100.2018.18U MUT/SCA/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 26. Oktober 2018 Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann Einwohnergemeinde Bern Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern Beschwerdeführerin gegen A.________ Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Sozialhilfe; Anrechnung einer Eigenleistung im Sozialhilfebudget (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 19. Dezem- ber 2017; shbv 65/2017)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2018, Nr. 100.2018.18U, Seite 2 Sachverhalt: A. A., geb. ... 1995, wird von der Einwohnergemeinde (EG) Bern sozialhilferechtlich unterstützt. Nach den Maturitätsprüfungen im Frühjahr 2016 und einem Zwischenjahr begann sie im Herbst 2017 ein Biologie- studium an der Universität Bern. Mit Verfügung vom 25. Juli 2017 legte die EG Bern das Rahmenbudget für den Zeitraum September 2017 bis Ende Februar 2018 (6 Monate) fest. Sie ging davon aus, dass A. neben ihrem Studium einer Teilzeiterwerbstätigkeit («Studi-Job») nachgehen kann. Ab Oktober 2017 wurde ihr daher bei der Bedarfsermittlung unter den Einnahmen monatlich Fr. 350.-- als Eigenleistung aufgerechnet; gleichzeitig wurde ausgabeseitig ein Einkommensfreibetrag von Fr. 200.-- pro Monat gewährt. B. Gegen die Verfügung vom 25. Juli 2017 erhob A.________ am 7. August 2017 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Bern-Mittelland. Dieses hiess die Beschwerde am 19. Dezember 2017 gut und änderte die Verfügung vom 25. Juli 2017 dahingehend ab, als es die direkte Einrech- nung einer Eigenleistung von monatlich Fr. 350.-- im Rahmenbudget er- satzlos strich und die EG Bern anwies, A.________ allfällige Ausstände seit September 2017 nachzubezahlen. C. Dagegen hat die EG Bern am 18. Januar 2018 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben mit dem Antrag, der Entscheid des RSA Bern-Mittelland vom 19. Dezember 2017 sei aufzuheben. Das RSA beantragt mit Be- schwerdevernehmlassung vom 16. Februar 2018 die Abweisung der Be- schwerde. A.________ hat keine Beschwerdeantwort eingereicht; die EG Bern hat von der Möglichkeit zur Replik keinen Gebrauch gemacht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2018, Nr. 100.2018.18U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die EG Bern am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid in ihren finanziellen Interessen und damit besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; BVR 2006 S. 408 E. 1.1). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb der Entscheid in die Zuständigkeit des Einzelrichters fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Er überprüft den angefochtenen Ent- scheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Zum Sachverhalt lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: 2.1Am 11. April 2017 teilte die Beschwerdegegnerin der EG Bern mit, sie habe sich ab Herbst 2017 an der Universität Bern für den Studiengang Biologie angemeldet. Ausserdem habe sie sich über eine finanzielle Unter- stützung in Form von Ausbildungsbeiträgen informiert und werde einen ent- sprechenden Antrag stellen (unpag. Akten der EG Bern [act. 3C, mit Mäppli act. 3C1-3C7], Besprechungsnotizen [act. 3C1]). Mit E-Mail vom 4. Juli 2017 teilte die EG Bern der Beschwerdegegnerin mit, es werde von ihr während der Ausbildung eine Teilzeiterwerbstätigkeit («Studi-Job») er- wartet. Sie liess ihr dazu nachfolgenden Auszug aus dem Handbuch der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (nach- folgend: BKSE-Handbuch) zukommen und forderte sie auf, Stellung zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2018, Nr. 100.2018.18U, Seite 4 nehmen (Besprechungsnotizen [act. 3C1] sowie Auszug aus dem BKSE- Handbuch, Stichwort «Aus- und Weiterbildung», Ziff. 3.2 [act. 3C2], auch einsehbar unter <www.handbuch.bernerkonferenz.ch>, Stichwort Aus- und Weiterbildung): «Die zumutbare Eigenleistung der auszubildenden Person ist zu berück- sichtigen. Soweit dies mit Blick auf ihre Möglichkeiten und die zeitliche Inanspruchnahme durch die Ausbildung als zumutbar erscheint, ist ein entsprechender Betrag im Budget anzurechnen. Bei Studierenden der Tertiärstufe besteht die Vermutung, dass sie einen monatlichen Beitrag von durchschnittlich mindestens Fr. 350.-- verdienen können. Diese Vermutung kann widerlegt werden, z.B. durch den Nachweis, dass wegen Betreuungspflichten, während der Prüfungen oder bei einem zeitlich intensiven Studium keine Zeit fürs Arbeiten bleibt.» Die Beschwerdegegnerin erwiderte mit Stellungnahme vom 18. Juli 2018, das dreijährige Biologiestudium sei «sehr umfangreich und zeitlastig». Es entspreche mit 180 ETCS Punkten einem Vollzeitstudium, wobei in den ersten zwei Jahren des Bachelorstudiums eine «grundsätzliche und breite akademische Ausbildung» in Biologie und naturwissenschaftlichen Grund- lagenfächern vermittelt werde, worauf sie sich vorerst voll und ganz kon- zentrieren wolle. Sie sei daher jedenfalls während des Bachelorstudiums nicht in der Lage, einer teilweisen Erwerbstätigkeit nachzugehen (act. 3C2). Die EG Bern folgte dieser Auffassung nicht und erachtete es mit Blick auf den Vorlesungsplan des ersten Studiensemesters als der Beschwerdegeg- nerin zumutbar, sich mit einer Eigenleistung im Umfang von monatlich Fr. 350.-- an ihrem Unterhalt zu beteiligen. Im Rahmenbudget für den Zeit- raum September 2017 bis Ende Februar 2018 (Verfügung vom 25.7.2017) ordnete die EG Bern daher die Aufrechnung einer entsprechenden Eigen- leistung der Beschwerdegegnerin ab Studienbeginn (Oktober 2017) an; gleichzeitig gewährte sie einen Einkommensfreibetrag von Fr. 200.-- pro Monat (Akten RSA pag. 5). Nach dem gutheissenden Beschwerdeent- scheid des RSA Bern-Mittelland vom 19. Dezember 2017 hat die EG Bern von einer weiteren Aufrechnung der Eigenleistung abgesehen. Es ist unbe- stritten, dass die Beschwerdegegnerin im fraglichen Zeitraum weder eine Erwerbstätigkeit ausgeübt noch sich um eine entsprechende Anstellung be- müht hat. 2.2Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass die zuständige Stelle der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ) am 5. Dezember 2017 das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2018, Nr. 100.2018.18U, Seite 5 Gesuch der Beschwerdegegnerin um Ausbildungsbeiträge abgewiesen hat, da das persönliche Budget unter Berücksichtigung der zumutbaren Eltern- leistungen keinen Fehlbetrag mehr aufweise (Verfügung für das Ausbil- dungsjahr 2017/18 [act. 1C]; vgl. auch Verfügungen vom 25.11.2014 und 4.2.2016 betreffend die Ausbildungsjahre 2014/15 und 2015/16, gemäss welchen der Beschwerdegegnerin noch Ausbildungsbeiträge in der Höhe von Fr. 12'202.-- bzw. Fr. 20'825.-- pro Jahr ausgerichtet worden sind). 3. Streitig ist zunächst die Frage, ob der Beschwerdegegnerin ein hypotheti- sches bzw. fiktives Einkommen als zumutbare Eigenleistung aufgerechnet werden kann. Die EG Bern erachtet dies mit Blick auf die entsprechenden Ausführungen im BKSE-Handbuch als rechtmässig (Beschwerde Ziff. 5; vorne E. 2.1). Das BKSE-Handbuch will die Rechtsgleichheit in der wirt- schaftlichen Grundversorgung gewährleisten, bestehende Richtlinien und Erlasse erläutern, die Erfahrungen aus der Praxis der Sozialdienste und der Gesundheits- und Fürsorgedirektion sammeln und allgemein zugäng- lich machen (BKSE-Handbuch, Startseite, Ziele des Handbuchs). Es han- delt sich mithin um eine Vollzugshilfe (vgl. auch BVR 2016 S. 352 E. 2.5). Solche Praxishilfen bzw. Verwaltungsverordnungen enthalten keine Rechtsnormen und begründen insbesondere keine Rechte oder Pflichten der Privaten (vgl. auch BKSE-Handbuch, Startseite, Rechtliche Verbind- lichkeit, wonach das Handbuch «empfehlenden Charakter» hat; zur Natur der Verwaltungsverordnung im Allgemeinen vgl. z.B. BGE 142 II 182 E. 2.3.2 f.). Das Verwaltungsgericht berücksichtigt Verwaltungsverordnun- gen gleichwohl, soweit sie im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben ste- hen und diese auf eine überzeugende und praktikable Art und Weise kon- kretisieren (BVR 2018 S. 139 E. 2.3, 2016 S. 147 E. 3.1.2 f.; zum BKSE- Handbuch vgl. jüngst VGE 2018/86 vom 7.9.2018 E. 2 ff.). Dies ist im Fol- genden zu prüfen.
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4.
4.1Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen,
hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1
der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über
die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2013 S. 463 E. 3.1,
2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel,
die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der kantonal-ge-
setzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person
persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt,
wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus
eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Für die Ausrichtung
und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind nach Art. 31 SHG i.V.m.
Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe
(Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweizeri-
schen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung
der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung der vierten überarbeite-
ten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08,
12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 verbindlich, soweit das SHG und die
SHV keine abweichende Regelung vorsehen (vgl. BVR 2016 S. 352
4.2Nach dem Bedarfsdeckungsprinzip soll die wirtschaftliche Hilfe eine
Notlage abwenden, die individuell, konkret und aktuell ist, wobei die Hilfe
nicht von der Ursache der Not abhängig gemacht werden darf (BVR 2011
S.368 E. 4.3 mit Hinweisen). Für die Beurteilung der Bedürftigkeit dürfen
daher bei den Einnahmen nur die tatsächlich verfügbaren oder kurzfristig
realisierbaren Mittel berücksichtigt werden (BGE 137 V 143 E. 3.7.1; Guido
Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Basel 2014, S. 211 ff.,
unter den Stichworten «Tatsächlichkeitsprinzip» und «Gegenwärtigkeits-
prinzip»). Gleichzeitig unterliegen Sozialhilfeleistungen dem Subsidiaritäts-
prinzip, d.h. Hilfe wird nur gewährt, wenn und soweit eine bedürftige Person
sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder
nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 1 und 2 SHG). Die genannten
Prinzipien können in einem Spannungsverhältnis stehen, welches sich na-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2018, Nr. 100.2018.18U, Seite 7 mentlich dann akzentuiert, wenn die hilfesuchende Person potentiell verfügbare Eigenmittel nicht geltend macht oder ihr zumutbare Erwerbs- möglichkeiten nicht nutzt (Guido Wizent, a.a.O., S. 212). Gemäss SKOS- Richtlinie A.8.3, Seite A.8-6, ist daher eine vollständige oder teilweise Ein- stellung von Unterstützungsleistungen wegen Verletzung des Sub- sidiaritätsprinzips zulässig, wenn die unterstützte Person sich in Kenntnis der Konsequenzen ausdrücklich weigert, eine ihr mögliche, zumutbare und konkret zur Verfügung stehende Arbeit anzunehmen oder ihr zustehende, bezifferbare und durchsetzbare Rechtsansprüche auf Geldleistungen geltend zu machen. In solchen Fällen liegt keine Bedürftigkeit vor (grundlegend BVR 2005 S. 400 E. 5.1.1 am Schluss; ferner BVR 2013 S. 463 E. 3.2; BGE 142 I 1 E. 7.2.2, wonach es der betroffenen Person faktisch und rechtlich möglich sein muss, die erforderlichen Mittel selbst aufzubringen). Es darf mit anderen Worten nicht von den aktuellen und tat- sächlichen Verhältnissen abstrahiert werden, d.h. eine Leistungseinstellung kommt nur bei nicht ausgeschöpften, tatsächlich vorhandenen oder reali- sierbaren Selbsthilfemöglichkeiten in Frage (so jüngst auch BGer 8C_25/2018 vom 19.6.2018 E. 5 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Guido Wizent, a.a.O., S. 213 und 230, der solche Konstellationen als Koor- dinationsproblem verschiedener effektiv erhältlicher Leistungen um- schreibt). 4.3Von der «Anspruchsebene» zu unterscheiden ist die «Pflichtebene» (zur Terminologie vgl. Guido Wizent, a.a.O. S. 229; zur Unterscheidung zwischen Anspruchsberechtigung und Pflichtwidrigkeit vgl. auch BVR 2013 S. 463 E. 3.2): Bedürftige Personen müssen das zum Vermeiden, Beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforderliche selber vorkehren (Art. 28 Abs. 2 Bst. b SHG); insbesondere sind sie verpflichtet, sich um eine zu- mutbare Arbeit zu bemühen und diese gegebenenfalls anzunehmen (vgl. Art. 28 Abs. 2 Bst. c SHG; SKOS-Richtlinie A.5.2, Seite A.5-3). Die Gewäh- rung von Sozialhilfe ist deshalb mit Weisungen oder Auflagen zu verbinden, soweit dadurch die Bedürftigkeit vermieden, behoben oder vermindert oder eigenverantwortliches Handeln gefördert wird (Art. 27 Abs. 2 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Bst. a SHG). Bei Pflichtverletzungen oder selbstverschuldeter Be- dürftigkeit wird die wirtschaftliche Hilfe sanktionsweise gekürzt (Art. 36
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2018, Nr. 100.2018.18U, Seite 8 Abs. 1 Satz 1 SHG). Eine sanktionsweise Leistungseinstellung ist im SHG nicht vorgesehen. 4.4Das BKSE-Handbuch sieht unter dem Stichwort «Aus- und Weiter- bildung», Ziff. 3.2, vor, die zumutbare Eigenleistung von Personen in Aus- bildung sei «im Budget anzurechnen». Die Eigenleistung wird unbesehen davon ins Budget aufgenommen, ob sich die Person um eine Anstellung bemüht bzw. ob ein entsprechendes Einkommen tatsächlich erzielt wird oder konkret erzielt werden könnte. Es handelt sich demnach um fiktive oder hypothetische Einkünfte, die unbesehen der tatsächlichen Verhält- nisse (z.B. erfolglose Arbeitsbemühungen) aufgerechnet werden. Dieses Vorgehen kommt im Ergebnis einer präsumtiven, pauschalen Leistungsein- stellung im Umfang des als zumutbar erachteten Einkommens gleich (Sub- sidiaritätsprinzip auf der «Anspruchsebene», vorne E. 4.2). Dies ist in der der sozialhilferechtlichen Gesetzgebung des Kantons Bern nicht vorge- sehen. Vielmehr widerspricht ein solches Vorgehen dem Bedarfsdeckungs- prinzip, welches die Berücksichtigung von Eigenmitteln verbietet, wenn diese gegenwärtig nicht verfügbar und auch kurzfristig nicht realisierbar sind. 4.5Soweit die EG Bern aus den bundesgerichtlichen Urteilen 8C_787/2011 vom 28. Februar 2012 bzw. 8C_633/2013 vom 30. Dezember 2013 (beide betreffend denselben Beschwerdeführer; vgl. auch die diesen Verfahren zugrundeliegenden Urteile des Verwaltungsgerichts VGE 2011/231 vom 6.10.2011 und VGE 2012/446 vom 20.8.2013) etwas anderes ableiten will, kann ihr nicht gefolgt werden. Der zu beurteilende Sachverhalt ist mit dem Vorliegenden nicht vergleichbar («freiwillige vor- übergehende Einkommenseinbusse» vgl. BGer 8C_787/2011 vom 28.2.2012 E. 5.1). Ausserdem ging es nicht – wie hier – um die Aufrech- nung fiktiver Einkünfte ohne Rücksicht auf konkrete Arbeitsbemühungen und tatsächliche Verdienstmöglichkeiten. Vielmehr hat das Bundesgericht in Gutheissung der ersten Beschwerde die Sache an das Verwaltungsge- richt zurückgewiesen zur Prüfung, ob der Beschwerdeführer rechtzeitig qualitativ und quantitativ genügende Anstrengungen um Einsatzmöglich- keiten in Tätigkeitsfeldern ausserhalb seines beruflichen Umfelds unter- nommen und damit seiner Pflicht zur Selbsthilfe Genüge getan habe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2018, Nr. 100.2018.18U, Seite 9 (BGer 8C_787/2011 vom 28.2.2012 E. 5.2.2). Diese Frage hätte sich nicht gestellt, wäre es nach diesen Urteilen zulässig, den Leistungsansprecherin- nen und -ansprechern schematisch und ohne Rücksicht auf konkrete Ar- beitsbemühungen und Verdienstmöglichkeiten Eigenmittel aufzurechnen. Die EG Bern kann daher aus den genannten Urteilen nichts zu ihren Guns- ten ableiten. 4.6Weiter weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass Personen in Ausbildung nicht anders behandelt werden dürfen als die übrigen erwerbs- fähigen und vermittelbaren Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger (ange- fochtener Entscheid E. 6.3 und E. 11). Letzteren droht gemäss BKSE- Handbuch, Stichwort «Einstellung/Nichteintreten», eine Leistungseinstel- lung wegen Verletzung der Subsidiarität, «wenn sie ein zumutbares und nach wie vor offenes Stellenangebot» nicht annehmen, was mit den darge- legten Rechtsgrundlagen (vorne E. 4.2) ohne weiteres vereinbar ist. Sach- liche Gründe, weshalb für Studierende bzw. Personen in Ausbildung etwas anderes gelten sollte, sind weder vorgebracht noch erkennbar, weshalb die schematische Aufrechnung nach BKSE-Handbuch, Stichwort «Aus- und Weiterbildung», Ziff. 3.2, mit dem Rechtsgleichheitsgebot nicht vereinbar ist. – Die von der EG Bern befürchtete Ungleichbehandlung mit Studieren- den, die keine Sozialhilfe beanspruchen, ist dagegen unbegründet: Auch in diesem Punkt hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, dass für studierende Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger der Subsidiaritätsgrundsatz selbst- verständlich zu beachten ist, sie mithin nicht frei wählen können, ob sie einem «Studi-Job» nachgehen oder Sozialhilfe beziehen wollen (ange- fochtener Entscheid E. 7). Der Subsidiaritätsgrundsatz wirkt sich aber – wie bei den übrigen Hilfesuchenden – zunächst auf der «Pflichtebene» aus, d.h. die Betroffenen sind mittels Weisung anzuhalten, sich um eine zumut- bare Stelle zu bemühen, was gegebenenfalls mit den zur Verfügung ste- henden Sanktionsmöglichkeiten durchzusetzen ist (vorne E. 4.3). 4.7Die EG Bern macht schliesslich geltend, es handle sich im Fall der Beschwerdegegnerin um eine «Bevorschussungssituation» mit Blick auf die Gewährung Unterhaltsbeiträgen der Eltern nach Art. 276 ff. des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Da zivilrechtlich in solchen Fällen eine Eigenleistung des Kindes erwartet werde (Art. 276 Abs. 3 ZGB),
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2018, Nr. 100.2018.18U, Seite 10 müsse dies auch im Sozialhilferecht möglich sein (Beschwerde S. 3 f.). Auch hier ist zu entgegnen, dass die Verpflichtung zur Eigenleistung der Beschwerdegegnerin gar nicht in Frage gestellt ist. Es geht nicht darum, ob der Subsidiaritätsgrundsatz gilt, sondern vielmehr darum, wie ihm Nach- achtung zu verschaffen ist (E. 4.6 hiervor, am Schluss). Soweit die EG Bern der Auffassung sein sollte, die «Bevorschussungssituation» wirke sich direkt auf die sozialhilferechtlich Bedarfsermittlung und damit auf der «Anspruchsebene» aus, kann ihr nicht gefolgt werden: Mit Blick auf Leis- tungsverpflichtungen Dritter ausgerichtete Sozialhilfeleistungen können bei der Schuldnerin oder dem Schuldner zwar zurückgefordert werden, wes- halb die Sozialhilfe insoweit «bevorschussenden Charakter» hat (vgl. insb. Art. 289 Abs. 2 ZGB, wonach der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen übergeht, wenn dieses für den Unterhalt aufkommt [Subrogation]; Art. 37 Abs. 1 SHG). Daraus ergeben sich indes keine un- mittelbaren Konsequenzen für die Bemessung und bevorschussende Aus- richtung der wirtschaftlichen Hilfe während des Zeitraums, in welchem die Drittleistungen (noch) nicht verfügbar sind. Mangels anderslautender ge- setzlicher Regelung ist die wirtschaftliche Hilfe auch in solchen Fällen nach den allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätzen, insbesondere unter Berücksichtigung des Bedarfsdeckungsprinzips, zu gewähren. Das Sozial- hilferecht unterscheidet sich insoweit entscheidend von der Alimentenbe- vorschussung nach dem Gesetz vom 6. Februar 1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (nachfolgend: IBG; BSG 213.22). Dort richtet sich die Höhe der Vorschüsse nach den gericht- lich oder vertraglich bestimmten zivilrechtlichen Unterhaltsbeiträgen, wes- halb ggf. ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Kindes nach Art. 276 Abs. 3 ZGB berücksichtigt wird (Art. 6 Abs. 1 IBG). Vorschüsse nach IBG gelten denn auch nicht als wirtschaftliche Hilfe im Sinn des SHG (Art. 3 Abs. 5 IBG). Die schematische Anrechnung einer Eigenleistung ist somit auch dann nicht rechtmässig, wenn die wirtschaftliche Hilfe «bevor- schussend» auf noch ausstehende Elternbeiträge ausgerichtet wird. 4.8Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens gemäss BKSE-Handbuch, Stichwort «Aus- und Weiterbildung», Ziff. 3.2, in der vorgesehenen Form rechtswidrig ist. Es ist unzulässig, Personen in Ausbildung bei der Bedarfsermittlung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2018, Nr. 100.2018.18U, Seite 11 schematisch Eigenmittel aufzurechnen, ohne Rücksicht auf tatsächlich rea- lisierbare aktuelle Verdienstmöglichkeiten. 5. Gleichwohl hält das Vorgehen der EG Bern im Ergebnis der Rechtskon- trolle stand, wenn auch mit anderer Begründung: 5.1Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, sind die fraglichen Aus- führungen zum BKSE Stichwort «Aus- und Weiterbildung» insoweit einer rechtskonformen Auslegung zugänglich, als sie die (widerlegbare) Vermu- tung für die Vermittelbarkeit von Personen in Ausbildung aufstellen (ange- fochtener Entscheid E. 6.2). Wegen der Subsidiarität sozialhilferechtlicher Leistungen kann von Hilfesuchenden in dieser Situation erwartet werden, dass sie sich um eine Teilzeitanstellung bemühen und im Umfang von Fr. 350.-- zu ihrem Unterhalt beitragen, es sei denn, sie können die Vermu- tung durch hinreichende Gründe umstossen. Was die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren dazu vorgebracht hat, ist nicht haltbar. Es kann hierfür auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (angefochtener Entscheid E. 7.2). Diesen ist nichts hinzuzu- fügen, zumal sie von der Beschwerdegegnerin auch nicht mehr bestritten werden. Die EG Bern kann von der Beschwerdegegnerin somit verlangen, dass sie sich um eine entsprechende Anstellung («Studi-Job») bemüht und monatlich einen Beitrag von Fr. 350.-- an ihren Lebensunterhalt selbst er- wirtschaftet. Es handelt sich dabei um eine Pflicht, die mittels Weisung und den vom Gesetz vorgesehenen Sanktionsmöglichkeiten durchgesetzt wer- den kann (vorne E. 4.3). 5.2Die EG Bern hat die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Stellensuche im Rahmenbudget für den Zeitraum September 2017 bis Ende Februar 2018 unmissverständlich angeordnet (Eigenleistung in der Höhe von Fr. 350.--; Verfügung vom 25.7.2017 [Akten RSA pag. 5]). Davor hat sie der Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör gewährt (act. 3C2; vgl. auch vorne E. 2.1.). Diese hat sich ausdrücklich und unmissverständ- lich auf den Standpunkt gestellt, dass sie die von ihr verlangte Eigenleis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2018, Nr. 100.2018.18U, Seite 12 tung für unzumutbar hält und nicht gewillt ist, eine Anstellung im vorgege- benen Umfang zu suchen (vgl. Stellungnahme vom 18.7.2017 [act. 3C2] sowie Beschwerde an das RSA vom 7.8.2017 [Akten RSA pag. 1]). Unter diesen Umständen ist es mit den Rechtsgrundlagen vereinbar, die unbe- gründete Verweigerungshaltung der Beschwerdegegnerin mittels einer Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe zu sanktionieren (Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 36 SHG; vorne E. 4.3). 5.3Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) kann sanktions- weise um 5 bis 30 Prozent gekürzt werden (SKOS-Richtlinie A.8.2, Seite A8-4). Das Vorgehen der EG Bern läuft im Ergebnis auf eine Kürzung des GBL um 20 Prozent hinaus: Die Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 350.-- wirkt sich verbunden mit dem gleichzeitig ge- währten Einkommensfreibetrag von Fr. 200.-- im Budget der Be- schwerdegegnerin mit einem Fehlbetrag von Fr. 150.-- aus. Dies entspricht 20 Prozent des GBL (20 % von Fr. 747.50, ausmachend Fr. 149.50, bzw. aufgerundet auf einen vollen Frankenbetrag Fr. 150.--). Da die Leistungs- kürzung im Vergleich zur (teilweisen) Leistungseinstellung die weniger schwerwiegende Massnahme darstellt, ist es vertretbar, das Vorgehen der EG Bern in eine entsprechende Weisung und Leistungskürzung umzu- deuten (vgl. auch VGer ZH vom 20.9.2012, VB.2012.00352, E. 6.2). Die herabgesetzte wirtschaftliche Hilfe hält demnach der Rechtskontrolle stand, wenn auch nicht wegen Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens, sondern aufgrund der im Fall der Beschwerdegegnerin gerechtfertigten sanktionsweisen Kürzung des GBL um monatlich Fr. 150.--. Es ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die EG Bern den Leistungsanspruch der Beschwerdegegnerin um monatlich Fr. 150.-- reduziert hat. 5.4Daraus ergibt sich was folgt: Die vom RSA im Beschwerdeent- scheid, Dispositiv Ziff. 1, angeordnete Abänderung der Verfügung vom 25. Juli 2017 (Streichung der eigerechneten Eigenleistung von Fr. 350.-- im Rahmenbudget; vgl. auch vorne Bst. B) ist bei vorliegender Sachlage im Ergebnis überschiessend und damit nicht gerechtfertigt. Die Verfügungsan- ordnung bzw. der betragsmässig festgesetzte Leistungsanspruch der Be- schwerdegegnerin war im Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft, er war lediglich falsch begründet. Dies hält zwar auch die Vorinstanz mit Nachdruck fest
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2018, Nr. 100.2018.18U, Seite 13 (vgl. angefochtener Entscheid E. 7 sowie Vernehmlassung vom 16.2.2018 S. 6 [act. 3]); sie hätte dieser Erkenntnis aber konsequenter Rechnung tragen sollen: Da sie das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 20a Abs. 1 VRPG), ist sie nicht an die vorinstanzliche Begründung ge- bunden. Mit Blick auf die konkreten Umstände (Verweigerungshaltung der Beschwerdegegnerin bzw. fehlende Arbeitsbemühungen) hätte sie die Ver- fügung der EG Bern mit zutreffender Begründung im Ergebnis schützen müssen (Motivsubstitution; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 12). Ausserdem hat das RSA überse- hen, dass neben der Aufrechnung der Eigenleistung konsequenterweise auch die Gewährung des Einkommensfreibetrags hätte gestrichen werden müssen. Würde man die Verfügung vom 25. Juli 2017 wie in Dispositiv- ziffer 1 des angefochtenen Entscheids angeordnet modifizieren, käme die Beschwerdegegnerin ungerechtfertigterweise ohne Erzielung eines Er- werbseinkommens in den Genuss eines Einkommensfreibetrags, was den rechtlichen Grundlagen offensichtlich widerspricht (vgl. Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8d der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozial- hilfe [Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111]). Die Beschwerde der EG Bern ist somit im Sinn der Erwägungen gutzuheissen und Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids aufzuheben. Die Beschwerdeführerin kann daraus jedoch nicht generell auf die Rechtmässigkeit ihrer Praxis schlies- sen (vorne E. 4.8). 6. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 53 SHG). Entschädigungspflichtige Par- teikosten sind nicht entstanden (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
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