Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2017 250
Entscheidungsdatum
27.04.2018
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2017.250U STE/WEB/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. April 2018 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Ringgenberg

  1. A.________
  2. B.________ beide vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführende gegen Einwohnergemeinde Thun handelnd durch den Gemeinderat, Rathaus, Postfach 145, 3602 Thun Beschwerdegegnerin und Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern Münstergasse 2, 3011 Bern betreffend Überbauungsordnung Schorenstrasse mit Zonenplanänderung (Entscheid der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern vom 2. August 2017; 32.14-15.50)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.04.2018, Nr. 100.2017.250U, Seite 2 Sachverhalt: A. Die Einwohnergemeinde (EG) Thun legte die Überbauungsordnung (ÜO) «Schorenstrasse» mit Zonenplanänderung vom 20. November bis 19. De- zember 2014 öffentlich auf. Die Planung umfasst nebst der ÜO «Schoren- strasse» geringfügige Änderungen des Zonenplans sowie des Teilzonen- plans, des Überbauungsplans und des Infrastrukturplans «Bohnstauden- zelg». Während der Auflagefrist erhoben namentlich A.________ und B.________ Einsprache. Mit Verfügung vom 27. November 2015 wies das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) diese ab, soweit es darauf eintrat, und genehmigte die vom Stadtrat der EG Thun am

  1. April 2015 beschlossene Planung. B. Dagegen erhoben A.________ und B.________ am 21. Dezember 2015 Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK). Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 2. August 2017 ab. C. Am 1. September 2017 haben A.________ und B.________ beim Ver- waltungsgericht Beschwerde erhoben mit den Rechtsbegehren, der vor- instanzliche Entscheid sei aufzuheben und die ÜO «Schorenstrasse» sei nicht zu genehmigen; eventuell sei auf die vorgesehene Enteignung ab Parzelle Thun 2 (Strättligen) Gbbl. Nr. 1___ zu verzichten. Die EG Thun hat mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2017 unter Hin- weis auf ihre Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren auf weitere Ausführungen verzichtet. Die JGK beantragt mit Vernehmlassung vom
  2. Oktober 2017 die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.04.2018, Nr. 100.2017.250U,

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Erwägungen:

1.

1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als

letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des

Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG;

BSG 155.21) zuständig.

1.2Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist befugt, wer am vorinstanz-

lichen Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid

besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-

hebung oder Änderung hat (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdebefug-

nis darf im kantonalen Verfahren nicht enger gefasst werden als im Ver-

fahren vor Bundesgericht (BVR 2008 S. 396 E. 2.2). Bei Plänen und zuge-

hörigen Vorschriften kann grundsätzlich nur Beschwerde erheben, wer im

Plangebiet oder daran angrenzend Eigentum oder andere Rechte an

Grundstücken besitzt und durch den Plan in seinen schutzwürdigen Inte-

ressen als Eigentümerin bzw. Eigentümer, Nachbarin bzw. Nachbar, Miete-

rin bzw. Mieter oder Pächterin bzw. Pächter aktuell betroffen ist. Dabei liegt

das schutzwürdige Interesse darin, dass die tatsächliche oder rechtliche

Situation durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann, so-

dass von der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils gespro-

chen werden kann. Der Nachteil muss persönlich und unmittelbar sein.

Diese Anforderungen grenzen die Beschwerde betroffener Drittpersonen

von der unzulässigen Popularbeschwerde ab (Art. 61a Abs. 2 Bst. a i.V.m.

Art. 60 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG; zum Ganzen BGE 141 II 50

  1. 2.1 f., 137 II 30 E. 2.2.2 f.; BVR 2013 S. 343 E. 4.1 f., 2011 S. 498
  2. 2.3; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band II, 4. Aufl.

2017, Art. 60 N. 3 Bst. b).

1.3Die Beschwerdeführenden sind im vorinstanzlichen Verfahren mit

ihren Anträgen nicht durchgedrungen und daher formell beschwert. Der

Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle Thun 2 (Strättligen) Gbbl.

Nr. 1___, die an die Schorenstrasse angrenzt und von der eine Fläche von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.04.2018, Nr. 100.2017.250U, Seite 4 38 m 2 für den Bau eines Trottoirs beansprucht werden soll. Er ist durch den angefochtenen Entscheid folglich auch materiell beschwert. Die Beschwer- deführerin ist hingegen entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht Eigentümerin der fraglichen Parzelle (Beschwerde S. 3; Auszug aus dem Grundstück-Informationssystem des Kantons Bern [GRUDIS] vom 15.11.2017 [nachfolgend: GRUDIS-Auszug]). Ob auch sie zur Beschwerde befugt ist, kann offenbleiben, da die Beschwerdeführenden gemeinsam Rechte geltend machen (BVR 2007 S. 321 [VGE 22419 vom 10.7.2006] nicht publ. E. 1.7; VGE 2016/1 vom 16.12.2016 E. 1.2 [bestätigt durch BGer 1C_23/2017 vom 3.10.2017]). Mit dieser Einschränkung ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Es auferlegt sich allerdings insoweit Zurückhaltung, als für die Beurteilung besondere Sach- oder Fachkenntnisse erforderlich sind, über die es nicht gleichermassen verfügt wie die (kantonalen und kommunalen) Verwaltungsbehörden mit ihren Fachleuten und -stellen (BVR 2014 S. 451 E. 1.3, 2010 S. 411 E. 1.5; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 80 N. 3 und 9). 2. 2.1Die umstrittene Planung beinhaltet nebst der Umgestaltung des Verkehrsknotens zwischen der C.-F.-L.-Lohner-Strasse und der Schoren- strasse zu einem Kreisel die Sanierung und den Ausbau der Schoren- strasse zwischen diesem Verkehrsknoten und der Parzelle des Beschwer- deführers. Es ist vorgesehen, die Fahrbahn durchgehend auf 6 m zu verbreitern und auf der östlichen Seite mit einem 2 m breiten Trottoir zu ergänzen. Die auf der Strasse platzierten Elemente, die Autos und Last- wagen am Weiterfahren hindern, sollen von der nordöstlichen Seite der Parzelle des Beschwerdeführers auf die südöstliche Seite versetzt werden, damit im Bereich der rechtwinklig um die Parzelle führenden Kurve ein Wendehammer gebaut werden kann. Das Trottoir auf der Ostseite der Strasse soll kurz vor dem Wendehammer enden und auf der anderen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.04.2018, Nr. 100.2017.250U, Seite 5 Strassenseite – auf der Parzelle des Beschwerdeführers – bis zur Ein- mündung des für den Autoverkehr gesperrten Abschnitts der Schoren- strasse weitergeführt werden. Dafür werden 38 m 2 Land ab der Parzelle des Beschwerdeführers benötigt; weitere 20 m 2 sollen vorübergehend beansprucht werden. Abgesehen von einem Fussgängerstreifen kurz nach dem Kreisel sind auf diesem Abschnitt der Schorenstrasse keine weiteren markierten Übergänge vorgesehen (Überbauungs- und Landabtretungs- plan, je vom 9.2.2015, act. 4B4 pag. 123 f.; Technischer Bericht vom 23.10.2014, act. 4B4 pag. 125, S. 5 f.; Erläuterungsbericht vom 9.2.2015 [nachfolgend: Erläuterungsbericht], act. 4B4 pag. 126, S. 5). 2.2Eine ÜO ist eine Sondernutzungsordnung (mit Sondernutzungs- plan), mit der die Gemeinden im Rahmen ihrer Autonomie frei bestimmen, wie bestimmte Teile ihres Gebiets zu überbauen sind (Art. 88 Abs. 1 BauG; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 88/89 N. 1 und 6). Namentlich für Erschlies- sungsanlagen ist die ÜO das Mittel zur rechtlichen Festlegung und zur Re- gelung der Verhältnisse zum beanspruchten und anstossenden Grund- eigentum (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 88/89 N. 8). Wie jede Planung setzt sie die Berücksichtigung der Planungsziele und -grundsätze (Art. 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung [Raum- planungsgesetz, RPG; SR 700], Art. 53 f. BauG) sowie eine umfassende Interessenabwägung voraus, bei der unter anderem auch geprüft werden muss, welche Alternativen und Varianten in Betracht fallen (Art. 2 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV; SR 700.1]; VGE 2017/196 vom 19.3.2018 [noch nicht rechtskräftig] E. 2.1, 2015/165 vom 24.5.2016 E. 4.1, je mit Hinweisen; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 61 N. 13). 2.3Mit einer genehmigten ÜO wird das Enteignungsrecht unter ande- rem für die darin festgelegten Erschliessungs- und Verkehrsanlagen erteilt (Art. 128 Abs. 1 Bst. c BauG). Diese Eigentumsbeschränkung ist mit Art. 26 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 24 der Verfassung des Kan- tons Bern (KV; BSG 101.1) nur vereinbar, wenn sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig ist (Art. 36 BV; Art. 28 KV). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit besagt,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.04.2018, Nr. 100.2017.250U,

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dass eine staatliche Massnahme geeignet und erforderlich sein muss, um

das im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen; sie hat zu unter-

bleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den an-

gestrebten Erfolg ausreichen würde. Zudem muss ein vernünftiges Verhält-

nis zwischen dem verfolgten Ziel und dem Eingriff gewahrt werden, den die

Massnahme für die Betroffenen bewirkt. Es ist deshalb eine wertende Ab-

wägung vorzunehmen, welche im konkreten Fall das öffentliche Interesse

an der Massnahme und die durch den Eingriff beeinträchtigten privaten

Interessen der Betroffenen miteinander vergleicht (statt vieler BGE 142 I 49

  1. 9.1, 140 I 176 E. 9.3, 138 I 331 E. 7.4.3.1; BVR 2016 S. 209 E. 6.1, 2012
  2. 334 E. 6.2; Kiener/Kälin, Grundrechte, 2. Aufl. 2013, S. 119 ff.,

Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 61 N. 16 ff.).

3.

3.1Die Beschwerdeführenden beanstanden zum einen das auf der Ost-

seite der Schorenstrasse geplante Trottoir. Da sich diverse Wohnhäuser

und Geschäftsliegenschaften auf der gegenüberliegenden Strassenseite

befänden, werde diese Linienführung eine hohe Zahl an Strassenüber-

querungen durch Fussgängerinnen und Fussgänger zur Folge haben; das

sei nicht nur unzweckmässig, sondern aus Sicht der Verkehrssicherheit

(Unfallverhütung) geradezu verfehlt, zumal keine Fussgängerstreifen vor-

gesehen seien. Dass der Wechsel auf die andere Strassenseite erst auf

der Höhe der Parzelle des Beschwerdeführers erfolge, könne zum andern

nur als Schikane verstanden werden, da das Trottoir genauso gut auf der

Ostseite weitergeführt werden könnte. Die Enteignung von Land des Be-

schwerdeführers sei aber auch nicht nötig, wenn das Trottoir beim Wende-

hammer wie vorgesehen auf der Westseite gebaut werde, könne der

Strassenraum doch zulasten der Ostseite erweitert werden, wo genügend

«Ableder» zwischen der Schorenstrasse und dem Parkplatz des

C.________ auf der Parzelle Nr. 2___ vorhanden sei (Beschwerde S. 5 ff.).

3.2Die Gemeinde bezweckt mit der umstrittenen Planung, die Ver-

kehrsabläufe zu verbessern und die Verkehrssicherheit insbesondere für

den Langsamverkehr zu erhöhen. Da die Schorenstrasse im fraglichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.04.2018, Nr. 100.2017.250U, Seite 7 Abschnitt kein Trottoir aufweist und im Mischverkehr genutzt wird, d.h. auch von Lastwagen der in der Arbeitszone ansässigen Gewerbebetriebe, plant sie den Bau eines Trottoirs (Erläuterungsbericht S. 3 und 5). Zum gewähl- ten Trottoirverlauf hält die Gemeinde fest, auf der westlichen Strassenseite müssten die Fussgängerinnen und Fussgänger nahezu auf der gesamten Länge Ein- und Ausfahrten sowie Manövrierfläche der Gewerbebetriebe passieren, während auf der Ostseite lediglich drei Ein- und Ausfahrten be- stünden, die zudem enger begrenzt und deutlich erkennbar seien. Auch wenn die vorgesehene Linienführung die Querung der Schorenstrasse er- forderlich mache, sei sie von sämtlichen Fachstellen als sicherer eingestuft worden (Beschwerdeantwort vom 11.2.2016, act. 4A pag. 18). – Der Bau eines Trottoirs erhöht offensichtlich die Sicherheit für Fussgängerinnen und Fussgänger auf der auch von Schwerverkehr befahrenen Strasse. Daran ändert nichts, wenn die Strasse – wie bei einseitigen Trottoirs üblich – überquert werden muss, kann dies doch zukünftig von einem sicheren Raum aus erfolgen. Das Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA) hatte keine Einwände gegen diese Linienführung. Die Gemeinde hat ein Trottoir auf der westlichen Strassenseite geprüft und aus nachvollziehbaren Gründen verworfen. Abgesehen davon, dass Passantinnen und Passanten mehr Ein- und Ausfahrten sowie Manövrierfläche für Fahrzeuge der Gewerbe- treibenden kreuzen müssten, wären auch mehr Grundeigentümerinnen und -eigentümer von einer Enteignung betroffen. Die Alternative hätte mithin andere gewichtige Nachteile und würde im Übrigen nichts daran ändern, dass Land ab der Parzelle des Beschwerdeführers beansprucht würde. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden erweist sich die Pla- nung insofern als geeignet, um das damit verfolgte Ziel zu erreichen. Die JGK ist hinreichend auf die Rüge der angeblich mangelnden Verkehrs- sicherheit eingegangen (angefochtener Entscheid E. 3.3). Den Beschwer- deführenden war es denn auch möglich, den Entscheid diesbezüglich sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt daher nicht vor (Beschwerde S. 6). 3.3Der Wechsel des Trottoirs auf die westliche Strassenseite auf der Höhe der Parzelle des Beschwerdeführers war ursprünglich nicht vorge- sehen. Das Trottoir sollte vielmehr mitten über den Wendehammer führen und an der Grenze zur Parzelle Nr. 2___ enden (Überbauungsplan vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.04.2018, Nr. 100.2017.250U, Seite 8 20.5.2014, act. 4B pag. 14). Das AGR erachtete diese Gehwegführung gestützt auf einen Fachbericht des TBA, Oberingenieurkreis I (OIK I), als nicht nachvollziehbar und bezüglich der Sicherheit des Langsamverkehrs verbesserungswürdig (Vorprüfungsbericht des AGR vom 15.9.2014, act. 4B pag. 3, S. 2; Fachbericht des TBA vom 30.7.2014, act. 4B pag. 5). Gestützt auf diese Vorbehalte erarbeitete die EG Thun drei weitere Varianten. Nebst der hier zu beurteilenden Lösung (Variante A; act. 4B3 pag. 108) schlug sie vor, das Trottoir vor dem Wendehammer ohne Fortsetzung enden zu las- sen (Variante C; act. 4B3 pag. 114) oder zwar weiterhin über den Wende- hammer zu führen, aber bis hinter die Autohindernisse zu verlängern (Vari- ante B; act. 4B3 pag. 112). Das TBA hielt dazu fest, bei Variante B werde zwar weniger Privatland beansprucht, dies gehe aber auf Kosten der Ver- kehrssicherheit. Sollten ab dem Wendehammer Zufahrten zum Mitarbeiter- Parkplatz des C.________ und zum sog. «...-Areal» (Parzellen Nrn. ... und ...) gebaut werden, seien die beiden Trottoirüberfahrten für alle Verkehrsteilnehmenden ungünstig. Zudem suggeriere die Geometrie, dass die Strasse nicht nur für den Fuss- sondern auch für den motorisierten Verkehr weiterführe, was aber nicht zutreffe. Variante C sei aus Gründen der Verkehrssicherheit am wenigsten geeignet. Der Übergang von der verkehrsgetrennten Fläche auf die platzähnliche Mischverkehrsfläche dürfe nicht ohne bauliche Tempodrosselung erfolgen. Variante A hingegen enthalte eine klare, sichtbare und optimale Führung aller Ver- kehrsteilnehmenden; die Fussgängerquerung sei kurz, übersichtlich und direkt. Die Unfallgefahr für Fussgängerinnen und Fussgänger sei bei der gewählten Variante im Vergleich zu den möglichen Alternativen am ge- ringsten und die ÜO in dieser Form genehmigungsfähig (Rückmeldung des TBA vom 24.9.2014, act. 4B1 pag. 25, S. 11; Fachbericht des TBA vom 29.5.2015, act. 4B3 pag. 117). Auch im Bereich des Wendehammers hat die Gemeinde somit Varianten für die Gehwegführung geprüft und gestützt auf die nachvollziehbare fachliche Beurteilung des TBA jene verworfen, die mit erheblichen Nachteilen für die Verkehrssicherheit verbunden wären. Den ursprünglich geplanten Trottoirverlauf hatten die Beschwerdeführen- den im Rahmen der öffentlichen Mitwirkung wegen mangelnder Sicherheit für die Fussgängerinnen und Fussgänger im Übrigen selber beanstandet (act. 4B pag. 16, S. 10). Die Gemeinde hat sich letztlich für die aus fach- licher Sicht beste Variante für die Fussgängerführung im Bereich des Wen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.04.2018, Nr. 100.2017.250U, Seite 9 dehammers entschieden. Ihrer Planung kann unter diesen Umständen die Eignung zur Zielerreichung nicht abgesprochen werden. 3.4Den Vorschlag der Beschwerdeführenden, die Strasse in diesem Bereich in nordöstliche Richtung zu verschieben, lehnt die Gemeinde aus technischen und finanziellen Überlegungen ab. Wie die Vorinstanz zutref- fend ausgeführt hat, ist es Sache der in der Ortsplanung über Autonomie verfügenden Gemeinde, zwischen mehreren recht- und zweckmässigen, d.h. für die verfolgten Ziele geeigneten planerischen Lösungen, die ihr als richtig erscheinende zu wählen (VGE 2011/263 vom 25.6.2012 E. 6.2 [be- stätigt durch BGer 1C_413/2012 vom 14.6.2013], 2010/150 vom 9.8.2010 E. 2.4; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 61 N. 24, Art. 65 N. 2). Selbst wenn es sich mithin um eine ebenfalls geeignete Lösung handelte, hätte die Ge- meinde sich nicht dafür entscheiden müssen, zumal gleich viel Land – je- doch zulasten einer anderen Grundeigentümerschaft – enteignet werden müsste. 3.5Insgesamt erweist sich die vorgesehene Linienführung für das neue Trottoir als geeignet, um die angestrebte Verbesserung der Verkehrs- sicherheit für den Fussverkehr zu erreichen. Die Planung ist auch im Be- reich der Parzelle des Beschwerdeführers keine Schikane, sondern ge- stützt auf eine Variantenprüfung die beste Lösung und damit sachlich begründet. Sie beansprucht nicht mehr Land, als für den Bau des Trottoirs benötigt wird. Der Eingriff ins Eigentum des Beschwerdeführers erweist sich insofern auch als erforderlich. Da der rechtserhebliche Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus den Akten hervorgeht, durfte die Vorinstanz auf das Einholen eines Gutachtens zur Verkehrssicherheit und einen Augen- schein verzichten, ohne das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden zu verletzen. Dass sie zur Illustration der örtlichen Verhältnisse ergänzend auf Online-Kartendienste verweist, schadet dabei nicht, da es sich um öffent- lich zugängliche Daten handelt. Da der entscheidwesentliche Sachverhalt auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Akten entnommen werden kann, werden die von den Beschwerdeführenden erneut gestellten Beweis- anträge (Augenschein, Gutachten zur Verkehrssicherheit) ebenfalls abge- wiesen (Beschwerde S. 5, 9 und 11).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.04.2018, Nr. 100.2017.250U, Seite 10 3.6Zu prüfen bleibt die Zumutbarkeit. 3.6.1 Der Trottoirbau beansprucht 38 m 2 Land ab der Parzelle des Be- schwerdeführers, die eine Gesamtfläche von 2'681 m 2 aufweist

(Land- abtretungsplan vom 9.2.2015, act. 4B4 pag. 123; GRUDIS-Auszug). Die Nutzbarkeit der verbleibenden Parzelle bleibt unverändert bestehen. In- wiefern das zu enteignende Land die letzte Möglichkeit für das Erstellen ergänzender Parkplätze für den D.________ darstellen sollte, ist nicht er- sichtlich, zumal kein konkretes Bauvorhaben aktenkundig ist und die Be- schwerdeführenden diesen Parzellenteil ausdrücklich als «Schutzschild» gegen den Strassenlärm erhalten wollen. Sie machen geltend, die Rasen- fläche mit dem schützenswerten Baum habe lärmdämpfende Wirkung. Im Unterschied dazu werde der harte Trottoirbelag den Schall in Richtung der bewohnten Räume des Wohnhauses ablenken und im Ergebnis zu einer unzulässigen Lärmbelastung führen. Durch die geringere Distanz werde zudem der Aufprallwinkel des Schalles spitzer, wodurch wirksame Lärm- schutzmassnahmen schwieriger, teurer und unansehnlicher würden. Sie beantragen ein Lärmgutachten und verlangen, es sei das Erstellen einer Lärmschutzwand zu prüfen (Beschwerde S. 9 ff.). 3.6.2 Das Grundstück des Beschwerdeführers liegt in der Zone Arbei- ten A (Zonenplan 2002 vom 24. Juli und 27. August 2003) und ist der Lärmempfindlichkeitsstufe IV zugeordnet (Art. 20 des Baureglements der Stadt Thun vom 2. Juni 2002 [BR]), in der stark störende Betriebe zuge- lassen sind (Art. 43 Abs. 1 Bst. d der Lärmschutz-Verordnung vom 15. De- zember 1986 [LSV; SR 814.41]). Es gelten sowohl für den Strassen- verkehrs- als auch für den Industrie- und Gewerbelärm Planungswerte von 65 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht sowie Immissionsgrenzwerte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht (Anhänge 3 und 6 Ziff. 2 LSV). Im Hinblick auf das in der Zwischenzeit verworfene Bauvorhaben auf dem sog. «...-Areal», das mehrere Betriebsneubauten vorsah, wurde ein Lärmgutachten erstellt, das die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereicht haben (Lärmgutachten der ... AG vom 24.1.2013, rev. am 25.6.2013 [nachfolgend: Lärmgutachten], act. 4A pag. 14 Beilage 2). Darin wurden die bestehenden Verkehrsimmissionen der Schorenstrasse sowie die zusätzlich zu erwartenden Lärmimmissionen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.04.2018, Nr. 100.2017.250U, Seite 11 des Strassen- und arealinternen Verkehrs, der Parkiervorgänge, des Be- und Entladens der Fahrzeuge sowie der haustechnischen Anlagen (z.B. Lüftung) auf den Gebäuden untersucht (Lärmgutachten S. 3 und 13, 22 und 33). Beim Grundstück des Beschwerdeführers wären aus dem Strassenverkehr Immissionen von 45,9 dB(A) am Tag und 42,8 dB(A) in der Nacht zu erwarten gewesen (Lärmgutachten S. 34). Zurzeit passieren die Fussgängerinnen und Fussgänger die Liegenschaft des Beschwerdeführers auf der dem Grundstück entlangführenden Schoren- strasse. Der Lärm, den sie verursachen, wird künftig auf dem Trottoir und damit etwas näher bei den Wohnräumen der Beschwerdeführenden erzeugt. Zudem werden Fahrzeuge bis zum Wendehammer gelangen und (erst) dort wenden können. Es kann ausgeschlossen werden, dass es des- halb zu einer Überschreitung der Planungswerte kommen wird, wenn diese selbst bei einer Realisierung des erwähnten Bauvorhabens auf dem «...- Areal» und dem damit verbundenen Verkehrsaufkommen eingehalten worden wären. Die Zunahme an Lärmimmissionen dürfte vielmehr kaum wahrnehmbar sein und ist ohne weiteres zumutbar. Der Baum auf der Rasenfläche wird zudem nicht tangiert (vgl. Erläuterungsbericht S. 9 Abb. 6, act. 4B4 pag. 126). 3.6.3 Die Zufahrten zum Mitarbeiter-Parkplatz des C.________ und dem sog. «...-Areal» sind – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – bloss als Hinweise im Überbauungsplan verzeichnet. Sie sind nicht Gegenstand der vorliegenden Planung, weshalb auch die mit dem zusätzlichen Verkehr verbundene Lärmbelastung und allfällige Lärmschutzmassnahmen nicht hier zu beurteilen sind. Ebenso wenig besteht Anlass, die Schorenstrasse für Motorfahrzeugverkehr von der und zur ZPP T zu sperren (Beschwerde S. 13; vgl. act. 8A-8C). Nach dem Gesagten ist es nicht angezeigt, ein Lärmgutachten einzuholen; der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen (Beschwerde S. 5, 9 und 11). Aus denselben Gründen durfte auch die Vorinstanz auf diese Beweismassnahme verzichten, ohne eine Gehörsverletzung zu begehen (Beschwerde S. 5). 3.7Die gewichtigen öffentlichen Interessen (Verbesserung der Ver- kehrsabläufe und Erhöhung der Verkehrssicherheit für die Fussgängerin- nen und Fussgänger) überwiegen damit das private Interesse des Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.04.2018, Nr. 100.2017.250U, Seite 12 schwerdeführers am ungeschmälerten Erhalt seines Eigentums, weshalb die Enteignung sich in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwä- gungen (angefochtener Entscheid E. 3.4) als zumutbar und insgesamt ver- hältnismässig erweist. 4. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in allen Teilen als unbe- gründet; sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Aus- gang des Verfahrens haben die unterliegenden Beschwerdeführenden unter Solidarhaft die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden den Beschwerdeführen- den auferlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen:
  • den Beschwerdeführenden
  • der Beschwerdegegnerin
  • der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.04.2018, Nr. 100.2017.250U, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gesetze

14

BauG

  • Art. 35 BauG
  • Art. 53 BauG
  • Art. 60 BauG
  • Art. 88 BauG
  • Art. 128 BauG

BV

i.V.m

  • Art. 61a i.V.m
  • Art. 74 i.V.m
  • Art. 108 i.V.m

KV

LSV

VRPG

  • Art. 79 VRPG
  • Art. 104 VRPG
  • Art. 106 VRPG

Gerichtsentscheide

4