gegen einen Umzug geltend gemacht hatte, veranlasste die Einwohnergemeinde B.________ am 16. November 2017 eine vertrauensärztliche Abklärung, womit die ursprüngliche Frist aufgeschoben wurde. Mit Weisung vom 8. März 2018 drohte die Einwohnergemeinde B.________ der Beschwerdeführerin erneut die Herabsetzung des anrechenbaren Mietzinses auf den 1. Juli 2018 an und gewährte ihr hierzu das rechtliche Gehör. Erst nach erfolgter Mahnung vom 4. April 2018 erliess die Einwohnergemeinde B.________ am 25. April 2018 eine Verfügung (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.4). Die Beschwer- deführerin hatte daher hinreichend Zeit, ihren Umzug in die Wege zu leiten. 4.7Es ist somit nicht rechtsfehlerhaft, dass der anrechenbare Netto- mietzins per 1. Juli 2018 auf Fr. 700.-- herabgesetzt worden ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.02.2019, Nr. 100.2018.292U, Seite 10 5. Weiter zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der sanktionsweise erfolgten Kür- zung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 15 % sowie die Strei- chung allfälliger situationsbedingter Leistungen und Integrationszulagen ab dem 1. Juli 2018 für die Dauer von sechs Monaten: 5.1Kommen Empfängerinnen und Empfänger von Sozialhilfe den Aus- kunfts- oder Mitwirkungspflichten nicht nach, kann die Behörde eine Kür- zung der wirtschaftlichen Hilfe anordnen (Art. 36 Abs. 1 SHG). Eine Leis- tungskürzung kommt auch wegen Nichtbefolgens einer Weisung in Betracht, sind Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, doch verpflichtet, Weisungen des Sozialdiensts zu befolgen (Art. 28 Abs. 2 Bst. a SHG). Die Kürzung muss dem Fehlverhalten der bedürftigen Person angemessen sein, das heisst unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes verfügt werden. Weiter darf die Leistungskürzung den absolut nötigen Existenzbedarf nicht berühren und nur die fehlbare Person selber treffen (Art. 36 Abs. 2 SHG). In leichten, begründeten Fällen kann von einer Kür- zung abgesehen werden (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 SHG). Zu einem verhält- nismässigen Vorgehen gehört, dass bei Pflichtverletzungen die Kürzung vorgängig angedroht und in der Regel nur nach erfolgloser Mahnung ange- ordnet wird (BVR 2010 S. 129 E. 4.4 mit Hinweis). Das Verwaltungsgericht zieht im Übrigen die in SKOS-Richtlinie A.8 enthaltene Kürzungsregelung heran, soweit diese mit der gesetzlichen Regelung vereinbar ist und sie in praxisnaher Weise konkretisiert (BVR 2010 S. 129 E. 4.2 mit Hinweisen). Danach kann der Grundbedarf um 5-30 % gekürzt und können Leistungen mit Anreizcharakter (Einkommensfreibetrag und Integrationszulage) ge- kürzt oder gestrichen werden. Schliesslich sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts auch die situationsbedingten Leistungen der sanktionsweisen Kürzung oder Streichung grundsätzlich zugänglich (vgl. BVR 2010 S. 129 E. 4.3). Die Kürzung ist auf maximal zwölf Monate zu befristen. Eine Kürzung von 20 % und mehr ist in jedem Fall auf höchstens sechs Monate zu befristen und dann zu überprüfen. Die maximale Kürzung von 30 % des Grundbedarfs ist nur bei wiederholtem oder schwerwiegen- dem Fehlverhalten zulässig (vgl. SKOS-Richtlinie A.8.2; BVR 2010 S. 129 E. 4.2 ff.; vgl. zum Ganzen VGE 2018/64 vom 21.6.2018 E. 5.5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.02.2019, Nr. 100.2018.292U, Seite 11 5.2Die Gemeinde hat die verhängten Sanktionen mit der Weigerung der Beschwerdeführerin begründet, eine billigere Wohnung zu suchen. Die Vorinstanz hat das Vorgehen der Gemeinde grundsätzlich als gerechtfertigt erachtet, die Dauer der Sanktionen jedoch aus Gründen der Verhältnis- mässigkeit von zwölf auf sechs Monate gekürzt (vorne Bst. B). – Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die angeordnete Mass- nahme zur Verwirklichung eines im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet, erforderlich und zumutbar ist (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allge- meines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 21 N. 1). Bezügerinnen und Be- züger von Sozialhilfe haben Anspruch auf die (finanziellen) Mittel, die für ein menschenwürdiges Leben unabdingbar sind. Sie haben aber keinen Anspruch darauf, dass ihre überhöhten Wohnkosten von der Allgemeinheit getragen werden (vgl. vorne E. 2 und 4.1, auch zum Folgenden). Die von der Gemeinde ausgesprochene Weisung hatte zum Zweck, die Beschwer- deführerin zum Umzug in eine billigere Wohnung anzuhalten und der Öf- fentlichkeit unnötige Auslagen zu ersparen. Liegen wie hier keine triftigen Gründe vor, die gegen einen Umzug in eine billigere Wohnung sprechen, werden die anrechenbaren Mietkosten um den Betrag gekürzt, der über dem angemessenen Mietzins liegt. Damit wird dem öffentlichen Interesse an einem sparsamen und wirkungsorientierten Einsatz öffentlicher Mittel Rechnung getragen (vgl. auch Art. 5 SHG). 5.3Zu prüfen bleibt, ob ein öffentliches Interesse auch daran besteht, dass die Beschwerdeführerin den Weisungen tatsächlich Folge leistet und ihre zu teure Wohnung verlässt. 5.3.1 Im Rahmen ihrer Dispositionsfreiheit steht es unterstützten Perso- nen grundsätzlich frei, den Pauschalbetrag auch für Ausgaben zu verwen- den, die nicht zum Grundbedarf gehören. Dies hat auch für (leicht über- höhte) Wohnkosten zu gelten (vgl. VGE 2011/146 vom 8.7.2011 E. 4.4.3, 2010/358 vom 18.5.2011 E. 4.3; KGer FR 605 2018 21/22 vom 8.3.2018 E. 3e; Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Basel 2014, S. 309). Die Behörde hat erst einzugreifen, wenn unterstützte Personen nicht (mehr) in der Lage sind, ihre Mittel verantwortungsvoll einzuteilen und ihre wichtigsten Grundbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Körperpflege sowie andere finanzielle Verpflichtungen vernachlässigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.02.2019, Nr. 100.2018.292U,
Seite 12
(vgl. dazu BVR 2011 S. 368 E. 4.2; VGE 2010/358 vom 18.5.2011 E. 4.3.2;
Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und
Erwachsenenschutz, Stichwort «Kürzungen», Ziff. 1.2, einsehbar unter:
<www.handbuch.bernerkonferenz.ch>). In einem solchen Fall besteht
aufgrund des Risikos von Folgekosten einer Verwahrlosung ein öffentliches
Interesse am tatsächlichen Umzug in eine kostengünstigere Wohnung, und
die Sozialhilfebehörde kann zu dessen Durchsetzung nebst der (bereits
vollzogenen) Begrenzung der Wohnkosten eine zusätzliche sanktionsweise
Kürzung des Grundbedarfs anordnen (a.M. wohl Claudia Hänzi, Die Richt-
linien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Diss. Basel 2010,
5.3.2 Mit der Kürzung der anrechenbaren Wohnkosten der Beschwerde-
führerin ist die von der Gemeinde zu Recht angestrebte Kostensenkung
bereits erfüllt worden (vgl. vorne E. 4). Sollte sich die Beschwerdeführerin
in Zukunft dafür entscheiden, trotz Kürzung der Wohnkosten um Fr. 210.--
pro Monat in ihrer angestammten Wohnung zu bleiben, so hat sie die Diffe-
renz aus ihrem Grundbedarf zu bestreiten. Ein öffentliches Interesse daran,
sie mit (zusätzlichen) Sanktionen zu einem Verlassen der Wohnung zu
zwingen, ist weder geltend gemacht noch aufgrund der persönlichen Um-
stände der alleinstehenden Beschwerdeführerin ersichtlich. Anders könnte
es sich verhalten, wenn sich in Zukunft zeigen sollte, dass sie nicht in der
Lage ist, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln ihre Grundbedürf-
nisse zu befriedigen und ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.
Die monatlichen Mehrkosten von Fr. 210.-- sind zwar nicht unbedeutend,
sind aber im Rahmen ihres monatlichen Budgets nicht zum vornherein
untragbar (vgl. VGE 2011/146 vom 8.7.2011 E. 4.4.3, wobei Mehrkosten
von Fr. 171.-- bzw. Fr. 71.-- als vertretbar beurteilt wurden; anders jedoch
KGer FR 605 2018 21/22 vom 8.3.2018 E. 4b, wo Überschreitungen von
Fr. 598.-- bzw. Fr. 371.-- als zu hoch erachtet wurden). Fehlt es – wie hier
jedenfalls zurzeit – an einem öffentlichen Interesse an einer über die
Kürzung der anrechenbaren Wohnkosten hinausgehenden Durchsetzung
der Anordnungen der Gemeinde, erweisen sich die von der Gemeinde
verhängten und von der Vorinstanz im Grundsatz bestätigten Sanktionen
als unverhältnismässig.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.02.2019, Nr. 100.2018.292U, Seite 13 5.4Der angefochtene Entscheid hält damit, soweit die Kürzung des Grundbedarfs sowie die Streichung allfälliger situationsbedingter Leistun- gen und Integrationszulagen für die Dauer von sechs Monaten betreffend, der Rechtskontrolle nicht stand. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in Bezug auf die Kür- zung der anrechenbaren Nettomietkosten auf Fr. 700.-- pro Monat als un- begründet und ist abzuweisen. Hingegen ist sie insoweit gutzuheissen, als die gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochenen Sanktionen aufgeho- ben werden. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind unge- achtet des Verfahrensausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Ersatzfähige Parteikosten sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine angefallen (vgl. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
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