100.2017.243/244U ARB/DIS/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 26. Oktober 2018 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiberin Kissel A.________ Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2012, 2013 und 2014 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 25. Juli 2017; 100 16 643-645, 200 16 524-526)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2018, Nrn. 100.2017.243/ 244U, Seite 2 Sachverhalt: A. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ..., veranlagte A.________ am 20. Mai 2016 für die Steuerjahre 2012 bis 2014 abwei- chend von deren Selbstdeklaration auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 28'800.-- (2012), Fr. 40'200.-- (2013) und Fr. 53'200.-- (2014) bei den Kantons- und Gemeindesteuern und Fr. 39'000.-- (2012), Fr. 51'500.-- (2013) und Fr. 64'700.-- (2014) bei der direkten Bundessteuer. Die Abwei- chung beruhte im Wesentlichen darauf, dass die Steuerverwaltung die in den Jahren 2012 bis 2014 geltend gemachten selbstgetragenen Krankheitskosten teilweise nicht zum Abzug zuliess, Unterhaltsbeiträge als vollständig der Einkommenssteuer unterliegend erachtete und den anteils- mässigen Erfolg aus der in Miteigentum stehenden Liegenschaft gemäss den zivilrechtlichen Verhältnissen lediglich zur Hälfte berücksichtigte. Zu- dem verweigerte sie im Steuerjahr 2014 einen aus dem Steuerjahr 2006 nachträglich geltend gemachten Abzug aus Liegenschaftsunterhalt. Die dagegen gerichteten Einsprachen hiess die Steuerverwaltung in den Steu- erjahren 2012 und 2013 in Nebenpunkten teilweise gut, wies sie wie die Einsprache für das Steuerjahr 2014 in den hier interessierenden Belangen jedoch ab (Entscheide vom 6.12.2016). B. Am 22. Dezember 2016 gelangte A.________ mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK) und beantragte sinngemäss, die Veranlagung der Steuerjahre 2012 bis 2014 sei entsprechend ihrer Selbstdeklaration vorzunehmen. Mit Entscheiden vom 25. Juli 2017 wies die StRK die Rechtsmittel ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2018, Nrn. 100.2017.243/ 244U, Seite 3 C. In einer einzigen Rechtsschrift vom 23. August 2017 erhebt A.________ sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer 2012 bis 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie stellt folgende Anträge: «I. Der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 25. Juli 2017 sei in allen Punkten aufzuheben. II. Es sei festzustellen, dass a. die in den Steuererklärungen 2012, 2013 und 2014 geltend gemach- ten, selbstgetragenen Krankheitskosten von Fr. 14'528.30 (2012), Fr. 10'876.75 (2013) und Fr. 8'382.40 (2014) zum Abzug zugelassen sind; b. die Zahlung von Herrn B.________ von Fr. 850.-- pro Monat als Schadenersatzzahlungen nicht zu versteuern sind; c. die durch C.________ bezahlten Unterhalts- und Hypothekarkosten der Liegenschaft ... bei mir zu keinem Abzug führen bzw. der Abzug durch eine gleich hohe Einnahme steuerlich neutralisiert wird:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2018, Nrn. 100.2017.243/ 244U, Seite 4 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Voll- zug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Beschwerdefüh- rerin hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilge- nommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern ist – unter Vor- behalt von E. 1.2 hiernach – einzutreten. Anders verhält es sich in Bezug auf die direkte Bundessteuer 2012 bis 2014, für die die Beschwerdeführerin jeweils auf einen Steuerbetrag von null Franken veranlagt wurde: Mangels eines schutzwürdigen Interesses an der Aufhebung oder Änderung des an- gefochtenen Entscheids ist auf die Beschwerde betreffend die direkte Bun- dessteuer nicht einzutreten. 1.2Die Beschwerdeführerin verlangt nebst der Aufhebung der Ent- scheide der StRK auch die Feststellung, dass die in den Steuererklärungen 2012 bis 2014 geltend gemachten Krankheitskosten zum Abzug zuzulas- sen (Rechtsbegehren II Bst. a) und die monatlichen Zahlungen vom Vater zwei ihrer Kinder insoweit nicht zu versteuern seien, als es sich um Scha- denersatz handle (Rechtsbegehren II Bst. b). Diese Anträge sind nicht als Feststellungsbegehren, sondern als Leistungsbegehren zu verstehen und als solche entgegenzunehmen. – Das Verfahren vor dem Verwaltungsge- richt ist grundsätzlich auf den Streitgegenstand beschränkt. Dieser wird durch den angefochtenen Entscheid (Anfechtungsobjekt) einerseits und die Anträge der beschwerdeführenden Partei andererseits bestimmt (vgl. BVR 2016 S. 5 [VGE 2014/37 vom 3.9.2015] nicht publ. E. 1.3, 2011 S. 391 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 25 N. 14 und Art. 72 N. 6 f.). Anfechtungsobjekt ist der Entscheid der StRK vom 25. Juli 2017 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2018, Nrn. 100.2017.243/ 244U, Seite 5 2012, 2013 und 2014. Die Beschwerdeführerin macht vor Verwaltungsge- richt erstmals geltend, die faktische Unterhaltspflicht der Lebenspartnerin ihr gegenüber rechtfertige, dass entweder die gesamten von der Lebens- partnerin an den Unterhalt der im Miteigentum stehenden Liegenschaft geleisteten Unterhaltskosten sowie Schuldzinsen zum Abzug zuzulassen seien (Rechtsbegehren II Bst. c erstes Lemma) oder 50 % der von der Le- benspartnerin geleisteten Liegenschaftsunterhaltskosten sowie Schuldzin- sen als Alimente bei der Lebenspartnerin zum Abzug zu bringen und bei ihr als steuerbares Einkommen aufzurechnen seien (Rechtsbegehren II Bst. c zweites Lemma). Hintergrund dazu bildet ein Urteil des Bundesgerichts vom 13. April 2015 betreffend die Veranlagung ihrer Lebenspartnerin, die den Abzug der gesamten von ihr geleisteten Unterhaltskosten an die im Miteigentum stehende Liegenschaft verlangt hatte. Das Bundesgericht er- wog, die Lebenspartnerin könne nur einen Unterhaltskostenabzug für jenen Anteil an der Liegenschaft geltend machen, der ihr gehöre und von ihr mit dem anteilsmässigen Eigenmietwert im Einkommen versteuert werde, weshalb lediglich die Hälfte der Unterhaltskosten abziehbar sei (BGer 2C_427/2014 und 2C_428/2014 vom 13.4.2015 E. 5.2). Das Rechts- begehren II Bst. c erstes Lemma liegt ausserhalb des Streitgegenstands, da es Veranlagungen der Lebenspartnerin betrifft, die hier nicht zur Diskus- sion stehen; darauf kann nicht eingetreten werden. Beim Rechtsbegehren II Bst. c zweites Lemma fehlt es der Beschwerdeführerin an einem Rechts- schutzinteresse: Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächli- che oder rechtliche Situation der betroffenen Person durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann, so dass von der Abwendung ei- nes materiellen oder ideellen Nachteils gesprochen werden kann (vgl. BVR 2015 S. 534 E. 2.1; VGE 2015/322/323 vom 1.6.2017 E. 1.2, 2015/126/127 vom 31.1.2017 E. 1.2.1, 23057/23058 vom 30.1.2009, in StE 2009 B 13.1 Nr. 16 E. 2.2, je auch zum Folgenden). Dieses Rechts- schutzinteresse liegt auf der Hand, wenn die steuerpflichtige Person eine tiefere Steuerbelastung anstrebt, nicht aber im umgekehrten Fall: Wird eine Abänderung der Steuerfaktoren zum eigenen Nachteil beantragt, fehlt es in der Regel an einem schutzwürdigen Interesse. Das Interesse an einer Höherveranlagung wird nur ausnahmsweise bejaht, wenn sich die Höher- veranlagung gesamthaft als günstiger erweist, namentlich im Zusammen- hang mit einer aktuellen oder virtuellen Doppelbesteuerung oder Konkur-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2018, Nrn. 100.2017.243/ 244U, Seite 6 renz der ordentlichen Besteuerung mit einer Sonderbesteuerung, oder zur Abwendung eines Nachsteuer- oder Hinterziehungsverfahrens (vgl. BVR 1993 S. 446 E. 1b f.; VGer ZH 27.6.2012 [SB.2012.00019] E. 2.1; OGer AG 26.6.2014, in AGVE 2014 S. 292 E. 2.1.1; vgl. auch BGE 140 II 167 [BGer 2C_490/2013 vom 29.1.2014] nicht publ. E. 1.1). Das Verwaltungsgericht prüft die Beschwerdebefugnis als Prozessvoraus- setzung von Amtes wegen (Art. 20a VRPG). Es ist jedoch Sache der Be- schwerdeführerin oder des Beschwerdeführers, die Umstände darzutun, die das Rechtsschutzinteresse begründen (BVR 2015 S. 534 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin beantragt eine Aufrechnung von in der Vergangenheit erfolgten Leistungen der Lebenspartnerin als Einkommen. Dies würde bei ihr zu einer Höherveranlagung und mithin Schlechterstel- lung führen. Wie dargelegt besteht ein schutzwürdiges Interesse an einer Höherveranlagung nur in Ausnahmefällen. Ein solcher wird von der Be- schwerdeführerin nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist. 1.3Da der Streitwert beider Verfahren unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Behandlung der Beschwerden in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4Den Entscheid betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2012 bis 2014 überprüft das Verwaltungsgericht auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdeführerin geltend ge- machten Krankheitskosten in den Steuerjahren 2012 bis 2014 vollständig zum Abzug zuzulassen sind. 2.1Das Einkommen natürlicher Personen unterliegt der Einkommens- steuer (Art. 1 Abs. 1 Bst. a StG; vgl. auch Art. 1 Bst. a DBG). Zu diesem Zweck wird das Reineinkommen der Steuerpflichtigen ermittelt, indem von deren gesamten steuerbaren Einkünften (Art. 19-29 StG; vgl. auch Art. 16-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2018, Nrn. 100.2017.243/
244U, Seite 7
24 DBG) die mit der Einkommenserzielung zusammenhängenden Aufwen-
dungen (Gewinnungskosten) und die allgemeinen Abzüge (Art. 31-39 StG;
vgl. auch Art. 26-33a DBG) abgezogen werden (Art. 30 Abs. 1 StG; vgl.
auch Art. 25 DBG). Zu letzteren zählen die Krankheits- und Unfallkosten
der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, so-
weit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt und diese fünf Pro-
zent der um die Aufwendungen verminderten Einkünfte übersteigen
(Art. 38a Bst. b StG; vgl. auch Art. 33 Abs. 1 Bst. h DBG).
2.2Der Abzug von Kosten für Heilmassnahmen wird im Kreisschreiben
(KS) Nr. 11 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 31. August
2005 betreffend Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behin-
derungsbedingten Kosten (publ. in StR 2005 S. 795 ff.) näher geregelt. Als
Verwaltungsanweisung richtet sich das KS Nr. 11 zwar vorab an die Voll-
zugsorgane und ist für Gerichte nicht verbindlich. Diese berücksichtigen die
darin enthaltenen Anweisungen aber bei ihrer Entscheidung, sofern sie
eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der
anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Die Gerichte weichen
also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsanweisungen ab, wenn
diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar-
stellen (BVR 2017 S. 7 E. 4.1 und 7.3, 2010 S. 59 E. 3.3; BGE 143 II 443
Bundesgericht und vom Verwaltungsgericht verschiedentlich als sachge-
recht und zweckmässig beurteilt (vgl. etwa BGer 2C_1187/2016 und
2C_1188/2016 vom 2.2.2017 E. 3.2, 2C_479/2016 und 2C_480/2016 vom
12.1.2017 E. 3.5; VGE 2016/193/194 vom 25.7.2017 E. 2.3, 2015/73/74
vom 21.10.2016 E. 2.2; Hunziker/Mayer-Knobel, in Zweifel/Beusch [Hrsg.],
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 33 DBG
N. 31a). Unter Ziffer 3.2.2 hält die ESTV fest, dass die Kosten besonderer
Heilmassnahmen wie Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie und Psy-
chotherapie als abzugsfähig gelten, sofern sie ärztlich verordnet sind und
von diplomierten Personen durchgeführt werden (vgl. auch BGer
2C_1005/2015 vom 8.12.2015 E. 2.2, 2C_103/2009 vom 10.7.2009 E. 3.1;
Leuch/Schlup Guignard, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kom-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2018, Nrn. 100.2017.243/ 244U, Seite 8 mentar zum Berner Steuergesetz, 2011, Art. 38a N. 16; Richner/Frei/Kauf- mann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 33 N. 148). 2.3Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Steuerverwaltung habe zu Unrecht Krankheitskosten (Trauerbegleitung und Therapie für die Beschwerdeführerin und deren Kinder) für die Steuerjahre 2012 (Fr. 14'528.30), 2013 (Fr. 10'876.75) und 2014 (Fr. 8'382.40) nicht vollstän- dig anerkannt, die ihr aufgrund des Unfalltodes ihres dreijährigen Sohnes im Jahr 2010 entstanden seien. Zudem liege eine Verletzung des Grund- satzes von Treu und Glauben vor, da ihr ein Experte der Steuerverwaltung anlässlich einer am 24. Juni 2016 erfolgten Buchprüfung zugesichert habe, dass die geltend gemachten Krankheitskosten abgezogen werden könnten, wenn «im Nachhinein noch eine ärztliche Bestätigung» eingereicht würde (Beschwerde B.1; vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom 12.3.2016 an die Steuerverwaltung, Vorakten StRK [act. 4A] pag. 13 f.). Die Vor- instanz hat erwogen, auch wenn das von der Beschwerdeführerin einge- reichte ärztliche Zeugnis bestätige, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder von November 2010 bis Oktober 2014 eine psychotherapeutische Begleitung der Trauerverarbeitung benötigt hätten, handle es sich dabei nicht um eine vorgängige ärztliche Verordnung, weshalb die Kosten für die ursprünglich selbst initiierte Behandlung nicht abziehbar seien. Aus dem gleichen Grund könne auch eine Verletzung des Gebots von Treu und Glauben von vornherein ausgeschlossen werden (angefochtene Ent- scheide E. 3.7). Die Beschwerdeführerin hält dagegen, dem Experten sei bewusst gewesen, dass keine vorgängige Verordnung der Behandlung ausgestellt worden sei; trotzdem habe er ihr die Abzugsfähigkeit zugesi- chert, weshalb ihr aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben der volle Abzug der geltend gemachten Krankheitskosten zustehe (Beschwer- de B.1). 2.4Das von der Beschwerdeführerin betreffend die Steuerjahre 2012, 2013 und 2014 ins Recht gelegte ärztliche Zeugnis wurde erst am 26. Au- gust 2016 ausgestellt und bestätigt, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder «langfristig eine psychotherapeutische Begleitung der Trauerverar- beitung» benötigten, weshalb um Steuererleichterung gebeten werde (Ärzt- liches Zeugnis vom 26.8.2016, Vorakten StRK [act. 4A] pag. 405). Auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2018, Nrn. 100.2017.243/ 244U, Seite 9 wenn die Begleitung der Trauerverarbeitung für die Beschwerdeführerin und deren Kinder unterstützend und möglicherweise auch notwendig ge- wesen sein mag, so hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, ein nachträglich ausgestelltes Zeugnis genüge den Anforderungen an eine vorgängige kon- krete Anordnung einer bestimmten Heilmassnahme durch eine diplomierte Person nicht (vgl. E. 2.2 hiervor). Das Zeugnis wurde unstreitig rückwirkend ausgestellt und betraf eine von der Beschwerdeführerin ursprünglich selbst veranlasste Behandlung, weshalb die vorliegend strittigen Krankheitskosten keine abzugsfähigen Auslagen darstellen. 2.5Die Beschwerdeführerin begründet den geltend gemachten Abzug der Krankheitskosten zudem mit dem Schutz ihres Vertrauens in die Zusi- cherung des Experten der Steuerverwaltung (vgl. Beschwerde B.1). Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 11 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) verleiht einer Person Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen be- gründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. Demnach kann eine (selbst unrichtige) Auskunft, die eine Behörde einer Privatperson er- teilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Vorausset- zung dafür ist, dass sich die Auskunft auf eine konkrete, die betreffende Person berührende Angelegenheit bezieht, dass die Behörde, welche die Auskunft gegeben hat, hiefür zuständig war oder die betroffene Person sie aus zureichenden Gründen für zuständig betrachten durfte, dass Letztere die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres hat erkennen können, dass sie im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat, dass die Rechtslage zur Zeit der Verwirkli- chung des Tatbestands noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Aus- kunftserteilung und dass das öffentliche Interesse an der Anwendung des positiven Rechts die geschützte private Vertrauensposition nicht überwiegt (vgl. zum Ganzen BVR 2017 S. 540 E. 6.2, 2015 S. 15 E. 4.1, 2013 S. 85 E. 6.1; BGE 137 II 182 E. 3.6.2, 137 I 69 E. 2.5.1, 132 II 240 E. 3.2.2, 129 I 161 E. 4.1). Es kann offenbleiben, ob der Experte der Steuerverwal- tung die Abzugsfähigkeit der Krankheitskosten zugesichert hat, da die Be- schwerdeführerin gestützt auf die Auskunft keine nicht ohne Nachteil rück- gängig zu machende Disposition getroffen hat: Die geltend gemachten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2018, Nrn. 100.2017.243/ 244U, Seite 10 Krankheitskosten betreffen die Steuerjahre 2012, 2013 und 2014, weshalb sie bereits vor der Buchprüfung durch den Experten der Steuerverwaltung am 24. Juni 2016 angefallen und mithin nicht gestützt auf die Aussage des Experten getätigt worden sind. Die Voraussetzungen für das Vorliegen ei- ner Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben sind somit ohnehin nicht erfüllt. 3. Strittig ist weiter, ob es sich bei den in den Jahren 2012 bis 2014 er- haltenen Unterhaltszahlungen von jährlich Fr. 14'400.-- im Umfang von Fr. 10'200.-- um steuerfreien Schadenersatz handelt. 3.1Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Vater von zwei ihrer Kinder habe jahrelang monatlich lediglich Fr. 350.-- anstatt wie schriftlich im Un- terhaltsvertrag vereinbart Fr. 1'270.-- an den Unterhalt der beiden Kinder geleistet. Nach dem Tod des (nicht gemeinsamen) Sohnes der Beschwer- deführerin hätten sie im Jahr 2011 mündlich vereinbart, dass er zusätzlich Fr. 850.-- als Schadenersatz zu leisten habe, da er bei dem tödlichen Unfall als Aufsichtsperson anwesend gewesen sei und mithin seine Fürsorge- pflicht verletzt habe (Beschwerde B.2). 3.2Wie bereits dargelegt (vgl. vorne E. 2.1) unterliegen der Einkom- menssteuer alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte. Darunter fal- len auch Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner Obhut stehenden Kinder erhält (Art. 28 Bst. f StG; vgl. auch Art. 23 Bst. f DBG). Ein Vermögenszufluss ist hingegen dann nicht einkommensbildend, wenn er mit einem korrelierenden Vermögensabgang einhergeht: Dient der Ver- mögenszufluss wie bei einer Schadenersatzleistung nur dem Ausgleich einer Vermögensminderung, so stellt er keinen echten Vermögenszugang dar und ist mithin steuerfrei (vgl. BGer 2C_692/2013 und 2C_693/2013 vom 24.3.2014 E. 4.2). 3.3Die Vorinstanz hat erwogen, es fänden sich in den Akten keine schriftlichen Unterlagen, die darauf hindeuten würden, dass es sich bei einem Teil der Zahlungen um Schadenersatzleistungen handle (angefoch-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2018, Nrn. 100.2017.243/ 244U, Seite 11 tene Entscheide E. 2.4.1 f.). Vielmehr habe der Vater der beiden Kinder in seinen Steuererklärungen der Jahre 2012 bis 2014 die Geldüberweisungen als Unterhaltsbeiträge deklariert und in Abzug gebracht. Dies schliesse eine einvernehmliche Reduktion der Unterhaltsbeiträge auf monatlich Fr. 350.-- und auf Leistung eines zusätzlichen Betrags von Fr. 850.-- als Schadenersatzzahlung aus (angefochtene Entscheide E. 2.4.2). Die Be- schwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Ausführungen als rechtsfeh- lerhaft erscheinen liesse. Soweit sie geltend macht, die StRK verkenne, dass sie sich mit dem Vater der beiden Kinder einvernehmlich und münd- lich auf einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 350.-- anstatt der schriftlich verein- barten Fr. 1'270.-- geeinigt habe und Fr. 850.-- mithin Schadenersatz dar- stelle, übersieht sie, dass sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann: Nach den allgemeinen Regeln über die Verteilung der objektiven Beweis- last tragen die Steuerbehörden die Beweislast für steuerbegründende oder steuererhöhende Tatsachen. Der Beweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen – zu denen auch die Qualifizierung von Ein- künften als Schadenersatzzahlung gehört – obliegt der steuerpflichtigen Person. Diese hat die steuermindernde Tatsache nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (BGE 143 II 661 E. 7.2, 140 II 248 E. 3.5, 121 II 257 E. 4c/aa; BVR 2011 S. 241 E. 4.1, 2009 S. 465 E. 3; Richner/ Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 123 N. 77 ff.). Die Beschwerdeführerin hat darauf verzichtet, Unterlagen einzureichen, die belegen und rechtferti- gen würden, dass ein Teil der Unterhaltsbeiträge als Schadenersatzzah- lungen anzuerkennen ist. Vielmehr weist die Beschwerdeführerin darauf hin, der Vater der beiden Kinder selbst erachte die Zahlungen als Alimente und nicht als Schadenersatzzahlungen (Beschwerde B.2 S. 3). Im Übrigen bringt sie selbst vor, dass «die gesamten Todesfall-Kosten Gegenstand eines laufenden zivilrechtlichen Verfahrens» gegen den verurteilten Täter seien, weshalb nicht ersichtlich ist, welche Kosten der vom Gericht vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochene Vater zu tragen hätte (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom 12.3.2016 an die Steuerverwal- tung, Vorakten StRK [act. 4A] pag. 12). Zu Recht hat somit die Vorinstanz erwogen, die Beschwerdeführerin habe den Nachweis, dass es sich bei den Unterhaltszahlungen teilweise um steuerfreien Schadenersatz handle, nicht erbracht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2018, Nrn. 100.2017.243/ 244U, Seite 12 4. Soweit die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Abziehbarkeit von Unter- haltskosten und Schuldzinsen der Liegenschaft in Miteigentum nach wie vor daran festhält, dass die «effektiven Verhältnisse bei der Ermittlung der Anteile aus der Miteigentümergemeinschaft» zu berücksichtigen seien (vgl. Beschwerde B.3), so ist sie auf das in der Sache ergangene abschlies- sende Urteil des Bundesgerichts zu verweisen (vgl. vorne E. 1.2). Die StRK hat ferner zutreffend erwogen, dass der der Lebenspartnerin im Steuerjahr 2006 nicht gewährte Abzug für Unterhaltskosten und Schuldzinsen nicht bei der Beschwerdeführerin nachträglich zum Abzug gebracht werden könne, da die entsprechenden Kosten nicht im Steuerjahr 2014 angefallen seien. Ein Rückkommen auf die Veranlagung der Beschwerdeführerin des Steuerjahrs 2006 scheitere an der Rechtskraft der Veranlagung (ange- fochtene Entscheide E. 4.3). Unabhängig davon, welchen Charakter die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf andere Rechtsgebiete den Leistun- gen im Nachhinein beimessen will (vgl. Beschwerde B.3 S. 3 f.), ist eine nachträgliche Berücksichtigung nicht möglich. Auf die weiteren Begehren ist wie dargelegt nicht einzutreten (vgl. vorne E. 1.2). 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz in den Steuerjahren 2012 bis 2014 zu Recht die Krankheitskosten nicht vollständig zum Abzug zugelassen und die gesamten Unterhaltsbeiträge als steuerbares Einkom- men qualifiziert hat. Der angefochtene Entscheid hält auch insofern der Rechtskontrolle stand, als die Vorinstanz die hälftige Aufteilung des Netto- einkommens und des Nettovermögens in Bezug auf die Liegenschaft im Miteigentum in den Steuerjahren 2012 und 2013 bestätigt und einen nach- träglichen Abzug aus dem Steuerjahr 2006 im Steuerjahr 2014 verweigert hat. Die Beschwerden erweisen sich damit als unbegründet und sind ab- zuweisen, soweit darauf eingetreten wird (vgl. vorne E. 1.1 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2018, Nrn. 100.2017.243/ 244U, Seite 13 6. Bei diesem Ausgang der Verfahren wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfah- rensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2018, Nrn. 100.2017.243/ 244U, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Urteile kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.