100.2018.252U MUT/BDE/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. März 2019 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Keller, Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.03.2019, Nr. 100.2018.252U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der kosovarische Staatsangehörige A.________ (geb. ... 1971) reiste am 2. März 1992 in die Schweiz ein und ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Am 14. September 2000 heiratete er in seiner Heimat die Landsfrau F.________ (geb. ... 1979). Aus der Ehe gingen fünf Kinder hervor: B.________ (geb. ... 2001), C.________ (geb. ... 2002), D.________ (geb. ... 2003), E.________ (geb. ... 2005) und G.________ (geb. ... 2008). A.________ stellte am 11. Juni 2007 erstmals ein Gesuch um Nachzug seiner Familie, welches mit Verfügung vom 22. August 2007 wegen Sozialhilfeabhängigkeit abgewiesen wurde. Am 1. Januar 2015 reiste seine Ehefrau mit dem jüngsten Sohn G.________ illegal in die Schweiz ein. Ihr Aufenthalt wurde im Rahmen des Familiennachzugs im Januar 2017 bewil- ligt. Am 17. Februar 2017 ersuchte A.________ um Nachzug seiner vier in Kosovo verbliebenen Kinder. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 wies das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrations- dienst (MIDI), die Anträge auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt zwecks Familiennachzugs der Kinder B., C., D.________ und E.________ ab. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 7. November 2017 Be- schwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Mai 2018 beteiligte die POM B., C., D.________ und E.________ als notwendige Parteien am Beschwerdeverfahren. Mit Entscheid vom 10. Juli 2018 wies die POM die Beschwerde ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.03.2019, Nr. 100.2018.252U, Seite 3 C. Gegen diesen Entscheid haben A., B., C., D. und E.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Rechtsbegehren: «1. A.) Der Entscheid vom 10. Juli 2018 sei zu kassieren und die Akten zur Vervollständigung an den MIDI zurückzuweisen. B.) Der angefochtene Entscheid vom 10. Juli 2018 sei aufzuheben. 2. Das Familiennachzugsgesuch der Beschwerdeführer sei gutzu- heissen und den Kindern B., C., D.________ und E.________ die Einreise in die Schweiz zu gestatten.
1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanz- lichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.03.2019, Nr. 100.2018.252U, Seite 4 2. Die Beschwerdeführenden rügen vorab eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und verlangen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Rückweisung der Sache an das MIP (Rechtsbegeh- ren 1). Die Vorinstanz habe gestützt auf unvollständige Vorakten und sol- che, die ihnen nicht bekannt gewesen seien, entschieden (Beschwerde S. 3). 2.1Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101), Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) und Art. 21 VRPG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Voraus- setzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Ver- fahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 144 I 11 E. 5.3, 141 I 60 E. 3.3). Daher ist in der Regel (auch mit Blick auf den Anspruch auf Einsicht in Verfahrensakten) eine Informa- tion unerlässlich für Akten, welche die Parteien nicht kennen und auch nicht kennen können (BGE 132 V 387 E. 6.2). Die Behörde hat die Beteiligten insbesondere über den Beizug von neuen Unterlagen zu orientieren, auf die sie sich in ihrer Verfügung bzw. ihrem Entscheid zu stützen gedenkt (BGE 124 II 132 E. 2b). Es ist dann aber grundsätzlich Sache der Parteien, Akteneinsicht zu verlangen (BVR 2016 S. 247 [VGE 2015/332 vom 23.2.2016] nicht publ. E. 4.1.1, 2011 S. 272 E. 4.4.1). Aus dem Gehörsan- spruch folgt ferner die Pflicht zur vollständigen Aktenführung der Behörden und Gerichte. In den Akten ist alles festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 138 V 218 E. 8.1.2; BGer 2C_13/2018 vom 16.11.2018 E. 3.5.2; BVR 2015 S. 557 E. 3.1). 