100.2017.89/91U HER/BDE/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 30. Mai 2017 Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Erziehungsdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern betreffend vorsorglicher Entzug der Unterrichtsberechtigung; aufschiebende Wirkung (Zwischenverfügung der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 20. März 2017; 4800.600.800.06/14 [686897])
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2017, Nrn. 100.2017.89/91U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ....1970) erwarb am 24. Juni 1993 das Primar- lehrerpatent des Kantons Bern. Nachdem bekannt geworden war, dass die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung, sexueller Handlungen mit einem Kind und Pornografie eingeleitet hatte, eröffnete die Erziehungsdirektion des Kan- tons Bern (ERZ), handelnd durch den Rechtsdienst, am 7. September 2015 gegen A.________ ein Verfahren auf Entzug der Unterrichtsberechtigung. Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2017 entzog sie ihm gestützt auf den Umstand, dass die Staatsanwaltschaft am 17. Januar 2017 gegen A.________ Anklage wegen sexuellen Handlungen mit Kind und Por- nografie erhoben hatte, vorsorglich die Unterrichtsberechtigung und wies ihn an, das Original seines Lehrpatents innert 30 Tagen ab Eröffnung der Zwischenverfügung zu übergeben (Ziff. 1). Zugleich entzog sie einer all- fälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Ziff. 2) und stellte das Verfahren betreffend den Entzug der Unterrichtsberechtigung bis zum Vor- liegen des erstinstanzlichen Strafurteils ein (Ziff. 4). B. Gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung hat A.________ am 28. März 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde (nachfolgend: Beschwer- de 1) erhoben mit dem Antrag, Ziffer 2 der angefochtenen Zwischenver- fügung sei aufzuheben und einer allfälligen Beschwerde sei die aufschie- bende Wirkung zu erteilen (Verfahren 100.2017.89). Mit Verfügung vom 29. März 2017 hat der Abteilungspräsident das im Antrag mitenthaltene Begehren, einer allfälligen Verwaltungsgerichts- beschwerde gegen die Verfügung vom 20. März 2017 sei superprovisorisch aufschiebende Wirkung beizulegen, abgewiesen. Am 29. März 2017 hat A.________ auch in der Sache Verwaltungs- gerichtsbeschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 20. März 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2017, Nrn. 100.2017.89/91U, Seite 3 erhoben (nachfolgend: Beschwerde 2). Er beantragt, der vorsorgliche Ent- zug der Unterrichtsberechtigung sei aufzuheben (Verfahren 100.2017.91). Die ERZ beantragt mit Vernehmlassung vom 6. April 2017 die Abweisung der Beschwerden. Mit Verfügung vom 10. April 2017 hat der Abteilungspräsident die beiden Verfahren vereinigt. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht beurteilt als letzte kantonale Instanz Be- schwerden gegen Verfügungen und Entscheide, die sich auf öffentliches Recht stützen (Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Im Streit liegt der vorsorgliche Entzug der Unterrichtsberechtigung des Be- schwerdeführers unter Entzug der aufschiebenden Wirkung. Hierbei han- delt es sich um eine einstweilige Massnahme im Rahmen des am 7. Sep- tember 2015 eröffneten Verfahrens auf (definitiven) Entzug der Unterrichts- berechtigung (vgl. vorne Bst. A). Die angefochtene Verfügung schliesst das Hauptverfahren weder ganz noch teilweise ab, weshalb sie als Zwischen- verfügung zu qualifizieren ist (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VRPG). Sie unterliegt dem gleichen Rechtsmittel wie die Hauptsache (Art. 75 Bst. a VRPG im Umkehrschluss). Damit ist das Verwaltungsgericht zur Beurtei- lung der vorliegenden Beschwerden zuständig. 1.2Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide betreffend vorsorg- liche Massnahmen und die aufschiebende Wirkung sind nach Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Bst. g und Abs. 3 Bst. a VRPG unter anderem dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachen- den Nachteil bewirken können.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2017, Nrn. 100.2017.89/91U, Seite 4 1.2.1 Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG wird praxisgemäss bejaht, wenn die beschwerde- führende Partei ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung der Zwischenverfügung oder des Zwischenentscheids hat, wobei kein irreparabler Schaden erforderlich ist. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der sofortigen Anfechtung der Zwischenver- fügung ist bereits dann gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid für die betroffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Dabei genügt auch ein tatsächliches – etwa bloss wirtschaftliches – Interesse, soweit es für die betroffene Person nicht nur darum geht, eine Verteuerung oder eine aus wirtschaftlicher Sicht ungünstige Verlängerung des Verfahrens zu ver- hindern. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss in jedem Fall dar- getan sein, wobei das Glaubhaftmachen genügt (zum Ganzen BVR 2016 S. 237 E. 5.1 mit Hinweisen). 1.2.2 Der Beschwerdeführer verliert durch den vorsorglichen Entzug der Unterrichtsberechtigung bis zum endgültigen Entscheid in der Hauptsache die Befugnis, in bestehenden Anstellungsverhältnissen an den von der Massnahme erfassten Schulen und Institutionen weiter zu unterrichten. Es ist ihm sodann jegliche Unterrichtstätigkeit in den betreffenden Schulen und Institutionen untersagt (vgl. Art. 23a i.V.m. Art. 2a des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte [LAG; BSG 430.250]). Ein günstiger Endentscheid (Verzicht auf den Entzug der Unterrichts- berechtigung) würde damit verbundene Nachteile tatsächlicher Art (Verlust aktueller Stellen, keinerlei Unterrichtstätigkeit an den betreffenden Schulen und Institutionen während des hängigen Verfahrens, mögliche Einkom- menseinbussen, Reputationsverlust) nicht vollständig beseitigen können (vgl. BVR 2011 S. 508 E. 1.3, 2009 S. 189 E. 1.2.2; vgl. auch BGer 2C_866/2012 vom 18.12.2012 E. 1.2 betreffend rechtlicher Nachteil bei vorsorglich angeordnetem partiellen Berufsverbot). Die hier strittige Zwischenverfügung ist somit selbständig anfechtbar. 1.3Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, ist durch die angefochtene Zwischenverfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2017, Nrn. 100.2017.89/91U, Seite 5 Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichten Beschwerden ist somit einzutreten. 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Zwischenver- fügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 1.5Der Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Aufgrund der Akten ist vorab Folgendes festzustellen: 2.1Der Beschwerdeführer ist seit 24. Juni 1993 im Besitz des Primar- lehrpatents des Kantons Bern und hat seither an verschiedenen Schulen unterrichtet. Ab 1. August 2014 war er befristet bis Ende Juli 2015 als ...lehrer an der Schule ... angestellt. Am 1. Dezember 2014 beantragte die Schulkommission ... bei der ERZ die sofortige Einstellung des Beschwerdeführers im Amt und die allfällige Überprüfung seiner Unterrichtsberechtigung, weil eine ehemalige Schülerin den Beschwerde- führer wegen mehrfacher Vergewaltigung angezeigt habe (Akten ERZ 3B act. 1). Mit unangefochten gebliebener Zwischenverfügung vom 16. De- zember 2014 stellte die ERZ, handelnd durch den Rechtsdienst, den Be- schwerdeführer vorsorglich im Amt ein unter Fortzahlung des Gehalts (Akten ERZ 3B act. 7). In der Folge bemühte sich die ERZ um Einsicht in die Akten des Strafverfahrens, wogegen der Beschwerdeführer Rechts- mittel bis an das Bundesgericht einlegte (Akten ERZ 3B act. 12, 14, 16, 19). Das Bundesgericht schrieb die Beschwerde unter Aufhebung des vor- instanzlichen Entscheids als gegenstandslos ab, weil die befristete Anstellung des Beschwerdeführers Ende Juli 2015 ausgelaufen war (BGer 1B_261/2015 vom 25.11.2015). Am 7. Dezember 2015 stellte die ERZ das Verfahren betreffend Einstellung im Amt mangels rechtserheb- lichen Interesses ein (Akten ERZ 3B act. 20).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2017, Nrn. 100.2017.89/91U, Seite 6 2.2Durch die verfahrensleitende Verfügung des Bundesgerichts vom 28. August 2015 (Akten ERZ 3B act. 16) erhielt die ERZ Kenntnis davon, dass gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen Ver- gewaltigung, sexueller Handlungen mit Kind und Pornografie angehoben worden war. Am 7. September 2015 eröffnete sie ein Verfahren auf Entzug der Unterrichtsberechtigung. In diesem Zusammenhang ersuchte sie er- neut um Einsicht in die Akten des Strafverfahrens, als feststand, dass das Bundesgericht die vom Obergericht gewährte Akteneinsicht rückgängig machte, weil das Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers, worauf sich das Amtseinstellungsverfahren samt Akteneinsichtsbegehren bezogen hatte, zwischenzeitlich geendet hatte (E. 2.1 hiervor; Akten ERZ 3A act. 1, 5, 7). Aufgrund der erneut eingereichten Rechtsmittel des Beschwerde- führers erhielt die ERZ erst am 15. Dezember 2016 Akteneinsicht (Akten ERZ 3A act. 8; Vernehmlassung Ziff. 2.2). Am 20. Januar 2017 ging ihr die definitive Anklageschrift zu. Danach hat die Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland am 17. Januar 2017 beim zuständigen Regionalgericht An- klage gegen den Beschwerdeführer erhoben wegen sexuellen Handlungen mit Kind und Pornografie, beides mehrfach begangen (Akten ERZ 3A act. 10); der Zeitpunkt der Hauptverhandlung ist noch nicht bekannt. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Zwi- schenverfügung an einer Primar- und an einer Realschule tätig (ange- fochtene Verfügung E. 2.3; vgl. auch Beschwerde 2 S. 3). 3. Der Beschwerdeführer rügt zunächst Gehörsverletzungen. Er bringt vor, die verfahrensleitende Verfügung der ERZ (Rechtsdienst) vom 23. Januar 2017 habe weder Angaben zum Sachverhalt noch konkrete Vorhalte oder rechtliche Grundlagen enthalten. Er habe daher nicht Stellung nehmen können; das rechtliche Gehör sei ihm «faktisch verweigert» worden. Weiter habe die Vorinstanz die angefochtene Zwischenverfügung ungenügend begründet (vgl. Beschwerde 1 S. 4 f.; Beschwerde 2 S. 5 f.). 3.1Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine grundlegende Verfah- rensgarantie und bestimmt sich in erster Linie nach dem einschlägigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2017, Nrn. 100.2017.89/91U, Seite 7 (kantonalen) Verfahrensrecht (Art. 21 ff. VRPG), subsidiär nach den Garantien gemäss Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Er vermittelt u.a. das Recht, von der Behörde angehört zu werden, bevor diese verfügt oder entscheidet (Art. 21 Abs. 1 VRPG). Wesentlicher Be- standteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist sodann die Begrün- dungspflicht (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Im Allgemeinen muss die Begründung zumindest so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite des Angeordneten ein Bild machen können. Sie müssen die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können, weshalb wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden müs- sen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Ent- scheid stützt (statt vieler BGE 140 II 262 E. 6.2; BVR 2016 S. 402 E. 6.2). 3.2Mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. Januar 2017 in dem am 7. September 2015 eröffneten Verfahren auf Entzug der Unterrichtsberech- tigung (vgl. vorne E. 2.2) hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittel- land vom 17. Januar 2017 Gelegenheit gegeben, sich zu einem provi- sorischen Entzug der Unterrichtsberechtigung zu äussern (Akten ERZ 3A act. 11). Der Inhalt der Anklageschrift und die damit verbundenen straf- rechtlichen Vorwürfe waren dem Beschwerdeführer aus dem Strafverfahren bekannt (vgl. Akten ERZ 3A act. 10). Aus der Verfügung vom 23. Januar 2017 geht ohne weiteres hervor, dass die ERZ den provisorischen Entzug der Unterrichtsberechtigung wegen der angeklagten strafrechtlichen Vor- würfe in Erwägung zieht. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer wusste damit auch ohne Hinweis auf die entsprechenden Rechtsgrund- lagen, wozu er Stellung nehmen konnte, zumal ihm Art. 23a LAG geläufig war (vgl. Akten ERZ 3A act. 4) und Kenntnis des einstweiligen Rechts- schutzes gemäss dem VRPG beim Rechtsvertreter vorausgesetzt werden darf. Er wäre unter diesen Umständen ohne weiteres in der Lage gewesen, sich sachbezogen zum vorsorglichen Entzug der Unterrichtsberechtigung zu äussern. Das rechtliche Gehör wurde insoweit nicht verletzt. Unbe- gründet ist auch der Vorwurf ungenügender Begründung: Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen dargelegt (E. 2.1). Sie hat sodann ausgeführt,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2017, Nrn. 100.2017.89/91U, Seite 8 weshalb trotz des Umstands, dass der Beschwerdeführer die ihm vor- geworfenen Handlungen bestreitet und die Anklage noch nicht straf- richterlich beurteilt ist, ein grosses öffentliches Interesse am vorsorglichen Entzug der Unterrichtsberechtigung bestehe, und dass demgegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers ein relativ geringes Gewicht zukomme (E. 2.3). Weiter hat sie festgehalten, dass aufgrund der Vorwürfe in der Anklageschrift eine akute Gefährdungssituation und damit ein wichti- ger Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Be- schwerde zu bejahen sei (E. 2.4). Diese Begründung hält den Anforde- rungen an die Begründungspflicht stand. 4. In der Sache strittig ist der vorsorgliche Entzug der Unterrichtsberechtigung des Beschwerdeführers. Nicht angefochten ist demgegenüber die Sistie- rung des Verfahrens betreffend den Entzug der Unterrichtsberechtigung bis zum Vorliegen des erstinstanzlichen Strafurteils (Ziff. 4 des Dispositivs der angefochtenen Zwischenverfügung). 4.1Vorsorgliche Massnahmen können nach Art. 27 Abs. 1 Bst. a VRPG angeordnet werden zum Schutz erheblicher öffentlicher oder privater Inte- ressen. Vorausgesetzt ist eine unmittelbare, konkrete und erhebliche Ge- fährdung oder Beeinträchtigung geschützter Rechtsgüter; im Vordergrund steht der Schutz von wichtigen Polizeigütern wie Leib und Leben, Gesund- heit etc. (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 27 N. 16, auch zum Folgenden). Zusätzlich muss eine gewisse Dringlichkeit gegeben sein. Ob einstweilige Anordnungen geboten sind, ist unter Abwägung aller in Betracht fallender Interessen zu entschei- den (vgl. BVR 2012 S. 145 E. 3.1; BGE 130 II 149 E. 2.2; Merkli/Aeschli- mann/Herzog, a.a.O., Art. 27 N. 12). In dieser Interessenabwägung können auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache beleuchtet werden. Diese fallen praxisgemäss allerdings nur ins Gewicht, wenn der Prozessausgang als eindeutig erscheint (BVR 2012 S. 145 E. 3.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 27 N. 12). Entsprechend dem vor- läufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzes muss in der Regel
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2017, Nrn. 100.2017.89/91U, Seite 9 ohne weitere Beweiserhebungen, aufgrund der Akten, entschieden werden. Es genügt, wenn eine Gefährdung aufgrund summarischer Prüfung als wahrscheinlich erscheint, auch wenn die Möglichkeit einer Fehlannahme nicht ausgeschlossen werden kann (BVR 2008 S. 433 E. 2.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 27 N. 3). Beim Entscheid über vorsorgliche Massnahmen steht den zuständigen Behörden ein erheblicher Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu (BGE 129 II 286 E. 3). 4.2Gegen den Beschwerdeführer ist ein Verfahren auf Entzug der Unterrichtsberechtigung hängig (vgl. vorne E. 2.2). Gemäss Art. 23a Abs. 1 LAG kann die zuständige Direktion einer Person die Unterrichtsberechti- gung entziehen, wenn deren Verhalten die seelisch-geistige oder körper- liche Integrität der Schülerinnen oder Schüler gefährdet oder verletzt oder wenn die Vertrauenswürdigkeit oder Eignung der Person in anderer Weise schwer beeinträchtigt ist. Der Entzug der Unterrichtsberechtigung hat zur Folge, dass die betroffene Person nicht berechtigt ist, in Schulen und Insti- tutionen gemäss Art. 2a LAG Unterricht zu erteilen, anzuleiten oder zu überwachen oder Leitungs- oder Betreuungsaufgaben wahrzunehmen (Art. 23a Abs. 2 LAG). Eine im Kanton Bern erteilte Patent- oder Diplom- urkunde ist für die Dauer des Entzugs bei der zuständigen Direktion zu hinterlegen (Art. 23a Abs. 4 LAG). 4.3Die Erfüllung des Lehr- und Erziehungsauftrags gestützt auf die Volksschulgesetzgebung und den kantonalen Lehrplan für die Volksschule und das Vertrauensverhältnis, das die gemeinsame Arbeit der Erziehungs- verantwortlichen – Eltern und Schule – verlangt, erfordert die Eignung der Lehrerinnen und Lehrer in körperlicher, seelischer und charakterlicher Hin- sicht und bildet unverzichtbare Voraussetzung der Unterrichtsberechtigung. Das öffentliche Interesse am Entzug der Unterrichtsberechtigung liegt da- rin, die Anstellung von Lehrkräften zu verhindern, welche sich als für den Schuldienst ungeeignet erweisen. Eine konkrete Gefährdung oder gar Verletzung der seelisch-geistigen oder körperlichen Integrität der Schüle- rinnen und Schüler ist dabei nicht verlangt; die fehlende Eignung oder Ver- trauenswürdigkeit kann sich auch aus Werthaltungen oder gesundheitli- chen Störungen ergeben, welche der Eignung als Lehrkraft abträglich oder geeignet sind, das Vertrauen der Schülerinnen und Schüler, Schule, Schul-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2017, Nrn. 100.2017.89/91U, Seite 10 behörden oder Eltern in Frage zu stellen (vgl. BVR 2015 S. 491 E. 5.2, 2011 S. 433 E. 3.2, 4.1 und 4.2.2 [bestätigt durch BGer 2C_165/2011 vom 24.6.2011, referiert in ZBJV 2012 S. 721 ff.]). Von besonderer Bedeutung ist die Charakterfestigkeit der Lehrpersonen auf dem Gebiet der Sexualität, können dort Fehlhandlungen und die Missachtung wichtiger Prinzipien doch zu schweren und dauernden persönlichen Problemen führen und die emotionale Persönlichkeitsentwicklung nachhaltig beeinträchtigen (vgl. VGE 2010/440 vom 20.12.2010 E. 3.2). Bei Lehrkräften ist dabei auch deren Verhalten ausserhalb der eigentlichen Berufstätigkeit von Bedeu- tung. Namentlich Sexualdelikte könne die Nichteignung für die Lehrtätigkeit verdeutlichen, auch wenn sie ausschliesslich im Privatleben begangen worden sind (vgl. BVR 2015 S. 491 E. 5.4.3). Das dargelegte öffentliche Interesse wird zudem durch Grundrechte Dritter ergänzt: Kinder und Jugendliche haben nach Art. 11 BV und Art. 29 Abs. 2 KV Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwick- lung (vgl. BGE 126 II 377 E. 5d). 5. 5.1Die Vorinstanz hat erwogen, aufgrund der strafrechtlichen Anklage- punkte bestünden konkrete und dringliche Interessen daran, dass der Be- schwerdeführer bereits während des hängigen Verwaltungsverfahrens nicht mehr unterrichten darf (angefochtene Verfügung E. 2.3). Demgegenüber bestreitet der Beschwerdeführer, dass der vorsorgliche Entzug seiner Un- terrichtsberechtigung durch ein öffentliches Interesse gedeckt ist. Es be- stünde nicht der geringste Anhaltspunkt für «eine irgendwie geartete Ge- fährdung seiner Schülerinnen und Schüler». Sein Verhalten als Lehrer sei in den verschiedenen Anstellungen während seiner gesamten 25-jährigen Lehrtätigkeit stets tadellos gewesen. Es fehle zudem an der erforderlichen Dringlichkeit zum Erlass der strittigen vorsorglichen Massnahme, da die ERZ bereits seit über zwei Jahren Kenntnis von den Vorwürfen habe und trotzdem keine vorsorglichen Massnahmen ergriffen habe (Beschwerde 2 S. 7).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2017, Nrn. 100.2017.89/91U, Seite 11 5.2Die Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland hat am 17. Januar 2017 beim zuständigen Regionalgericht Anklage gegen den Beschwerde- führer erhoben. Sie legt ihm die folgenden strafbaren Handlungen zur Last (Akten ERZ 3A act. 10): Sexuelle Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), mehrfach begangen in der Zeit von Oktober 2013 bis 5.1.2014, indem er unter mehreren Malen Geschlechtsverkehr mit einem damals 15-jährigen Mädchen gehabt habe, dies im Wissen um deren Alter; weiter Pornografie gemäss Art. 197 Ziff. 3 StGB, mehrfach begangen am 27.10.2013, indem er mehrere Fotos vom gleichen Mädchen gemacht habe, auf welchen die- ses lediglich in Unterwäsche und in eindeutig sexualbezogenen Posen zu sehen ist. Der Beschwerdeführer kann sich bezüglich dieser Vorwürfe auf die strafrechtliche Unschuldsvermutung berufen. Ins Gewicht fällt mit Be- zug auf die hier strittige vorsorgliche Verwaltungsmassnahme jedoch, dass nicht nur Verdachtsmomente aufgrund einer Anzeige vorliegen, sondern bereits Anklage erhoben worden ist; die zuständige Staatsanwaltschaft erachtet demnach die Verdachtsgründe aufgrund ihrer Untersuchung als hinreichend (vgl. Art. 324 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0]). Der Be- schwerdeführer bestreitet das ihm vorgeworfene Verhalten pauschal und führt an, dass dieses erst mit einem rechtskräftigen Strafurteil als bewiesen angesehen werden kann (Beschwerde 2 S. 9). Er bringt jedoch nichts vor, was die Anschuldigungen als haltlos erscheinen lassen könnten. 5.3Falls sich die Handlungen so zugetragen haben, wie dem Be- schwerdeführer vorgeworfen, hat er die sexuelle Integrität einer ehemaligen Schülerin verletzt (vgl. Fünfter Titel StGB) und damit deren körperliches und seelisch-psychisches Wohlergehen im Sinn von Art. 23a Abs. 1 LAG nicht nur gefährdet, sondern beeinträchtigt. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen sind also geeignet, seine Vertrauenswürdigkeit sowie seine Eignung als Lehrer in schwerer Weise in Frage zu stellen; wer mit einer 15-Jährigen (ehemalige Schülerin) sexuelle Handlungen vornimmt und pornografische Bilder macht, missachtet gesellschaftliche Grundwerte und kann diese Werte in der Schule nicht (mehr) glaubwürdig vermitteln. Zum Unterricht sollen nur charakterlich gefestigte Personen mit persön- licher Kompetenz und Werthaltungen zugelassen werden, welche mit je-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2017, Nrn. 100.2017.89/91U, Seite 12 nen, die an der öffentlichen Schule vermittelt werden, in Einklang stehen (vgl. BVR 2011 S. 433 E. 3.3 f., 4.1; vgl. auch BVR 2015 S. 491 E. 5.2). Eine vorläufig weitere Unterrichtstätigkeit des Beschwerdeführers birgt so- mit die konkrete Gefahr, dass die Schülerinnen und Schüler von einem Lehrer unterrichtet werden, welcher wesentliche persönliche Voraus- setzungen zur Unterrichtstätigkeit nicht erfüllt. Die Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers beeinträchtigt sodann auch das Vertrauen der Öffent- lichkeit in die Schule. Ob eine unmittelbare und konkrete Gefahr für weitere Übergriffe auf Schülerinnen oder Schüler besteht, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht entscheidend (vgl. vorne E. 4.3), lässt sich aber nicht ausschliessen. Aus diesem Grund ist auch der Einwand der Be- schwerdeführers unbehelflich, wonach er und das mutmassliche Opfer im vorgeworfenen Tatzeitraum längst nicht mehr in einer Schülerin-Lehrer- Beziehung gestanden hätten (vgl. Beschwerde 2 S. 7). Insgesamt bestehen aufgrund der Anklageschrift hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung von hochrangigen Rechtsgütern (seelisch-geistige und körper- liche Integrität von Schülerinnen und Schülern sowie schwere Beeinträchti- gung der Vertrauenswürdigkeit einer Lehrperson). 5.4Mit der Vorinstanz ist die erforderliche Dringlichkeit zum Erlass einer vorsorglichen Massnahme zu bejahen: Die ERZ will, was nicht zu be- anstanden ist, das erstinstanzliche Strafurteil abwarten, bevor sie im Ver- fahren um den Entzug der Unterrichtsberechtigung definitiv entscheidet. Bis zu diesem Zeitpunkt könnte der Beschwerdeführer noch während Monaten Kinder und Jugendliche unterrichten. Zum Schutz von Kindern und Jugend- lichen soll grundsätzlich sofort gehandelt werden können, auch auf die Gefahr hin, dass sich die Massnahme später als ungerechtfertigt erweist (BVR 1999 S. 145 E. 3b; VGE 22460 vom 23.9.2005 E. 3.3). Das dem Be- schwerdeführer durch die Staatsanwaltschaft zur Last gelegte Verhalten dokumentiert mutmasslich gravierende persönliche Defizite, die geeignet erscheinen, Schülerinnen und Schüler in ernstzunehmender Weise zu ge- fährden. Es sind daher unverzüglich sichernde Massnahmen zum Schutz der Schülerinnen und Schüler angezeigt (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation im Gesundheitsbereich BGer 2C_1180/2014 vom 11.5.2015 E. 3.4.1). Das vor dem Strafgericht hängige Verfahren ist zudem geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Schule beträchtlich zu beschädigen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2017, Nrn. 100.2017.89/91U, Seite 13 sollte der Beschwerdeführer weiterhin als Lehrer tätig sein. Entgegen sei- ner Auffassung nicht erforderlich ist, dass der (definitive) Entzug der Unter- richtsberechtigung als wahrscheinlich erscheint (vgl. Beschwerde 2 S. 8); festzustellen ist vielmehr, dass sich hier keine eindeutig günstige Haupt- sachenprognose machen lässt, welche die Interessenabwägung zu seinen Gunsten beeinflussen könnte (vgl. vorne E. 4.1; BGer 2C_866/2012 vom 18.12.2012 E. 2.3, 3.2.1). Fehl geht schliesslich auch das Vorbringen, Dringlichkeit liege nicht vor, weil die ERZ seit Dezember 2014 trotz Kennt- nis der Vorwürfe keine Massnahmen ergriffen habe (Beschwerde 1 S. 5; Beschwerde 2 S. 7): Die ERZ hatte im Dezember 2014 unverzüglich Mass- nahmen getroffen; der Beschwerdeführer war denn auch bis zum Ablauf seiner befristeten Anstellung Ende Juli 2015 vorläufig im Amt eingestellt (vgl. vorne E. 2.1). Dass die Vorinstanz den vorsorglichen Entzug der Un- terrichtsberechtigung nicht früher angeordnet hat, ist auf die verzögerte Einsichtsmöglichkeit in die Strafverfahrensakten zurückzuführen, welche nicht ihr anzulasten ist (vgl. vorne E. 2.2). Dringlichkeit besteht bei gegebe- ner Sachlage durchaus. 5.5Schliesslich hält der Beschwerdeführer den vorsorglichen Entzug der Unterrichtsberechtigung für unverhältnismässig (Beschwerde 2 S. 8). – Aufgrund des vorstehend Erwogenen (E. 4 und E. 5.2–5.4) ist mit der Vor- instanz von einem grossen öffentlichen Interesse am vorsorglichen Entzug der Unterrichtsberechtigung des Beschwerdeführers auszugehen. Eine mildere Massnahme fällt ausser Betracht, da die gefährdeten Interessen nur mit dem vorsorglichen Entzug der Unterrichtsberechtigung wirksam geschützt werden können; namentlich führt die einstweilige Einstellung im Amt bei wechselnden kurzzeitigen Anstellungen nicht zum Ziel (vgl. vorne E. 2) Auf Seiten der privaten Interessen ist zu berücksichtigen, dass die strittige Massnahme für den Beschwerdeführer einschneidend ist. Ohne Unterrichtsberechtigung wird er seine derzeitigen Stellen verlieren und an den von der Massnahme erfassten Schulen (vgl. vorne E. 4.2) keine Unter- richtstätigkeit aufnehmen können. Offen bleibt ihm aber die Tätigkeit im ausserschulischen Privatsektor und in der Erwachsenenbildung (vgl. Art. 2a LAG; Vortrag des Regierungsrats zur Änderung des LAG, in Tagblatt des Grossen Rates 2013, Beilage 20, S. 30). Gemäss den unbestritten geblie- benen Feststellungen der Vorinstanz (Vernehmlassung Ziff. 3.1), verfügt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2017, Nrn. 100.2017.89/91U, Seite 14 der Beschwerdeführer zudem über ein zweites berufliches Standbein. Unter diesen Umständen erscheinen die mit dem vorsorglichen Entzug der Unterrichtsberechtigung verbundenen beruflich-wirtschaftlichen Einschrän- kungen zumutbar, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts Sub- stantiiertes vorbringt, woraus zu schliessen ist, dass ihn die Massnahme nicht existentiell berührt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die vorsorg- liche Massnahme zeitlich beschränkt ist bis zum definitiven Entscheid in der Hauptsache und deren Ergebnis nicht vorwegnimmt. Die Vorinstanz hält hierzu zutreffend fest, dass das Verfahren betreffend den Entzug der Unterrichtsberechtigung wesentlich vom Ausgang des Strafverfahrens abhängt (angefochtene Verfügung E. 4). Sie wird dannzumal ohne Verzug über den Entzug der Unterrichtsberechtigung zu entscheiden haben. Ziel und Massnahme stehen hier insbesondere mit Blick auf die beschränkte Dauer in einem vernünftigen Verhältnis. Daran vermag auch die vom Be- schwerdeführer vorgebrachte langjährige klaglose Tätigkeit als Lehrer nichts zu ändern. Dass weiterer Unterricht beim Beschwerdeführer für der- zeitige Schülerinnen und Schüler entfällt und die betroffenen Schulen al- lenfalls eine neue ...lehrkraft suchen müssen (Beschwerde 2 S. 3), fällt im Rahmen der Interessenabwägung nicht wesentlich ins Gewicht. In Würdigung sämtlicher Umstände des konkreten Falls erweist es sich nicht als rechtsfehlerhaft, wenn die Vorinstanz in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens- und Beurteilungsspielraums die öffentlichen Interessen am vorsorglichen Entzug der Unterrichtsberechtigung höher gewichtet hat als die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Die Massnahme ist insgesamt verhältnismässig. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde im Verfahren 100.2017.91 gegen den vorsorglichen Entzug der Unterrichtsberechtigung als unbegründet und ist abzuweisen. Da mit diesem Urteil in der Sache entschieden wird, erübrigt es sich, über die Beschwerde gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu befinden. Die Beschwerde im Verfahren 100.2017.89 ist daher gemäss Art. 39 Abs. 1 VRPG als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Der Beschwerdeführer wird bei diesem Ausgang
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2017, Nrn. 100.2017.89/91U, Seite 15 kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und hat zufolge Unterliegens keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens 100.2017.89 rechtfertigt keine gesonderte Kostenausscheidung (Art. 110 VRPG). 7. Gegen das vorliegende Urteil steht grundsätzlich die Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. BGG). Da es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 135 II 30 E. 1.3, 134 II 124 E. 1.3), ist die Beschwerde aber nur zulässig, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Beim Streit um den (vorsorglichen) Entzug der Unterrichtsberechtigung unter Hinterlegung der entsprechenden Original- urkunden handelt es sich nicht um eine Angelegenheit aus dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse; Gegenstand des Verfahrens ist eine Berufsausübungsbewilligung auf dem Gebiet des Bildungsrechts. Es wird daher auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht, Lausanne, verwiesen, auch wenn der Beschwerde- führer aktuell offenbar an einer bernischen Schule angestellt ist. Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2017, Nrn. 100.2017.89/91U, Seite 16 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: