Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2017 70
Entscheidungsdatum
06.09.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2017.70U MUT/BDE/KIB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. September 2017 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Müller, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3001 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 2. Februar 2017; BD 299/15)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.09.2017, Nr. 100.2017.70U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ....1971), Staatsangehöriger von Österreich, reiste am 14. Juli 2008 in die Schweiz ein. Per 1. Mai 2009 nahm er mit seiner Ehe- frau und den drei gemeinsamen Kindern Wohnsitz in der Einwohnerge- meinde (EG) Bern. Gestützt auf eine unbefristete Anstellung als Produkti- onsmitarbeiter wurde ihm am 1. Mai 2009 eine fünfjährige Aufenthaltsbe- willigung EU/EFTA erteilt. Am ... 2010 wurde das vierte Kind der Familie geboren. Ende September 2010 verlor A.________ wegen krank- heitsbedingter Arbeitsunfähigkeit seine Arbeitsstelle. Seit März 2012 wer- den er und seine Familie von der Sozialhilfe unterstützt. Am 2. Oktober 2014 verlängerte die EG Bern, Einwohnerdiente, Migration und Fremden- polizei (EMF), wegen anhaltender Arbeitslosigkeit die Aufenthaltsbewilli- gung EU/EFTA von A.________ lediglich um ein Jahr. Am 25. November 2015 erliess die EG Bern gegenüber A.________ folgende Verfügung: «1. Die per 30.4.2015 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Gesuchstellers wird nicht verlängert. 2. Der Gesuchsteller wird aus der Schweiz nicht weggewiesen. 3. Der vorliegende Fall wird nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfü- gung dem für die allfällige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 20 VEP abschliessend zuständigen Staatssekretariat für Migration (SEM) zum Entscheid unterbreitet werden. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung ei- nes unentgeltliches Prozessbeistandes wird abgewiesen.» B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 28. Dezember 2015 Be- schwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 gewährte diese A.________ die unent- geltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines bisherigen Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt bzw. seiner neuen Rechtsvertreterin als amtliche An- wältin. Mit Entscheid vom 2. Februar 2017 wies die POM das Rechtsmittel ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.09.2017, Nr. 100.2017.70U, Seite 3 C. Hiergegen hat A.________ am 6. März 2017 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben. Er beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen und seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sei zu verlängern; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleich- zeitig hat er um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 5. April 2017 die Abweisung der Beschwerde; hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Die EG Bern hat sich nicht vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.09.2017, Nr. 100.2017.70U, Seite 4 2. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 2.1Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Österreich, stammt ursprünglich aus Mazedonien. Am 14. Juli 2008 reiste er in die Schweiz ein und nahm zunächst Wohnsitz im Kanton St. Gallen. Per 1. Mai 2009 zog er mit seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern (geb. 1998, 2000 und 2003) in die EG Bern (Akten EG Bern pag. 9). Gestützt auf eine unbe- fristete Anstellung als Produktionsmitarbeiter in einer ... erteilte ihm die EG Bern eine fünfjährige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit einer Gültigkeitsfrist bis zum 30. April 2014 (Akten EG Bern pag. 10). Am ... 2010 wurde das vierte Kind der Familie geboren. Im Jahr 2010 erkrankte der Beschwerdeführer an Krebs (...) und war in der Folge arbeitsunfähig (Akten EG Bern pag. 95 ff.). Die Arbeitgeberin kündigte deshalb das Arbeitsverhältnis per 30. September 2010; bis am 13. Juli 2012 bezog der Beschwerdeführer Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Akten EG Bern pag. 24, 30, 98). Seit März 2012 werden er und seine Familie von der Sozialhilfe unterstützt (Akten EG Bern pag. 154). Wegen der anhaltenden Arbeitslosigkeit verlängerte die EG Bern die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers am 2. Oktober 2014 lediglich bis zum 30. April 2015 (Akten EG Bern pag. 51, 53). Der Beschwerdeführer ist seit dem Stellenverlust im September 2010 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. 2.2Am 16. September 2010 meldete sich der Beschwerdeführer ein erstes Mal bei der IV-Stelle Bern (IVB) zum Leistungsbezug an; dieses Leistungsbegehren wurde am 23. Mai 2011 rechtskräftig abgelehnt. Am 13. Dezember 2012 stellte der Beschwerdeführer ein neues IV-Gesuch. Daraufhin holte die IVB neben weiteren medizinischen Unterlagen Stel- lungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stellen (RAD) ein, unter anderem ein versicherungspsychiatrisches Gutachten. Mit Verfügung vom 21. Januar 2015 sprach die IVB dem Beschwerdeführer eine vom

  1. Juni 2013 bis 31. Juli 2014 befristete ganze IV-Rente zu (zum Ganzen: SVR 2015 IV Nr. 150 vom 21.5.2015 Bst. A, in Akten POM act. 4A1, Bei- lage 1 zur Eingabe vom 20.12.2016). Die gegen die Befristung der Rente erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Mai

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.09.2017, Nr. 100.2017.70U, Seite 5 2015 ab. Es erwog, aufgrund seiner Krebserkrankung sei der Beschwer- deführer ab 14. Juni 2012 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen; seit 7. Mai 2014 bestehe aber aus onkologischer Sicht wieder eine vollständige Ar- beitsfähigkeit. Einzig aus psychiatrischer Sicht bestehe weiterhin eine Ar- beitsunfähigkeit von maximal 20 % (SVR 2015 IV Nr. 150 E. 3.4, 3.5.1). Bei seiner Beurteilung stützte sich das Gericht auf das versicherungspsychiat- rische Gutachten vom 14. März 2014, wonach beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion vorliege, wobei von einer leichtgradigen Symptomatik auszugehen sei. Den psychosozialen Belastungsfaktoren sprach das Gericht keine invalidisierende Wirkung zu. Es würdigte die Berichte der behandelnden Psychiaterin und des Haus- arztes und legte dar, weshalb auf deren Einschätzungen, beim Beschwer- deführer bestehe eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit, nicht abge- stellt werden kann (E. 3.5.1). Ob bei der Berechnung des Invaliditätsgrades die diagnostizierte Anpassungsstörung einzubeziehen ist, liess das Gericht offen, da selbst bei Berücksichtigung der 20 %-igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. August 2014 kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr be- stehe (E. 3.5.2). Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 2.3Am 9. Oktober 2015 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an, da sich sein Gesundheitszustand ver- schlechtert habe. Die IVB unterbreitete die neu eingereichten ärztlichen Unterlagen dem RAD zur Beurteilung, ob eine Änderung der medizinischen Befunde eingetreten ist. Der RAD kam in seinem Bericht vom 22. Dezember 2015 zum Schluss, psychischerseits ergäben sich keine neuen, objektiv belegten Faktoren, welche auf eine IV-relevante Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit hinweisen würden. Eine sich von der psychosozi- alen Problematik verselbständigte psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege nicht vor; somatischerseits bestehe keine Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. zum Ganzen: Akten POM 4A1, Bei- lage 1 zur Eingabe vom 20.12.2016). Gestützt auf diesen Bericht stellte die IVB dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 5. Januar 2016 das Nichteintreten auf sein erneutes Leistungsbegehren in Aussicht, da nicht glaubhaft dargelegt sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Aus den eingereichten Un- terlagen gingen vor allem psychosoziale Belastungsfaktoren hervor; eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.09.2017, Nr. 100.2017.70U, Seite 6 verselbständigte Erkrankung sei nicht hinzugetreten (vgl. Akten POM 4A1, Beilage 1 zur Eingabe vom 20.12.2016). Gegen diesen Vorbescheid hat der Beschwerdeführer am 8. Februar 2016 Einwand erhoben; er geht von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. Eine ordentliche Verfügung über das Leistungsbegehren vom 9. Oktober 2015 ist nicht aktenkundig. 3. Im Streit liegt die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers. 3.1Als österreichischer Staatsangehöriger kann sich der Beschwerde- führer im Zusammenhang mit seiner Anwesenheit in der Schweiz auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit- gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) berufen. Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) gilt im An- wendungsbereich des FZA nur so weit, als das Gemeinschaftsrecht keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AuG günstigere Bestim- mungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AuG). Gemäss dem FZA besteht für EU/EFTA-Staatsangehörige das Recht auf Aufenthalt zu einer selbständi- gen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit (vgl. hinten E. 3.2) sowie – un- ter bestimmten Voraussetzungen – auch ein Aufenthaltsanspruch ohne Erwerbstätigkeit (vgl. hinten E. 3.3 f.); ferner kann eine Aufenthaltsbewilli- gung ausnahmsweise ermessenweise erteilt werden (vgl. hinten E. 4). Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht mehr erfüllt, kann diese widerrufen oder nicht mehr verlängert werden, und zwar ohne dass besondere (Widerrufs-)Gründe bestehen müssen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten so- wie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation [Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.09.2017, Nr. 100.2017.70U, Seite 7 SR 142.203]; vgl. VGE 2014/236 vom 10.2.2015 E. 2.1 [bestätigt durch BGer 2C_243/2015 vom 2.11.2015]). 3.2Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer weiterhin An- spruch auf Aufenthalt zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit hat (ange- fochtener Entscheid E. 3): 3.2.1 Gemäss Art. 4 FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA hat eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer, die oder der Staats- angehörige bzw. Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und mit einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsver- hältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist, An- spruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis. Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert (Art. 6 Abs. 1 Satz 2). Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeits- dauer auf mindestens ein Jahr beschränkt werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber seit mehr als zwölf aufeinander folgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist (Art. 6 Abs. 1 Satz 3). Anschliessend erlischt der Anspruch auf Aufenthalt, wenn die Person weiterhin ohne Erwerbstätigkeit geblieben ist (BVR 2014 S. 395 E. 2.1 und 2.3; vgl. auch die Weisungen und Erläuterun- gen des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom Juni 2017 zur Verord- nung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs [Wei- sungen VEP], Ziff. 4.6). 3.2.2 Die POM hat erwogen, seit seinem unfreiwilligen Stellenverlust Ende September 2010 sei der Beschwerdeführer nie mehr einer Erwerbs- tätigkeit nachgegangen. Die EG Bern sei berechtigt gewesen, die abge- laufene Aufenthaltsbewilligung lediglich um ein weiteres Jahr zu verlän- gern. Da der Beschwerdeführer nach Ablauf dieses Verlängerungsjahrs weiterhin ohne Erwerbstätigkeit geblieben sei, habe er seinen freizügig- keitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätiger Arbeitnehmer ver- loren; die Voraussetzungen für eine weitere Verlängerung der Aufenthalts- bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit seien daher nicht mehr erfüllt (angefochtener Entscheid E. 3). Diesen zutreffenden Ausführungen hält der Beschwerdeführer nichts Substantiiertes entgegen. Er bringt zwar vor, dass er sich wieder um Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemühen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.09.2017, Nr. 100.2017.70U, Seite 8 müsse, da ihm keine IV-Rente mehr ausbezahlt werde (Beschwerde S. 5). Es bestehen jedoch keine ernsthaften Aussichten (mehr) darauf, dass er in absehbarer Zeit auf dem hiesigen Arbeitsmarkt wieder eine Stelle finden könnte; der Beschwerdeführer weist keinerlei Bemühungen oder Anstren- gungen in diese Richtung nach. Vielmehr beruft er sich auf seine behaup- tete dauernde Arbeitsunfähigkeit und konzentriert sich darauf, invalidenver- sicherungsrechtliche Leistungen zu erwirken (vgl. Beschwerde S. 6 ff.). Mit seinem (erneuten) Antrag auf Ausrichtung einer IV-Rente hat er zum Aus- druck gebracht, dass er selber nicht mehr davon ausgeht, einer unselb- ständigen Erwerbstätigkeit nach Art. 6 Anhang I FZA nachgehen zu kön- nen. Demnach hat die Vorinstanz das Fortbestehen eines freizügigkeits- rechtlichen Anwesenheitsanspruchs als unselbständig erwerbstätiger Ar- beitnehmer zu Recht verneint. 3.3Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch gestützt auf Art. 4 Anhang I FZA i.V.m. der Verordnung Nr. 1251/70 EWG der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben (Verordnung Nr. 1251/70 EWG) und der Richtlinie des Rates vom 17. Dezember 1974 über das Recht eines Mitgliedstaats, nach Beendigung der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu verbleiben (Richtlinie 75/34/EWG) habe (Beschwerde S. 8 ff.). 3.3.1 EU/EFTA-Angehörige, die nach zweijährigem ständigem Aufenthalt in der Schweiz dauernd arbeitsunfähig werden bzw. infolge dauernder Ar- beitsunfähigkeit eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auf- geben, verfügen als Wanderarbeitnehmende, welche von der Personen- freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, über ein autonomes Verbleiberecht (BGE 141 II 1 E. 4.1; Weisungen VEP, Ziff. 10.3.2). Die Berufung auf das Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA ist nur statthaft, wenn die ge- sundheitliche Beeinträchtigung ursächlich ist für die Arbeitsaufgabe (vgl. Marc Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 4 Anhang I FZA N. 4b, Art. 6 Anhang I FZA N. 1a). Bei geltend ge- machter dauernder Arbeitsunfähigkeit darf die Migrationsbehörde grund- sätzlich solange nicht über den weiteren Aufenthaltsstatus entscheiden, als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.09.2017, Nr. 100.2017.70U, Seite 9 die IV-Abklärungen in Bezug auf die dauernde Arbeitsunfähigkeit noch im Gang sind. In Zweifelsfällen ist die Verfügung der zuständigen IV-Stelle abzuwarten; regelmässig kann nur gestützt auf deren Entscheid abschlies- send beurteilt werden, ob eine Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Bst. b der Verordnung Nr. 1251/70 EWG vorliegt. Die Migrationsbehörde darf den Aufenthaltsstatus nur dann früher regeln, wenn die IV-rechtliche Ausgangslage als Vorfrage zum Bewilligungsentscheid klar und eindeutig erscheint (vgl. BGE 141 I 1 E. 4.2.1; BGer 2C_771/2014 vom 27.8.2015 E. 2.3.3). 3.3.2 Die POM hat gestützt auf die aktenkundigen Unterlagen zum Ge- sundheitszustand des Beschwerdeführers erwogen, dass eine dauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Bst. b der Verordnung Nr. 1251/70 EWG hinlänglich ausgeschlossen werden könne. Es liege kein Zweifelsfall vor, der es gebieten würde, vor der Beurteilung der Frage der dauernden Arbeitsunfähigkeit den förmlichen Abschluss des Revisionsver- fahrens vor der IVB abzuwarten (angefochtener Entscheid E. 4d). Eine all- fällig bestehende dauernde Arbeitsunfähigkeit stünde zudem nicht in einem genügenden kausalen Zusammenhang mit der Beendigung der unselb- ständigen Erwerbstätigkeit. Der Beschwerdeführer sei seit 16. März 2011 zunächst wieder voll arbeitsfähig gewesen. Nach dem Rezidiv im Jahr 2012 sei er seit dem 7. Mai 2014 aus onkologischer Sicht wieder voll, aus psy- chiatrischer Sicht zu mindestens 80 % arbeitsfähig (angefochtener Ent- scheid E. 4e). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die aktenkundigen Krankheitsakten belegten «in klarer und unmissverständli- cher Weise» seine dauernde Arbeitsunfähigkeit. Seine Erkrankung sei kau- sal für den Verlust des Arbeitsplatzes gewesen. Ohne den Entscheid der IVB könne zudem nicht über seine dauernde Erwerbsunfähigkeit befunden werden; es müsse daher der Ausgang des IV-Verfahrens abgewartet wer- den (Beschwerde S. 9 f.). 3.3.3 Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde nach Ein- gang des zweiten Leistungsbegehrens vom 13. Dezember 2012 sowohl in physischer als auch in psychischer Hinsicht eingehend untersucht, insbe- sondere wurde ein versicherungspsychiatrisches Gutachten erstellt (vorne E. 2.2). Dieses bildete Grundlage des unangefochten gebliebenen verwal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.09.2017, Nr. 100.2017.70U, Seite 10 tungsgerichtlichen Urteils vom 21. Mai 2015, wonach der Beschwerdefüh- rer seit 7. Mai 2014 grundsätzlich wieder arbeitsfähig ist und einzig aus psychiatrischer Sicht noch eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 20 % be- steht (vorne E. 2.2). Dass sich sein Gesundheitszustand seit dieser Beur- teilung wesentlich verschlechtert hätte, ist nicht hinreichend dargetan. Zwar wurde über das jüngste IV-Gesuch des Beschwerdeführers noch nicht rechtskräftig entschieden. Es liegt jedoch ein begründeter Vorbescheid vor, der gestützt auf eine aktualisierte Beurteilung des RAD erging; insbeson- dere hat der RAD nach Prüfung der vom Beschwerdeführer neu beige- brachten Berichte eine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit verneint (vorne E. 2.3). Bei diesen Gegebenheiten erscheint die IV-rechtliche Ausgangslage klar und eindeutig, Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Akten: Wie die Vorinstanz zutreffend und einlässlich erwogen hat, geht aus den beigebrachten ärztlichen Berichten nicht hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in somatischer Hinsicht seit dem Urteil vom 21. Mai 2015 verschlechtert hätte (angefoch- tener Entscheid E. 4d S. 10 mit Verweisen auf die Akten); der Beschwer- deführer setzt sich denn mit den entsprechenden Ausführungen der POM auch nicht auseinander und hält diesen nichts Substantiiertes entgegen. Sodann bestehen keine Anhaltspunkte, dass in psychischer Hinsicht eine wesentliche Verschlechterung eingetreten wäre. Gemäss den letzten ak- tenkundigen psychiatrischen Berichten vom 13. und 17. November 2015 (Akten POM act. 4A1 Beilage 8 und 9 zur Beschwerde) belasten psychoso- ziale Probleme («drohende» Wegweisung, Arbeitslosigkeit, Wohnungskün- digung) den Beschwerdeführer. Dies erlaubt jedoch nicht die Berufung auf eine dauernde Arbeitsunfähigkeit (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.2.3). Insgesamt ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass sich der Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers seit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 21. Mai 2015 massgebend verändert hätte und inzwischen eine dauernde Arbeitsunfähigkeit eingetreten wäre. Im Rahmen seiner Mitwir- kungspflicht (Art. 20 Abs. 1 VRPG; Art. 90 AuG) wäre es am (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer gewesen, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aktuellere Berichte einzureichen, wenn er der Auffassung wäre, dass sich seine physische und psychische Gesundheit in der Zwischenzeit massgeblich verschlechtert habe. Bei dieser Sachlage kann auf den Vor- bescheid vom 5. Januar 2016 abgestellt werden, ohne dass der Ausgang

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.09.2017, Nr. 100.2017.70U, Seite 11 des (jüngsten) IV-Verfahrens abzuwarten ist; der Beweisantrag auf Einho- len der (vollständigen) IV-Akten wird abgewiesen. 3.3.4 Nach dem Gesagten kann eine dauernde Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Bst. b der Verordnung Nr. 1251/70 EWG ausgeschlossen werden. Im Übrigen ist mit der POM einig zu gehen, dass eine allfällig aktuell bestehende Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht in einem genügenden kausalen Zusammenhang mit der Beendigung der unselbständigen Erwerbstätigkeit stünde (vgl. an- gefochtener Entscheid E. 4e). Der Beschwerdeführer verlor zwar seine Anstellung im September 2010 wegen seiner Krebserkrankung (vgl. Akten EG Bern pag. 98); zwischenzeitlich war er aber wieder voll arbeitsfähig und bezog Arbeitslosengelder (vorne E. 2.1 f.). Nach einer weiteren Phase der Arbeitsunfähigkeit als Folge des damaligen ...-Rezidivs in den Jahren 2012 und 2013 gilt er seit dem 7. Mai 2014 wieder zu 80 % als arbeitsfähig. Demnach hat der Beschwerdeführer seine Beschäftigung im Jahr 2010 nicht infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit verloren. Im Ergebnis kann der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 4 Anhang I FZA i.V.m. der Verordnung Nr. 1251/70 EWG und der Richtlinie 75/34/EWG keinen Ver- bleiberechtsanspruch geltend machen. 3.4Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA (Beschwerde S. 6 f.). Gemäss dieser Bestimmung erhalten Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, eine Aufenthaltsbewilligung, wenn sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, so dass sie wäh- rend ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen (vgl. auch Art. 16 Abs. 1 VEP). Der Anspruch nach Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA gilt subsidiär zu anderen Aufenthaltsansprüchen des FZA (vgl. BGer 1102/2013 vom 8.7.2014 E. 4.1). – Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA offensichtlich nicht, da er nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass er und seine Familie seit mehreren Jahren von der Sozialhilfe unterstützt werden müs- sen (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation BGE 141 II 1 E. 3.4; BVR 2014 S. 395 E. 3). Anders als der Beschwerdeführer meint (Beschwerde S. 6 f.), stellen ausreichende finanzielle Mittel auch bei Personen wie ihm, die ihre Arbeitnehmereigenschaft nach einem über einjährigen Anstel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.09.2017, Nr. 100.2017.70U, Seite 12 lungsverhältnis verloren haben, zwingende Bewilligungsvoraussetzung nach Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA dar; Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus Art. 24 Abs. 3 Anhang I FZA ableiten, welcher den weiteren Aufenthalt von Personen mit einem unterjährigen Arbeitsverhältnis regelt (vgl. Wei- sungen VEP Ziff. 8.2.1, 10.4.4.2; Marc Spescha, a.a.O., Art. 24 Anhang I FZA N. 1 und 4). Wie vorstehend bereits ausgeführt (E. 3.3.3), ist sodann der Ausgang des hängigen IV-Verfahrens bei der vorliegenden Sachlage nicht abzuwarten. Sollte der Beschwerdeführer eine IV-Rente in einer Höhe zugesprochen erhalten, welche es ihm erlauben würde, ohne Bezug von Ergänzungsleistungen seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, stünde es ihm frei, die entsprechenden Änderungen in einem neuen Gesuch bei der Migrationsbehörde vorzubringen (vgl. für eine vergleichbare Beurteilung BGer 2C_120/2017 vom 18.7.2017 E. 3.3). 3.5Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer keinen freizügigkeits- rechtlichen Anspruch mehr auf Verbleib in der Schweiz. Andere Gründe, welche dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht vermitteln könnten, sind weder geltend gemacht noch erkennbar. Namentlich enthält auch das AuG keine günstigeren Bestimmungen. Die POM hat damit einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz zu Recht verneint. 4. 4.1Bildet die (Nicht-)Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung Gegen- stand eines ausländerrechtlichen Verfahrens, ist zu prüfen, ob ein Rechts- anspruch auf Bewilligungsverlängerung besteht oder eine Ermessensbewil- ligung erteilt werden kann (BVR 2013 S. 73 E. 2.2, 2011 S. 289 E. 6.2). Besteht wie hier kein Anspruch (mehr) auf Zulassung zu einem (weiteren) Aufenthalt nach dem FZA, können nach Art. 20 VEP Aufenthaltsbewilligun- gen EU/EFTA dennoch erteilt werden, wenn wichtige Gründe es gebieten. Hierbei handelt es sich analog der allgemeinen Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG um einen Ermessensentscheid, der ausnahms- weise in Härtefällen greifen soll (vgl. BVR 2016 S. 369 E. 3.3 mit Hinwei- sen; Weisungen VEP Ziff. 8.2.7). Mithin sind insbesondere die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.09.2017, Nr. 100.2017.70U, Seite 13 ziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a-g der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Die Bewilligungsbehörde ist gehalten, das ihr zu- stehende Ermessen auszuüben, mithin die ermessensweise Bewilligungs- verlängerung zu prüfen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG; BVR 2016 S. 369 E. 3.3, 2011 S. 289 E. 6.3.1). Bewilligungen nach Art. 20 VEP werden von der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde erteilt und sind dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten (Art. 26 und Art. 29 Bst. b VEP; Weisungen VEP Ziff. 1.4 und 8.2.7). Die kantonale Behörde hat der ausländischen Person schriftlich mitzuteilen, dass das Gesuch unter Vorbehalt der Zu- stimmung des SEM gutgeheissen wird (vgl. zum Zustimmungsverfahren für Bewilligungen nach dem AuG: Weisungen und Erläuterungen Ausländerbe- reich des SEM vom Oktober 2013, Stand 3.7.2017, Ziff. 1.3.1.1). Damit unterscheiden sich diese Bewilligungen von denjenigen der vorläufigen Aufnahmen, bei welchen die kantonalen Behörden beim SEM lediglich ein Antragsrecht haben (vgl. Art. 83 Abs. 6 AuG). 4.2Im vorliegend zu beurteilenden Fall war es Sache der EG Bern, als zuständige kantonale Ausländerbehörde über die ermessensweise Verlän- gerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers zu befinden und ihren Entscheid allenfalls anschliessend dem SEM zur Zu- stimmung zu unterbreiten. Die POM ist der Meinung, die EG Bern habe dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 20 VEP eine Aufenthaltsbewilli- gung erteilt (angefochtener Entscheid E. 5). Dieser Auffassung kann indes nicht gefolgt werden: Im Dispositiv der Verfügung vom 25. November 2015 (vgl. vorne Bst. A) hält die EG Bern fest, dass die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers «nicht verlängert» werde (Ziff. 1). Weiter verfügt sie, dass der Fall nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung dem für die «allfällige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 20 VEP abschliessend zuständigen SEM zum Entscheid unterbreitet» werde (Ziff. 3). Aus der Verfügungsformel geht mithin eindeutig hervor, dass die EG Bern die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers auch ermes- sensweise nicht verlängert hat. Vielmehr scheint die Gemeinde den Ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.09.2017, Nr. 100.2017.70U, Seite 14 scheid über die ermessensweise Erteilung dem SEM überlassen zu wollen. Damit verkennt sie, dass sie für die Prüfung und allfällige Erteilung der Er- messensbewilligung gestützt auf Art. 20 VEP zuständig ist (vgl. vorne E. 4.1). Dass die EG Bern entgegen dem Wortlaut des Dispositivs die Auf- enthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ermessensweise verlängert hätte, ergibt sich auch nicht aus der Entscheidbegründung, auf die zur Sinnermittlung des Dispositivs zurückzugreifen ist (vgl. BGE 131 II 13 E. 2.3; BVR 2015 S. 350 [VGE 2015/25 vom 30.3.2015] nicht publ. E. 3.1; VGE 2015/231 vom 31.10.2016 E. 1.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kom- mentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 4, Art. 52 N. 12). Die EG Bern hat zwar erwogen, den beiden ältesten Kindern sei es nicht zumutbar, dem Beschwerdeführer ins Heimatland zu folgen. Sie sei daher bereit, «an Stelle einer Wegweisung» des Beschwerdeführers «dessen Fall gemäss dem Art. 20 VEP dem für die allfällige Erteilung einer entsprechenden Auf- enthaltsbewilligung abschliessend zuständigen SEM zum Entscheid zu unterbreiten» (Akten POM pag. 4 f.). Weitere Ausführungen (beispielsweise zur Integration und zur Anwesenheitsdauer), aus denen geschlossen wer- den könnte, dass sie sich mit der ermessensweisen Bewilligungsverlänge- rung auseinandergesetzt und diese erteilt hätte, hat die EG Bern indes nicht gemacht. Insgesamt scheint die EG Bern wohl anzunehmen, dass Gründe vorliegen, die eine ermessensweise Verlängerung rechtfertigen könnten; eine Bewilligungsverlängerung nach Art. 20 VEP hat sie jedoch nicht vorgenommen. Gegenteiliges ergibt sich schliesslich auch nicht aus ihrer Vernehmlassung im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren (vgl. Akten POM pag. 21 ff.). 4.3Nach dem Gesagten hat es die EG Bern unterlassen, eine umfas- sende Ermessensprüfung vorzunehmen und über die ermessensweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers zu entscheiden. Die POM, welche über dieselbe Kognition wie die EG Bern verfügt (Art. 66 VRPG), ist davon ausgegangen, dass die EG Bern die Auf- enthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ermessensweise verlängert hat, weshalb sie die Unterlassungen der EG Bern nicht nachgeholt hat. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts als erste und einzige Instanz, über die ermessensweise Bewilligungsverlängerung zu entscheiden (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 84 N. 4). Die Sache ist daher an

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.09.2017, Nr. 100.2017.70U, Seite 15 die EG Bern zurückzuweisen, damit diese über eine ermessensweise Ver- längerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers nach Art. 20 VEP befinden kann. 5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch mehr auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA hat. Insoweit hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Bezüglich der ermessensweisen Bewilligungsverlängerung nach Art. 20 VEP hat die EG Bern jedoch nicht abschliessend darüber befunden. Die Beschwerde ist daher dahin gutzuheissen, dass der angefochtene Ent- scheid aufzuheben ist und die Akten zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die EG Bern zurückzuweisen sind (vgl. Art. 84 Abs. 1 VRPG). Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel nur teilweise durch. Soweit er einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA geltend macht, un- terliegt er. Bezüglich der ermessensweisen Bewilligungsverlängerung kann die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung noch zu einer vollständigen Gutheissung des reformatorischen Hauptbegehrens führen, vorbehältlich der Zustimmung des SEM. Insoweit ist bezüglich der ermes- sensweisen Bewilligungsverlängerung im Kostenpunkt von einem vollum- fänglichen Obsiegen auszugehen (BVR 2016 S. 222 E. 4.1). Es rechtfertigt sich demnach, den Beschwerdeführer für die Kostenverlegung im verwal- tungsgerichtlichen Verfahren als zur Hälfte obsiegend zu betrachten. In diesem Umfang sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG) und hat der Kanton Bern (POM) dem Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote der Rechtsvertreterin gibt im Licht von Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) und Art. 1 und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.09.2017, Nr. 100.2017.70U, Seite 16 11 ff. der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Partei- kostenersatzes (PKV; BSG 168.811) zu keinen Bemerkungen Anlass. Ent- sprechend ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 1ʹ600.--, zuzüglich Fr. 35.30 Auslagen und Fr. 130.80 MWSt (8 % von Fr. 1ʹ635.30), insgesamt Fr. 1ʹ766.10 festzusetzen. Davon hat der Kanton Bern (POM) dem Be- schwerdeführer die Hälfte, ausmachend Fr. 883.05, zu ersetzen. In diesem Umfang wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstands- los. 6.2Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, hat er die Verfahrens- und Parteikosten grundsätzlich selber zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat aber für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche An- wältin ersucht. 6.2.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb aus- tragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 12). 6.2.2 Mit Blick auf die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers ist ohne weiteres von dessen Prozessbedürftigkeit auszugehen (vgl. vorne E. 2.1). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann sodann nach dem Erwo- genen nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.09.2017, Nr. 100.2017.70U, Seite 17 hältnisse rechtfertigen auch den Beizug einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen, und dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtli- che Beschwerdeverfahren seine Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin beizuordnen. 6.2.3 Die dem Beschwerdeführer hälftig aufzuerlegenden Verfahrenskos- ten sind demnach unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschwer- deführers vorläufig vom Kanton Bern zu tragen (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von insgesamt acht Stunden, ist für die amtliche Entschädigung von einem gebotenen Zeitaufwand von vier Stunden auszugehen, womit sie gestützt auf Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG und Art. 1 Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) auf Fr. 800.-- (4 x 200.--), zuzüglich Fr. 17.65 Ausla- gen und Fr. 65.40 MWSt (8 % von Fr. 817.65), insgesamt Fr. 883.05, fest- zusetzen ist. Die Rechtsvertreterin ist vorerst aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton und der Rechtsvertreterin zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). 6.3Die Verfahrens- und Parteikosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens neu zu verlegen, wo- bei dem Beschwerdeführer im Verfahren vor der POM das Recht zur un- entgeltlichen Prozessführung erteilt und ihm Rechtsanwalt C.________ sowie Rechtsanwältin B.________ als amtlicher Anwalt bzw. amtliche Anwältin beigeordnet worden sind (angefochtener Entscheid E. 7a). 6.3.1 Neben der Aufenthaltsbewilligung lag im Verfahren vor der POM die verweigerte Beiordnung einer amtlichen Anwältin bzw. eines amtlichen An- walts für das Verfahren vor der EG Bern im Streit. Die POM hat die Be- schwerde auch insoweit abgewiesen (angefochtener Entscheid E. 6), was der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht bean- standet. Es rechtfertigt sich daher, den Beschwerdeführer im vorinstanzli- chen Verfahren als zu einem Drittel obsiegend zu betrachten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.09.2017, Nr. 100.2017.70U, Seite 18 6.3.2 Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1ʹ400.-- sind dem Beschwerdeführer damit zu zwei Dritteln, ausmachend Fr. 933.35, aufzu- erlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO. 6.3.3 Der Beschwerdeführer hat zufolge teilweisen Obsiegens Anspruch auf einen Drittel seiner Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Vor- instanz hat den tarifmässigen Parteikostenersatz festgesetzt auf Fr. 2ʹ242.50, zuzüglich Fr. 48.-- Auslagen und Fr. 183.25 MWSt (8 % von Fr. 2ʹ290.50), insgesamt Fr. 2ʹ473.75 (Fürsprecher C.) sowie Fr. 2ʹ210.--, zuzüglich Fr. 80.60 Auslagen und Fr. 183.25 MWSt (8 % von Fr. 2ʹ290.60), insgesamt Fr. 2ʹ473.85 (Rechtsanwältin B.), ausmachend insgesamt Fr. 4ʹ947.60 (angefochtener Entscheid E. 7c). Davon hat der Kanton Bern dem Beschwerdeführer einen Drittel, ausmachend Fr. 1ʹ649.20 (Fürsprecher C.________ und Rechtsanwältin B.________ je Fr. 824.60) zu ersetzen. 6.3.4 Die amtlichen Entschädigungen für die verbleibenden Parteikosten von Fr. 1ʹ649.15 (Fürsprecher C.) und Fr. 1ʹ649.25 (Rechtsan- wältin) sind wie folgt festzusetzen: Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 6,5 Stunden ist die amtliche Entschädigung für Fürsprecher C. auf Fr. 1ʹ300.-- (6,5 x 200.--), zuzüglich Fr. 32.-- Auslagen und Fr. 106.55 MWSt (8 % von Fr. 1ʹ332.--), insgesamt Fr. 1ʹ438.55, fest- zusetzen. Für Rechtsanwältin B.________ beträgt die amtliche Entschädigung bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 5,9 Stunden Fr. 1ʹ180.-- (5,9 x 200.--), zuzüglich Fr. 53.75 Auslagen und Fr. 98.70 MWSt (8 % von Fr. 1ʹ233.75), insgesamt Fr. 1ʹ332.45. Fürsprecher C.________ und Rechtsanwältin B.________ sind vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton und dem Rechtsvertreter und der Rechtsvertreterin zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.09.2017, Nr. 100.2017.70U, Seite 19 7. Gegen das vorliegende Urteil steht grundsätzlich die Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesge- richtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Soweit es sich um einen Rückweisungs- entscheid und damit um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt, ist die Beschwerde aber nur zulässig, wenn die zusätzlichen Vor- aussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind. (statt vieler BGE 140 V 282 E. 2, 134 II 124 E. 1.3). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Poli- zei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 2. Februar 2017 aufge- hoben und die Sache an die Einwohnergemeinde Bern zurückgewiesen wird zum Entscheid über die ermessensweise Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers. Soweit weiterge- hend, wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
  3. a) Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2ʹ500.--, werden dem Beschwer- deführer zur Hälfte, ausmachen Fr. 1ʹ250.--, auferlegt. Die verblei- benden Kosten werden nicht erhoben. b) Die dem Beschwerdeführer für dieses Verfahren auferlegten Verfah- renskosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.
  4. a) Der Kanton Bern (Polizei- und Militärdirektion) hat dem Beschwerde- führer die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.09.2017, Nr. 100.2017.70U, Seite 20 richt, bestimmt auf Fr. 1ʹ766.10, zur Hälfte, ausmachend Fr. 883.05, zu ersetzen. b) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwer- deführer Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin beigeordnet. Ihr wird für dieses Verfahren aus der Gerichtskasse für die verbleibenden Parteikosten eine auf Fr. 883.05 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 5. a) Die Kosten des Verfahrens vor der Polizei- und Militärdirektion, be- stimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1ʹ400.--, werden dem Be- schwerdeführer zu zwei Dritteln, ausmachend Fr. 933.35, auferlegt. Die verbleibenden Kosten werden nicht erhoben. b) Die dem Beschwerdeführer für dieses Verfahren auferlegten Verfah- renskosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 6. a) Der Kanton Bern (Polizei- und Militärdirektion) hat dem Beschwerde- führer die Parteikosten für das Verfahren vor der Polizei- und Militär- direktion, bestimmt auf Fr. 4ʹ947.60, zu einem Drittel, ausmachend Fr. 1ʹ649.20, zu ersetzen. b) Dem im Verfahren vor der Polizei- und Militärdirektion amtlich beige- ordneten Fürsprecher C.________ wird für dieses Verfahren zulasten der Polizei- und Militärdirektion von den verbleibenden Parteikosten von Fr. 1ʹ649.15 (inkl. Auslagen und MWSt) eine auf Fr. 1ʹ438.55 festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. c) Der im Verfahren vor der Polizei- und Militärdirektion amtlich beige- ordneten Rechtsanwältin B.________ wird für dieses Verfahren zulasten der Polizei- und Militärdirektion von den verbleibenden Parteikosten von Fr. 1ʹ649.25 (inkl. Auslagen und MWSt) eine auf Fr. 1ʹ332.45 festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.09.2017, Nr. 100.2017.70U, Seite 21 7. Zu eröffnen:

  • dem Beschwerdeführer
  • der Polizei- und Militärdirektion
  • den Einwohnerdiensten, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern
  • dem Staatssekretariat für Migration
  • Fürsprecher C.________ (nur E. 6 und Dispositiv) Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  1. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gesetze

26

AuG

  • Art. 2 AuG
  • Art. 30 AuG
  • Art. 83 AuG
  • Art. 90 AuG
  • Art. 96 AuG

BGG

  • Art. 93 BGG

FZA

  • Art. 4 FZA

i.V.m

  • Art. 74 i.V.m
  • Art. 108 i.V.m

KAG

  • Art. 42 KAG
  • Art. 42a KAG

VEP

  • Art. 16 VEP
  • Art. 20 VEP
  • Art. 26 VEP
  • Art. 29 VEP

Verordnung

  • Art. 1 Verordnung

VRPG

  • Art. 20 VRPG
  • Art. 66 VRPG
  • Art. 79 VRPG
  • Art. 84 VRPG
  • Art. 104 VRPG
  • Art. 108 VRPG
  • Art. 111 VRPG
  • Art. 112 VRPG
  • Art. 113 VRPG

ZPO

  • Art. 123 ZPO

Gerichtsentscheide

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