100.2017.311U publiziert in BVR 2018 S. 304 HER/BDE/CES Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. Februar 2018 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ Beschwerdeführer gegen Erziehungsdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern betreffend Nichtpromotion am Gymnasium (Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 17. Oktober 2017; 4800.600.300.10/17 [790353])
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2018, Nr. 100.2017.311U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ besucht das Gymnasium B.. Mit Zeugnis vom 3. Juli 2017 für das zweite Semester der Sekunda (11. Schuljahr) eröffnete ihm die Schulleitung, dass das Zeugnis (als zweites in Folge) ungenügend sei und er nicht promoviert werde. B. Hiergegen erhob A. am 7. Juli 2017 Beschwerde bei der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ). Er beantragte die Anhebung der mündlichen Note im Fach Französisch und die Promotion in das nächste Schuljahr (Prima). Die ERZ stellte mit verfahrensleitender Verfü- gung vom 12. Juli 2017 fest, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, weshalb A.________ aktuell die Prima (12. Schuljahr) besucht. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2017 wies die ERZ das Rechtsmittel ab. C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 (Postaufgabe: 10.11.2017), innert Nachfrist mit Eingabe vom 17. November 2017 verbessert, Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Die ERZ schliesst mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2017 auf Nicht- eintreten, eventualiter auf Abweisung der Beschwerde. Von der Gelegen- heit, Bemerkungen einzureichen, hat A.________ mit Eingabe vom 15. Januar 2018 Gebrauch gemacht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2018, Nr. 100.2017.311U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 68 Abs. 2 des Mittelschulgesetzes vom 27. März 2007 [MiSG; BSG 433.12]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an des- sen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2Die ERZ beantragt Nichteintreten, eventuell Abweisung der Be- schwerde. Zur Begründung bringt sie vor, dass sich der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht ausschliesslich auf die Nichtgewährung von Mass- nahmen zum Nachteilsausgleich beziehe, was ausserhalb des Streitgegen- stands liege. Inwiefern sie seinen gesundheitlichen Zustand nicht korrekt berücksichtigt habe, begründe er nicht; mit der Argumentation im ange- fochtenen Entscheid setze er sich überhaupt nicht auseinander (vgl. Ver- nehmlassung Ziff. 2). 1.2.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG müssen Parteieingaben unter ande- rem einen Antrag und eine Begründung enthalten. Das Rechtsbegehren sollte so präzis gefasst sein, dass es unverändert ins Entscheiddispositiv übernommen werden kann. Die Praxis ist jedoch vorab bei Laieneingaben – eine solche liegt hier vor – nicht streng. Dem Antragserfordernis ist be- reits Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfe- nahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird (vgl. BVR 2011 S. 391 E. 3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 13). An die Begründung einer Laienbe- schwerde werden praxisgemäss ebenfalls keine hohen Anforderungen ge- stellt. Es reicht aus, wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begrün- dung muss sich allerdings wenigstens in minimaler Form mit dem ange- fochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2018, Nr. 100.2017.311U, Seite 4 lassen, inwieweit dieser unrichtig sein soll (statt vieler BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 15). 1.2.2 Der Beschwerdeführer stellt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde keinen Antrag. Es kann der Beschwerde unter Beizug des zur Begründung eingereichten Berichts seiner Psychotherapeutin (Bericht vom 31.10.2017) aber sinngemäss entnommen werden, dass er die Aufhebung des vor- instanzlichen Entscheids und die Promotion in die Prima verlangt. Die ERZ hat im angefochtenen Entscheid dargelegt, weshalb sie die Bewertung sei- ner mündlichen Leistungen im Fach Französisch als nachvollziehbar und sachlich begründet erachtet (E. 2.3.1 f.); sie hat sodann erwogen, dass keine anderen Gründe vorlägen, die zu einer Aufhebung des Entscheids über die Nichtpromotion führen könnten (E. 2.3.3). Der Beschwerdeführer rügt, dass die ERZ seine gesundheitlichen Störungen nicht angemessen berücksichtigt habe, weil diese einen Nachteilsausgleich erfordert hätten. Die Frage eines Nachteilsausgleichs ist bislang zwar nicht thematisiert worden, geht aber entgegen der Auffassung der ERZ nicht über den Streit- gegenstand hinaus (vgl. zu diesem Begriff statt vieler BVR 2017 S. 514 E. 1.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 84 N. 3, Art. 72 N. 6). Denn gewisse krankheitsbedingte Einschränkungen oder Behinderungen müssen nach allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen durch Hilfsmittel aus- geglichen werden, so dass Betroffene in der Lage sind, vorhandene Befä- higungen nachzuweisen (vgl. hinten E. 4.2). Aus der Verwaltungsgerichts- beschwerde geht hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner do- kumentierten gesundheitlichen Einschränkungen einen Nachteilsausgleich in Form der Anhebung der kritisierten Teilnote 3 im Fach Französisch bzw. der Promotion in das nächste Schuljahr verlangt. Die Beschwerde ist damit insgesamt (knapp) genügend begründet, weshalb auf sie einzutreten ist. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus aber erneut (unabhängig vom Nachteilsausgleich) die konkrete Bewertung seiner effektiv erbrachten mündlichen Leistungen im Fach Französisch beanstanden wollte, wäre diese Rüge ungenügend substanziiert. Er setzt sich in keiner Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander; diesbezügliche Andeutungen in seiner Eingabe vom 15. Januar 2018 sind verspätet, weil die Begründung innert der Rechtsmittelfrist einzureichen gewesen wäre (vgl. Art. 81 Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2018, Nr. 100.2017.311U, Seite 5 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 3 VRPG). Wie nachfolgend aufzuzei- gen ist (E. 3), wäre diese Rüge allerdings ohnehin unbegründet. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG; vgl. auch Art. 68 Abs. 3 MiSG). Soweit es um die Beurteilung von Prüfungsleistungen und andere Fähigkeitsbewertungen geht, auferlegt es sich im Rahmen der Rechtskontrolle praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung, weil es we- sentliche Sachumstände nicht genügend namhaft machen kann, um sie gleich kompetent zu würdigen wie die verfügende Instanz. Es beschränkt sich darauf zu untersuchen, ob die Prüfungsaufgabe dem vorgeschriebe- nen Prüfungsgegenstand entspricht, die Transparenz (Nachvollziehbarkeit) des konkreten Bewertungsvorgangs gewährleistet ist und ob sich die Prü- fungsbehörde bei der Begründung der Leistungsbewertung von sachlichen Überlegungen hat leiten lassen. Steht nicht die konkrete Bewertung einer Prüfungsleistung in Frage, sondern ist die Auslegung und Anwendung von Rechtssätzen strittig oder werden Verfahrensmängel gerügt, prüft das Ver- waltungsgericht die erhobenen Einwendungen im Rahmen seiner gesetzli- chen Kognition (Rechtskontrolle) uneingeschränkt (vgl. BVR 2012 S. 152 E. 1.2, 2011 S. 324 E. 4.2; BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 3, Art. 66 N. 4). 2. 