100.2018.149U DAM/BIP/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. Juli 2019 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiber Bieri A.________ Beschwerdeführerin gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Verweigerung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Ehe- schliessung und Wegweisung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 12. April 2018; 2017.POM.882)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2019, Nr. 100.2018.149U, Seite 2 Sachverhalt: A. Die äthiopische Staatsangehörige A.________ (geb. ... 1978) stellte am 26. September 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration (BFM, heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) trat nicht auf ihr Gesuch ein und wies sie am 14. Oktober 2010 aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht blieb erfolglos. A.________ wohnte in der Folge in der Asylunterkunft in .... Am 1. Mai 2017 ersuchten A.________ und der Schweizer Bürger B.________ (geb. ... 1955) beim Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), um eine Kurzaufenthalts- bewilligung zwecks Ehevorbereitung; bereits am 13. April 2017 hatten die beiden beim Zivilstandsamt des Zivilstandskreises Oberaargau (nach- folgend: Zivilstandsamt Oberaargau) ein Gesuch um Vorbereitung der Ehe- schliessung gestellt. Das MIP stellte zunächst eine befristete «Bestätigung» aus, wonach sich A.________ während des Ehevorbereitungsverfahrens im Kanton Bern aufhalten dürfe. Mit Verfügung vom 16. November 2017 wies es das Gesuch um Verlängerung des legalen Aufenthalts zwecks Ehevorbereitung bzw. das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthalts- bewilligung zwecks Eheschliessung ab und wies A.________ aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 21. Dezember 2017 Be- schwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Mit Entscheid vom 12. April 2018 wies die POM die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Sie setzte A.________ eine Ausreisefrist bis zum 25. Mai 2018. Das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies sie ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2019, Nr. 100.2018.149U, Seite 3 C. Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 19. Mai 2018 (Post- aufgabe am 18.5.2018) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie be- antragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Erteilung der Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat. Weiter verlangt sie die Erteilung einer Arbeitsbewilligung und die namentliche «Nennung der Autorenschaft der Verfügung des MIP und des Entscheids der POM». So- dann macht sie Rechtsverweigerung geltend und verlangt, es seien «die schuldigen Verwaltungsangestellten zu bestimmen», und gegen diese sei Strafanzeige einzureichen. Schliesslich ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Im Übrigen habe der «fehlbare Gerichtsangestellte ...» (damaliger Abteilungspräsident) in den Ausstand zu treten. Mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2018 beantragt die POM die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege schliesst sie ebenfalls auf Abweisung. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2018 hat der Instruktionsrichter den Antrag auf einen «superprovisorischen Entscheid betreffend die benötigte Arbeitsbewilligung» abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. D. Der Instruktionsrichter hat im weiteren Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zusätzliche Auskünfte und Unterlagen eingeholt. Sie betreffen vorab die Tochter, die A.________ geboren hat (C., geb. ... 2018), sowie das zivilrechtliche Ehevorbereitungsverfahren. A. und B.________ haben im Zusammenhang mit der Eheschliessung und der Anerkennung des Kindes durch ihn ein Verfahren beim Zivilstandsamt Olten-Gösgen eingeleitet. Die Verfahrensbeteiligten haben sich in verschiedenen Stadien des Be- weisverfahrens geäussert, zuletzt A.________ am 11. März 2019. Dabei haben sie an den gestellten Rechtsbegehren festgehalten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2019, Nr. 100.2018.149U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die im Übrigen form- und frist- gerecht eingereichte Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach; ferner hinten E. 3.1). 1.2Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht sind einzig die Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung sowie die Wegweisung Streitgegenstand (vgl. für eine solche Situation auch BGer 2C_107/2018 vom 19.9.2018 E. 4.7.1; allgemein zum Begriff des Streitgegenstands BVR 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1). Daher ist nicht über eine Ar- beitsbewilligung bzw. Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit zu befinden (vgl. VGE 2017/166 vom 13.2.2018 E. 1.2 mit Hinweisen). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3Eine Behandlung des Ablehnungsbegehrens erübrigt sich, da die abgelehnte Person am vorliegenden Verfahren und Urteil nicht mitwirkt. 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 2.1Die Beschwerdeführerin reiste gemäss eigenen Angaben im Juli 2010 mit dem Flugzeug in die Schweiz ein (vgl. Akten MIDI pag. 6). Sie stellte am 26. September 2010 ein Asylgesuch, wobei sie vorgab,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2019, Nr. 100.2018.149U, Seite 5 eritreische Staatsangehörige zu sein und über keinen Pass oder keine Identitätskarte zu verfügen (vgl. vorne Bst. A; Akten MIDI pag. 1 f., 10 ff.). Daktyloskopische Untersuchungen ergaben allerdings, dass die Beschwer- deführerin früher auf der Schweizer Botschaft in Addis Abeba ein Visum beantragt und erhalten hatte für die Dauer vom 27. August bis 3. November 2008. Bei ihrem damaligen Visumsantrag habe sie einen gültigen äthio- pischen Pass vorlegen können (vgl. Akten MIDI pag. 6 und 23). Auf Vorhalt erklärte sie im asylrechtlichen Verfahren, dass diese Begebenheiten zu- treffen. Sie habe sich bereits im Jahr 2009 in der Schweiz aufgehalten. Nach der erneuten Einreise im Juli 2010 habe sie den Reisepass zerstört, damit sie nicht mehr zurückgeschickt werden könne (vgl. Akten MIDI pag. 6). Das BFM trat am 14. Oktober 2010 nicht auf das Asylgesuch ein, weil die Beschwerdeführerin die Behörden über ihre Identität zu täuschen versucht hatte. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung, die in der Folge in Rechtskraft erwuchs (vgl. vorne Bst. A; Akten MIDI pag. 22 ff., 33). 2.2Am 4. November 2010 zog die Beschwerdeführerin in die Asylunter- kunft in ..., wo sie mit einem kurzen Unterbruch bis im Sommer 2017 lebte (vgl. Akten MIDI pag. 30 und 72 und 133 f.). Sie reiste also trotz der rechtskräftigen Wegweisung nicht aus und hielt sich in der Folge illegal in der Schweiz auf (vgl. auch Akten MIDI pag. 59). Ein gegen sie wegen rechtswidrigen Aufenthalts eröffnetes Strafverfahren wurde eingestellt (vgl. Akten MIDI pag. 50 f.). Der MIDI hatte der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, es seien keine Zwangsmassnahmen ergriffen worden, da eine Ausschaffung nach Äthiopien «nicht unproblematisch» sei und die Beschwerdeführerin zudem keine heimatlichen Dokumente eingereicht habe. Die Beschaffung von Ersatzreisedokumenten sei «mehr als kompliziert und teilweise unmög- lich» (vgl. Akten MIDI pag. 48 f.). 2.3Die Beschwerdeführerin lernte im Jahr 2011 B.________ kennen (vgl. Akten MIDI pag. 89). Die beiden wollen heiraten. Zum Ehevor- bereitungsverfahren und zum ausländerrechtlichen Verfahren zur Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Ent- scheids lässt sich den Akten Folgendes entnehmen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2019, Nr. 100.2018.149U, Seite 6 2.3.1 Nachdem sich B.________ von seiner Frau hatte scheiden lassen, stellten er und die Beschwerdeführerin am 13. April 2017 beim Zivilstands- amt Oberaargau in Langenthal ein Gesuch um Vorbereitung der Ehe- schliessung (vgl. Bestätigung vom gleichen Tag, Akten MIDI pag. 93). Dem Gesuch legten sie einen äthiopischen Reisepass mit Ausstelldatum vom 28. März 2017 bei (vgl. etwa Akten MIDI pag. 76). Weiter gaben sie eine Geburtsurkunde sowie eine Ledigkeitsbescheinigung der Beschwerde- führerin ab (je mit Datum vom 10.4.2017; vgl. Akten MIDI pag. 152 f.; Schreiben Zivilstandsamt Olten-Gösgen vom 17.1.2019 S. 1, act. 24A). 2.3.2 Am 20. April 2017 verlangte das Zivilstandsamt Oberaargau von der Beschwerdeführerin einen Nachweis, wonach sie sich rechtmässig in der Schweiz aufhalte (vgl. Akten MIDI pag. 75). Am 1. Mai 2017 stellten die Be- schwerdeführerin und B.________ beim MIP ein Gesuch für eine Kurz- aufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung (vgl. etwa Akten MIDI pag. 79). Das MIP stellte der Beschwerdeführerin am 16. Juni 2017 eine bis am 15. September 2017 befristete «Bestätigung» aus, wonach ihr ge- stattet sei, sich während des pendenten Ehevorbereitungsverfahrens im Kanton Bern aufzuhalten (vgl. Akten MIDI pag. 111; vorne Bst. A). B.________ ersuchte am 5. bzw. 14. September 2017 um Verlängerung dieser «Bestätigung» (vgl. Akten MIDI pag. 170 und 174). Am 25. September 2017 teilte das Zivilstandsamt der Migrationsbehörde telefonisch mit, das Ehevorbereitungsverfahren sei noch hängig. Sämtliche Akten würden sich aufgrund einer von B.________ erhobenen Rechtsverzögerungsbeschwerde bei der POM befinden (vgl. dazu auch act. 5A). Zudem müssten die Zivilstandsdokumente in Äthiopien auf deren Echtheit hin überprüft werden (u.a. wegen der Falschangaben im Asylverfahren). Dies daure erfahrungsgemäss mehrere Monate. Die Heirat könne daher nicht in absehbarer Zeit erfolgen (vgl. Telefonnotiz vom 25.9.2017, Akten MIDI pag. 176). Das MIP verlängerte deshalb die «Bestätigung» des rechtmässigen Aufenthalts nicht mehr (vgl. Akten MIDI pag. 178). Mit Verfügung vom 16. November 2017 wies es das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung ab (Akten MIDI pag. 225 ff.; vorne Bst. A).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2019, Nr. 100.2018.149U, Seite 7 2.3.3 Das Zivilstandsamt Oberaargau unternahm in der Folge keine wei- teren Schritte. Am 15. Januar 2018 teilte es der Beschwerdeführerin mit, das Ehevorbereitungsverfahren werde (erst) fortgesetzt, sobald ein Nach- weis des rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz vorliege. Es verwies dabei auf das damals hängige Beschwerdeverfahren betreffend Ver- weigerung einer Kurzaufenthaltsbewilligung (vgl. Akten MIDI pag. 270 f.). Am 12. April 2018 wies die POM die gegen die Verfügung des MIP er- hobene Beschwerde ab (vorne Bst. B). 2.4Während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat sich der Sachverhalt wie folgt weiterentwickelt: 2.4.1 In ihrer Eingabe vom 13. Juli 2018 hat die Beschwerdeführerin er- wähnt, ihre Familie umfasse mittlerweile drei Personen (act. 5); in der Be- schwerde an die POM findet sich der Hinweis, sie sei schwanger (Akten POM pag. 14). Auf Aufforderung des Instruktionsrichters hin hat sie am
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2019, Nr. 100.2018.149U, Seite 8 2.4.3 Die Beschwerdeführerin teilte dem Verwaltungsgericht im weiteren Verlauf des Beweisverfahrens allerdings mit, sie und B.________ seien immer noch gewillt zu heiraten. Sie hätten sich für einen Wechsel des Zivil- standsamts von Oberaargau nach Olten-Gösgen entschieden (Eingabe vom 30.1.2019, act. 21). Dort sprachen die beiden am 21. Dezember 2018 vor, um je ein Verfahren betreffend Kindsanerkennung und Eheschliessung einzuleiten. Das Zivilstandsamt Olten-Gösgen erklärte der Beschwerde- führerin und B.________ in mehreren Gesprächen und mit Schreiben vom 17. Januar 2019, dass für die Durchführung des Ehevorbereitungs- verfahrens in ihrem Fall zwingend das Zivilstandsamt am Wohnort des Bräutigams oder der Braut zuständig sei. Es könne lediglich das Verfahren betreffend Kindsanerkennung durchführen und nach Abschluss des Ehe- vorbereitungsverfahrens die Trauung vornehmen. Es empfahl den beiden, sich daher für beide Verfahren an den Zivilstandskreis Oberaargau zu richten. Dem Zivilstandsamt Olten-Gösgen liegen die Geburtsurkunde und die Ledigkeitsbescheinigung der Beschwerdeführerin (im Original) vor. Diese Unterlagen seien am 9. April 2018 durch das äthiopische Aussen- ministerium beglaubigt worden. Allerdings fehle der äthiopische Reisepass (im Original). Dieser werde für die Prüfung der Kindsanerkennung benötigt. Der Pass befinde sich wohl bei B., der sich allerdings weigere, das Dokument beizubringen (vgl. act. 22, 24 und 24A). Laut der Beschwer- deführerin ist B. bereit, seinen Wohnsitz in eine Gemeinde im Zu- ständigkeitsbereich des Zivilstandsamts Olten-Gösgen zu verlegen (vgl. act. 27). 2.5Zur finanziellen Situation lässt sich den Akten Folgendes ent- nehmen: Solange die Beschwerdeführerin in der Kollektivunterkunft lebte, erhielt sie Nothilfe (vgl. Entscheid vom 5.1.2017, Akten MIDI pag. 73). Ge- mäss eigenen Angaben werde ihr die Nothilfe seit «der Wegweisung aus dem Asylheim» im September 2016 verweigert. Eine rückwirkende Aus- zahlung der Nothilfe würde den «seither angehäuften Schuldenberg» redu- zieren (vgl. Eingabe vom 23.10.2018, act. 12). – B.________ ist sozialhilfe- abhängig (vgl. etwa Akten MIDI pag. 121). Er unterzeichnete zwar gegen- über den Migrationsbehörden eine Unterstützungsgarantie für die Be- schwerdeführerin. Er war jedoch nicht in der Lage, deren Krankheitskosten zu tragen und leitete dem MIDI am 20. Oktober 2017 eine Mahnung für die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2019, Nr. 100.2018.149U, Seite 9 Prämienrechnung der Krankenkasse weiter. Die Unterhaltsgarantie habe er unter dem Vorbehalt abgegeben, dass der Beschwerdeführerin eine Arbeitsbewilligung ausgestellt werde, sodass diese ihre Rechnungen künftig selber bezahlen könne (vgl. Akten MIDI pag. 155 f., 203 und 221). Der MIDI hat in der Folge zugestanden, die Kosten für die Krankenver- sicherung bis zur Heirat oder Ausreise zu übernehmen. Nothilfe erhalte die Beschwerdeführerin keine mehr, weil sie ausserhalb einer Asylunterkunft lebt (vgl. Akten MIDI pag. 208 f.). Gegenüber dem MIDI brachte B.________ vor, die Beschwerdeführerin werde nach der Heirat als Hausfrau und in der Buchhaltung tätig sein; sie habe eine Stelle in Aus- sicht. Einen schriftlichen Beleg reichte er indessen nicht ein (vgl. Akten MIDI pag. 89 f.). 3. Vorab sind mehrere verfahrensrechtliche Anträge und Rügen zu be- handeln. 3.1Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst, dass die zustän- digen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter («verantwortliche Schreib- tischtäter») im angefochtenen Entscheid nicht genannt werden und der Ent- scheid vom (damaligen) Direktor der POM unterzeichnet worden sei. Sie beantragt, die Autorinnen bzw. Autoren der Verfügung des MIP und des Entscheids der POM seien zu benennen (vgl. Beschwerde S. 2). – Der an- gefochtene Entscheid nennt die für die Beurteilung der Sache zuständige Behörde (POM) und ist durch den Polizei- und Militärdirektor unterzeichnet, was den gesetzlichen Formvorschriften entspricht (Art. 72 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 Bst. a und g VRPG). Weiter kannte die Beschwerdeführerin aufgrund der prozessleitenden Verfügungen den Namen des Sachbe- arbeiters, der die Angelegenheit in der Instruktionsphase behandelt und den Entscheid vorbereitet hat. Aus allgemein zugänglichen Quellen geht zudem hervor, wer im Rechtsdienst der POM tätig ist bzw. war (insb. Staatskalender des Kantons Bern). Dass die weiteren Personen, die an der Entscheidfindung neben dem zuständigen Direktionsvorsteher beteiligt waren, im angefochtenen Entscheid nicht genannt werden (insb. Leiter des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2019, Nr. 100.2018.149U, Seite 10 Rechtsdiensts und Sachbearbeiter), ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52 N. 3). Gleich verhält es sich im Übrigen mit der Ver- fügung des MIP, wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt hat (E. 1b S. 4). Auch im Verwaltungsverfahren war für aus- reichende Transparenz gesorgt. Der Antrag auf Bekanntgabe von Per- sonennamen in diesem Zusammenhang wird daher abgewiesen, soweit die Beschwerdeführerin in diesem Punkt überhaupt ein (aktuelles) schutz- würdiges Interesse an der Beschwerdeführung hat. 3.2Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin, die POM sei auf ihre Eingabe nur teilweise eingegangen; gewisse Erwägungen seien zudem tendenziös (vgl. Beschwerde S. 2). Sie begründet diese Einwände jedoch nicht näher. – Unzutreffend ist der Vorwurf, die POM habe sich nicht mate- riell mit der anbegehrten Arbeitsbewilligung befasst. Die Vorinstanz hat er- wogen, dass die Ausstellung einer Bewilligung zur Ausübung einer Er- werbstätigkeit ausserhalb des Streitgegenstands liege; richtigerweise hat sie deshalb in diesem Punkt auf Nichteintreten erkannt (angefochtener Ent- scheid E. 1b S. 4; vgl. vorne E. 1.2). Inwiefern die POM in anderer Hinsicht ihre Begründungspflicht verletzt haben soll, ist nicht erkennbar (vgl. zu den Anforderungen statt vieler BGE 142 II 49 E. 9.2; BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2). 3.3Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, von den Behörden werde seit Januar 2017 das Recht auf Heirat «unterdrückt», weshalb sie sich zusätzlich wegen Rechtsverweigerung beschwere. In diesem Zu- sammenhang seien die «schuldigen» Verwaltungsangestellten zu be- stimmen und gegen diese Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft einzu- reichen (vgl. Beschwerde S. 3; ferner Eingabe vom 23.10.2018 S. 2, act. 12). – Die Beschwerdeführerin scheint die «Rechtsverweigerung» darin zu sehen, dass ihr die zur Heirat benötigte Aufenthaltsbewilligung nicht er- teilt wurde. Eine (formelle) Rechtsverweigerung, die auch verfassungs- rechtlich unzulässig ist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), steht hier jedoch nicht zur Diskussion (vgl. zum Begriff etwa BGE 142 II 154 E. 4.2 [Pra 105/2016 Nr. 98]; BVR 2018 S. 310 E. 3.2). Denn das MIP und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2019, Nr. 100.2018.149U, Seite 11 die POM haben über das Gesuch der Beschwerdeführerin entschieden, wenn auch nicht in ihrem Sinn. Ob die anbegehrte Bewilligung verweigert werden darf, ist keine verfahrensrechtliche Frage, sondern in der Sache zu prüfen (vgl. die nachfolgenden Erwägungen). Bei diesen Begebenheiten besteht auch kein Anlass, die Strafverfolgungsbehörden zu bemühen. 4. In der Sache ist vorab strittig, ob die Verweigerung der Kurzaufenthalts- bewilligung das Recht auf Ehe verletzt. Zu den staatsvertraglichen und na- tionalen Rechtsgrundlagen ergibt sich Folgendes: 4.1Das in Art. 12 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 14 BV statuierte Recht auf Ehe gewährleistet grundsätzlich jeder volljährigen natürlichen Person ungeachtet ihrer Natio- nalität – einschliesslich Staatenloser – und Religion die Möglichkeit, ohne Beeinträchtigung seitens des Staates zu heiraten (BGE 138 I 41 E. 4 [Pra 101/2012 Nr. 59], 137 I 351 E. 3.5 [Pra 101/2012 Nr. 61], je mit zahl- reichen Hinweisen; BGer 2C_962/2013 vom 13.2.2015, in BVR 2015 S. 309 E. 3.1 mit Bemerkungen von Martina Caroni). Grundsätzlich muss heiratswilligen Personen gestützt auf die Ehefreiheit die Heirat in der Schweiz ermöglicht werden, wenn konkrete Heiratspläne bestehen und der Eheschluss nicht zumutbarerweise in einem anderen Land erfolgen kann. Dies gilt selbst dann, wenn die Eheleute ihr Eheleben anschliessend nicht in der Schweiz verbringen dürfen (vgl. BGer 2C_1019/2018 vom 11.12.2018 E. 4.1, 2C_962/2013 vom 13.2.2015, in BVR 2015 S. 309 E. 3.3.1 und 3.4, je mit Hinweis u.a. auf EGMR 34848/07 vom 14.12.2010, O'Donoghue und Mitbeteiligte gegen Vereinigtes Königreich). Einschrän- kungen der Ehefreiheit müssen den Anforderungen von Art. 36 BV ge- nügen, bedürfen folglich einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (vgl. Peter Uebersax, in Basler Kommentar, 2015, Art. 14 BV N. 25; Kiener/Kälin/ Wyttenbach, Grundrechte, 3. Aufl. 2018, § 15 N. 18). Art. 12 EMRK ge- währleistet das Recht auf Eheschliessung nach den innerstaatlichen Ge- setzen. Der nationale Gesetzgeber darf somit gesetzliche Ehevoraus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2019, Nr. 100.2018.149U, Seite 12 setzungen und -hindernisse vorsehen; diese müssen sich allerdings als verhältnismässig erweisen (vgl. EGMR 34848/07 vom 14.12.2010, O'Donoghue und Mitbeteiligte gegen Vereinigtes Königreich, Ziff. 84; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl. 2016, § 22 N. 78 und 82 f.; Luc Conin, in Handkommentar CEDH, 2018, Art. 12 N. 2 und 26). 4.2Nach Art. 98 Abs. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizer- bürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen. Ein rechtmässiger Aufenthalt im Sinn dieser Bestimmung liegt vor, wenn sich eine Person im Rahmen des bewilligungsfreien Aufenthalts – allenfalls mit dem erforderlichen Visum – in der Schweiz aufhält (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De- zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Inte- gration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]), eine gültige Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder sich während eines Asylverfahrens bzw. in vorläufiger Aufnahme in der Schweiz aufhält. Personen, die sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalten und hier heiraten wollen, sind somit verpflichtet, ihren Aufenthalt zuerst zu legalisieren (vgl. Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats vom 31.1.2008 zur parlamentarischen Initiative «Scheinehen unterbinden», in BBl 2008 S. 2467 ff., 2473 f.). Vermag die heiratswillige ausländische Person den Nachweis ihres legalen Aufenthalts nicht zu erbringen, so hat das Zivilstandsamt die Trauung zu verweigern (vgl. Art. 67 Abs. 3 der Zivil- standsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV; SR 211.112.2]). Die in Art. 98 Abs. 4 ZGB enthaltene Regelung stellt nach dem Gesagten eine Ein- schränkung des in Art. 14 BV gewährleisteten Rechts auf Ehe dar. Sie muss daher im Einzelfall den Erfordernissen von Art. 36 BV genügen (Be- richt der Staatspolitischen Kommission, a.a.O., S. 2477). Namentlich darf der erforderliche Nachweis des legalen Aufenthalts in der Schweiz nicht zu einem unüberwindbaren Hindernis für die Eheschliessung werden oder eine unzumutbare Härte für die Heiratswilligen bewirken (vgl. auch Stellungnahme des Bundesrats vom 14.3.2008 zur Parlamentarischen Initiative «Scheinehen unterbinden», in BBl 2008 S. 2481 ff., 2483; Jörg Paul Müller, Bekämpfung von Scheinehen im Konflikt mit der Ehefreiheit –
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2019, Nr. 100.2018.149U, Seite 13 Zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative Toni Brunner, in Asyl 4/2009 S. 14 ff., 15 f.). Die Zivilstandsbehörden sind hinsichtlich der Recht- mässigkeit des Aufenthalts von heiratswilligen ausländischen Personen an die Verfügungen der Ausländerbehörden gebunden. Es liegt folglich an Letzteren, für eine verfassungskonforme Umsetzung von Art. 98 Abs. 4 ZGB zu sorgen (BGE 137 I 351 E. 3.7 [Pra 101/2012 Nr. 61]; vgl. auch BGer 5A_612/2012 vom 19.11.2012 E. 6.1, 5A_743/2013 vom 27.11.2013 E. 5.2). 4.3Wenn die Zulassungsvoraussetzungen für einen (dauerhaften) Auf- enthaltstitel nach der Heirat offensichtlich erfüllt sind, dann sind die Aus- länderbehörden gehalten, eine vorübergehende (Kurz-)Aufenthalts- bewilligung zur Ehevorbereitung zu erteilen, um das Recht auf Familien- leben (Art. 8 EMRK und Art. 13 BV) zu verwirklichen und eine Verletzung der Ehefreiheit (Art. 12 EMRK und Art. 14 BV) zu vermeiden. In analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG ist dabei der gesuchstellenden Person der (weitere) Aufenthalt in der Schweiz praxisgemäss bereits dann zu ge- statten, wenn die Chancen, dass die Bewilligung zu erteilen sein wird, be- deutend höher einzustufen sind als jene ihrer Verweigerung. Diese Praxis gilt auch für abgewiesene – und damit an sich illegal anwesende – Asyl- bewerberinnen und Asylbewerber, die erst mittels Heirat den ausländer- rechtlichen Bewilligungsanspruch erwerben. Ihnen kann bei einer ernstlich gewollten Ehe und offensichtlich erfüllten Bewilligungserfordernissen nicht zugemutet werden, in ihre Heimat zurückzukehren und von dort aus um eine Einreisebewilligung zwecks Heirat zu ersuchen (vgl. zum Ganzen BGE 139 I 37 E. 3.5.2; 137 I 351 E. 3.7 [Pra 101/2012 Nr. 61]; BGer 2C_585/2018 vom 14.1.2019 E. 3.1; VGE 2018/123 vom 18.10.2018 E. 3.3 [bestätigt durch BGer 2C_1019/2018 vom 11.12.2018 E. 4.1]; Marc Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 17 AuG N. 4). Nur für solche Fälle ist die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbe- willigung zwecks Ehevorbereitung gedacht. Andernfalls besteht kein An- lass, der ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz im Hinblick auf die Eheschliessung zu erlauben, da sie in der Folge ohnehin nicht mit der Ehefrau bzw. dem Ehemann in der Schweiz wird zusammenleben können (vgl. BGE 138 I 41 E. 4 [Pra 101/2012 Nr. 59], 137 I 351 E. 3.6 f. [Pra 101/2012 Nr. 61]; BGer 2C_386/2018 vom 15.6.2018 E. 3.3;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2019, Nr. 100.2018.149U, Seite 14 BVR 2015 S. 309 E. 4.4; VGE 2017/166 vom 13.2.2018 E. 2.2). Kein An- spruch auf Bewilligungserteilung besteht namentlich, wenn ein Widerrufs- grund vorliegt (vgl. Art. 51 AIG; Marc Spescha, a.a.O., Art. 17 AuG N. 4). Eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung ist zudem nur dann zu erteilen, wenn mit dieser in absehbarer Zeit zu rechnen ist. An dieser Voraussetzung kann es etwa fehlen, wenn die Beibringung der zivil- rechtlich erforderlichen Dokumente noch mehrere Monate in Anspruch nehmen wird. Die (vorübergehende) Legalisierung des Aufenthalts mit Blick auf den Eheschluss kann nicht dazu dienen, den Aufenthalt längerfristig zu sichern. In diesem Fall ist das Ehevorbereitungsverfahren grundsätzlich im Ausland abzuwarten (vgl. BGer 2C_880/2017 vom 3.5.2018 E. 4.3, 2C_702/2011 vom 23.2.2012 E. 4.4; VGE 2017/166 vom 13.2.2018 E. 2.2; Marc Spescha, a.a.O., Art. 98 ZGB N. 3). 4.4Sind die Voraussetzungen für eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat nicht erfüllt, dann hat sich eine rechtswidrig an- wesende ausländische Person grundsätzlich in ihre Heimat zu begeben und von dort aus ein Verfahren zur Rückkehr in die Schweiz einzuleiten, um hier im Rahmen eines (allenfalls visumspflichten) bewilligungsfreien Aufenthalts zu heiraten (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.7 [Pra 101/2012 Nr. 61] im Umkehrschluss). Die Ausländerbehörde hat dabei sicherzustellen, dass die Ehefreiheit nicht verletzt wird. Sie hat dazu in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Ehe zumutbarerweise auch anderswo als in der Schweiz ge- schlossen werden kann (vorne E. 4.1). Falls dies nicht möglich ist, hat sie in einem zweiten Schritt abzuklären, ob der Eheschluss während eines be- willigungsfreien Aufenthalts im Rahmen eines Schengenvisums oder eines räumlich auf die Schweiz begrenzten landesrechtlichen Visums erfolgen kann («Visumsweg»; zum Vorgehen vgl. BGer 2C_962/2013 vom 13.2.2015, in BVR 2015 S. 309 E. 4.3 f.; VGE 2018/123 vom 18.10.2018 E. 5.5 [bestätigt durch BGer 2C_1019/2018 vom 11.12.2018 E. 4.2]). Wenn der «Visumsweg» eine unüberwindbare Hürde sein sollte, müssten die Ausländerbehörden die Eheschliessung in der Schweiz auf anderem Weg ermöglichen, um die Ehefreiheit zu wahren. In welcher Weise sich in einem solchen Fall der rechtmässige Aufenthalt herstellen lässt, hat die Recht- sprechung bisher soweit ersichtlich nicht klären müssen. Wohl müsste der ausländischen heiratswilligen Person eine Kurzaufenthaltsbewilligung ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2019, Nr. 100.2018.149U, Seite 15 stützt auf Art. 14 BV bzw. Art. 12 EMRK erteilt werden, selbst wenn die Voraussetzungen für ein späteres Zusammenleben in der Schweiz nicht er- füllt wären (vgl. vorne E. 4.1 f.). 5. Im vorliegenden Fall ist zunächst zu prüfen, ob die POM die beantragte Kurzaufenthaltsbewilligung verweigern durfte. 5.1Die POM hat ihren Entscheid damit begründet, dass sich das Ehe- vorbereitungsverfahren noch über längere Zeit hinziehen dürfte, weil erst noch die äthiopischen Dokumente überprüft werden müssten und deren Echtheit nicht gesichert erscheine. Die Überprüfung der Dokumente sei bis- her aber noch nicht in die Wege geleitet worden (E. 3b S. 7 und 3c S. 8). In einer Eventualbegründung hat sie zudem ausgeführt, die Gefahr einer dauerhaften und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit der Eheleute könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die Zulassungsvoraussetzungen für einen Familiennachzug nach der Heirat (Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 42 AIG) seien daher nicht «offensichtlich» erfüllt (E. 4d S. 9). 5.2Die POM hätte nur dann eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilen müssen, wenn «offensichtlich» gewesen wäre, dass die Beschwerde- führerin und B.________ nach der Heirat ihr Familienleben in der Schweiz rechtmässig verbringen dürfen und die Eheschliessung in absehbarer Zeit erfolgen kann (vgl. vorne E. 4.3). Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids waren diese Voraussetzungen nicht erfüllt: 5.2.1 Die Beschwerdeführerin hatte im Asylverfahren falsche Angaben über ihre Identität gemacht; sie vermochte erst Jahre später im Rahmen des Ehevorbereitungsgesuchs äthiopische Dokumente beizubringen (vgl. vorne E. 2.1 und E. 2.3.1). Die Zivilstandsbehörde hatte im Zeitpunkt, als der angefochtene Entscheid erging, noch keine Schritte eingeleitet, um die Echtheit der Dokumente überprüfen zu lassen. Die POM durfte daher da- von ausgehen, dass bis zu einem möglichen Eheschluss in jedem Fall noch mehrere Monate vergehen werden (vgl. vorne E. 2.3.2). Unter diesen Um-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2019, Nr. 100.2018.149U, Seite 16 ständen ist nicht zu beanstanden, dass die POM bereits aus diesen Grün- den eine Kurzaufenthaltsbewilligung verweigert hat (vgl. für eine ähnliche Problematik VGE 2017/166 vom 13.2.2018 E. 3.1). 5.2.2 Die Beschwerdeführerin bezog über Jahre Nothilfe. Einer Erwerbs- tätigkeit konnte sie nicht nachgehen. Laut eigenen Angaben ist sie ver- schuldet. Eine verbindliche Zusicherung für eine Arbeitsstelle liegt nicht vor (vgl. vorne E. 2.5). Über eine berufliche Ausbildung ist nichts bekannt. Bei dieser Ausgangslage erscheint es unwahrscheinlich, dass sie sich beruflich wird integrieren können. B.________ ist Sozialhilfeempfänger. Weder ist ersichtlich noch vorgebracht, dass er sich von der Sozialhilfe wird lösen können. Zwar hat er im ausländerrechtlichen Verfahren eine Unterhalts- garantie für die Beschwerdeführerin abgegeben. Er war jedoch nicht in der Lage, deren Krankheitskosten und Krankenkassenprämien zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch nicht vor, dass sie von ihm finan- ziell unterstützt werden kann. Vielmehr macht sie geltend, sie könnte bei Erhalt einer Arbeitsbewilligung ihre Rechnungen selber bezahlen (vgl. vorne E. 2.5). Unter diesen Umständen durfte die POM von der Gefahr der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit ausgehen. Zutreffend hat sie erwogen, dass dies einem Familiennachzug als Widerrufsgrund vor- aussichtlich entgegenstehen wird (vgl. Art. 51 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG; vorne E. 4.5). Die Zulassungsvoraussetzungen im Sinn von Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 42 AIG waren somit nicht «offensichtlich» erfüllt (für eine vergleichbare Situation VGE 2017/166 vom 13.2.2018 E. 3.2). 5.3Die POM hat weiter erwogen, die Verweigerung der Kurzaufent- haltsbewilligung halte auch vor der Ehefreiheit stand, denn es sei weder dargetan noch erkennbar, dass die Beschwerdeführerin und B.________ die Ehe in keinem anderen Land als in der Schweiz schliessen könnten (E. 5 S. 9). 5.3.1 Die Beschwerdeführerin und B.________ können nicht problemlos in einem Drittstaat heiraten. Zum einen besteht nach internationalem Privatrecht kein Anspruch auf Eheschliessung, wenn keiner der Verlobten im entsprechenden Staat Wohnsitz hat, zum anderen würde die Beschwer- deführerin in einem Drittstaat auch auf ausländerrechtliche Hindernisse stossen (vgl. zu diesem Problemkreis BGer 2C_962/2013 vom 13.2.2015,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2019, Nr. 100.2018.149U, Seite 17 in BVR 2015 S. 309 E. 3.3.4; VGE 2018/123 vom 18.10.2018 E. 5.4 [be- stätigt durch BGer 2C_1019/2018 vom 11.12.2018 E. 4.1]). Hinzu kommt, dass eine Heirat in einem Drittstaat bereits aufgrund der finanziellen Situa- tion der beiden scheitern könnte (vgl. vorne E. 2.5). Als Alternative zu einer Heirat in der Schweiz kommt somit nur Äthiopien in Frage. Ob dem Paar die Heirat in Äthiopien zugemutet werden kann, steht nicht ohne weiteres fest. Namentlich stellt sich die Frage, ob sich eine Heirat in Äthiopien auf- grund der Sozialhilfeabhängigkeit in finanzieller Hinsicht realisieren liesse. 5.3.2 Falls der Beschwerdeführerin und B.________ eine Heirat in Äthio- pien nicht zugemutet werden kann, muss geprüft werden, ob es der Be- schwerdeführerin möglich und zumutbar ist, nach Äthiopien zurückzu- reisen, dort das Ehevorbereitungsverfahren abzuwarten und schliesslich mit einem Visum wieder in die Schweiz einzureisen, um hier die Ehe mit B.________ zu schliessen («Visumsweg»; vgl. vorne E. 4.4). Ein solches Verfahren dürfte mit Blick auf ihre (finanzielle) Situation mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein (vgl. E. 5.3.1 hiervor). Allerdings erhielt die Beschwerdeführerin laut ihren Angaben im Asylverfahren wenigstens ein- mal im Jahr 2008 ein Visum für die Einreise in die Schweiz. Sie hat offen- bar auch über die nötigen Mittel verfügt, um wiederholt (2009 und 2010) in die Schweiz einreisen zu können (vgl. vorne E. 2.1). Sodann war sie trotz ihrer finanziellen Probleme in der Lage, im Jahr 2017 für das Ehevor- bereitungsverfahren Zivilstandsdokumente und einen äthiopischen Reise- pass zu besorgen, die gemäss ihren Angaben echt sein sollen (vorne E. 2.3.1). Später hat sie offenbar Beglaubigungen des äthiopischen Aussenministeriums beigebracht (vorne E. 2.4.3). Es sollte somit für die Beschwerdeführerin möglich sein, ein Visum zu erhalten. Dass die POM die Zumutbarkeit der Rückkehr nach Äthiopien ohne nähere Prüfung bejaht hat, ist sodann nicht rechtsfehlerhaft: Diese Frage wurde im Asylverfahren rechtskräftig entschieden (vorne E. 2.1). Die Beschwerdeführerin brachte keine (neuen) Gründe vor, welche die Wegweisung in Frage gestellt hätten. Wesentlich ist dabei insbesondere, dass sie ihre Schwangerschaft im vor- instanzlichen Verfahren nur beiläufig erwähnt hat (Beschwerde an POM S. 2). Es fehlten jedoch nähere Angaben in diesem Zusammenhang (z.B. voraussichtlicher Geburtstermin); ebenso wenig hat die Beschwerde- führerin trotz entsprechender Ankündigung sachdienliche Belege einge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2019, Nr. 100.2018.149U, Seite 18 reicht. Weiter blieb die Feststellung des MIP unbestritten, dass ihr eine (vorübergehende) Rückkehr nach Äthiopien möglich und zumutbar sei (vgl. Akten MIDI pag. 230 bzw. Akten POM pag. 8). Die Beschwerdeführerin ist ihren Mitwirkungspflichten daher nicht in genügender Weise nachge- kommen (vgl. dazu Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG), und die POM war nicht gehalten, die (anstehende) Geburt des Kindes zum Zeitpunkt ihres Entscheids zu berücksichtigen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4d S. 9). Der «Visumsweg» stellte sich somit im Verfahren vor der POM noch nicht als unüberwindbare Hürde dar. Die POM durfte mithin davon aus- gehen, dass die Verweigerung der Kurzaufenthaltsbewilligung die Ehefrei- heit nicht verletzt. 5.4Die POM hat somit die Kurzaufenthaltsbewilligung aufgrund der Sachumstände zum Zeitpunkt ihres Entscheids zulässigerweise verweigert und auch die vom MIP angeordnete Wegweisung zu Recht bestätigt. Aller- dings war es mit Blick auf die komplexen Rechtsfragen und die grundrecht- liche Relevanz nicht angebracht, die Beschwerde als aussichtslos zu beur- teilen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hätte die Vorinstanz gutheissen müssen (vgl. für einen ähnlichen Fall BGer 2C_1019/2018 vom 11.12.2018 E. 5 [betreffend VGE 2018/123 vom 18.10.2018]). 6. Zu prüfen bleibt, ob die Entwicklung des Sachverhalts im verwaltungs- gerichtlichen Verfahren zu einer anderen Beurteilung führen kann. 6.1Für das Urteil des Verwaltungsgerichts ist der Sachverhalt im Zeit- punkt seines Entscheids massgebend (Art. 25 VRPG; vgl. BVR 2017 S. 132 E. 3.3.1, 2016 S. 293 E. 4.4.2; zu einem Anwendungsfall aus dem Ausländerrecht BVR 2008 S. 193 E. 4.3). Neu sind namentlich zwei Um- stände: Die Geburt der Tochter der Beschwerdeführerin und der von der Beschwerdeführerin und B.________ in die Wege geleitete Wechsel des Zivilstandsamts (vorne E. 2.4.1 und 2.4.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2019, Nr. 100.2018.149U, Seite 19 6.2Seit der Geburt von C.________ stellen sich neue Fragen zur Zu- mutbarkeit der Rückkehr nach Äthiopien: Schon aus familienrechtlichen Gründen teilen Minderjährige regelmässig das ausländerrechtliche Schick- sal des sorgeberechtigten Elternteils und haben gegebenenfalls mit diesem das Land zu verlassen, wenn der Elternteil keine Bewilligung (mehr) erhält (vgl. etwa BGE 143 I 21 E. 5.4; VGE 2018/302 vom 23.1.2019 E. 5.1.1). Das heisst, die Tochter müsste allenfalls zusammen mit der Beschwerde- führerin die Schweiz verlassen. Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Tochter überhaupt über die nötigen Reisepapiere für eine Ausreise verfügt, was angesichts der bloss minimalen Beurkundung ihrer Geburt nicht ohne weiteres klar ist (vgl. vorne E. 2.4.1). Weiter ist nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der veränderten familiären Situation ein dauerhaftes Bleiberecht erwerben könnte. Der «Visumsweg» könnte sich aus diesen Gründen als unzumutbare Hürde erweisen. Die Ausländer- behörde müsste in diesem Fall die Eheschliessung in der Schweiz auf an- derem Weg ermöglichen, um eine Verletzung der Ehefreiheit zu vermeiden. Falls die (vorübergehende) Rückkehr nach Äthiopien für die Beschwerde- führerin nicht mehr möglich oder zumutbar sein sollte, dann könnte von ihr auch nicht erwartet werden, das Ehevorbereitungsverfahren im Ausland ab- zuwarten. Es erscheint nach dem Gesagten nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der sachverhaltlichen Entwicklung neu eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Ehevorbereitung erteilt werden muss (vgl. vorne E. 4.4). Falls C.________ die Tochter von B.________ und damit Schweizer Bürgerin ist, wären zudem die Interessen von Mutter und Kind an einem Verbleib in der Schweiz stärker zu gewichtigen, was sich ebenfalls auf die Beurteilung der Kurzaufenthaltsbewilligung auswirken könnte (vgl. für eine ähnliche Konstellation BGer 2C_107/2018 vom 19.9.2018 E. 3.4 und 4.7.1). 6.3Nach dem Gesagten können sich die neuen Sachumstände in ver- schiedener Hinsicht auf den Ausgang des Verfahrens auswirken. Mit Blick auf die vorrangigen Kindesinteressen ist es insbesondere angezeigt, die Situation von C.________ genauer abzuklären. Jedenfalls ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter eine (vorübergehende) Rückkehr nach Äthiopien möglich und zumutbar ist. In diesem Zusammenhang sind verschiedene relevante Fragen noch nicht geklärt: Zunächst ist die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2019, Nr. 100.2018.149U, Seite 20 Vaterschaft von B.________ nicht erstellt. Damit einhergehend ist die bürgerrechtliche Situation von C.________ offen. Weiter scheint diese noch über keine Ausweisdokumente zu verfügen. Damit stellt sich die Frage, ob sie überhaupt zusammen mit ihrer Mutter nach Äthiopien ausreisen könnte. 6.4Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts als letzte kantonale In- stanz, diese Abklärungen zu treffen. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das MIP (MIDI) zurückzuweisen. Die Ausländerbehörde wird soweit dienlich Ergeb- nisse aus den zivilstandsrechtlichen Verfahren beiziehen dürfen (vgl. Art. 97 Abs. 2 AIG). Hängige zivilstandsrechtliche Verfahren entbinden die Ausländerbehörden aber grundsätzlich nicht von eigenen Abklärungen. So- weit nötig haben sich die Ausländer- und die Zivilstandsbehörden zu koor- dinieren (vgl. zu dieser Problematik auch VGer ZH VB.2018.00286 vom 25.7.2018 E. 3.3). Die Beschwerdeführerin ist daran zu erinnern, dass ihr bei der Feststellung des Sachverhalts (weiterhin) eine Mitwirkungspflicht zukommt. Sollten sie und B.________ sich weiterhin standhaft weigern, das Ehevorbereitungsverfahren beim allein zuständigen Zivilstandsamt Oberaargau durchführen zu lassen, wird die Beschwerdeführerin konkret aufzuzeigen haben, dass trotz des Wechsels der Zivilstandsbehörde (vorne E. 2.4.3) in absehbarer Zeit mit einer Heirat gerechnet werden kann (z.B. durch den Beleg, dass B.________ seinen Wohnsitz effektiv verlegt hat; eine blosse Absichtserklärung dürfte nicht ausreichen). Die Kurzaufent- haltsbewilligung zwecks Ehevorbereitung dürfte der Beschwerdeführerin nämlich in jedem Fall verweigert werden, wenn sie durch ihr eigenes Ver- halten (sowie von B.________) den Eheschluss verunmöglicht. Ein (be- hördlicher) Eingriff in die Ehefreiheit wäre dann zu verneinen. 6.5Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das MIP (MIDI) zurückzu- weisen. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit dar- auf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2019, Nr. 100.2018.149U, Seite 21 7. 7.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittel nur teilweise durch. Nach der Praxis des Verwal- tungsgerichts ist indes im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Ob- siegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt- )Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann (BVR 2016 S. 222 E. 4.1). Dem- nach ist die Beschwerdeführerin für die Kostenverlegung im verwaltungs- gerichtlichen Verfahren als vollständig obsiegend zu betrachten und sind für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine ange- fallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege ist nach dem Erwogenen als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Art. 39 Abs. 1 VRPG), zumal sich keine Kostenaus- scheidung im Zusammenhang mit dem Nichteintreten rechtfertigt. 7.2Für die Verlegung der vorinstanzlichen Kosten ist nicht vom Ob- siegen der Beschwerdeführerin auszugehen, weil der angefochtene Ent- scheid aufgrund der seinerzeitigen Verhältnisse korrekt war. Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG) ist der vorinstanzliche Kostenschluss somit zu bestätigen (vgl. BVR 2008 S. 193 E. 9.2; VGE 2017/318 vom 19.10.2018 E. 3.2, 2015/349 vom 21.3.2017 E. 5.2). Allerdings ist der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der POM die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (vgl. vorne E. 5.4). Das heisst, dass die Verfahrenskosten zunächst vom Kanton Bern zu tragen sind; Parteikosten sind in diesem Verfahren nicht angefallen (vgl. Ziff. 5 des Dis- positivs). Die Beschwerdeführerin ist gegenüber dem Kanton Bern zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezem- ber 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2019, Nr. 100.2018.149U, Seite 22 8. Gegen das vorliegende Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht geführt werden (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]). Da es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (vgl. etwa BGE 135 II 30 E. 1.3, 133 V 477 E. 4.2), ist die Beschwerde aber nur zulässig, wenn die zusätzlichen Vor- aussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2019, Nr. 100.2018.149U, Seite 23 5. Zu eröffnen: