Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2018 125
Entscheidungsdatum
12.09.2018
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2018.125U HAT/ROC/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. September 2018 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg A.________ Beschwerdeführer gegen Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern betreffend Anwaltsaufsicht; Löschung im Anwaltsregister (Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern vom 12. März 2018; AA 17 96)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2018, Nr. 100.2018.125U, Seite 2 Sachverhalt: A. Fürsprecher A.________ wurde mit Urteil der 2. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Bern vom 28. November 2016 wegen Hausfriedens- bruchs, mehrfacher Nötigung, Sachentziehung und Hinderung einer Amts- handlung rechtskräftig zu einer bedingten Geldstrafe von 105 Tagessätzen verurteilt. Deswegen eröffnete die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern am 29. Mai 2017 ein Verfahren «zur Prüfung der Löschung aus dem Anwaltsregister». Mit Verfügung vom 12. März 2018 ordnete sie die Löschung des Eintrags im Anwaltsregister an und auferlegte Fürsprecher A.________ die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.--. B. Dagegen hat A.________ am 23. April 2018 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben mit dem Antrag, die Verfügung der Anwaltsaufsichtsbe- hörde sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter verlangt er sinngemäss mit einem Eventualantrag, die angefochtene Verfügung sei ersatzlos aufzuheben. Subeventuell sei für das vorinstanzliche Verfahren von einer Kostenauflage abzusehen bzw. die Verfahrenskosten seien «auf ein gebotenes Mass» von höchstens Fr. 1'000.-- zu reduzieren. Die Anwaltsaufsichtsbehörde schliesst mit Beschwerdevernehmlassung vom 4. Mai 2018 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Stellungnahme vom 4. Juni 2018 hält A.________ an seinen Anträgen fest. Die Anwaltsaufsichtsbehörde hat sich am 18. Juni 2018 hierzu geäussert.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2018, Nr. 100.2018.125U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Ver- fügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Eine Ermessenskon- trolle nimmt es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ausser- halb des Gebiets der Sozialversicherung nur vor, wenn die Gesetzgebung eine solche vorschreibt (vgl. Art. 80 Bst. c VRPG). Im Bereich der An- waltsaufsicht ist sie nicht vorgesehen. Diese Regelung gilt unbekümmert davon, ob das Verwaltungsgericht als erste (und einzige) oder als zweite Beschwerdeinstanz entscheidet. 2. Seinen Hauptantrag begründet der Beschwerdeführer mit verschiedenen formellen Mängeln des vorinstanzlichen Verfahrens. Im Vordergrund steht dabei eine angebliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG; Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 26 Abs. 2 der Kantonsverfassung [KV; BSG 101.1]). 2.1Mit Verfügung vom 29. Mai 2017 eröffnete die Anwaltsaufsichtsbe- hörde ein Verfahren zur Löschung des Registereintrags und setzte dem Beschwerdeführer eine 14-tägige Frist zur Stellungnahme. Auf Gesuch des Beschwerdeführers hin, der eine mehr als viermonatige Erstreckung bis Ende Oktober 2017 verlangt hatte, verlängerte sie die Frist bis zum 30. Juni

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2018, Nr. 100.2018.125U, Seite 4 2017 (Verfügung vom 2.6.2017 [act. 3B pag. 99]). Der Beschwerdeführer sieht darin eine Gehörsverletzung. Er macht geltend, er sei wegen einer längeren Ferienreise und anstehender Pendenzen nicht in der Lage gewesen, innert der gesetzten Frist Stellung zu nehmen, zumal er in dieser Angelegenheit «null Erfahrung» habe (vgl. Beschwerde S. 2 ff.). Zudem sei die Aufforderung der Anwaltsaufsichtsbehörde, den bevorstehenden Auslandaufenthalt «innert laufender Frist» zu belegen, ungewöhnlich und zur Unzeit, weil unmittelbar vor seiner Abreise erfolgt. Ferner habe er seine Ferienabwesenheit mittels einer Ansichtskarte aus Freiburg im Breisgau hinreichend belegt. Andere Beweismittel seien ihm im Voraus nicht zur Ver- fügung gestanden, weil er in einem Privatfahrzeug mit «Übernachtungs- gelegenheit» unterwegs gewesen sei. 2.2Als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör kommt den Par- teien vor Erlass einer in ihre Rechtsstellung eingreifende Verfügung das Recht zu, sich zur Sache zu äussern (Art. 21 Abs. 1 VRPG; statt vieler BVR 2018 S. 281 E. 3.1, 2012 S. 28 E. 2.3.1; BGE 144 I 11 E. 5.3, 140 I 99 E. 3.4). Im schriftlichen Verfahren räumt die Behörde den Betroffenen eine Frist zur Stellungnahme ein, die auf Gesuch hin verlängert werden kann (Art. 43 Abs. 1 VRPG). Eine solche Fristerstreckung setzt (zureichende) Gründe voraus, die nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet erschei- nen, eine fristgerechte Vornahme der Prozesshandlung zu hindern. Das Er- streckungsgesuch beurteilt die Behörde mit Rücksicht auf die Natur der Streitsache, die betroffenen Interessen und die Verfahrensumstände; sie verfügt dabei über einen erheblichen Ermessensspielraum (VGE 2016/257/258 vom 12.6.2018 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 43 N. 4). 2.3Ferien insbesondere in Verbindung mit einer Landesabwesenheit werden regelmässig als zureichender Grund für eine Fristerstreckung aner- kannt. Die Vorinstanz hat aber zu Recht erwogen, mit der ihr zugegange- nen Ansichtskarte sei kein tauglicher Nachweis für den geltend gemachten unüblich lange dauernden Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers er- bracht. Damit ist einzig erstellt, dass dieser sich am 16. Juni 2017 weniger als zwei Autostunden von Bern entfernt im unmittelbar benachbarten Aus- land befand, nicht aber dass er eine mehrmonatige Ferienreise im Ausland

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2018, Nr. 100.2018.125U, Seite 5 angetreten hatte. Selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich, wie be- hauptet, vorgängig keinerlei Reservationen für Unterkünfte, Restaurants oder Museen vorgenommen haben sollte, ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm unmöglich gewesen sein soll, die ungewöhnlich lange Dauer seiner Ferien auf geeignete Weise glaubhaft zu machen (etwa mit einem Auftrag zur Postrückbehaltung oder mit einem Beleg der Ferienunterbrechung ei- nes Dauerabonnements). Dass ihm als langjährig forensisch tätiger Rechtsanwalt nicht bewusst gewesen sein soll, im Hinblick auf die bean- tragte Fristerstreckung eine mehrmonatige Ferienabwesenheit belegen zu müssen, ist zudem unglaubwürdig (vgl. dazu auch Amstutz/Arnold, in Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum BGG, 2. Aufl. 2011, Art. 47 N. 6a). Die dahingehende Aufforderung der Anwalts- aufsichtsbehörde vom 13. Juni 2017 war ferner – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – klar und unmissverständlich formuliert und ist an- gesichts des bestehenden Prozessrechtsverhältnisses auch nicht zu Unzeit erfolgt. Schliesslich ist die beantragte Fristverlängerung um mehr als vier Monate (von Mitte Juni bis Ende Oktober) als überlang zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer plante seine Rückkehr in die Schweiz nach eigenen An- gaben auf Ende August und hätte sich danach innert nützlicher Frist um eine Stellungnahme bemühen können. Hinzu kommt, dass ein öffentliches Interesse an einer beförderlichen Behandlung der Sache bestand, zumal das Erfüllen der persönlichen Voraussetzungen für den Eintrag im An- waltsregister nach der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ernsthaft in Frage gestellt war. Angesichts der auf dem Spiel stehenden Interessen ist ein Löschungsverfahren zügig an die Hand zu nehmen und voranzutreiben. Schon aus diesem Grund sind keine ausgedehnten Fristerstreckungen zu bewilligen. Letztlich ist aber ohnehin weder er- sichtlich noch dargetan, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ihm nicht in vollem Umfang gewährten Fristerstreckung effektiv einen Rechtsnachteil erlitten hätte: Der Beschwerdeführer hatte im vorinstanzlichen Verfahren vor Erlass der angefochtenen Verfügung ausreichend Gelegenheit, zur Sache Stellung zu nehmen. Er ist mehrfach mit Eingaben an die Anwalts- aufsichtsbehörde gelangt (Schreiben vom 11.6., 30.8., 13.9. und 9.12.2017 sowie vom 14.2. und 1.3.2018; act. 3B pag. 103 ff., 117 f., 125 f., 135, 147 und 153), wobei nicht die Vorinstanz dafür verantwortlich ist, dass er sich dabei primär zur gewünschten Fristerstreckung und zur in seinen Augen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2018, Nr. 100.2018.125U, Seite 6 mangelhaften Verfahrensführung anstatt zur Sache geäussert hat. Die Anwaltsaufsichtsbehörde hat auch die an sich verspäteten Stellungnahmen zur Kenntnis genommen und den Beschwerdeführer ausdrücklich eingeladen, sich noch materiell zur Sache zu äussern (vgl. insb. Schreiben vom 7.9.2017 [act. 3B pag. 123] sowie angefochtene Verfügung S. 3). Bei diesen Gegebenheiten kann keine Rede davon sein, dass die Anwaltsauf- sichtsbehörde im Zusammenhang mit der Erstreckung der Frist zur Stel- lungnahme das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hätte. 2.4Der Beschwerdeführer behauptet weitere Verfahrensfehler der An- waltsaufsichtsbehörde: 2.4.1 So bringt er etwa vor, die angefochtene Verfügung sei wegen «for- mell unkorrekter Unterschrift» neu zu eröffnen (Beschwerde S. 8). Offenbar meint der Beschwerdeführer, dass Oberrichter B., der die Verfügung vom 12. März 2018 als Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde unterzeichnete, die Funktion noch nicht inne hatte (Beschwerde S. 7). Zu Unrecht: Oberrichter B. hat das Präsidium auf den 1. März 2018 übernommen, womit in dieser Hinsicht kein Mangel erkennbar ist (vgl. Verfügung des Obergerichts vom 8.1.2018 [act. 3A]). Die Rüge ist unbegründet. 2.4.2 Weiter vermutet der Beschwerdeführer «Machenschaften» des am- tierenden Präsidenten der Anwaltsaufsichtsbehörde. Dieser hege aufgrund von «jahrelangen Querelen» und «ausgetauschten Feindseligkeiten» im Rahmen seiner früheren Tätigkeit als Gerichtspräsident «im Amthaus Bern» sowie aus angeblichen Kontakten in der Jugend Antipathien gegen ihn, weshalb er von ihm nur «das Schlechteste und Schlimmste» zu er- warten habe (Beschwerde S. 6 f.). Es bestehe weiter der Anschein, Ober- richter B.________ habe das Verfahren gegen ihn an sich gerissen, um ihn «auf unglaubliche und nicht erdenkbare Art, fehlerhaft und unfair» zu er- niedrigen, ihn «zur Schnecke» zu machen und ihm «eins auszuwischen», was in der «völlig verfehlten Begründung» der angefochtenen Verfügung zum Ausdruck komme (Beschwerde S. 5 f.). – Soweit der Beschwerdefüh- rer damit eine Befangenheit des Vorsitzenden im Sinn von Art. 9 VRPG geltend machen will, ist die Rüge offensichtlich verspätet: Nach ständiger Rechtsprechung sind allfällige Ablehnungs- bzw. Ausstandsgründe sofort

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2018, Nr. 100.2018.125U, Seite 7 nach ihrem Bekanntwerden vorzubringen, ansonsten der Anspruch auf Ab- lehnung – dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Rechtsmiss- brauchsverbot entsprechend – verwirkt (BVR 2005 S. 561 E. 4.1; VGE 2017/293/294 vom 14.5.2018 E. 3; vgl. auch BGE 141 III 210 E. 5.2, 136 I 207 E. 3.4). Dem Beschwerdeführer wurde am 6. Februar 2018 ei- gens Gelegenheit eingeräumt, allfällige Ausstandsgründe gegen den neuen Vorsitzenden der Anwaltsaufsichtsbehörde zu nennen (act. 3B pag. 137), worauf er am 1. März 2018 ausdrücklich verzichtet hat (act. 3B pag. 153). 2.4.3 Am Rand macht der Beschwerdeführer überdies geltend, die Vor- instanz habe mit der Einleitung des Administrativverfahrens absichtlich ei- nen für ihn ungünstigen Zeitpunkt abgewartet, das Verfahren ungebührlich verschleppt und ihn auch sonst unfair behandelt. Eine Verletzung von ver- fahrensrechtlichen Bestimmungen oder Rechtsgrundsätzen ist indes auch in dieser Hinsicht weder ersichtlich noch dargetan. 2.5Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das vorinstanzlich Verfahren korrekt geführt worden ist. Die Vorinstanz hat weder das rechtliche Gehör noch andere Verfahrensrechte des Beschwerdeführers verletzt und von «Nichtigkeit» der Löschungsverfügung kann keine Rede sein. Die Be- schwerde erweist sich im Hauptantrag als unbegründet. 3. Zu prüfen ist der Eventualantrag, die angefochtene Löschungsverfügung (ersatzlos) aufzuheben. 3.1Art. 8 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) regelt die persönlichen Voraussetzungen, die eine Anwältin bzw. ein Anwalt erfüllen muss, um in das kantonale Anwaltsregister eingetragen zu werden. Erfor- derlich ist insbesondere, dass keine strafrechtliche Verurteilung wegen Handlungen vorliegt, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Strafregisteraus- zug für Privatpersonen (Abs. 1 Bst. b). Anwältinnen und Anwälte, die eine der Eintragungsbedingungen nicht mehr erfüllen, werden im Register ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2018, Nr. 100.2018.125U, Seite 8 löscht (Art. 9 BGFA; Art. 27 Abs. 1 KAG). Diese Regelung fusst auf dem Gedanken, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihnen und der Klient- schaft zerstört werden kann, wenn sie nicht alle Garantien hinsichtlich Seriosität und Ehrenhaftigkeit bieten, welche die Ausübung des Anwaltsbe- rufs voraussetzt. Nur Straftaten, die sich auf mit der Anwaltstätigkeit unver- einbare Handlungen beziehen, sind relevant, wobei nicht erforderlich ist, dass eine solche Tat bei der Berufsausübung begangen worden ist, son- dern sie kann auch in einem rein privaten Rahmen vorgefallen sein. Beim Entscheid, ob die Handlung, die zur Verurteilung geführt hat, mit dem An- waltsberuf vereinbar ist oder nicht, verfügt die Aufsichtsbehörde über einen grossen Beurteilungsspielraum, hat aber den Verhältnismässigkeitsgrund- satz zu beachten. Damit ein vernünftiges Verhältnis zur Löschung im Re- gister besteht, müssen Taten einer gewissen Schwere vorliegen. Liegt al- lerdings eine Verurteilung wegen mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbaren Handlungen vor, muss die zuständige Behörde in Anwendung von Art. 9 BGFA zur Löschung schreiten, ohne dass sie diesbezüglich noch über ein Entschliessungsermessen verfügt (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 425 E. 6.1 [Pra 101/2012 Nr. 48]; Staehelin/Oetiker, in Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kom- mentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 8 N. 6 und N. 17 f.; Meier/ Reiser, in Commentaire Romand, Loi sur les avocats, 2010, Art. 8 N. 18 ff. und Art. 9 N. 6; Bohnet/Martenet, Droit de la profession d’avocat, 2009, N. 609 ff. und N. 613 ff.). 3.2Als Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind und deswegen zu einer Löschung aus dem Anwaltsregister führen, zählen nach Lehre und Rechtsprechung jedenfalls schwere Straftaten, wie Delikte gegen Leib und Leben, sowie namentlich Vermögens- und Urkundendelikte (BGE 137 II 425 E. 6.1; BGer 2C_430/2013 vom 22.7.2013 E. 4.6, 2C_183/2010 vom 21.7.2010 E. 2.4 f., 2C_119/2010 vom 1.7.2010 E. 2.5, 2A.79/2005 vom 22.7.2005 E. 3.2; Staehelin/Oetiker, a.a.O., Art. 8 N. 20; Bohnet/Martenet, a.a.O., N. 613; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, Rz. 305, je mit Hinweisen auch zum Folgenden). In Frage kommen aber auch andere Straftaten, die geeignet sind, das vom Gesetzgeber ge- schützte Vertrauen in den Anwaltsberuf zu beeinträchtigen, wie etwa De- likte gegen die Freiheit (Drohung, Nötigung), Delikte gegen die Rechts- pflege (Geldwäscherei, falsche Anschuldigung) und solche gegen die öf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2018, Nr. 100.2018.125U, Seite 9 fentliche Gewalt (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen; BGE 137 II 425 E. 6.2; BGer 2C_226/2018 vom 9.7.2018 E. 4.2 f., 2C_430/2013 vom 22.7.2013 E. 4.6). Demgegenüber sind Delikte, denen eine heftige Gemütsbewegung zugrunde liegt, die eine spezielle Seelen- lage voraussetzen oder bei denen die kriminelle Energie gering ist (z.B. mässige Geschwindigkeitsüberschreitung), eher mit dem Anwaltsberuf ver- einbar (vgl. BGE 137 II 425 E. 6.1; Staehelin/Oetiker, a.a.O., Art. 8 N. 22; Bohnet/Martenet, a.a.O., N. 615, je mit Hinweisen). Im Einzelfall kommt es namentlich auf die Natur der Verfehlung und die strafrechtlich geschützten Interessen an, wobei auch die Tatschwere sowie das Verhalten der Anwäl- tin bzw. des Anwalt während und nach der Tat zu berücksichtigen sind (vgl. Bohnet/Martenet, a.a.O., N. 610; Staehelin/Oetiker, a.a.O., Art. 8 N. 19). Das Bundesgericht hat jüngst die Löschung eines Anwalts aus dem An- waltsregister als rechtmässig beurteilt, der wegen Drohung, Nötigung und Sachbeschädigung verurteilt worden war (BGer 2C_226/2018 vom 9.7.2018). Der Betroffene hatte einen Handwerker, der das von ihm ver- waltete Grundstück zur Ausführung von Arbeiten auf dem benachbarten Grundstück überqueren wollte, verbal mit dem Tod bedroht und ihm Bau- material entrissen und beschädigt. Zudem hatte er der Nachbarin, die die Bauarbeiten in Auftrag gegeben hatte, trotz Wegrecht während mehrerer Monate den Zugang zu ihrer Terrasse verwehrt (E. 4.2). Das Bundesgericht hat betont, dass es sich nicht um eine blosse Kleinigkeit handle, wenn ein Rechtsanwalt derartigen Straftaten gegen die Ehre, das Vermögen und ins- besondere die Freiheit begehe. Von jemandem, der beruflich mit der Wahrung der Interessen seiner Klientschaft betraut sei, werde erwartet, dass er persönliche Konflikte entweder gütlich löse oder den Rechtsweg beschreite (E. 4.3). 3.3Die Anwaltsaufsichtsbehörde ist zum Schluss gekommen, dass die Handlungen, wegen derer der Beschwerdeführer strafrechtlich verurteilt worden ist, mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar seien. Er habe im Rah- men einer Auseinandersetzung mit einem Mieter dessen Privatsphäre und Rechte missachtet sowie mit Stringenz und Nachdruck über einen längeren Zeitraum Selbstjustiz verübt. Zudem habe der Beschwerdeführer im Straf- verfahren keinerlei Einsicht gezeigt; seine Aussagen seien konstruiert, aus- weichend, beschönigend und zumindest teilweise auch widersprüchlich ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2018, Nr. 100.2018.125U, Seite 10 wesen. Ferner habe er von vornherein aussichtslose Anträge gestellt. Seine Haltung und Argumentation im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, insbesondere hinsichtlich der beantragten Fristverlängerung (vgl. vorne E. 2.1), würden ebenfalls irritieren. Angesichts des Strafmasses sei die er- forderliche Tatschwere erreicht. Beim Beschwerdeführer ergebe sich das Bild einer Person, die sich selbstherrlich und teilweise mit illegalen Mitteln ihr Recht zu verschaffen suche und sich weder von der Polizei noch von den Behörden Einhalt gebieten lasse. Dem Beschwerdeführer fehle daher die Fähigkeit, als «Diener des Rechts» tätig zu sein (vgl. angefochtene Ver- fügung Ziff. 31-35). 3.4Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, lässt diese Beurtei- lung nicht rechtswidrig erscheinen: 3.4.1 Zunächst wirft er der Anwaltsaufsichtsbehörde vor, sie hätte sich zu den dem Strafurteil zugrunde liegenden Tathandlungen gar nicht äussern dürfen. Die entsprechenden Ausführungen in den Ziffern 27 bis 35 der an- gefochtenen Verfügung hätten im vorliegenden Verfahren «nichts zu su- chen». Die Beurteilung habe allein gestützt auf das BGFA zu erfolgen, gehe es doch nicht um eine Disziplinarmassnahme, sondern einzig um die persönliche Voraussetzung für die Berufsausübung gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. b BGFA. Die Vorinstanz habe zusätzliche Voraussetzungen für den Eintrag in das Anwaltsregister geschaffen, was unzulässig sei. Er fühle sich durch die besagten unnötigen Ausführungen, in denen die strafrechtlich be- urteilten Handlungen «genüsslich ausgebreitet» und interpretiert würden, «massiv verletzt» und erniedrigt (Beschwerde S. 10 ff.). – Der Beschwer- deführer übersieht, dass die Vorinstanz gehalten war, die Handlungen, die seiner strafrechtlichen Verurteilung zugrunde lagen, im Licht von Art. 8 Abs. 1 Bst. b BGFA zu würdigen (vgl. vorne E. 3.1). Sie kam deshalb nicht umhin, das Verhalten des Beschwerdeführers mit Bezug auf dessen Eig- nung für den Beruf eines Rechtsanwalts zu erörtern. Soweit sie die Hand- lungen des Beschwerdeführers dabei negativ bewertete, liess sie sich von sachlichen Überlegungen leiten und stützte ihre Kritik auf eine nachvoll- ziehbare Würdigung der Umstände. Die fraglichen Erwägungen gehen we- der in Bezug auf ihren Umfang noch hinsichtlich ihres Inhalts über das hinaus, was eine gewissenhafte Prüfung der zentralen Rechtsfrage des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2018, Nr. 100.2018.125U, Seite 11 vorinstanzlichen Verfahrens erfordert hat. Von einer verletzenden oder herabwürdigen Behandlung der Person des Beschwerdeführers kann mithin keine Rede sein. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern die Anwaltsaufsichtsbehörde den Charakter des Verfahrens verkannt oder falsche bzw. inexistente Rechtsgrundlagen angewandt hätte. 3.4.2 Weiter macht der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss gel- tend, er habe sich keine Handlungen zu Schulden kommen lassen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren seien. Allerdings setzt er sich mit den einschlägigen Erwägungen der Vorinstanz nicht substantiiert ausein- ander. Diese sind denn auch nicht zu beanstanden: Die 2. Strafkammer des Obergerichts hat den Beschwerdeführer mit Urteil vom 28. November 2016 (act. 3B pag. 1 ff. [nachfolgend: Strafurteil]) wegen Hausfriedens- bruchs, mehrfacher Nötigung, Sachentziehung und Hinderung einer Amts- handlung zu einer bedingten Geldstrafe von 105 Tagessätzen à Fr. 150.-- verurteilt. Der Verurteilung liegen zwei Sachverhalte zugrunde, die vom Beschwerdeführer nicht mehr in Frage gestellt werden: Beim ersten handelt es sich um eine Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Mieter einer seiner Wohnungen. Der betreffende Mieter hatte die Wohnung per 31. Oktober 2010 gekündigt und dem Beschwerdeführer einen Schlüssel ausgehändigt, damit er die Wohnung Interessierten zeigen konnte. Am 29. August 2010 betrat der Beschwerdeführer die Wohnung jedoch nicht zu einer Wohnungsbesichtigung, sondern ohne Berechtigung und veranlasste die sich dort allein aufhaltende Ehefrau des Mieters zum Verlassen der Wohnung. Dann wechselte er den Zylinder des Türschlosses aus, sodass weder der Mieter noch dessen Ehefrau in die Wohnung gelangen konnten. Weiter hat der Beschwerdeführer den gesamten Hausrat des Mieters zurückbehalten, sodass dieser in der Folge über Monate nicht über die ihm vorenthaltenen Sachen – einschliesslich wichtiger Dokumente (Reisepass, Diplome) – verfügen konnte, bis der Beschwerdeführer die Habseligkeiten am 16. März 2011 unter behördlichem Druck herausgeben musste (vgl. Strafurteil S. 9 ff., 19 ff. und 29). Den Strafverfolgungsbehörden gab der Beschwerdeführer an, er habe Klopfgeräusche aus der Wohnung gehört und befürchtet, dass der Mieter seine Ehefrau misshandelt und ein- geschlossen habe; er habe die Frau befreien und durch Auswechseln des Zylinders der Wohnungstüre weiteres Übel verhindern wollen (vgl. Straf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2018, Nr. 100.2018.125U, Seite 12 urteil S. 11 f.). Diese Behauptungen fanden indes in der strafgerichtlichen Sachverhaltsfeststellung keine Stütze. Aus dem Strafurteil geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer weniger um die Ehefrau sorgte, als vielmehr den Mieter, mit dem er sich im Streit befand, zu einem Gespräch anhalten wollte (vgl. Strafurteil S. 9, 13 und 24). Der zweite sanktionierte Sachverhalt spielte sich am 10. Oktober 2010 im Restaurant ... in... ab. Es wurde die Polizei aufgeboten, da der Beschwerdeführer mit einem anderen Gast (verbal) in Streit geraten war. Nachdem er von seinem Kontrahenten getrennt und nach draussen geführt worden war, ärgerte der Beschwerdeführer sich darüber, in der Kälte warten zu müssen. Er wollte sich deshalb entfernen, sodass ihn der Polizeibeamte mit Gewalt zurückhalten und Unterstützung anfordern musste (vgl. Strafurteil S. 13 ff. und 30 f.). 3.4.3 Das geschilderte Verhalten des Beschwerdeführers ist mit dem An- waltsberuf nicht vereinbar: Von einem Rechtsanwalt, der beruflich die Inter- essen Rechtssuchender wahrzunehmen hat, darf erwartet werden, dass er auch zur Wahrung seiner eigenen Interessen nur diejenigen Mittel einsetzt, die das Recht zur Verfügung stellt. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, tragen Anwältinnen und Anwälte eine Mitverantwortung für das korrekte Funktionieren des Rechtsstaats (vgl. vorne E. 3.3 bzw. ange- fochtene Verfügung Ziff. 19). Zwar hat das Bundesgericht die früher übliche Umschreibung ihrer Aufgaben als «Diener des Rechts» relativiert. Anwäl- tinnen und Anwälte, die Rechtssuchende bei der Verfolgung ihrer subjekti- ven Rechtsschutzinteressen beraten und unterstützen, sind als Verfechter von Parteiinteressen aber auch heute noch gehalten, zur Verwirklichung der Rechtsordnung und zu einem geordneten Gang der Rechtspflege bei- zutragen, weshalb sie sich insbesondere keiner rechtswidrigen Mittel be- dienen dürfen (BGE 130 II 270 E. 3.2.2, 106 Ia 100 E. 6b; Walter Fellmann, a.a.O., Rz. 218 und 326 mit weiteren Hinweisen). Zudem sind die Anwäl- tinnen und Anwälte aufgrund ihrer besonderen Stellung zu einer gewissen Zurückhaltung verpflichtet und gehalten, bei Streitigkeiten einer Eskalation entgegenzuwirken (BGE 130 II 270 E. 3.2.2). Der Beschwerdeführer hat mit seinen Handlungen ein Verhalten an den Tag gelegt, das diesen Anforde- rungen in keiner Weise gerecht wird. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er im Streit mit seinem Mieter eine gütliche Einigung anzustreben versucht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2018, Nr. 100.2018.125U, Seite 13 oder allenfalls seine Ansprüche auf dem Prozessweg geltend macht (vgl. BGer 2C_226/2018 vom 9.7.2018 E. 4.3). Stattdessen hat er den beste- henden Konflikt wesentlich verschärft, indem er seine Interessen selbst- herrlich und unter Einsetzung von illegalen Druckmitteln durchzusetzen ver- suchte. Deshalb bestehen erhebliche Zweifel, dass der Beschwerdeführer bereit (oder in der Lage) ist, sich in Konfliktsituationen an die Rechts- ordnung zu halten. Das Auftreten des Beschwerdeführers gegenüber dem Polizeibeamten im Restaurant ... weckt sodann Bedenken hinsichtlich seines Umgangs mit den Behörden. Seine Eingaben vor der Vorinstanz und beim Verwaltungsgericht legen den Schluss nahe, dass er grundsätz- lich Mühe damit bekundet, staatliche Autoritäten anzuerkennen und sich ständig ungerecht behandelt fühlt. Seine Handlungen, die als Delikte gegen die Freiheit (Nötigung, Hausfriedensbruch) und gegen das Vermögen (Sachentziehung) sowie gegen die öffentliche Gewalt (Hinderung einer Amtshandlung) bestraft wurden, sind insgesamt mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar. Die Vorinstanz hat mithin zu Recht erkannt, dass der Beschwer- deführer ein strafrechtlich relevantes Verhalten an den Tag gelegt hat, das gemäss Art. 9 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Bst. b BGFA zur Löschung im Anwaltsre- gister führen muss. 3.5Auch die weiteren Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. b BGFA sind erfüllt: Das Strafurteil vom 28. November 2016 ist am 12. Ja- nuar 2017 eröffnet worden und am 23. Februar 2017 in Rechtskraft er- wachsen (vgl. Beschwerdevernehmlassung S. 1). Die mit einer zweijähri- gen Probezeit ausgesprochene Strafe (vgl. Strafurteil S. 42) muss also heute nach wie vor im Strafregisterauszug für Privatpersonen erscheinen (Art. 8 Abs. 1 Bst. b BGFA sowie Art. 371 Abs. 3 bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), was der Beschwerdeführer nicht in Frage stellt. Die angeordnete Löschung aus dem Anwaltsregister hält daher der Rechtskontrolle stand, womit sich auch der Eventualantrag als unbe- gründet erweist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2018, Nr. 100.2018.125U, Seite 14 4. Der Beschwerdeführer verlangt schliesslich mit einem Subeventualantrag, für das vorinstanzliche Verfahren seien ihm keine Kosten aufzuerlegen bzw. die von ihm zu tragenden Verfahrenskosten seien auf höchsten Fr. 1'000.-- festzusetzen. Die Vorinstanz habe sich fälschlicherweise auf Art. 35 KAG gestützt, der die Kostenauflage im Disziplinarverfahren regle und deshalb hier keine Anwendung finde. Ohnehin seien die Verfahrens- kosten massiv zu reduzieren, da die Vorinstanz mit ihren überflüssigen Ausführungen betreffend Straftraten (Ziff. 27-35 der angefochtenen Verfü- gung) grösstenteils unnötigen Aufwand betrieben habe. – Diese Rügen ver- fangen nicht: Zunächst sind die beanstandeten Erwägungen der Vorinstanz weder unnötig noch unrichtig (vgl. vorne E. 3.4.1). Weiter trifft zwar zu, dass Art. 35 KAG, den die Vorinstanz im Übrigen lediglich analog ange- wendet hat, die Kostenverlegung im Disziplinar- und nicht im Administrativ- verfahren regelt. Die Verfahrenskosten sind allerdings auch gemäss dem für Letzteres einschlägigen Art. 29 KAG dem Beschwerdeführer aufzuerle- gen, sind doch nach dieser Bestimmung die Kosten für das Verfahren vor der Anwaltsaufsichtsbehörde von der betroffenen Anwältin bzw. dem be- troffenen Anwalt zu tragen. Dies ist nicht zu beanstanden. Es entspricht dem allgemeinen Grundsatz der bernischen Verwaltungsrechtspflege, wo- nach dem Verursacherprinzip entsprechend Aufwand regelmässig zu be- zahlen hat, wer ihn verursacht (VGE 2016/360 vom 28.7.2017 E. 2.1, 2016/281 vom 8.3.2017 E. 4.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 107 N. 1). Gleiches gilt für die Höhe der Verfahrenskosten, für die die Verord- nung vom 25. Oktober 2006 über die Gebühren der Anwaltsaufsichtsbe- hörde (GebV AB; BSG 168.461) massgebend ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 KAG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Bst. b Ziff. 2 GebV AB beträgt die Pau- schalgebühr für eine Löschung im Anwaltsregister, die nicht auf eigenen Antrag oder infolge Todes erfolgt, zwischen 1000 und 5000 Taxpunkten, wobei zurzeit ein Taxpunkt einem Franken entspricht (Art. 2 Abs. 2 GebV AB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung [Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21]). Die dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr bewegt sich mithin an der untersten Grenze des Gebührenrahmens. Das Verwaltungs- gericht auferlegt sich in Bezug auf Bestimmung und Verlegung von Verfah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2018, Nr. 100.2018.125U, Seite 15 rens- und Parteikosten praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung und billigt den vorinstanzlichen Behörden in dieser Hinsicht einen grossen Beur- teilungs- und Ermessensspielraum zu; es greift nur dann ein, wenn die Vor- instanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (vgl. BVR 2014 S. 508 [VGE 2013/433 vom 15.7.2014] nicht publ. E. 3.6, 2004 S. 133 E. 1.3; zu- letzt VGE 2018/22 vom 3.7.2018 E. 1.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 15 und Art. 104 N. 7). Derartige Rechtsfehler sind hier weder ersichtlich noch geltend gemacht. Damit erweist sich auch der Sub- eventualantrag als unbegründet. 5. Die Beschwerde erweist sich in allen Teilen als unbegründet und ist abzu- weisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be- schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen:
  • dem Beschwerdeführer
  • der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2018, Nr. 100.2018.125U, Seite 16 Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Gesetze

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BGFA

  • Art. 8 BGFA
  • Art. 9 BGFA

GebV

  • Art. 2 GebV
  • Art. 3 GebV

i.V.m

  • Art. 1 i.V.m
  • Art. 9 i.V.m
  • Art. 74 i.V.m
  • Art. 108 i.V.m

KAG

  • Art. 20 KAG
  • Art. 27 KAG
  • Art. 29 KAG
  • Art. 35 KAG

Verordnung

  • Art. 4 Verordnung

VRPG

  • Art. 9 VRPG
  • Art. 21 VRPG
  • Art. 43 VRPG
  • Art. 79 VRPG
  • Art. 80 VRPG
  • Art. 104 VRPG
  • Art. 108 VRPG

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