100 18 106 100 18 107 200 15 350 200 15 351 Gemeinde: E.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 11.4.2019 RNA/DGR/aae STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Am 11. April 2019 hat die Vizepräsidentin der Steuerrekurskommission im Rahmen ihrer Kompetenz als Einzel- richterin im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ und B.________, gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer pro 2012 und 2013
3 - Weiter reichten die Rekurrenten eine Quittung über den Betrag von CHF 2'000.-- zu den Akten. Mit Vorabdrucken vom 12. Dezember 2017 für die Steuerjahre 2012 und 2013 informierte die Steuerverwaltung die Rekurrenten über die geplante Streichung der Kinderdrittbetreuungskos- ten, mangels Nachweis der Notwendigkeit und Bekanntgabe der entschädigten Kostenarten. Mit Gegenbemerkungen vom 16. Januar 2018 beharrten die Rekurrenten auf dem Abzug, da ihrer Auffassung nach die Voraussetzungen (gemäss den Wegleitungen) gegeben seien. In der Folge hiess die Steuerverwaltung die Kantonseinsprachen mit Entscheiden vom 13. März 2018 gut. E.Dagegen haben die Rekurrenten mit Schreiben vom 20. März 2018 Rekurse bei der Steuerrekurskommission erhoben (Verfahren 100 2018 106 [2012] und 100 2018 107 [2013]). Sie bringen einerseits vor, dass die Veranlagungen pro 2012 und 2013 im September 2015 in Rechtskraft erwachsen seien und demnach nicht mehr abgeändert werden können. Anderer- seits machen sie geltend, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Abzugs für Kin- derdrittbetreuungskosten erfüllt seien. Da die Veranlagungen sodann in Rechtskraft erwachsen seien, hätten sie auch keine weiteren Unterlagen aufbewahrt, weshalb nun der Kita-Tarif der Stadt Bern für Mahlzeiten als Beweis herangezogen werde. Demnach betrage der Mahlzeiten- betrag pro Monat und Kind CHF 180.--, was über dem von ihnen geltend gemachten Betrag liege. Überdies weisen die Rekurrenten darauf hin, dass in den Wegleitungen zum Ausfüllen der Steuererklärung nicht ausgeführt werde, dass von der Betreuungsperson Belege für die Ausgaben verlangt werden könne, wie bspw. Einkaufsbelege für Esswaren, Benzinkosten für Transporte etc. F.Auf Aufforderung der Steuerrekurskommission hin haben die Rekurrenten am 31. März 2018 weitere Unterlagen eingereicht. G.Am 12. Juli 2018 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen und die kostenpflichti- ge Abweisung der Rekurse sowie Gutheissung der Kantonsbeschwerden beantragt. Eventualli- ter beantragt sie, dass im Falle einer (teilweisen) Gutheissung der Rekurse bzw. Beschwerden die Verfahrenskosten dennoch den Rekurrenten aufzuerlegen seien. Zur Begründung verweist die Steuerverwaltung auf die Vernehmlassung vom 27. September 2016, welche im Rekurs- und Beschwerdeverfahren betreffend den Bruder des Rekurrenten eingereicht wurde und eben- falls den Abzug von Kinderdrittbetreuungskosten zum Gegenstand hatte. Ergänzend hält sie fest, dass die Rekurrenten den kausalen Zusammenhang zwischen ihrer Erwerbstätigkeit und der Kinderdrittbetreuung nicht zu belegen vermögen. Überdies würden die Rekurrenten selbst festhalten, dass die geltend gemachten Kinderdrittbetreuungskosten von CHF 1'000.-- je Kind und Steuerjahr in erster Linie Auslagenersatz für Verpflegung und Benzinkosten darstellten und diese damit als nicht abziehbare Lebenshaltungskosten zu qualifizieren seien.
4 - H.Mit undatiertem Schreiben (eingegangen bei der Steuerrekurskommission am 26.6.2018) haben die Rekurrenten zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen. Sie halten daran fest, dass alle Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderdrittbetreuungsab- zugs erfüllt seien. I.Am 26. Juni 2018 sind die Rekurrenten seitens der Steuerrekurskommission erneut dar- auf hingewiesen worden, dass es sich bei den beantragten Abzügen um steuermindernde Tat- sachen handelt, für welche sie beweispflichtig und damit gehalten seien, die massgebenden Beweismittel einzureichen (wie bspw. Konnexität zur Berufsausübung, Arbeitspensum und Ein- satzzeiten beider Elternteile, Nachweis der Zahlungen für die Drittbetreuung etc.). J.Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf den Inhalt der einzelnen Rechtsschriften wird, sofern entscheidrelevant, in den nachfolgen- den Erwägungen näher eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1.Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermö- gensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs angefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Steuerrekurskom- mission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Die Rekurrenten sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie sind daher beschwert und zur Anfech- tung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe betreffend die kantonalen Steuern pro 2012 und 2013 ist deshalb einzutreten. 1.1Gemäss Art. 141 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundes- steuer (DBG; SR 642.11) kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer gegen jede Veranlagungsverfügung und jeden Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde Be- schwerde bei der kantonalen Steuerrekurskommission erheben (Art. 141 DBG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. e und Art. 9 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der di- rekten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Auf die innert der 60-tägigen Beschwerdefrist formgerecht eingereichten Kantonsbeschwerden betreffend die direkte Bundessteuer pro 2012 und 2013 ist deshalb eben- falls einzutreten (Art. 141 Abs. 2 Bst. a DBG).
