100.2018.176U MUT/WYC/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. Oktober 2019 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiberin Wyss
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.10.2019, Nr. 100.2018.176U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ... 1991), Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik, reiste am 5. August 2015 aus Spanien in die Schweiz ein. Er beabsichtigte, die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte spanische Staatsangehörige B.________ (geb. ... 1982) zu heiraten. Sie und die gemeinsame Tochter C.________ (geb. ...2013) sind als spanische Staatsangehörige im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), gestattete A.________ mit «Bestätigung» vom 28. Juni 2016, sich während des Ehevorbereitungsverfahrens in der Schweiz aufzuhalten und verlängerte die Frist einmalig bis am 11. Januar 2017. Nachdem das Gesuch um Ehevorbereitung zurückgezogen worden war, schrieb das MIP das Gesuch von A.________ um Verlängerung des legalen Aufenthalts zwecks Ehevorbereitung bzw. das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung mit Verfügung vom 12. April 2017 als gegenstandslos ab. Gleichzeitig wies es ebenfalls das Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zwecks Familiennachzugs ab und wies A.________ aus der Schweiz weg. B. Soweit den Familiennachzug betreffend erhob A.________ gegen diese Verfügung am 1. Mai 2017 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies die Beschwerde sowie das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Entscheid vom 18. Mai 2018 ab und setzte A.________ eine Ausreisefrist bis zum 29. Juni 2018.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.10.2019, Nr. 100.2018.176U, Seite 3 C. Gegen den Entscheid der POM haben A.________ und B.________ am 18. Juni 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem (sinngemässen) Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei A.________ eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Tochter zu erteilen. Am 4. Juli 2018 hat B.________ um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Mit Vernehmlassung vom 27. August 2018 beantragt die POM die Ab- weisung der Beschwerde. Bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags.
Am 25. Juli 2019 hat das MIP einen Bericht des Sozialen Dienstes D.________ zu den Akten gegeben. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist mit seinem Antrag nicht durchgedrungen. Er ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen (vorne Bst. B). Parteistellung kann nicht beanspruchen, wer als nicht notwendige Partei im vorinstanzlichen Verfahren die Möglichkeit zur Teilnahme erhalten und davon nicht Gebrauch gemacht hat. Weiteren Betroffenen ist es daher verwehrt, einen allfälligen ungünstigen Entscheid
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.10.2019, Nr. 100.2018.176U, Seite 4 bei der nächsthöheren Instanz anzufechten, wenn sie auf die bisherige Verfahrensteilnahme verzichtet haben (vgl. Ruth Herzog, Verfahrens- garantien im Ausländerrecht, in Jahrbuch für Migration 2008/2009, 2009, S. 3 ff., 29; BVR 2002 S. 289 E. 1b). – Den Aktennotizen der Sozialen Dienste (SD) D.________ ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von der Wegweisungsverfügung des MIP gegenüber dem Beschwerde- führer nicht nur Kenntnis hatte, sondern nach eigenen Angaben sogar dessen Beschwerde an die POM verfasst und abgegeben hat (Akten SD D.________ in Beilagen Vorakten POM [nachfolgend: Akten SD], Aktennotiz vom 18.4. sowie 2.5.2017). Der Aufforderung der POM (Verfügung vom 29.3.2018), schriftlich zum Zusammenleben mit dem Beschwerdeführer Stellung zu nehmen, hat sie keine Folge geleistet und sich auch zu diesem Zeitpunkt nicht um eine Verfahrensteilnahme bemüht (vgl. Vorakten POM pag. 26 und 27; angefochtener Entscheid E. 5b). Die Beschwerdeführerin hat folglich verzichtet, am vorinstanzlichen Verfahren teilzunehmen, obschon sie Gelegenheit dazu gehabt hätte. Als nicht notwendige Partei ist sie auch nicht von Amtes wegen am Verfahren zu beteiligen (vgl. Ruth Herzog a.a.O., S. 28). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 1.3Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist in Bezug auf den Be- schwerdeführer einzutreten. 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländer- gesetz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung geändert hat. Der Erlass heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Aus- länder- und Integrationsgesetz, AIG). Soweit die aktuelle Regelung dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.10.2019, Nr. 100.2018.176U, Seite 5 bisherigen Recht entspricht, wird auf Erstere abgestellt, ansonsten werden noch die altrechtlichen Bestimmungen angewendet (Art. 126 Abs. 1 AIG; vgl. zuletzt VGE 2018/401 vom 27.5.2019 E. 2). 3. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 3.1Der aus der Dominikanischen Republik stammende Beschwerde- führer (geb. ... 1991) lernte B., die in der Schweiz aufgewachsen ist, im März 2011 in Spanien kennen, wo die beiden in der Folge zusammen wohnten (Konkubinatsbestätigung «Traslado de resolución de pareja de hecho» vom 7.3.2013; Wohnungsbestätigung «Volante de empadronamiento colectivo» vom 29.5.2015; Bestätigung über die Anmeldung an derselben Adresse «Volante historicó colectivo» vom 28.4.2017 [nichtpaginierte Beilagen in Vorakten POM]; Akten SD, Akten- notiz vom 14.1.2016; Akten MIDI pag. 14). In Spanien war der Beschwer- deführer bis am 15. Januar 2015 im Besitz einer temporären Aufenthalts- bewilligung ohne Berechtigung zur Erwerbstätigkeit (vgl. Akten MIDI pag. 64). Die Beschwerdeführenden haben eine gemeinsame Tochter, C. (geb. ... 