2.1Die gymnasialen Bildungsgänge dauern vier Jahre bis zur Maturität (Art. 9 Abs. 1 MiSG). Nach einer definitiven Aufnahme trifft die Schulleitung am Ende jedes Semesters einen Promotionsentscheid (Art. 11 Abs. 1 und 3 der hier noch anwendbaren Mittelschuldirektionsverordnung vom 27. Mai 2008 [aMiSDV; BAG 08-065]). Schülerinnen und Schüler mit genügendem Zeugnis werden promoviert und treten ins nächste Semester über (Art. 12 Abs. 2 aMiSDV). Schülerinnen und Schüler mit einem ersten ungenügen- den Zeugnis werden mit der Auflage promoviert, dass das nächste Zeugnis genügend sein muss (Art. 12 Abs. 3 aMiSDV). Schülerinnen und Schüler mit zwei aufeinander folgenden ungenügenden Zeugnissen werden nicht promoviert und müssen ein Ausbildungsjahr wiederholen oder austreten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2018, Nr. 100.2017.311U, Seite 6 (Art. 12 Abs. 4 aMiSDV). Ein Zeugnis ist genügend, wenn von den für die Promotion massgebenden Noten die doppelte Summe aller Notenabwei- chungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenab- weichungen von 4 nach oben und (kumulativ) nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt werden (Art. 41 aMiSDV). Mit der Zeugnisnote wird die Ge- samtleistung während der Zeugnisperiode bewertet (Art. 42 Abs. 1 aMiSDV). Die Zeugnisnoten errechnen sich aufgrund erteilter Einzelnoten in schriftlichen, mündlichen oder praktischen Arbeiten sowie der Beiträge im Unterricht (Art. 2 Abs. 2 aMiSDV). 2.2Das Zeugnis des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2017 für das erste Semester der Sekunda war ungenügend; der Beschwerdeführer wurde promoviert mit dem Hinweis, dass die nächste Promotion gefährdet sei (vgl. Akten ERZ act. 1, Beilage zur Beschwerde). Gemäss Zeugnis vom 3. Juli 2017 für das zweite Semester der Sekunda (vgl. Akten ERZ act. 1, Beilage zur Beschwerde) erzielte der Beschwerdeführer in drei Grundla- genfächern sowie im Schwerpunktfach Noten unter 4 (Französisch, Che- mie, Geographie, Wirtschaft und Recht, je Note 3,5). Da die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten (4) grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben (3), gilt das Zeugnis als ungenügend. Damit liegen zwei aufeinander folgende ungenügende Zeug- nisse vor, weshalb keine Promotion erfolgt und der Beschwerdeführer, will er den gymnasialen Bildungsgang fortsetzen, das Ausbildungsjahr (Se- kunda) zu wiederholen hat (vgl. vorne E. 2.1). 3. Den Erwägungen der Vorinstanz zur eigentlichen Bewertung seiner münd- lichen Leistungen im Fach Französisch setzt der Beschwerdeführer nichts entgegen (vgl. vorne E. 1.2.2). Zu Recht: 3.1Die Zeugnisnote im Fach Französisch im zweiten Semester der Se- kunda beträgt 3,5. Gemäss dem Bericht des Fachlehrers setzt sich diese Note je zur Hälfte aus dem Durchschnitt der schriftlichen Leistungen sowie aus dem Durchschnitt der mündlichen Leistungen zusammen. Die Teilnote
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2018, Nr. 100.2017.311U, Seite 7 für die mündlichen Leistungen im Französisch bildet sich je zur Hälfte aus dem Notenschnitt für «Vorbereitete Arbeiten» (3,0) sowie dem Notenschnitt für das «Arbeiten im Unterricht» (3,0). Im Bereich «Vorbereitete Arbeiten» musste wöchentlich durchschnittlich ein Dutzend Seiten der Klassenlektüre gelesen und in einer kleinen Lesegruppe besprochen werden. Da der Be- schwerdeführer seine Leistungsfähigkeit im Rahmen der Lesegruppe wäh- rend des Semesters nicht genügend hatte darlegen können, konnte er zu- sätzlich einen mündlichen Test zu einem Ausschnitt der Klassenlektüre absolvieren (vgl. Akten ERZ act. 5 Beilage 2). 3.2Die ERZ hat erwogen, entgegen der Vorbringen des Beschwerde- führers sei gestützt auf die vorliegenden Akten nicht erstellt, dass die No- tengebung für die mündlichen Leistungen im Fach Französisch mit den Absenzen des Beschwerdeführers begründet worden sei. Ebenso wenig sei nachgewiesen, dass der Klassenrat aufgrund der Absenzen eine Erhö- hung der angefochtenen Note abgelehnt habe (angefochtener Entscheid E. 2.3.1). Bezüglich der Bewertung der mündlichen Leistungen hat sich die Vorinstanz mit den Rügen des Beschwerdeführers befasst und dargelegt, weshalb sie die Note 3 als nachvollziehbar und sachlich begründet erachtet (angefochtener Entscheid E. 2.3.2). Für den Teil «Vorbereitete Arbeiten» hat sie insbesondere festgehalten, dass der zusätzlich gewährte mündliche Test eine gezielte individuelle Prüfung und Einschätzung der Fähigkeiten des Beschwerdeführers in Bezug auf die Lektüre erlaubte, weshalb wei- testgehend auf diese Bewertung abgestellt werden dürfe. Die negative Be- wertung bei diesem Test sei nicht damit begründet worden, dass der Be- schwerdeführer die Bedeutung der Begriffe nicht gekannt habe, sondern dass er den Bezug dieser Begriffe zur Lektüre bzw. zum ausgewählten Ausschnitt nicht habe herstellen können. Selbst wenn die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich inhaltlicher Äusserungen in der Lesegruppe zutreffen würden, hielte die Beurteilung der Überprüfung stand (vgl. ange- fochtener Entscheid E. 2.3.2 S. 6 f.). Die Begründung der Note 3 im Be- reich «Arbeiten im Unterricht» erachtete die ERZ zwar als eher knapp, aber als grundsätzlich nachvollziehbar. Insbesondere hielt sie es für erstellt, dass die Qualität der Beiträge des Beschwerdeführers ungenügend waren; bezüglich der mündlichen Sprachqualität ist sie davon ausgegangen, dass diese auch im Rahmen des Unterrichts nicht grundlegend anders war als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2018, Nr. 100.2017.311U, Seite 8 anlässlich des mündlichen Tests (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3.2 S. 7 f.). 3.3Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die Bewertung der mündlichen Leistungen des Beschwerdeführers im Fach Französisch nachvollziehbar und sachlich haltbar erscheint, auch wenn die Begründung des Fachlehrers für die Teilnote «Arbeiten im Unterricht» etwas knapp aus- gefallen ist. Dass der Beschwerdeführer seine Leistung am mündlichen Zusatztest für besser hält, als in der Bewertung des Fachlehrers zum Aus- druck kommt, ist eine subjektive Beurteilung und lässt die Benotung nicht als unhaltbar oder willkürlich erscheinen. Konkrete Anhaltspunkte für eine unsachliche und damit rechtsfehlerhafte Bewertung der mündlichen Leis- tungen im Fach Französisch sind weder dargetan noch ersichtlich. Der Vor- instanz ist zudem zuzustimmen, dass nichts darauf hinweist, dass die vie- len Absenzen des Beschwerdeführers die Notengebung negativ beeinflusst hätten. Vielmehr erhielt der Beschwerdeführer aufgrund seiner Situation als einziger der Klasse die Möglichkeit einer mündlichen Zusatzprüfung, um seinen Notendurchschnitt im Fach Französisch zu verbessern (vgl. Akten ERZ act. 1, 5). Worauf der Beschwerdeführer seine Vermutung stützt, der Klassenrat habe die Erhöhung der mündlichen Französischnote wegen seiner Absenzen abgelehnt (vgl. Stellungnahme vom 15.1.2018, act. 7), legt er nicht dar. Aus den Akten ergeben sich keine entsprechenden Hin- weise. Im Übrigen besteht kein Rechtsanspruch darauf, dass in knappen Fällen nachträglich Noten aufgerundet werden (vgl. BVR 2016 S. 97 E. 5.3). Dass der Beschwerdeführer diesbezüglich anders behandelt wor- den wäre als andere Schülerinnen oder Schüler, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Im Rahmen der Rechtskontrolle gibt die Bewertung der mündlichen Leistungen des Beschwerdeführers im Fach Französisch mit der Note 3 damit zu keinen Beanstandungen Anlass. 4. Der Beschwerdeführer rügt, der Nachteil, den er wegen seiner gesundheit- lichen Einschränkungen schulisch hatte, sei nicht angemessen ausgegli- chen worden. Er hält daher die Anhebung der mündlichen Note im Fach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2018, Nr. 100.2017.311U, Seite 9 Französisch und die Promotion in das nächste Schuljahr (Prima) für gebo- ten (vgl. vorne E. 1.2.2). 4.1Der Beschwerdeführer hatte im zweiten Semester der Sekunda krankheitsbedingt 180 entschuldigte Absenzen (vgl. Zeugnis vom 3.7.2017, Akten ERZ act. 1). Er bringt vor, dass er deshalb sein volles Potential nicht habe unter Beweis stellen können; trotzdem hätte er «ein knapp genügen- des Zeugnis» erhalten sollen. Er habe sich trotz seiner Absenzen und Krankheiten stets angestrengt und sich den verpassten Stoff selbständig angeeignet. Oft habe er trotz schwerer Migräne unter Übelkeit und mehr- maligem Erbrechen gelernt. In manchen Wochen habe er mehr als sieben Prüfungen geschrieben, ohne sich zu beklagen (vgl. Stellungnahme vom 15.1.2018, act. 7). Der Beschwerdeführer befindet sich seit längerer Zeit in ärztlicher Behandlung. Laut den aktenkundigen Arztberichten leidet er an einer erhöhten Irritierbarkeit, andauerndem Stress, Schlafstörungen, auf Negatives fokussiertem Denken und häufigen Migräneanfällen, die unter Belastung zunehmen, schwere Schmerzen und kognitive Störungen verur- sachen und postmigränös Nervenschmerzen zeigen, die bis zu 48 Stunden anhalten und die Leistungsfähigkeit reduzieren. Die ihn seit Mitte 2017 be- handelnde Psychotherapeutin hält zusammenfassend fest, dass der Be- schwerdeführer einen invalidisierenden Gesundheitsschaden zeige, der ihn in der Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich einschränke und ihn trotz aller Willensanstrengung in der Ausschöpfung seines Potentials behindere (vgl. Arztbericht vom 31.10.2017, act. 1C; Arztzeugnis vom 23.6.2017, Arztzeugnisse vom 5.7.2017, in Akten ERZ Beilagen zu act. 1). Nach ihrer Einschätzung lassen sich die bisherigen ungünstigen Bewältigungsstrate- gien des Beschwerdeführers (negative Dynamik zusätzlichen Stresses we- gen eisernen Durchhaltewillens) therapeutisch verändern, weshalb sowohl hinsichtlich Stabilität und Konstanz der Leistungen als auch hinsichtlich der Migränehäufigkeit und Schwere der Anfälle eine günstige Prognose gestellt werden könne; innerhalb von ca. drei Monaten sei mit einer wesentlichen Besserung zu rechnen (Arztbericht vom 31.10.2017). Der Schule konnten die vielen krankheitsbedingten Absenzen des Schuljahrs 2016/17 nicht entgehen und ihr war bekannt, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich wie privat offenbar in einer schwierigen Situation war. Bereits für das erste Semester der Sekunda, in welchem er 128 entschuldigte Absenzen hatte,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2018, Nr. 100.2017.311U, Seite 10 musste ihm ein ungenügendes Zeugnis ausgestellt werden (vgl. Akten ERZ Beilage zu act. 1). Erste nähere Angaben zum Gesundheitszustand erteilte der Beschwerdeführer der Schule gemäss unbestritten gebliebener Dar- stellung der Rektorin am Ende des zweiten Semesters mit Vorlage des Arztzeugnisses seines Neurologen vom 23. Juni 2017, bei dem er wegen chronischer Migräne in Behandlung war (vgl. Akten ERZ act. 5). 4.2Es steht damit fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit und auch im zweiten Semester der Sekunda unter er- heblichen gesundheitlichen Problemen litt, welche geeignet sind, seine Leistungsfähigkeit im schulischen Bereich zu beeinträchtigen. Bei seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen handelt es sich um ein Dauerleiden. Diese sind prüfungsrechtlich einerseits von akut und unvermittelt auftreten- den Beeinträchtigungen des Gesundheitszustands in einer spezifischen Prüfungssituation abzugrenzen, andererseits von einer Behinderung, die nicht die aktuell geprüften Befähigungen betrifft, sondern nur den Nachweis der vorhandenen Befähigung erschwert (z.B. Seh- oder Schreibstörungen). Behinderungen letzterer Art können in der Regel durch Hilfsmittel ausgegli- chen werden (vgl. dazu Vernehmlassung S. 3), während dem Nachteils- ausgleich bei einer andauernden krankheitsbedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit wie im Fall des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.1 hiervor) Grenzen gesetzt sind, weil das Leiden eine in der Person des Prüflings liegende generelle Einschränkung seiner durch Prüfungen festzustellenden Leistungsfähigkeit darstellt. Diesfalls wird die Aussagekraft des Prüfungs- ergebnisses nicht verfälscht, sondern vielmehr bekräftigt, indem die durch die Prüfung(en) abgebildete Leistung dem aufgrund der chronischen Er- krankung verminderten Leistungsvermögen entspricht (vgl. zum Ganzen Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rz. 258 f.; VGE 2015/173 vom 5.11.2015 E. 3.5) 4.3Ziel von Anpassungen und Erleichterungen in der Ausgestaltung des Bildungsgangs ist allein der Ausgleich der aus den Beeinträchtigungen resultierenden Schlechterstellung, nicht aber eine Besserstellung gegen- über den Mitschülerinnen und Mitschülern. Die fachlichen Anforderungen sind hingegen nicht aus Rücksicht auf die persönlichen Beeinträchtigungen herabzusetzen. Der Staat ist nicht verpflichtet, sämtliche faktischen Un-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2018, Nr. 100.2017.311U, Seite 11 gleichheiten zu beheben. Viele Ausbildungsgänge oder Berufe erfordern besondere Eigenschaften und Fähigkeiten, die nicht alle Menschen (zu jeder Zeit) im gleichen Masse besitzen. Der blosse Umstand, dass einzelne Personen ohne eigenes Verschulden diese Fähigkeiten nicht besitzen, kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen reduziert werden müssten (vgl. BGE 122 I 130 E. 3c/aa; BGer 2D_7/2011 vom 19.5.2011 E. 3.2, 2P.140/2002 vom 18.10.2002 E. 7.5). Gemäss dem Merkblatt vom 10. Dezember 2013 der Konferenz der Schulleitungen der Gymnasien des Kantons Bern (KSG) «Nachteilsausgleich für Schülerinnen und Schülern mit einer Beeinträchtigung» (nachfolgend: Merkblatt, einsehbar unter: http://www.erz.be.ch, Rubriken «Mittelschule», «Publikationen») haben Schülerinnen und Schüler mit einer Beeinträchtigung die gleichen Leis- tungsnachweise zu erbringen wie die übrigen Schülerinnen und Schüler; die Beeinträchtigungen können jedoch hinsichtlich der Rahmenbedingun- gen einen Anspruch auf Sonderregelungen begründen (Ziff. 2). Auf Verfah- rensmängel oder wesentliche persönliche Beeinträchtigungen kann sich schliesslich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nur beru- fen, wer diese rechtzeitig rügt; andernfalls verwirkt das Rügerecht. Die Rüge ist als verspätet zu erachten, wenn sie erst nach Kenntnis des nega- tiven Prüfungsentscheids erfolgt (BVR 2013 S. 311 E. 5.5, 2012 S. 165 E. 5.1.1, 2007 S. 433 E. 3.2.5; vgl. auch Merkblatt Ziff. 3a). 4.4Die Schule hat der (gesundheitlichen) Situation des Beschwerdefüh- rers während des Semesters gebührend Rechnung getragen, indem sie Termine für Nachproben festsetzte und dem Beschwerdeführer im Fach Französisch mit einem Zusatztest die Möglichkeit gab, seinen Notenschnitt zu verbessern. Inwiefern sie weitere Erleichterungen oder Massnahmen hätte gewähren sollen, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt. Insbesondere ergibt sich auch nicht aus dem jüngsten aktenkundigen Arztbericht, welche weiteren Ausgleichsmassnahmen die Schule – abgesehen von der abschliessend beantragten leistungsunab- hängigen Promotion – hätte treffen können (vgl. Bericht vom 31.10.2017 S. 2). Sofern der Beschwerdeführer der Auffassung ist, in manchen Wo- chen sei es zu einer unzumutbaren Kumulierung von (nachzuholenden) Tests gekommen, so hätte er sofort darauf hinweisen und eine andere An- setzung einzelner Nachproben verlangen müssen (vgl. vorne E. 4.3). Eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2018, Nr. 100.2017.311U, Seite 12 Reduktion der Anzahl der Leistungsnachweise oder andere Anpassungen der Leistungsanforderungen hat die Schule zu Recht nicht vorgenommen, da solche zu einer unzulässigen Besserstellung des Beschwerdeführers gegenüber den übrigen Mitschülerinnen und Mitschülern geführt hätten (vgl. vorne E. 4.3). Nach dem Erwogenen war das Leiden des Beschwer- deführers nicht mit (weiteren) Ausgleichsmassnahmen wettzumachen; dass er sich trotz seiner Beeinträchtigungen darum bemüht hatte, die geforder- ten schulischen Leistungen zu erbringen, hilft nicht, wie die ERZ zu Recht erwogen hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3.3). Gegenstand der Leistungsbewertung können nur tatsächlich erbrachte Leistungen sein, nicht aber fiktive Leistungen, welche die Schülerin oder der Schüler ohne gesundheitliche Einschränkungen möglicherweise hätte erbringen können, zu denen sie oder er aber nicht in der Lage war. Eine nach allgemeinen Massstäben mangelhafte Leistung darf somit nicht deshalb als genügend bewertet werden, weil die Kandidatin oder der Kandidat gesundheitlich be- einträchtigt war. Ein Ausgleich durch mildere Bewertung oder wie vorlie- gend beantragt durch Anhebung der mündlichen Französischnote bzw. Promotion trotz Nichterfüllens der Voraussetzungen widerspräche nicht nur dem Interesse an der gleichmässigen Durchsetzung der Promotionsord- nung und damit der Sicherung der Qualität der Ausbildung, sondern würde auch die Chancengleichheit der Mitschülerinnen und Mitschüler verletzen. Über Leistungsmängel darf somit nicht wegen eines Grundes in der Person der Ausbildungsteilnehmerin bzw. des Ausbildungsteilnehmers hinwegge- sehen werden, dessen ungeachtet, ob Betroffene den Grund selbst zu ver- treten haben oder nicht (vgl. BVR 2012 S. 326 E. 5.1; VGE 2016/180 vom 24.1.2017 E. 2.2 [bestätigt durch BGer 2C_235/2017 vom 19.9.2017], 2012/471 vom 24.6.2013 E. 4.2; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rz. 253; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl. 2003, S. 438). Schliesslich kann der Beschwerdeführer weder aus dem Umstand, dass er bereits die Prima besucht und seine Maturaarbeit verfasst habe, noch weil er die Wiederholung der Sekunda als belastend empfände, etwas zu seinen Gunsten ableiten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2018, Nr. 100.2017.311U, Seite 13 5. Der angefochtene Entscheid hält nach dem Gesagten der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerde- führer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). 6. Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Ent- scheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewer- tungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Diese Ausschlussbestimmung zielt auf Prüfungser- gebnisse im eigentlichen Sinn sowie auf alle Entscheide ab, die auf einer Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten einer Kandidatin oder eines Kandidaten beruhen, nicht aber auf andere Entscheide im Zu- sammenhang mit Prüfungen wie insbesondere solche organisatorischer Natur (BGE 136 I 229 E. 1; vgl. auch BGE 138 II 42 E. 1.1; BVR 2014 S. 445 [VGE 2013/251 vom 24.6.2014] nicht publ. E. 8). Vorliegend steht die eigentliche Bewertung einer Prüfungsleistung nicht zur Diskussion, sondern die Frage, ob die gesundheitlichen Einschränkungen des Be- schwerdeführers angemessen ausgeglichen worden sind (vgl. vorne E. 1.2.2). Diese Frage ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts vom Aus- schlussgrund nicht erfasst, weshalb in der Rechtsmittelbelehrung auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hingewiesen wird (vgl. auch BGer 2D_7/2011 vom 19.5.2011 E. 1.2). Bei gegenteiliger Auf- fassung stünde einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG), worauf alternativ verwiesen wird.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2018, Nr. 100.2017.311U, Seite 14 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: