100.2017.256U DAM/MAL/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. März 2018 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Marti A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Thun Abteilung Sicherheit, Migrationsdienst, Hofstettenstrasse 14, Postfach 145, 3602 Thun betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 7. August 2017; 2016.POM.260)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2018, Nr. 100.2017.256U, Seite 2 Sachverhalt: A. A., geboren am ... 1979, Staatsangehöriger von Mazedonien, reiste am 15. April 1994 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Am 17. Mai 1999 heiratete er B., Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina. Aus dieser Ehe stammen die drei Kinder C.________ (geb. 2002), D.________ (geb. 2006) und E.________ (geb. 2013). Seit 30. November 2004 ist A.________ im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. A.________ wurde mehrfach straffällig, ist verschuldet und bezog Sozialhilfe. Mit Urteilen vom 14. Juni 2012 bzw. 1. Juli 2014 verurteilte ihn die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Obergericht) zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, unter anderem wegen bandenmässigen und gewerbsmässigen Diebstahls, Sachbeschädi- gung und Hausfriedensbruchs, jeweils mehrfach begangen. Mit Verfügung vom 12. April 2016 widerrief die Einwohnergemeinde (EG) Thun die Niederlassungsbewilligung von A., wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete an, er habe das Land bei Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. B. Hiergegen erhob A. am 11. Mai 2016 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies das Rechtsmittel am 7. August 2017 ab, soweit sie darauf eintrat, und setzte dem zwischenzeitlich bedingt aus dem Strafvollzug Entlassenen eine Aus- reisefrist auf den 20. September 2017 an.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2018, Nr. 100.2017.256U, Seite 3 C. Hiergegen hat A.________ am 7. September 2017 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben mit folgenden Rechtsbegehren in der Sache: «1. Die Niederlassungsbewilligung sei nicht zu widerrufen. 2. Eventualiter sei die B-Bewilligung zu erteilen. 3. Subeventualiter sei von der Wegweisung abzusehen. 4. Ansonsten sei die Sache zurückzuweisen.» Mit Eingabe vom 12. September 2017 hat A.________ einen Kurzbericht der Gemeinde zu seiner familiären Situation zu den Akten gereicht. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 18. September 2017 die Ab- weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die EG Thun hat sich nicht vernehmen lassen. In der Folge hat der Instruktionsrichter weitere Unterlagen aus den Straf- vollzugsakten zu den Akten des vorliegenden Verfahrens erkannt. A.________ hat sich am 18. Januar 2018 nochmals zur Sache geäussert und an seinen Anträgen festgehalten. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hier- nach).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2018, Nr. 100.2017.256U, Seite 4 1.2Der Beschwerdeführer beantragt im Subeventualstandpunkt, es sei von der Wegweisung abzusehen (Rechtsbegehren 3; vorne Bst. C). Statt- dessen sei dem Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Auf- nahme zu beantragen (Beschwerde S. 7 f.). – Im ausländerrechtlichen Verfahren hat die betroffene Person kein Recht, die vorläufige Aufnahme zu beantragen. Nach Art. 83 Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 16. Dezem- ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) kann nur die kantonale Behörde um eine solche Ersatzmassnahme beim SEM ersuchen und dieses entscheidet über die vorläufige Aufnahme (BGE 141 I 49 E. 3.5.3 [Pra 104/2015 Nr. 82], 137 II 305 E. 3.2; BVR 2013 S. 543 E. 7.1). Anträge auf vorläufige Aufnahme sind daher unzulässig (vgl. BVR 2015 S. 105 [VGE 2013/331 vom 27.10.2014] nicht publ. E. 1.2; VGE 2017/10 vom 21.9.2017 E. 2.2, 2015/289 vom 22.6.2016 E. 2.3 [bestätigt durch BGer 2C_661/2016 vom 9.11.2016] mit weiteren Hin- weisen). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwer- deführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 2.1Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingun- gen erteilt (Art. 34 Abs. 1 AuG). Sie kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist, wobei meh- rere unterjährige Strafen nicht kumuliert werden dürfen und es keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1). 2.2Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten verurteilt (vgl. hinten E. 3.4). Damit hat er den Widerrufs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2018, Nr. 100.2017.256U, Seite 5 grund der längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt, was er nicht bestreitet (Beschwerde S. 4). – Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind das öffentliche Interesse an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu be- rücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Ein- zelfall, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegen- über der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen, die Rückfall- gefahr, die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. die Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie oder anderen Angehörigen drohenden Nachteile (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). Wird durch die Entfernungsmassnahme die wei- tere Pflege familiärer Beziehungen im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 der Euro- päischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. des inhaltlich deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt, bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 143 I 21 E. 5.1, 142 II 35 E. 6.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Hat die betroffene Person minderjährige Kinder, so sind in die Beurteilung zusätzlich die Interessen im Zusammenhang mit dem Kindeswohl gemäss dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV einzubeziehen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1, 135 I 153 E. 2.2.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). 3. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 3.1Der Beschwerdeführer wurde am ...1979 in Mazedonien geboren. Im April 1994 reiste er mit seiner Mutter und seinem Bruder zu seinem Vater in die Schweiz ein und erhielt hier eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. Akten MIDI pag. 16). Am 2. Mai 1997 wurde der damals 18-jährige
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2018, Nr. 100.2017.256U, Seite 6 Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Jugenddelinquenz fremden- polizeilich verwarnt (Akten MIDI pag. 125). Am 5. November 1998 lehnte es der MIDI (damals: kantonale Fremdenpolizei) ab, den Aufenthalt der Ge- samtfamilie zu verlängern, mit der Begründung, der Vater des Beschwer- deführers sei zu 45 Tagen Gefängnis verurteilt und zu einer bedingten Landesverweisung verurteilt worden. Die Familie erhob darauf am 7. De- zember 1998 Beschwerde bei der POM (Akten MIDI pag. 84-95). Während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens heiratete der Beschwerdeführer die in der Schweiz niederlassungsberechtigte B.________ (Akten MIDI pag. 108). Am 10. Dezember 1999 hiess die POM die Beschwerde, soweit den Beschwerdeführer und dessen ebenfalls volljährigen Bruder betreffend, gut, und wies den MIDI an, unverzüglich und separat über deren Ver- längerungsgesuche zu entscheiden (Akten MIDI pag. 74 ff.). Der MIDI lehnte es am 13. Dezember 1999 (erneut) ab, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu erneuern, da dieser zu neuen Klagen Anlass gegeben habe (vgl. Akten MIDI pag. 72). Die POM hiess zwei Jahre später, am 29. November 2001, die dagegen erhobene Beschwerde gut und wies den MIDI an, die Aufenthaltsbewilligung um ein Jahr zu verlängern (vgl. Akten MIDI pag. 14-23). In der Folge wurde die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers mehrmals verlängert, bis er im November 2004 die Niederlassungsbewilligung erhielt (vgl. Akten MIDI pag. 2-11; Akten EG Thun pag. 239). 3.2Der Beschwerdeführer begann bereits als Jugendlicher zu delin- quieren. Am 22. April 1996 verhängte der Jugendgerichtspräsident des Oberlands eine Einschliessungsstrafe von 20 Tagen (bedingt) wegen Hausfriedensbruchs und Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrs- gesetzgebung (Akten MIDI pag. 120, 127). Am 18. März 1997 folgte eine weitere Verurteilung des oberländischen Jugendgerichts wegen Sach- beschädigung, bandenmässigen Diebstahls, Diebstahlversuchs und Hehle- rei (begangen im September/Oktober 1996) zu einer bedingten Einschlies- sungsstrafe von 4 Monaten mit einer Probezeit von zwei Jahren (Akten MIDI pag. 128). Mit Urteil des Gerichtskreises X Thun vom 17. Dezember 1998 wurde der Beschwerdeführer wegen Raufhandels, begangen am 7. November 1997, zu einer Gefängnisstrafe von 20 Tagen verurteilt. Die zuständige Gerichtspräsidentin des Gerichtskreises X Thun verwarnte den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2018, Nr. 100.2017.256U, Seite 7 Beschwerdeführer und verlängerte die Probezeit gemäss Urteil vom 18. März 1997 um ein Jahr (Akten MIDI pag. 110 f.). 3.3In der Zeit von Oktober 2004 bis November 2005 beging der Be- schwerdeführer diverse Vermögensdelikte. Das Kreisgericht X Thun er- klärte ihn am 26. Juni 2008 schuldig des Diebstahls (mehrfach begangen), der Sachbeschädigung (mehrfach begangen) und des Hausfriedensbruchs (mehrfach begangen) sowie der Widerhandlungen gegen die Strassenver- kehrsgesetzgebung (begangen am 27./28.10.2004). Es verurteilte den Be- schwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten unter Anrechnung der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 100 Tagen, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von vier Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 3'000.-- (Akten EG Thun pag. 11-9; vgl. auch Akten POM pag. 38-29 [Kurzbegründung zum Urteil]). Ferner erging ein Strafmandat wegen Über- schreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit und Nichttragens der Sicherheitsgurte (begangen am 27.8.2006; Akten MIDI pag. 153) sowie am 7. Februar 2008 eine Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen (Préfecture du district de Lavaux-Oron ohne nähere Angaben; vgl. Akten EG Thun pag. 177). Am 28. August 2008 sprach die EG Thun mit Blick auf die Straffälligkeit, die hohe Verschuldung und Sozial- hilfeunterstützung eine ausländerrechtliche Verwarnung aus (Akten EG Thun pag. 17). 3.4Der Beschwerdeführer musste sich in der Folge abermals wegen mehrerer Vermögensdelikte vor Gericht verantworten, begangen ab Mai 2009 bis Februar 2010. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau verur- teilte ihn am 12. Mai 2011 in erster Instanz zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs sowie Widerhandlungen gegen das AuG und die Betäubungsmittelgesetz- gebung (alles mehrfach bzw. im Fall des Diebstahls z.T. auch banden- mässig und gewerbsmässig begangen). Das Regionalgericht widerrief den bedingten Vollzug der am 26. Juni 2008 vom Kreisgericht X Thun ausge- sprochenen Freiheitsstrafe von 20 Monaten (Akten EG Thun pag. 164- 158). Das Obergericht bestätigte am 14. Juni 2012 Freiheitsstrafe und Widerruf (Akten EG Thun pag. 184-176 [Urteilsdispositiv]). Das Bundes- gericht hiess am 26. September 2013 das Rechtsmittel des Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2018, Nr. 100.2017.256U, Seite 8 führers gegen das Urteil des Obergerichts teilweise gut. Es hob das Er- kenntnis vom 14. Juni 2012 bezüglich des Schuldspruchs wegen Dieb- stahls, begangen am 21. Mai 2009 in ..., sowie des Widerrufs des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe von 20 Monaten auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (BGer 6B_712/2012, teilw. publ. in BGE 139 IV 282). In der Folge stellte das Obergericht mit Urteil vom 1. Juli 2014 – in hier nicht interessierenden Punkten berichtigt am 7. Mai 2015 und 7. März 2016 – unter anderem fest, dass das Urteil vom 14. Juni 2012 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschwerde- führer des Diebstahls und Versuchs dazu (bandenmässig und gewerbs- mässig begangen), der Sachbeschädigung (mehrfach begangen), des Hausfriedensbruchs (mehrfach begangen) und der Widerhandlungen ge- gen das AuG (mehrfach begangen) schuldig erklärt und zu einer Freiheits- strafe von 34 Monaten verurteilt worden war (Akten EG Thun pag. 251-243 [Urteilsdispositiv]). Aufgrund des bundesgerichtlichen Rückweisungsent- scheids erklärte das Obergericht den Beschwerdeführer (zusätzlich) schul- dig der Gehilfenschaft zu Diebstahl, begangen am 21. Mai 2009 in ... (Akten EG Thun pag. 245). Weiter begründete es – wie vom Bundesgericht gefordert – die Schlechtprognose und widerrief erneut den bedingten Vollzug der am 26. Juni 2008 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 20 Monaten (vgl. Akten EG Thun pag. 259-254, 245). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 7. April 2015 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_1213/2014). 3.5Für die Zeit von August 2006 bis Juli 2016 sind rund 40 Straf- mandate bzw. Strafbefehle mit Bussen von Fr. 40.-- bis Fr. 500.-- akten- kundig, hauptsächlich wegen Widerhandlungen gegen die Strassenver- kehrsgesetzgebung (vgl. Akten EG Thun pag. 330, 297, 290-287, 230-211, 208-198, 194-192, 188-186, 175-172, 168, 157; Akten MIDI pag. 153, 185 ff.; Akten POM pag. 86, 130). Die Bussen wurden, soweit ersichtlich, mehrheitlich in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt (vgl. Akten EG Thun pag. 369-367, 308-305). Mit Strafbefehl vom 8. August 2013 wurde dem Beschwerdeführer wegen Hinderung einer Amtshandlung (begangen am 30.6.2013) eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- auferlegt (Akten EG Thun pag. 203).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2018, Nr. 100.2017.256U, Seite 9 3.6Die Freiheitsstrafe von insgesamt 54 Monaten (vgl. vorne E. 3.4), unter Anrechnung von 464 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft, verbüsste der Beschwerdeführer ab 7. September 2015 im Normalvollzug und ab 20. Mai 2016 in der Vollzugsprogressionsstufe des «Electronic Monitoring» (Backdoor Variante). Per 19. Februar 2017 wurde er bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Die Probezeit wurde unter Anordnung von Bewährungshilfe dem Strafrest entsprechend auf 1 Jahr und 6 Monate festgesetzt; sie dauert bis zum 19. August 2018 (act. 8A2). 3.7Der Beschwerdeführer und B.________ (geb. ...) haben drei gemeinsame Kinder: C.________ (geb. ....2002), D.________ (geb. ....2006) und E.________ (geb. ....2013). Für die beiden älteren Kinder wurde am 16. Juli 2012 eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) errichtet mit dem Ziel, die Eltern in der Erziehung der Kinder zu unterstützen (vgl. Akten EG Thun pag. 295; Akten POM, rotes Mäppli «Kopien aus den Akten der KESB Thun» [act. 5A1]). 4. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses am Widerruf der Niederlassungs- bewilligung und der Wegweisung ergibt sich Folgendes: 4.1Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der länger- fristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Be- urteilung des öffentlichen Interesses. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.3). Praxisgemäss sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass ein vollständiger Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremdenpolizeilicher Sicht bedeutet eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2018, Nr. 100.2017.256U, Seite 10 BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4, zur vorliegend infolge nicht mehr kurzer Aufenthaltsdauer zwar nicht anwendbaren sog. «Reneja- Praxis»; in Bezug auf die Beurteilung des Verschuldens sind die Er- wägungen aber dennoch massgeblich). 4.2Der Beschwerdeführer wurde wie dargelegt unter anderem rechts- kräftig zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten verurteilt (vorne E. 3.4). Die Würdigung der POM, wonach er bereits mit dieser Verurteilung ein schwe- res Verschulden auf sich geladen hat (angefochtener Entscheid E. 5a S. 7), kritisiert er zu Recht nicht. Dem Urteil des Obergerichts vom 14. Juni 2012 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer an zwei Deliktsserien beteiligt war, bei der die Einbrüche in einer Gruppe von vier Personen, mit- hin in einer Bande, verübt wurden. Innerhalb der Gruppe war der Be- schwerdeführer der einzige Ortskundige und hatte die Rolle des Logistikers inne; er stellte den anderen Tätern Unterkunft, Werkzeug, teilweise Kleider und sein Fahrzeug zur Verfügung. Zudem suchte er die Objekte aus, wobei er diese vorgängig allein oder zusammen mit den nachmaligen Einbrechern rekognoszierte. Um in die Objekte einzudringen, ging die Täterschaft äus- serst rabiat vor und verursachte grosse Sachschäden. Der Beschwerde- führer blieb im Hintergrund, trieb die Taten durch sein Mitwirken aber voran und sass bei beiden Anhaltungen unmittelbar im Anschluss an durchge- führte Einbrüche selber am Steuer des Fluchtfahrzeugs (vgl. Urteil des Obergerichts vom 14.6.2012 S. 42 f. und 50 f. [act. 8A1]). 4.3Das migrationsrechtliche Verschulden ergibt sich nach der Recht- sprechung nicht allein aus der Anlasstat, sondern aus einer Gesamt- betrachtung des deliktischen Verhaltens, wobei das Alter bei der jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte zu berück- sichtigen sind (vgl. BGer 2C_26/2017 vom 25.4.2017 E. 3.2, 2C_333/2015 vom 10.2.2016 E. 5.2 [Bestätigung von VGE 2014/123 vom 5.3.2015]). Insgesamt ist die POM angesichts der wiederholten und zunehmend gra- vierenderen Straftaten über einen langen Zeitraum von einem sehr schwe- ren Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen (angefochtener Entscheid E. 5a S. 8; vgl. dazu auch E. 4.4 hiernach). Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere vermag den Beschwerdeführer nicht zu entlasten, dass sein strafbares Verhalten nicht gegen Leib und Leben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2018, Nr. 100.2017.256U, Seite 11 oder ein anderes grundlegendes Rechtsgut gerichtet war, dessen Ver- letzung einer Gewalttat gleichkommt. Bei der Interessenabwägung fällt ins Gewicht, dass er eine Anlasstat im Sinn von Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV be- gangen hat («Einbruchsdelikt»), die bei einem entsprechenden Handeln nach dem 1. Oktober 2016 im Rahmen der Konkretisierung der genannten Verfassungsbestimmung grundsätzlich obligatorisch zu einer strafrecht- lichen Landesverweisung führen würde. Solches Verhalten wird vom Ver- fassungs- und Gesetzgeber als besonders verwerflich erachtet und bildet Anlass zu der heute – unter Vorbehalt der Härtefallklausel – im Straf- gesetzbuch vorgesehenen Pflicht, entsprechend straffällig gewordene ausländische Personen des Landes zu verweisen (Art. 66a Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Dieser Wertung darf im Rahmen der ausländerrechtlichen Interessenab- wägung Rechnung getragen werden (vgl. BGE 141 II 297 E. 5.5.3, 139 I 31 E. 2.3.2; VGE 2016/187 vom 28.6.2017 [bestätigt durch BGer 2C_666/2017 vom 1.2.2018] E. 3.2.3). 4.4Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten gegenüber der öffentli- chen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen. Bei Ausländerinnen oder Ausländern, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, be- steht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspolizeili- ches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechts- ordnung zu halten (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.8; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). – Der Beschwerdeführer wurde bereits als Jugendlicher unter anderem wegen bandenmässigen Diebstahls sowie Hehlerei zu einer be- dingten Einschliessungsstrafe von 4 Monaten verurteilt (vgl. vorne E. 3.2). Dies hielt ihn nicht davon ab, als Erwachsener erneut Vermögensdelikte zu begehen. Er verübte im Zeitraum von Oktober 2004 bis November 2005 mehrere Einbrüche, aus welchen eine Deliktssumme von insgesamt Fr. 160ʹ000.-- resultierte, und verbrachte deshalb 100 Tage in Polizei- und Untersuchungshaft. Am 26. Juni 2008 wurde er deswegen zu einer be- dingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt (vorne E. 3.3; Akten POM pag. 31). Doch von der bedingten Freiheitsstrafe, der Probezeit und der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2018, Nr. 100.2017.256U, Seite 12 langen Untersuchungshaft liess er sich – im Urteilszeitpunkt bereits Vater von zwei kleinen Kindern – nicht beeindrucken. Im Folgejahr wurde er nach einer Einbruchsserie, bei welcher er als Logistiker fungiert hatte, während 74 Tagen in Untersuchungshaft versetzt. Nur zwei Monate nach der Ent- lassung aus der Untersuchungshaft begann er mit der nächsten Einbruchs- serie (vgl. Akten EG Thun pag. 255 und 364). Sein kriminelles Verhalten gab er nicht aus eigenem Antrieb auf, sondern infolge seiner Verhaftung durch die Polizei (Urteil des Obergerichts vom 14.6.2012 S. 50 [act. 8A1]). Somit delinquierte der Beschwerdeführer trotz hängigen Strafverfahren, mehrmonatiger Untersuchungshaft, Verurteilungen, laufenden Probezeiten und fremdenpolizeilichen Verwarnungen unbeirrt weiter. Dazu gesellen sich zahlreiche Strafbefehle bzw. Strafmandate (vorne E. 3.5). Diese Verfehlun- gen sind von ihrem Unrechtsgehalt her zwar nicht vergleichbar mit den ver- übten Vermögensdelikten. Ihre Anzahl und Regelmässigkeit zeugen aber insgesamt doch von einer ausgeprägten Unbelehrbarkeit und einer Gering- schätzung der schweizerischen Rechtsordnung. Das Verwaltungsgericht teilt unter diesen Umständen die Einschätzung der Vorinstanz (angefochte- ner Entscheid E. 5b), dass das Verhalten des Beschwerdeführers gegen- über der öffentlichen Ordnung dem sicherheitspolitischen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewiligung zusätzliches Gewicht verleiht. 4.5Die Rückfallgefahr ist wie folgt zu beurteilen: 4.5.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten muss, angesichts der von die- sen Delikten ausgehenden potentiellen Gefahr für die Gesellschaft, auslän- derrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.2, 137 II 233 E. 5.2.2). Da Art. 5 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein- schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht Anwendung findet, bildet zudem das Vor- liegen einer gegenwärtigen Gefahr nicht Voraussetzung einer Wegwei- sungsmassnahme. Vielmehr dürfen auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2 im Umkehrschluss;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2018, Nr. 100.2017.256U, Seite 13 jüngst etwa BGer 2C_520/2017 vom 15.11.2017 E. 3.2.6). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rech- nung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 mit Hinwei- sen). 4.5.2 Nach Ansicht der POM liegt ein nicht unerhebliches Risiko vor, dass der Beschwerdeführer erneut straffällig wird (angefochtener Entscheid E. 5c/bb). Der Beschwerdeführer bestreitet dies und bringt vor, er habe seit der bedingten Entlassung nicht mehr delinquiert. Es gebe deshalb keinen Grund, von der positiven Legalprognose der Strafvollzugsbehörden abzu- weichen (vgl. Beschwerde S. 5). – Zunächst spielt, wie dargelegt worden ist, die Prognose über das Wohlverhalten in ausländerrechtlichen Verfah- ren, bei denen wie hier das FZA nicht anwendbar ist, keine ausschlag- gebende Rolle. Eine günstige Legalprognose bedeutet nicht, dass von einer bzw. einem Verurteilten keine Gefahr im ausländerrechtlichen Sinn mehr ausgeht. Da im Ausländerrecht das Interesse der öffentlichen Ord- nung und Sicherheit im Vordergrund steht, während der Straf- und Mass- nahmenvollzug auch eine resozialisierende bzw. therapeutische Bedeutung hat, gilt ein im Vergleich mit jenem der Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab (BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Die POM war unter den gegebenen Umständen nicht gehalten, sich näher mit der Ein- schätzung der Strafvollzugsbehörden auseinanderzusetzen oder gar Sta- tistiken oder psychologische Gutachten für die Prognosestellung beizu- ziehen. Entgegen dem Beschwerdeführer (Beschwerde S. 8) hat sie den Sachverhalt nicht falsch festgestellt. 4.5.3 Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer die letzten beiden Ein- bruchsserien in den Jahren 2009 und 2010 begangen hat und keine neuen strafbaren Handlungen gegen das Vermögen aktenkundig sind. Mit Blick auf die lange Zeit, die er in Unfreiheit verbracht hat, ist diesem Umstand indes keine besondere Bedeutung beizumessen. Der Beschwerdeführer befindet sich zudem bis zum 19. August 2018 in der Probezeit und steht unter dem Druck der drohenden Wegweisung (vgl. vorne E. 3.6; zu einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2018, Nr. 100.2017.256U, Seite 14 vergleichbaren Würdigung BGer 2C_208/2016 vom 21.12.2016 E. 5.2). Von einem Wohlverhalten kann mit Blick auf die rund 30 Strafbefehle (ab 2011) ohnehin nicht die Rede sein (vgl. vorne E. 3.5). Häufigkeit und Re- gelmässigkeit der Übertretungen lassen vielmehr auf eine beträchtliche Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber der Rechtsordnung schliessen. Zudem belegt dieser mit seinen Rechtsverstössen, dass er nach wie vor nicht gewillt ist, sich gesetzestreu zu verhalten (vgl. auch vorne E. 4.4). Davon abgesehen liegen keine Hinweise vor, wonach der Beschwerdeführer seine Lehren aus der Vergangenheit gezogen hätte. Im Strafverfahren hinterliess er vielmehr den Eindruck, als hätte dieses gar keinen Einfluss auf ihn genommen (Urteil des Obergerichts vom 14.6.2012 S. 52 [act. 8A1]); noch vor Bundesgericht bestritt er die ihm zur Last ge- legten Einbruchdiebstähle (BGer 6B_712/2012 vom 26.9.2013 E. 1.1). Seine heutigen Lebensumstände stellen sich, wie die POM zutreffend bemerkt (angefochtener Entscheid E. 5c/bb), nicht anders dar als zur Zeit der Deliktsbegehung. Insbesondere hielten den Beschwerdeführer weder die Rolle als Ehemann noch die Vaterschaft von seiner Straffälligkeit ab. Selbst die fremdenpolizeilichen Verwarnungen aus den Jahren 1997 und 2008 haben keine Wirkung gezeigt, hat er in der Folge doch zahlreiche weitere und sogar noch schwerere Delikte begangen. Was der Beschwer- deführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht; insbesondere bleibt unerfind- lich, inwiefern seine Menschenwürde verletzt sein soll (Beschwerde S. 8 f.). Mit der POM ist somit von einer bestehenden Rückfallgefahr auszugehen. 4.6Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die POM auf- grund des gesamthaft sehr schweren Verschuldens, bei dem sie nament- lich auch die wiederholte Straffälligkeit berücksichtigen durfte, und der bestehenden Rückfallgefahr ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und des- sen Wegweisung aus der Schweiz bejaht hat (angefochtener Entscheid E. 5d).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2018, Nr. 100.2017.256U, Seite 15 5. Hinsichtlich der privaten Interessen, welche der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integra- tion in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 5.1Je länger eine Ausländerin oder ein Ausländer in der Schweiz an- wesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die An- ordnung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Zu be- rücksichtigen ist unter anderem, in welchem Alter sie oder er in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einer ausländischen Person, die bereits hier gebo- ren wurde und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländerin oder Ausländer der «zweiten Generation»), ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht ausgeschlossen. Erst recht gilt dies für ausländische Personen, die – wie der Beschwerdeführer – als Jugendliche in die Schweiz gelangt sind (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.1, 125 II 521 E. 2b). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist auch nach längerem Aufenthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die ausländi- sche Person in der Schweiz nicht integriert ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 3.2 [betreffend einen Ausländer «zweiter Generation»]; BGer 2A.119/2001 vom 15.10.2001 E. 2b; BVR 2015 S. 487 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015, bestä- tigt durch BGer 2C_338/2015 und 2D_22/2015 vom 12.5.2015] nicht publ. E. 4.1; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 5.1). – Der heute 39-jährige Be- schwerdeführer gelangte 1994 im Alter von 15 Jahren in die Schweiz (vgl. vorne E. 3.1). Auch wenn die in Unfreiheit verbrachte Zeit nicht gewichtet, weist er eine lange Aufenthaltsdauer auf (vgl. auch angefochtener Ent- scheid E. 6a). 5.2Hinsichtlich der Integration hielt die Vorinstanz dem Beschwerde- führer einzig zu Gute, dass er die deutsche Sprache beherrscht. Insgesamt ergebe sich aber klar das Bild einer in jeder Hinsicht mangelhaften und missglückten Integration (angefochtener Entscheid E. 6b). Diese vor- instanzliche Einschätzung und die damit verbundenen Sachverhaltsfest- stellungen werden nicht in Frage gestellt. Der Beschwerdeführer ist beruf- lich-wirtschaftlich unterdurchschnittlich integriert. Er hat keine Berufsbildung abgeschlossen, war bei verschiedenen Unternehmen, teilweise temporär
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2018, Nr. 100.2017.256U, Seite 16 oder im Stundenlohn, angestellt und zeitweise arbeitslos (vgl. Urteil des Obergerichts vom 1.7.2014, Akten EG Thun pag. 256; ferner Akten MIDI pag. 4, 6, 8, 10 f., 64 ff.). Er und seine Familie bezogen seit Januar 2006 (mit Unterbrüchen, auch Teilunterstützung) Leistungen der Sozialhilfe (vgl. Akten MIDI pag. 156; Akten EG Thun pag. 81, 242, 294, 321). Die durch die EG Thun gewährten Unterstützungsleistungen belaufen sich bis Ende Oktober 2016 auf Fr. 247ʹ688.05, wie die POM festgehalten hat (ange- fochtener Entscheid E. 6b; Akten POM pag. 111-99). Im Jahr 2017 war die Familie erneut auf Teilunterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen (Ak- ten POM pag. 134). Bei dieser Ausgangslage lässt sich nicht schliessen, dass die Familie «bald finanziell autark» sei (so aber Beschwerde S. 4). Auch stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage, dass er hoch verschuldet ist. Per 4. November 2016 war er im Betreibungsregister Oberland mit Be- treibungen im Umfang von rund Fr. 50ʹ000.-- sowie mit offenen Verlust- scheinen aus Pfändungen im Gesamtbetrag von mehreren zehntausend Franken verzeichnet (vgl. Akten POM pag. 119-114). Wie bereits die POM ausführt, gibt es keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in be- sonderem Mass gefestigte soziale Kontakte und Freundschaften zur ein- heimischen Bevölkerung pflegen würde. Schliesslich spricht sein delikti- sches Verhalten in den vergangenen 20 Jahren wesentlich gegen eine er- folgreiche Eingliederung, ist doch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung zentraler Aspekt jeglicher Integration (vgl. Art. 4 Bst. a der Ver- ordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]). Insgesamt ist der Schluss der Vor- instanz, wonach die Integration des Beschwerdeführers als gescheitert zu gelten hat, nicht zu beanstanden. 5.3Zu würdigen sind schliesslich die dem Beschwerdeführer und seiner Familie durch die Wegweisung drohenden Nachteile: 5.3.1 Hinsichtlich der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Mazedonien geht die POM von intakten Rückkehr- und Integrationsmöglichkeiten aus. Er kenne nicht nur die in seiner Heimat gesprochene Sprache, sondern auch die Kultur und dortigen Gepflogenheiten. Als junger und gesunder Mann bringe er gute Voraussetzungen mit, um nach seiner Rückkehr im dortigen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Der Beschwerdeführer wendet ohne
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2018, Nr. 100.2017.256U, Seite 17 nähere Begründung ein, seine Wiedereingliederung sei stark gefährdet, da «praktisch keine» Beziehungen zum Heimatland bestünden und lediglich seine Tante noch dort lebe (Beschwerde S. 7 f.). Wie den aus den Vor- akten liegenden Passkopien zu entnehmen ist, reiste der Beschwerde- führer jedenfalls bis in die jüngere Vergangenheit gelegentlich nach Mazedonien (vgl. Akten EG Thun pag. 359-342). Zudem bestreitet er die vorinstanzliche Feststellung nicht, dass er Kontakte zu Landsleuten unter- hält (angefochtener Entscheid E. 6c/aa). Somit besteht zu seinem Heimat- land nach wie vor eine gewisse Verbundenheit, an die er anknüpfen kann. Die POM ist damit zulässigerweise von intakten Reintegrations- und Rück- kehrmöglichkeiten ausgegangen. 5.3.2 In familiärer Hinsicht stehen die Beziehungen des Beschwerde- führers zu seiner Ehefrau sowie zu den drei gemeinsamen Kindern, welche allesamt die Niederlassungsbewilligung besitzen, im Vordergrund. Die Ehefrau des Beschwerdeführers stammt aus Bosnien und Herzegowina, die Kinder sind – wie ihr Vater – Staatsangehörige Mazedoniens. Unbe- stritten blieb, dass die Ehefrau, welche seit über 25 Jahren in der Schweiz lebt, mit dem Kulturkreis und der albanischen Sprache zumindest ein Stück weit vertraut ist. Die drei 5-, fast 12- bzw. 15-jährigen Kinder sind in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Die beiden älteren Kinder haben be- reits mehrere Schuljahre absolviert und gehen in der Freizeit diversen Akti- vitäten nach (vgl. Kurzbericht der Sozialarbeiterin zur familiären Situation vom 24.8.2017 [act. 3A]). Vor diesem Hintergrund geht die POM zutreffend davon aus, dass eine Wohnsitzverlegung für die Ehefrau und die Kinder mit einigen Schwierigkeiten verbunden und nicht ohne weiteres zumutbar sein dürfte. 5.3.3 Was den Beschwerdeführer angeht, führt die POM zu Recht aus, die Entfernungsmassnahme und die gegebenenfalls damit einhergehende Trennung von der Ehefrau und den Kindern würden diesen schwer treffen, sollten sich diese für einen Verbleib in der Schweiz entscheiden. Die Kon- sequenzen muss er sich jedoch selbst zuschreiben, haben ihn doch die Verantwortung als Ehemann und Vater auch nicht von jahrelanger, wieder- holter und auch schwerer Delinquenz abgehalten (angefochtener Entscheid
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2018, Nr. 100.2017.256U, Seite 18 E. 6c/cc). Sein Interesse am Verbleib in der Schweiz fällt somit nicht ent- scheidend ins Gewicht (BVR 2013 S. 543 E. 5.3.1). 5.3.4 Die Wegweisung des Beschwerdeführers wäre aller Voraussicht nach mit einer starken Beeinträchtigung des Familienlebens verbunden, da den Kindern die Nachfolge nach Mazedonien nicht ohne weiteres zumutbar ist (vgl. vorne E. 5.3.2). Im Hinblick auf das Kindeswohl ist zu berücksichti- gen, dass die drei Kinder bei ihrer Mutter und in ihrem vertrauten Umfeld verbleiben und von den hiesigen Lebensbedingungen und Ausbildungs- möglichkeiten profitieren können, sollte die Mutter nicht mit dem Beschwer- deführer nach Mazedonien ausreisen. Dass der Vater als Betreuungs- person ausfällt, ist entgegen seiner Darstellung (Beschwerde S. 4) nicht von entscheidender Bedeutung. Die Kinder mussten in der Vergangenheit zeitweise ohne ihren Vater auskommen, da dieser mehrmals für längere Zeit inhaftiert war (Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insge- samt 564 Tagen und Gefängnis vom 7.9.2015 bis 20.5.2016; vorne E. 3.3 und 3.6). Nach Angaben der Gemeinde scheint die Familie an ihrem Wohn- ort gut eingebettet zu sein und für die Kinderbetreuung wird einander auch nachbarschaftlich ausgeholfen. Weiter verläuft die Zusammenarbeit der Eltern mit der Beiständin der beiden älteren Kindern unproblematisch (vgl. act. 3A). Die Mutter kann sich bei allfälligen Problemen im Zusammenhang mit der Erziehung auch an die Beiständin wenden. Des Weiteren werden die familiären Beziehungen durch die strittige Massnahme nicht vollständig verunmöglicht. Sie können mittels der üblichen Kommunikationsmittel so- wie gegenseitiger Besuche gepflegt werden (vgl. etwa BVR 2013 S. 543 E. 5.4). Zwar beabsichtigt die Gemeinde, ein Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer zu erwirken (Akten EG Thun pag. 381). Ein solches könnte aber praxisgemäss zur Pflege des Familienlebens temporär aufge- hoben werden (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG; BVR 2015 S. 394 E. 7.2; zur aktu- ellen Praxis Marc Spescha, Die familienbezogene Rechtsprechung im Mig- rationsrecht ab November 2016 bis Ende September 2017, in FamPra.ch 2018 S. 147 ff., 173, u.a. mit Hinweis auf BVGer F-4029/2016 vom 22.3.2017 E. 7.2.2). Im Übrigen schliesst die Verurteilung des Beschwer- deführers einen neuen Aufenthaltstitel nicht ein für alle Mal aus. Besteht ein Bewilligungsanspruch fort und wird dannzumal anzunehmen sein, dass der Beschwerdeführer sich in seiner Heimat bewährt und keine Gefahr mehr für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2018, Nr. 100.2017.256U, Seite 19 die hiesige Sicherheit und Ordnung darstellt, kann um Neuerteilung einer Bewilligung ersucht werden (vgl. BVR 2015 S. 391 E. 4 und 7.4; BGer 2C_562/2017 vom 30.10.2017 E. 6.2.3, 2C_860/2016 vom 2.12.2016 E. 3.3.3 [betreffend FZA-Anspruch], je mit Hinweisen). 5.4Auf privater Seite fallen damit die Ehe des Beschwerdeführers so- wie die Beziehung zu den drei minderjährigen Kindern als erhebliche fami- liäre Interessen ins Gewicht. Seine vergleichsweise lange Aufenthaltsdauer ist jedoch insbesondere mit Blick auf die gescheiterte Integration zu relati- vieren; zudem stehen seiner Rückkehr und Wiedereingliederung im Hei- matland keine wesentlichen Hindernisse entgegen. 6. 6.1Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interes- sen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer wurde unter anderem wegen Vermögensdelikten zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten verurteilt. Be- reits davor ist ihm – ebenfalls wegen Einbruchdiebstählen – eine bedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten auferlegt worden. Der Beschwerdeführer delinquierte trotz Verurteilungen, laufenden Probezeiten, hängigen Straf- verfahren, mehrmonatiger Untersuchungshaft und fremdenpolizeilichen Verwarnungen unbeirrt weiter, was von fehlendem Respekt gegenüber der öffentlichen Ordnung zeugt. Damit hat er gesamthaft betrachtet ein sehr schweres Verschulden auf sich geladen. Im Verbund mit der bestehenden Rückfallgefahr besteht insgesamt ein sehr gewichtiges Interesse an der strittigen Massnahme. Die privaten Interessen an einem Verbleib des Be- schwerdeführers in der Schweiz haben dagegen zurückzustehen: Zwar fällt seine Aufenthaltsdauer lang aus; gleichwohl ist es ihm nicht gelungen, sich in die hiesigen Verhältnisse zu integrieren. Der Rückkehr nach Mazedonien, wo er bis zum 15. Altersjahr gelebt hat, stehen keine wesent- lichen Hindernisse entgegen. In familiärer Hinsicht werden zwar die Bezie- hungen zur Ehefrau und zu den drei minderjährigen Kindern eingeschränkt. Sollte die Ehefrau den Beschwerdeführer nicht nach Mazedonien begleiten, können die Kinder allerdings in ihrem vertrauten Umfeld verbleiben und von den hiesigen Lebensbedingungen und Ausbildungsmöglichkeiten profitie-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2018, Nr. 100.2017.256U, Seite 20 ren. Des Weiteren können sämtliche in Frage stehenden Beziehungen in einem gewissen Rahmen weiterhin gepflegt werden. Der Widerruf der Nie- derlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz erweisen sich demnach auch im Licht von Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV und der KRK als verhältnismässig und der Hauptantrag als unbegründet. 6.2Hat der Beschwerdeführer wie hier den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AuG erfüllt und erweist sich der Bewilligungswiderruf als verhältnismässig, kommt die Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung als mildere Massnahme zum Entzug der Nieder- lassungsbewilligung nicht in Betracht (vgl. etwa BGer 2C_538/2017 vom 9.1.2018 E. 2.4; VGE 2012/319 vom 22.5.2013 E. 5.2 [bestätigt durch BGer 2C_586/2013 vom 3.12.2013]). Dem Eventualantrag kann deshalb ebenfalls nicht entsprochen werden (Rechtsbegehren 2; vorne Bst. C). 7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Wegweisungsvollzug allenfalls unzulässig im Sinn von Art. 83 Abs. 3 AuG sein könnte, liegen nicht vor (vorne E. 5.3.1). Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxis- gemäss eine neue festzusetzen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2018, Nr. 100.2017.256U, Seite 21 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: