100.2018.2U HER/MAL/CES Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. Mai 2018 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Marti A.________ vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdeführerin gegen Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern betreffend Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Anwaltsprüfung (Notenblatt der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern vom 28. November 2017; APK 17 130)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.05.2018, Nr. 100.2018.2U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ legte im Oktober 2017 den schriftlichen Teil der Anwaltsprü- fung zum ersten Mal ab. Sie erzielte in den drei schriftlichen Prüfungen die Noten 4 (Staats-, Verwaltungs- oder Steuerrecht), 4 (Strafrecht) und 3,5 (Nationales und internationales Privatrecht mit Einschluss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts sowie der Schiedsgerichtsbarkeit), was einen Notendurchschnitt von 3,83 ergibt. Aufgrund dieses Ergebnisses hatte A.________ den ersten Prüfungsteil nicht bestanden, weshalb sie von der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern nicht zum mündlichen Teil der Prüfung zugelassen wurde (Notenblatt vom 28.11.2017). B. Am 29. Dezember 2017 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Rechtsbegehren erhoben: «1. Die Verfügung der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern vom 28. November 2017 sei aufzuheben bzw. abzuändern. 2. Die Note der Beschwerdeführerin im Prüfungsfach Nationales und internationales Privatrecht [...] sei von 3,5 auf 4,0 anzuheben. 3. Die Durchschnittsnote der Beschwerdeführerin bei der Anwaltsprü- fung II/2017 sei von 3,83 auf 4,0 anzuheben, sodass der schriftliche Teil dieser Prüfung als bestanden gilt. 4. Eventualiter: Es sei die Arbeit der Beschwerdeführerin im Prüfungsfach Nationa- les und internationales Privatrecht [...] durch die Prüfungskommis- sion oder durch einen unbefangenen Drittexperten zu korrigieren und zu bewerten. 5. Sistierungsantrag: Das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren bis zum Vorliegen eines Entscheids der [Anwaltsprüfungskommission] zum gleichzeitig de- ponierten Gesuch um Wiederaufnahme.» Die Anwaltsprüfungskommission beantragt mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2018 die Abweisung der Beschwerde und teilt mit Blick auf den Sistierungsantrag mit, dass sie das «Gesuch um Wiederaufnahme» bzw. um Erlass einer neuen Verfügung gleichentags abgewiesen hat, soweit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.05.2018, Nr. 100.2018.2U, Seite 3 darauf einzutreten war. A.________ hat mit Replik vom 16. Februar 2018 nochmals zur Sache Stellung genommen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 6 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsge- setzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefoch- tene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG; vgl. auch Art. 6 Abs. 2 KAG). Soweit es um die Beurteilung von Prüfungsleistungen geht, auferlegt es sich im Rahmen der Rechtskontrolle praxisgemäss eine gewisse Zu- rückhaltung, weil es wesentliche Sachumstände nicht genügend namhaft machen kann, um sie gleich kompetent zu würdigen wie die verfügende Instanz. Es beschränkt sich darauf zu untersuchen, ob die Prüfungsauf- gabe dem vorgeschriebenen Prüfungsgegenstand entspricht, die Transpa- renz (Nachvollziehbarkeit) des konkreten Bewertungsvorgangs gewähr- leistet ist, und ob sich die Prüfungsbehörde bei der Begründung der Leis- tungsbewertung von sachlichen Überlegungen hat leiten lassen. Diese Zu- rückhaltung auferlegt sich das Verwaltungsgericht auch dann, wenn es – wie etwa bei juristischen Prüfungen – aufgrund seiner Fachkenntnisse zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre. Steht nicht die konkrete Bewertung einer Prüfungsleistung in Frage, sondern ist die Auslegung und Anwendung von Rechtssätzen strittig oder werden Verfahrensmängel ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.05.2018, Nr. 100.2018.2U, Seite 4 rügt, prüft das Verwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen im Rah- men seiner gesetzlichen Kognition (Rechtskontrolle) uneingeschränkt (vgl. BVR 2012 S. 152 E. 1.2, 2011 S. 324 E. 4.2; BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 80 N. 3, Art. 66 N. 4). 2. 2.1Die bernische Anwaltsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; Kandidatinnen und Kandidaten, die den schriftli- chen Teil bestanden haben, werden zum mündlichen Teil zugelassen (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2006 über die Anwalts- prüfung [APV; BSG 168.221.1]). Die Prüfung wird von einer Prüfungskom- mission durchgeführt, die auch über das Bestehen der Prüfung entscheidet (Art. 3 Abs. 1 KAG). Die Prüfungsleistungen werden nach einer Notenskala von 1-6 mit einer Abstufung nach halben Noten bewertet, wobei für genü- gende Prüfungsleistungen Noten von 4 bis 6 vergeben werden (6 = aus- gezeichnet; 5,5 = sehr gut; 5 = gut; 4,5 = befriedigend; 4 = ausreichend), während ungenügende Leistungen mit Noten zwischen 1 und 3,5 zu be- werten sind (Art. 16 Abs. 1 und 2 APV). Nach Abschluss des schriftlichen bzw. mündlichen Teils stellt das Sekretariat der Anwaltsprüfungskommis- sion die Noten der einzelnen Fächer zusammen. Die Noten werden auf Vorschlag der prüfenden Expertinnen und Experten durch die Anwaltsprü- fungskommission festgesetzt (Art. 17 APV). Der schriftliche Teil ist bestan- den, wenn der Notendurchschnitt mindestens 4,0 beträgt und nicht mehr als eine ungenügende Note vorliegt (Art. 16 Abs. 3 APV). 2.2Die Beschwerdeführerin legte im Oktober 2017 den schriftlichen Teil der Anwaltsprüfung ab, wobei sie einen Durchschnitt von 3,83 erreichte. Aufgrund dieses Ergebnisses wurde sie nicht zum mündlichen Teil der Prüfung zugelassen. Sie war im ersten Versuch erfolglos und kann den schriftlichen Teil somit noch einmal wiederholen (Art. 20 Abs. 1 APV). – Die Beschwerdeführerin ersucht um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und begründet diesen Antrag mit der Bewertung ihrer Leistung in der schriftlichen Privatrechtsprüfung, in der sie die ungenügende Note 3,5 er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.05.2018, Nr. 100.2018.2U, Seite 5 zielt hat. In ihrem Hauptbegehren verlangt sie die Anhebung der Note bzw. der Durchschnittsnote auf 4,0 (Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3). Mit Eventu- albegehren beantragt sie, dass die schriftliche Privatrechtsprüfung durch die Prüfungskommission oder einen unbefangenen Drittexperten zu korri- gieren und zu bewerten sei (Rechtsbegehren Ziff. 4; vorne Bst. B). Die Be- notung der zwei weiteren schriftlichen Prüfungen (vgl. vorne Bst. A) ist nicht strittig. 3. Gestützt auf die Akten ergibt sich sachverhaltlich was folgt: Die schriftliche Privatrechtsprüfung der Beschwerdeführerin wurde vor- schriftsgemäss durch zwei Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission kor- rigiert (Art. 14 Abs. 2 APV). Die Arbeit wurde mit 29 Punkten (Experte 1) bzw. mit 30 Punkten (Experte 2) bewertet; beide Gesamtpunktzahlen ent- sprechen gemäss Notenskala der Note 3,5 (act. 4B Beilagen [B.] 1.3 und 1.4). Diese Note wurde in das Notenblatt eingetragen und der Beschwer- deführerin am 30. November 2017 eröffnet (vgl. vorne Bst. A; Beschwerde S. 3). Am 22. Dezember 2017 fand zwischen der Beschwerdeführerin und dem Experten 1 eine Prüfungsbesprechung statt, bei der sich herausstellte, dass beide Experten aus Versehen eine korrekte Antwort der Beschwer- deführerin nicht berücksichtigt hatten. So wird gemäss Korrekturschema für die Ausführung, dass im summarischen Verfahren der Schlichtungsversuch entfällt, 1 Punkt vergeben (act. 4B B. 1.4 S. 1). Hierfür ist der Beschwer- deführerin anerkanntermassen zusätzlich 1 Punkt anzurechnen (Vernehm- lassung APK S. 4). Gemäss der Punktevergabe des Erstexperten ändert dieser Punkt nichts am insgesamt ungenügenden Ergebnis mit Note 3,5 (Gesamtpunktzahl 30), wohingegen sich bei Addition eines Punktes zur ursprünglichen Gesamtpunktzahl des Zweitexperten 31 Punkte ergeben, was laut Notenskala der Note 4 entspricht. Am 28. Dezember 2017 teilte der Experte 1 der Beschwerdeführerin per E-Mail mit, dass er sich in der Zwischenzeit mit dem Zweitexperten ausgetauscht habe und sie beide in einer Gesamtwürdigung der Prüfungsarbeit an der ungenügenden Note 3,5 festhalten würden (Beschwerdebeilage [BB] 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.05.2018, Nr. 100.2018.2U, Seite 6 4. 