5 - 1.2Festzuhalten ist, dass die Rechtsabteilung der Steuerverwaltung gegen die Veranla- gungsverfügungen vom 20. August 2015 betreffend die kantonalen Steuern pro 2012 und 2013 je am 5. Oktober 2015 und damit innert der 60-tägigen Einsprachefrist i.S. von Art. 189 i.V.m. Art. 190 Abs. 2 StG, Kantonseinsprache bei der Steuerverwaltung erhoben und die Überprüfung der Kinderdrittbetreuungskosten beantragt hat (pag. 70 und 129; vgl. auch Bst. B hiervor). Die Rekurrenten wurden darüber mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 entsprechend informiert (pag. 71 f. und 130 f.). Die Rekurrenten konnten im Verlauf des Einspracheverfahrens betreffend die kantonalen Steuern 2012 und 2013 Stellung nehmen. Mit Einspracheentscheiden vom 13. März 2018 wurde die Einsprache der Rechtsabteilung der Steuerverwaltung gutgeheissen (pag. 87 ff. und 153 ff.). Dagegen haben die Rekurrenten Rekurse bei der Steuerrekurskommission erho- ben (Bst. E und E. 1 hiervor). Entsprechend sind die Veranlagungen betreffend die kantonalen Steuern nicht in Rechtskraft erwachsen. Gleich verhält es sich bei der direkten Bundessteuer pro 2012 und 2013, wobei der Verfahrensablauf ein anderer ist. So steht der kantonalen Ver- waltung für die direkte Bundessteuer, d.h. der innerhalb der Steuerverwaltung des Kantons Bern zuständigen Stelle bzw. der Rechtsabteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Möglichkeit offen, gegen jede Veranlagungsverfügung und jeden Einspracheentscheid be- treffend die direkte Bundessteuer bei der Steuerrekurskommission (Kantons-)Beschwerde zu erheben (Art. 141 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 DBG und Art. 2 BStV). Die Rechtsabteilung der Steuerverwaltung hat mit je separaten Schreiben vom 5. Oktober 2015 gegen die Veranla- gungsverfügungen pro 2012 und 2013 vom 20. August 2015 Kantonsbeschwerde bei der Steu- errekurskommission erhoben und die Überprüfung der Kinderdrittbetreuungskosten beantragt (pag. 69 und 128; vgl. auch Bst. B hiervor). Da die Verfügungen der Rechtsabteilung der Steu- erverwaltung nicht separat eröffnet worden sind, gilt dieselbe Rechtsmittelfrist von 60 Tagen (Art. 141 Abs. 2 Bst. b DBG). Damit sind die Beschwerden rechtzeitig erhoben worden (E. 1.1 hiervor). Die Rekurrenten wurden diesbezüglich seitens der Steuerrekurskommission entspre- chend informiert (pag. 73 und 132). Folglich sind weder die kantonalen Steuern noch die direkte Bundessteuer für die Steuerjahre 2012 und 2013 bisher rechtskräftig festgesetzt worden. Damit erweist sich die entsprechende Rüge der Rekurrenten (vgl. Bst. E hiervor) als unbegründet. 1.3Nach Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) können getrennt eingereichte Eingaben, welche den gleichen Gegen- stand betreffen, durch die instruierende Behörde im Verfahren vereinigt werden, während ge- meinsam eingereichte Eingaben gestützt auf Art. 17 Abs. 2 VRPG getrennt werden können. Wichtigste Richtschnur für ein solches Vorgehen ist die Prozessökonomie. Die instruierende Behörde verfügt dabei über einen grossen Ermessensspielraum. Die Vereinigung und Trennung von solchen Verfahren ist in jedem Verfahrensabschnitt möglich (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, N. 1 zu
6 - Art. 17 VRPG). Vorliegend sind die Einspracheverfügungen betreffend die kantonalen Steuern für die Steuerjahre 2012 und 2013 und die Veranlagungsverfügungen betreffend die direkte Bundessteuer pro 2012 und 2013 Gegenstand des Verfahrens. Dabei stellen sich grundsätzlich die gleichen Rechtsfragen. Daher rechtfertigt es sich die Verfahren zu vereinigen. Die Entschei- de werden somit aus Gründen der Prozessökonomie in ein und derselben Urteilsschrift getrof- fen. 1.4Da der Streitwert unter CHF 10'000.-- liegt, fallen die vorliegenden Entscheide in die ein- zelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2.Bestritten und zu prüfen ist somit, ob den Rekurrenten für die Steuerjahre 2012 und 2013 der Abzug für Kinderdrittbetreuungskosten in Höhe von CHF 2'000.-- pro Jahr zu gewähren ist. 2.1Gemäss Art. 33 Abs. 1 DBG (aArt. 212 DBG) bzw. Art. 38 Abs. 1 StG werden von den gesamten steuerbaren Einkünften unter anderem die allgemeinen Abzüge subtrahiert. Mit den allgemeinen Abzügen wird immer tatsächlichen Aufwendungen, die der Steuerpflichtige er- bracht hat, Rechnung getragen. Zu den allgemeinen bzw. anorganischen Abzügen gehört auch der Kinderdrittbetreuungsabzug (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., 2009, N. 2 zu Art. 212 DBG [Richner/Frei/Kaufmann/Meuter 2009]; Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 2, 6 und 245 ff. zu Art. 33 DBG [Richner/Frei/Kaufmann/Meuter 2016]; Leuch/Schlup Guignard in: Praxiskommen- tar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 106 zu Art. 38 StG). Gemäss den für die vorliegenden in Streit stehenden Steuerjahre geltenden Bestimmungen des DBG und StG (vgl. dazu Art. 38 Abs. 1 Bst. l des Steuergesetzes in der Fassung vom 23. März 2010, BAG 10-113 [aStG]; Art. 212 Abs. 2 bis des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer in der gültigen Fassung 2012 [aDBG] gemäss Art. 6 Abs. 2 der Verordnung des EFD vom
8 - abzugsberechtigt sind. So wären diese Kosten auch ohne Drittbetreuung angefallen. Mit Ver- nehmlassung vom 12. Juni 2018 hat die Steuerverwaltung sodann die Steuerakten der Grossel- tern für das Steuerjahr 2012 miteingereicht. Daraus ist ersichtlich, dass im Veranlagungsverfah- ren betreffend die Grosseltern die erhaltenen Beiträge von CHF 1'000.-- pro Kind als steuerbare Einkünfte aufgerechnet worden sind. Dagegen haben die Grosseltern Einsprache erhoben mit der Begründung, dass die erhaltenen Beiträge Auslagenersatz darstellen und damit nicht steu- erbar seien. Gemäss Botschaft ist der Abzug von Kinderdrittbetreuungskosten auch bei der Be- treuung durch Familienmitglieder, so bspw. Grosseltern, gegen Entgelt möglich, dies allerdings nur, wenn der entsprechende Betrag im Gegenzug bei diesen als Einkommen versteuert wird (BBI 2009 4766). Damit wird Bezug genommen auf das sog. Kongruenz- bzw. Korrespondenz- prinzip, welches u.a. im Zusammenhang mit dem Abzug von Kinderunterhaltsbeiträgen steht und besagt, dass auf der Seite des Leistungsschuldners nur abgezogen werden kann, was auf Empfängerseite steuerbar ist bzw. bei gegebener subjektiver Steuerpflicht steuerbar wäre (statt vieler BGer 2C_429/2017 vom 21.2.2018, E. 3.3.3). Aus Gesagtem ergibt sich, dass nach grundsätzlich deckungsgleichen Angaben der Rekurrenten und der Grosseltern die geltend ge- machten Kinderdrittbetreuungskosten im wesentlichen nicht abzugsberechtigten Auslagener- satz darstellen. Da die beweisbelasteten Rekurrenten sodann in keiner Weise nachgewiesen haben, ob und in welchem Umfang die Kosten auch für die Betreuung bei Hausaufgaben ange- fallen sind, kann auf eine diesbezügliche nähere Prüfung verzichtet werden. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Rekurrenten für die erfolgten Zahlungen an die Grosseltern eine Quittung für das Jahr 2013 über den Betrag von CHF 2'000.-- eingereicht haben (pag. 143). Für das Steuerjahr 2012 haben sie keine Unterlagen eingereicht. Unter den gegebenen Umständen muss nicht geprüft werden, ob die eingereichte Quittung den Beweisanforderungen an die er- folgte Zahlung genügt. Auch ob die Rekurrenten die notwendige Konnexität zur Berufsausü- bung in rechtsgenüglicher Weise haben nachzuweisen vermögen, kann offen gelassen werden. Wie dargelegt, kann der Abzug für Kinderdrittbetreuungskosten nicht gewährt werden, was zur Abweisung der Rekurse und zur Gutheissung der Kantonsbeschwerden führt. 4.Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Rekurrenten kostenpflichtig. Sie haben die gesamten Verfahrenskosten zu tragen einschliesslich allfälliger Auslagen für Gutachten oder andere externe Kosten (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Ver- waltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Die Kosten werden auf eine Pauschalgebühr von CHF 400.-- pro 2012 und CHF 400.-- pro 2013 festgesetzt, also am unteren Rand des möglichen Spektrums. Die Kosten von insgesamt CHF 800.-- werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
9 - Da die Rekurrenten im vorliegenden Fall unterliegen, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom