100.2018.240/241U ARB/SPA/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 8. November 2019 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiber Spring A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2016 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 21. Juni 2018; 100 17 450, 200 17 377)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.11.2019, Nrn. 100.2018.240/ 241U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ ersuchte am 4. Juli 2016 (richtig 2017) um Erlass der rechts- kräftig veranlagten Kantons- und Gemeindesteuern von insgesamt Fr. 1'664.70 (inkl. Verzugszinsen) sowie der direkten Bundessteuer von Fr. 55.45 des Jahres 2016. Mit Entscheiden vom 20. November 2017 wies die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle Region ..., die Er- lassgesuche ab, nachdem die Einwohnergemeinde (EG) B.________ be- treffend die Gemeindesteuern den «Anschluss an Entscheid Kanton» er- klärt hatte. B. Dagegen erhob A.________ am 1. November 2017 Rekurs und Be- schwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), welche die Verfahren vereinigte und die Rechtsmittel am 21. Juni 2018 ab- wies. C. Am 23. Juli 2018 hat A.________ gegen die Entscheide der StRK Ver- waltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, die Entscheide der StRK seien aufzuheben und die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2016 seien zu erlassen. Der Abteilungspräsident i.V. hat am 24. Juli 2018 die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer ver- einigt. Mit Eingabe vom 24. Juli 2018 hat A.________ ein Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts eingereicht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.11.2019, Nrn. 100.2018.240/ 241U, Seite 3 Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 16. August 2018 bzw. Beschwerdeantwort vom 18. September 2018 die Abweisung der Beschwerden. Am 14. November 2018 hat sich A.________ erneut zur Sache geäussert und weitere Unterlagen eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Voll- zug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Beschwerde- führerin hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teil- genommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind erfüllt (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) Auf die Beschwerden ist einzu- treten. 1.2Neben dem Erlass der direkten Bundessteuer und der Kantons- steuer ist auch jener der Gemeindesteuer streitig. Für den diesbezüglichen Entscheid ist die Gemeinde zuständig, wobei sie ihre Erlasskompetenz der für den Erlass der Kantonssteuern zuständigen kantonalen Behörde über- tragen kann (Art. 240 Abs. 4 StG). Die EG B.________ hat sich betreffend die Gemeindesteuer 2016 am 29. August 2017 den bevorstehenden Ent- scheiden der Steuerverwaltung «angeschlossen». Gleichzeitig hat sie ihre
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.11.2019, Nrn. 100.2018.240/ 241U, Seite 4 «Kompetenz zur Wahrung der Interessen der Gemeinde in den Steuer- justizverfahren» an die Steuerverwaltung abgetreten bzw. delegiert (vgl. Vorakten Steuerverwaltung, pag. 36). Aufgrund dieser steuergesetzlich ausdrücklich vorgesehenen «Kompetenzdelegation» (so Erläuterungen zum Steuergesetz 2001, S. 303) ist die Steuerverwaltung befugt, anstelle der materiell berechtigten EG B.________ das Rechtsmittelverfahren in eigenem Namen (auch) hinsichtlich des Erlasses der Gemeindesteuer zu führen (vgl. BVR 2014 S. 197 [VGE 2013/184/185 vom 29.1.2014] nicht publ. E. 1.3 mit Hinweisen). Damit erübrigt es sich, die EG B.________ als notwendige Partei in das Verfahren einzubeziehen. 1.3Sind sowohl Entscheide bezüglich des Erlasses kantonaler Steuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Ver- waltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen. Allerdings können die Entscheide, gleich wie wenn Veranlagungen von Einkommenssteuern im Streit liegen, in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Zwar sind die Rechtsnormen des kantonalen und eidgenössischen Rechts im Bereich des Steuer- erlasses nicht harmonisiert und unterscheiden sich deshalb teilweise; ins- besondere gewährt das Bundesrecht den Steuerpflichtigen – anders als das kantonale Steuergesetz – keinen Rechtsanspruch auf Steuererlass (vgl. Art. 167 Abs. 1 DBG sowie Botschaft des Bundesrats zum Steuer- erlassgesetz, in BBI 2013 S. 8435 ff., S. 8438 und 8441 ff., wonach das revidierte Steuererlassrecht diesbezüglich keine Änderung bezweckt; statt vieler BGer 2P.390/1998 vom 8.2.1999, in ASA 68 S. 77 E. 1, 2D_27/2013 und 2D_28/2013 vom 27.6.2013 E. 2; vgl. auch Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, Art. 167 N. 12; a.M. Beusch/Raas, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Vorbemerkungen Art. 167-167g DBG N. 12 f., Art. 167g DBG N. 14). Im Ergebnis besteht aber dennoch eine derart weitgehende inhalt- liche Übereinstimmung zwischen der Regelung des Kantons Bern und jener des Bundes, dass sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern recht- fertigt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.11.2019, Nrn. 100.2018.240/ 241U, Seite 5 1.4Die vorliegenden Entscheide fallen in die einzelrichterliche Zu- ständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.5Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Die jährliche Veranlagung des steuerbaren Einkommens stellt sicher, dass jede steuerpflichtige Person entsprechend ihrer aktuellen wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit in Anspruch genommen wird (Art. 104 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; vgl. auch Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Es ist deshalb grund- sätzlich davon auszugehen, dass den Steuerpflichtigen die Bezahlung der veranlagten Steuern sowohl möglich als auch zumutbar ist. Dennoch können gemäss Art. 240 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG rechtskräftig festgesetzte Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern bzw. die direkte Bundessteuer sowie Zinsen, Gebühren und allenfalls (gewisse) Bussen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Zahlung in Ausnahmefällen mit einer erheblichen bzw. grossen Härte verbunden wäre. Bei solchen Ge- gebenheiten soll ein Steuererlass zur langfristigen bzw. dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen (vgl. Art. 240a Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 2 DBG; BVR 2014 S. 197 E. 2.1). 2.2Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, räumt das kantonale Steuergesetz der steuerpflichtigen Person einen Rechtsanspruch auf Steuererlass ein; in Bezug auf die direkte Bundessteuern fällen die Be- hörden einen Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen (vgl. vorne E. 1.3). So oder anders kann die Gewährung von Steuerlass – wie bei der direkten Bundessteuer (Art. 13 Abs. 1 Verordnung des EFD vom 12. Juni 2015 über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundes- steuer [Steuererlassverordnung, EV DBG; SR 642.121]) – an Bedingungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.11.2019, Nrn. 100.2018.240/ 241U, Seite 6 wie Abzahlungen oder die Leistung von Sicherheiten geknüpft werden (Art. 240 Abs. 5 StG). Vorbehältlich der gesetzlichen Ausschlussgründe ge- mäss Art. 240c Abs. 1 StG bzw. Art. 167a DBG kommt es nicht darauf an, weshalb die steuerpflichtige Person in die geltend gemachte Notlage ge- raten ist (vgl. Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit [Bezugsverordnung, BEZV; BSG 661.733] bzw. Art. 3 EV DBG). Ob ein Härtefall im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG vorliegt, beurteilt sich mit Blick auf die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person, wie sie sich im Entscheidzeitpunkt präsentieren, wobei auch den Zukunfts- aussichten Rechnung zu tragen ist (Art. 240a Abs. 2 Satz 1 StG bzw. Art. 10 EV DBG). Wäre der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Fällig- keit eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen, so ist dies beim Erlass- entscheid zu berücksichtigen (Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG bzw. Art. 167a Bst. c DBG; BVR 2014 S. 197 E. 2.2). 2.3Entscheidend für das Vorliegen eines Härtefalls im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG ist, ob Einschränkungen in der Lebenshaltung geboten und zumutbar sind, was grundsätzlich immer dann der Fall ist, wenn die verfügbaren Mittel der steuerpflichtigen Person deren betreibungsrechtliches Existenzminimum gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) übersteigen (Art. 240a Abs. 3 StG bzw. Art. 167f DBG i.V.m. Art. 2 Abs. 3 EV DBG). Dementsprechend ist das Bestehen einer finanziellen Notlage gesetzlich umschrieben: Gemäss Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG bzw. Art. 167f DBG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 EV DBG setzt eine Not- lage voraus, dass die Steuerschuld in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht, so dass diese den geschuldeten Betrag trotz Beschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht voll- ständig begleichen kann (BVR 2014 S. 197 E. 2.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.11.2019, Nrn. 100.2018.240/ 241U, Seite 7 2.4Allerdings ist trotz Vorliegens eines Härtefalls ganz oder teilweise von einem Steuererlass abzusehen, wenn einer der in Art. 240c Abs. 1 StG bzw. Art. 167a DBG aufgezählten gesetzlichen Ausschlussgründe gegeben ist (vgl. BVR 2014 S. 197 E. 2.4). 3. 3.1Die StRK hat ihre abschlägigen Entscheide damit begründet, dass die Bezahlung der Steuerschuld für die Beschwerdeführerin nicht mit einer erheblichen Härte verbunden sei. Den monatlichen Einkünften von Fr. 2'676.-- stehe ein betreibungsrechtlicher Zwangsbedarf von Fr. 2'318.65 gegenüber, womit die Beschwerdeführerin über eine freie Einkommens- quote von Fr. 357.35 pro Monat verfüge. Dieser Betrag erlaube es ihr, die ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundes- steuer 2016 innert weniger als fünf Monaten und damit in absehbarer Frist zu begleichen (vgl. angefochtene Entscheide E. 5). – Die Beschwerde- führerin beanstandet in verschiedener Hinsicht die Ermittlung ihre monat- lichen Einkünfte sowie ihres Zwangsbedarfs durch die StRK. 3.2Es ist anhand einer Gegenüberstellung von Einkünften und Lebens- haltungskosten zu beurteilen, ob die Tilgung einer offenen Steuerschuld aus wirtschaftlichen Gründen mit einer erheblichen bzw. grossen Härte im Sinn von Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG verbunden wäre. Eine entsprechende Notlage besteht, wenn es der steuerpflichtigen Person trotz gebotener Einschränkung ihrer Lebenshaltung nicht möglich ist, den ausstehenden Steuerbetrag innert absehbarer Zeit zu begleichen. Als massgebende Grösse für die zumutbare Einschränkung bezeichnen die einschlägigen Bestimmungen das betreibungsrechtliche Existenzminimum gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG (vgl. vorne E. 2.3). Dieses ist aufgrund des Kreisschreibens Nr. B1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurs- sachen für den Kanton Bern vom 1. Januar 2011 (nachfolgend: KS B1) zu ermitteln, das inhaltlich den Richtlinien entspricht, welche die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz am 1. Juli 2009 be- schlossen hat (Beilage 1 zum KS B1), sowie aufgrund der zugehörigen Er- gänzungen und Präzisierungen der kantonalen Aufsichtsbehörde
ZwangsbedarfFr. 2'318.65 3.4Die Vorinstanz erachtete die im Mietvertrag ausgewiesenen Wohn- kosten für eine alleinstehende Person als zu hoch und reduzierte sie mit Blick auf die grundsätzliche Verfügbarkeit von geeigneten Objekten in naher Umgebung entsprechend den betreibungsrechtlichen Vorgaben auf Fr. 800.--. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, es seien monatlich Fr. 900.-- zu berücksichtigen, da ein Umzug in eine günstigere Wohnung mit hohen Kosten verbunden wäre. Sie bestreitet indes weder die Höhe der an die betreibungsrechtlichen Vorgaben angepassten Wohnkosten (vgl. VGE 2015/80 vom 4.9.2015 E. 3.5.2, wonach bei «Tiefpreisgemeinden – zu denen auch die EG B.________ zählt – von einem Nettomietzins von Fr. 800.-- auszugehen ist) noch die generelle Verfügbarkeit von geeigneten Ausweichobjekten. In Bezug auf die vorgebrachten (potentiellen) Umzugs- kosten ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Ziff. II/8 der Beilage 1 zum KS B1 die zu erwartenden Auslagen für einen unmittelbar bevorstehenden Wohnungswechsel im Zwangsbedarf zwar zu berücksichtigen wären. Die Beschwerdeführerin übersieht indes, dass einmalige Auslagen in einer Härtefallprüfung nach Steuererlassrecht nicht zwingend einzubeziehen sind, geht es dabei doch bloss um die Berechnung der Zeitdauer, welche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.11.2019, Nrn. 100.2018.240/ 241U, Seite 9 für die Bezahlung der Steuerausstände nötig ist, und nicht um eine Zwangsvollstreckung mit einer eigentlichen Pfändung (vgl. dazu VGE 2013/86/87 vom 27.12.2013 E. 3.5; JTA 2011/393/394 vom 23.1.2013 E. 4.3.6). Schliesslich rechtfertigt sich ein Zuschlag für Umzugskosten um- so weniger, als die Beschwerdeführerin gerade nicht beabsichtigt umzu- ziehen und auch durch eine Verweigerung des anbegehrten Steuererlasses nicht unmittelbar zum Umzug gezwungen wird. 3.5Da die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung seit Be- schwerdeerhebung allgemein gestiegen sind, ist der Zwangsbedarf der Be- schwerdeführerin diesbezüglich zu aktualisieren. Für dieselbe obliga- torische Krankenversicherung wie im Jahr 2017 hat die Beschwerde- führerin gemäss aktuellster aktenkundiger Prämienrechnung (Beilage 3 zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 24.7.2018, in act. 3A) im Jahr 2018 monatlich Fr. 109.60 (Fr. 221.60 minus Prämienverbilligung von Fr. 112.-- [vgl. Vorakten Steuerverwaltung pag. 29]) zu bezahlen. Zuguns- ten der Beschwerdeführerin ist zudem aufgrund der hohen Franchise bei der obligatorischen Krankenversicherung (Fr. 2'500.--) für selbstgetragene Gesundheitskosten ein jährlicher Pauschalbetrag von Fr. 2'000.-- (monat- lich Fr. 166.70) zu berücksichtigen (vgl. Rekurs und Beschwerde vor der Vorinstanz vom 1.11.2017, Vorakten StRK pag. 30). 3.6Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich (sinngemäss) bean- standet, die Vorinstanz hätte bei der Zwangsbedarfsberechnung die laufen- den Steuern berücksichtigen müssen (vgl. Beschwerde S. 4), kann ihr nicht gefolgt werden: Ihre Berücksichtigung scheitert bereits daran, dass die Be- schwerdeführerin weder geltend macht noch nachweist, dass diese bezahlt worden sind. Für die Bestimmung ihres Notbedarfs können nur die tatsäch- lichen Auslagen berücksichtigt werden, weshalb sich Weiterungen dazu er- übrigen (vgl. etwa VGE 2012/271/272 vom 15.2.2013 E. 3.4.4, 2012/100 vom 15.2.2013 E. 3.4.3). 3.7Nach dem Gesagten ist von folgendem aktualisierten und korri- gierten Zwangsbedarf der Beschwerdeführerin auszugehen: Grundbetrag Fr. 1'200.00 Miete inkl. Nebenkosten (reduziert)Fr. 800.00
ZwangsbedarfFr. 2'495.30 Werden dem Zwangsbedarf von Fr. 2'495.30 die (aktualisierten) Einkünfte von Fr. 2'662.-- gegenübergestellt, so resultiert eine frei verfügbare Quote von Fr. 166.70 pro Monat. Da sich die unbezahlt gebliebene Steuer- forderung 2016 auf insgesamt Fr. 1'720.15 (inkl. Verzugszinsen) beläuft, ist es der Beschwerdeführerin grundsätzlich möglich, ihre Steuerschulden innert rund zehn Monaten zu begleichen. Die Beschwerdeführerin selbst berechnet die Rückzahlungsdauer auf acht Monate (Beschwerde S. 3). Da gemäss Praxis gar ein Zeitraum von zwei Jahren als zulässig erachtet werden kann, gelten die acht bzw. zehn Monate mithin als «absehbare Zeit» für die Begleichung von Steuerschulden (BVR 2018 S. 376 E. 4.1 mit Hinweisen). Die frei verfügbare Quote der Beschwerdeführerin wäre selbst dann für die Annahme eines wirtschaftlichen Härtefalls zu hoch, wenn ihre Krankenkassenkosten und andere Auslagen im Jahr 2019 (wiederum) ge- stiegen wären. Damit liegt kein wirtschaftlicher Härtefall vor, weshalb der Beschwerdeführerin – wie die StRK zutreffend erkannt hat – kein Steuer- erlass zu gewähren ist. 3.8Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Umstand beruft, dass ihr von 2011 bis 2016 die Steuern erlassen worden sind (Beschwerde S. 3 f.), kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Mit Einreichen eines jeden Erlassgesuchs wird ein neues Verfahren eingeleitet, das von all- fälligen früheren Verfahren unabhängig ist. Es verhält sich insofern gleich wie bei der Steuerveranlagung, bei der jede einzelne Veranlagung ein eigenes, von früheren Veranlagungen weitgehend unabhängiges Verfahren darstellt (vgl. VGE 2017/97 vom 7.3.2018 E. 3.10, 2016/197/198 vom 13.6.2017 E. 4.7). Ein einmal gewährter Steuererlass entfaltet damit für spätere Erlassverfahren grundsätzlich keine Bindungswirkung, zumal die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.11.2019, Nrn. 100.2018.240/ 241U, Seite 11 Behörden sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage je- weils vollumfänglich neu beurteilen müssen (BVR 2013 S. 506 E. 4.3). 4. 4.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Sie hat jedoch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts ersucht. 4.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb aus- tragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1, 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 4.3Bedürftig ist eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne Mittel anzugreifen, die sie zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und die Familie bedarf. Für die Feststellung der Einkommensarmut ist vom betreibungsrechtlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.11.2019, Nrn. 100.2018.240/ 241U, Seite 12 Existenzminimum auszugehen, welches nach dem Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Januar 2011 über die Ermittlung und den Nachweis der Pro- zessarmut im Sinn von Art. 117 Bst. a ZPO und Art. 111 Abs. 1 VRPG [nachfolgend: KS 1]) zu ermitteln ist. Die unentgeltliche Rechtspflege ist – vorbehältlich der materiellen Voraussetzung – zu gewähren, wenn das Ein- kommen geringer ist als der zivilprozessuale Zwangsbedarf oder ihn gerade erreicht bzw. bloss geringfügig übersteigt. Bei einem Überschuss sind Prozesskosten praxisgemäss bei weniger kostspieligen Verfahren innert Jahresfrist, bei anderen innert zwei Jahren zu tilgen (KS 1 Bst. E). Der Nachweis der Prozessbedürftigkeit obliegt der gesuchstellenden Person; diese hat ihre wirtschaftlichen Verhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen (vgl. BVR 2016 S. 65 E. 3.2.4, 2016 S. 369 E. 4.3.2; s. auch Art. 20 Abs. 1 VRPG; zum Ganzen Merkli/Aeschli- mann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 111 N. 6 ff.). 4.4Die Beschwerdeführerin gilt als bedürftig: Kommen zu dem um 30 % erhöhten Grundbetrag von Fr. 1ʹ560.-- die Zuschläge gemäss der Be- rechnung des betreibungsrechtlichem Existenzminimums hinzu (vgl. vorne E. 3.7), reicht das Einkommen der Beschwerdeführerin nicht aus, um den zivilprozessualen Zwangsbedarf zu decken. Die Verwaltungsgerichts- beschwerde kann zudem aufgrund der hohen Steuerbelastung bei gleich- zeitig knappen finanziellen Verhältnissen nicht als aussichtslos bezeichnet werden: Die freie Einkommensquote erweist sich zwar im Ergebnis als ge- nügend hoch, sodass kein wirtschaftlicher Härtefall im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG besteht. Eine für die Beschwerdeführerin günstigere Beurteilung war jedoch nicht von vornherein auszuschliessen. Das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege ist demnach in Bezug auf die Verfahrenskosten gut- zuheissen und diese sind unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht der Be- schwerdeführerin vorläufig vom Kanton Bern zu tragen (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 4.5Mit dem in Frage stehenden Steuererlass für Fr. 1'664.70 steht kein (besonders schwerer) Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin zur Diskussion, welcher eine amtliche Verbeiständung von vornherein als geboten erscheinen lässt. Die ausstehenden Steuern des Jahres 2016 sind
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.11.2019, Nrn. 100.2018.240/ 241U, Seite 13 für die Beschwerdeführerin zwar ein nicht unerheblicher Geldbetrag, aber es sind nur finanzielle Interessen und keine höherwertigen Schutzgüter be- troffen. Im Steuererlassverfahren stellen sich zudem weder komplizierte Rechtsfragen noch war ein unübersichtlicher Sachverhalt zu bewältigen (vgl. BGer 2C_13/2014 vom 13.4.2015 E. 3.2). Die Beschwerdeführerin hatte im Wesentlichen bloss Einkünfte und ihre zwingenden Ausgaben zu belegen, um darzutun, weshalb sie die ausstehenden Steuerschulden 2016 nicht in absehbarer Zeit begleichen kann. Geht es wie im vorliegenden Ver- fahren vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände, ist die sach- liche Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BVR 2012 S. 424 E. 5.5.1; BGer 8C_140/2013 vom 16.4.2013 E. 3.2.2, 8C_781/2012 vom 11.4.2013 E. 3.2, 8C_292/2012 vom 19.7.2012 E. 8.2, je mit weiteren Hinweisen). Hinzu kommt, dass an Laien- beschwerden im Allgemeinen keine hohen Anforderungen gestellt werden. Es reicht aus, wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. statt vieler BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 15). Zu beachten gilt es zudem, dass das Verfahren vor Verwaltungsgericht von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird und der Rechtsanwendung von Amtes wegen untersteht (Art. 18 Abs. 1 und Art. 20a Abs. 1 VRPG). Dies rechtfertigt grundsätzlich einen strengeren Massstab bezüglich der Bei- ordnung eines amtlichen Anwalts. Sodann liegen auch in der Person der Beschwerdeführerin keine Gründe vor, welche für die Erforderlichkeit einer Verbeiständung sprechen (vgl. zum Ganzen VGE 2016/263 vom 6.6.2017 E. 4.3). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher in Bezug auf die Anordnung der amtlichen Verbeiständung abzuweisen. Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.11.2019, Nrn. 100.2018.240/ 241U, Seite 14 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2016 wird abge- wiesen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es die Befreiung von den Verfahrenskosten betrifft. Soweit die Bei- ordnung eines amtlichen Anwalts betreffend wird das Gesuch abge- wiesen. 4. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin. 5. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 6. Zu eröffnen: