100.2017.303U DAM/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. Dezember 2017 Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner 1.A.________ 2.B.________ beide vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdeführende gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Familiennachzug; vorläufige Massnahme (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 9. Oktober 2017; 2017.POM.609)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.12.2017, Nr. 100.2017.303U, Seite 2 Sachverhalt und Erwägungen: 1. 1.1B.________ (geb. ....1979), Staatsangehöriger von Kosovo, hielt sich ein erstes Mal von Ende 1998 bis im Sommer 2000 als Asylbewerber in der Schweiz auf. Nach seiner Ausschaffung reiste er am 24. August 2001 erneut in die Schweiz ein. Aufgrund der Heirat mit einer hier niederlassungsberechtigten Landsfrau wurde ihm gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, zuletzt gültig bis am 23. Februar 2013. Aus der Ehe stammen drei Kinder (geb. 2003, 2007 und 2009). Die Ehe wurde am 17. Dezember 2015 geschieden. 1.2Mit Verfügung vom 24. September 2014 verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von B.________ wegen erheblicher Verschuldung, und wies ihn aus der Schweiz weg. Auf Beschwerde hin wurden diese Anordnungen in der Folge bestätigt, zu- nächst von der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) mit Entscheid vom 17. Juni 2016 (Verfahren BD 230/14), anschliessend vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Mai 2017 (Verfahren 100.2016.230). Das verwaltungsgerichtliche Erkenntnis, mit dem B.________ eine neue Ausreisefrist auf den 13. Juli 2017 angesetzt worden war, blieb unan- gefochten. 1.3B.________ lebt schriftenpolizeilich seit 1. Januar 2016 mit der – damals in der Schweiz aufenthaltsberechtigten – Serbin A.________ (Ledigname: ...) zusammen. Aus dieser Beziehung stammt der Sohn C.________ (geb. ....2015). Am 31. Juli 2017 heiratete B.________ die Kindsmutter in Kosovo, die hier nunmehr niederlassungsberechtigt ist. Am 15. August 2017 ersuchte A.________ beim MIP um Bewilligung des Aufenthalts von B.________ im Rahmen des Familiennachzugs. Bis zum definitiven Entscheid über das Gesuch sei die (vom MIP bis am 12.8.2017 erstreckte) Ausreisefrist zu sistieren; weiter sei B.________ eine provisorische Arbeitsbewilligung zu erteilen. Am 29. August 2017 ordnete das MIP (MIDI) an, B.________ habe den Ausgang des Gesuchs- verfahrens betreffend Familiennachzug im Ausland abzuwarten, und wies
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.12.2017, Nr. 100.2017.303U, Seite 3 ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist von sechs Tagen ab Eröffnung der Verfügung aus der Schweiz weg. 1.4Gegen diese Zwischenverfügung hat A.________ am 4. September 2017 Beschwerde bei der POM erhoben, die B.________ in der Folge von Amtes wegen in das Verfahren einbezogen hat. Beide Parteien haben zudem um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Am 9. Oktober 2017 hat die POM sowohl die Beschwerde als auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. 1.5Gegen diesen Zwischenentscheid haben B.________ und A.________ am 31. Oktober 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei voll- umfänglich aufzuheben (Rechtsbegehren 1). Bis zum definitiven Entscheid über das Nachzugsgesuch sei die dem Beschwerdeführer gesetzte Aus- reisefrist zu sistieren (Rechtsbegehren 2) und ihm sei eine provisorische Arbeitsbewilligung zu erteilen (Rechtsbegehren 3). Weiter sei der Be- schwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen (Rechtsbegehren 4). B.________ und A.________ beantragen sodann auch für das verwal- tungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiord- nung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt (Rechtsbegehren 5). Die POM schliesst mit Vernehmlassung vom 15. November 2017 auf Ab- weisung des Rechtsmittels. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. 2. 2.1Im Streit liegt ein Zwischenentscheid der POM, wonach dem Be- schwerdeführer der Aufenthalt im Kanton Bern für die Dauer des Ver- fahrens betreffend Familiennachzug verweigert und er aus der Schweiz weggewiesen worden ist; zudem wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Diese Anordnungen unterliegen dem gleichen Rechtsmittel wie die Hauptsache (Art. 75 Bst. a des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] im Umkehr- schluss und Art. 112 Abs. 3 VRPG). Das Verwaltungsgericht ist daher zur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.12.2017, Nr. 100.2017.303U, Seite 4 Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 VRPG zuständig. 2.2Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide über vorsorgliche Massnahmen sind selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gut- zumachenden Nachteil bewirken können (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Bst. g und Abs. 3 Bst. a VRPG). Die hier interessierende vorsorg- liche Massnahme hat das vorläufige Bleiberecht des Beschwerdeführers zum Gegenstand. Ihm droht der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz während der Hängigkeit des Gesuchsverfahrens vor dem MIP. Hierin ist ein derartiger Nachteil zu erblicken (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kom- mentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 61 N. 5), weshalb der Zwischen- entscheid der POM insoweit selbständig anfechtbar ist. Ebenfalls selb- ständig anfechtbar ist die Verweigerung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 112 Abs. 3 VRPG; vgl. Markus Müller, Bernische Ver- waltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 256). 2.3Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Zwischenentscheid beson- ders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und frist- gerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (Rechts- begehren 1 und 3), wobei klarzustellen ist, dass nicht die Erteilung einer provisorischen Arbeitsbewilligung zur Diskussion steht, sondern das An- wesenheitsrecht während der Dauer des zur Zeit vor dem MIP hängigen Verfahrens betreffend Familiennachzug (sog. prozeduraler Aufenthalt); die Arbeitsbewilligung bzw. die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit kann in solchen Fällen regelmässig nur Teil der Aufenthaltsbewilligung bilden. 2.4Dem Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung für die Be- schwerde (Rechtsbegehren 4) kommt neben dem Rechtsbegehren um Er- laubnis des prozeduralen Aufenthalts (Rechtsbegehren 3) keine selb- ständige Bedeutung zu. Um sich während des Bewilligungsverfahrens in der Schweiz aufhalten und den Entscheid hier abwarten zu dürfen, bedarf es einer vorsorglichen Massnahme; der Suspensiveffekt der Beschwerde hat diese rechtliche Wirkung nicht (dazu hinten E. 3.1; vgl. auch Vernehm- lassung der POM S. 1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.12.2017, Nr. 100.2017.303U, Seite 5 2.5Mangels Begründung nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, so- weit sich die Beschwerdeführenden gegen die Verweigerung der unentgelt- lichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren wenden (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Sie beantragen zwar die vollumfängliche Aufhebung des Zwi- schenentscheids der POM (Rechtsbegehren 1), äussern sich aber mit keinem Wort, inwiefern der angefochtene Entscheid in diesem Punkt rechtsfehlerhaft sein soll; im Übrigen wäre das Rechtsmittel in diesem Punkt auch unbegründet (vgl. dazu hinten E. 5). Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerde sodann hinsichtlich der «Sistierung» der Ausreise- frist (Rechtsbegehren 2), ist doch die vom MIP verfügte Frist von sechs Tagen abgelaufen und hat die POM keine neue gesetzt (vgl. auch Ver- nehmlassung der POM S. 1). 2.6Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Zwischen- entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2.7Über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischen- entscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechts- pflege, urteilen die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterin- nen oder Einzelrichter (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1]). 3. 3.1Der dauerhafte Aufenthalt einer Ausländerin oder eines Ausländers in der Schweiz bedarf grundsätzlich einer Bewilligung (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Das Einreichen eines Bewilligungsgesuchs berechtigt noch nicht zum Aufenthalt, ebenso wenig ein Rechtsmittel gegen einen ablehnenden Bewilligungsentscheid, und zwar selbst dann nicht, wenn dieses grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat. Die Verweigerung einer Bewilligung ist eine negative Verfügung; die aufschiebende Wirkung des dagegen erhobenen Rechtsmittels hat nicht zur Folge, dass die bewilli- gungspflichtige Handlung bereits vor Vorliegen der Bewilligung ausgeübt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.12.2017, Nr. 100.2017.303U, Seite 6 werden kann (vgl. etwa Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 68 N. 5; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1071). Dies ist nur aufgrund ausdrücklicher vorsorglicher Massnahmen zulässig (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 27 N. 7), wobei Anordnungen, die praktisch auf eine Vorweg- nahme des Endentscheids hinauslaufen, vorbehältlich ausserordentlicher Verhältnisse nicht angeordnet werden sollen (BGer 2C_720/2016 vom 18.1.2017 E. 2.1; Hansjörg Seiler, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 56 N. 42 und 46). 3.2Die Regelung der provisorischen Anwesenheitsberechtigung wäh- rend eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens richtet sich grund- sätzlich nach kantonalem Recht, d.h. hier nach Art. 27 ff. VRPG. Danach kann die instruierende Behörde unter anderem zum Schutz erheblicher öffentlicher oder privater Interessen vorsorgliche Massnahmen anordnen (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VRPG). Erforderlich ist, dass die Abwägung der in Betracht fallenden Interessen den Ausschlag für den einstweiligen Rechts- schutz ergibt und dieser verhältnismässig erscheint (vgl. BVR 2012 S. 145 E. 3.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 27 N. 16 und 12). Zudem ist die Regelung von Art. 17 AuG zu beachten (BGer 2C_60/2017 vom 30.1.2017 E. 2.1, 2C_544/2016 vom 4.8.2016 E. 2.1). Diese Bestimmung konkretisiert die erwähnten Grundsätze für den Fall, dass eine Person, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist ist, nachträg- lich ein Bewilligungsgesuch stellt. Der Bewilligungsentscheid ist grundsätz- lich im Ausland abzuwarten (Abs. 1). Nur wenn die Zulassungsvoraus- setzungen offensichtlich erfüllt sind, kann die zuständige Behörde den Auf- enthalt während des Verfahrens gestatten (Abs. 2), wobei sich das verfas- sungskonform auszuübende Ermessen je nach den Umständen zu einem Anspruch verdichten kann. Daraus leitet die Rechtsprechung ab, dass der Aufenthalt während des Bewilligungsverfahrens zu gestatten ist, falls die Voraussetzungen eines gesetzlichen, verfassungs- oder konventionsrecht- lichen Anspruchs auf Bewilligung mit grosser Wahrscheinlichkeit gegeben sind (BGE 139 I 37 E. 2 mit Hinweisen). 3.3Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung einer (vorbestehenden) Bewilligung führt dazu, dass die bisher ausgeübte Berechtigung in Zukunft
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.12.2017, Nr. 100.2017.303U, Seite 7 nicht mehr ausgeübt werden kann. Im Prinzip kann in der Folge jederzeit ein neues Gesuch gestellt werden. Wird dieses bewilligt, so lebt damit nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen er- füllt sind. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf nicht dazu dienen, rechts- kräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen; die Behörde ist nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Ge- suchstellerin oder der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweis- mittel namhaft macht, die ihr bzw. ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 136 II 177 E. 2.1). Wenn eine ausländerrechtliche Bewilligung wegen Vorliegens von Wider- rufsgründen (Art. 62, 63 AuG) widerrufen bzw. nicht verlängert wurde, schliesst dies die Erteilung einer neuen Bewilligung nicht für alle Zeit aus. Nach einer angemessenen Zeitdauer kann ein neues Gesuch gestellt wer- den. Die Rechtsprechung hat angenommen, dass eine Neuüberprüfung etwa nach fünf Jahren erfolgen kann, oder auch schon vorher, wenn sich die Umstände derart geändert haben, dass eine neue Beurteilung ernstlich in Betracht fällt (BVR 2015 S. 391 E. 4.2; BGer 2C_1224/2013 vom 12.12.2014 E. 5.1.2; zum Ganzen BGer 2C_253/2017 vom 30.5.2017 E. 4.3). 3.4Besteht nach diesen Grundsätzen Anspruch auf eine Neubeur- teilung, so heisst das noch nicht, dass auch Anspruch auf eine neue Bewilligung besteht. Die Gründe, welche zum Widerruf geführt haben, haben ihre Bedeutung nicht verloren; die Behörde muss aber eine neue umfassende Interessenabwägung vornehmen, in welcher der Zeitablauf seit dem ersten Widerruf in Relation gesetzt wird zum nach wie vor bestehenden öffentlichen Interesse an der Fernhaltung (BVR 2015 S. 391 E. 4.4; BGer 2C_1224/2013 vom 12.12.2014 E. 5.2). Dabei kann es nicht darum gehen, wie im Rahmen eines erstmaligen Entscheids über die Auf- enthaltsbewilligung frei zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Vielmehr ist massgebend, ob sich die Umstände seit dem früheren Widerruf in einer rechtserheblichen Weise verändert haben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.12.2017, Nr. 100.2017.303U, Seite 8 (BGer 2C_1039/2012 vom 16.2.2013 E. 3.1). Ist somit eine umfassende Beurteilung und Interessenabwägung erforderlich, so kann in der Regel nicht gesagt werden, dass die Bewilligungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt seien und deshalb vorsorglich der Aufenthalt während des Ver- fahrens bewilligt werden müsste (zum Ganzen BGer 2C_253/2017 vom 30.5.2017 E. 4.4). 4. 4.1Nach Art. 62 Abs. 1 Bst. c AuG kann die zuständige Behörde Be- willigungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach dem AuG widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese ge- fährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Ein derarti- ger Verstoss liegt gemäss Art. 80 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) insbesondere vor bei der Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (Bst. a) oder bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (Bst. b). 4.2Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Frühling 2016 mit total 77 Betreibungen in der Höhe von insgesamt Fr. 182'078.85 sowie 147 Verlustscheinen über insgesamt Fr. 306'543.80 verzeichnet war (VGE 2016/230 vom 30.5.2017 E. 2.3 und 3.3). In straf- rechtlicher Hinsicht musste er wegen Vermögens- und Strassenverkehrs- delikten insgesamt 22 Mal verurteilt werden, letztmals – soweit aktenkundig – am 24. Februar 2015; unter anderem hat er einen Betrug begangen, der mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'000.-- geahndet wurde (VGE 2016/230 vom 30.5.2017 E. 2.4 und 3.3). Aufgrund dieser Sachlage ist das Gericht zum Schluss gekommen, dass der Be- schwerdeführer den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. c AuG ohne weiteres erfüllt hat, weshalb ein allfälliger Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe mit seiner in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsfrau gemäss Art. 50 AuG grundsätzlich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.12.2017, Nr. 100.2017.303U, Seite 9 erloschen sei (Art. 51 Abs. 2 Bst. b AuG; VGE 2016/230 vom 30.5.2017 E. 3.2 und 3.4). Das Verwaltungsgericht hat den Widerruf der Bewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz in der Folge auch als verhältnismässig beurteilt, indem es ein erhebliches öffentliches Interesse an der Entfernungsmassnahme bejaht hat, wogegen die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz zurückzustehen hätten. Dabei hat es auch die familiären Beziehungen des Beschwerdeführers zu seinen Kindern gewürdigt, die strittige Massnahme aber als mit Art. 8 der Europäi- schen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) vereinbar erachtet (VGE 2016/230 vom 30.5.2017 E. 4-6). 4.3Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ist mit dem rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 30. Mai 2017 nicht verlängert worden. Eine neue ausländerrechtliche Bewilligung kommt daher erst in Betracht, wenn sich die Verhältnisse massgeblich verändert haben, ist doch die Fünfjahresfrist, die regelmässig eine Neuüberprüfung erlaubt, noch lange nicht abgelaufen. Die Beschwerdeführenden beschränken sich in ihrer Rechtsschrift über weite Strecken darauf, die auf dem Spiel stehen- den öffentlichen und privaten Interessen anders zu gewichten und zu wür- digen als das Verwaltungsgericht im vorstehend erwähnten Urteil. Daraus ergibt sich indes noch kein Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers für die Dauer des neuen Bewilligungsverfahrens (vorne E. 3.3). Immerhin wei- sen die Beschwerdeführenden darauf hin, dass sie seit dem 31. Juli 2017 miteinander verheiratet sind. Der Beschwerdeführer beteilige sich in erheb- lichem Umfang an der Betreuung des gemeinsamen Sohnes, damit seine Ehefrau einer Arbeit nachgehen könne. Zudem habe er die Möglichkeit, in einer Festanstellung als Logistiker im Bereich der Spedition zu arbeiten, so dass die Familie eine wirtschaftlich ausserordentlich vielversprechende Zukunft vor sich habe. 4.4Es trifft zu, dass sich die familiäre Situation des Beschwerdeführers mit der Heirat der Beschwerdeführerin verändert hat. Diese Beziehung war allerdings bereits Thema im Urteil vom 30. Mai 2017 und ist in die Beurtei- lung eingeflossen. Das Verwaltungsgericht hat zwar gewisse Zweifel an der Stabilität und Enge der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.12.2017, Nr. 100.2017.303U, Seite 10 der damals bloss aufenthaltsberechtigten Beschwerdeführerin geäussert. Dessen ungeachtet hat es die Beschwerdeführerin und den gemeinsamen Sohn jedoch in seine Würdigung einbezogen und die aufenthalts- beendende Massnahme als verhältnismässig erachtet; dies selbst für den Fall, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der erwähnten Beziehungen ein gesetzlicher oder konventions- bzw. verfassungsrechtlicher Anspruch zukommen sollte (VGE 2016/230 vom 30.5.2017 E. 3.1, 5.3.7 und 5.4). Was die Arbeitssituation angeht, wird die in Aussicht stehende Festanstel- lung mit einem Arbeitsvertrag vom 7. Juni 2017 belegt. Danach würde der Beschwerdeführer bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % ein Bruttoein- kommen von Fr. 4'500.-- pro Monat erzielen (Vorakten MIDI pag. 809 f.). Während des Verfahrens betreffend Nichtverlängerung der Aufenthalts- bewilligung ging der Beschwerdeführer ebenfalls einer Erwerbstätigkeit nach. Im Rahmen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege war da- mals ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'356.40 ausgewiesen (Durchschnittslohn; VGE 2016/230 vom 30.5.2017 E. 8.5). Auch wenn das Einkommen neu etwas höher wäre, bleibt der Beschwerdeführer massiv verschuldet. Dass er nun Schulden abbauen wird, ist auch unter Berück- sichtigung des gemeinsamen Einkommens mit der Beschwerdeführerin nicht gesagt, zumal in der Vergangenheit keine längerfristigen Be- mühungen um Verbesserung der Schuldensituation aktenkundig waren (VGE 2016/230 vom 30.5.2017 E. 2.2 und 4.2). 4.5Insgesamt liegen damit zwar gewisse Sachumstände vor, die erst nach dem verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 30. Mai 2017 eingetreten sind (Heirat mit der neu niederlassungsberechtigten Beschwerdeführerin, Aussicht auf Festanstellung). Wird eine neue Sachlage vor Ablauf der Fünfjahresfrist geltend gemacht, heisst das aber nur, dass die Erteilung einer neuen Bewilligung gegebenenfalls materiell zu prüfen ist. Daraus ergibt sich entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden noch kei- neswegs, dass die Bewilligungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt wären (vorne E. 3.4). Insbesondere kann aufgrund der veränderten Umstände nicht geschlossen werden, die ausländerrechtliche Interessenabwägung werde neu klar zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen, zumal seit der rechtskräftig beurteilten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erst eine sehr kurze Zeitspanne verstrichen ist. Im vorliegenden Verfahren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.12.2017, Nr. 100.2017.303U, Seite 11 nichts zu ihren Gunsten ableiten können die Beschwerdeführenden aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV. Aus der Konvention ergibt sich kein Anspruch auf Aufenthalt bis zum Bewilligungsentscheid, zumindest wenn die Zulassungsvoraussetzungen wie hier nicht offensichtlich erfüllt sind (vgl. BGE 139 I 37 E. 2.2 und 3.5.1; BGer 2C_253/2017 vom 30.5.2017 E. 5, 2C_947/2016 vom 17.3.2017 E. 3.5). Ebenso wenig ergibt sich sol- ches aus dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107). 4.6Die Vorinstanz hat somit zu Recht erkannt, dass der Beschwerde- führer den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten hat. Die Be- schwerde erweist sich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 2.5). Das Verwaltungsgericht verzichtet wie die POM darauf, dem Be- schwerdeführer eine Ausreisefrist anzusetzen (angefochtener Zwischen- entscheid E. 4). 5. 5.1Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführenden an sich unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 und Art. 106 VRPG) und haben keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Sie haben jedoch auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege un- ter amtlicher Beiordnung ihres Rechtsvertreters ersucht. 5.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.12.2017, Nr. 100.2017.303U, Seite 12 Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austra- gen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1, 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 5.3Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die Beschwerdeführenden stützen sich bei ihren Ausführungen im Wesentlichen auf Sachumstände, die im rechtskräftigen Urteil vom 30. Mai 2017 berücksichtigt worden sind; diese Umstände sind von vornherein nicht geeignet, dem Beschwerde- führer ein prozedurales Anwesenheitsrecht während des neu angehobenen Bewilligungsverfahrens zu verschaffen. Bereits die Vorinstanzen haben im Übrigen überzeugend dargelegt, dass die Zulassungsvoraussetzungen aufgrund der Heirat und des neuen Bewilligungsverfahrens nicht offensicht- lich erfüllt sind. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass sich die Gewinn- und Verlustaussichten zum Zeitpunkt der Beschwerdeein- reichung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ungefähr die Waage hiel- ten bzw. jene nur geringfügig kleiner waren als diese. Das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen, ohne dass die Prozess- armut geprüft werden muss. 5.4Da über das Gesuch erst im Rahmen des Sachentscheids befunden wird und die Beschwerdeführenden keine Gelegenheit hatten, die Be- schwerde nach Abweisung des Gesuchs zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Ab- schreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Für das Ge- suchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.12.2017, Nr. 100.2017.303U, Seite 13 6. Gegen das vorliegende Urteil steht grundsätzlich die Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundes- gerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]), steht doch in der Hauptsache eben- falls dieses Rechtsmittel zur Verfügung (Grundsatz der Einheit des Verfah- rens; vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3 mit Hinweisen). Da es sich um einen Zwi- schenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 135 II 30 E. 1.3, 133 V 477 E. 4.1), ist die Beschwerde aber nur zulässig, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.12.2017, Nr. 100.2017.303U, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.