100.2017.309U MUT/BIP/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. Juli 2018 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Müller, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiber Bieri A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3001 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge schwerwiegenden Verstossens gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 9. Oktober 2017; 2016.POM.297)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.07.2018, Nr. 100.2017.309U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ... 1985), kosovarischer Staatsangehöriger, reiste im Alter von zwei Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. A.________ ist seit vielen Jahren drogenabhängig. Er wurde am 6. Mai 2010 ausländerrechtlich verwarnt, weil er während seines Aufenthalts in der Schweiz mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten war und Schulden aufwies. Am 29. April 2016 widerrief die EG Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies diesen unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Hiergegen erhob A.________ am 30. Mai 2016 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies das Rechtsmittel am 9. Oktober 2017 ab, soweit sie darauf eintrat. Sie setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 20. November 2017 an. C. Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 9. November 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben. Weiter sei ihm die Gültigkeitsdauer des Ausweises für Niedergelassene zu verlängern. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2017, es sei die Beschwerde kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Stellungnahme vom 22. November 2017 schliesst die EG Bern auf Abwei- sung der Beschwerde und reicht weitere Unterlagen zu den Akten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.07.2018, Nr. 100.2017.309U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach). 1.2Der Beschwerdeführer beantragt, es sei die Gültigkeitsdauer des Ausweises für Niedergelassene zu verlängern (vgl. Rechtsbegehren 2). – Die Kontrollfrist wurde letztmals bis am 17. März 2015 verlängert (vgl. Akten EMF pag. 57 und 153). Die Niederlassungsbewilligung wird unbe- fristet und ohne Bedingungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Wird der den Widerruf der Niederlassungsbewilligung bestäti- gende Entscheid aufgehoben, gilt die Bewilligung weiter. Sie muss dafür nicht verlängert werden. Da der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 82 VRPG aufschiebende Wirkung zukommt, besteht die Niederlas- sungsbewilligung fort und ein Antrag auf deren Verlängerung ist mithin überflüssig (vgl. BGer 2C_348/2012 vom 13.3.2013 E. 1.1; VGE 2016/241 vom 16.5.2017 E. 1.2 [bestätigt durch BGer 2C_561/2017 vom 7.9.2017]; angefochtener Entscheid E. 1b S. 4). Auch an einer Verlängerung der Kon- trollfrist hat der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse: Auslän- derinnen und Ausländer erhalten mit der Bewilligung in der Regel einen entsprechenden Ausweis (Art. 41 Abs. 1 AuG). Der Ausweis C gilt als Be- stätigung für eine Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 71 Abs. 1 der Ver- ordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstä- tigkeit [VZAE; SR 142.201]). Dieser wird zur Kontrolle für fünf Jahre ausge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.07.2018, Nr. 100.2017.309U,
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stellt (vgl. Art. 41 Abs. 3 AuG). Die Gültigkeit der Bewilligung hängt nicht
vom Ausweis ab. Dieser ist vielmehr nur deklaratorischer Natur und die
Verlängerung der Kontrollfrist ist ein rein administrativer Vorgang, um fest-
zustellen, ob sich die Person noch in der Schweiz befindet
(vgl. VGE 2013/72 vom 22.1.2014 E. 6.2 [bestätigt durch
BGer 2C_213/2014 vom 5.11.2014], mit weiteren Hinweisen; Peter
Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in Uebersax et al. [Hrsg.], Handbü-
cher für die Anwaltspraxis, Band VIII: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009,
wenn die Kontrollfrist nicht verlängert wird. Nach dem Gesagten ist somit
nicht auf die Beschwerde einzutreten, soweit die Verlängerung der Gültig-
keitsdauer des Ausweises beantragt wird. Im Übrigen enthält die
Beschwerde zu diesem Begehren keine Begründung und genügt den
Formerfordernissen insoweit nicht (vgl. Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2
VRPG).
1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf
Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
2.
Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwer-
deführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz.
2.1Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingun-
gen erteilt (Art. 34 Abs. 1 AuG). Sie kann widerrufen werden, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstos-
sen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit
gefährdet (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AuG; vgl. auch Art. 80 VZAE). Der Bewilli-
gungswiderruf ist in diesem Fall auch möglich, wenn die ausländische Per-
son sich – wie hier – länger als 15 Jahre ordnungsgemäss in der Schweiz
aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG). Im Rahmen von Art. 63 Abs. 1 Bst. b
AuG muss nicht eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.07.2018, Nr. 100.2017.309U, Seite 5 (d.h. zu einer Strafe von mindestens einem Jahr) vorliegen. Ein schwerwie- gender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht in erster Linie, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen beson- ders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat. Indes können auch Straftaten gegen andere Rechtsgüter oder vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen «schwerwiegend» im Sinn von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AuG sein: So ist ein Widerruf der Niederlassungs- bewilligung namentlich dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen Verwarnun- gen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Die Summe der Verstösse, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen wür- den, kann folglich einen Bewilligungsentzug rechtfertigen, wobei nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte ent- scheidend ist (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1, 137 II 297 E. 3.3; BGer 2C_106/2017 vom 22.8.2017 E. 3.2, 2C_884/2016 vom 25.8.2017 E. 3.1; VGE 2016/355 vom 19.4.2018 E. 4.1 [noch nicht rechtskräftig]). 2.2Die Vorinstanz erachtet den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b AuG als erfüllt. Sie erwägt, der Beschwerdeführer habe über eine lange Zeitspanne hinweg kontinuierlich gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstossen. Es sei nicht zu erkennen, dass die zahlreichen Ver- urteilungen, namentlich die im Jahr 2015 verhängten Freiheitsstrafen, einen positiven Einfluss ausgeübt hätten. Eine Gesamtbetrachtung seines Ver- haltens vermittle klar den Eindruck, dass er weder gewillt noch fähig sei sich an die hier geltende Rechtsordnung zu halten (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 2d S. 5). 2.3Hinsichtlich der Delinquenz des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: 2.3.1 Gemäss den Akten wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom 2. Oktober 2007 des Kreisgerichts VII Konolfingen u.a. der sexuellen Handlungen mit einem Kind, des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an ein Kind sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit (bedingt voll-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.07.2018, Nr. 100.2017.309U, Seite 6 ziehbar) sowie zu 40 Stunden gemeinnütziger Arbeit (unbedingt) verurteilt (vgl. Akten EMF pag. 9-7, 163). Am 25. März 2008 wurde er u.a. wegen Raubes, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und Hausfriedens- bruchs zu einer Geldstrafe von 135 Tagessätzen (bedingt vollziehbar) und zu 40 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt (vgl. Akten EMF pag. 162). Unter Hinweis auf seine Straffälligkeit (u.a. die Verurteilungen wegen Rau- bes und sexueller Handlungen mit einem Kind), eines vorhandenen Ver- lustscheins und seiner Sozialhilfebedürftigkeit verwarnte die Gemeinde den Beschwerdeführer am 6. Mai 2010 und wies ihn darauf hin, er müsse mit administrativen Entfernungsmassnahmen rechnen, wenn er in Zukunft zu weiteren gerichtlichen Klagen Anlass geben sollte (vgl. Akten EMF pag. 56- 55; vorne Bst. A). 2.3.2 Die Fremdenpolizei erhielt am 17. Juli 2015 von der Staatsanwalt- schaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Kopien von 29 Strafbe- fehlen zugestellt, die dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 17. Mai 2011 bis am 17. Juli 2015 eröffnet worden waren. Die Staatsanwaltschaft wies im Begleitschreiben darauf hin, dass in anderen Regionen wohl noch weitere Straferkenntnisse vorliegen (vgl. Akten EMF pag. 248). In 21 Straf- befehlen wurde das Verhalten des Beschwerdeführers mit einer Busse sanktioniert (Total der Bussen: Fr. 6'470.--); dies betraf hauptsächlich Wi- derhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz und Übertretun- gen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungs- mittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121). Siebenmal erhielt er eine Geldstrafe (Total der Tagessätze: 355); zudem wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen (unbedingt) verurteilt (vgl. Akten EMF pag. 247-164). 2.3.3 Hervorzuheben sind folgende Verurteilungen: –Strafbefehl vom 30. Oktober 2013: Geldstrafe von 70 Tagessätzen und Busse von Fr. 500.-- wegen Diebstahls, versuchten Diebstahls, Sach- beschädigung, Ungehorsam gegen amtliche Verfügung, einfacher Ver- kehrsregelverletzung durch Fahren in fahrunfähigem Zustand mit mo- torlosem Fahrzeug sowie Widerhandlung gegen das BetmG durch An- staltentreffen zum Verkauf von Haschisch und durch Eigenkonsum ei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.07.2018, Nr. 100.2017.309U, Seite 7 ner unbestimmten Menge Haschisch, Kokain und Heroin (Akten EMF pag. 205-203 und pag. 161-160); –Strafbefehl vom 20. Dezember 2013: Gelstrafe von 80 Tagessätzen und Busse von Fr. 900.-- wegen mehrfachen Diebstahls, teilweise Ver- suchs dazu sowie teilweise geringfügig begangen, mehrfachen Haus- friedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung, Widerhandlungen ge- gen das Personenbeförderungsgesetz, unanständigen Benehmens sowie Übertretungen gegen das BetmG (Akten EMF pag. 201-198 und pag. 160-159); –Strafbefehl vom 1. April 2014: Geldstrafe von 45 Tagessätzen und Busse von Fr. 600.-- wegen Diebstahls, mehrfach begangen (teilweise als Versuch dazu), Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen, Widerhandlungen gegen das BetmG durch Besitz und An- staltentreffen zur Veräusserung von Heroin sowie Konsum von Heroin und Kokain, Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz sowie unberechtigten Verwendens eines Fahrrads (Akten EMF pag. 193-189 und pag. 159); –Strafbefehl vom 13. April 2015: Freiheitsstrafe von 120 Tagen und Busse von Fr. 200.-- wegen Widerhandlung gegen das BetmG (Besitz von Kokaingemisch und einer kleinen Waage; er traf somit Anstalten, diese Kokainmenge zu verkaufen; vgl. Akten EMF pag. 169-167 und pag. 158). 2.3.4 Aus den Akten ergibt sich sodann, dass gegen den Beschwerdefüh- rer später im Jahr 2015 zwei weitere kurze (unbedingte) Freiheitsstrafen ausgesprochen wurden von 15 bzw. 20 Tagen sowie eine Busse von Fr. 900.-- wegen Hausfriedensbruchs, mehrfach begangenen Diebstahls und Widerhandlungen gegen das BetmG (vgl. Vollzugsauftrag vom 11.11.2015, in Akten EMF pag. 283-281; Eintritt Stammblatt Regionalge- fängnis Bern vom 8.9.2017, in Vorakten POM pag. 60; vgl. auch ange- fochtener Entscheid E. 2d S. 5). Ebenfalls geht aus den Akten hervor, dass gegen den Beschwerdeführer seither mindestens elf weitere Strafbefehle ergingen, mit denen er zu Bussen wegen Widerhandlungen gegen das BetmG oder das Personenbeförderungsgesetz in der Höhe von total
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.07.2018, Nr. 100.2017.309U, Seite 8 Fr. 2'150.-- verurteilt wurde; mehrere davon im Jahr 2016 (vgl. Akten EMF pag. 332-327; Vorakten POM pag. 60-59). Schliesslich enthalten die Akten diverse Anzeigen gegen den Beschwerdeführer aus dem Jahr 2017 (vgl. Vorakten POM pag. 64 ff.). Die jüngsten Anzeigerapporte datieren vom 6. September 2017 und vom 10. Oktober 2017. Sie betreffen Konsum von Betäubungsmitteln, Ungehorsam gegen amtliche Verfügung sowie evtl. Entwendung eines Kleinmotorfahrrads zum Gebrauch (vgl. act. 3A). Vom 8. September bis am 3. Oktober 2017 verbüsste der Beschwerdeführer eine 25-tägige Haftstrafe im Regionalgefängnis Bern-Mittelland, weil di- verse nicht bezahlte Bussen in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt worden waren (vgl. dazu Vorakten POM pag. 61-58). 2.4Insgesamt betrifft die deliktische Tätigkeit des Beschwerdeführers einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren. Seit der fremdenpolizeilichen Verwarnung haben sich Freiheitsstrafen von 155 Tagen, Geldstrafen von 355 Tagessätzen sowie Bussen und Verbindungsbussen von deutlich über Fr. 10'000.-- ergeben. Der Beschwerdeführer hat mit seiner jahrelangen und gewohnheitsmässigen Delinquenz den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AuG gesetzt. Weder die ausländerrechtliche Verwarnung noch die Verurteilungen hielten ihn von weiteren strafrechtlichen Verfeh- lungen ab. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer systematisch rechtliche Schranken und Pflichten missachtet, muss als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewertet werden (vgl. auch VGE 2016/355 vom 19.4.2018 E. 4.4 [noch nicht rechtskräftig]). Eine mittel- oder langfristige Lösung von der Drogenabhängigkeit ist nicht in Sicht, weshalb mit weiteren Verstössen gegen die Rechtsordnung ge- rechnet werden muss (vgl. hierzu hinten E. 3.3). 2.5Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung müssen sodann die beste- henden Schulden mitberücksichtigt werden. Nach der Schuldnerinformation des Betreibungsamts Bern-Mittelland bestand am 26. Juni 2017 eine Rest- schuld von Fr. 30'783.65. Es lagen offene Verlustscheine gegen den Be- schwerdeführer in der Höhe von total Fr. 11'486.10 vor (vgl. Verlustschein- journal des Betreibungsamts Bern-Mittelland, Ausstelldatum 26.6.2017, in Vorakten POM Beilage zu Dossier [B], act. 4A1; angefochtener Entscheid E. 5b/aa S. 13). Im Zeitpunkt der ausländerrechtlichen Verwarnung war er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.07.2018, Nr. 100.2017.309U, Seite 9 beim Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland mit einem Verlust- schein in der Höhe von Fr. 6'832.-- verzeichnet (vgl. Akten EMF pag. 56). Auch kam er seinen Verpflichtungen, die Bussen zu bezahlen, jedenfalls teilweise nicht nach, sodass diese in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt werden mussten (vorne E. 2.3.4). – Die vorhandenen Schulden in nicht unerheblicher Höhe zeugen ebenfalls von einer beträchtlichen Gleichgültig- keit gegenüber der Rechtsordnung; Gleiches gilt für das Nichtbezahlen von Bussen (vgl. auch BGer 2C_1152/2014 vom 14.9.2015 E. 4.2; 2C_699/2014 vom 1.12.2014 E. 4.3). Anstatt sich um die Sanierung seiner Schulden zu bemühen, hat der Beschwerdeführer die Schuldenbildung durch Bussen und Geldstrafen weiter vorangetrieben (vgl. BGer 2C_106/2017 vom 22.8.2017 E. 3.4). 2.6Mit Blick auf das Erwogene bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen des Widerrufsgrunds zu Recht nicht. Er erachtet den Widerruf aber als unverhältnismässig (vgl. Beschwerde S. 3). – Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfer- nungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen (vgl. E. 3-5 hiernach). Zu berück- sichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen, die Rückfallgefahr, die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. die Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie oder anderen Angehörigen drohenden Nachteile (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.07.2018, Nr. 100.2017.309U, Seite 10 3. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses am Widerruf der Niederlassungs- bewilligung und der Wegweisung ergibt sich Folgendes: 3.1Massgeblich für die Bewertung des öffentlichen Interesses ist das bisherige deliktische Verhalten der ausländischen Person, wobei deren Alter bei der (jeweiligen) Tatbegehung ebenso eine Rolle spielt wie die Art, Anzahl und Häufigkeit der Delikte (vgl. BGer 2C_26/2017 vom 25.4.2017 E. 3.2, 2C_1076/2013 vom 2.6.2014 E. 4.1, je zu Art. 63 Abs. 1 Bst. a AuG). – Die POM hat erwogen, der Beschwerdeführer habe über einen Zeitraum von zehn Jahren in nachgerade gewohnheitsmässiger Manier gegen die geltende Rechtsordnung verstossen. Die Neigung, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen, entspreche einem eingeschliffenen Ver- haltensmuster. Die regelmässig, auch nach strafrechtlichen Verurteilungen und fremdenpolizeilicher Verwarnung sowie während laufenden Probezei- ten fortgesetzte Delinquenz zeige auf, dass der Beschwerdeführer nicht fähig oder willens sei, sich rechtsgetreu zu verhalten (angefochtener Ent- scheid E. 4b S. 7 f.). Gesamthaft betrachtet habe der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv beeinträchtigt (E. 4e S. 11). 3.2Diesen zutreffenden Erwägungen hält der Beschwerdeführer haupt- sächlich seine Drogenabhängigkeit entgegen (vgl. Beschwerde S. 4 f.). – Anzuerkennen ist zwar, dass die meisten begangenen Delikte in engem Zusammenhang mit der Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers ste- hen, was praxisgemäss namentlich bei reiner Beschaffungskriminalität zu einer gewissen Relativierung des Verschuldens führt. Die strenge bundes- gerichtliche Rechtsprechung in Bezug auf Betäubungsmitteldelinquenz aus rein finanziellen Interessen gelangt in solchen Fällen nicht zur Anwendung (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 1]; BGer 2C_336/2015 vom 21.4.2016 E. 3.2.1, 2C_1046/2014 vom 5.11.2015 E. 4.2; VGE 2017/221 vom 6.4.2018 E. 4.1.2). Liegen zahlreiche Zuwiderhandlungen gegen das BetmG, aber kein eigentlicher Drogenhandel vor, so kann sich die Schwere der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aber auch aus der wiederholten Straffälligkeit ergeben, wenn der Täter damit seine Unfähig- keit zur Einhaltung der Rechtsordnung zum Ausdruck bringt. In solchen Fällen kann selbst bei Drogenabhängigen ein entsprechend grosses öffent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.07.2018, Nr. 100.2017.309U, Seite 11 liches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts bestehen (vgl. BGer 2C_336/2015 vom 21.4.2016 E. 3.2.1, 2C_741/2013 vom 8.4.2014 E. 2.3). Die Schwere der Taten ist weniger entscheidend als deren Häufig- keit (vgl. auch BGer 2C_426/2015 vom 7.6.2016 E. 2.3). Es ist weiter nicht zu beanstanden, dass sich die POM an den strafrechtlichen Verurteilungen orientiert hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 4a und 4e). Im ausländer- rechtlichen Verfahren besteht regelmässig kein Raum, die Angemessenheit strafrechtlicher Sanktionen zu relativieren (vgl. in Bezug auf drogenabhän- gige Delinquenten BGer 2C_396/2014 vom 27.3.2015 E. 3.1, 2C_867/2013 vom 1.5.2014 E. 3.1). Die Strafbefehle ergingen alle in Anwendung von Art. 47 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), wonach die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen ist. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Drogenabhängigkeit bereits bei der Strafzumessung Rechnung getragen wurde, auch wenn dies in den Strafbefehlen nicht ausdrücklich festgehalten wurde (vgl. allgemein zur Be- rücksichtigung einer Drogensucht bei der Strafzumessung Finger- huth/Schlegel/Jucker, Kommentar BetmG, 3. Aufl. 2016, Art. 47 StGB N. 20 mit Hinweis auf BGE 118 IV 342 E. 2d). Insgesamt liegt eine beeindru- ckende Anzahl Verurteilungen vor, welche sich trotz Strafmilderungen zu einem beträchtlichen Strafmass summieren (vgl. auch BGer 2C_396/2014 vom 27.3.2015 E. 3.1). Angesichts dessen und mit Blick auf die Rechtskraft der Straferkenntnisse ist die POM sodann zu Recht nicht näher auf den (vor Verwaltungsgericht nicht mehr wiederholten) Einwand eingegangen, es sei sehr fraglich, ob der Beschwerdeführer bei der Begehung der abge- urteilten Straftaten überhaupt zurechnungsfähig gewesen sei (Beschwerde POM S. 4, in Vorakten POM pag. 12). Seine Drogenabhängigkeit relativiert schliesslich das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbe- willigung auch deshalb nicht wesentlich, weil sich sein deliktisches Verhal- ten nicht im Eigenkonsum von Betäubungsmitteln erschöpft, sondern der Beschwerdeführer auch (wertvolle) Rechtsgüter unbeteiligter Dritter ge- schädigt hat und keine Besserung feststellbar ist (vgl. für vergleichbare Konstellationen VGE 2012/454 vom 7.8.2014 E. 5.4.3 mit Hinweis [bestätigt durch BGer 2C_818/2014 vom 14.3.2015], 2017/221 vom 6.4.2018 E. 4.3). Negativ ins Gewicht fallen insoweit namentlich die Verurteilungen wegen Anstaltentreffens für den Verkauf von Drogen (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 4b S. 7; vorne E. 2.3.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.07.2018, Nr. 100.2017.309U, Seite 12 3.3Von Bedeutung für die Gewichtung des öffentlichen Interesses ist weiter die Frage, ob der Beschwerdeführer künftig in der Lage ist, drogen- und deliktsfrei zu leben. 3.3.1 Zur Suchterkrankung des Beschwerdeführers lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: Gegenüber der Fremdenpolizei erklärte dieser am 24. November 2015, seit 10 Jahren drogensüchtig zu sein. Er leide unter psychotischen Schüben sowie Angstzuständen und greife zu Heroin oder Kokain, um die Psychose zu kontrollieren. Das Kokain müsse er sich zwangsläufig auf illegalem Weg beschaffen (vgl. Vorakten POM B 4 [act. 4A1] bzw. Akten EMF pag. 285). Der Beschwerdeführer ist seit 2011 in der Heroingestützten Behandlung (KODA) Bern, wo er zweimal täglich Substitutionsmedikamente bezieht (Auskunft des Oberarztes der KODA vom 11.1.2016, Vorakten POM B 6 [act. 4A1] bzw. Akten EMF pag. 296). Zur jüngeren Entwicklung enthält der Arztbericht der Universitären psychi- atrischen Dienste Bern (UPD) vom 31. Oktober 2017 Hinweise (Beschwer- debeilage [BB] 3; nachfolgend: Bericht UPD). Demnach wurde der Be- schwerdeführer im Jahr 2017 mehrmals in den UPD hospitalisiert. Die Ein- weisungen erfolgten entweder notfallmässig oder per Anordnung einer für- sorgerischen Unterbringung. Am 15. April 2017 wurde er «aufgrund einer psychotischen Dekompensation und bei zuletzt gesteigertem Drogenkon- sum» zugewiesen. Er habe die verordneten Medikamente nicht mehr eingenommen, auch nicht die Opiatsubstitution, dafür vermehrt illegale Substanzen konsumiert. Am 30. Juni 2017 wurde er «bei Status nach sep- tischem Zustandsbild, bestehender Selbstgefährdung, hohem Risiko eines Behandlungsabbruchs, starkem Konsumdruck und nur bedingter Behand- lungseinsichtigkeit» notfallmässig zugewiesen. Er wurde jeweils auf eige- nen Wunsch (teilweise auf Drängen) wieder aus der Klinik entlassen. Am 6. August 2017 wurde er wegen Selbst- und Fremdgefärdung eingewiesen, nachdem er wiederholt von der Polizei bei einer Bushaltestelle aufgegriffen worden sei, wo er intravenös Drogen konsumiert und das benutzte Spritz- besteck liegengelassen habe. – Nach einer 25-tägigen Haftstrafe trat er am 3. Oktober 2017 erneut in die UPD ein. Während den Arztgesprächen habe der Beschwerdeführer angegeben, es habe aufgrund der drohenden Aus- schaffung nun «Klick» bei ihm gemacht und er könne sich von weiterem illegalem Substanzkonsum distanzieren. Gemäss dem Bericht gab es an-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.07.2018, Nr. 100.2017.309U, Seite 13 schliessend keine Hinweise auf Rückfälle, wobei sich der Beschwerdefüh- rer – zum eigenen Schutz – die meiste Zeit auf der Station aufhalte und Ausgänge nur in Begleitung nutze. Als der Bericht am 31. Oktober 2017 verfasst wurde, befand sich der Beschwerdeführer noch in den UPD (zum Ganzen Bericht UPD S. 1 f.). Über die seitherige Entwicklung lässt sich den Akten nichts entnehmen. 3.3.2 Aktenkundig ist weiter ein Arztbericht von Dr. med. B.________ vom 22. Juni 2016, den der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren einreichte (vgl. Vorakten POM B 13 [act. 4A1]; nachfolgend: Bericht Dr. B.). Gemäss diesem Bericht, der auf Wunsch des Beschwerdeführers erstellt worden sei, wolle dieser seinem Leben eine Wende geben und wieder arbeiten. Sein Behandlungswunsch überzeuge. Der Beschwerdeführer sei motiviert und weise therapeutische Ressourcen auf. Der Arzt legt im Bericht eine Therapiestrategie dar, die auch punktuelle familientherapeutische Sitzungen vorsieht. Sein Vater habe die Teilnahme zugesichert. Im Bericht steht weiter, der Beschwerdeführer habe zwischen 2003 und 2014 20 Mal hospitalisiert werden müssen. Zu einem Aufenthalt im Psychiatriezentrum Münsingen (PZM) vom 3.-7. Januar 2006 ist Folgendes angemerkt: «Freiwilliger Eintritt und dann Therapieabbruch». Zu zwei anderen Aufenthalten im PZM (16-18.9.2007 und 1.-2.2.2008) steht: «Freiwilliger Eintritt und Entweichung». – Laut den Schlussbemerkungen im vorinstanzlichen Verfahren vom 27. Juli 2017 befand sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bei Dr. med. B. in Behandlung (Vorakten POM pag. 55). Ob die im Arztbericht geplante Therapie zuvor überhaupt in Angriff genommen worden war, ist nicht bekannt. 3.3.3 Vor diesem Hintergrund ist zu beurteilen, ob sich der Beschwerde- führer von seiner Drogensucht und vom deliktischen Verhalten wird lösen können: Der Beschwerdeführer hat über die letzten Jahre hinweg konstant Delikte begangen. Namentlich weist er zahlreiche Verurteilungen wegen Besitzes und Konsums von Kokain und Heroin auf (vgl. vorne E. 2.3.2- 2.3.4). Seit April 2017 verschlechterte sich die Situation sogar noch, was die verschiedenen Hospitalisationen und auch die jüngsten Anzeigerapp- orte der Polizei belegen (vgl. vorne E. 2.3.4 und 3.3.1). Mit seinem rechts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.07.2018, Nr. 100.2017.309U, Seite 14 kräftig beurteilten deliktischen Verhalten hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass er weder fähig noch willens ist, vom Betäubungsmittelkonsum abzu- lassen. Es besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass er zur Finanzierung seiner Sucht oder zur Beschaffung von Betäubungsmitteln weitere Delikte begehen wird (vgl. auch BGer 2C_784/2014 vom 24.4.2015 E. 3.3; allgemein zur Bedeutung wiederholter oder notorischer Delinquenz vgl. BGE 139 I 145 E. 3.8; BGer 2C_685/2014 vom 13.2.2015 E. 6.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). Dass die Deliktstätigkeit in einem engen Zusammenhang mit seiner Drogenabhängigkeit steht, wird von ihm selber anerkannt (Beschwerde S. 4). Hinzu kommt, dass es dem Beschwerdefüh- rer auch im Rahmen der bereits seit 2011 dauernden Substitutionstherapie nicht gelungen ist, sich vom illegalen Drogenkonsum und der Beschaf- fungskriminalität zu distanzieren, obschon die Substitutionsmedikation, wie die POM zutreffend festhält, gerade dies zum Ziel hätte (vgl. angefochtener Entscheid E. 4c S. 8 mit Hinweis auf die Internetseite des Bundesamtes für Gesundheit). Der Beschwerdeführer erklärte sogar selber, er benötige Ko- kain, welches er bei der KODA nicht erhalte (vgl. vorne E. 3.3.1). Schliess- lich hat der Beschwerdeführer auch die vorgesehene Therapie bei Dr. med. B.________ nicht wahrgenommen oder abgebrochen, obschon die Thera- piestrategie spezifisch auf ihn ausgerichtet war und auch sein Vater hätte einbezogen werden können. Der vorinstanzliche Schluss, der Beschwer- deführer habe auch diese konkrete Chance verspielt, bleibt vor Verwal- tungsgericht unwidersprochen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4c S. 9). Diese Gegebenheiten fügen sich in die gesamte bisherige Therapiege- schichte ein, die mehrere erfolglose bzw. abgebrochene Therapieversuche aufweist (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Trotz professioneller Hilfe ist er somit nicht von der Drogensucht und der damit verbundenen Delinquenz weggekom- men. Dem Beschwerdeführer muss unter diesen Umständen eine ungüns- tige Prognose gestellt werden (vgl. für diese Wertung auch BGer 2C_41/2011 vom 30.6.2011 E. 3.4). 3.3.4 Laut Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat der Beschwerdeführer in den letzten Wochen «grosse Anstrengungen Richtung Abstinenz» unter- nommen, was durch den Bericht UPD bestätigt werde (vgl. dazu vorne E. 3.3.1). Auch wenn «erst Morgenröte» erkennbar sei, scheine sich das Bewusstsein des Beschwerdeführers zu ändern. Bemerkenswert sei, dass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.07.2018, Nr. 100.2017.309U, Seite 15 er seit Juli 2017 nicht mehr gegen das Gesetz verstossen habe (vgl. Be- schwerde S. 4). – Dies allein vermag allerdings die Zukunftsaussichten des Beschwerdeführers nicht in einem wesentlich günstigeren Licht erscheinen lassen: Gemäss einer Anzeige der Kantonspolizei Bern vom 10. Oktober 2017 wurde er letztmals am 13. August 2017 beim Rauchen von Kokain angetroffen, womit ein ernsthafter Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Beschwerdeführer noch nicht so lange deliktsfrei lebt wie behauptet (vgl. Eingabe EG Bern vom 22.11.2017 mit Beilagen [act. 3 und act. 3A], vorne E. 2.3.4). Dass er anschliessend nicht mehr deliktisch in Erscheinung ge- treten ist, hängt mit dem Verbüssen von Ersatzfreiheitsstrafen und der Hospitalisation in den UPD zusammen und muss daher erheblich relativiert werden (vgl. vorne E. 2.3.4 und 3.3.1). Hinsichtlich des Drogenkonsums bestätigt der Bericht UPD lediglich, es bestünden vom 3. bis 31. Oktober 2017 keine Hinweise auf Rückfälle (vgl. auch vorne E. 3.3.1). Aufgrund der engmaschigen Überwachung während des Aufenthalts in den UPD lässt sich daraus nur beschränkt eine positive Prognose für das längerfristige künftige Verhalten ableiten (vgl. BGer 2C_336/2015 vom 21.4.2016 E. 3.2.2 in Bezug auf eine Stabilisierung währen einer stationären Mass- nahme). Über die seitherige Entwicklung hat der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht nicht orientiert. Weder ist vorgebracht noch ersichtlich, dass er (erneut) eine Therapie angefangen hätte oder spezielle Anstren- gungen unternehmen würde, um gegen die Sucht anzugehen. Angesichts der langjährigen Delinquenz und Drogenabhängigkeit kann daher aus der sehr kurzen Dauer der Abstinenz noch keine langfristige positive Wende zu einem delikts- und drogenfreien Leben erkannt werden (vgl. BGer 2C_426/2015 vom 7.6.2016 E. 2.4 in Bezug auf einen Drogenabhän- gigen, der freiwillig an einer methadongestützten Behandlung und in die- sem Rahmen an monatlich ein bis zwei sozialpsychiatrischen Gesprächen teilnimmt; vgl. auch Beschwerdevernehmlassung S. 2). 3.3.5 Unter diesen Umständen hilft dem Beschwerdeführer auch nicht weiter, dass die fremdenpolizeiliche Verwarnung ihre Wirkung nicht voll- kommen verfehlt hat, wie die Vorinstanz erwogen hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 4b S. 7). Der Beschwerdeführer weist zwar keine weiteren Verurteilungen wegen Raubes oder sexueller Handlungen mit Kindern mehr vor, weswegen die beiden Verurteilungen aus den Jahren 2007 und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.07.2018, Nr. 100.2017.309U, Seite 16 2008 (vgl. vorne E. 2.3.1) nurmehr von untergeordneter Bedeutung sind (insoweit zutreffend Beschwerde S. 3). Die Verwarnung, mit welcher der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, in Zukunft zu keinen gerichtlichen Klagen mehr Anlass zu geben (vgl. vorne E. 2.3.1), hat den Beschwerde- führer aber nicht davon abgehalten, sich weiterhin in grosser Anzahl und ohne nennenswerte Unterbrüche deliktisch zu betätigen, wobei sich die Strafen insgesamt zu einem beträchtlichen Strafmass summiert haben (vgl. vorne E. 2.3.2 ff.). Die Delikte dürfen dabei keineswegs nur der Bagatell- kriminalität zugeordnet werden (vgl. auch Akten EMF pag. 337). Wie gese- hen, liegt das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts so- dann hauptsächlich in der Häufigkeit des deliktischen Verhaltens und weni- ger in der Schwere einzelner Taten begründet (vorne E. 3.2). Kommt hinzu, dass auch die Schulden des Beschwerdeführers seit der Verwarnung (leicht) zugenommen haben (vorne E. 2.5). Entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers lässt sich sodann nichts Positives aus der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 5. Februar 2016 ableiten, mit welcher zwei bedingte Entlassungen aus früheren Strafvollzügen nicht widerrufen wurden, obschon der Beschwer- deführer innerhalb der Probezeit wegen Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen, verurteilt wurde (vgl. Vorakten POM B 10 [act. 4A1] bzw. Akten EMF pag. 338-337; Beschwerde POM S. 4, in Vorakten POM pag. 12). Die Deliktstätigkeit während der Probezeit ist im ausländerrechtlichen Verfah- ren im Gegenteil negativ zu bewerten. Dass die bedingten Entlassungen nicht widerrufen wurden, wird sodann u.a. damit begründet, dass die neue Freiheitsstrafe unbedingt ergangen sei und damit bereits eine Warnwirkung entfalte (vgl. Akten EMF pag. 337). Auch aus dem Umstand, dass der Be- schwerdeführer in den Jahren 2014 und 2015 zweimal bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde, lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten: Die Legalprognosen fielen nämlich nach Einschätzung der für den Straf- und Massnahmenvollzug zuständigen kantonalen Behörde nicht eindeutig zu Gunsten des Beschwerdeführers aus; die positiven und negativen As- pekte hielten sich vielmehr ungefähr die Waage, so dass aus strafrechtli- cher Sicht die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Verweigerung der bedingten Entlassung – eine solche darf nur bei Vorliegen «guter Gründe» erfolgen – nicht erfüllt waren (vgl. Vorakten EMF pag. 136 und 114; vgl. auch VGE 2017/221 vom 6.4.2018 E. 4.2.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.07.2018, Nr. 100.2017.309U, Seite 17 3.3.6 Zusammenfassend ist bei dieser Sachlage nicht absehbar, wie der Beschwerdeführer – etwa durch weitere intensive therapeutische Bemü- hungen – seine Sucht und die übrigen psychischen Störungen sowie die damit zusammenhängende Delinquenz in den Griff bekommen könnte. Ins- besondere kann nicht von einer «biografischen Kehrtwende» die Rede sein, die für das Ausbleiben weiterer Straftaten sprechen könnte (vgl. dazu jüngst BGer 2C_116/2017 vom 3.10.2017 E. 4.2 und 2C_112/2017 vom 14.9.2017 E. 3.2; im Zusammenhang mit der Befreiung von der Drogenab- hängigkeit etwa BGer 2C_426/2015 vom 7.6.2016 E. 2.4; VGE 2017/221 vom 6.4.2018 E. 4.2.3; Marc Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrations- recht, 4. Aufl. 2015, Art. 63 AuG N. 6a). Die im Bericht UPD angespro- chene «Stabilisierung» ist allein vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich der Beschwerdeführer zuvor in einem psychisch und körperlich schlechten Zustand befand und mehrere fürsorgerische Unterbringungen angeordnet werden mussten (vorne E. 3.3.1). Entgegen der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde kann daraus aber noch nicht abgeleitet werden, dass der Be- schwerdeführer sich gegenwärtig in einem anhaltenden Stabilisierungspro- zess befinden würde bzw. schrittweise in ein geordnetes Leben zurück- finden könnte (vgl. Beschwerde S. 7). 3.4Mit Blick auf das Erwogene ist nicht zu beanstanden, dass die POM auf ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse an der strittigen Entfer- nungsmassnahme geschlossen hat. Diese Würdigung wird durch die Tat- sache bekräftigt, dass der Beschwerdeführer verschuldet ist und regelmäs- sig Sozialhilfeleistungen beziehen musste (vgl. vorne E. 2.5 und hinten E. 4.2.2; für diese Wertung in Bezug auf einen Drogensüchtigen BGer 2C_336/2015 vom 21.4.2016 E. 3.2.1). 4. Hinsichtlich der privaten Interessen, welche der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integra- tion in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und allfälligen Ange- hörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.07.2018, Nr. 100.2017.309U, Seite 18 4.1Je länger eine Ausländerin oder ein Ausländer in der Schweiz an- wesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die An- ordnung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Zu be- rücksichtigen ist unter anderem, in welchem Alter sie oder er in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einer ausländischen Person, die bereits hier ge- boren wurde und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländerin oder Ausländer der «zweiten Generation»), ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht ausgeschlossen (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.1, 125 II 521 E. 2b; BGer 2C_822/2016 vom 31.1.2017 E. 2.3). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist auch nach längerem Aufenthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die ausländi- sche Person in der Schweiz nicht integriert ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 3.2 betreffend einen Ausländer «zweiter Generation»); BGer 2A.119/2001 vom 15.10.2001 E. 2b; BVR 2015 S. 487 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015, bestä- tigt durch BGer 2C_338/2015 und 2D_22/2015] nicht publ. E. 4.1; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 5.1). 4.2Zur Anwesenheitsdauer und zur Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz ergibt sich Folgendes: 4.2.1 Der heute 32-Jährige Beschwerdeführer reiste am ... 1987 im Alter von zwei Jahren in die Schweiz ein (vgl. vorne Bst. A, Akten EMF pag. 29). Richtigerweise hat die POM erwogen, der Beschwerdeführer sei daher als Ausländer «zweiter Generation» zu behandeln (vgl. etwa VGE 2013/101 vom 14.3.2014 E. 4.1 [bestätigt durch BGer 2C_387/2014 vom 3.3.2015 E. 4.3.1]). Deswegen und mit Blick auf die lange Dauer des Aufenthalts in der Schweiz hat sie dem Beschwerdeführer zu Recht ein gewichtiges Interesse am Verbleib in der Schweiz zuerkannt (angefochtener Entscheid E. 5b S. 12). 4.2.2 Zusammen mit der Vorinstanz muss jedoch die beruflich-wirtschaftli- che und die soziale Integration des Beschwerdeführers als misslungen bezeichnet werden, was wiederum wesentlich mit der Drogenabhängigkeit zusammenhängt (vgl. angefochtener Entscheid E. 5b S. 12 ff.): Ob der Be- schwerdeführer eine Berufslehre abgeschlossen hat, ist nicht aktenkundig. Er ist seit 2005 auf Sozialhilfe angewiesen (vgl. Akten EMF pag. 47 und 154). Der bezogene Betrag beläuft sich mittlerweile auf mehr als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.07.2018, Nr. 100.2017.309U, Seite 19 Fr. 200'000.-- (vgl. angefochtener Entscheid E. 5b/aa S. 12 f.). Eine Ände- rung der Situation erscheint zum aktuellen Zeitpunkt nicht realistisch (vgl. auch Einschätzung des zuständigen Sozialarbeiters vom 18.9.2015, in Vorakten POM B 5 [act. 4A1] bzw. Akten EMF pag. 251). Der vorinstanzli- che Schluss, eine nennenswerte Verbundenheit mit der hiesigen Gesell- schaft bestehe nicht, bleibt unwidersprochen (vgl. Beschwerde S. 5). Der Beschwerdeführer bewohnt eine 1-Zimmerwohnung (vgl. Vorakten POM B 5 [act. 4A1] bzw. Akten EMF pag. 252). Im Bericht der UPD ist davon die Rede, ihn nach dem stationären Aufenthalt in ein betreutes Wohnen zu entlassen (S. 2). Seine Eltern wohnen in (...). Er hat zudem eine Schwester (geb. 1987) und einen Bruder (geb. 1983), die ebenfalls in der Schweiz leben. Gegenüber der Fremdenpolizei und dem Sozialdienst sprach er im Zusammenhang mit seiner Familie noch von einem «guten Verhältnis» bzw. «einem intakten Beziehungsumfeld» (Vorakten POM B 4 und 5 [act. 4A1] bzw. Akten EMF 252 und 284). Im Bericht von Dr. med. B.________ steht indessen, seine Familie habe ihn wegen der Drogensucht verstossen. Den Bruder habe er seit zwei Jahren nicht mehr gesehen. Sein Vater erklärte sich immerhin bereit, an Familientherapiesitzungen teilzunehmen und den Beschwerdeführer bei sich zu Hause aufzunehmen (vgl. Bericht Dr. B.________ S. 1 und 3). Damit lässt sich sagen, dass die Kontakte zu seinen Familienangehörigen nicht besonders intensiv sind. Immerhin scheint der Kontakt noch nicht vollständig abgebrochen zu sein, bezahlte doch der Vater im Jahr 2016 aus eigenen Mitteln für den Beschwerdeführer einen Betrag an die Strafvollzugsbehörde in der Höhe von Fr. 3'300.-- (Beschwerde S. 4; vgl. dazu Vorakten POM B 11 [act. 4A1]). Andere tragende Kontakte ausserhalb des Drogenmilieus hat er bereits im vorinstanzlichen Verfahren nicht mehr erwähnt (angefochtener Entscheid E. 5b/bb S. 13). Der Stellungnahme des zuständigen Sozialarbeiters vom 18. September 2015, wonach er eine Kollegin ausserhalb des Suchtmilieus habe, die ihn unterstütze, kann mithin kein Gewicht mehr beigemessen werden (Vorak- ten POM, B 5 [act. 4A1] bzw. Akten EMF pag. 252). 4.2.3 Nach dem soeben Erwogenen verleiht auch das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK enthaltene Recht auf Schutz des Privatlebens den privaten Interes- sen der Beschwerdeführerin kein zusätzliches Gewicht. Denn eine auslän-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.07.2018, Nr. 100.2017.309U, Seite 20 derrechtliche Fernhaltemassnahme verletzt den Schutz des Privatlebens nur unter besonderen Umständen: Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen hierzu nicht; erforderlich sind vielmehr besonders intensive, über eine normale Integration hinausge- hende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 13, 130 II 281 E. 3.2.1; VGE 2015/355 vom 28.12.2016 E. 4.3 [bestätigt durch BGer 2C_134/2017 vom 22.5.2017 E. 3]). Auch die Beziehungen zu seinen Eltern oder Geschwistern fallen mit Blick auf das Erwogene nicht in den Anwendungsbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Das dazu erforderliche besondere Abhängigkeitsverhältnis, das über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hin- ausgeht (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, 137 I 154 E. 3.4.2), ist hier offensichtlich nicht gegeben (vgl. E. 4.2.2 hiervor). 4.2.4 Zwar ist der Beschwerdeführer nach dem Erwogenen wie ein Aus- länder «zweiter Generation» zu behandeln. Seine Interessen am Verbleib in der Schweiz müssen jedoch stark relativiert werden, weil es ihm nicht gelungen ist, sich in der Schweiz zu integrieren. 4.3Zu würdigen sind schliesslich die dem Beschwerdeführer und all- fälligen Angehörigen durch die Wegweisung drohenden Nachteile: 4.3.1 Laut der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist eine Rückkehr aus medizinischen Gründen nicht zumutbar. Die Wegweisung eines schwer- kranken drogensüchtigen Menschen sei aus «humanitären Gründen» nicht vertretbar. Die angestrebte psychische Stabilisierung wäre in Kosovo nicht zu erreichen und der anhaltende Stabilisierungsprozess würde bei einer Ausschaffung unterbrochen, was für den Beschwerdeführer lebensbedroh- liche bzw. katastrophale Folgen hätte. Gemäss den Reisehinweisen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) zum Kosovo müssten die benötigten Medikamente von den Patientinnen oder Patienten selber besorgt und die Behandlungskosten in Spitälern vor Austritt bar bezahlt werden. Er sei mittellos und könnte daher keinen Zu- gang zur medizinischen Versorgung herstellen (Beschwerde S. 4 und 6 f.). – Der Beschwerdeführer stützt sich auf zwei ärztliche Stellungnahmen: Der Oberarzt KODA schrieb dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 31. Mai 2016, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen somatisch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.07.2018, Nr. 100.2017.309U, Seite 21 sowie psychiatrisch kranken Patienten, der aus medizinischer Sicht klar von einer adäquaten Medikation profitiere. Ein Wegfall der Substitutions- medikation, das Herausreissen aus bestehenden und bekannten Strukturen sowie der Umzug in ein anderes Land (als Belastungssituation) könnten zu einer allgemeinen Destabilisierung führen (vgl. BB 4). Dr. med. B.________ schätzte am 22. Juni 2016 eine Ausweisung aus gesundheitlichen Gründen als nicht verantwortbar ein. Er begründete dies nicht mit der Suiziddrohung des Beschwerdeführers, sondern mit dessen Lebensgeschichte und Er- krankung (vgl. Bericht Dr. B.________ S. 3). 4.3.2 Eine medizinische Notlage steht der Wegweisung nur dann entge- gen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefähr- denden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizeri- schen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (BGE 139 II 393 E. 6, 137 II 305 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.3.2 mit Hin- weisen). – Gemäss dem Bericht UPD liegen folgende Diagnosen vor: Psy- chische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen, langjährige Suchterkrankungen mit Abhängigkeit von Opiaten, Kokain und Benzodiazepinen; undifferen- zierte Schizophrenie, Verwahrlosungstendenz (Bericht UPD S. 1; vgl. zur gesundheitlichen Situation auch Bericht Dr. B.________; Akten EMF pag. 251). 4.3.3 Zur Behandlung der Drogenabhängigkeit in Kosovo ist Folgendes zu bemerken: Der Beschwerdeführer hat die jahrelange Drogensucht bis heute nicht überwunden und es ist auch nicht davon auszugehen, dass weitere Therapiebemühungen in der Schweiz in absehbarer Zeit den ge- wünschten Erfolg herbeiführen würden (vgl. vorne E. 3.3). Bei dieser Aus- gangslage kann es von vornherein nicht entscheidend darauf ankommen, welche Therapiemöglichkeiten im Heimatland bestehen (vgl. für eine ver- gleichbare Beurteilung VGE 2017/221 vom 6.4.2018 E. 5.3.3, 2016/141
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.07.2018, Nr. 100.2017.309U, Seite 22 vom 6.7.2017 E. 5.3, 2012/454 vom 7.8.2014 E. 6.4.3 mit Hinweisen [be- stätigt durch BGer 2C_818/2014 vom 14.3.2015]; so auch angefochtener Entscheid E. 5c/bb S. 15). Ausserdem erscheint durchaus möglich, dass die bisherige Substitutionstherapie in Kosovo fortgesetzt werden kann und insoweit auch keine Destabilisierung zu befürchten ist: Gemäss einem Be- richt des European Monitoring Centre for Drugs and Drug Addiction (Natio- nal Report Kosovo, 2014, S. 6 f., 21 ff., einsehbar unter <www.emcdda.europa.eu>, Rubriken «Publications/2014/National Report 2014: Kosovo») werden in Kosovo seit 2012 Substitutionsbehandlungen für Drogenabhängige angeboten. Die allfällige Weiterführung einer Drogen- substitutionsbehandlung kann dabei durch medizinische Ansprechpersonen von der Schweiz aus vorbereitet werden (vgl. auch VGE 2016/141 vom 6.7.2017 E. 5.3). Selbst wenn keine Drogensubstitutionstherapie mit Me- thadon erhältlich wäre, würde dies für sich betrachtet die Rückkehr noch nicht als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. BGer 2C_396/2014 vom 27.3.2015 E. 4.5). Es darf sodann davon ausgegangen werden, dass die Fortführung der Substitutionstherapie nicht aus finanziellen Gründen scheitern wird: Die Reisehinweise des EDA nehmen nicht Bezug auf The- rapien von Drogenabhängigen; sie erlauben mithin keine Schlüsse für die Situation des Beschwerdeführers. Gemäss dem National Report Kosovo steht eine minimale Drogenbehandlung kostenlos zur Verfügung; ausser- dem kenne der Kosovo eine medizinische Grundversicherung (vgl. dazu auch BVGer D-269/2016 vom 18.10.2016). Überdies würden gewisse Be- handlungskosten vom Global Fund to Fight AIDS, Tuberculosis and Malaria (GFATM), übernommen. Falls der Beschwerdeführer einen Teil der Thera- pie mitfinanzieren müsste, erscheint nicht ausgeschlossen, dass sein Vater eine gewisse finanzielle Unterstützung leisten könnte, so wie er dies teil- weise auch bereits in der Vergangenheit getan hat (vgl. vorne E. 4.2.2). Schliesslich gilt es anzumerken, dass der anwaltlich vertretene Beschwer- deführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege gestellt hat. 4.3.4 Was die Behandlung psychischer Erkrankungen anbelangt, geht die POM zutreffend davon aus (angefochtener Entscheid E. 5c/bb S. 15), dass die medizinische Versorgung in Kosovo nach ständiger Praxis als ausrei- chend beurteilt wird (vgl. etwa BVGer F-176/2016 vom 28.12.2016 E. 6.7
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.07.2018, Nr. 100.2017.309U, Seite 23 [bestätigt durch BGer 2C_167/2017 vom 24.4.2017], D-6996/2014 vom 4.9.2015 E. 5.3.6; VGE 2017/221 vom 6.4.2018 E. 5.3.4, 2016/3 vom 12.9.2016 E. 6.7.2, 2012/454 vom 7.8.2014 E. 6.4.5 [bestätigt durch BGer 2C_818/2014 vom 14.3.2015], je mit weiteren Hinweisen). Im Jahr 2017 gelangte der Beschwerdeführer zwar mehrmals in teilweise kritischem Zu- stand in die Notfallaufnahme des Inselspitals und musste in die UPD ein- gewiesen werden. Ende Oktober hatte sich sein Zustand aber stabilisiert; zu diesem Zeitpunkt war er auch hafterstehungsfähig (vgl. Bericht UPD S. 2; vorne E. 2.3.4 und 3.3.1). Es liegen keine Hinweise vor, dass sich seine gesundheitliche Situation seither verschlechtert hat. Angesichts des- sen ist nicht anzunehmen, dass bei einer Rückkehr eine rasche und le- bensgefährliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustands eintreten würde, wie sie für die Unzumutbarkeit der Rückkehr aus medizinischen Gründen erforderlich wäre (vgl. vorne E. 4.3.2). 4.3.5 Die erwähnte Suizidgefahr (vgl. Beschwerde S. 7) reicht schliesslich ebenfalls nicht aus, um die Rückkehr unzumutbar erscheinen zu lassen. Denn wie die POM zutreffend erwägt, ist einem allfälligen Risiko im Rah- men der Rückkehrvorbereitung Rechnung zu tragen (vgl. angefochtener Entscheid E. 6 S. 17): Die schweizerischen Behörden sind gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vor- zukehren, um medizinisch bzw. betreuungsweise sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt werden; dies begründet jedoch für sich allein keinen Anspruch auf einen weiteren Verbleib im Land (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.2.2; BGer 2C_672/2015 vom 14.3.2016 E. 3.2.1; BVR 2013 S. 73 E. 5.5; VGE 2017/10 vom 21.9.2017 E. 5.4, 2016/273 vom 2.6.2017 E. 3.3.5). 4.3.6 Hinsichtlich der wirtschaftlichen und sozialen Eingliederung ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben letztmals im Mai 2010 zusammen mit seinem Vater für gut zwei Wochen nach Kosovo, um seinen Pass zu verlängern (Akten EMF pag. 50 und 51, 285). Ob er dort noch Bekannte oder Verwandte hat, ist nicht bekannt. Er erklärte gegenüber der Gemeinde, nur weit entfernte Verwandte in seinem Heimatland zu haben (Vorakten POM B 4 [act. 4A1] bzw. Akten EMF pag. 285). Zudem behauptete er gegenüber der Fremdenpolizei und der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.07.2018, Nr. 100.2017.309U, Seite 24 Vorinstanz, kein Albanisch zu sprechen (vgl. Akten EMF pag. 284; Bericht Dr. B.________ S. 1). Aktenkundig ist, dass die Therapiegespräche bei der KODA auf Deutsch geführt werden (Auskunft des Oberarztes KODA vom 11.1.2016, Vorakten POM B 6 [act. 4A1] bzw. Akten EMF pag. 296). – Die Eingliederung in Kosovo erweist sich zweifelsfrei als schwierig, wovon auch die POM ausgeht (vgl. angefochtener Entscheid E. 5c/aa S. 14). Das Ge- lingen der Integration hängt davon ab, ob der Beschwerdeführer seine Suchterkrankung in den Griff bekommt. Sollte ihm dies gelingen, so stünde er sowohl in der Schweiz als auch in Kosovo vor der Herausforderung, sein Leben ausserhalb des gewohnten Umfelds neu zu gestalten. Der Aufbau einer beruflichen Zukunft und eines sozialen Netzes wäre an beiden Orten mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden (vgl. für den Fall eines langjäh- rigen drogenabhängigen türkischen Staatsangehörigen BGer 2C_396/2014 vom 27.3.2015 E. 4.4). Dass der Beschwerdeführer in Kosovo kaum Kon- takte hat, mag zutreffen. Er verfügt jedoch auch hier in der Schweiz wie ausgeführt über keine vertieften sozialen Beziehungen ausserhalb der Fa- milie (vgl. vorne E. 4.2.2; vgl. für eine ähnliche Konstellation VGE 2017/221 vom 6.4.2018 E. 5.3.1). – Unter diesen Umständen kann es auch nicht al- lein massgebend sein, wie gut die Albanischkenntnisse des Beschwerde- führers (noch) sind. Allerdings ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in einer kosovarischen Familie aufwuchs, welche ihm die Bräuche und die Muttersprache – zumindest mündlich – vermitteln konnte (vgl. auch VGE 2014/207 vom 5.1.2015 E. 5.3.1 [bestätigt durch BGer 2C_129/2015 vom 1.9.2015], 2013/58 vom 15.8.2013 E. 5.2 [bestätigt durch BGer 2C_841/2013 vom 18.11.2013]). Die vorinstanzlichen Erwägungen erweisen sich damit nicht als realitätsfremd (vgl. angefochtener Entscheid E. 5c/aa; Beschwerde S. 5). In seinem Alter ist es ihm zudem zumutbar, seine Sprachkenntnisse zu verbessern (vgl. bezüglich eines türkischen Staatsangehörigen mit Jahrgang 1984 BGer 2C_396/2014 vom 27.3.2015 E. 4.4). Zusammen mit der POM ist sodann anzumerken, dass es den El- tern und Geschwistern des Beschwerdeführers auch von der Schweiz aus zumutbar wäre, den Beschwerdeführer bei der Eingliederung in Kosovo (auch finanziell) zu unterstützen (angefochtener Entscheid E. 5c/aa S. 14).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.07.2018, Nr. 100.2017.309U, Seite 25 5. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: 5.1 Angesichts der über viele Jahre schon fast gewohnheitsmässig aus- geübten Delinquenz besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der umstrittenen Entfernungsmassnahme. Die Drogenabhängigkeit des Be- schwerdeführers relativiert dieses Interesse nicht wesentlich, zumal die Suchtmittelproblematik nicht gelöst ist und gegenwärtig keine Aussicht auf Besserung besteht. Bei dieser Sachlage müssten ausserordentliche Um- stände vorliegen, um die Beendigung des Anwesenheitsrechts als unver- hältnismässig erscheinen zu lassen. Derartige Umstände liegen hier nicht vor. Der Beschwerdeführer gilt zwar als Ausländer «zweiter Generation». Er hat sich in der Schweiz aber nicht erfolgreich integrieren können. Es ist ihm nicht gelungen, seine Lebenssituation zu stabilisieren. Weder die Suchterkrankung noch die psychischen Probleme lassen eine Rückkehr aus medizinischer Sicht als unzumutbar erscheinen. Mit Blick auf die lang- jährige Drogensucht wird es zwar schwierig, sich in Kosovo in die Gesell- schaft zu integrieren; dies verhält sich aber in der Schweiz nicht anders. 5.2Die Entfernungsmassnahme erweist sich somit als verhältnismäs- sig. Unter diesen Umständen liegen auch keine Wegweisungshindernisse vor, wie die POM richtig erkannt hat (angefochtener Entscheid E. 6 S. 17 f.). Namentlich lässt die gesundheitliche Situation des Beschwerde- führers den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. vorne E. 4.3.2 ff.). Gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Ge- richtshof für Menschenrechte besteht selbst bei einer ernsthaften Suizid- gefahr keine staatliche Verpflichtung, vom Wegweisungsvollzug Abstand zu nehmen, solange Massnahmen ergriffen werden können, um die Umset- zung der Suiziddrohung zu verhindern (VGE 2017/10 vom 21.9.2017 E. 7.1 mit Hinweisen).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.07.2018, Nr. 100.2017.309U, Seite 26 6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2). Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue fest- zulegen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.07.2018, Nr. 100.2017.309U, Seite 27 4. Zu eröffnen: