100 18 259 200 18 198 Gemeinde: C.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 29.10.2019 RNA/CLE/PR2/aae STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Am 29. Oktober 2019 hat die Vizepräsidentin der Steuerrekurskommission im Rahmen ihrer Kompetenz als Einzel- richterin im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer pro 2016 (Verfahrenspflichtverletzung)
4 - L.Mit Schreiben vom 26. Juni 2018 hat der Rekurrent weitere Belege eingereicht. Er wie- derholt, dass er die Mahngebühr als korrekt erachte und einzig die beiden Bussen von je CHF 200.-- bestreite. Er habe die Steuererklärung innerhalb der Nachfrist eingereicht. M.Die Steuerverwaltung hat sich am 13. Juli 2018 vernehmen lassen und die kostenpflichti- ge Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Sie führt aus, dass mit einer Busse be- straft werde, wer die Steuererklärung trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht einreiche. Vorliegend habe der Rekurrent unbestrittenermassen die Steuererklärung pro 2016 nicht inner- halb der angesetzten Frist eingereicht, weshalb er – dies ist ebenfalls unbestritten – gemahnt worden sei. Der Rekurrent mache wohl geltend, die Steuererklärung innert der Nachfrist von 30 Tagen per Briefpost an die Steuerverwaltung gesendet zu haben. Dort sei die Steuerer- klärung jedoch nie eingetroffen, womit die Voraussetzungen für eine Busse wegen Verfahrens- pflichtverletzung erfüllt seien. Der Rekurrent bringe keinerlei Beweise für die Zustellung vor, womit der Nachweis der Einreichung der Steuererklärung gescheitert sei. Die Höhe der Bussen sei tief angesetzt worden, da die Steuererklärung im Einspracheverfahren nachgereicht worden sei. Zudem seien die geringe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rekurrenten berücksichtigt sowie der speziellen Situation nach dem Tod des Vaters des Rekurrenten Rechnung getragen worden. Die Bussen von jeweils CHF 200.-- entsprächen einem Fünftel der Maximalbusse von CHF 1'000.-- (resp. 1/50 der Maximalbusse für schwere Fälle von CHF 10'000.--), was der vor- liegenden Verfahrenspflichtverletzung angemessen sei. N.Der Rekurrent hat mit Schreiben vom 10. August 2018 die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten, wovon er indes keinen Gebrauch gemacht hat. O.Die Steuerrekurskommission hat den Rekurrenten am 26. November 2018 auf sein Recht zur persönlichen Einvernahme hingewiesen und ihm mitgeteilt, dass aus ihrer Sicht eine per- sönliche Einvernahme nicht notwendig erscheine. Innert der angesetzten Frist bis zum 6. De- zember 2018 hat der Rekurrent keinen entsprechenden Antrag eingereicht, folglich geht die Steuerrekurskommission davon aus, dass auf eine persönliche Einvernahme verzichtet wird. P.Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
5 - Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1.Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermö- gensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde an- gefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und ört- lich zuständig. Der Rekurrent ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durch- gedrungen. Er ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). 1.1Zuerst ist vorliegend zu prüfen, ob die Frist zur Rekurs- und Beschwerdeerhebung einge- halten wurde. Die Einspracheentscheide sind auf den 13. März 2018 datiert. Die technischen Abläufe des Versands sind bei der Steuerverwaltung so organisiert, dass sie die Verfügungen und Entscheide in der Regel ein paar Tage vor dem Verfügungsdatum mit Normalpost versen- det, so dass in casu davon auszugehen ist, dass die Einspracheentscheide spätestens am
6 - 1.3In seiner Eingabe an die Steuerverwaltung vom 14. Mai 2018 erwähnt der Rekurrent auch zwei Verfahren, welche ihn und seine Ehefrau betreffen und, damit zusammenhängend, den Tod eines engen Freundes der Familie (Bst. H). Anfechtungsobjekte sind vorliegend jedoch die Einspracheentscheide der Steuerverwaltung vom 13. März 2018 (pag. 33) betreffend die Veran- lagung der kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer pro 2016 des Steuerpflichtigen. Die Verfahren betreffend den Rekurrenten und seine Ehefrau sind nicht Gegenstand des vorlie- genden Verfahrens. Auf die diesbezüglichen Vorbringen des Rekurrenten kann folglich nicht eingetreten werden. 1.4Die von der Steuerverwaltung ausgesprochenen Bussen betragen weniger als CHF 3'000.--, somit liegen die vorliegenden Entscheide in der Kompetenz des Einzelrichters (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2.Vorliegend sind Bussen von insgesamt CHF 400.-- strittig (vgl. Bst. E, G und L). 2.1Gestützt auf Art. 216 Abs. 1 Bst. a StG bzw. Art. 174 Abs. 1 Bst. a DBG wird mit Busse bestraft, wer trotz vorausgegangener Mahnung die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen vorsätzlich oder fahrlässig nicht einreicht. Die Auferlegung einer Busse setzt somit die vorgängige Mahnung der steuerpflichtigen Person zur Erfüllung ihrer Pflicht sowie eine Verlet- zung dieser Pflicht durch die steuerpflichtige Person voraus. Nach unbenutztem Ablauf der in der behördlichen Mahnung gesetzten Frist ist der Tatbestand von Art. 216 Abs. 1 StG bzw. Art. 174 Abs. 1 DBG objektiv erfüllt. Dies gilt unabhängig davon, ob die versäumte Verfahrens- pflicht zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt wird oder nicht (vgl. BGer vom 28.3.1996, in ASA 66 S. 142 sowie StE 1997 B 101.1 Nr. 9 und StR 51/1996 S. 481 E. 2a und 3c; Sie- ber/Malla in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 24 zu Art. 174 DBG). In subjektiver Hinsicht erfordert eine Bestrafung wegen Verfahrenspflichtverletzung ein Verschulden der steuerpflichtigen Per- son, wobei sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Verhalten strafbar ist (vgl. Sieber/Malla, a.a.O., N. 29 zu Art. 174 DBG; Hannes Teuscher in: Praxiskommentar zum Berner Steuerge- setz, Band 2, Artikel 126 bis 293, 2011, N. 26 zu Art. 216 StG). 2.2Der Rekurrent wurde mit Mahnung vom 2. August 2017 darauf hingewiesen, dass die Eingabefrist für die Steuererklärung abgelaufen sei und er diese innerhalb von 30 Tagen einrei- chen müsse (vgl. Bst. A). Der Rekurrent hat die Mahnung unstreitig erhalten. Er hat sie denn auch der Rekursschrift vom 4. Juni 2018 beigelegt.
7 - 2.3Vorliegend ist umstritten, wann der Rekurrent die Steuererklärung eingereicht hat. Der Rekurrent stellt sich auf den Standpunkt, er habe die mit Datum vom 23. August 2017 unter- schriebene Steuererklärung (pag. 20) am selben Tag abgeschickt (Bst. C, E, G und L). Die Steuerverwaltung legt demgegenüber in ihrer Vernehmlassung vom 13. Juli 2018 dar, sie habe die Steuererklärung nicht erhalten bzw. diese sei nie bei ihr eingetroffen (Bst. M). 2.4Gemäss aktueller herrschender Lehre und Rechtsprechung gelten die allgemeinen Grundsätze des Straf- und Verfassungsrechts sowie die Europäische Menschenrechtskonventi- on (EMRK; SR 0.101) auch für das Steuerstrafrecht (Urs R. Behnisch, Das Steuerstrafrecht im Recht der direkten Bundessteuer, Diss. 1991, Bern, S. 17; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 4 der VB zu Art. 174-195 DBG; Zweifel/Beusch, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 35 zu Art. 174 DBG). Auch Bussen wegen Verfahrenspflichtverletzungen nach Art. 216 StG und Art. 174 DBG haben Strafcharakter (Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuer- rechts, 7. Aufl., 2016, S. 581 ff.; VGer ZH vom 20.9.2000 E. 2a, in StE 2001 A 21.13 Nr. 5; vgl. auch ASA 75 S. 593, S. 607 f. mit weiteren Hinweisen). Basierend darauf sind insbesondere das Legalitätsprinzip im Sinne von "nullum crimen, nulla poena sine lege" (= kein Verbrechen, keine Strafe ohne Gesetz), das Schuldprinzip, das Verbot der Verdachtsstrafe und der Grund- satz der Unschuldsvermutung auf das Steuerstrafverfahren anwendbar (VGE 21951 vom 17.8.2014, in BVR 2005 S. 317 ff. E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 2.5Die Beweislastverteilung ergibt sich im Steuerverfahrensrecht, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, in analoger Anwendung von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), aus den Beweislastregeln, welche die Folgen der Beweislosigkeit ordnen (vgl. BGE 92 I 253 E. 2 mit Hinweisen). Bezüglich der Einhaltung von Fristen muss die Behörde die Eröffnung und damit den Beginn des Fristenlaufs beweisen (vgl. Merkli/Aesch- limann/Herzog, a.a.O., N. 3 f. zu Art. 41 VRPG), während die beteiligten Personen die Beweis- last für die Einhaltung der Frist hinsichtlich ihrer Verfahrenshandlungen tragen. Für das recht- zeitige Ausüben eines fristgebundenen, verwirkungsbedrohten Rechts muss der volle Beweis erbracht werden (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N. 3 zu Art. 42 VRPG). Die Beweislast liegt also grundsätzlich bei demjenigen, der die Frist einhalten muss. 2.6Wie in E. 2.4 dargelegt, handelt es sich vorliegend um ein Steuerstrafverfahren, auf wel- ches die allgemeinen Grundsätze des Straf- und Verfassungsrechts sowie die EMRK anwend- bar sind. Im Strafverfahren obliegt es der (Anklage-)Behörde, den massgeblichen Straftatbe- stand nachzuweisen. Bei der im Steuerverfahrensrecht üblichen Beweislastverteilung (vgl. E. 2.5) würde hingegen allein auf den Umstand abgestellt, dass der Rekurrent die Einreichung der Steuererklärung nicht beweisen kann. Dies würde zu einer Beweislastverteilung führen, in
8 - welcher die beschuldigte Person ihre Unschuld zu beweisen hat, was unzulässig ist (vgl. Esther Tophinke, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 80 zu Art. 10 StPO). Voraussetzung für die Auferlegung der Ordnungsbussen ist die Überzeugung des Ge- richts nach Wertung aller relevanten Tatsachen, dass der Rekurrent die Steuererklärung tatsächlich nicht eingereicht hat. Bei der Nichteinreichung der Steuererklärung handelt es sich um eine sogenannte negative Tatsache, bewiesen werden muss also das Nichtvorhandensein einer Tatsache. Der strikte Be- weis ist der Steuerverwaltung deswegen unmöglich, auch dieser Gesichtspunkt muss bei der Bewertung der Indizien berücksichtigt werden (vgl. VGer AG vom 26.2.1991, in StE 1992 B 101.1 Nr. 5 E. 3). Auch unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Beweislastverteilung ist es daher unerlässlich, dass die Umstände der Einreichung nachgewiesen oder zumindest glaub- haft gemacht werden. 3.In Anbetracht der in der Mahnung angedrohten Rechtsfolgen wäre der Versand der Steu- ererklärung per Einschreiben naheliegend gewesen. Damit hätte der Rekurrent die rechtzeitige Einreichung und deren Nachweis problemlos sicherstellen können. Sowohl die Einsprache (Bst. C) als auch seine weiteren Eingaben an die Steuerverwaltung (Bst. E, G und H) verschick- te der Rekurrent jeweils mittels Einschreiben (vgl. Quittungen Post, Beilage zum Schreiben vom 26.6.2018). Der Rekurrent gibt an, den Briefumschlag mit der Steuererklärung mit CHF 0.85 frankiert zu haben (pag. 24), was dem Briefporto für eine B-Post-Sendung entspricht. Eine sol- che Sendung kann nicht nachverfolgt werden. Das angebliche Vorgehen erstaunt, musste doch dem Rekurrenten auf Grund der Mahnung die Wichtigkeit der Zustellung der Steuererklärung bewusst sein, insbesondere auch mit Blick auf die angedrohten strafrechtlichen Sanktionen im Unterlassungsfall (vgl. E. 2.1). 3.1Mit der Aussage, er könne leider auch nicht erklären, "wo und wie der [...] Briefumschlag verschwunden" sei (Bst. C), deutet der Rekurrent an, dass die Steuererklärung bei der Post oder der Steuerverwaltung, jedenfalls nach Postaufgabe durch ihn, verschwunden ist. Dass bei der Postzustellung oder der Steuerverwaltung Fehler unterlaufen, ist wohl anzunehmen. Eine fehlerhafte Postzustellung ist jedoch nicht zu vermuten, sondern nur dann anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint (BGE 142 III 599 E. 4.2.1; BGer 2C_570/2011 vom 24.1.2012, in StR 67/2012 S. 301 E. 4.3). Die immer bestehende theoretische Möglichkeit eines Fehlers bei der Postzustellung genügt nicht, um die üblicherweise geltende Vermutung der ordnungsgemässen Zustellung zu widerlegen. Erforderlich sind konkrete Anzeichen für ei- nen derartigen Fehler (BGer 2C_38/2009 vom 5.6.2009, E. 5.3). Solche sind hier nicht vorhan- den.
9 - 3.2Die vom Rekurrenten eingereichte Kopie der Steuererklärung (Bst. C) ist allenfalls ein Indiz dafür, dass die Steuererklärung am 23. August 2017 ausgefüllt bzw. unterzeichnet worden ist. Als Nachweis für die Postaufgabe reicht sie indes nicht aus. 3.3Vorliegend fehlen Indizien bezüglich des Aufgabezeitpunkts oder solche, die auf ein Fehl- verhalten der Post oder der Steuerverwaltung schliessen lassen würden. Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall vom Entscheid GB.2015.00001 vom 18. Februar 2015 des Verwal- tungsgerichts des Kantons Zürich und vom Entscheid des Verwaltungsgerichts Aargau vom