4.1Die Beschwerdeführerin bringt gegen die Note 3,5 vor, die Präsi- dentin der Anwaltsprüfungskommission habe ihr bestätigt, dass «hier eine genügende Note 4 durchaus angebracht wäre» (Beschwerde S. 6, vgl. auch S. 3). Die Anwaltsprüfungskommission bestreitet mit Vernehmlas- sung, dass die Präsidentin der Beschwerdeführerin eine positive Beurtei- lung ihrer Prüfungsarbeit in Aussicht gestellt habe. Die Beschwerdeführerin habe die Kommissionspräsidentin am 29. Dezember 2017 telefonisch kon- taktiert, sie darüber informiert, dass die zuständigen Experten ihrer Arbeit fälschlicherweise 1 Punkt nicht angerechnet hätten, und darauf hingewie- sen, dass die Rechtsmittelfrist bald ablaufe; sie habe dargelegt, dass ihr nur dieser Punkt für eine genügende Note fehlen würde. In der Folge habe die Präsidentin, weil die Experten nicht sofort erreichbar gewesen seien, sich «erlaubt, die Arbeit auch zu korrigieren». Sie habe der Beschwerde- führerin allerdings klar erläutert, dass das Expertenteam für die Bewertung ihrer Prüfungsarbeit zuständig sei, und dass es bei dieser Bewertung nicht nur um eine arithmetische Addition von Punkten gemäss dem Korrektur- schema gehe, sondern um die Beurteilung der schriftlichen Arbeit als sol- che im gesamten Kontext (Vernehmlassung S. 3). 4.2Dieser Darstellung widerspricht die Beschwerdeführerin in ihrer Replik nicht. Das Verwaltungsgericht sieht sich daher nicht veranlasst, an der Erklärung der Kommission zu zweifeln. Bereits die Präsidentin hat da- rauf hingewiesen, dass nicht sie, sondern das verantwortliche Experten- team für die Bewertung der schriftlichen Arbeit der Beschwerdeführerin zuständig ist. Davon abgesehen war die Beschwerdeführerin vor ihrem telefonischen Kontakt mit der Präsidentin darüber orientiert worden, dass die zuständigen Experten trotz veränderter Gesamtpunktzahl an der un- genügenden Note 3,5 festhalten (E-Mail des Experten 1 vom 28.12.2017, BB 3; vorne E. 3). Der Beschwerdeführerin ist demnach eine genügende Note im Prüfungsfach Privatrecht nicht zugesichert worden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.05.2018, Nr. 100.2018.2U, Seite 7 5. 5.1Die Beschwerdeführerin rügt beschwerdeweise weiter fehlende Transparenz und ungenügende Nachvollziehbarkeit des Bewertungsvor- gangs. Nach Entdecken des Korrekturfehlers habe sie mit der Gesamt- punktzahl des Zweitexperten die Note 4 erreicht und gemäss dem Erstex- perten die Schwelle zur genügenden Note nur knapp verpasst. Es fehle an einer Erklärung, weshalb die Bewertung des Experten 1 den Ausschlag für die Note 3,5 gegeben habe (vgl. Beschwerde S. 5). 5.2Der schriftlichen Privatrechtsprüfung lag ein Fall des vorsorglichen Rechtsschutzes und des Gegendarstellungsrechts zugrunde. Die Kandida- tinnen und Kandidaten hatten die Aufgabe, den Entscheid des zuständigen Gerichts zu redigieren (vgl. act. 4B B. 1.1 S. 5). Für die Prüfungskorrektur war ein vom Verfasser der Aufgabe erstelltes Korrekturschema massgeb- lich. Dieses Schema gibt zum einen vor, für welche Teilbereiche wie viele Punkte maximal erzielt werden können (Teilbereiche: Rubrum, Prozessge- schichte, Formelles [in Themen gegliedert], Beweismass, Materielles [in Themen gegliedert], Kostenliquidation, Dispositiv, Aufbau/Systematik/gute Gewichtung/Sprache). Zum anderen legt es innerhalb der Teilbereiche stichwortartig fest, welche (Teil-)Antworten erwartet und mit wie vielen Punkten sie maximal zu bewerten sind (vgl. act. 4B B. 1.4). Gesamthaft konnten 53 Punkte erzielt werden, wobei laut Notenskala bei 27 bis 30,5 Punkten die Note 3,5 und bei 31 bis 34,5 Punkten die Note 4 erteilt wird (act. 4B B. 1.3). 5.3Nach Art. 14 Abs. 2 APV wird die schriftliche Prüfungsarbeit durch je zwei Expertinnen oder Experten bewertet. Dass es dabei zu unterschied- lichen Beurteilungen kommen kann, ist im Bewertungsverfahren angelegt. Zum einen ist den Expertinnen und Experten ein Bewertungsspielraum zuzubilligen. Zum anderen kann eine juristische Prüfung nicht nach einer naturwissenschaftlichen Methode mit exaktem Ergebnis bewertet werden. Kommt es zwischen den Prüfungsverantwortlichen zu Divergenzen in der Bewertung einzelner Leistungen, kann daher nicht ohne weiteres geschlos- sen werden, es liege eine rechtsfehlerhafte Prüfungsbewertung vor (BVR 2016 S. 445 E. 3.2.1, 3.4.1). Das Zusammenwirken mehrerer Exper- tinnen oder Experten soll Bewertungsmängeln vorbeugen oder solche
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kompensieren (sog. Objektivierung der Prüfungsbewertung; vgl. dazu
Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, N. 547; BVR 2016
arbeit vollständig zur Kenntnis zu nehmen und muss die Leistungen je-
denfalls insoweit selbst, unmittelbar und vollständig beurteilen, wie sie bzw.
er zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung berufen ist (vgl.
Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., N. 558; BVR 2016 S. 445 E. 3.4.1, 2011
S. 324 E. 4.3.1). Das Zweiprüferprinzip nach Art. 14 Abs. 2 APV schliesst
aber mit ein, dass sich die Expertinnen oder Experten im Anschluss an ihre
eigenverantwortliche Beurteilung zwecks Konsolidierung des
Bewertungsergebnisses im Hinblick auf den gemeinsamen Notenvorschlag
(vgl. Art. 17 Abs. 2 APV) austauschen und gegebenenfalls auch prüfen, ob
eine Anhebung der Note in Betracht fällt oder nicht (vgl. BVR 2016 S. 445
E. 3.4.1 mit Hinweisen; VGE 2017/157 vom 6.2.2018 E. 4.2).
5.4Gemäss dem Korrekturraster unterscheidet sich das Punktetotal der
beiden Experten um 1 Punkt. Die Experten bewerteten die Teilbereiche
Rubrum, Prozessgeschichte und den formellen Teil der Prüfungsarbeit
gleich. Hinsichtlich des materiellen Teils, der Kostenliquidation und des
Dispositivs weichen die beiden Beurteilungen in vier Bewertungspositionen
um je einen halben Punkt voneinander ab. Ausführungen in der Prüfungs-
arbeit wurden einmal vom Experten 1 und dreimal vom Experten 2 um ei-
nen halben Punkt besser bewertet mit dem Ergebnis, dass die Beschwer-
deführerin gemäss der Punktevergabe durch den Zweitexperten 1 Punkt
mehr erzielt hat (vgl. act. 4B B. 1.4). Nach Entdecken des Korrekturfehlers
stellte sich heraus, dass die korrigierte Punktzahl des Experten 2 (neu
31 Punkte) der Note 4 entspricht, während die Punktzahl des Experten 1
(neu 30 Punkte) die Note nicht beeinflusst (vgl. vorne E. 3). – Die Experten
haben die Punkte gemäss dem detaillierten Bewertungsschema weitge-
hend übereinstimmend vergeben; sie unterscheiden sich in vier Positionen
um lediglich einen halben Punkt. Dass sich die Beurteilungen der beiden
korrigierenden Fachpersonen nicht in allen Teilen vollumfänglich decken,
ist im Bewertungsverfahren angelegt und lässt wie gesagt (E. 5.3 hiervor)
noch nicht auf Rechtsfehler schliessen, zumal die Abweichungen hier mi-
nimal sind. Ausser Betracht fällt nach Art. 14 Abs. 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.05.2018, Nr. 100.2018.2U, Seite 9 APV allemal, für die Ermittlung der Gesamtpunktzahl auf die jeweils höhere Punktzahl abzustellen. Ein solches Vorgehen wäre zudem rechtsungleich, da die Beschwerdeführerin dadurch bei der Bewertung bevorteilt würde (BVR 2016 S. 445 E. 3.4.2). 5.5Nach der Prüfungsbesprechung mit der Beschwerdeführerin kamen die beiden Experten überein, dass die Arbeit gesamthaft betrachtet auch mit Rücksicht auf den erkannten Korrekturfehler keine genügende Note rechtfertigt (vgl. BB 3). Für die Experten und diesen folgend die Anwalts- prüfungskommission (vgl. vorne Bst. B) steht dabei im Vordergrund, dass die Beschwerdeführerin durchwegs keine Abgrenzung zwischen einer vor- sorglichen Massnahme und einer Gegendarstellung vorgenommen habe. Negativ ins Gewicht falle weiter, dass sie im formellen Teil die Zuständig- keit des Gerichts ausschliesslich für vorsorgliche Massnahmen untersucht und dabei nicht erwogen habe, dass der Anspruch auf Gegendarstellung in Dreierbesetzung beurteilt werden müsse. Hinsichtlich des Gegendarstel- lungsanspruchs habe die Beschwerdeführerin das Beweismass verkannt und angenommen, es sei eine Dringlichkeit glaubhaft zu machen, obschon sich die Fristen ausdrücklich aus dem Gesetz ergäben. Im Rahmen der materiellen Beurteilung sei die Beschwerdeführerin fälschlicherweise pri- mär auf eine mögliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts eingegangen, was nach Ansicht der Prüfungsbehörde unzweckmässig sei. Zum einen habe die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeit selber festgehalten, dass das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) «inhalt- lich weiter» greift als der Persönlichkeitsschutz (Prüfungsarbeit S. 9); und zum anderen habe die Aufgabenstellung das Prüfprogramm bereits vorge- geben («Hintergrund des Massnahmebegehrens sind ein unlauteres Ver- halten der Gesuchsgegnerin i.S. des UWG und ein Anspruch auf Gegen- darstellung [...]» [act. 4B B. 1.1 S. 2). Schliesslich weist die Prüfungsbe- hörde daraufhin, dass die Experten die Arbeit insgesamt grosszügig be- wertet und auch Punkte für Ausführungen vergeben hätten, die vom Lö- sungsschema abweichen (vgl. Vernehmlassung APK S. 3 f.). 5.6Entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 5; Replik S. 1 ff.) ist diese «allgemeine Beurteilung» der Prüfungsarbeit nicht unzu- lässig und darf sie durchaus zur Überprüfung herangezogen werden, ob die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.05.2018, Nr. 100.2018.2U, Seite 10 Begründung der strittigen Note rechtmässig ist. Zum einen kann die Nach- vollziehbarkeit der Leistungsbewertung auch noch nachträglich, gegebe- nenfalls im Rechtsmittelverfahren, hergestellt werden (vgl. BVR 2016 S. 445 E. 3.3, 2012 S. 326 E. 4.1 und 4.2.2). Zum andern war im Licht von Art. 14 Abs. 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 2 APV angezeigt, dass sich die Experten im Nachgang zu den Erkenntnissen aus der Prüfungsbesprechung auf- grund der (nunmehr leicht höheren) Gesamtpunktzahlen erneut aus- tauschten, ihren ursprünglichen Notenvorschlag überprüften und die defini- tive Bewertung in einer Gesamtsicht festlegten (vgl. vorne E. 5.3), ging es doch darum, ob die schriftliche Arbeit gegebenenfalls neu als genügend (Note 4,0) zu bewerten war, was im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zugunsten der Beschwerdeführerin hätte berücksichtigt werden können (vgl. Art. 71 Abs. 1 VRPG; vorne Bst. B). Die mit Beschwerdevernehmlas- sung vorgetragene Begründung der Gesamtbewertung der schriftlichen Arbeit stellt offenkundig eine Leistungsbeurteilung dar, welche gemäss der insoweit massgeblichen Kognition zu überprüfen ist (vgl. aber Beschwerde S. 10). Entsprechend hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob der Prü- fungsvorgang transparent ist und ob sich die Prüfungsbehörde bei der Be- gründung der Leistungsbewertung von sachlichen Überlegungen hat leiten lassen (vgl. vorne E. 1.2). Substanzielle Einwände gegen die detaillierte Begründung der Anwaltsprüfungskommission bringt die Beschwerdeführe- rin mit Replik keine vor. Namentlich ist zu Recht nicht gerügt, der Bewer- tungsvorgang an sich sei (nach wie vor) nicht nachvollziehbar. Die Begrün- dung stützt sich auf die einzelnen Bewertungspositionen des Korrektur- schemas und ist transparent. Die «Punkteverteilung» lässt sich zureichend nachvollziehen. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob die mit Replik kritisierte Bewertung einzelner Positionen rechtswidrig ist (vgl. dazu E. 6 hiernach). 6. 6.1Die Anwaltsprüfungskommission hat sich mit der Kritik der Be- schwerdeführerin an der Punktevergabe befasst und zu den einzelnen Einwänden Stellung genommen. Für den Anwendungsbereich des UWG habe die Beschwerdeführerin keinen Punkt erhalten, weil sich die im Lö-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.05.2018, Nr. 100.2018.2U, Seite 11 sungsschema vorgesehene Aussage «auch Äusserungen in den Medien fallen in den Anwendungsbereich des UWG» weder ausdrücklich noch im- plizit in der Prüfungsarbeit finde. Zudem habe sie einen Anspruch gestützt auf das UWG ohne überzeugende Begründung verneint. Krass falsch sei die Bemerkung, wonach der Gesuchsgegnerin «kein treuwidriges Verhalten im Sinne von Art. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) vorgeworfen werden [kann]». Das Beurteilungskriterium «Diskussion der Verhältnismässigkeit» haben beide Experten mit 2,5 von 5 Punkten be- wertet, was in Anbetracht der fehlenden Begründung überaus grosszügig erscheine. Die Anwaltsprüfungskommission erachtet die Ausführungen zur Strafbarkeit als unzutreffend und systemwidrig. Das Dispositiv, welches mit 2 Punkten (Experte 1) bzw. 2,5 Punkten (Experte 1) von 4 möglichen Punkten bewertet worden ist, sei gesamthaft gesehen mangelhaft; die Prüfungsarbeit weise eine «Klage» ab, obschon laut Aufgabenstellung ein Gesuch zu beurteilen war. Bei der Unterposition «Eröffnung» habe der Ex- perte 1 – anders als der Experte 2 – zudem keinen Punkt vergeben, da die Unterschriften am Schluss des Urteils fehlten und er diesen Mangel als gravierend einstufe. Schliesslich erklärt die Prüfungskommission, weshalb die Kostenverlegung nicht habe vorbehalten werden dürfen (vgl. Vernehm- lassung S. 4 f.). 6.2Die Beschwerdeführerin hält mit Replik daran fest, dass sie für rich- tige Antworten keine Punkte erhalten habe. Indem sie vorbringt, sie habe «explizit auf den einschlägigen Gesetzesartikel verwiesen oder ein dem Lösungsraster enthaltenes Schlagwort [erwähnt]», ist allerdings nicht dar- getan, dass die Punktevergabe der Prüfungsverantwortlichen sachlich un- haltbar und damit rechtsfehlerhaft ist (vgl. BVR 2016 S. 445 [VGE 2015/178 vom 17.5.2016] nicht publ. E. 4.2.1, 2012 S. 152 E. 4.4.3 [bestätigt durch BGer 2D_11/2011 vom 2.11.2011]). Wie die Prüfungsbehörde die Ausfüh- rungen in der Prüfungsarbeit zum UWG, zu den Voraussetzungen der Massnahmen gegen Medien, zur Strafbarkeit und zum Dispositiv bewertet und gewichtet, fällt in ihren Bewertungsspielraum. Ob ihre Beurteilung er- messensweise anders hätte ausfallen können, ist nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung (vgl. vorne E. 1.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.05.2018, Nr. 100.2018.2U, Seite 12 6.3Die Beschwerdeführerin macht sodann unter Berufung auf ihr Tele- fongespräch mit der Kommissionspräsidentin geltend, es seien bei den Prüfungskorrekturen Zusatzpunkte vergeben worden, namentlich für die «korrekte Abhandlung des Geschäftsgeheimnischarakters der nicht pro- zessrelevanten Passagen in den [Verwaltungsrats-]Protokollen» und für das Erwähnen der Prosequierung. Auf diese beide Aspekte sei sie in ihrer Prüfungsarbeit eingegangen und habe damit weitere Punkte zugute (Be- schwerde S. 6; Replik S. 5). 6.3.1 Gemäss den Akten hat die Präsidentin am 29. Dezember 2017, im Nachgang zum Telefongespräch (vorne E. 4.1), der Beschwerdeführerin eine E-Mail geschickt und mit dieser «wie soeben miteinander besprochen [...] den relevanten Auszug der E-Mail von Prof. Dr. iur. B.________ vom 28.10.2017 ad zu vergebende Zusatzpunkte» weitergeleitet. Gleichzeitig gab die Präsidentin der Beschwerdeführerin Folgendes bekannt (BB 7): «Im Team C./D. haben wir je noch einen Zusatzpunkt für folgende Argumentarien zuerkannt: Korrekte Abhandlung des Geschäftsgeheimnischarakters der nicht prozessrelevanten Passagen in den Verwaltungsratsprotokollen [...]» Die angehängte E-Mail von Prof. Dr. iur. B.________ war an die fünf Privatrechtsexpertinnen bzw. -experten adressiert und enthält eine Liste von insgesamt sechs Antwortelementen, welche mit einem Zusatzpunkt («+ 1 Punkt») zu bewerten sind. Soweit hier interessierend ist Folgendes vorgesehen: «Frist zur Anhebung des Hauptprozesses: Ist anzusetzen, soweit Rechtsbegehren gutgeheissen werden (Art. 263 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]): + 1 Punkt.» Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Prüfungsarbeit hierzu Folgendes fest: «5. Prosequierungsfrist Die Anordnung einer Prosequierungsfrist fällt bei diesem Ausgang da- hin (Art. 263 ZPO).» Für diesen Satz vergab der Experte 1 keinen Punkt, wogegen der Ex- perte 2 ihn mit einem halben Zusatzpunkt («+ ½») berücksichtigte mit dem Vermerk «Prosequierung erwähnt». Diese (innerhalb des Expertenteams leicht unterschiedliche) Punktvergabe erscheint jedenfalls nicht offensicht-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.05.2018, Nr. 100.2018.2U, Seite 13 lich unhaltbar. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Arbeit «die Klage» ab- gewiesen (vorne E. 6.1), weshalb sie aus der angeführten Expertenanwei- sung («soweit die Rechtsbegehren gutgeheissen werden») keinen An- spruch auf einen vollen Punkt ableiten kann. Ob vor diesem Hintergrund wegen des Schlagworts «Prosequierungsfrist» unter Nennung der Geset- zesnorm ein halber Punkt gerechtfertigt ist oder nicht, ist eine Frage des Ermessens, welche das Verwaltungsgericht nicht überprüft (vorne E 1.2). 6.3.2 In Bezug auf die Korrekturpraxis des Teams «C./D.» ist zunächst festzuhalten, dass «die korrekte Abhandlung des Geschäftsgeheimnischarakters» weder als Unterposition noch als Stichwort im Bewertungsschema aufgeführt ist. Erwähnt wird dieses Element auch nicht in der vorgenannten Expertenanweisung, welche offenkundig den Zweck hatte, dass alle Privatrechtsexperten folgerichtige und im Korrekturschema nicht erfasste Argumente einheitlich bewerten. Der Aufgabenverfasser bzw. die Expertenrunde insgesamt schätzte demnach Ausführungen zum «Geschäftsgeheimnischarakter» grundsätzlich nicht als punktewürdig ein. Zudem kann bei Prüfungen, die von mehreren Korrektorenteams bewertet werden, die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass die einen «strenger» oder «milder» sind (vgl. auch vorne E. 5.3). Aus dem Umstand, dass ein einzelnes Expertenteam entsprechende Ausführungen in anderen Arbeiten mit einem Zusatzpunkt honoriert hat, kann die Beschwerdeführerin daher keinen Anspruch auf einen weiteren Punkt ableiten, zumal darin eher eine einseitige Bevorzugung einzelner Kandidatinnen und Kandidaten zu sehen wäre. In solchen Fällen können die übrigen Prüflinge nicht verlangen, ihnen seien ebenfalls Zusatzpunkte anzurechnen (vgl. dazu Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., N. 667). 6.4Nach dem Gesagten liegen keine Anhaltspunkte für eine unsachli- che oder rechtsungleiche Prüfungsbewertung vor. Die Anwaltsprüfungs- kommission hat gestützt auf die Einschätzung des Expertenteams plausibel dargelegt, weshalb sie die Prüfungsarbeit insgesamt als ungenügende Leistung bewertet. Die Bewertung der schriftlichen Privatrechtsprüfung mit Note 3,5 gibt im Rahmen der Rechtskontrolle zu keinen Beanstandungen Anlass.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.05.2018, Nr. 100.2018.2U, Seite 14 7. 7.1Mit Beschwerde hat die Beschwerdeführerin schliesslich eine Ver- letzung der Grenzfallpraxis gerügt. Hätten beide Experten die korrekten Antworten nicht übersehen und von Anfang an die richtige Punktzahl ge- setzt, so wäre «vermutlich die Note 4» gegeben worden oder «zumindest eine eingehende Diskussion unter den Prüfungsexperten in Gang gekom- men». Sie hält im Übrigen für unverhältnismässig, dass Prüflinge, deren Punktzahl «im klaren Grenzbereich» liegt, nicht an die mündliche Prüfung zugelassen werden (Beschwerde S. 9). 7.2Die Gesetzgebung über die Anwaltsprüfung sieht keine Grenzfallre- gelung vor. Nach der Praxis der Anwaltsprüfungskommission kann eine Prüfungsnote heraufgesetzt werden, wenn die Prüfung durch Anhebung einer Note um maximal einen halben Punkt bestanden würde und die An- hebung sachlich vertretbar erscheint. «Sachlich vertretbar» heisst in die- sem Kontext, dass sich die Notenanhebung mit Blick auf die konkrete Prü- fungsleistung begründen lässt (vgl. VGE 2017/157 vom 6.2.2018 E. 5.2, 2017/211 vom 23.3.2018 E. 5.4 [noch nicht rechtskräftig]). Ein Anspruch auf Anhebung der Note besteht nicht. Vielmehr kann daraus nur abgeleitet werden, dass knappe Prüfungsresultate nochmals überprüft werden; es liegt im Ermessen der zuständigen Expertinnen und Experten, ob aufgrund der erbrachten Leistungen der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskan- didaten eine Anhebung der Note in Betracht fällt und sie der Prüfungs- kommission entsprechend Antrag stellen (vgl. BVR 2016 S. 97 E. 5.4). Mit Vernehmlassung führt die Anwaltsprüfungskommission aus, dass sie in der Regel bloss dann auf einen Grenzfall schliesse, «wenn ein Härtefall [vor- liege]», so namentlich, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat die Prüfung zum zweiten Mal ablegt und diese knapp nicht besteht. Diesfalls seien in der Vergangenheit Noten an der Notenkonferenz diskutiert und hin und wieder angehoben worden. Grundsätzlich müsse ein Expertenteam vor- gängig Antrag stellen. Die Kommission verweist sodann auf BVR 2016 S. 97 und betont, dass sie sich «in äusserster Zurückhaltung [übe]» und «sich in der Regel auf die vom Verwaltungsgericht als sachgerecht qualifi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.05.2018, Nr. 100.2018.2U, Seite 15 zierten Fälle von offensichtlichen Korrektur- und/oder Additionsfehlern [be- schränke]» (Vernehmlassung S. 2). 7.3Nach der Anwaltsprüfungskommission erfüllt das strittige Prüfungs- ergebnis die rechnerischen Voraussetzungen des Grenzfalls. Dies sei den Expertinnen und Experten bekanntgemacht worden. In der Folge habe das zuständige Expertenteam die schriftliche Privatrechtsprüfung der Be- schwerdeführerin einer erneuten Analyse unterzogen und sich in Würdi- gung der Prüfungsleistung nicht veranlasst gesehen, die Arbeit mit der Note 4,0 zu bewerten. – Die Vorgehensweise der Anwaltsprüfungskommis- sion in Grenzfällen erscheint zweckmässig und legitim. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass Grenzfälle nur dann an der Notenkonferenz diskutiert werden, wenn seitens des verantwortlichen Expertenteams ein entsprechender Antrag auf Anhebung einer Note gestellt ist. Die Be- schwerdeführerin setzt den Ausführungen der Kommission zur Grenzfall- praxis denn auch nichts entgegen (vgl. Replik, passim). Soweit die Be- schwerdeführerin mit Beschwerde noch ausgeführt hat, sie hätte die Note 4,0 erhalten oder ihr Fall wäre an der Konferenz diskutiert worden, wäre die Punktzahl von Anfang an korrekt gesetzt worden (vorne E. 7.1), bleibt dies reine Mutmassung. Es steht keineswegs fest, dass das Exper- tenteam diesfalls auf eine genügende schriftliche Arbeit geschlossen hätte. Entscheidend ist, dass die beiden Experten, nachdem der Korrekturfehler erkannt worden war, die schriftliche Prüfungsarbeit der Beschwerdeführerin nochmals gesichtet und ihre ursprüngliche Bewertung daraufhin überprüft haben, ob die Leistung allenfalls als genügend bewertet werden kann. Dies haben sie und die Anwaltsprüfungskommission mit nachvollziehbarer Be- gründung verneint; von Willkür kann keine Rede sein (vgl. Beschwerde S. 9). Nicht unverhältnismässig ist sodann, dass Kandidatinnen und Kandi- daten, welche den schriftlichen Teil knapp nicht bestanden haben, nicht zum mündlichen Teil zugelassen werden (vgl. Beschwerde S 9). Würden Noten einzig aufgrund eines knappen Resultats angehoben, müsste dies aus Gleichbehandlungsgründen bei allen Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Prüfung nur knapp nicht bestanden haben, gleich gehandhabt werden. Dies würde jedoch lediglich eine Verschiebung des Prüfungs- massstabs bewirken und zu neuen knapp ungenügenden Prüfungsresulta- ten führen (BVR 2016 S. 97 E. 5.3 mit zahlreichen Hinweisen). Schliesslich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.05.2018, Nr. 100.2018.2U, Seite 16 lässt sich aus der Grenzfallpraxis nicht ableiten, dass eine knapp nicht be- standene Prüfung durch die Kommission oder unbefangene Drittexpertin- nen oder -experten (neu) zu korrigieren und zu bewerten wäre (Be- schwerde S. 9); der in diesem Zusammenhang gestellte Eventualantrag (Rechtsbegehren Ziff. 4) erweist sich folglich als unbegründet. 7.4Im Ergebnis bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Be- schwerdeführerin anders als andere Grenzfälle und damit rechtsungleich behandelt worden wäre. Dahingestellt bleiben kann, ob eine Notenanhe- bung in Anwendung der Grenzfallpraxis vorliegend auch daran scheitern müsste, dass der Beschwerdeführerin noch ein zweiter Prüfungsversuch offensteht (vgl. vorne E. 2.2), scheint die Praxis der Anwaltsprüfungskom- mission doch (hauptsächlich) auf Fälle definitiven Scheiterns angelegt zu sein (vorne E. 7.2). 8. Die angefochtene Verfügung hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Be- schwerde erweist sich in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). 9. Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbe- wertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Im vorliegenden Fall ist die Leistungsbewertung im Fach Privatrecht des schriftlichen Teils der Anwaltsprüfung betroffen. Es wird daher in der Rechtsmittelbelehrung auf die subsidiäre Verfassungsbe- schwerde verwiesen (Art. 113 BGG; vgl. zur Rechtsmittelordnung BGE 138
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.05.2018, Nr. 100.2018.2U, Seite 17 II 42 E. 1.2, 138 I 196 nicht publ. E. 1.1; BGer 2C_83/2016 vom 23.5.2016 E. 1.1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: