Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2018 160
Entscheidungsdatum
25.01.2019
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2018.160U DAM/BIP/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. Januar 2019 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiber Bieri A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführerin gegen Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern betreffend Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Anwaltsprüfung (Notenblatt der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern vom

  1. Mai 2018; APK 17 299)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.01.2019, Nr. 100.2018.160U, Seite 2 A. A.________ legte im März 2018 den schriftlichen Teil der Anwaltsprüfung zum zweiten Mal ab. Sie erzielte in den drei schriftlichen Prüfungen die Noten 4 (Staats-, Verwaltungs- oder Steuerrecht), 4 (Strafrecht) und 3,5 (Nationales und internationales Privatrecht mit Einschluss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts sowie der Schiedsgerichtsbarkeit), was einen Notendurchschnitt von 3,83 ergibt. Aufgrund dieses Ergebnisses hat A.________ den schriftlichen Prüfungsteil nicht bestanden (Notenblatt vom 1.5.2018). B. Am 4. Juni 2018 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung der Anwaltsprüfungs- kommission des Kantons Bern vom 1. Mai 2018 unter Anhebung der Note im Prüfungsfach Staats-, Verwaltungs- oder Steuerrecht von 4 auf 4,5. Sie sei aufgrund des Bestehens des schriftlichen Teils der Anwaltsprüfung zum mündlichen Prüfungsteil zuzulassen. Zugleich hat A.________ um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. Die Anwaltsprüfungskommission beantragt mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2018 die Abweisung der Beschwerde. Sie hat auf eine Stellung- nahme zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verzichtet. Der Instruktionsrichter hat in der Folge einen zweiten Schriftenwechsel angeordnet. A.________ hat mit Replik vom 29. August 2018 nochmals zur Sache Stellung genommen. Die Anwaltsprüfungskommission hat am 20. September 2018 eine Duplik eingereicht. Die Beteiligten halten an den gestellten Anträgen fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.01.2019, Nr. 100.2018.160U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 6 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsge- setzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefoch- tene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG; vgl. auch Art. 6 Abs. 2 KAG). Soweit es um die Beurteilung von Prüfungsleistungen geht, auferlegt es sich im Rahmen der Rechtskontrolle praxisgemäss eine gewisse Zu- rückhaltung, weil es wesentliche Sachumstände nicht genügend namhaft machen kann, um sie gleich kompetent zu würdigen wie die verfügende In- stanz. Das Verwaltungsgericht beschränkt sich darauf zu untersuchen, ob die Prüfungsaufgabe dem vorgeschriebenen Prüfungsgegenstand ent- spricht, die Transparenz (Nachvollziehbarkeit) des konkreten Bewertungs- vorgangs gewährleistet ist, und ob sich die Prüfungsbehörde bei der Be- gründung der Leistungsbewertung von sachlichen Überlegungen hat leiten lassen. Diese Zurückhaltung auferlegt sich das Verwaltungsgericht auch dann, wenn es – wie etwa bei juristischen Prüfungen – aufgrund seiner Fachkenntnisse zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre. Steht nicht die konkrete Bewertung einer Prüfungsleistung in Frage, sondern ist die Auslegung und Anwendung von Rechtssätzen strittig oder werden Verfahrensmängel gerügt, prüft das Verwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen im Rahmen seiner gesetzlichen Kognition (Rechtskontrolle) uneingeschränkt (vgl. BVR 2012 S. 152 E. 1.2, 2011 S. 324 E. 4.2; BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum ber- nischen VRPG, 1997, Art. 80 N. 3, Art. 66 N. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.01.2019, Nr. 100.2018.160U, Seite 4 1.3Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin rechtfertigt auch das Vorliegen eines Bewertungsrasters bzw. Korrekturschemas nicht, von der geübten Zurückhaltung bei reinen Bewertungsfragen abzuweichen (vgl. Beschwerde III/2 S. 5). Im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle ist daher nur zu überprüfen, ob die Prüfungsexperten ihr Ermessen bei der Bewertung pflichtgemäss, d.h. nach sachlichen Kriterien, ausgeübt haben (vgl. E. 1.2 hiervor; BVR 2016 S. 445 E. 3.2.1, 2016 S. 97 E. 5.4 mit Hinweisen). Dabei wird (immerhin) zu berücksichtigen sein, inwieweit das Raster bzw. die Musterlösung das Expertenermessen eingeschränkt hat (vgl. hinten E. 3.1). 2. 2.1Die bernische Anwaltsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; Kandidatinnen und Kandidaten, die den schriftli- chen Teil bestanden haben, werden zum mündlichen Teil zugelassen (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2006 über die Anwalts- prüfung [APV; BSG 168.221.1]). Die Prüfung wird von einer Prüfungskom- mission durchgeführt, die auch über das Bestehen der Prüfung entscheidet (Art. 3 Abs. 1 KAG). Die Bewertung des schriftlichen Teils erfolgt je durch zwei Expertinnen oder Experten (Art. 14 Abs. 2 APV). Die Prüfungsleistun- gen werden nach einer Notenskala von 1-6 mit einer Abstufung nach hal- ben Noten bewertet, wobei für genügende Prüfungsleistungen Noten von 4 bis 6 vergeben werden (6 = ausgezeichnet; 5,5 = sehr gut; 5 = gut; 4,5 = befriedigend; 4 = ausreichend), während ungenügende Leistungen mit Noten zwischen 1 und 3,5 zu bewerten sind (Art. 16 Abs. 1 und 2 APV). Nach Abschluss des schriftlichen bzw. mündlichen Teils stellt das Sekreta- riat der Anwaltsprüfungskommission die Noten der einzelnen Fächer zu- sammen. Die Noten werden auf Vorschlag der prüfenden Expertinnen und Experten durch die Anwaltsprüfungskommission festgesetzt (Art. 17 APV). Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt mindestens 4,0 beträgt und nicht mehr als eine ungenügende Note vorliegt (Art. 16 Abs. 3 APV). 2.2Die Beschwerdeführerin legte im März 2018 den schriftlichen Teil der Anwaltsprüfung zum zweiten Mal ab, wobei sie einen Durchschnitt von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.01.2019, Nr. 100.2018.160U, Seite 5 3,83 erreichte (vgl. Prüfungsunterlagen act. 4A Beilage 5; vorne Bst. A). Da sie im zweiten Versuch erfolglos war, ist die ordentliche Wiederholungs- möglichkeit nach Art. 20 Abs. 1 APV ausgeschöpft. – Die Beschwerdefüh- rerin ersucht um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und begründet diesen Antrag mit der Bewertung ihrer Leistung in der schriftlichen Steuer- rechtsprüfung, in der sie die Note 4 erzielt hat. Sie verlangt die Anhebung dieser Note von 4 auf 4,5, womit sie die Durchschnittsnote 4 erreichen und den schriftlichen Teil der Anwaltsprüfung bestehen würde. Die Benotung der zwei weiteren schriftlichen Prüfungen ist nicht strittig (vgl. vorne Bst. B). 2.3Die Kandidatinnen und Kandidaten hatten in der Steuerrechtsprü- fung die Aufgabe, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern («der zuständigen Rechtsmittelinstanz») zu redigieren und in der Beilage 1 zur Prüfung (Zusammenstellung der Einkommenssteuerverhältnisse des steuerpflichtigen Ehepaars in den bisherigen Verfahrensstadien) die letzte Kolonne auszufüllen (vgl. act. 4A Beilage 1). Die beiden zuständigen Ex- perten korrigierten die Prüfungen anhand eines Korrekturschemas. Dieses gibt zum einen vor, für welche Teilbereiche wie viele Punkte maximal erzielt werden können (Teilbereiche: Formelles [in Themen gegliedert], Materielles [in Themen gegliedert], Kosten und Dispositiv). Zum anderen legt es inner- halb der Teilbereiche stichwortartig fest, welche (Teil-)Antworten erwartet und mit wie vielen Punkten sie maximal bewertet werden (vgl. act. 4A Bei- lage 4). Gesamthaft konnten 80 Punkte (davon drei Bonuspunkte) erzielt werden, wobei gemäss der Notenskala bei 36 bis 40 Punkten die Note 4 und bei 41 bis 45 Punkten die Note 4,5 vergeben wird (act. 4A Beilage 3; Vernehmlassung S. 2). – Die beiden Experten haben die Prüfungen unab- hängig voneinander korrigiert. Der Experte 2 hat ein separates Korrektur- blatt verwendet; nach Abschluss der Korrekturen wurden die Bewertungen des Zweitexperten mit allfälligen Bemerkungen auf das gemeinsame Kor- rekturblatt übertragen. Die Note wurde anhand des (auf die nächste ganze Zahl auf- oder abgerundeten) Punktedurchschnitts beider Experten festge- setzt. Nach den Darlegungen der Anwaltsprüfungskommission wurde dabei auch geprüft, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat bei einzelner Betrach- tung der Bewertungen die gleiche Note erzielt hätte. Die Beschwerdeführe- rin hat eine Punktzahl von 39,75 (Experte 1) bzw. 38,5 (Experte 2) erzielt. Der Punktedurchschnitt beträgt 39,125 bzw. gerundet 39 Punkte. Sie hätte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.01.2019, Nr. 100.2018.160U, Seite 6 (unter Berücksichtigung der Rundung) die Note 4,5 erhalten, wenn die Ex- perten ihre Arbeit um 1,25 bzw. um 1,5 Punkte besser bewertet hätten (vgl. Beschwerde III/3.1 S. 7 und III/4. S. 20; Vernehmlassung S. 2; act. 4A Bei- lage 4 S. 11). 3. Die Beschwerdeführerin erachtet die Prüfungsbewertung in verschiedener Hinsicht als rechtsfehlerhaft. 3.1Die Beschwerdeführerin kritisiert unter anderem, sie habe für einige Ausführungen nicht die im Bewertungsraster dafür vorgesehenen Punkte erhalten (vgl. Rügen 1-3, hinten E. 3.2-3.4). Daher ist vorab klarzustellen, welche Bedeutung einem Bewertungsraster zukommt und inwieweit Exper- tinnen oder Experten davon abweichen dürfen. – Bewertungsraster dienen einem transparenten bzw. nachvollziehbaren Bewertungsvorgang. Das Expertenermessen wird insofern eingeschränkt, als ein verbindliches Bewertungsraster (mit Lösungsskizze) die Punkteverteilung je Teilantwort vorgibt. Ein solches Raster muss rechtsgleich auf alle Kandidatinnen und Kandidaten angewendet werden (vgl. BVR 2010 S. 49 E. 3.3.1; VGE 2018/159 vom 18.10.2018 E. 5.2.1). Dennoch verbleibt den Prüfungs- expertinnen und -experten auch bei schriftlichen Prüfungen mit einem Be- wertungsraster regelmässig ein gewisser Beurteilungs- und Bewertungs- spielraum. Ihnen kommt Ermessen zu bei der Frage, welche Teile der Musterlösung bzw. des Bewertungsrasters mit wie vielen Punkten zu be- werten sind und ob allenfalls für Antworten, die in der Musterlösung nicht enthalten sind, Zusatzpunkte zu vergeben sind (BVR 2016 S. 445 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGer 2P.252/2003 vom 3.11.2003 E. 9.2 f.; VGE 2016/181 vom 16.2.2017 E. 3.4 [bestätigt durch BGer 2D_14/2017 vom 8.6.2017]). Sodann liegt in ihrem Ermessen, wie falsche oder qualifiziert falsche Ant- worten zu bewerten sind. Es ist dabei auch erlaubt, im Bewertungsraster nicht (ausdrücklich) vorgesehene Abzüge vorzunehmen. Entscheidend ist, dass der verwendete Bewertungsmassstab in gleicher Weise auf alle Kan- didatinnen und Kandidaten angewendet wird (VGE 2018/159 vom 18.10.2018 E. 5.2.1 mit Hinweisen; Heselhaus/Seiberth, Darf «Dummheit»

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.01.2019, Nr. 100.2018.160U, Seite 7 bestraft werden? Zur juristischen Kontrolle von Bewertungen, in Acker- mann/Bommer [Hrsg.], Liber Amicorum für Dr. Martin Vonplon, 2009, S. 173 ff., 190 f.). Dass in begründeten Fällen ein Abweichen von einem Raster möglich ist, scheint im Übrigen auch die Beschwerdeführerin anzu- erkennen. Sie bringt selber vor, ein Bewertungsraster dürfe nicht zu streng («überspitzt formalistisch») angewendet werden und gesteht den Prü- fungsexperten insofern einen Ermessensspielraum zu (vgl. Beschwerde III/2 S. 5 und Replik S. 7). 3.2Die Beschwerdeführerin bemängelt zunächst die Bewertung ihrer Formulierung des Urteilsbetreffs (Rüge 1). 3.2.1 Sie kritisiert, der Experte 1 habe einen Abzug von 0,25 Punkten für ihre Formulierung des Urteilsbetreffs gemacht, obwohl ihre Lösung sämtli- che im Bewertungsraster unterstrichenen Termini aufweise (Beschwerde III/3.2.1 S. 9 ff. und Replik S. 3 ff.). Die Anwaltsprüfungskommission erläu- tert, der Prüfungsexperte 1 habe für die volle Punktzahl eine dem Geset- zeswortlaut entsprechende Differenzierung im Betreff des Urteils erwartet. Die Beschwerdeführerin habe nicht die beiden verlangten Begriffe «Be- schwerde- und Rekursentscheid» wiedergegeben, sondern nur «Entschei- de» geschrieben (vgl. Vernehmlassung S. 3 f.; Duplik S. 2). 3.2.2 Die Anwaltsprüfungskommission vermag den Abzug somit zu be- gründen, zumal die Beschwerdeführerin in den Erwägungen auch im Zu- sammenhang mit der Bundessteuer den Begriff «Rekursentscheid» statt «Beschwerdeentscheid» verwendet hat (vgl. act. 4A Beilage 2 S. 3). Auch steht die Bewertungspraxis nicht im Widerspruch zum Bewertungsraster: Gemäss der Musterlösung lautet der Betreff «Rekurs- und Beschwerdeent- scheide»; die Musterlösung umfasst also beide Begriffe (vgl. act. 4A Bei- lage 4 S. 1). Wie die Anwaltsprüfungskommission zu Recht festhält, kann sodann aus dem Umstand, dass der Prüfungsexperte 2 zum Betreff eine (minim) höhere Punktzahl vergeben hat, noch nicht auf eine rechtsfehler- hafte Prüfungsbewertung geschlossen werden (vgl. Vernehmlassung S. 4). Dass sich die Beurteilungen der beiden korrigierenden Fachpersonen nicht in allen Teilen vollumfänglich decken, ist im Bewertungsverfahren angelegt (vgl. BVR 2016 S. 445 E. 3.4.1; VGE 2016/181 vom 16.2.2017 E. 3.4 [bestätigt durch BGer 2D_14/2017 vom 8.6.2017]; JTA 2018/6 vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.01.2019, Nr. 100.2018.160U, Seite 8 21.12.2018 E. 3.1 [noch nicht rechtskräftig]). Soweit die Korrekturen der beiden Experten an anderen Stellen voneinander abweichen, wird die Be- wertung denn auch nicht beanstandet. Dennoch erscheint der gemachte Abzug insofern sehr streng, als die Beschwerdeführerin erkannt hat, dass zwei Anfechtungsobjekte vorliegen und dies aus ihrer Formulierung des Betreffs («Entscheide») hervorgeht. 3.2.3 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Korrektur lasse sich auch unter Gleichbehandlungsgrundsätzen nicht rechtfertigen. Die Kandi- datin/der Kandidat Nr. 191 habe für die Formulierung «Entscheide der Steuerrekurskommission» von beiden Experten die maximale Punktzahl erhalten (vgl. Beschwerde III/3.2.1 S. 11 und Replik S. 4). – Anhand der eingereichten anderen Prüfungen lässt sich nicht nachvollziehen, wie die Korrektur des Urteilsbetreffs im Detail erfolgte (vgl. Beschwerdebeilagen [BB] 7-10). Ob der Experte 1 die Prüfungsleistungen in diesem Punkt – wie behauptet – uneinheitlich korrigiert hat, lässt sich daher nicht klären. Die Anwaltsprüfungskommission äussert sich nicht zur Korrektur der Kandida- tin/des Kandidaten Nr. 191. Sie bemerkt, mit der vorliegenden Prüfung werde die individuelle Leistung der Kandidatinnen und Kandidaten beurteilt, weswegen der ins Feld geführte Vergleich nicht zielführend sei (Vernehm- lassung S. 4). Es trifft zwar zu, dass jede Prüfung individuell beurteilt werden muss (vgl. auch hinten E. 4.4). Allerdings widerspräche es dem Grundsatz der Rechtsgleichheit, wenn das Bewertungsraster bei der Prü- fungsarbeit der Beschwerdeführerin strenger angewendet worden wäre als bei den anderen Kandidatinnen und Kandidaten (vgl. vorne E. 3.1). 3.2.4 Nach dem Gesagten ist fraglich, ob sich der Abzug des Experten 1 halten lässt. Dies kann allerdings offenbleiben, weil hier nur die Vergabe von 0,25 Punkten des Experten 1 strittig ist. Dieser Abzug hat für sich allein keinen Einfluss auf die Notengebung (vgl. vorne E. 2.3). Mithin wäre der (behauptete) Bewertungsfehler folgenlos geblieben (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, N. 679). Weiterungen zur Rechtmässigkeit der Bewertung des Betreffs können unterbleiben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.01.2019, Nr. 100.2018.160U, Seite 9 3.3Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin die Bewertung ihrer Antwort zum Problem, dass die Beschwerde gemäss Prüfungssachverhalt nur von der Ehefrau unterschrieben wurde (Rüge 2). 3.3.1 Sie habe dafür keine Punkte erhalten, obwohl ihre Lösung im We- sentlichen mit den Vorgaben des Bewertungsrasters übereinstimme. Na- mentlich habe sie zwei von drei der geforderten Gesetzesartikel richtig benannt (Beschwerde III/3.2.2 S. 12 ff. und Replik S. 5 f.). – Es ist unbe- stritten, dass die Beschwerdeführerin zwei im Raster verlangte Gesetzes- bestimmungen in ihrer Lösung erwähnt hat (vgl. act. 4A Beilagen 2 S. 6 und 4 S. 1). Die Anwaltsprüfungskommission bemerkt, die Prüfung sei rela- tiv streng korrigiert worden, was sich nicht zuletzt aufgrund der gewählten Notenskala rechtfertige. Bei der Beurteilung seien nicht nur die im Raster aufgeführten Lösungshinweise berücksichtigt worden. Auch der verständli- che Aufbau und die Nachvollziehbarkeit der Argumentation seien ins Ge- wicht gefallen (Vernehmlassung S. 2; vgl. auch Duplik S. 1). Die Be- schwerdeführerin habe die eigentliche Problematik der Prozessbeteiligung des Ehemanns für beide Instanzen bzw. dessen Vertretung durch die Ehe- frau bei gemeinsamer Veranlagung verkannt. Sie habe die fehlende Unter- schrift des Ehemanns erst bei den Formerfordernissen abgehandelt. Richtigerweise hätte dies unter dem Gesichtspunkt «Parteien/Beschwerde- legitimation» erfolgen müssen. Die Beschwerdeführerin habe die im Bewer- tungsraster verlangten Normen nicht vollständig und am falschen Ort ge- nannt. Daher sei richtigerweise ein Abzug vorgenommen worden. Eine Ge- samtbetrachtung der Ausführungen rechtfertige keine Punkte. Vertretbar wären höchstens 0,25 Punkte (Vernehmlassung S. 5 f.). 3.3.2 Einer Kandidatin oder einem Kandidaten können nicht allein deswe- gen Punkte vergeben werden, weil sie bzw. er gewisse Ausführungen ge- macht hat (z.B. bestimmte Gesetzesartikel erwähnt hat), die (an anderer Stelle) in der Musterlösung enthalten sind. Vielmehr steht den Prüfungsex- pertinnen und -experten bei der (Nicht-)Vergabe der im Bewertungsraster vorgesehenen Punkte ein Ermessensspielraum zu, den sie pflichtgemäss auszuüben haben. Entscheidend ist, dass die Punkte in sachlich begrün- deter und nachvollziehbarer Weise vergeben werden und der Bewertungs- massstab rechtsgleich angewendet wird (vgl. vorne E. 1.2 und 3.1). Vor

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.01.2019, Nr. 100.2018.160U, Seite 10 diesem Hintergrund erweist sich als zulässig, dass die Experten den Auf- bau und die Argumentation bei der Vergabe der im Raster enthaltenen Punkte einbezogen haben. Sodann geht aus dem Bewertungsraster bzw. der Musterlösung hervor, dass die gesetzliche Vertretungsvermutung unter Nennung aller einschlägiger Normen zu erörtern gewesen wäre. Es liegt somit kein unbegründetes Abweichen vom Bewertungsraster vor. Die Kor- rektur folgte nach dem Gesagten sachlichen Überlegungen und ist nach- vollziehbar. 3.3.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter darauf, die Kandidatin/der Kandidat Nr. 174 habe für eine vergleichbare Antwort im Unterschied zu ihr Punkte erhalten (vgl. Beschwerde 3.2.2 S. 13 und Replik S. 6). Sie hat dazu Kopien der Prüfung und des Bewertungsrasters eingereicht (vgl. BB 9 und 10). Die Anwaltsprüfungskommission führt aus, die Kandidatin/der Kandidat Nr. 174 habe zumindest ansatzweise die Vertretungsproblematik erkannt, weshalb zu Recht Teilpunkte zugesprochen worden seien (vgl. Vernehmlassung S. 6 f.). Die im Vergleich zur Beschwerdeführerin bessere Bewertung ist somit sachlich begründet und mit Blick auf die von den Ex- perten gewählte Bewertungspraxis nachvollziehbar (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Jedenfalls lässt die abweichende Korrektur nicht auf einen unterschiedli- chen Bewertungsmassstab schliessen. Dass die Anwaltsprüfungskommis- sion eingesteht, die Antwort sei «in der Tendenz zu wohlwollend» beurteilt worden (vgl. Vernehmlassung S. 7), hilft der Beschwerdeführerin nicht weiter. Es handelt sich hierbei viel eher um eine mögliche einseitige Be- günstigung der Kandidatin/des Kandidaten Nr. 174. In solchen Fällen kön- nen die übrigen Prüfungsabsolventinnen und -absolventen nicht verlangen, es sei ihnen die sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung bei der Bewer- tung der Prüfungsleistung ebenfalls zu gewähren (VGE 2018/2 vom 2.5.2018 E. 6.3.2). Vielmehr kann sich die Beschwerdeführerin auf die rechtsungleiche Begünstigung einer anderen Kandidatin oder eines ande- ren Kandidaten solange nicht berufen, als ihre eigene Prüfungsleistung unter Einhaltung des gebotenen Verfahrens fehlerfrei bewertet worden ist (vgl. für diese Überlegung auch VGE 2018/159 vom 18.10.2018 E. 5.3; zum Ganzen auch Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., N. 667). Dies trifft hier nach dem vorstehend Erwogenen zu.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.01.2019, Nr. 100.2018.160U, Seite 11 3.4Sodann rügt die Beschwerdeführerin die Bewertung ihrer Prüfungs- arbeit hinsichtlich der Befangenheit des Präsidenten der Steuerrekurs- kommission (Rüge 3): Sie bringt vor, ihr Fazit zum formellen Teil scheine übergangen worden zu sein, was fälschlicherweise bei der Befangenheits- frage einen Abzug von 0,5 Punkten zur Folge gehabt habe (Beschwerde III/3.2.3 S. 14 ff. und Replik S. 6 f.). – Die Beschwerdeführerin hat für das Fazit (Nichteintreten auf Ausstandsbegehren) 0,5 von 1 Punkt erhalten. Sie hat erst im Zwischenfazit sowie im Fazit zum formellen Teil geschrieben, auf das Ausstandsbegehren werde nicht eingetreten (vgl. act. 4A Beila- gen 2 S. 6 f. und 4 S. 3). Die Anwaltsprüfungskommission erläutert, in der Lösung der Prüfungsarbeit fehle die (unmittelbar) an die Argumentation anknüpfende Schlussfolgerung. Der Abzug sei aufgrund der unvollendeten Subsumtion, des unsauberen Aufbaus und der Zerstückelung der Antwort erfolgt (vgl. Vernehmlassung S. 7 f.). Diese Argumentation ist nachvollzieh- bar, zumal die Experten nur einen teilweisen Punkteabzug vornahmen. Es ist wie gesehen zulässig, Aufbau und Argumentation bei der Vergabe der im Lösungsraster vorgesehenen Punkte zu berücksichtigen (vgl. vorne E. 3.1). Zudem steht die vorgenommene Korrektur nicht in Widerspruch zum Lösungsraster. Insgesamt ist die Bewertung in diesem Punkt nicht zu beanstanden. 3.5Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin, die Korrektur «zu Lit. b» des materiellen Teils der Prüfung (vgl. Rüge 4). 3.5.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt, ihr sei für einen (offenkundigen) «Verschreiber» ein ganzer Punkt abgezogen worden, weil sie «abzuwei- sen» statt «gutzuheissen» geschrieben habe (Beschwerde III/3.2.4 17 und Replik S. 7 f.). Die Korrektur müsse hier als «überspitzt formalistisch» und willkürlich angesehen werden. – Aus den Rechtsschriften geht hervor, dass die Beschwerdeführerin der Sache nach nicht eine Verletzung des Verbots überspitzten Formalismus rügt, sondern vielmehr vorbringt, die beiden Ex- perten hätten in pflichtwidriger Weise ihr Ermessen unterschritten (vgl. insb. Replik S. 7: «hierfür steht ihnen der so hoch gelobte Ermessensspielraum zu»; zur Ermessensunterschreitung BVR 2010 S. 1 E. 1.4; zum Begriff des überspitzten Formalismus statt vieler BVR 2015 S. 301 E. 3.1 mit Hinwei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.01.2019, Nr. 100.2018.160U, Seite 12 sen). Zu prüfen ist somit allein, ob die fehlenden bzw. tieferen Punkte sach- lich begründet werden können (vgl. vorne E. 1.2). 3.5.2 Die Anwaltsprüfungskommission hält fest, die Anwaltsprüfung ziele darauf ab festzustellen, ob die Kandidatinnen und Kandidaten in der Lage seien, sich präzis, kohärent und unzweideutig auszudrücken. Die Schluss- folgerung der Beschwerdeführerin sei im Widerspruch zu ihren vorange- henden Ausführungen gestanden; konsequenterweise habe sie für die fal- sche Schlussfolgerung keine Punkte erhalten (vgl. Vernehmlassung S. 8; Duplik S. 2). Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und sachlich be- gründet. Zwar ist möglicherweise tatsächlich von einem Flüchtigkeitsfehler auszugehen. Unbestrittenermassen stimmen aber Argumentation und Schlussfolgerung nicht überein (vgl. act. 4A Beilage 2 S. 9). Dass die Prü- fungsexperten beim Verfassen eines Urteils die Widerspruchsfreiheit hoch gewichten und einen entsprechenden Abzug vorgenommen haben, liegt in ihrem Ermessen und ist nicht zu beanstanden. Da der Bewertung sachliche Überlegungen zugrunde liegen, kann auch von einer willkürlichen Korrektur keine Rede sein. 3.6Schliesslich kritisiert die Beschwerdeführerin die Bewertung des Dispositivs betreffend die Verlegung der Parteikosten (Rüge 5). 3.6.1 Sie habe für die Formulierung «Es werden keine Parteikosten ge- sprochen» zu Unrecht einen Abzug von 0,25 Punkten hinnehmen müssen, weil der (aus ihrer Sicht überflüssige) Zusatz «für beide Instanzen» gefehlt habe. Die Anforderungen an die Lösung seien auch in diesem Punkt über- spitzt formalistisch (gemeint: Ermessensunterschreitung, vgl. vorne E. 3.5.1) bzw. willkürlich (vgl. Beschwerde III/2 S. 5 und III/3.2.5 S. 18 f. und Replik S. 8 f.). Die Experten begründen den Abzug damit, dass im Ur- teil sowohl die verwaltungsgerichtlichen als auch die vorinstanzlichen Kos- ten haben verlegt werden müssen. Die Differenzierung sei nicht nur in den Urteilserwägungen, sondern auch im Dispositiv verlangt worden. Die Kor- rektur sei bei allen Kandidatinnen und Kandidaten gleich gehandhabt wor- den (vgl. Vernehmlassung S. 9). Die Experten vermögen somit sachlich zu begründen, weshalb sie den Zusatz «für beide Instanzen» verlangt haben. Sie haben damit der Klarheit des Dispositivs mit einer differenzierten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.01.2019, Nr. 100.2018.160U, Seite 13 Punktvergabe Rechnung getragen. Kommt hinzu, dass die Beschwerdefüh- rerin für ihre Lösung nur 0,25 Punkte abgezogen worden sind. 3.6.2 Die Beschwerdeführerin verweist sodann darauf, dass sich in Urtei- len des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern dieselben Formulierungen fänden wie in ihrer Lösung (vgl. Beschwerde III/3.2.5 S. 19 und Replik S. 3). – Ob die gemäss Raster verlangte Musterlösung von den Urteilen des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern abweicht, ist für die Prüfungs- bewertung jedenfalls im vorliegenden Fall nicht erheblich. Wie gesehen folgt die Bewertung sachlichen Überlegungen (vgl. E. 3.6.1 hiervor). Die Beschwerdeführerin vermag daher aus (teilweise) anderen Formulierungen des Dispositivs in Verwaltungsgerichtsurteilen nichts zu ihren Gunsten ab- zuleiten. Im Übrigen ist bekannt, dass Musterlösungen bzw. Bewertungs- raster durchaus (in einzelnen Punkten) detaillierter sein können als Ge- richtsurteile. Das zeigt sich etwa auch bei Erwägungen zu unbestrittenen Eintretensvoraussetzungen (z.B. Legitimation, Frist und Form). 3.6.3 Die Beschwerdeführerin verweist schliesslich auf eine frühere Prü- fung und das dazugehörende, im Internet zugängliche Bewertungsraster (BB 12; Raster einsehbar unter: <www.isr.unibe.ch>, Rubriken «Stu- dium/Prüfungen/Archiv Anwaltsprüfungen»). In Anwendung des (früheren) Rasters wäre für die Formulierung des Dispositivs im Kostenpunkt kein Abzug gemacht worden. Allerdings vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, inwiefern aus dem alten Raster etwas für die Korrektur ihrer Prüfung abgeleitet werden könnte. Für ihre Prüfung ist allein das neue Raster massgebend; dieses wurde bei allen Kandidatinnen und Kandidaten verwendet. Die im neuen Raster vorgesehene differenzierte Punktevergabe ist – wie gesehen – sachlich begründet (vgl. vorne E. 3.6.1). Dass ein altes Raster eine Vertrauensgrundlage schaffen würde, macht die Beschwerde- führerin zu Recht nicht geltend. Alte Raster stehen der Überarbeitung offen und begründen keine verbindliche Beurteilungspraxis, an welche sich die Expertinnen und Experten bei künftigen Prüfungen halten müssten (vgl. auch Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., N. 677). Daran ändert nichts, dass die alten Prüfungen und Raster bekanntermassen als Hilfsmittel für die Prüfungsvorbereitung verwendet werden und dafür teilweise – wie hier –

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.01.2019, Nr. 100.2018.160U, Seite 14 sogar im Internet zur Verfügung gestellt werden (vgl. Beschwerde III/3.2.5 S. 19). 3.6.4 Nach dem Gesagten ist die Bewertung des Dispositivs betreffend die Kostenregelung nicht zu beanstanden. Im Übrigen hätte die Anhebung der Gesamtpunktzahl um 0,25 Punkte auf die Notengebung keinen Einfluss (vgl. vorne E. 2.3). 3.7Zusammengefasst erweist sich die Prüfungskorrektur jedenfalls im Ergebnis nicht als rechtsfehlerhaft. Die beiden Experten haben die Prüfung der Kandidatin nach sachlichen Gesichtspunkten und in nachvollziehbarer Weise bewertet. Sie haben dabei von ihrem Ermessen pflichtgemäss Ge- brauch gemacht. Ein Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Exa- mensleistung der Beschwerdeführerin vermöchte an dieser Beurteilung nichts zu ändern (vgl. Beschwerde III/4 S. 21). Selbst wenn eine andere Fachperson die Examensleistung anhand des vorgegebenen Lösungsras- ters in einzelnen Teilen anders beurteilen würde als die beiden Experten – was durchaus möglich ist –, wäre die strittige Prüfungsbewertung im Rahmen der Rechtskontrolle nicht zu beanstanden. Der Beweisantrag wird daher abgewiesen. 4. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die Note der schriftli- chen Steuerrechtsprüfung sei aufgrund der Grenzfallpraxis der Anwalts- prüfungskommission anzuheben. 4.1Die Gesetzgebung über die Anwaltsprüfung sieht keine Grenzfallre- gelung vor. Nach der Praxis der Anwaltsprüfungskommission kann eine Prüfungsnote heraufgesetzt werden, wenn die Prüfung durch Anhebung einer Note um maximal einen halben Punkt bestanden würde und die An- hebung sachlich vertretbar erscheint. «Sachlich vertretbar» heisst in die- sem Kontext, dass sich die Notenanhebung mit Blick auf die konkrete Prü- fungsleistung, d.h. hinsichtlich der fachlichen Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten, begründen lässt (vgl. VGE 2018/2 vom 2.5.2018 E. 7.2, 2017/157 vom 6.2.2018 E. 5.2). Ein Anspruch auf Anhebung der Note

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.01.2019, Nr. 100.2018.160U, Seite 15 besteht nicht. Vielmehr kann daraus nur abgeleitet werden, dass knappe Prüfungsresultate nochmals überprüft werden; es liegt im Ermessen der zuständigen Expertinnen und Experten, ob eine Anhebung der Note in Be- tracht fällt und sie der Prüfungskommission entsprechend Antrag stellen. Sachgerecht und vertretbar ist es, wenn Prüfungsarbeiten, bei denen meh- rere Punkte fehlen, nur dahingehend überprüft werden, ob die vergebenen Punkte richtig zusammengezählt und alle relevanten Ausführungen be- wertet wurden (BVR 2016 S. 97 E. 5.4; VGE 2017/211 vom 23.3.2018 E. 5.4). Letztlich ist die Grenzfallpraxis ein Instrument, um die Qualität der Bewertung sicherzustellen bzw. nachzuprüfen (VGE 2017/211 vom 23.3.2018 E. 5.4; Benjamin Schindler, Bemerkungen zum Leitentscheid BVR 2016 S. 97, in BVR 2016 S. 102 ff.). 4.2Die Anwaltsprüfungskommission legt dar, die Liste mit den Misser- folgen sei den Expertinnen und Experten im Vorfeld der Notenkonferenz zugestellt worden. Die zuständigen Expertinnen und Experten haben in Kenntnis des Umstands, dass gemäss ihren Notenvorschlägen die Be- schwerdeführerin den schriftlichen Teil der Anwaltsprüfung nicht bestehen wird, darauf verzichtet, der Prüfungskommission Antrag auf Anhebung der Note zu stellen. Bei der Korrektur seien weder Additions- noch offensichtli- che Korrekturfehler zu erkennen gewesen (Vernehmlassung S. 11). 4.3Wie die Anwaltsprüfungskommission richtig festhält, wurde (im Be- schwerdeverfahren) überprüft, ob eine Anhebung der Note auf 4,5 in der Steuerrechtsprüfung angezeigt gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin hat einlässlich dargetan, wo aus ihrer Sicht entsprechend der Rasterlösung eine Anhebung der Punktzahl möglich wäre. Eine Notenanhebung durfte – jedenfalls im Ergebnis – abgelehnt werden. Die verschiedenen Einwände (namentlich Abweichen der Korrektur vom Raster, unterschiedliche Be- wertung im Vergleich mit anderen Kandidatinnen und Kandidaten) wurden in detaillierter Weise berücksichtigt, womit sich die Überprüfung der Leis- tung nicht darauf beschränkte, ob die Punkte richtig addiert wurden (vgl. Vernehmlassung S. 11; vorne E. 3). Es ist unter diesen Umständen nicht davon auszugehen, dass eine nochmalige, eingehende Überprüfung der Prüfungsleistung zu einer anderen Bewertung führen würde. Unüberbrück- bare «Wertungsdifferenzen» zwischen den Experten, die nach Ansicht der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.01.2019, Nr. 100.2018.160U, Seite 16 Beschwerdeführerin eine nochmalige Überprüfung rechtfertigen könnten (vgl. Beschwerde III/5 S. 23), macht sie selber nicht geltend. Damit wurde der Härte- bzw. Grenzfallpraxis ausreichend Rechnung getragen und die Bewertung der Beschwerdeführerin in der gebotenen Weise überprüft. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe (weitere Prüfungswie- derholung ausgeschlossen, grosser zeitlicher Aufwand und finanzielle Lohneinbussen, Ausübung ihres «Wunschberufs» weitgehend ausge- schlossen usw.; Beschwerde III/2 S. 6 und III/5 S. 22 sowie Replik S. 11) sind nicht geeignet, in diesem Zusammenhang einen Rechtsfehler zu be- gründen. Wohl mögen derartige Umstände subjektiv als «Härte» empfun- den werden. Bei der hier gebotenen objektiven Betrachtungsweise können sie indes nicht massgebend sein, sind sie doch einerseits nicht auf die Prüfungsleistung bzw. fachliche Eignung bezogen (vgl. E. 4.4 hiernach), andererseits regelmässig mit einem knappen Misserfolg bei der Prüfung verbunden (VGE 2017/211 vom 23.3.2018 E. 5.5; Benjamin Schindler, a.a.O., S. 103 f.). Würden Noten einzig aufgrund eines knappen Resultats angehoben, müsste dies aus Gleichbehandlungsgründen bei allen Kandi- datinnen und Kandidaten, welche die Prüfung nur knapp nicht bestanden haben, gleich gehandhabt werden. Dies würde jedoch lediglich eine Ver- schiebung des Prüfungsmassstabs bewirken und zu neuen knapp ungenü- genden Prüfungsresultaten führen (BVR 2016 S. 97 E. 5.3; VGE 2017/211 vom 23.3.2018 E. 5.3). 4.4Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin verleiht die Härte- bzw. Grenzfallpraxis den betroffenen Kandidatinnen und Kandidaten nach dem Gesagten auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit nur (aber immerhin) den Anspruch, dass ihre Bewertung nochmals daraufhin überprüft wird, ob eine Anhebung der Note sachlich vertretbar erscheint. Das bedeutet, dass jede Prüfungsleistung einzeln nochmals in der gebote- nen Weise angeschaut werden muss (vgl. vorne E. 4.1). Dies gebietet auch der Zweck der Anwaltsprüfung, die fachliche Eignung der jeweiligen zu prüfenden Personen für den Anwaltsberuf zu beurteilen. Massgebend dafür ist, ob die einzelne Kandidatin oder der einzelne Kandidat die entspre- chende Eignung besitzt (VGE 2018/159 vom 18.10.2018 E. 5.2.1 mit Hin- weis auf BGE 121 I 225 E. 2c sowie VGE 2016/181 vom 16.2.2017 E. 5.3). Mehr lässt sich aus dem Rechtsgleichheitsgebot für die Härtefallpraxis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.01.2019, Nr. 100.2018.160U, Seite 17 nicht ableiten. Ob in Anwendung der Härtefallpraxis eine Notenanhebung zu erfolgen hat, ist in gleicher Weise zu beurteilen wie die Frage, ob die Prüfungsbewertung rechtmässig erfolgt ist. Dafür vermag die Beschwer- deführerin nichts aus (im Rahmen der Härtefallpraxis erneut vorgenomme- nen) Bewertungen früherer Prüfungen zu ihren Gunsten abzuleiten (vgl. auch vorne E. 3.6.3). Unerheblich ist daher, in welchen Fällen die Anwalts- prüfungskommission in der Vergangenheit in Anwendung der Grenzfallpra- xis eine Notenanhebung vornahm und in welchen nicht. Damit ist nicht notwendig, den beantragten Bericht zur Handhabung der Grenz- bzw. Härtefallpraxis im konkreten Fall und in der Vergangenheit einzuholen (vgl. dazu auch bereits VGE 2017/211 vom 23.3.2018 E. 5.6). Der entspre- chende Beweisantrag wird daher abgewiesen (vgl. Beschwerde III/5 S. 23 f. und Replik S. 10). 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die unterliegende Beschwerde- führerin verfahrenskostenpflichtig und nicht parteikostenberechtigt (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Sie hat allerdings für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechts- vertreters als amtlicher Anwalt ersucht. 5.1Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.01.2019, Nr. 100.2018.160U, Seite 18 oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austra- gen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1, 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 5.2Die Prozessarmut ist durch die eingereichten Gesuchsbeilagen er- stellt (vgl. act. 2A). Hinsichtlich der Prozessaussichten ist von Bedeutung, dass das Notenblatt der Beschwerdeführerin bloss eine ungenügende Note aufweist und der Gesamtdurchschnitt von 3,83 nur knapp ungenügend ist (vgl. vorne Bst. A). Sie benötigt somit lediglich einen halben Notenpunkt für einen genügenden Gesamtnotendurchschnitt. In der Steuerrechtsprüfung fehlten ihr sodann nur wenige Punkte für eine höhere Note (vgl. für die um- gekehrte Überlegung VGE 2015/50 vom 26.11.2015 E. 7.2, 2016/180 vom 24.1.2017 E. 6.2 [bestätigt durch BGer 2C_235/2017 vom 19.9.2017]). Die Beschwerdeführerin erhielt gemäss eigenen Angaben bei der Prüfungsein- sicht das Bewertungsraster ausgehändigt. Sodann fand eine Besprechung der Prüfung statt, an welcher der Experte 1 und dessen Assistent teilnah- men. An dieser Besprechung wurde der Beschwerdeführerin die Notens- kala erläutert. Ebenfalls wurden Fragen zur Korrektur beantwortet. Mithin verfügte die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeein- reichung über wesentliche Informationen zur Prüfungsbewertung. Sie schil- dert allerdings das Gespräch so, dass ihr einige Fragen zur Prüfungsbe- wertung nicht schlüssig beantwortet werden konnten (namentlich Rüge 2; vgl. Beschwerde III/3.2.2 S. 13). Expertenseitig wurde das Gespräch nicht aktenkundig gemacht. Die mit der Beschwerde verfolgten Rechtsstand- punkte können unter diesen Umständen nicht als von vornherein aus- sichtslos bezeichnet werden, zumal das Verwaltungsgericht die Rüge 1 nicht abschliessend beurteilt hat (vgl. vorne E. 3.2). Es wäre nicht zulässig, das Gesuch mit Hinweis auf die im Verfahren neu gewonnenen Erkennt- nisse (Begründung der Prüfungsbewertung in der Vernehmlassung) wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. für einen vergleichbaren Fall VGE 2015/50 vom 26.11.2015 E. 7.2; allgemein auch Daniel Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Bern 2015, N. 368 und 371 S. 154 f.; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 13). Die Verfahrenskosten sind demnach unter Vorbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.01.2019, Nr. 100.2018.160U, Seite 19 halt der Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin vorläufig vom Kanton Bern zu bezahlen (vgl. Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 5.3Unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen eine Partei (vor- läufig) von den Verfahrenskosten zu befreien ist (vorne E. 5.1), kann ihr überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tat- sächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Der kantonalrechtliche Anspruch geht insoweit nicht über das in Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) Gewährleistete hinaus (BVR 2016 S. 369 E. 3.1, 2014 S. 437 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen). Die amtliche Beiordnung einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters muss mit Blick auf eine effektive Rechtswahrung im konkreten Verfahren notwendig, d.h. sachlich geboten sein. Dies wird bejaht, wenn das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen droht oder wenn zur relativen Schwere des Falles be- sondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen ist (BVR 2010 S. 283 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 130 I 180 E. 2.2 und 128 I 225 E. 2.5.2; vgl. auch BVR 2012 S. 424 E. 5.5.1; Daniel Wuffli, a.a.O., N. 414 f. S. 173 f.; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 19). 5.4Die Beschwerdeführerin hat die Anwaltsprüfung endgültig nicht be- standen und ist insoweit in ihren persönlichen Interessen betroffen; ein besonders schwerwiegender Eingriff in ihre Rechtsstellung ist jedoch zu verneinen, zumal sie über einen universitären Abschluss in Rechtswissen- schaften verfügt. Zu wesentlichen Aspekten des vorliegenden Falles ist publizierte Praxis des Verwaltungsgerichts greifbar (gerichtliche Überprü- fung von schriftlichen Leistungsbewertungen; Härte- bzw. Grenzfallpraxis der Anwaltsprüfungskommission). Die Beschwerdeführerin lässt zudem mit Beschwerde grösstenteils darlegen, für welche ihrer Ausführungen sie zu- sätzliche Punkte hätte erhalten sollen. Worin besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht liegen, denen sie auf sich allein ge- stellt nicht gewachsen wäre, legt sie nicht dar (Gesuch III/4 S. 6). Der Um- stand allein, dass es ihr durch die persönliche Betroffenheit allenfalls an der notwendigen Objektivität fehlen könnte, um den Prozess selber zu führen, lässt eine anwaltliche Vertretung nicht als geboten erscheinen. Weshalb die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.01.2019, Nr. 100.2018.160U, Seite 20 Beschwerdeführerin, Inhaberin des Titels «Master of Law», nicht in der Lage hätte sein sollen, die von ihr beanstandeten Punkte nachvollziehbar darzustellen und ihre Sicht der Dinge auf der Grundlage der publizierten Praxis darzulegen, ist nicht ersichtlich (vgl. für einen ähnlichen Fall VGE 2015/50 vom 26.11.2015 E. 7.4 mit weiteren Hinweisen). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung und Beiordnung des beigezogenen Rechtsanwalts ist deshalb abzuweisen (vgl. aber E. 5.5 f. hiernach). 5.5Nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis ist es grundsätzlich zuläs- sig, erst zusammen mit dem Sachentscheid über das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege zu befinden. Das Risiko, für anwaltlichen Aufwand im Zusammenhang mit den bereits erstellten Rechtsschriften eventuell nicht entschädigt zu werden, tragen Partei und Anwältin bzw. Anwalt. An- ders verhält es sich aber, wenn die Anwältin oder der Anwalt nach Einrei- chung des Gesuchs gehalten ist, weitere Verfahrensschritte zu unterneh- men. In diesen Fällen ist es gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV im Hinblick auf das in Art. 29 Abs. 1 BV enthaltene Fairnessgebot grundsätzlich unabding- bar, dass die Behörden über das Gesuch um unentgeltliche Verbeistän- dung umgehend entscheiden, damit die Partei und ihre Rechtsvertreterin bzw. ihr Rechtsvertreter sich über das finanzielle Verfahrensrisiko Klarheit verschaffen können (BVR 2016 S. 369 E. 4.3.1 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. etwa auch BGer 9C_423/2017 vom 10.7.2017 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter anwaltli- cher Verbeiständung vorab zu entscheiden, besteht demnach dann, wenn Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller weitere Schritte unternehmen müs- sen, die mit erheblichen Kosten verbunden sind (BVR 2016 S. 369 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Ein Entscheid zusammen mit dem Sachentscheid erscheint dann unbedenklich, wenn das Gesuch mit der Eingabe in der Hauptsache verbunden wird und sich das Verfahren auf den (einfachen) Schriftenwech- sel beschränkt und keine weiteren Prozessvorkehren bedingt (BGer 8C_996/2012 vom 28.3.2013 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 5P.16/2002 vom 1.3.2002 E. 3; VGE 2017/60 vom 30.10.2017 E. 5.4.2). – Wird entgegen dieser Grundsätze das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege nicht vorab beurteilt, ist der Anwältin oder dem Anwalt losgelöst von der Voraussetzung der Notwendigkeit der Rechtsvertretung im Sinn von Art. 111 Abs. 2 VRPG gestützt auf Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.01.2019, Nr. 100.2018.160U, Seite 21 BV eine Entschädigung in Form der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zuzusprechen. Es werden damit jene anwaltlichen Aufwendungen ersetzt, die durch die behördlich angeordneten Verfahrenshandlungen entstanden sind; erst ab diesem Zeitpunkt ist die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen (vgl. BVR 2016 S. 396 E. 5.3 f.). 5.6Die Anwaltsprüfungskommission hat die Prüfungsbewertung erst in der Vernehmlassung begründen können. Der Instruktionsrichter hat daher einen zweiten Schriftenwechsel als angezeigt erachtet und einen solchen angeordnet (vgl. vorne Bst. B; act. 6). Damit ist für die Beschwerdeführerin bzw. für ihren Anwalt weiterer Aufwand entstanden, den sie in Unkenntnis des Entscheids über die unentgeltliche Rechtspflege leisten musste. Ob im Rahmen der Instruktion ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wird (vgl. Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 3 VRPG), liegt grundsätzlich im Ermessen der instruierenden Behörde. Dies ist etwa nützlich, wenn Unklarheiten beste- hen oder Verfahrensbeteiligte sich zu wichtigen Vorbringen noch nicht ge- äussert haben (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 69 N. 11). – Im vorliegenden Verfahren ist der angeordnete zweite Schriftenwechsel mit weiterem Aufwand und erheblichen Kosten verbunden gewesen: Der An- walt der Beschwerdeführerin musste sich mit der eingehenden Vernehm- lassung (erstmalige schriftliche Begründung der Korrektur) der Anwalts- prüfungskommission auseinandersetzen und eine weitere Rechtsschrift verfassen. Der zweite Schriftenwechsel ist hier aufwandmässig daher mit einer (nicht untergeordneten) Beweismassnahme vergleichbar. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für den damit verbundenen Aufwand eine Entschädigung zuzusprechen, weil über das Gesuch erst jetzt entschieden wird. 5.7Aus der Kostennote geht hervor, dass der durch die Anordnung des zweiten Schriftenwechsels entstandene Aufwand (einschliesslich Kosten- note, ohne Abschlussarbeiten) 9,83 Stunden beträgt. Der geltend ge- machte Aufwand umfasst hauptsächlich die Ausarbeitung der Replik (vgl. act. 13). Er ist als in der Sache geboten zu beurteilen. Der tarifmässige Parteikostenersatz ist entsprechend der Kostennote auf Fr. 2'457.50, zuzüglich Fr. 30.70 Auslagen und Fr. 191.60 MWSt (7,7 % von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.01.2019, Nr. 100.2018.160U, Seite 22 Fr. 2'488.20), insgesamt Fr. 2'679.80, festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 KAG). Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä- digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 9,83 Stunden ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 1'966.-- (9,83 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 30.70 Auslagen und Fr. 153.75 MWSt (7,7 % von Fr. 1'996.70), insgesamt Fr. 2'150.45, festzusetzen. Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin ist gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechtsvertreter zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). 6. Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Ent- scheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewer- tungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung, es sei denn, es liegen organisatorische Fragen im Zusammenhang mit einer Prüfung im Streit (BGE 138 II 42 E. 1.2; BGer 2C_235/2017 vom 19.9.2017 E. 1.1.1). Im vorliegenden Verfahren ist einzig die Leistungsbewertung im Fach Steuerrecht des schriftlichen Teils der Anwaltsprüfung strittig. Es kann daher die subsidiäre Verfassungsbe- schwerde ergriffen werden (Art. 113 BGG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.01.2019, Nr. 100.2018.160U, Seite 23 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit die Verfah- renskosten betreffend, gutgeheissen. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin.
  3. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird der Beschwerde- führerin ab Anordnung des zweiten Schriftenwechsels Rechtsanwalt ..., Bern, als amtlicher Anwalt beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird dafür auf Fr. 2'679.80 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt ... aus der Gerichtskasse eine auf 2'150.45 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Ent- schädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Be- schwerdeführerin.
  4. Im Übrigen wird das Gesuch um Beiordnung von Rechtsanwalt ... als amtlicher Anwalt abgewiesen und es werden keine Parteikosten ge- sprochen.
  5. Zu eröffnen:
  • der Beschwerdeführerin
  • der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.01.2019, Nr. 100.2018.160U, Seite 24 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gesetze

21

APV

  • Art. 14 APV
  • Art. 16 APV
  • Art. 17 APV
  • Art. 20 APV

BGG

BV

i.V.m

  • Art. 29 i.V.m
  • Art. 41 i.V.m
  • Art. 74 i.V.m
  • Art. 83 i.V.m

KAG

VRPG

  • Art. 69 VRPG
  • Art. 79 VRPG
  • Art. 108 VRPG
  • Art. 111 VRPG
  • Art. 112 VRPG
  • Art. 113 VRPG

ZPO

Gerichtsentscheide

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