2013). Vor dem Verwaltungsgericht haben die beiden die bereits von der Vorinstanz einverlangte beglaubigte Abschrift vom 28. Juli 2016 der Geburtsurkunde eingereicht (act. 1C). Mit deren Vorliegen erachtet nun auch die Vorinstanz die Vaterschaft des Beschwerdeführers als erstellt (Vernehmlassung POM vom 27.8.2018 S. 1, act. 7). Die Be- schwerdeführenden geben an, in Spanien über das gemeinsame Sorge- recht verfügt zu haben (Akten MIDI pag. 74). Wie sie zu jener Zeit die Betreuung der gemeinsamen Tochter gestaltet haben, ist nicht akten- kundig. 3.2Im Verlauf des Jahres 2015 zogen die Beschwerdeführenden, die gemeinsame Tochter und die beiden anderen Kinder von B.________ aus Spanien in die Schweiz. Über den Einreisezeitpunkt von Mutter und Kindern (und damit über die Dauer der Trennung von Vater und Tochter) herrscht keine Klarheit. Von den Vorinstanzen wird von Folgendem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.10.2019, Nr. 100.2018.176U, Seite 6 ausgegangen: Der Beschwerdeführer reiste am 5. August 2015 in die Schweiz ein (Akten MIDI pag. 1). B.________ war bereits am 24. März 2015 mit ihren drei Kindern in die Schweiz eingereist (angefochtener Entscheid I/1; Akten MIDI pag. 67). Die Beschwerdeführenden machten unterschiedliche Angaben zur Einreise. Einerseits sollen die beiden Töchter im Juni 2015 zusammen mit B.________ (Beschwerde vor der Vorinstanz vom 1.5.2017, Akten MIDI pag. 74; so auch die SD D., Akten MIDI pag. 15) oder im Juli 2015 ohne diese (Beschwerde S. 1) eingereist sein, oder aber es soll der Beschwerdeführer mit den beiden Mädchen ... und C. im Sommer 2015 eingereist und der Sohn ... erst im Herbst 2015 nachgefolgt sein (Akten SD, Aktennotiz vom 14.1.2016). 3.3Als Aufenthaltszweck gab der Beschwerdeführer bei seiner Einreise «Vorbereitung der Heirat» und «Familiennachzug» an (Akten MIDI pag. 1). Der MIDI gestattete ihm mit «Bestätigung» vom 28. Juni 2016, sich während des Ehevorbereitungsverfahrens in der Schweiz aufzuhalten (Akten MIDI pag. 31 und 37) und verlängerte die zunächst auf drei Monate festgesetzte Frist bis am 11. Januar 2017 (Akten MIDI pag. 39 und 45). Das angestrebte Ehevorbereitungsverfahren zog sich erheblich in die Länge. Dies unter anderem, weil der Beschwerdeführer seine Mitwirkungs- pflicht mehrheitlich nicht wahrgenommen und wiederholt Fristen zur Ein- reichung verlangter Dokumente verpasst hat (vgl. Akten MIDI pag. 17 und 21). Die getroffenen Vorkehrungen für das Ehevorbereitungsverfahren gingen zu grössten Teilen von B.________ aus (Akten SD, Aktennotiz vom 23.5.2016, 22.3., 18.4. sowie 2.5.2017; Akten MIDI pag. 19 f., 33 und 36). Dass auch am 5. September 2016 noch nicht alle erforderlichen Dokumente vorlagen, begründeten die Beschwerdeführenden damit, dass sich die Beschaffung von amtlichen Dokumenten aus ihrer Heimat schwierig gestalten würde (Akten MIDI pag. 36; Akten SD, Aktennotiz vom 1.2.2016). Am 23. Mai 2016 notierte die zuständige Person der SD D., B. habe verzweifelt angerufen und mitgeteilt, die übersetzten Papiere seien vom Zivilstandsamt zurückgewiesen worden (Akten SD, Aktennotiz vom 23.5.2016). Schliesslich informierte die zu- ständige Zivilstandsbeamtin des Zivilstandskreises Oberaargau am 4. November 2016 den MIDI über den Rückzug des Gesuchs um Ehe- vorbereitung (Akten MIDI pag. 40). Die «persönlichen Gründe», die zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.10.2019, Nr. 100.2018.176U, Seite 7 diesem Schritt geführt haben sollen, wurden nicht näher erläutert (Akten MIDI pag. 51). Nachdem der MIDI in der Folge festgestellt hatte, der Be- schwerdeführer habe die Schweiz nach Ablauf der «Bestätigung» des legalen Aufenthalts zu verlassen (Akten MIDI pag. 41), ersuchte dieser um Gestattung des weiteren Aufenthalts und gab an, das Ehevorbereitsungs- verfahren sei noch nicht abgeschlossen (Gesuch vom 4.1.2017, Akten MIDI pag. 44). Auf Anfrage des MIDI vom 9. Januar 2017 dementierte die zu- ständige Zivilstandsbeamtin des Zivilkreises Oberaargau gleichentags, dass ein Ehevorbereitungsverfahren der Beschwerdeführenden hängig sei (Akten MIDI pag. 48). Am 12. Januar 2017 beteuerte der Beschwerdeführer gegenüber den SD D.________ nochmals, sie hätten wieder einen Antrag zum Eheschluss eingereicht (Akten SD, Aktennotiz vom 12.1.2017). B.________ teilte der Gemeinde indessen am 19. Januar 2017 mit, sie seien definitiv kein Paar mehr und eine Heirat werde nicht stattfinden (Akten MIDI pag. 63). Ein allfälliges neues Ehevorbereitungsgesuch liegt den Akten nicht bei. Den Aktennotizen der SD D.________ lassen sich zu- dem widersprüchliche Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Heiratswillen entnehmen: Am 1. Februar 2016 gab er ohne Anwesenheit seiner Partnerin sinngemäss zu Protokoll, sie wolle ihn gar nicht heiraten und wolle auch nicht, dass er in der Schweiz bleiben könne. Sie setze alles daran, die Sache zu verzögern. Er leide darunter, in der Wohnung «wie in einem goldenen Käfig» gefangen zu sein (Akten SD, Aktennotiz vom 1.2.2016). Gut zwei Monate später, am 14. März 2016, vermerkte die zu- ständige Person bei den SD D., entweder habe der Beschwerde- führer seine Meinung geändert oder er habe im Beisein seines Schwieger- vaters nicht offen sprechen können. Jedenfalls habe er erklärt, er und B. wollten so rasch wie möglich heiraten (Akten SD, Aktennotiz vom 14.3.2016). Am 4. Juli 2016 äusserte der Beschwerdeführer den Wunsch, sich von B.________ zu trennen. Dann allerdings müsse er die Schweiz trotz des gemeinsamen Kindes verlassen (Akten SD, Aktennotizen vom 4.7.2016). Der MIDI schrieb mit Verfügung vom 12. April 2017 das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer (Kurz-)Aufenthalts- bewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat infolge Gegenstandslosigkeit ab und wies das am selben Tag gestellte Gesuch um Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung zwecks Familiennachzugs ab und den Beschwerde- führer aus der Schweiz weg (Akten MIDI pag. 44 und 71; vorne Bst. A).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.10.2019, Nr. 100.2018.176U, Seite 8 3.4In der Schweiz leben die Beschwerdeführenden, die gemeinsame Tochter sowie (wohl) die beiden weiteren Kinder von B.________ im selben Haushalt (Akten SD, Aktennotiz vom 14.1.2016; Mietvertrag vom 6.5.2015, Akten MIDI pag. 5 f. und 56). Die SD D.________ betrachten die Be- schwerdeführenden als getrennt, aber im selben Haushalt lebend (vgl. Akten SD, Aktennotiz vom 22.3.2017). Am 1. Februar 2018 äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, gerne aus dem gemeinsamen Haus- halt ausziehen zu wollen (Akten SD, Aktennotiz vom 1.2.2018). Während des Zusammenlebens in der Schweiz besorgte er bislang gemäss eigenen Angaben den Haushalt und die Kinderbetreuung (Akten SD, Aktennotiz 14.1.2016). Trotz Aufforderung der Vorinstanz haben die Beschwerde- führenden nie schriftlich Stellung bezogen, in welchem Ausmass der Be- schwerdeführer Betreuungs- und Haushaltsaufgaben übernimmt und wie sich die Aufgabenteilung unter den Beschwerdeführenden gestaltet (ange- fochtener Entscheid E. 5b). In der Beschwerde bringen sie vor, der Be- schwerdeführer und dessen Tochter seien eng verbunden. Er sei immer für die Familie da und «sei alles für seine Tochter». Da er nicht arbeiten gehen könne, kümmere er sich um den Haushalt und die Kinder. Er hole seine Tochter jeweils vom Kindergarten ab und schaue auch zum Sohn von B., während diese arbeite (Beschwerde S. 2; Akten SD, Akten- notiz vom 1.2.2018). 3.5Der Beschwerdeführer geht keiner Arbeit nach (angefochtener Ent- scheid E. 6b; Bericht der Sozialen Dienste D. vom 23. Juli 2019, act. 10A). Die Einwohnergemeinde (EG) D.________ unterstützt ihn seit dem 1. Januar 2016 mit wirtschaftlicher Hilfe (Akten MIDI pag. 28-30). Die Sozialhilfeleistungen an den Beschwerdeführer beliefen sich bis zum 31. Dezember 2018 auf Fr. 39ʹ917.80 (Klienten Kontojournal der SD D.________ vom 23.7.2019, act. 10A). Die SD D.________ haben die Sozialhilfe an ihn auf den Grundbedarf, die medizinische Notfallbehandlung sowie auf die Rückreisekosten beschränkt, weil sie die Rückreise in dessen Heimatstaat als möglich und zumutbar erachteten (Akten SD, Aktennotiz vom 31.1.2016). Von seinem monatlichen Sozialhilfebetrag von Fr. 923.80 decken Fr. 305.-- seinen Anteil der Wohnungskosten und Fr. 444.-- den Grundbedarf für seinen Lebensunterhalt (Bericht der Sozialen Dienste D.________ vom 23. Juli 2019, act. 10A). – Zu seiner beruflichen Tätigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.10.2019, Nr. 100.2018.176U, Seite 9 gibt der Beschwerdeführer an, er habe in Spanien eine Lehre als Schreiner begonnen. Gearbeitet habe er in Spanien im Tourismusbereich sowie als Saisonmitarbeiter, beides jedoch nie regelmässig (Akten SD, Aktennotiz vom 14.1.2016; Akten MIDI pag. 1). In der Schweiz hat der Beschwerde- führer nie Einkommen erzielt (Klienten Kontojournal der SD D.________ vom 3.7.2018, act. 4A). Er bekräftigte gegenüber den SD D.________ mehrmals, in der Schweiz arbeiten und für seinen Lebensunterhalt sowie für denjenigen seiner Tochter aufkommen zu wollen (vgl. Akten SD, Akten- notizen vom 4.4.2017; Akten MIDI pag. 44). Er sei vermögenslos und wegen seines ausländerrechtlichen Status' keiner Erwerbstätigkeit nach- gegangen (Akten MIDI pag. 74; Akten SD, Aktennotiz vom 13. und 31.1.2016). Zwar schätzen die SD D.________ die Chance für eine Er- werbstätigkeit des Beschwerdeführers als gross ein; er unternehme aber wegen des ungeklärten ausländerrechtlichen Status weiterhin keine An- strengungen, um eine Stelle zu finden, auch nicht auf freiwilliger oder ehrenamtlicher Basis (Bericht der Sozialen Dienste D.________ vom 23. Juli 2019, act. 10A). Bei der Einreise sprach der Beschwerdeführer aus- schliesslich Spanisch und verfügte über keine Deutschkenntnisse (Akten SD, Aktennotiz vom 13.1. sowie 1.2.2016). Dass er während seines Aufent- halts in der Schweiz Deutschkurse besucht oder sich auf andere Weise Deutschkenntnisse angeeignet hätte, ist nicht aktenkundig. Er hat sich einst dahingehend geäussert, dass er den Besuch von Deutschkursen beab- sichtige (Akten SD, Aktennotiz vom 26.1.2016) und später bekräftigt, er sei fleissig mit dem Erlernen von Deutsch beschäftigt (Beschwerde bei der Vorinstanz vom 1.5.2017, Akten MIDI pag. 44). Dass der Beschwerdeführer konkrete Beziehungen zu Schweizerbürgerinnen und -bürgern pflegt, geht aus den Akten nicht hervor. Strafrechtlich ist er bisher nicht aufgefallen (Akten MIDI pag. 1). 3.6B.________ (geb. ... 1982) ist zwar erwerbstätig (bisher als ...fachfrau und/oder als ...assistentin), wird jedoch seit ihrem Zuzug mit Unterbrüchen ergänzend wirtschaftlich von den SD D.________ unterstützt (Akten SD, Aktennotiz vom 13.1., 14.1. sowie 4.7.2016; Akten MIDI pag. 56 und 64; Beschwerde S. 1). Sie erhält offenbar von keinem der drei Väter ihrer Kinder Unterhaltszahlungen (Akten SD, Aktennotiz vom 26.1.2016). Bis zum 3. Juli 2018 beliefen sich die Sozialhilfeleistungen an sie auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.10.2019, Nr. 100.2018.176U, Seite 10 Fr. 31ʹ479.35 (Klienten Kontojournal der SD D.________ vom 3.7.2018, act. 4A). Infolge der negativen Solvenzeinschätzung bezeichnete die EG D.________ am 13. August 2015 die von ihr am 10. August 2015 ausgestellte Unterhaltsgarantieerklärung zu Gunsten des Beschwerde- führers als ungültig (Akten MIDI pag. 10 f.). B.________ vermochte in der Folge tatsächlich bereits die Krankenkassenprämien des Be- schwerdeführers für die Monate August bis Dezember 2015 nicht zu be- zahlen (Akten SD, Aktennotiz vom 26.1.2016). 4. Zu prüfen ist zunächst, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf das Frei- zügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) ein Anspruch auf eine Auf- enthaltsbewilligung zusteht. 4.1Gemäss Art. 7 Bst. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als Familienangehörige, die nach FZA nachgezogen werden können, gelten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit u.a. die Ver- wandten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird (Art. 3 Abs. 2 Bst. b Anhang I FZA; vgl. auch Weisungen und Erläuterungen des Staats- sekretariats für Migration [SEM] vom Juni 2019 zur VEP [Weisungen VEP] Ziff. 9.2.2 S. 107 sowie Ziff. 9.6 S. 115 ff.; einsehbar unter: <www.sem.admin.ch>, Rubriken «Publikationen & Service/Weisungen und Rundschreiben/II. Freizügigkeitsabkommen»; BGE 136 II 5 E. 3.2 und 3.7). – Die gemeinsame Tochter der Beschwerdeführenden verfügt wie ihre Mutter über die spanische Staatsangehörigkeit und über eine Aufenthalts- bewilligung EU/EFTA (vorne Bst. A). Demnach steht dem Beschwerde- führer selbst als Drittstaatsangehöriger ein von seiner Tochter abgeleitetes Bleiberecht gestützt auf das FZA zu, sofern diese bzw. mit ihr verbundene Dritte ihm Unterhalt gewähren. 4.2Die Eigenschaft eines Familienangehörigen, dem Unterhalt gewährt wird, ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekenn-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.10.2019, Nr. 100.2018.176U, Seite 11 zeichnet ist, dass der erforderliche Unterhalt des Familienangehörigen vom Aufenthaltsberechtigten materiell sichergestellt wird. Es kommt dabei dar- auf an, ob der nachzuziehende Verwandte in Anbetracht seiner wirtschaft- lichen und sozialen Situation in der Lage ist, seine Grundbedürfnisse selber zu decken, oder ob er auf zusätzliche Mittel angewiesen ist, die vom Auf- enthaltsberechtigten aufgebracht werden (BGE 135 II 369 E. 3.1 mit Hin- weisen auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH]; BGer 2C_296/2015 vom 28.1.2016 E. 4.3.1). Das Vorliegen eines tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnisses muss nachgewiesen werden (BGer 2C_688/2017 vom 29.10.2018 E. 3.5 mit Hinweis auf Urteil EuGH C- 423/12 vom 16.1.2014 Reyes, Rz. 20; vgl. auch Weisungen VEP, a.a.O., Ziff. 9.6 S. 115 ff.). Eine faktische Unterstützung durch Kost und Logis ge- nügt; vorausgesetzt sind jedenfalls fortgesetzte und regelmässige Leistun- gen, die einen nicht vernachlässigbaren Teil der Lebenshaltungskosten decken (VGE 2018/92 vom 11.6.2019 E. 5.1.4, 2017/160 vom 21.8.2017 E. 3.3, 2015/361 vom 1.11.2016 E. 2.2; vgl. etwa auch Caroni et al., Migra- tionsrecht, 4. Aufl. 2018, S. 352). 4.3Der Beschwerdeführer war bisher in der Schweiz nicht erwerbstätig und darf nicht arbeiten. Die EG D.________ unterstützt ihn seit dem 1. Ja- nuar 2016 mit Sozialhilfe (vgl. vorne E. 3.5). Somit ist in Anbetracht seiner wirtschaftlichen Situation ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, seine Grundbedürfnisse selber zu decken. Er ist somit grund- sätzlich auf zusätzliche Mittel angewiesen, die von der aufenthalts- berechtigten, gemeinsamen Tochter – respektive deren Mutter – auf- gebracht werden müssten, damit er sich auf das FZA berufen kann. Die ge- meinsame Tochter kann keinen Unterhalt für ihren Vater leisten. B.________ hat zwar am 10. August 2015 zu Gunsten des Beschwerde- führers eine Unterhaltsgarantieerklärung unterzeichnet. Sie war aber nicht in der Lage, tatsächlich an seinen Unterhalt beizutragen; vielmehr bezieht sie selber Sozialhilfe (vgl. vorne E. 3.6). Die SD D.________ kommen so- wohl für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers als auch für dessen Anteil an den Wohnungskosten auf (vgl. vorne E. 3.5). Damit kann nicht von einer faktischen Unterstützung der Tochter bzw. deren Mutter durch Kost und Logis an den Beschwerdeführer gesprochen werden. Selbst wenn dieser in geringfügiger Weise vom Erwerbs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.10.2019, Nr. 100.2018.176U, Seite 12 einkommen von B.________ mitprofitiert, kann von fortgesetzten und regelmässigen Leistungen, die einen nicht vernachlässigbaren Teil der Lebenshaltungskosten zu decken vermögen, keine Rede sein. Ein von der Tochter abgeleitetes Aufenthaltsrecht kann dem Beschwerdeführer somit nicht zuerkannt werden. 4.4Zusammengefasst besteht gestützt auf das FZA kein von der Tochter abgeleitetes Bleiberecht. 5. Zu prüfen ist weiter, inwiefern der Beschwerdeführer aus Art. 8 der Euro- päischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. aus dem in- haltlich deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten kann. 5.1Die EMRK verschafft keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel in einem bestimmten Staat. Nach einem ge- festigten Grundsatz des Völkerrechts haben die Staaten das Recht, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln (BGE 144 I 266 E. 3.2 mit Hinweisen, 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1). Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt sein, wenn einer aus- ländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familien- angehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird. Art. 8 EMRK ist be- rührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familien- leben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1, 139 I 330 E. 2.1; vgl. auch BGer 2C_105/2017 vom 8.5.2018 E. 3.3). Über ein gefestigtes An- wesenheitsrecht verfügt gemäss langjähriger bundesgerichtlicher Praxis, wer das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung be- sitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.10.2019, Nr. 100.2018.176U, Seite 13 gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, 135 I 143 E. 1.3.1; BVR 2015 S. 309 E. 5.1 und 5.2, 2012 S. 145 E. 3.4.2). 5.2Die Vaterschaft des Beschwerdeführers zur jüngsten Tochter von B.________ wird von der Vorinstanz nicht mehr in Frage gestellt und gilt nach aktueller Aktenlage als erstellt (vgl. vorne E. 3.1). Gemäss Art. 296 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) steht ein minderjähriges Kind unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter. Die Beschwerdeführenden und die gemeinsame Tochter C.________ leben im selben Haushalt (vgl. vorne 3.4). Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer derzeit vermutungsweise sowohl über die elterliche Sorge verfügt als auch obhutsberechtigt ist. Es kann davon ausgegangen werden, dass er sich in gewissem Umfang um seine Tochter kümmert (so auch Vernehmlassung POM S. 1, act. 7). Die gemeinsame Tochter verfügt über eine EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung (vgl. vorne E. 4.1). Sie hat mehr als die Hälfte ihres bisherigen Lebens in der Schweiz verbracht und hier bereits zwei Kindergartenjahre absolviert. Sie ist wohl bereits weitgehend mit der deutschen Sprache und den schweizerischen Verhältnissen vertraut. Zudem leben ihre beiden Halbgeschwister in der Schweiz, für die kein Anlass für einen gemeinsamen Wegzug mit dem Beschwerdeführer besteht. Es ist folglich davon auszugehen, dass die Tochter C.________ bei einer Wegweisung des Beschwerdeführers bei ihrer Mutter in der Schweiz bleiben würde. Davon scheint auch der Beschwerdeführer auszugehen (vgl. vorne E. 3.3). Es steht somit ausser Frage, dass die Entfernungsmassnahme für das Familienleben einschneidende Konsequenzen hätte, weil sie zur Trennung von Vater und Tochter führen würde. – Nicht unter den Schutzbereich der EMRK fällt dagegen die Beziehung des Beschwerdeführers zu B.________. Da die Beschwerdeführenden laut eigenen Angaben kein Paar mehr sind und ein Heiratswille nicht (mehr) besteht, kann nicht von einer Konkubinatsbeziehung ausgegangen werden, die vom Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK erfasst ist (vgl. vorne E. 3.3; allg. zur Konkubinatsbeziehung und Art. 8 EMRK etwa BGE 144 II 1 E. 6.1, 135 I 143 E. 3.1, BGer 2C_880/2017 vom 3.5.2018 E. 3.1 f.). Ebenfalls ausserhalb des Schutzbereichs von Art. 8 Abs. 1 EMRK liegt das Verhältnis
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.10.2019, Nr. 100.2018.176U, Seite 14 zwischen dem Beschwerdeführer und den beiden anderen Kindern von B.________. 5.3Der Anspruch aus Art. 8 EMRK gilt nicht absolut. Liegt eine aufent- haltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und An- wendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese dennoch als zu- lässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck dient und in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig erscheint (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGE 142 II 35 E. 6.1, 139 I 330 E. 2.1 f.). In der Gesamt- interessenabwägung hinsichtlich der Frage, ob die ausländerrechtliche Massnahme mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind für die Beurteilung namentlich die Schwere des Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berück- sichtigen; zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- wie im Heimatland (vgl. BGer 2C_13/2018 vom 16.11.2018 E. 3.3, 2C_395/2017 vom 7.6.2018 E. 3.2; VGE 2016/251 vom 16.5.2017 E. 4.1, 2014/9 vom 3.7.2015 E. 5.1). Dabei ist dem Wohl des Kindes und dessen grundlegendem Bedürfnis Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt zu beiden Elternteilen aufwachsen zu können (BGE 144 I 91 E. 5.2). Es sind folglich die nach dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) zu berücksichtigenden Interessen der minderjährigen gemeinsamen Tochter in diese Beurteilung einzubeziehen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1, 135 I 153 E. 2.2.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). Aus der Kinder- rechtskonvention ergeben sich keine über Art. 8 EMRK hinausgehenden Ansprüche (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.10.2019, Nr. 100.2018.176U, Seite 15 6. 6.1Birgt der Nachzug eines Familienangehörigen die Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit der nachzuziehenden Person(en) oder eine Er- höhung der finanziellen Abhängigkeit der hier anwesenden Person, kann es sich im öffentlichen Interesse rechtfertigen, von der Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung abzusehen (vgl. auch Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG). Das Zulassungskriterium des Vorhandenseins hinreichender finanzieller Mittel und damit der Entlastung der Sozialhilfe und der öffentlichen Finanzen ist als Voraussetzung des Familiennachzugs konventionsrechtlich anerkannt (vgl. betreffend Flüchtling mit Asyl BGE 139 I 330 E. 3.2 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR; BGer 2C_502/2017 vom 18.4.2018 E. 3.2, 2C_674/2013 vom 23.1.2014 E. 3.2.1). Zu berücksichtigen ist weiter das legitime Anliegen einer restriktiven Einwanderungspolitik (vgl. dazu BVR 2013 S. 73 E. 3.4 betreffend eine Ermessensbewilligung; VGE 2018/92 vom 11. Juni 2019 E. 7.2.1). 6.2Hinsichtlich des öffentlichen Interesses ergibt sich was folgt: Für die Beurteilung der Sozialhilfeabhängigkeit ist nicht nur von Bedeutung, ob gegenwärtig Sozialhilfeleistungen bezogen werden. Erforderlich ist, dass aufgrund sämtlicher Umstände eine andauernde Unterstützungs- bedürftigkeit konkret zu befürchten ist; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Auszugehen ist von den aktuellen Verhältnissen, wobei die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen ist (vgl. BGer 2C_395/2017 vom 7.6.2018 E. 3.1, 2C_949/2017 vom 23.3.2018 E. 4.1 [je betreffend Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung]; BVR 2013 S. 73 E. 5.1 ff., 2008 S. 195 E. 2.1; VGE 2018/131 vom 13.11.2018 E. 7.2.1 [bestätigt durch BGer 2C_1092/2018 vom 31.1.2019 E. 2.2.2], 2016/293 vom 27.3.2017 E. 4.3.2 [betreffend Kurzaufenthalts- bewilligung zwecks Eheschliessung]). 6.3Der Beschwerdeführer ist praktisch seit seiner Einreise von der Sozialhilfe abhängig. Er geht keiner Arbeit nach. Zwar trifft es zu, dass er momentan keinen Aufenthaltstitel hat und daher nicht arbeiten darf. Dass er sich aber jemals ernsthaft um eine Tätigkeit bemüht hat, ist weder er- stellt noch wird dies von den Beschwerdeführenden vorgebracht. Seine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.10.2019, Nr. 100.2018.176U, Seite 16 mehrfachen schriftlichen und mündlichen Bekräftigungen, in der Schweiz arbeiten und für seinen Lebensunterhalt sowie für denjenigen seiner Tochter aufkommen zu wollen, genügen jedenfalls nicht (vgl. vorne E. 3.5). Mit Blick auf die Arbeitssuche tritt erschwerend hinzu, dass der Beschwer- deführer beim Zuzug ausschliesslich Spanisch sprach und über keine ab- geschlossene Ausbildung verfügt (vgl. vorne E. 3.5). Es ist nicht ersichtlich, dass er in der Zwischenzeit Sprachkurse belegt oder andere Bemühungen unternommen hätte, um seine Position auf dem Arbeitsmarkt zu stärken. Mangels Deutschkenntnissen und beruflicher Erfahrungen – nicht nur in der Schweiz, sondern generell (vgl. vorne E. 3.5) – dürfte es ihm schwer fallen, in absehbarer Zeit eine Arbeitsstelle zu finden. Insgesamt besteht daher mittel- oder langfristig selbst bei bewilligtem Familiennachzug keine günstige Prognose für seine berufliche Integration und Ablösung von der Sozialhilfe (vgl. auch Vernehmlassung POM S. 2, act. 7). Auch besteht keine Aussicht auf eine allfällige Unterhaltsgewährung von B.________ zu Gunsten des Beschwerdeführers, da ihre eigene Ablösung von der Sozialhilfe in absehbarer Zeit als unwahrscheinlich erscheint (vgl. vorne E. 3.6). 6.4Nach dem Gesagten ist ernsthaft damit zu rechnen, dass der Be- schwerdeführer der öffentlichen Hand auch weiterhin zur Last fallen würde. Zudem muss er sich eine Mitverantwortung an der nicht erfolgreichen sozialen und wirtschaftlichen Integration und den ungünstigen Perspektiven vorhalten lassen. Es besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung. 7. Hinsichtlich der privaten Interessen bzw. die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen durch die Wegweisung drohenden Nachteile ergibt sich Folgendes: 7.1In privater Hinsicht gewichtet vor allem die konventionsrechtlich ge- schützte Beziehung zur heute 6-jährigen Tochter (vorne E. 5.2). Seine Vaterschaft gilt als erstellt (vgl. vorne E. 3.1). Die Verweigerung der Auf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.10.2019, Nr. 100.2018.176U, Seite 17 enthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwer- deführers hätten voraussichtlich die Trennung von Vater und Tochter zur Folge und würden die Aufrechterhaltung und Pflege des persönlichen Kontakts stark erschweren (vgl. auch vorne E. 5.2). Die Trennung vom Vater dürfte auch für die 6-jährige C.________ einschneidend sein. Gemäss Angaben der Beschwerdeführenden pflegen Vater und Tochter eine sehr enge Beziehung (vgl. vorne E. 3.4). Vorgebracht ist, dass er sich bisher zumindest während der arbeitsbedingten Abwesenheit von B.________ um sie gekümmert und sie beispielsweise vom Kindergarten abgeholt hat (vgl. vorne E. 3.4). Künftig wäre die Mutter allein für die Betreuung des Mädchens zuständig. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass sich die Betreuungssituation verschlechtern wird. Dass der Beschwerdeführer aber in besonders intensiver Weise Betreuungs-, Unter- halts- und/oder Haushaltsaufgaben übernommen hat, ist nicht erstellt. Die Beschwerdeführenden haben es trotz Aufforderung seitens der Vorinstanz unterlassen, sich diesbezüglich zu äussern. Insbesondere hätte sub- stantiiert dargelegt werden müssen, wie sie das Zusammenleben in der Schweiz, namentlich die Aufgabenteilung, die Haushaltsführung und die Betreuung der gemeinsamen Tochter gestalten (angefochtener Entscheid E. 5b). Zwar hat der Beschwerdeführer, wenn auch nicht in finanzieller, so doch in affektiver Hinsicht Erziehungs- und Betreuungsleistungen erbracht. Es ist aber davon auszugehen, dass die Kindsmutter in der Lage ist, die alleinige Betreuung der Tochter sicherzustellen; es gibt denn auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie ihre aktuellen Betreuungspflichten vernach- lässigen würde. 7.2Die familiären Beziehungen können in gewissem, wenn auch be- scheidenem Rahmen auch über die Grenzen hinweg gelebt werden. Selbst wenn Flugreisen von der Dominikanischen Republik in die Schweiz kost- spielig sind, ist es denkbar, dass der Beschwerdeführer seine Tochter sporadisch besucht (zur Zumutbarkeit der Rückkehr ins Heimatland vgl. E. 7.3 sogleich). Ebenfalls erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Tochter ihren Vater dereinst (begleitet) in der Dominikanischen Republik besucht. Der Kontakt kann zudem mittels der üblichen Kommunikations- mittel gepflegt werden. Damit wird auch Art. 9 Abs. 3 KRK Rechnung ge- tragen, wonach die Vertragsstaaten das Recht des von einem Elternteil ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.10.2019, Nr. 100.2018.176U, Seite 18 trennt lebenden Kindes achten, regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht. Zu berücksichtigen ist im Hinblick auf das Kindeswohl überdies, dass die Tochter heute Wohnsitz bei beiden Eltern hat und durch den Wegzug des Beschwerdeführers nicht aus den hiesigen Strukturen herausgerissen wird (vgl. z.B. BVR 2013 S. 543 E. 5.4; vgl. VGE 2018/245 vom 11.3.2019 E. 4.3.7). 7.3Zur Zumutbarkeit der Rückkehr ins Heimatland ergibt sich was folgt: Der Beschwerdeführer besitzt das Bürgerrecht der Dominikanischen Republik und spricht unbestrittenermassen Spanisch, die Landessprache seines Heimatlands (vgl. vorne E. 3.1 und 3.5). Über seine Kindheit und sein Leben in der Dominikanischen Republik ist zwar nichts Näheres be- kannt, doch ist davon auszugehen, dass er mit den dortigen kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten vertraut ist, auch wenn er mehrere Jahre in Spanien gelebt hat (vgl. vorne E. 3.1 und 3.2). In der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde bringen die Beschwerdeführenden erstmals vor, in der «korrupten» Dominikanischen Republik würde der Beschwerdeführer mit staatlicher Gewalt konfrontiert sein. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) bezeichnet das Land trotz der sehr hohen Kriminalitätsrate als stabil (Reisehinweise für die Dominikanische Republik, einsehbar unter: <www.eda.admin.ch>, Rubriken «Vertretungen und Reisehinweise/Dominikanische Republik/Reisehinweise für die Domini- kanische Republik»). Die Informationsplattform humanrights.ch weist in ihrer Kurzinformation zur Menschenrechtslage in der Dominikanischen Republik auf die Gewalt an Migrantinnen und Migranten, vor allem an jenen haitianischer Herkunft, sowie auf den ungenügenden staatlichen Schutz gegenüber Frauen vor häuslicher Gewalt, Vergewaltigungen und Frauen- morden hin (Länderinformation: Menschenrechte in der Dominikanischen Republik, einsehbar unter: <www.humanrights.ch>, Rubriken «Service/Länderinfos/Dominikanische Republik»). Der Beschwerdeführer gehört keiner dieser besonders gefährdeten Gruppen an. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm Gewalt drohen und er an Leib und Leben bedroht sein könnte. Solches hat er nicht substantiiert vorgebracht, was aber auch von Laien erwartet werden dürfte. Dass die Rückkehr in die Dominikanische Republik für ihn schwere Nachteile zur Folge hätte und mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.10.2019, Nr. 100.2018.176U, Seite 19 besonderen Schwierigkeiten verbunden wäre, ist somit nicht erstellt. Allein der Umstand, dass die Lebensbedingungen in der Dominikanischen Republik schwieriger sind als in der Schweiz, lässt die Rückkehr und Wiedereingliederung des Beschwerdeführers nicht als unzumutbar er- scheinen. 7.4Zusammenfassend gewichtet auf privater Seite im Fall der Nicht- erteilung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung einzig die Trennung von Vater und Tochter. Die Rückkehr in die Dominikanische Republik ist hingegen zumutbar. Weitere gewichtige persönliche Interessen sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Namentlich hält sich der heute 28-jährige Beschwerdeführer seit über vier Jahren in der Schweiz auf, verfügte während dieser kurzen Zeit jedoch nie über einen ordentlichen Aufenthaltstitel. Es ist somit von einer kurzen Aufenthaltsdauer auszugehen (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.1). Zwar ist der Beschwer- deführer weder straf- noch betreibungsrechtlich in Erscheinung getreten, er war aber bislang in der Schweiz nicht erwerbstätig und hat fast ununter- brochen Sozialhilfe bezogen (vgl. vorne E. 3.5). Es besteht keine Aussicht, dass er sich beruflich integrieren kann. Beziehungen pflegt er offenbar nur zu seiner Tochter, zu seiner Expartnerin sowie zu deren weiteren zwei Kindern; konkrete Beziehungen zu Schweizerbürgerinnen und -bürgern macht er nicht geltend. Insgesamt ist nach dem Erwogenen mit der POM nicht von einer gelungenen wirtschaftlichen und sozialen Integration in die hiesigen Verhältnisse auszugehen (angefochtener Entscheid E. 6b). 8. Die Abwägung der auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Inter- essen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer bezieht seit Januar 2016 Nothilfe; B.________ und ihre drei Kinder beziehen seit Mitte 2015 Sozial- hilfe. Unstrittig ist in wirtschaftlicher Hinsicht bislang keine Integration er- folgt; der Beschwerdeführer muss seit dem 1. Januar 2016 von den Sozial- diensten unterstützt werden (vgl. vorne E. 3.5). Er hat bisher nichts unter- nommen, um seine soziale und wirtschaftliche Integration zu befördern. Wegen der Gefahr der erheblichen und dauerhaften Sozialhilfeabhängigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.10.2019, Nr. 100.2018.176U, Seite 20 besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Nichterteilung der Auf- enthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer. Einziges privates Interesse am Verbleib in der Schweiz bildet die Beziehung zu seiner Tochter. Immer- hin könnte diese Beziehung in einem gewissen Rahmen, namentlich be- suchsweise, weiterhin gepflegt werden. Das Element der seit dem ver- waltungsgerichtlichen Verfahren erstellten Vaterschaft vermag jedenfalls am Verfahrensausgang nichts zu ändern. Die Beschwerdeführenden hin- gegen sind kein Paar mehr und haben insoweit kein Interesse mehr am Zusammenleben. Die privaten Interessen an einem Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz haben mit Blick auf die schlechte Integration zurückzustehen. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz erweisen sich demnach – auch im Licht von Art. 8 EMRK – als verhältnismässig. Eine weitere Rechtsgrundlage, die einen eigenständigen Anspruch auf Er- teilung einer Aufenthaltsbewilligung zu begründen vermöchte – namentlich ein Staatsvertrag gemäss Art. 2 Abs. 1 AIG zwischen der Schweiz und der Dominikanischen Republik – ist nicht vorhanden (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 3b). 9. Mit Blick auf das Erwogene ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung auch nicht ermessens- weise erteilt hat (vgl. Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). 10. Der angefochtene Entscheid hält der Rechtskontrolle stand. Die Beschwer- de erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist (vorne E. 1.2). Die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist ist abgelaufen, weshalb praxisgemäss eine neue festzulegen ist. Da die Vaterschaft erst seit dem vorliegenden Verfahren als erstellt betrachtet werden kann (vgl. vorne E. 3.1), ist nicht zu beanstanden, dass die Vor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.10.2019, Nr. 100.2018.176U, Seite 21 instanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als aussichtslos abge- wiesen hat (angefochtener Entscheid E. 7; vorne Bst. B). 11. 11.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Be- schwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 und Art. 106 VRPG). Allerdings haben sie für das verwaltungs- gerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 11.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). 11.3Wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt, muss die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden (vgl. zu den Anforderungen statt vieler BVR 2016 S. 369 E. 3.1; BGE 142 III 138 E. 5.1): Indem die Beschwerdeführerin am vorinstanz- lichen Verfahren nicht teilgenommen hat, obwohl sich ihr die Gelegenheit dazu geboten hätte, ist sie im vorliegenden Verfahren nicht zur Beschwer- de legitimiert. Aus diesem Grund ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten (vgl. vorne E. 1.2). Der Beschwerdeführer hat mit Verwaltungsgerichts- beschwerde grösstenteils die bisherigen Argumente wiederholt und nichts wesentlich Neues vorgebracht. Auch das neue Element der erstellten Vaterschaft vermag am Verfahrensausgang nichts zu ändern. Mit Blick dar- auf und auf den im Übrigen sorgfältig begründeten Entscheid der Vor- instanz muss die Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden. Das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut noch zu prüfen wäre. 11.4Da über das Gesuch erst im Endentscheid befunden wird und die Beschwerdeführenden deshalb keine Gelegenheit hatten, ihr Rechtsmittel nach Abweisung dieses Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Ab-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.10.2019, Nr. 100.2018.176U, Seite 22 schreibungsgebühren zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.10.2019, Nr. 100.2018.176U, Seite 23 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.