2.2Gestützt auf die verfahrensleitende Verfügung vom 10. November 2017 sowie die Vernehmlassung des MIP vom 21. November 2017 war dem Beschwerdeführer 1 bekannt, dass die Vorinstanz nicht nur seine Vor- akten, sondern auch diejenigen seiner Ehefrau und der vier nachzuziehen- den Kinder eingeholt hat (vgl. Akten POM pag. 14 ff.). Der Beschwerde- führer 1 sowie die später als notwendige Parteien am Verfahren beteiligten Beschwerdeführenden 2-5 mussten daher davon ausgehen, dass die Vor- instanz ihren Entscheid auf die Akten der gesamten Familie abstützen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.03.2019, Nr. 100.2018.252U, Seite 5 würde und es wäre an ihnen gewesen, im vorinstanzlichen Verfahren Akteneinsicht zu verlangen. Weshalb die (anwaltlich vertretenen) Be- schwerdeführenden dazu nicht in der Lage gewesen sein sollen, ist nicht ersichtlich. Unstrittig sind die Vorakten, insbesondere diejenigen des Be- schwerdeführers 1, unvollständig (vgl. angefochtener Entscheid E. 2a; Ver- nehmlassung [act. 3]). Wie die POM jedoch zutreffend ausführt, ergeben sich sämtliche für die Beurteilung des Familiennachzugs entscheidwesent- lichen Sachverhaltselemente aus den vorhandenen Akten der Beschwerde- führenden 1-5 sowie der Ehefrau. Die Vorinstanz nimmt im angefochtenen Entscheid auf keine Dokumente Bezug, die nicht in den Vorakten der Familie enthalten sind; die Beschwerdeführenden vermögen denn auch keine entscheidwesentlichen Unterlagen konkret zu benennen, die in den Akten fehlen würden. Im Ergebnis durfte die Vorinstanz trotz der teilweise unsorgfältigen Aktenführung des MIDI zu Recht auf deren Rückweisung zur verbesserten Wiedereinreichung verzichten. 2.3Nach dem Gesagten liegt keine Gehörsverletzung vor; insoweit be- steht kein Anlass, die Sache an das MIP zurückzuweisen. 3. Gestützt auf die Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 3.1Der Beschwerdeführer 1 reiste am 2. März 1992 in die Schweiz ein, wo ihm zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und schliesslich die Nieder- lassungsbewilligung im Kanton Bern erteilt wurde (vgl. Akten MIDI 3B pag. 58). Das genaue Datum der Erteilung der Aufenthalts- bzw. Nieder- lassungsbewilligung ist nicht dokumentiert; letztere wurde ihm jedenfalls vor 2006 erteilt (vgl. Akten MIDI 3B pag. 7). Seit dem 1. März 2001 bezieht der Beschwerdeführer 1 eine IV-Teilrente sowie eine BVG-Rente; die zu- sätzlich ausgerichteten Sozialhilfeleistungen beliefen sich per 30. April 2016 auf Fr. 202ʹ970.30. Aufgrund einer Neubemessung der Ergänzungs- leistungen konnte er inzwischen von der Sozialhilfe abgelöst werden (vgl. Akten MIDI 3C pag. 129, 134, 204 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.03.2019, Nr. 100.2018.252U, Seite 6 3.2Am 14. September 2000 heiratete der Beschwerdeführer 1 in .../Kosovo die kosovarische Staatsangehörige F.________ (Akten MIDI 3B pag. 64). Aus der Ehe gingen fünf Kinder hervor: B.________ (geb. ... 2001), C.________ (geb. ... 2002), D.________ (geb. ... 2003), E.________ (geb. ... 2005) und G.________ (geb. ... 2008). Der Beschwerdeführer hat zudem die vorehelichen Kinder H.________ (geb. ...1994) und I.________ (geb. ... 1997). Nach der Heirat lebte die Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern, den beiden vorehelichen Kindern sowie den drei Kindern des verstorbenen Bruders des Beschwerdeführers 1 (geb. 1994, 1997 und 1999) in ... (vgl. Akten MIDI 3C pag. 4, 36). 3.3Am 11. Juni 2007 ersuchte der Beschwerdeführer 1 um Nachzug seiner Ehefrau, der gemeinsamen Kinder B., C., D.________ und E.________ sowie der vorehelichen Kinder I.________ und H.________ (Akten MIDI 3C pag. 1 f.). Aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers 1 wurde das Gesuch abgelehnt (Akten MIDI 3C pag. 15 ff.). In der Folge versuchte die Ehefrau mehrmals vergeblich, ein Visum für die Einreise in die Schweiz zu erhalten (Akten MIDI 3C pag. 31 ff., 42 f., 119 f.). Am 1. Januar 2015 reiste sie schliesslich mit G.________ illegal in die Schweiz ein. Gemäss ihren Angaben habe sie versucht, mit allen fünf Kindern in die Schweiz zu gelangen. Auf der Reise sei sie aber von B., C., D.________ und E.________ getrennt worden, weshalb nur sie und G.________ mithilfe eines Schleppers in die Schweiz gelangten. Ihre übrigen Kinder sowie ein weiterer Verwandter seien wieder nach Kosovo gebracht worden (Akten MIDI 3B pag. 52, 65 f.). Am 24. März 2015 stellte der Beschwerdeführer 1 für seine Ehefrau und G.________ ein Nachzugsgesuch (Akten MIDI 3B pag. 56 ff.). Die Anmeldung bei der Wohngemeinde erfolgte im August 2015 (Akten MIDI 3C pag. 89 f.). Da der Beschwerdeführer 1 zwischenzeitlich Ergänzungsleistungen erhielt und die Sozialhilfe somit abgelöst worden war, wurde der Familiennachzug im Januar 2017 bewilligt (vgl. Akten MIDI act. 3C pag. 205 f., 207 f.). Mutter und Kind erhielten infolgedessen eine Aufenthalts- bzw. eine Niederlassungsbewilligung (Akten MIDI 3D pag. 47 f.). Die Eheleute wurden wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts bzw.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.03.2019, Nr. 100.2018.252U, Seite 7 Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts je zu einer Geldstrafe verurteilt (Akten MIDI 3C pag. 211; Akten MIDI 3B pag. 80). 3.4Die Beschwerdeführenden 2-5 haben ihr gesamtes Leben in Kosovo verbracht; sie waren noch nie in der Schweiz (angefochtener Ent- scheid E. 5d). Sie leben bei ihrer Grossmutter J.________ (geb. ... 1942) in ... (Akten MIDI 3D pag. 15, 38). Die Kinder erklärten im vorinstanzlichen Verfahren schriftlich, dass sie ihre Eltern vermissen und bei ihnen in der Schweiz leben möchten. Mit Hilfe ihrer Eltern möchten sie sich in der Schweiz ausbilden lassen und hier integrieren. Ihr «grösster Traum» sei es, in der Nähe ihrer Familie zu leben. Ihre Grossmutter habe sich lange um sie gekümmert, doch sie sei schwach und derzeit kaum fähig, für sich selbst zu sorgen. Mit der aktuellen Situation seien sie überfordert (vgl. Akten POM act. 3A1, Schreiben der Beschwerdeführenden 2-5 in Beilagen zu den Schlussbemerkungen an POM). 4. Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländerge- setz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung ändert. Der Erlass heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG). Mit der Teilrevision sind die Anforderungen an den Familiennachzug erhöht worden. Das vorliegende Verfahren wurde je- doch vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eingeleitet, weswegen das alte Recht (AuG und Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201] je in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung [AS 2007 5437 bzw. AS 2007 S. 5497]) anwendbar bleibt (Art. 126 Abs. 1 AuG; vgl. BGer 2C_381/2018 vom 29.11.2018 E. 5.2.1, 2C_329/2009 vom 14.9.2009 E. 2.1; VGE 23329 vom 14.8.2009 E. 1.1.2, je mit Hinweisen).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.03.2019, Nr. 100.2018.252U, Seite 8 5. In der Sache ist strittig, ob die Vorinstanz den Nachzug der Beschwerde- führenden 2-5 zu Recht verweigert hat. 5.1Gemäss Art. 43 Abs. 1 des hier noch anwendbaren AuG (vgl. E. 4 hiervor) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammen- wohnen. Nach Art. 47 Abs. 1 AuG muss dieser Anspruch auf Familiennach- zug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden (Satz 1); Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen wer- den (Satz 2). Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Ausländer- innen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlas- sungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 Bst. b AuG). Sie beginnen allerdings erst mit dem Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist (Art. 126 Abs. 3 AuG). Wurde der Nachzug innert der Fristen von Art. 47 Abs. 1 AuG beantragt, so ist er zu bewilligen, wenn gemäss Art. 51 Abs. 2 AuG kein Rechtsmissbrauch und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AuG gegeben sind, die nachziehenden Eltern das Sorgerecht haben und das Kindeswohl dem Nachzug nicht entgegensteht (vgl. BGE 136 II 78 E. 4.7 f. [Pra 99/2010 Nr. 70]; BGer 2C_767/2015 vom 19.2.2016 E. 3). Ein nachträglicher Fami- liennachzug wird hingegen nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG). 5.2Es ist nicht bestritten, dass mit dem Gesuch vom 17. Februar 2017 die Fristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG nicht eingehalten worden sind und deshalb einzig ein nachträglicher Familiennachzug im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG zur Diskussion steht (vgl. Beschwerde S. 4; zur Fristberech- nung etwa BGE 137 II 393 E. 3.3 [Pra 101/2012 Nr. 26]; BGer 2C_767/2015 vom 19.2.2016 E. 4.2). Die Beschwerdeführenden sind indes der Ansicht, die POM habe zu Unrecht das Vorliegen wichtiger fami- liärer Gründe verneint (vgl. Beschwerde S. 4 ff.). ‒ Wichtige familiäre Grün- de für die Bewilligung des nachträglichen Nachzugs nach Art. 47 Abs. 4 AuG liegen vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.03.2019, Nr. 100.2018.252U, Seite 9 Schweiz gewahrt werden kann (Art. 75 VZAE). Entgegen dem Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung ist nach der Rechtsprechung jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr der Würdigung aller erheblichen Umstände im Einzelfall. Dabei ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem vom Gesetzgeber beabsichtig- ten Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die Integration der Kinder erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen (vgl. BGer 2C_634/2017 vom 14.8.2018 E. 3.4.2, 2C_38/2017 vom 23.6.2017 E. 4.2; zu den im Einzelfall zu berücksich- tigenden Elementen vgl. etwa BGer 2C_132/2016 vom 7.7.2016 E. 2.3.3). Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die erst kurz vor Erreichen des erwerbsfähigen Alters gestellt werden, wobei die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund steht. Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Frist muss nach dem Willen des Gesetz- gebers die Ausnahme bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG aber so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. nach Art. 13 der Bundesverfassung (BV; SR 101) im Rahmen der er- forderlichen Interessenabwägung gewahrt bleibt (vgl. etwa BGer 2C_802/2017 vom 10.6.2018 E. 4.1, 2C_1/2017 vom 22.5.2017 E. 4.1.3, je mit weiteren Hinweisen). Im Einzelfall ist sorgfältig zu prüfen, ob dem Kindeswohl durch eine Kontinuität der bisherigen Betreuung oder durch einen Umzug in die (unvertraute) neue Umgebung besser entspro- chen werden kann (BGer 2C_182/2016 vom 11.11.2016 E. 2.2, u.a. mit Hinweis auf BGer 2C_303/2014 vom 20.2.2015 E. 6.1). Ein wichtiger Grund liegt etwa vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Her- kunftsland beispielsweise wegen des Todes oder der Krankheit der betreu- enden Person nicht mehr gewährleistet ist. Praxisgemäss liegen indes keine wichtigen familiären Gründe vor, wenn im Heimatland alternative Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, weil dadurch vermieden werden kann, dass die Kinder aus ihrer bisherigen Umgebung und dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz gerissen werden (vgl. BGer 2C_550/2018 vom 21.12.2018 E. 2.2, 2C_591/2017 vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.03.2019, Nr. 100.2018.252U, Seite 10 16.4.2018 E. 2.2.2; VGE 2017/137 vom 2.2.2018 E. 3.4, je mit zahlreichen Hinweisen). 5.3Zu prüfen ist somit, ob bzw. inwieweit eine Änderung der Betreu- ungs- und Erziehungsmöglichkeiten eingetreten ist, die eine Übersiedlung der Kinder in die Schweiz notwendig erscheinen lässt und keine alternati- ven Betreuungsmöglichkeiten bestehen, die den Bedürfnissen der Kinder besser entsprechen als ein Umzug in die Schweiz (vgl. zum Prüfprogramm auch VGE 2017/137 vom 2.2.2018 E. 3.5). Es obliegt im Rahmen ihrer pro- zessualen Mitwirkungspflicht der nachzugswilligen Person, die entspre- chenden Umstände nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AuG; BGer 2C_1154/2016 vom 25.8.2017 E. 3.1, 2C_1/2017 vom 22.5.2017 E. 4.1.4; VGE 2017/137 vom 2.2.2018 E. 3.5). An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierig- keiten erscheinen, die ihm hier drohen (BGE 137 I 284 E. 2.2; BGer 2C_550/2018 vom 21.12.2018 E. 2.2, 2C_340/2017 vom 15.6.2018 E. 2.3). Dabei geht es inhaltlich nicht darum, dass alternative Betreuungs- möglichkeiten im Heimatland überhaupt fehlen; d.h. es ist nach der Recht- sprechung mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar, einen Familiennachzug erst dann zuzulassen, wenn keine einzige andere Alternative zur Betreuung des Kindes in seinem Heimatland zur Verfügung steht. Eine solche Alternative muss aber dann ernsthaft in Betracht gezogen und sorgfältig geprüft wer- den, wenn das Kind bereits älter ist, sich seine Integration schwieriger ge- stalten dürfte und die zum in der Schweiz lebenden Elternteil aufgenom- mene Beziehung noch nicht allzu eng erscheint (BGer 2C_591/2017 vom 16.4.2018 E. 2.2.2, 2C_467/2016 vom 13.2.2017 E. 3.1.3, je mit Hinweis auf BGE 133 II 6 E. 3.1.2 [Pra 96/2007 Nr. 124]; vgl. auch VGE 2017/137 vom 2.2.2018 E. 3.5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.03.2019, Nr. 100.2018.252U, Seite 11 6. 6.1Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Kinder würden im Heimatland bei ihrer 75-jährigen Grossmutter leben, welche schwer krank sei. Sie sei nicht mehr in der Lage, sich um vier pubertierende Teenager zu kümmern. Aufgrund des Gesundheitszustandes der Grossmutter sei nicht auszuschliessen, dass die Kinder plötzlich ohne Bezugsperson und damit ganz auf sich alleine gestellt seien (Beschwerde S. 4). Um ihr Vorbringen zu belegen, haben die Beschwerdeführenden (bereits vor der Vorinstanz) zwei übersetzte Arztberichte («Entlassungsschein» der Uniklinik Pristina und «Bericht nach der Konsultation» vom 4.6.2018) ins Recht gelegt (vgl. Akten POM act. 3A1). Danach wurde die Grossmutter am 28. August 2017 wegen einer Lungenerkrankung in der Uniklinik Pristina hospitalisiert; nach einigen Tagen wurde sie «in gutem Zustand» wieder entlassen. Dem Arzt- bericht vom 4. Juni 2018 ist zu entnehmen, dass die Grossmutter an Rü- ckenschmerzen («Lumboischialgia bill.»), Bluthochdruck («HTA»), Nieren- zyste («Cystae Ren») und Magenschleimhautentzündung («Gastritis chr.») leidet und Medikamente benötigt; Lungenprobleme werden nicht mehr an- geführt. Der Bericht hält ferner fest, dass die Grossmutter nicht im Stande sei, für sich selbst oder ihre Familie zu sorgen. 6.2Die ins Recht gelegten Arztberichte äussern sich nur in allgemeiner Weise zum Gesundheitszustand der mittlerweile 76-jährigen Grossmutter. Insbesondere lässt sich den Berichten nicht entnehmen, inwieweit die (nur stichwortartig festgehaltenen) Diagnosen aus medizinischer Sicht zu einer Beeinträchtigung ihrer Betreuungsfähigkeit führen. Die diesbezügliche Feststellung im Arztbericht vom 4. Juni 2018 wird nicht näher ausgeführt. Insgesamt kann aufgrund der kurzen, nicht näher begründeten Arztberichte zwar davon ausgegangen werden, dass die Grossmutter gesundheitlich an- geschlagen ist und keine umfassende Betreuung der Kinder (mehr) wahr- nehmen kann. Dass die Kinder gar nicht (mehr) im Haus der Grossmutter unter deren Aufsicht wohnen könnten, vermögen die Arztberichte indes nicht zu belegen. Weder vorgebracht noch ersichtlich ist, dass die Gross- mutter etwas dagegen hätte, die Kinder bei sich wohnen zu lassen. Damit darf mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass den Kindern jedenfalls die bisherige Unterkunft zur Verfügung steht und die Grossmutter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.03.2019, Nr. 100.2018.252U, Seite 12 in der Lage ist, die Kinder zumindest noch moralisch zu unterstützen. Der (allgemeine) Einwand, dass die Lebenserwartung im Kosovo bekanntlich tiefer liege und ältere Leute weniger gesund seien (vgl. Beschwerde S. 4), vermag hieran nichts zu ändern. 6.3Es kann somit höchstens insofern von einer veränderten Betreu- ungssituation ausgegangen werden, als die Grossmutter keine umfassende Betreuung mehr wahrnehmen kann. Mit Blick auf das Alter der Beschwer- deführenden 2-5 liegt darin für sich allein indes kein wichtiger Grund. Bei Gesuchseinreichung im Februar 2017 waren die Kinder 15-, 14-, 13- und 11-jährig; mittlerweile sind sie 18, 16, 15 und 13 Jahre alt. Wie die Be- schwerdeführenden selber anerkennen (Beschwerde S. 5), ist in diesem Alter der Ablösungsprozess vom Elternhaus regelmässig weit fortge- schritten und besteht eine gewisse Selbständigkeit. Dass die Kinder eine vom Normalfall abweichende Entwicklung aufwiesen und besonderer Be- treuung bedürften, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Jedenfalls bei den drei älteren Kindern kann davon ausgegangen werden, dass sie – wie bei Jugendlichen in ihrem Alter üblich – in der Lage sind, tägliche Ver- richtungen selbständig wahrzunehmen, regelmässig die Schule zu be- suchen und nur noch punktuelle Betreuungsmassnahmen erforderlich sind (vgl. BGer 2C_449/2015 vom 4.8.2015 E. 4.3; VGE 2017/137 vom 2.2.2018 E. 5.3). Die jüngste Tochter bedarf sicherlich noch etwas mehr Betreuung als ihre Geschwister, wiewohl auch bei ihr bereits von einer gewissen Selb- ständigkeit auszugehen ist. Sodann können die älteren Geschwister unter- stützend bei der Betreuung der jüngeren Schwester mitwirken. 6.4Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführenden (Beschwerde S. 4 f.) ist mit der POM weiter davon auszugehen, dass in der Heimat der Kinder genügend Bezugspersonen leben, welche die noch nötige altersge- rechte Betreuung gewährleisten können: Die Eltern gaben nach der Über- siedlung der Mutter in die Schweiz im Januar 2015 an, dass ihre Kinder «bei Verwandten» in Kosovo leben (Akten MIDI 3B pag. 47, 52), was dar- auf hindeutet, dass neben der Grossmutter noch weitere Angehörige im Heimatland leben, welche bereit waren, die Kinder bei sich aufzunehmen. Im Dezember 2015 bezeichneten die Eltern die volljährige Halbschwester I.________ als Bezugsperson der Kinder (Akten MIDI 3C pag. 100); dass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.03.2019, Nr. 100.2018.252U, Seite 13 sich hieran etwas geändert hätte, machen die Beschwerdeführenden nicht geltend. Das Vorbringen, die vorehelichen Töchter des Beschwerde- führers 1 wären mit «vier pubertierenden Jugendlichen sicherlich völlig überfordert» (Beschwerde S. 4), ändert nichts daran, dass diese zumindest punktuell Betreuungsaufgaben wahrnehmen und als Vertrauenspersonen wirken können. Ferner scheint nicht ausgeschlossen, dass die mittlerweile erwachsenen Kinder des verstorbenen Bruders des Beschwerdeführers 1, welche im gleichen Haushalt wie die Beschwerdeführenden 2-5 lebten (vorne E. 3.2), als Ansprechpersonen für die Kinder zur Verfügung stehen und notwendige Unterstützung leisten können. Schliesslich kann die Gross- mutter trotz ihrer körperlichen Beschwerden nach wie vor als Bezugsper- son berücksichtigt werden, die jedenfalls noch moralisch Unterstützung an- zubieten vermag und bei der die Beschwerdeführenden 2-5 auch wohnen können (vgl. vorne E. 6.2). Die Beschwerdeführenden scheinen zudem zu übersehen, dass eine gewisse Unterstützung auch durch Bekannte oder entferntere Verwandte wahrgenommen werden kann. Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass es in der näheren Umgebung keine weiteren Personen gibt, die bei der Betreuung der Beschwerdeführenden 2-5 unterstützend mitwirken können, auch wenn diese keine nahen Bezugspersonen sind. Beispielsweise ist an Onkel und Tanten zu denken, die offenbar teilweise in der Nähe leben (vgl. Akten MIDI 3C pag. 100; Akten MIDI 3B pag. 52). Die POM weist schliesslich zu Recht darauf hin, dass eine in absehbarer Zeit für die Betreuung der Grossmutter allenfalls notwendige Betreuungsperson auch gewisse Betreuungsaufgaben für die Kinder übernehmen kann (ange- fochtener Entscheid E. 5e). Weshalb es «unmöglich» sein sollte, eine externe Betreuungsperson zu organisieren und eine solche den Kindern «nicht zugemutet werden» könne (Beschwerde S. 4), wird von den Be- schwerdeführenden nicht dargetan. Entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführenden (vgl. Beschwerde S. 4 f.) wäre es im Rahmen ihrer Mit- wirkungspflicht an ihnen gewesen, aufzuzeigen, dass trotz entsprechen- dem Willen und ernsthaften Bemühungen ihrerseits keine (externen) Betreuungsmöglichkeiten in Betracht fallen. 6.5Der Schluss der Vorinstanz, dass trotz des Gesundheitszustands der Grossmutter eine adäquate Betreuung der Kinder in Kosovo aufrechter- halten werden kann, ist somit nicht zu beanstanden. Selbst wenn keine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.03.2019, Nr. 100.2018.252U, Seite 14 oder keiner der Verwandten in der Lage sein sollte, allein die noch not- wendige Unterstützung bzw. Betreuung zu gewährleisten, besteht insge- samt ein ausreichendes, stabiles Beziehungsnetz. Entgegen der Dar- stellung der Beschwerdeführenden ist bei dieser Sachlage nicht davon aus- zugehen, dass die Kinder «plötzlich ohne Bezugsperson» und damit ganz auf sich alleine gestellt wären (vgl. Beschwerde S. 4). Soweit die Be- schwerdeführenden vorbringen, gerade bei Jugendlichen sei eine Betreu- ung und Erziehung durch die Eltern unerlässlich (Beschwerde S. 5), ist zu entgegnen, dass die Eltern auch von der Schweiz aus einen Teil der Be- treuungsaufgaben übernehmen und die Kinder insbesondere in schwierigen Lebenssituationen unterstützen können. Bereits in der Ver- gangenheit reiste der Beschwerdeführer 1 regelmässig in seine Heimat (vgl. Akten MIDI 3B pag. 22; Akten MIDI 3C pag. 100). Nebst Besuchen stehen sodann auch die herkömmlichen Kommunikationsmittel zur Ver- fügung. In finanzieller Hinsicht können die Eltern ihre Kinder von der Schweiz aus unterstützen, zumal der Beschwerdeführer 1 seine Familie im Heimatland bereits früher finanziell unterstützte, als er noch sozialhilfeab- hängig war, und er sich nun offenbar imstande sieht, für die Lebenshal- tungskosten der ganzen Familie in der Schweiz aufzukommen (vgl. ange- fochtener Entscheid E. 5e). 6.6Hinsichtlich der Beziehung zu den Eltern ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer 1 sein Heimatland bereits vor der Geburt seiner Kinder verlassen hat und das Familienleben insoweit seit jeher lediglich über Be- suche und die gängigen Kommunikationsmittel gepflegt werden konnte. Be- treffend die Mutter-Kind-Beziehung ist anzuerkennen, dass diese ange- sichts des langjährigen Zusammenlebens eng ist. Es ist jedoch daran zu erinnern, dass die Mutter die Trennung von ihren Kindern bewusst in Kauf nahm, als sie vor vier Jahren die zuvor während fast 14 Jahren bestehende familiäre Situation aufgab und in die Schweiz übersiedelte. Sie ist nicht ge- zwungen worden, ihren Lebensmittelpunkt in die Schweiz zu verlegen, weshalb die Beschwerdeführenden nicht gehört werden können, soweit sie den Nachzug damit begründen wollen, dass die Trennung von der Mutter dem Kindeswohl widerspreche (vgl. für vergleichbare Beurteilungen BGer 2C_363/2016 vom 25.8.2016 E. 2.4; 2C_205/2011 vom 3.10.2011 E. 4.3 f.)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.03.2019, Nr. 100.2018.252U, Seite 15 6.7Mit der Vorinstanz ist weiter darin einig zu gehen, dass ein Nachzug der Kinder mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten verbunden wäre. Die POM hat zutreffend erwogen, dass die Kinder bisher die Schulen in Kosovo absolviert haben und vollumfänglich in ihrer Heimat sozialisiert worden sind. Die Kinder waren noch nie in der Schweiz, sprechen weder Deutsch noch eine andere Landessprache und sind mit den hiesigen kultu- rellen Verhältnissen nicht vertraut (angefochtener Entscheid E. 5f). Mit Aus- nahme ihrer Eltern und ihres jüngsten Bruders haben sie keine Verbindung zur Schweiz (Akten MIDI 3C pag. 101). Zusätzlich fällt das Alter der Be- schwerdeführenden 2-5 ins Gewicht: Nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung stellt gerade für Jugendliche über 13 Jahre die Übersiedlung in ein anderes Land einen bedeutenden Eingriff dar, weil dies zu einer emp- findlichen Entwurzelung und erheblichen Integrationsschwierigkeiten führen kann (BGer 2C_781/2015 vom 1.4.2016 E. 4.2, 2C_29/2014 vom 10.11.2014 E. 3.3). Die Beschwerdeführenden räumen denn auch selbst ein, dass eine Übersiedlung in die Schweiz zu einer Entwurzelung führen würde (Beschwerde S. 5). Dass die Beschwerdeführenden 2-5 in der Schweiz erfolgreich eine Schul- oder Berufsausbildung absolvieren und sich hier integrieren könnten, erscheint unter diesen Umständen wenig rea- listisch. Es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass entsprechende Vorkehrungen getroffen worden wären; konkrete Pläne liegen jedenfalls nicht vor. Auch wenn die Beschwerdeführenden 2-5 diesbezüglich ihre Mo- tivation bekunden und sich auf ein gut funktionierendes Auffangsystem be- rufen (vgl. vorne E. 3.4; Beschwerde S. 5), sind mit der Vorinstanz nicht zu vernachlässigende Integrationsschwierigkeiten zu erwarten. 7. Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Der Wunsch des Beschwerde- führers 1, nach der Ehefrau und dem jüngsten Sohn nun auch seine übri- gen (minderjährigen) Kinder in die Schweiz nachzuziehen und in die hie- sige Familiengemeinschaft aufzunehmen und diesen gegebenenfalls eine bessere wirtschaftliche Zukunft zu ermöglichen, ist verständlich. Der Ge- setzgeber verlangt für den nachträglichen Familiennachzug indes wichtige Gründe, die vorliegend nicht erstellt sind: Den Beschwerdeführenden 2-5
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.03.2019, Nr. 100.2018.252U, Seite 16 stehen in Kosovo ihrem fortgeschrittenen jugendlichen Alter entsprechende Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung. Sie sind in einem Alter, das es ihnen erlaubt, mit Unterstützung ihrer Eltern von der Schweiz aus, gegen- seitiger Unterstützung unter den Geschwistern und punktueller Betreuung durch die Grossmutter bzw. weitere Familienangehörige oder Dritte selb- ständig in Kosovo zu leben. Sie sind in ihrem Heimatland sozialisiert worden, haben dort ihre gesamte bisherige Schulzeit durchlaufen, kennen hingegen die hiesigen Verhältnisse nicht und verfügen über keinerlei Deutschkenntnisse. Ihre Integration wäre daher mit grossen Schwierig- keiten verbunden. Bei dieser Sachlage erscheint ‒ anders als die Be- schwerdeführenden geltend machen ‒ eine Übersiedlung der Beschwerde- führenden 2-5 in die Schweiz auch mit Blick auf das Kindeswohl nicht an- gezeigt bzw. jedenfalls nicht erforderlich. Wurde die Frist versäumt, innert welcher das Nachzugsgesuch zu stellen wäre, spielen auch die Motive, aus denen das Nachzugsgesuch (zu) spät gestellt wurde, keine entscheidende Rolle; es geht insoweit nicht darum, die Beschwerdeführenden zu «be- strafen», nur weil zuvor die finanziellen Mittel für einen Familiennachzug fehlten (vgl. Beschwerde S. 5 f.). 8. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu spre- chen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.03.2019, Nr. 100.2018.252U, Seite 17 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden den Beschwerdeführen- den auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: