100 17 348 200 17 293 Gemeinde: B.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 27.4.2018 PKA/AMO/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Am 27. April 2018 hat der Präsident der Steuerrekurskommission im Rahmen seiner Kompetenz als Einzelrichter im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern und Gemeinde B.________, vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnen- strasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern betreffend Erlass der kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer pro 2015
3 - er zudem seine Mutter mit EUR 3'000.-- (CHF 3'295.20; weitere EUR 3'000.-- in bar) und seinen Sohn mit EUR 6'000.-- unterstützt sowie CHF 6'768.-- in die 3. Säule einbezahlt. D.Mit Schreiben vom 15. September 2017 hat der Rekurrent sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt und am 26. September 2017 entsprechende Unterlagen eingereicht. E.Im vorliegenden Rekurs- und Beschwerdeverfahren handelt die kantonale Steuerverwal- tung gemäss Generalvollmacht vom 28. Februar 2013 für die Erlassgemeinde. F.Am 18. Oktober 2017 hat sich die Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steu- erverwaltung) vernehmen lassen und die kostenpflichtige Abweisung von Rekurs und Be- schwerde beantragt. Zur Begründung führt sie aus, dass der Rekurrent im Jahr 2015 trotz ver- fügbarer Mittel keine Rückstellungen für die Steuern gebildet habe, weshalb ein Erlass der Steuern ausgeschossen sei. G.Dazu hat der Rekurrent mit Schreiben vom 5. November 2017 Stellung genommen. Er führt aus, dass sich an seiner Situation nichts verändert habe. Obwohl er als sehr gut qualifiziert gelte, erweise sich seine Arbeitssuche als hoffnungslos. Zudem habe er die Steuerschuld begli- chen, die Steuerverwaltung habe aber einen Teil davon wieder zurückerstattet. Dieses Geld habe er für seinen Lebensunterhalt gebraucht. Es könne von ihm nicht erwartet werden, dass er zurückerstattete Gelder aufbewahre, weil die Steuerverwaltung diese allenfalls wieder zurück- fordern könnte. H.Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. I.Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachste- henden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1.Entscheide des Regierungsrats, der Steuerverwaltung und der Gemeinden betreffend den Erlass von Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern sowie der direkten Bundessteuer können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde angefochten werden (Art. 240 Abs. 1 und 7 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] sowie Art. 167g Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer
4 - [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Der Rekurrent ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Er ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 167g Abs. 1, 2 und 4 DBG sowie Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom
5 - te bedeuten würde. Der Erlass soll es ermöglichen, einer wesentlichen und voraussichtlich an- dauernden Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person seit der Steuerperiode, auf die sich das Erlassbegehren bezieht, in besonders schweren Fällen Rechnung zu tragen. Blosse Schwankungen in den Einkommensverhältnissen bilden jedoch keinen Erlassgrund. Mit Blick auf die rechtsgleiche Behandlung aller Steuerpflichtigen muss der Erlass die seltene Ausnahme bleiben. Da das Gemeinwesen mit dem Erlass endgültig auf die Steuerforderung verzichtet, soll er der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren weiteren Gläubigern zugutekommen (zum Ganzen: Beusch/Raas in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 8 zu Vor Art. 167-167g DBG sowie N. 6 ff. und N. 20 f. zu Art. 167 DBG, mit weiteren Hinweisen; Blu- menstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl., 2016, S. 421 ff.; Bruno Knüsel, Rechtsgrundlagen des Erlassverfahrens in ASA 52 S. 93 ff. insb. S. 97 Ziff. 4.c). 3.3Um eine einheitliche Rechtsanwendung und Ermessensausübung zu ermöglichen, wer- den die rechtlich unbestimmten Begriffe der erheblichen Härte sowie der Notlage (Art. 240 StG und Art. 167 DBG) in den Steuergesetzen und der Steuererlassverordnung konkretisiert (Ver- ordnung des EFD über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer vom 12. Juni 2015 [Steuererlassverordnung, EV DBG; SR 642.121]). Die Konkretisierung ge- schieht durch beispielhafte Aufzählung von Erlassgründen und Ausschlussgründen, d.h. von Umständen, die einen Erlass teilweise oder ganz ausschliessen. Für den Erlass der kantonalen Steuern sind zudem die Bestimmungen in der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Be- zug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Be- zugsverordnung, BEZV; BSG 661.733) zu beachten. 3.4Ob ein Erlass gewährt werden kann, ist auf Grund der gesamten wirtschaftlichen Verhält- nisse der steuerpflichtigen Person zu beurteilen, wobei für die Beurteilung in erster Linie die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids massgebend sind. Mitberücksichtigt werden zudem die Entwicklung seit der Steuerperiode, auf die sich das Erlassbegehren bezieht, die Zukunfts- aussichten und insbesondere die Frage, ob im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen wäre (Art. 240a StG; Art. 10 EV DBG). Im Einzelnen ist zu prüfen, ob der steuerpflichtigen Person zur Begleichung der Steuerforderungen Einschrän- kungen in der Lebenshaltung zumutbar sind bzw. gewesen wären. Einschränkungen gelten grundsätzlich als zumutbar, wenn die Lebenshaltungskosten der gesuchstellenden Person zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung und des Erlassentscheids das betreibungs- rechtliche Existenzminimum gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) übersteigen (Art. 240a Abs. 3 StG; Art. 2
6 - Abs. 3 EV DBG). Die Einzelheiten der Berechnung sind dem Kreisschreiben Nr. B1 der Auf- sichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern in der Fassung vom 1. Januar 2011 zu entnehmen (einsehbar unter: http://www.justice.be.ch, Rubriken "Zivilverfah- ren / Kreisschreiben / SchKG / KS B1 aB3"; nachfolgend: Kreisschreiben B1). Dessen Beilage 1 enthält die einzelnen Ansätze gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrecht- lichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz. Ergibt sich aus der Differenz zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum, dass aus dem Überschuss die Steuerschuld innert absehbarer Zeit vollumfänglich beglichen werden kann, liegt keine erhebliche Härte oder Notlage vor, und ein Erlass ist ausgeschlossen (Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG und Art. 240c Abs. 1 Bst. g StG; Art. 167 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 2 EV DBG sowie Art. 13 Abs. 3 EV DBG). Selbst wenn das Einkommen im Ent- scheidzeitpunkt nur knapp über oder gar unter dem Existenzminimum liegt, ein Härtefall somit bejaht werden kann, ist von einem Erlass abzusehen, wenn einer der in Art. 240c Abs. 1 Bst. a bis g StG und Art. 167a Bst. a bis e DBG aufgezählten Ausschlussgründe gegeben ist (vgl. BVR 2010 S. 401 E. 2.3). 4.Der Rekurrent hat eine Bestätigung des Sozialdienstes der Gemeinde B.________ vom
8 - Steuern: CHF 11'598.90; pag. 7, direkte Bundessteuer: CHF 1'321.70; pag. 5). Der Rekurrent bezahlte im Jahr 2015 also rund CHF 2'000.-- mehr, als schliesslich verfügt worden ist. 5.3Wie unter Bst. A ausgeführt, erhielt der Rekurrent am 21. November 2016 von der Steu- erverwaltung eine Rückzahlung von CHF 8'217.--. Zu diesem Zeitpunkt war der Rekurrent be- reits ausgesteuert und wurde von der Sozialhilfe unterstützt. Mit vordatierter definitiver Veranla- gung beziehungsweise Schlussabrechnung vom 22. Mai 2017 wurden dem Rekurrenten schliesslich wieder CHF 4'549.05 (kantonale Steuern) und CHF 1'003.50 (direkte Bundessteuer) in Rechnung gestellt. Diese Beträge sind gemäss Art. 231 Abs. 4 StG am 22. Mai 2017 fällig geworden, weshalb für die Beurteilung der Einkommenssituation und des betreibungsrechtli- chen Existenzminimums auf die damaligen Verhältnisse abzustellen ist. Zu diesem Zeitpunkt wurde der Rekurrent jedoch von der Sozialhilfe unterstützt (vgl. E. 4 und Verfügung vom 17.3.2017 [pag. 12]), weshalb es ihm nicht möglich war, Zahlungen zu leisten oder entspre- chende Rückstellungen zu bilden. Der Ausschlussgrund gemäss Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG bzw. Art. 167a Bst. b und c DBG ist deshalb nicht erfüllt. Auch andere Ausschlussgründe sind nicht erfüllt. So ist der Rekurrent insbesondere nicht überschuldet. 6.Ob ein Erlass gewährt werden kann, ist auf Grund der gesamten wirtschaftlichen Verhält- nisse der steuerpflichtigen Person zu beurteilen. Mitberücksichtigt werden dabei unter anderem auch die Zukunftsaussichten (vgl. E. 3.4). Die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung ist nament- lich insofern bedeutsam, als das Vorliegen einer den Steuererlass rechtfertigenden Notlage trotz einer aktuell zu geringen oder fehlenden freien Einkommensquote dann zu verneinen ist, wenn aller Voraussicht nach – bei Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum – die Steuerschulden in absehbarer Zeit vollumfänglich be- glichen werden können. In dieser Voraussetzung widerspiegelt sich, dass der Steuererlass eine langfristige und dauernde Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person be- zweckt. Lediglich vorübergehende Schwankungen in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bzw. zeitlich beschränkte Zahlungsschwierigkeiten, wie sie typischerweise (aber keineswegs ausschliesslich) bei Selbständigerwerbenden auftreten können, schliessen prinzipiell keine er- hebliche bzw. grosse Härte im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG in sich ein, können aber zur Ge- währung von Zahlungserleichterungen in Gestalt eines Zahlungsaufschubs und/oder von Ra- tenzahlungen führen (vgl. Art. 239 StG und Art. 27 ff. BEZV). Erst wenn die Umstände, welche einer fristgerechten Tilgung der Steuerforderung entgegenstehen, nicht bloss vorübergehender Art sind, sondern andauern und ein Ende der Notlage nicht absehbar ist, kommt ein Steuerer- lass, d.h. ein (definitiver) Verzicht der Fiskalbehörde auf einen ihr zustehenden Anspruch, in Betracht (VGE 100.2009.428 vom 8.9.2010, E. 4.2.1, nicht publiziert, mit weiteren Hinweisen).
9 - 6.1Gemäss internen Weisungen der Steuerverwaltung ist bei Erlassgesuchen von Personen, die eine Ausbildung oder ein Studium absolvieren, in der Regel statt eines Steuererlasses eine langfristige Zahlungserleichterung (meistens drei bis fünf Jahre) zu gewähren (vgl. VGE 100.2009.428 vom 8.9.2010, E. 4.2.2, nicht publiziert). Das Verwaltungsgericht greift im VGE 100.2009.428 vom 8.9.2010 (E. 4.2.2) für die Abgrenzung zwischen längerfristigen oder bloss vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten auf die "absehbare" Zeit zurück, in wel- cher eine ratenweise Tilgung der Steuerforderung als zumutbar erscheint. In diesem Entscheid bejaht es längerfristige Zahlungsschwierigkeiten – und somit einen Härtefall – bei einer 33-jährigen Person, welche nach einem Pflegepraktikum eine dreijährige Ausbildung angefan- gen, diese dann aber abgebrochen hatte und arbeitslos wurde. Die Person plante einen weite- ren Lehrgang anzufangen. Ein Abschluss der angestrebten Zweitausbildung zeichnete sich aber nicht ab. Das Verwaltungsgericht kam unter diesen Umständen zum Schluss, dass die seit über 18 Monaten bestehende Zahlungsschwierigkeit nicht mehr als bloss vorübergehend quali- fiziert werden kann. 6.2Der Rekurrent ist 55 Jahre alt, hat einen Doktortitel und war bis am 28. Februar 2014 Do- zent an der C.________. Somit ist er seit vier Jahren arbeitslos. Seit rund 19 Monaten wird er zudem von der Sozialhilfe unterstützt. Unter diesen Umständen können die Zahlungsschwierig- keiten nicht als bloss vorübergehend qualifiziert werden. Somit sind der Rekurs und die Be- schwerde gutzuheissen und die Steuerforderungen von CHF 4'549.05 (kantonale Steuern) und CHF 1'003.50 (direkte Bundessteuer) sowie die entsprechenden Verzugszinsen zu erlassen. 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 144 Abs. 1 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG). Deshalb wird das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos. Weil der Rekurrent im vorliegenden Verfahren nicht vertreten ist und ihm keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
10 - Aus diesen Gründen wird erkannt: 1.Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid vom 21. August 2017 bezüglich Erlass der kantonalen Steuern pro 2015 aufgehoben. Die geschuldeten kantonalen Steuern von CHF 4'549.05 zuzüglich Verzugszinsen werden erlassen. 2.Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid vom 21. August 2017 bezüglich Erlass der direkten Bundessteuer pro 2015 aufgehoben. Die geschuldete direkte Bundes- steuer von CHF 1'003.50 zuzüglich Verzugszinsen wird erlassen. 3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos vom Geschäftsver- zeichnis abgeschrieben. 5.Es werden keine Parteikosten gesprochen. 6.Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechts- schrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Be- schwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwer- deführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechts- schrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizeri- schen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
11 - Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref- fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. 7.Zu eröffnen an: ▪A.________ ▪Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪Eidgenössische Steuerverwaltung ▪Gemeinde B.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Der PräsidentDer Gerichtsschreiber KästliMosimann