Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2018 131
Entscheidungsdatum
13.11.2018
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2018.131U HER/MAL/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. November 2018 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Steinmann, Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiberin Marti

  1. A.________
  2. B.________
  3. C.________ geb. ... 2017, gesetzlich vertreten durch seine Eltern A.________ und B.________ alle wohnhaft ... Beschwerdeführende gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bzw. Aufenthaltsbewilligung AuG zwecks Familiennachzugs sowie Wegweisung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 27. März 2018; 2018.POM.16)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2018, Nr. 100.2018.131U, Seite 2 Sachverhalt: A. Die lettische Staatsangehörige A.________ (geb. ... 1978) reiste erstmals am 22. April 2014 in die Schweiz ein. Sie beabsichtigte, den in der Schweiz aufenthaltsberechtigten chinesischen Staatsangehörigen B.________ (geb. ... 1982) zu heiraten. Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), teilte A.________ am 6. Januar 2015 formlos mit, dass das Gesuch um Erteilung einer Kurz- aufenthaltsbewilligung abgelehnt werde, da ihre finanziellen Mittel nicht genügen würden. Am 21. Februar 2015 reiste A.________ aus der Schweiz aus. A.________ gelangte später erneut in die Schweiz und gebar am 19. März 2017 in Bern einen Sohn, C.. B. hat die Vaterschaft in der Folge anerkannt. Am 7. November 2017 stellte A.________ für sich und ihren Sohn ein Gesuch um Verbleib beim Konkubinatspartner bzw. Kindsvater B.. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 verweigerte das MIP die anbegehrte Bewilligung und wies A. und ihren Sohn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhoben A., B. und C., dieser gesetzlich vertreten durch seine Eltern, am 2. Januar 2018 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM), welche das Rechtsmittel abwies und A. und ihrem Sohn eine neue Ausreisefrist auf den 10. Mai 2018 ansetzte. C. Gegen den Entscheid der POM haben A., B. und C.________ am 25. April 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2018, Nr. 100.2018.131U, Seite 3 mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei A.________ und ihrem Sohn eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Verbleibs beim Lebenspartner und Kindsvater B.________ zu erteilen. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Zugleich haben sie um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege hinsichtlich der Gerichtskosten ersucht. Mit Verfügung vom 27. April 2018 wies der Abteilungspräsident darauf hin, dass der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Gesetzes wegen aufschie- bende Wirkung hinsichtlich der Wegweisung zukommt. Die POM schliesst mit Vernehmlassung vom 15. Mai 2018 auf Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzli- chen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2018, Nr. 100.2018.131U, Seite 4 2.1Die Beschwerdeführerin 1 ist lettische Staatsangehörige (geb. ...1978). Sie reiste am 22. April 2014 in die Schweiz ein zum hier lebenden Beschwerdeführer 2, einem aufenthaltsberechtigten chinesischen Staatsangehörigen (vgl. Akten MIDI [3C] pag. 20). Das Paar reichte in der Folge ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung ein. Am 26. August 2014 wies der Zivilstandskreis Bern-Mittelland die Beschwerdeführerin 1 darauf hin, dass sie während des Vorbereitungsverfahrens einen recht- mässigen Aufenthalt in der Schweiz bis zum Zeitpunkt der Trauung nach- weisen müsse (Akten MIDI [3C] pag. 11). Diese meldete sich am 29. August 2014 bei der Einwohnergemeinde (EG) D.________ und beantragte dort eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Ehevorbereitung (vgl. Akten MIDI [3C] pag. 1-17 und 20). Die Frage des MIDI nach ihren Zukunftsplänen in der Schweiz beantworteten sie und der Beschwerdeführer 2 am 17. Oktober 2017 dahingehend, dass sie «heiraten, deutsch lernen und arbeiten [wollen]» (Akten MIDI [3C] pag. 27). Am 6. Januar 2015 teilte der MIDI ihr formlos mit, dass das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung mangels genügender finanzieller Mittel abgelehnt werde und sie aufgefordert sei, die Schweiz bis zum 28. Februar 2015 zu verlassen (Akten MIDI [3C] pag. 34 f.). Am 21. Februar 2015 reiste die Beschwerdeführerin 1 aus der Schweiz aus (Akten MIDI [3C] pag. 39). Am 3. Januar 2017 teilte der Zivilstandskreis Bern-Mittelland den Verlobten schriftlich mit, dass sie weder die geforderten Dokumente eingereicht noch eine beschwerdefähige Verfügung verlangt hätten, weshalb das Ehevorbereitungsverfahren als abgewiesen gelte (Akten MIDI [3C] pag. 41). Zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt gelangte die Beschwerdeführe- rin 1 erneut in die Schweiz und gebar am 19. März 2017 in Bern einen Sohn, C.________ (Beschwerdeführer 3; vgl. Akten MIDI [3C] pag. 42 f.). Der Beschwerdeführer 2 hat die Vaterschaft am 24. August 2017 anerkannt; zugleich erklärten beide Eltern, die gemeinsame elterliche Sorge ausüben zu wollen (Akten MIDI [3C] pag. 50-54). Die Gemeinde D.________ unterstützt die Beschwerdeführerin 1 seit dem 1. Januar 2017 mittels reduzierter Sozialhilfe bzw. Nothilfe (Akten MIDI [3C] pag. 42, 46). Am 7. November 2017 stellte die Beschwerdeführerin 1 für sich und ihren Sohn ein Gesuch um Verbleib beim Beschwerdeführer 2 (Akten MIDI [3C]

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2018, Nr. 100.2018.131U, Seite 5 pag. 44 f.). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 verweigerte das MIP die anbegehrte Aufenthaltsbewilligung und wies die Beschwerdeführerin 1 und ihren Sohn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg (Ak- ten MIDI [3C] pag. 57 ff.). 2.2Der heute 36-jährige Beschwerdeführer 2 ist chinesischer Staatsan- gehöriger und tibetischer Ethnie. Am 15. Juli 2002 reiste er im Alter von 20 Jahren in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch (Akten MIDI [3D] pag. 25). Am ... 2003 kam aus der Beziehung zu E., Schweizer Bürgerin, F. zur Welt, den der Beschwerdeführer 2 als Sohn anerkannte (vgl. Akten MIDI [3D] pag. 85 f. und 88 ff.). Am 8. April 2004 trat das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer 2 aus der Schweiz weg. Der Beschwerdeführer 2 legte dagegen Beschwerde bei der damaligen Asylrekurskommission (ARK) ein, welche ihm gestattete, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten (Akten MIDI [3D] pag. 75-79). Auf sein Gesuch vom 19. Mai 2004 hin erteilte ihm das MIP am 22. Juli 2004 mit Blick auf das damalige Konkubinat und das gemeinsame Kind eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 13 Bst. f der (altrechtlichen) Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; AS 1986 S. 1791; Akten MIDI [3D] pag. 80, 85-92). Seine Beschwerde gegen den Asylentscheid zog der Beschwerdeführer 2 in der Folge zurück, stellte aber am 4. Mai 2010 beim damaligen Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) ein Gesuch um Wiedererwägung und beantragte die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe (vgl. act. 1E). Das BFM verfügte am 1. Oktober 2010, dass der Beschwerdeführer 2 die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, lehnte sein Asylgesuch indes ab (Asylausschluss nach Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]). Gleichzeitig hielt das BFM fest, dass für den weiteren Aufenthalt oder eine allfällige Wegweisung das MIP zuständig sei (Akten MIDI [3D] pag. 220-225). Am 11. Mai 2009 und am 30. September 2016 verwarnte das MIP den Beschwerdeführer 2 förmlich wegen andauernden Sozialhilfebezugs, der sich im September 2016 auf gesamthaft Fr. 323ʹ404.55 belief (Akten MIDI [3D] pag. 149 ff., 346 ff.). Mit Verfügung vom 30. September 2016 wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung letztmals

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2018, Nr. 100.2018.131U, Seite 6 bis zum 30. September 2017 verlängert (vgl. Akten MIDI [3C] pag. 59). Das Verfahren um Verlängerung dieser Bewilligung ist beim MIP hängig (vgl. Akten MIDI [3D] pag. 367 f., 373 ff.). 3. 3.1Umstritten ist zunächst die Verweigerung eines freizügigkeitsrechtli- chen Anwesenheitsrechts. Als lettische Staatsangehörige kann sich die Beschwerdeführerin 1 für ihre Anwesenheit in der Schweiz auf das Ab- kommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied- staaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) beru- fen. Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) gilt im Anwendungsbereich des FZA nur so weit, als das Gemeinschaftsrecht keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AuG günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AuG; BVR 2014 S. 395 E. 2.1). 3.2Das FZA bezweckt die diskriminierungsfreie Einführung des freien Personenverkehrs für Erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende [Art. 1 Bst. a FZA, Art. 6 ff. bzw. Art. 12 ff. An- hang I FZA]), für Nichterwerbstätige (Studierende, Rentnerinnen und Rent- ner und andere Personen ohne Erwerbstätigkeit [Art. 1 Bst. c FZA; Art. 24 Anhang I FZA]) einschliesslich ihrer Familienangehörigen (vgl. Art. 3 An- hang I FZA) sowie die teilweise Liberalisierung der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung (vgl. Art. 1 Bst. b FZA; Art. 17 ff. Anhang I FZA). Staatsangehörige aus EU-/EFTA-Ländern dürfen sich im Rahmen der Vo- raussetzungen des Anhangs I in der Schweiz aufhalten und hier einer un- selbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. Art. 4 FZA) bzw. im Anschluss an diese gegebenenfalls im Land verbleiben (Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA). Eine Aufenthaltsbewilligung kann ausnahms- weise auch ermessensweise erteilt werden, wenn wichtige Gründe dies gebieten (Art. 20 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2018, Nr. 100.2018.131U, Seite 7 gliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihan- delsassoziation [VEP; SR 142.203]; vgl. BVR 2016 S. 369 E. 3.3; jüngst VGE 2017/143 vom 10.1.2018 E. 3.1 und 5). Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- bewilligungen EU/EFTA und Grenzgängerbewilligungen EU/EFTA können widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Art. 23 VEP; BGE 144 II 121 E. 3.1, 141 II 1 E. 2.2.1). Der Widerruf bzw. die Verweige- rung von Bewilligungen ist im FZA nicht geregelt, so dass Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen gegenüber Angehörigen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gestützt auf Art. 60-68 AuG angeordnet wer- den (Art. 24 VEP; BGer 2C_793/2015 vom 29.3.2016 E. 4; vgl. auch BGE 139 II 121 E. 5.1 [Pra 103/2014 Nr. 1]; zum Ganzen jüngst VGE 2017/174 vom 28.3.2018 E. 3.2). 4. 4.1Die Beschwerdeführerin 1 geht unbestrittenermassen keiner Er- werbstätigkeit nach. Mangels Arbeitnehmereigenschaft fällt eine Aufent- haltsregelung gestützt auf Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Anhang I FZA ausser Be- tracht. Strittig ist allerdings, ob die Beschwerdeführerin 1 die Vorausset- zungen zum Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit erfüllt. 4.2Gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA hat eine Person, welche die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt, ein Anwesenheitsrecht unter der Vorausset- zung, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen und sie überdies krankenversichert ist. Die Herkunft der finanziellen Mittel spielt dabei keine Rolle; sie können auch von Familienangehörigen oder sonstigen Dritten stammen (vgl. BGE 142 II 35 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Regelung über die ökonomischen Aufenthaltsvoraussetzungen hat zum Zweck zu vermeiden, dass die öffent- lichen Finanzen des Aufnahmestaates über Gebühr belastet werden (BGE 142 II 35 E. 5.1, 135 II 265 E. 3.3). Die Voraussetzung der ausrei- chenden finanziellen Mittel ist nicht gegeben, wenn die betreffende Person Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen beansprucht (vgl. Art. 16 VEP sowie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2018, Nr. 100.2018.131U, Seite 8 BGE 144 II 113 E. 4.1, 135 II 265 E. 3.6). – Für den Lebensbedarf der Be- schwerdeführerin 1 und deren Sohn inkl. Krankenkassenprämien kommt seit 1. Januar 2017 die Gemeinde D.________ auf (angefochtener Entscheid E. 3c; Bestätigung der EG D.________ vom 13.4.2018 sowie Sozialhilfebudget [act. 1C/2]). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ist bei der Frage, ob ein Bewilligungsanspruch gestützt auf das FZA besteht, nicht darauf abzustellen, ob die Ablösung von der Sozialhilfe dereinst «möglich» erscheint oder «eine langfristige Sozialhilfeabhängigkeit [...] noch nicht abschliessend prognostiziert werden kann» (Beschwerde S. 2). Entscheidend ist vielmehr, ob die Beschwerdeführerin 1 im Bewilligungszeitpunkt über ausreichende finanzielle Mittel zur Befriedigung ihres Existenzbedarfs verfügt. Dies ist vorliegend offenkundig nicht der Fall, zumal der Beschwerdeführer 2, mit welchem sie zusammenlebt, ebenfalls mittellos ist und Leistungen der Sozialhilfe bezieht (act. 1C/2). 4.3In der Beschwerde wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin 1 werde sich darum bemühen, eine Stelle zu finden. Soweit sie damit implizit um eine Bewilligung zwecks Stellensuche ersucht, ist Folgendes zu erwä- gen: 4.3.1 Zum Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit zählt auch der Aufenthalt zur Stellensuche. Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA räumt Staatsangehörigen einer Vertragspartei das Recht ein, sich bis zu sechs Monaten zwecks Stellensu- che im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufzuhalten. Hierfür wird bis zu einem Aufenthalt von drei Monaten keine Bewilligung benötigt (Art. 18 Abs. 1 VEP). Für eine länger dauernde Stellensuche erhalten EU- und EFTA-Angehörige eine Kurzaufenthaltsbewilligung mit einer Gültig- keitsdauer von drei Monaten (Art. 18 Abs. 2 VEP), welche bis zu einem Jahr verlängert werden kann, sofern Suchbemühungen nachgewiesen werden und begründete Aussicht auf eine Beschäftigung besteht (Art. 18 Abs. 3 VEP). Um eine solche Kurzaufenthaltsbewilligung zu erhalten, muss die betreffende ausländische Person – wie hiervor aufgezeigt (E. 4.2) – über hinreichend finanzielle Mittel für sich selbst und ihre Familienangehö- rigen verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts im Vertragsstaat keine Sozialhilfe beziehen muss (Art. 24 Anhang I FZA und Art. 16 VEP;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2018, Nr. 100.2018.131U, Seite 9 vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2, 130 II 388 [Pra 94/2005 Nr. 47] E. 2 und 3; BGer 2C_897/2017 vom 31.1.2018 E. 4.1; BVR 2014 S. 395 E. 3 mit weite- rem Hinweis; Weisungen und Erläuterungen des SEM zur Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs [Weisungen VEP] vom Juli 2018, Ziff. 8.2.1 und 8.2.3; vgl. auch Ziff. 8.2.5.3). 4.3.2 Die Beschwerdeführerin 1 und ihr Sohn sind zur Deckung ihres Le- bensunterhalts auf Sozialhilfe angewiesen; in der Zeit von Januar bis No- vember 2017 wurden ihnen Leistungen im Umfang von rund Fr. 16ʹ000.-- ausgerichtet (Bestätigung der EG D.________ vom 9.11.2017, Akten MIDI [3C] pag. 46), ihr Sozialhilfebezug dauert bis heute an (vgl. vorne E. 4.2). Bereits vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen eines Aufenthaltsanspruchs zwecks Stellensuche nicht erfüllt. Sodann kann es allein auf die Absicht der Beschwerdeführenden, «sich möglichst schnell» in den schweizerischen Arbeitsmarkt integrieren zu wollen (vgl. Beschwerde S. 2), nicht ankommen. Zum einen gibt es keine Belege oder konkrete Hinweise, dass die Beschwerdeführerin 1 während ihres bisherigen Aufenthalts ernsthafte Anstrengungen unternommen hätte, eine Stelle zu finden. Zum andern gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass in ihrem Fall realistische Chancen auf eine Beschäftigung in absehbarer Zeit bestünden; zu ihren bisherigen Arbeitserfahrungen äussert sie sich nicht. In den Akten findet sich einzig die Bemerkung ihres Konkubinatspartners, wonach sie Kurse an der «European Academy of Tibetan Medicine and Yoga» in ... belegt haben soll (Akten MIDI [3C] pag. 24). Im Übrigen hält sich die Beschwerdeführerin 1 seit mindestens anderthalb Jahren in der Schweiz auf; die zur Stellensuche maximal zur Verfügung stehende Frist ist damit längst abgelaufen (vgl. zu einer vergleichbaren Würdigung VGE 2014/350 vom 5.6.2015 E. 3.2.2). 4.4Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz demnach zu Recht ge- schlossen, dass sich die Beschwerdeführerin 1 mangels ausreichender Mittel nicht auf einen freizügigkeitsrechtlichen Anspruch ohne Erwerbstätig- keit berufen kann.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2018, Nr. 100.2018.131U, Seite 10 5. 5.1Umstritten ist weiter die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts ge- stützt auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Die Beschwerdeführenden halten durch die Bewilligungsverweigerung das Recht auf Achtung des Familienlebens für verletzt. Nach Ansicht der Vor- instanz können sich die Beschwerdeführenden nicht auf Art. 8 EMRK be- rufen, da der Beschwerdeführer 2 kein gefestigtes Anwesenheitsrecht habe. 5.2Die EMRK verschafft keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel in einem bestimmten Staat. Nach einem ge- festigten Grundsatz des Völkerrechts haben die Staaten das Recht, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln (BGE 2C_105/2017 vom 8.5.2018 E. 3.2 mit Hinwei- sen, 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1). Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ver- letzt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufent- haltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird. Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fern- haltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Bezie- hung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person be- einträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, das ent- sprechende Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1, 139 I 330 E. 2.1; vgl. jüngst auch BGE 2C_105/2017 vom 8.5.2018 E. 3.3). Über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt gemäss langjähriger bun- desgerichtlicher Praxis, wer das Schweizer Bürgerrecht oder eine Nieder- lassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 2C_105/2017 vom 8.5.2018 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1, 135 I 143 E. 1.3.1; BVR 2015 S. 309 E. 5.1 und 5.2, 2012 S. 145 E. 3.4.2). 5.3Art. 8 Ziff. 1 EMRK erfasst auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird. Entscheidend ist die Qua- lität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2018, Nr. 100.2018.131U, Seite 11 (BGE 144 II 1 E. 6.1, 135 I 143 E. 3.1). Eine Konkubinatsbeziehung muss daher bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkom- men. Dabei ist wesentlich, ob die Partnerin und der Partner in gemeinsa- mem Haushalt leben. Zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung so- wie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (BGer 2C_880/2017 vom 3.5.2018 E. 3.1 f. mit Reka- pitulation der Praxis zum anspruchsbegründenden Konkubinat; BGer 2C_914/2013 vom 30.4.2014 E. 2.4.3; BVR 2010 S. 1 E. 5.3.2; VGE 2017/143 vom 10.1.2018 E. 4.1). – Es ist unbestritten, dass die Be- schwerdeführenden 1 und 2 ein Paar sind und im selben Haushalt leben. Sie haben seit dem 19. März 2017 ein gemeinsames Kind, um welches sie sich gemeinsam kümmern (vgl. Akten MIDI [3C] pag. 46, 49-53; act. 1D). 5.4Kann den Familienangehörigen ohne weiteres zugemutet werden, ihr gemeinsames Leben im Ausland zu führen, liegt regelmässig kein staat- licher Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens vor (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.1, 135 I 143 E. 2.2). Wenn dies hingegen von einem Famili- enmitglied, das in der Schweiz bleiben kann, wegen gewissen Schwierig- keiten nicht ohne weiteres erwartet werden darf, ist die Interessenabwä- gung gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmen (BGE 140 I 145 E. 3.1 [Pra 103/2014 Nr. 90], 137 I 247 E. 4.1.2). – Der Beschwerdeführer 2 hat noch nie in Lettland gelebt; das Land, die Kultur und die Sprache dürften ihm völlig fremd sein. Zwar hätte ein Wegzug ins Ausland nicht zur Folge, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft aberkannt würde (anders beim Asyl; vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Auch ist der Beschwerdeführer 2 noch in einem Alter, das eine Übersiedlung in die Heimat seiner Partnerin grund- sätzlich zulassen würde. Er ist allerdings seit vielen Jahren in seiner Leis- tungsfähigkeit stark eingeschränkt und nach Angaben des zuständigen Sozialarbeiters bereits mit der Erledigung von Kleinigkeiten «völlig überfor- dert» (Akten MIDI [3D] pag. 383; vgl. auch hinten E. 7.2.3). Vor diesem Hintergrund dürfte es ihm wohl schwerfallen, sich in einem fremden Land zurechtzufinden, wiewohl seine lettische Partnerin ihn unterstützen könnte. Zu seinen Gunsten wird angenommen, dass ihm die Ausreise nach Lett- land nicht ohne weiteres zuzumuten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2018, Nr. 100.2018.131U, Seite 12 6. 6.1Zu klären ist, ob der Beschwerdeführerin 1 und ihrem Sohn gestützt auf die Beziehung zum aufenthaltsberechtigten Beschwerdeführer 2 ein aus Art. 8 EMRK abgeleitetes Aufenthaltsrecht zukommt. So verhielte es sich, wenn der Beschwerdeführer 2 über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen würde (vgl. vorne E. 5.2). – Nach den Feststellungen in E. 2.2 verfügt der Beschwerdeführer 2 über eine (inzwischen abgelaufene) Bewil- ligung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG und hat er demnach, was nicht be- stritten ist, keinen gesetzlichen Bewilligungsanspruch. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 AsylG, da ihm kein Asyl gewährt wurde. Allein die Anerkennung als Flüchtling ver- schafft ihm rechtlich kein dauerhaftes Bleiberecht (vgl. aber hinten E. 6.4). In der Regel werden Flüchtlinge, denen das Asyl verweigert wird, aus der Schweiz weggewiesen. Da diese jedoch in ihrem Heimatstaat als gefährdet gelten, ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig (Non-Refoulement-Prin- zip; Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30] bzw. Rückschie- bungsverbot [Art. 5 AsylG]) und sie werden deshalb im Sinn einer Ersatz- massnahme in der Schweiz vorläufig aufgenommen (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 3 AuG). Die vorläufige Aufnahme wird aufgehoben und der Vollzug der Wegweisung wird angeordnet, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 und 2 AuG). Sie erlischt mit der definitiven Ausreise oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 84 Abs. 4 AuG; vgl. zum Ganzen auch BGE 126 II 335 E. 2b; BVR 2015 S. 309 E. 4.3). 6.2Für die Erteilung der Härtefallbewilligung im Jahr 2004 waren seine damalige Beziehung zu E.________ und der gemeinsame Sohn F.________ ausschlaggebend (vgl. vorne E. 2.2). Somit stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer 2 einen konventionsrechtlichen Bewilli- gungsanspruch aus der Beziehung zu F.________, der Schweizer Bürger ist, herleiten kann. 6.2.1 Nach ständiger Praxis hat der nicht sorge- oder obhutsberechtigte Elternteil eines hier dauerhaft anwesenheitsberechtigten Kindes gestützt auf Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2018, Nr. 100.2018.131U, Seite 13 wenn er sich weitgehend tadellos verhalten hat und zwischen ihm und sei- nem Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die wegen der zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen die ausländische Person mutmasslicherweise auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2, 143 I 21 E. 5.2, 142 II 35 E. 6.2, 140 I 145 E. 3.2 [Pra 103/2014 Nr. 90], 139 I 315 E. 2.2; VGE 2016/366 vom 14.11.2017 E. 5.3.2). 6.2.2 Zu dieser Vater-Sohn-Beziehung ist Folgendes aktenkundig: Der Beschwerdeführer 2 wohnte anscheinend einige Jahre mit seinem Mitte 2003 geborenen Sohn und dessen Mutter zusammen (vgl. Akten MIDI [3D] pag. 59, 85, 89). Aufgrund einer Verschlechterung seines psychischen Ge- sundheitszustands wechselte er ab 2007 in eine Einrichtung für betreutes Wohnen und blieb dort bis Mai 2010. Zunächst fanden regelmässige, auch längere Begegnungen mit dem Sohn und dessen Mutter statt, obwohl das Paar sich spätestens 2008 getrennt hatte (vgl. Akten MIDI [3D] pag. 140, 144 f.). Später nahm der Beschwerdeführer 2 wöchentlich ein begleitetes Besuchsrecht von drei Stunden wahr (vgl. Akten MIDI [3D] pag. 204). In der Zeit ab 2011 hatte er mit dem Sohn einmal im Monat ca. zwei Stunden im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts Kontakt (vgl. Akten MIDI [3D] pag. 229, 279, 295, 310). Laut dem damaligen Berufsbeistand sei die Be- ziehung zwischen Vater und Sohn herzlich gewesen, auch wenn sich die beiden aufgrund des psychischen Schwächezustands des Beschwerdefüh- rers 2 nicht öfter hätten sehen können (vgl. Akten MIDI [3D] pag. 310). Im Jahr 2015 zogen E.________ und der Sohn in den Kanton Zürich. Der am neuen Wohnort eingesetzte Beistand teilte auf Anfrage des MIDI am 25. August 2016 mit, dass der Beschwerdeführer 2 seinen Sohn weiterhin einmal pro Monat begleitet sehe. Es handle sich nur um sehr kurze Besu- che, da der Kindsvater kaum Energie habe und psychisch nicht für mehr im Stande sei. Der Vater habe auch wöchentlich telefonischen Kontakt mit seinem Sohn. Das Vater-Kind-Verhältnis sei eher oberflächlich, aber es bestehe (Akten MIDI [3D] pag. 339). Der MIDI bat im September 2017 die Sozialbehörde D.________ u.a. um Angaben zum aktuellen Vater-Kind- Verhältnis. Dem zuständigen Sozialarbeiter war nicht bekannt, ob sich Vater und Sohn heute noch sehen (vgl. Akten MIDI [3D] pag. 406). Der Beschwerdeführer 2 schilderte dem MIDI mehrfach seine persönliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2018, Nr. 100.2018.131U, Seite 14 Situation, ohne aber auf die Beziehung zu seinem ersten Sohn einzugehen (vgl. etwa Akten MIDI [3D] pag. 328 f., 335 ff., 340 ff., 375, 380, 392 ff.). Zu dessen Unterhalt hat er, abgesehen von Mithilfe bei der Betreuung des Kindes in den ersten Lebensjahren, nie etwas beigetragen (vgl. Akten MIDI [3D] pag. 136, vgl. auch pag. 89 f., 147 f.). 6.2.3 Wie aus den dargelegten Schilderungen von Beteiligten hervorgeht, war die Beziehung des Beschwerdeführers 2 zu seinem ersten Sohn in der Anfangszeit zwar enger und sie wurde häufiger gelebt. Fortan fanden indes nur noch begleitete Besuche statt und selbst diese fielen zunehmend spär- licher und kürzer aus. Wohl war der Beschwerdeführer 2 zeitweise aus psychischen Gründen nicht in der Lage, ein nach heutigem Standard übli- ches Besuchsrecht wahrzunehmen. Er bringt aber nicht vor, dass er den Kontakt zu seinem Sohn in den letzten Jahren wieder (etwas) intensiviert hätte, und er bestreitet die vorinstanzlichen Feststellungen, die auf bloss minimale Kontakte schliessen lassen, nicht substantiiert (vgl. Beschwerde S. 4; angefochtener Entscheid E. 6b). Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die affektive Beziehung zu F.________ nicht stark ist; zudem kann ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer 2 seinen Vaterpflichten seit der Trennung von der Kindsmutter zumindest in finanzi- eller Hinsicht oder durch Naturalleistungen nachgekommen ist. Aus der Beziehung zu F.________ kann der Beschwerdeführer 2 somit keinen Bewilligungsanspruch ableiten; ein gefestigtes Anwesenheitsrecht ist inso- weit zu verneinen. 6.3Zu fragen ist weiter, ob der Beschwerdeführer 2 einen eigenen Auf- enthaltsanspruch namhaft machen kann. Ausnahmsweise kann sich ein gefestigtes Anwesenheitsrecht auch aus dem Anspruch auf Achtung des Privatlebens, also wiederum aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV erge- ben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (zum Ganzen jüngst BGE 2C_105/2017 vom 8.5.2018 E. 3.4; weiter BGE 144 II 1 E. 6.1, 130 II 281 E. 3.2.1). – Diese Voraussetzungen sind vorliegend klarerweise nicht erfüllt: Der Beschwerdeführer 2 ist beruflich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2018, Nr. 100.2018.131U, Seite 15 nicht integriert. Sein Lebensbedarf wird seit 2003 vollumfänglich durch So- zialhilfe gedeckt. Psychosoziale Probleme (schwieriger Lebenslauf, insta- bile Verhältnisse in der Kindheit und Jugend, Vaterschaft, Sprache, Kultur, Religion etc.) erschwerten bislang eine Eingliederung in den ersten oder zweiten Arbeitsmarkt; sein Begehren um Leistungen der Invalidenversiche- rung wurde am 15. März 2011 abgewiesen (Akten MIDI [3D] pag. 383 ff.; vgl. auch pag. 206 f., 229, 279, 294, 308). Im Betreibungsregister Bern- Mittelland ist er per 24. November 2017 mit 8 Verlustscheinen im Gesamt- betrag von 3ʹ596.65 verzeichnet (vgl. Akten MIDI [3D] pag. 397 ff.). In straf- rechtlicher Hinsicht hat er sich nicht tadellos verhalten; er wurde zwischen 2009 und 2015 unter vier Malen zu Geldstrafen oder gemeinnütziger Arbeit verurteilt (vgl. Akten MIDI [3D] pag. 311 f.). Schliesslich ist in sozialer Hin- sicht nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer 2 vertiefte Beziehungen zu in der Schweiz anwesenden Personen pflegen würde oder sonst in be- sonderem Mass im Land verwurzelt wäre. 6.4Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann unter besonde- ren Umständen auch eine Aufenthaltsbewilligung für sich genommen ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verschaffen, sofern auf Anhieb klar er- scheint, dass die Bewilligung langfristig zu erneuern sein wird, beispiels- weise aus humanitären Gründen (BGE 137 I 351 E. 3.1 [Pra 101/2012 Nr. 61]; BGer 2C_251/2017 vom 6.6.2018 E. 2.2). Eine über viele Jahre hinweg verlängerte Anwesenheitsberechtigung kann zu einem Dauerstatus führen, welcher der betroffenen Person ein faktisches Anwesenheitsrecht verschafft, das einen Familiennachzug zu rechtfertigen vermag (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.2; BGer 2C_360/2016 vom 31.1.2017 E. 5.1, BVR 2015 S. 309 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 138 I 246 E. 3.3.1 mit Hinweisen; VGE 2016/288 vom 19.9.2017 E. 2.3). Einen im Ergebnis ähnli- chen Ansatz verfolgt das Bundesverwaltungsgericht in seiner in BVGE 2017 VII/4 begründeten Praxis. Davon ausgehend, dass auch bloss vorläufig aufgenommene Flüchtlinge in der Regel nicht nur vorübergehend, sondern langfristig nicht mehr in ihren Herkunftsstaat zurückkehren, nimmt es bei diesen ein faktisches Anwesenheitsrecht an, wenn deren Ehegattin- nen oder Ehegatten oder minderjährigen Kinder um Nachzug ersuchen. Dabei will es nicht den Anspruch auf Familiennachzug vorwegnehmen, sondern prüfen, ob dem Familienleben des Flüchtlings bei der Beurteilung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2018, Nr. 100.2018.131U, Seite 16 der Anspruchsvoraussetzungen in zureichender Weise Rechnung getragen wurde. Es zieht nebst der Dauer des Aufenthalts die weiteren einzelfallspe- zifischen Umstände ‒ insbesondere die Inkaufnahme der Trennung der Familie, allfällige Kontaktmöglichkeiten in einem Drittstaat sowie die Beur- teilung des weiteren Verbleibs in der Schweiz angesichts der Situation im Heimatland ‒ in die Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK mit ein (vgl. BVGE 2017 VII/4 E. 6.3 mit Hinweisen u.a. auf BGer 2C_674/2013 vom 23.1.2014 E. 4.3 und Zünd/Hugi Yar, Aufenthaltsbeendende Mass- nahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem As- pekt des Privat- und Familienlebens, in EuGRZ 2013 S. 1 ff., vgl. insb. N. 29 und 36; vgl. zuletzt etwa BVGer D-2490/2015 vom 2.8.2018 E. 8.3.3 betreffend ein unverheiratetes Paar mit gemeinsamem Kind). 6.5Der Beschwerdeführer 2 hält sich seit 2002 als anerkannter Flücht- ling in der Schweiz auf. Er ist seit 2004 im Besitz einer Aufenthaltsbewilli- gung, deren Verlängerung derzeit zur Diskussion steht (vgl. vorne E. 2.2 und 6.1). Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot besagt, dass kein Flüchtling in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauung gefährdet ist oder in dem er Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG bzw. Art. 33 Ziff. 1 FK; vgl. auch vorne E. 6.1). Würde der Beschwerdeführer 2 infolge einer rechtskräftigen Nichtverlängerung seines Aufenthalts weggewiesen, so wäre ein Wegweisungsvollzug in seinen Heimatstaat (China) möglicherweise unzulässig. Die zuständige Behörde würde in diesem Fall die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme bean- tragen (Art. 83 Abs. 1 AuG). Unter diesem Blickwinkel könnte gegebenen- falls ein faktisches Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers 2 im Sinn des hiervor Dargelegten (E. 6.4) angenommen werden. Wie es sich damit ver- hält, muss in Anbetracht des Ergebnisses der nachfolgenden umfassenden Interessenabwägung aber nicht abschliessend beurteilt werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2018, Nr. 100.2018.131U, Seite 17 7. 7.1Der Anspruch aus Art. 8 EMRK gilt nicht absolut. Liegt eine aufent- haltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwen- dungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese dennoch als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck dient und in ei- ner demokratischen Gesellschaft als notwendig erscheint (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGE 142 II 35 E. 6.1, 139 I 330 E. 2.1 f.). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des An- wesenheitsrechts und der öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden (BGE 143 I 21 E. 5.1 mit Hinweis auf EGMR 56971/10 vom 8.11.2016 i.S. El Ghatet gegen Schweiz, Ziff. 53). In diese Beurteilung sind ausserdem die nach dem Übereinkom- men vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) zu berücksichtigenden Interessen des minderjährigen Beschwerdeführers 3 einzubeziehen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1, 135 I 153 E. 2.2.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). – Birgt der Nachzug eines Familienangehörigen die Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit der nachzuziehenden Person(en) oder eine Er- höhung der finanziellen Abhängigkeit des anwesenden Flüchtlings, kann es sich im öffentlichen Interesse rechtfertigen, von der Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung abzusehen. Das Zulassungskriterium des Vorhandenseins hinreichender finanzieller Mittel und damit der Entlastung der Sozialhilfe und der öffentlichen Finanzen ist als Voraussetzung des Familiennachzugs konventionsrechtlich anerkannt (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.2 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR; BGer 2C_502/2017 vom 18.4.2018 E. 3.2, 2C_674/2013 vom 23.1.2014 E. 3.2.1). 7.2Hinsichtlich des öffentlichen Interesses ergibt sich was folgt: 7.2.1 Die zuständige Ausländerbehörde kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder verweigern, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist bzw. im Fall eines Familiennachzugs die Gefahr einer Sozialhilfeabhän- gigkeit besteht (Art. 62 Abs. 1 Bst. e AuG). Für die Beurteilung der Sozial- hilfeabhängigkeit ist nicht nur von Bedeutung, ob gegenwärtig Sozialhilfe- leistungen bezogen werden. Erforderlich ist, dass aufgrund sämtlicher Um- stände eine andauernde Unterstützungsbedürftigkeit konkret zu befürchten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2018, Nr. 100.2018.131U, Seite 18 ist; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Auszugehen ist von den aktuellen Verhältnissen, wobei die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen ist (vgl. BGE 139 I 330 E. 4.1 [betreffend ei- nen Flüchtling mit Asyl]; BGer 2C_395/2017 vom 7.6.2018 E. 3.1, 2C_949/2017 vom 23.3.2018 E. 4.1 [je betreffend Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung]; BVR 2013 S. 73 E. 5.1 ff., 2008 S. 195 E. 2.1; VGE 2016/293 vom 27.3.2017 E. 4.3.2 [betreffend Kurzaufenthaltsbewilli- gung zwecks Eheschliessung]). 7.2.2 Die Beschwerdeführenden waren bislang stets von der Sozialhilfe abhängig und sind es unbestrittenermassen nach wie vor. Wie dargelegt (vorne E. 4.3.2), ist weder belegt noch glaubhaft gemacht, dass die Be- schwerdeführerin 1 ernsthafte Anstrengungen unternommen hätte, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Der vage Hinweis, sie werde «darum bemüht sein, eine Stelle zu finden, welche mit ihren Mutterpflichten zu vereinbaren» sei (vgl. Beschwerde S. 2), genügt jedenfalls nicht, zumal sie mit keinem Wort ausführt, inwiefern bei ihr begründete Aussicht auf eine existenzsi- chernde Beschäftigung bestünde. Die deutsche Sprache beherrscht sie nicht (vgl. Akten MIDI [3C] pag. 28). Mangels Deutschkenntnissen und be- ruflichen Erfahrungen in der Schweiz dürfte es ihr zudem schwer fallen, in absehbarer Zeit eine Stelle zu finden. 7.2.3 Der Einwand, beim Beschwerdeführer 2 bestünden realistische Chancen auf eine Eingliederung im schweizerischen Arbeitsmarkt, über- zeugt nicht. Der Beschwerdeführer 2 ist während seines gesamten 16-jäh- rigen Aufenthalts in der Schweiz noch nie wirtschaftlich auf eigenen Füssen gestanden. Nach Angaben seines Psychiaters sollte einer Integration im ersten Arbeitsmarkt heute zwar «nichts im Weg» stehen (Schreiben vom 25.4.2018 [act. 1D]). Mit Blick auf Atteste von Hausärztinnen und Haus- ärzten darf und soll allerdings der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass sie mitunter in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patientin- nen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hin- weisen; VGE 2017/255 vom 12.9.2018 E. 6.2). So hat derselbe Arzt im Ja- nuar 2016 gegenüber dem MIDI einlässlich dargelegt, weshalb trotz Stabili- sierung des Gesundheitszustands eine Anstellung in der freien Wirtschaft noch nicht möglich sei (vgl. Akten MIDI [3D] pag. 315 f.). Ein ähnliches Bild

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2018, Nr. 100.2018.131U, Seite 19 zeichnet der letzte Bericht der Gemeinde D.________ vom 6. Oktober 2017 (Akten MIDI [3D] pag. 383 f.). Der Sozialarbeiter geht davon aus, dass der Beschwerdeführer 2 nach wie vor an einer psychischen Erkrankung leidet und bezeichnet dessen Ressourcen als stark eingeschränkt. Eine Integration im ersten Arbeitsmarkt sei deshalb und mangels Berufserfahrung «sehr unwahrscheinlich». Jenem Bericht kann zudem entnommen werden, dass der Beschwerdeführer 2 ab Oktober 2015 mit einem Pensum von 25 % an einem Beschäftigungsprogramm zur sozialen Integration teilgenommen hat (vgl. Akten MIDI [3D] pag. 331). Da der Betreuungsaufwand sehr hoch war, der Beschwerdeführer 2 nur unregelmässig teilgenommen und die geforderte Leistung auch nicht ansatzweise erbracht hat, wurde der Einsatz im Februar 2017 abgebrochen. Ferner scheint der Beschwerdeführer 2 selber nicht von einer vollständigen Genesung auszugehen; er erwähnt im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, dass er an Depressionen leide (act. 1C/1). Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer 2 kaum über Arbeitserfahrung verfügt und noch bis vor kurzem die ungleich tieferen Anforderungen einer Beschäftigungsmassnahme bei weitem nicht zu erfüllen vermochte, erscheint seine eigene Ablösung von der Sozialhilfe in absehbarer Zeit als sehr unwahrscheinlich. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist ernsthaft damit zu rechnen, dass die Fami- lie auch weiterhin der öffentlichen Hand zur Last fallen würde. Das öffentli- che Interesse an der Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung ist damit als gewichtig zu beurteilen. 7.3Zu den privaten Interessen ergibt sich was folgt: Der heute 1½-jährige C.________ wohnt mit seinen Eltern in .... Diese verfügen über das gemeinsame Sorgerecht und nehmen die Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gemeinsam wahr. Es liegt auf der Hand, dass beide Eltern ein grosses Interesse daran haben, ihren Sohn weiterhin gemeinsam aufzuziehen und als Familie in der Schweiz zu verbleiben. An- zuerkennen ist auch das Interesse des Sohnes, in möglichst engem Kon- takt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können. Dem Beschwerdefüh- rer 2, der nie in der Heimat seiner Partnerin gelebt hat und auch nicht let- tisch spricht, kann nicht ohne weiteres zugemutet werden, ihr nach Lettland

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2018, Nr. 100.2018.131U, Seite 20 zu folgen (vorne E. 5.4). Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin 1 und die damit verbundene Wegweisung hätten somit voraussichtlich die Trennung der Familie zur Folge und würden die Aufrechterhaltung bzw. Pflege des persönlichen Kontakts stark erschwe- ren. Die Trennung vom Vater dürfte auch für den 1½-jährigen Beschwer- deführer 3 einschneidend sein. Immerhin befindet er sich aber noch in ei- nem anpassungsfähigen Alter, weshalb ihm eine Ausreise aus der Schweiz zusammen mit der Mutter grundsätzlich zumutbar ist (vgl. statt vieler BGer 2C_775/2017 vom 28.3.2018 E. 4.3.3). Unwidersprochen geblieben ist, dass die Beschwerdeführerin 1 ihr ganzes bisheriges Leben in Lettland verbracht hat und sowohl mit der Landessprache wie auch den sozialen und kulturellen Gepflogenheiten ihres Heimatlands vertraut ist. Gesundheit- liche Probleme bringt sie, anders als noch vor der Vorinstanz (vgl. ange- fochtener Entscheid E. 6b; Akten POM, Beilagen zum Dossier), nicht mehr vor. Zudem ist das private Interesse insoweit zu relativieren, als das Paar (u.a. im Zeitpunkt der Zeugung des Kindes) nicht damit rechnen konnte, der Beschwerdeführerin 1 werde der Aufenthalt in der Schweiz bewilligt. Denn ihnen war spätestens seit dem Schreiben des MIP vom 6. Januar 2015 bekannt, dass für eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ohne Er- werbstätigkeit ausreichende Mittel verlangt werden (vgl. vorne E. 2.1). Das Familienleben könnte in einem gewissen Rahmen auch über die Grenzen hinweg – etwa besuchsweise oder mittels der üblichen Kommunikations- mittel – weiterhin gepflegt werden; die Beschwerdeführerin 1 und ihr Sohn dürfen als EU-Bürger visumsfrei in die Schweiz einreisen und sich ohne Erwerbstätigkeit bis zu 90 Tagen hier aufhalten (Art. 3 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA; Art. 10 Abs. 1 AuG). Damit wird auch Art. 9 Abs. 3 KRK Rechnung getragen. Demnach achten die Vertragsstaaten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht. Anders als die Beschwerdeführenden meinen, ergeben sich aus der Kinderrechtskon- vention indes keine über Art. 8 EMRK hinausgehende Ansprüche (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen; einlässlich BGer 2C_648/2014 vom 6.7.2015 E. 2.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2018, Nr. 100.2018.131U, Seite 21 7.4Die Abwägung der auf dem Spiel stehenden öffentlichen und priva- ten Interessen ergibt Folgendes: Die Beschwerdeführerin 1 und ihr Sohn beziehen seit Januar 2017 Nothilfe; den Lebensbedarf des Beschwerdeführers 2 finanziert die öffentliche Hand seit 2003. Auch wenn sich die Beschwerdeführenden von der Sozialhilfe lösen wollen, kann von einer günstigen Prognose nicht die Rede sein. Wie dargelegt, besteht die ernsthafte Gefahr, dass die Familie auch weiterhin Leistungen der Sozialhilfe beanspruchen wird. Das öffentliche Interesse an der Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung ist damit als gewichtig zu be- zeichnen. Die privaten Interessen an einem Verbleib der Beschwerdeführe- rin 1 und ihrem Sohn in der Schweiz haben dagegen zurückzustehen. Zwar haben die Beschwerdeführenden ein bedeutendes Interesse daran, als ungetrennte Familie in der Schweiz zu verbleiben. Auf das bisher gelebte Familienleben hätte die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung der Beschwerdeführerin 1 und ihres Soh- nes einschneidende Konsequenzen. Immerhin könnten die familiären Be- ziehungen in einem gewissen Rahmen, namentlich besuchsweise, weiter- hin gepflegt werden. Die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin 1 und ihres Sohnes aus der Schweiz erweisen sich demnach – auch im Licht von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV – als verhältnismässig. Unter diesen Umständen kommt eine ermes- sensweise Bewilligungserteilung von vornherein nicht in Betracht (Art. 20 VEP; vgl. hierzu BVR 2016 S. 369 E. 3.3). 8. Im Ergebnis hat die POM durch die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilli- gungen kein Recht verletzt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2018, Nr. 100.2018.131U, Seite 22 9. 9.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführenden an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführenden haben für das verwaltungsgerichtliche Verfahren indes um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 9.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb aus- tragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1, 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 142 III 138 E. 5.1, 139 III 475 E. 2.2). 9.3Die POM ist davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin 1 mangels ausreichender Mittel keinen Zulassungsanspruch gestützt auf das FZA hat. Gegen diese zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen bringen die Beschwerdeführenden nichts wesentlich Neues vor. Sie berufen sich allerdings in vertretbarer Weise auf das Recht auf Achtung des Familienle- bens nach Art. 8 EMRK. Die POM hat hierzu erwogen, dass der bloss auf- enthaltsberechtigte Beschwerdeführer 2 über kein gefestigtes Anwesen- heitsrecht verfügt und damit ein Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK ausser Betracht fällt (angefochtener Entscheid E. 5c). Diese Be- trachtungsweise greift allerdings zu kurz, da es sich beim Beschwerdefüh- rer 2 um einen anerkannten Flüchtling tibetischer Ethnie handelt, welchem im Jahr 2004 eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK erteilt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2018, Nr. 100.2018.131U, Seite 23 worden war. Er dürfte langfristig nicht in der Lage sein, in seinen Her- kunftsstaat zurückzukehren. Sodann kann ihm nicht ohne weiteres zuge- mutet werden, das Familienleben in der Heimat seiner Partnerin zu ver- wirklichen. Vor diesem Hintergrund war eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK durchzuführen, welche sämtlichen Umständen des Ein- zelfalls umfassend Rechnung trägt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann daher nicht als geradezu aussichtslos bezeichnet werden. Zudem ist aufgrund der Akten von der Prozessarmut der Beschwerdeführenden aus- zugehen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher für das vorliegende Verfahren gutzuheissen. Unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 113 VPRG i.V.m. Art. 123 ZPO sind die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht vorläufig vom Kanton zu tragen. Parteikosten sind keine angefallen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 3 wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den
  2. Dezember 2018.
  3. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutge- heissen.
  4. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3ʹ000.--, werden den Beschwerdeführen- den auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden.
  5. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2018, Nr. 100.2018.131U, Seite 24 5. Zu eröffnen:

  • den Beschwerdeführenden
  • der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern
  • dem Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Gesetze

40

An

  • Art. 6 An
  • Art. 12 An

Anhang

  • Art. 17 Anhang

AsylG

AuG

  • Art. 2 AuG
  • Art. 10 AuG
  • Art. 30 AuG
  • Art. 60 AuG
  • Art. 61 AuG
  • Art. 62 AuG
  • Art. 63 AuG
  • Art. 64 AuG
  • Art. 65 AuG
  • Art. 66 AuG
  • Art. 67 AuG
  • Art. 68 AuG
  • Art. 83 AuG
  • Art. 84 AuG

BV

EMRK

  • Art. 8 EMRK

FK

  • Art. 33 FK

FZA

  • Art. 1 FZA
  • Art. 4 FZA

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  • Art. 2 i.V.m
  • Art. 3 i.V.m
  • Art. 74 i.V.m

KRK

  • Art. 9 KRK

VEP

  • Art. 16 VEP
  • Art. 18 VEP
  • Art. 20 VEP
  • Art. 23 VEP
  • Art. 24 VEP

VPRG

  • Art. 113 VPRG

VRPG

  • Art. 79 VRPG
  • Art. 108 VRPG
  • Art. 111 VRPG

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