100.2017.225U HER/BER/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. August 2018 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.08.2018, Nr. 100.2017.225U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ reiste am 11. Dezember 2012 zusammen mit ihrem aus- serehelichen Sohn B.________ in die Schweiz ein und heiratete am ... März 2013 in Biel den Schweizer Bürger C., der seinerseits Vater eines Sohnes ist. Gestützt auf die Ehe erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung, deren Gültigkeit letztmals bis zum 7. März 2016 verlängert wurde. Parallel dazu wurde auch ihrem Sohn die Aufenthaltsbewilligung mit jeweils derselben Laufzeit erteilt bzw. verlängert. Im Mai 2015 trennten sich die Eheleute. Mit Verfügung vom 9. Mai 2016 verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen von A. und B.________ und wies die beiden unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und B.________ am 3. Juni 2016 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 10. Juli 2017 unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, soweit sie darauf eintrat, und setzte A.________ und B.________ eine neue Ausreisefrist bis zum 31. August 2017 an. C. Hiergegen haben A.________ und B.________ am 8. August 2017 Ver- waltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Rechtsbegehren: «1. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin/Vorinstanz sei vollumfäng- lich aufzuheben und den Beschwerdeführenden seien die Aufent- haltsbewilligungen zu verlängern. 2. Eventualiter sei der Entscheid der Beschwerdegegnerin/Vorinstanz aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Wegweisung der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.08.2018, Nr. 100.2017.225U, Seite 3 schwerdeführenden nicht zumutbar ist und die Beschwerdeführen- den seien vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 3. Subeventualiter sei der Entscheid der Beschwerdegegnerin/Vor- instanz aufzuheben und zur materiellen Neubeurteilung an dieselbe zurückzuweisen. 4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 5. Den Beschwerdeführenden sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen, unter Beiordnung der Un- terzeichnenden als amtliche Rechtsbeiständin. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.» Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 30. August 2017, die Be- schwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Verfügung vom 9. August 2017 hat der Abteilungspräsident die Be- schwerdeführenden aufgefordert, ihre Prozessarmut zu belegen (vgl. Rechtsbegehren 5), und sie darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsge- richtsbeschwerde (hinsichtlich des Ausreisebefehls) von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, weshalb der Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abgewartet werden kann (vgl. Rechtsbegehren 4). Am 7. September 2017 haben die Beschwerdeführenden Unterlagen zum Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege nachgereicht. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vor- instanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Ent- scheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an des- sen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (betref- fend Rechtsbegehren 2 [vorläufige Aufnahme] vgl. hinten E. 6).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.08.2018, Nr. 100.2017.225U, Seite 4 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 2.1Die Beschwerdeführerin wurde am ... 1986 in [...], Montenegro, geboren und ist Mutter eines 9-jährigen ausserehelichen Sohnes (Beschwerdeführer, Akten MIDI [act. 3B] pag. 21 und 17). Sie reiste am 11. Dezember 2012 zusammen mit ihrem Sohn in die Schweiz ein und heiratete am ... März 2013 in Biel einen Schweizer Bürger (Akten MIDI [act. 3B] pag. 13 und 25 f.). Gestützt auf die Ehe erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung, letztmals gültig bis zum 7. März 2016. Parallel dazu wurde auch ihrem Sohn die Aufenthaltsbewilligung mit jeweils derselben Laufzeit erteilt bzw. verlängert. Mit gerichtlich genehmigter Trennungs- vereinbarung vom ... Mai 2015 stellten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann die sofortige Auflösung des gemeinsamen Haushalts fest (Akten MIDI [act. 3B] pag. 77 ff.). Als Trennungsgrund gab die Beschwerdeführerin gegenüber dem MIDI im Oktober 2015 an, ihr und ihrem Ehemann sei be- wusst geworden, dass sie grosse Differenzen bezüglich der Frage hätten, wie sie ihr Leben und die Zukunft gestalten wollten. Sie hätten mehrmals versucht, aufeinander zuzugehen, jedoch ohne Erfolg. Deshalb hätten sie gemeinsam entschieden, sich im Guten zu trennen. Weiter führte sie aus, sie habe keinen Kontakt mehr zu ihrem Ehemann und könne sich eine ge- meinsame Zukunft mit ihm nicht mehr vorstellen; eine Scheidung komme in Betracht (Akten MIDI [act. 3B] pag. 71 f. Ziff. 1 und 5-7). 2.2Die Beschwerdeführerin lebt nach wie vor getrennt von ihrem Ehe- mann (vgl. Beschwerde S. 5). Sie ist, soweit aus den Akten ersichtlich, we- der im Betreibungsregister (Stand 28.9.2015) noch im Strafregister (Stand 29.9.2015) verzeichnet (Akten MIDI [act. 3B] pag. 73 f.). Sie hat bis zum 29. August 2017 (jedenfalls sporadisch) gearbeitet, aber dennoch Fr. 59'728.-- an Sozialhilfe bezogen (Beilage 1 zur Eingabe vom 7.9.2017 [act. 4A]). Am 4. August 2017 hat die Beschwerdeführerin mit einem Gas-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.08.2018, Nr. 100.2017.225U, Seite 5 tronomiebetrieb einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit einem Beschäfti- gungsgrad von 80 % und einem monatlichen Nettolohn von Fr. 2'551.65 abgeschlossen; als Vertragsbeginn wurde der 1. September 2017 verein- bart (act. 1C). Im Mai 2016 begab sich die Beschwerdeführerin wegen der aus der Wegweisungsverfügung resultierenden Belastungssituation in psy- chotherapeutische Behandlung; sie hegt gemäss den Ausführungen ihrer Psychiaterin Suizidgedanken für den Fall, dass sie die Schweiz verlassen müsste (vgl. Beschwerde S. 9, Schreiben der Psychiaterin vom 31.5.2016, Akten MIDI [act. 3B] pag. 158). 3. 3.1Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) haben ausländische Ehegattinnen und Ehegatten sowie ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammen- wohnen. Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Fa- miliengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). Wichtige Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens können insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Tren- nung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen (Art. 76 der Verord- nung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätig- keit [VZAE; SR 142.201]). Stiefkinder von Schweizerinnen und Schweizern, also nicht eheliche Kinder der ausländischen Ehegattinnen und Ehegatten, gelten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht als nachzugsbe- rechtigte Kinder im Sinn von Art. 42 Abs. 1 AuG (BGE 137 I 284 E. 1.2). Ihr Nachzug ist daher gestützt auf Art. 44 AuG zu beurteilen. Gemäss dieser Bestimmung kann ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Auf- enthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vor- handen ist (Bst. b) und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (Bst. c).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.08.2018, Nr. 100.2017.225U, Seite 6 3.2Die POM ist zum Schluss gekommen, die Beschwerdeführerin habe keinen Aufenthaltsanspruch mehr gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG, da sie nicht mit dem Ehemann zusammenwohne und die vorgebrachten Gründe für das Getrenntleben keine wichtigen Gründe im Sinn von Art. 49 AuG darstellten. Folglich könne auch die Aufenthaltsbewilligung des Sohnes nicht verlängert werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 3). 3.3Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Trennung der Be- schwerdeführerin von ihrem Ehemann sei vorläufig erfolgt, weil die Ehe- leute keinen Weg gefunden hätten, um ihre kulturellen und religiösen Diffe- renzen ohne räumliche Distanz zu bewältigen. Dies insbesondere auch deshalb, weil zwischen dem Sohn der Beschwerdeführerin und dem gleichaltrigen Stiefsohn Spannungen bestanden hätten. Die räumliche Trennung sei für alle Beteiligten äusserst wichtig gewesen, wobei das Be- enden der Beziehung nie im Vordergrund gestanden habe. Im Gegenteil hätten die getrennten Wohnsitze die Beziehung retten sollen. Die Eheleute wollten das Zusammenleben nun wieder vorantreiben und würden ganze Tage und Wochenenden in einer der beiden Wohnungen verbringen. Die Haushalte hätten «aus finanziellen und zeitlichen Kapazitätsengpässen» jedoch noch nicht wieder zusammengelegt werden können (vgl. Be- schwerde S. 4 f.). An anderer Stelle führen die Beschwerdeführenden aus, Fakt sei, dass aufgrund des schwierigen Alters der beiden Kinder des Ehe- paars ein Zusammenleben nicht möglich sei. Aufgrund der unterschiedli- chen Wertvorstellungen und Religionsausrichtungen der Eltern seien die Kinder der Konfliktherd zwischen den Parteien. Abgesehen von dieser Problematik seien die Eheleute nach wie vor ineinander verliebt und wür- den das Eheleben gerne wieder aufnehmen. Spätestens wenn die Jungen grösser würden, werde sich die Situation von allein entspannen und stehe einem Zusammenleben sodann nichts mehr im Weg (vgl. Beschwerde S. 6). 3.4Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 3c), trägt die Regelung von Art. 49 AuG den Charakter einer Ausnahmebestimmung, die in besonderen, nicht leichthin anzunehmenden Konstellationen von der grundsätzlichen Notwendigkeit des ehelichen Zu- sammenlebens befreit (vgl. BGer 2C_712/2014 vom 12.6.2015 E. 2.3;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.08.2018, Nr. 100.2017.225U, Seite 7 VGE 2015/283 vom 7.7.2016 E. 3.2.1). Ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 49 AuG i.V.m. Art. 76 VZAE muss objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen (BGer 2C_211/2016 vom 23.2.2017 E. 3.1). Ein solcher ist umso eher zu bejahen, je weniger das Paar auf die Situation des Ge- trenntlebens Einfluss nehmen kann, ohne einen grossen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen (BGer 2C_405/2014 vom 4.12.2014 E. 2.4.4; VGE 2015/283 vom 7.7.2016 E. 3.2.1, 2013/343 vom 22.9.2014 E. 4.3 [be- stätigt durch BGer 2C_980/2014 vom 2.6.2015]). Das System des Auslän- derrechts ist nicht darauf ausgelegt, dass ausländische Eheleute (bzw. bi- nationale Paare) längere Zeit voneinander getrennt in der Schweiz leben können, um sich über ihre Beziehung klar zu werden (BGer 2C_836/2016 vom 24.11.2016 E. 4.2; VGE 2016/22 vom 21.6.2016 E. 2.3.4). Ein krisen- bedingtes Getrenntleben darf nur kurzfristig, wenige Monate dauern, an- sonsten der abgeleitete Anspruch erlöscht (vgl. BGE 138 II 229 E. 2; BGer 2C_646/2016 vom 27.9.2016 E. 6.1, 2C_712/2014 vom 12.6.2015 E. 2.3; VGE 2016/22 vom 21.6.2016 E. 2.3.4; Thomas Hugi Yar, Von Tren- nungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, 2013, S. 31 ff., 55; Marc Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 49 AuG N. 3). 3.5Der Umstand, dass sich die Eheleute nicht einig sind, wie die Kinder erzogen werden sollen, und die Spannungen zwischen den Jungen, stellen objektiv gesehen keine wichtigen Gründe für ein Getrenntleben dar, zumal solche Differenzen bei Paaren unterschiedlichen Glaubens oder unter- schiedlicher kultureller Prägung häufig sein dürften. Im Weiteren dauert die Trennung unbestrittenermassen seit Mai 2015 an; diese Zeitspanne ist deutlich zu lang, um noch von einer vorübergehenden, aus wichtigen Gründen zulässigen Trennung sprechen zu können. Dass die Familienge- meinschaft während der Trennung weiterbestanden hat, kann ebenfalls nicht gesagt werden, hat doch die Beschwerdeführerin im Oktober 2015 noch erklärt, sie könne sich keine gemeinsame Zukunft mit ihrem Ehemann mehr vorstellen (vgl. vorne E. 2.1), und sich erst unter dem Druck des lau- fenden ausländerrechtlichen Verfahrens gegenteilig geäussert. Im Übrigen ist unklar, ob und falls ja wann die Eheleute das Zusammenleben tatsäch- lich wieder aufzunehmen gedenken. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.08.2018, Nr. 100.2017.225U, Seite 8 Beschwerde erklärt, aufgrund des schwierigen Alters der beiden Kinder sei ein Zusammenleben zurzeit nicht möglich (vgl. vorne E. 3.3). Der Ehemann hat sich in seinem Schreiben vom 15. April 2016 und in seiner Stellung- nahme vom 2. Mai 2016 an den MIDI (Akten MIDI [act. 3B] pag. 108 und 165) nicht klar für ein zukünftiges Zusammenleben ausgesprochen, son- dern ausgeführt, im Moment entsprächen die getrennten Haushalte ihren Bedürfnissen; es sei aber für ihn nicht ausgeschlossen, dass die Familie wieder zueinander finden bzw. in Zukunft wieder zusammenleben werde. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden hat der Ehemann die beiden Schreiben jedoch erst verfasst, nachdem die Beschwerdeführenden durch den MIDI am 31. März 2016 im Rahmen der Gewährung des rechtli- chen Gehörs darüber informiert worden waren, dass dieser erwägt, die Aufenthaltsbewilligungen nicht zu verlängern (Akten MIDI [act. 3B] pag. 88 ff.). Daraus, dass die besondere Familienkonstellation auch bei anderen Familien zu Problemen führen könnte und sich diese möglicher- weise ebenfalls für ein Getrenntleben entscheiden würden, können die Be- schwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im hier massgebli- chen ausländerrechtlichen Kontext ist das Zusammenwohnen der Eheleute eine grundsätzliche Voraussetzung für den Familiennachzug, von der nur aus gewichtigen, hier wie gesagt nicht vorhandenen Gründen abgewichen werden kann (vgl. vorne in dieser Erwägung). Schliesslich haben die Be- schwerdeführenden bis heute nicht vorgebracht, sie hätten das Zusam- menleben mit dem Ehemann und dessen Sohn wiederaufgenommen. Der abgeleitete Anspruch ist daher erloschen. 3.6Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht geschlossen, die Beschwerdeführerin habe aufgrund des Umstands, dass sie von ihrem Ehemann getrennt lebt, gestützt auf Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 AuG kei- nen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Ebenfalls kor- rekt ist, dass folglich auch die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdefüh- rers, welche von derjenigen der Beschwerdeführerin abhängig ist, nicht verlängert werden kann. Dieses Ergebnis ergibt sich ohne weiteres aus den Akten. Aus einer Befragung der Eheleute sind keine entscheidwesentlichen zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb der entsprechende Be- weisantrag abgewiesen wird.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.08.2018, Nr. 100.2017.225U, Seite 9 4. 4.1Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, ihre Aufenthalts- bewilligungen müssten aus wichtigen persönlichen Gründen verlängert werden. 4.2Der sog. nacheheliche Härtefall setzt voraus, dass wichtige persön- liche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Diese Bestimmung bezweckt die Vermei- dung schwerwiegender Härtefälle bei der Auflösung der ehelichen Gemein- schaft. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer eheli- cher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder (alternativ oder kombiniert) die soziale Wiedereingliederung im Herkunfts- land stark gefährdet erscheint (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2, 136 II 1 E. 5.3 [Pra 99/2010 Nr. 49]; BVR 2010 S. 481 E. 5.1.1). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Be- urteilung sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen, na- mentlich der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der An- wesenheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand sowie die Um- stände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.). Als Richtlinie bleibt indes zu beachten, dass der Gesetzgeber für einen nachehelichen Härtefall eine erhebliche Intensi- tät der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraussetzt. Diese Folgen müssen mit der Lebenssituation nach Dahinfallen der aus der Ehegemeinschaft abgeleiteten Anwesenheitsbe- rechtigung verbunden sein (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6, 138 II 393 E. 3.1; BVR 2010 S. 481 E. 5.1.3). Hat der Aufenthalt nur kür- zere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz ge- knüpft, lässt sich der Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme bereitet (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3; BGer 2C_154/2016 vom 3.10.2016 E. 2.2). Vollzugshindernissen trägt regelmässig das Staats- sekretariat für Migration (SEM) durch Prüfung und gegebenenfalls Anord- nung der vorläufigen Aufnahme Rechnung (Art. 83 ff. AuG; vgl. auch hinten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.08.2018, Nr. 100.2017.225U, Seite 10 E. 6). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein solches Voll- zugshindernis jedoch einen nachehelichen Härtefall begründen, weil es grundsätzlich geeignet ist, die soziale Wiedereingliederung im Herkunfts- land zu beeinträchtigen (BGE 137 II 345 E. 3.3.2; BVR 2015 S. 105 E. 3.2.1). Die entsprechenden Fragen können deshalb nicht (ausschliess- lich) in das Vollzugsverfahren verwiesen werden. Sie sind in die nachfol- gende bewilligungsrechtliche Beurteilung einzubeziehen (vgl. auch BVR 2013 S. 543 E. 4.1 betreffend Widerruf Niederlassungsbewilligung in- folge Straffälligkeit). 4.3Wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat (E. 4b), kommt ein An- spruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AuG nur für die Be- schwerdeführerin, nicht jedoch für ihren Sohn in Betracht, da diese Norm den weiteren Bestand des Anspruchs auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 und 43 AuG regelt (Art. 50 Abs. 1 AuG). 4.4Zum Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls ist Folgendes zu er- wägen: 4.4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine Rückkehr nach Mon- tenegro sei für sie und ihren Sohn unzumutbar. Als Muslimin und Angehö- rige der Volksgruppe der Roma habe sie nach Ansicht ihrer Familienange- hörigen durch die Heirat eines Schweizers eine Untat begangen, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Montenegro Gewalt und Verfolgung durch ihre Verwandten befürchte. Die staatlichen Behörden würden ihr diesfalls kei- nen Schutz bieten. Roma gehörten in Montenegro zu einer ethnischen Min- derheit und würden nicht nur durch die Bevölkerung, sondern auch durch die staatlichen Behörden verfolgt und vertrieben. Sie hätten in Montenegro kaum Zugang zum Arbeitsmarkt und seien auf das Betteln angewiesen. Als ungebildete, alleinerziehende Roma wäre es für sie praktisch unmöglich zu arbeiten und Geld zu verdienen. Eine alleinstehende Mutter habe es in den Balkan-Ländern ohnehin nicht leicht, aber als Roma habe sie praktisch keine Chance auf ein menschenwürdiges Leben in Montenegro. 4.4.2 Die Beschwerdeführerin legt nicht näher dar, durch welche Familienmitglieder sie sich bei einer Rückkehr nach Montenegro bedroht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.08.2018, Nr. 100.2017.225U, Seite 11 fühlt. Sie bringt auch keine Belege bei, die eine solche Bedrohung als wahrscheinlich erscheinen liessen. Ihre Eltern, welche ihr nach der Heirat in der Schweiz angeblich verboten haben, je wieder in die Gemeinschaft zurückzukehren, leben inzwischen in Deutschland (vgl. Eingabe an den MIDI vom 21.4.2016 S. 2 f. [act. 3B pag. 100 ff.]) und stellen für die Be- schwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Montenegro keine Gefahr dar. Im Übrigen steht es der Beschwerdeführerin frei, nicht in diejenige Ge- gend zurückzukehren, in welcher sich weitere Verwandte aufhalten, son- dern sich anderswo in Montenegro niederzulassen. Dass die Beschwerde- führerin in ihrer Stellungnahme vom 2. Oktober 2015 an den MIDI – erst- mals zur Trennung befragt – angab, eine Rückkehr in ihr Heimatland könne sie sich nicht vorstellen, da sie ihre Zukunft in der Schweiz sehe (Akten MIDI [act. 3B] pag. 72), jedoch mit keinem Wort erwähnte, dass eine solche für sie auch wegen befürchteter Gewalt durch Familienmitglieder ausge- schlossen sei, lässt im Übrigen Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihrer dies- bezüglichen Ausführungen aufkommen. Ernsthafte Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Beschwerdeführerin in Montenegro bestehen somit inso- weit nicht. 4.4.3 Im Weiteren ist nicht anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführe- rin aufgrund ihrer Ethnie im Fall von Drohungen und Verfolgung durch ihre Verwandten in Montenegro nicht an die staatlichen Behörden wenden könnte oder von diesen gar verfolgt würde. Es trifft zwar zu, dass Roma die in Montenegro am stärksten marginalisierte, mit ernsthaften sozioökonomi- schen Problemen konfrontierte Minderheit bilden und teilweise immer noch unter Diskriminierung, Ausgrenzung, schlechter Schulbildung usw. leiden. Jedoch hat die Regierung in den letzten Jahren diverse Anstrengungen unternommen, um die Integration der Roma voranzutreiben, und hat sich deren Situation seither in vielen Belangen verbessert. So verbietet bei- spielsweise ein Gesetz die Rassendiskriminierung und wurde ein Om- budsmann «Protector of Human Rights and Freedoms» als Anlaufstelle für Diskriminierungsfälle eingesetzt, dessen Kompetenzen im Lauf der Jahre erweitert wurden. Zudem haben die Behörden eine neue Strategie zur ge- sellschaftlichen Integration u.a. von Roma verabschiedet (the Roma Stra- tegy 2016-2020), welche Verbesserungen in den Bereichen Arbeit, Bildung, Unterbringung, Gesundheitsvorsorge, Rechtsstellung, soziale Stellung und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.08.2018, Nr. 100.2017.225U, Seite 12 Familienbetreuung sowie Kultur vorsieht (vgl. European Commission against Racism and Intolerance [ECRI] Report on Montenegro vom 20.6.2017 [nachfolgend: Bericht Montenegro], insb. S. 9 f. [Zusammenfas- sung] und Rz. 54 ff., einsehbar unter: ˂http://www.coe.int/ecri>, Rubriken «Country Monitoring Work/Montenegro»). Die Rückkehr nach Montenegro wird im Übrigen als in der Regel zumutbar beurteilt (Art. 83 Abs. 5 AuG i.V.m. Art. 18 und Anhang 2 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von aus- ländischen Personen [VVWAL; SR 142.281]). 4.4.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, als ungebildete, alleinerziehende Roma wäre es für sie praktisch unmöglich, in Montenegro zu arbeiten und Geld zu verdienen, ist Folgendes festzuhalten: Es kann nicht in Abrede gestellt werden, dass die Lebensumstände und die wirt- schaftliche Situation in Montenegro, insbesondere für die Beschwerdefüh- rerin als Roma, schwieriger wären als in der Schweiz. Für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls ist jedoch entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Eingliederung der betroffenen ausländischen Per- son bei einer Rückkehr in ihre Heimat stark gefährdet wäre, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und – aus welchen Gründen auch immer – jenem in der Heimat vorgezogen würde (vgl. BGE 139 II 393 E. 6, 137 II 345 E. 3.2.3; BGer 2C_154/2016 vom 3.10.2016 E. 2.2). Die Be- schwerdeführerin musste ihren Lebensunterhalt in Montenegro schon vor ihrer Einreise in die Schweiz als ungebildete, alleinerziehende Roma ver- dienen. Insoweit wird sie bei einer Rückkehr nach Montenegro nicht anders gestellt sein als zuvor, weshalb sie sich nicht einzig auf diesen Grund stützen kann, um eine nacheheliche Härtefallbewilligung zu verlangen (vgl. betreffend schon bei der Einreise in die Schweiz bestehender Gesund- heitsschäden – allerdings zu einer Ermessens-Härtefallbewilligung – BGE 128 II 200 E. 5.3 [Pra 92/2003 Nr. 25]). Falls sie in Montenegro tat- sächlich keinen Familienanschluss mehr hat, wird ihre Wiedereingliederung dadurch sicherlich erschwert. Jedoch hat sich – wie ausgeführt (vorne E. 4.4.3) – die Lage für Roma in Montenegro in den letzten Jahren verbes- sert und wird die Beschwerdeführerin bei der Suche nach Arbeit von ihren beruflichen Erfahrungen in der Schweiz profitieren können. Zugute kommt ihr bei der Stellensuche sicherlich auch, dass sie erst 31 Jahre alt ist und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.08.2018, Nr. 100.2017.225U, Seite 13 anders als viele andere Roma in Montenegro über Identitätspapiere verfügt (vgl. dazu Bericht Montenegro Rz. 59). Da ihr Sohn bereits im Schulalter ist, hat sie auch die erforderliche Flexibilität, um einer Arbeit nachgehen zu können. Hinsichtlich der Reintegration in Montenegro ist weiter fest- zuhalten, dass die Beschwerdeführerin erst seit gut fünf Jahren in der Schweiz lebt, hingegen in ihrem Heimatland aufgewachsen ist und dort den grössten Teil ihres Lebens verbracht hat. Es kann daher davon aus- gegangen werden, dass sie mit den gesellschaftlichen und kulturellen Gepflogenheiten von Montenegro noch bestens vertraut ist und sich – falls erforderlich – ein neues soziales Netz aufbauen kann. Auch wenn ihr heute 9-jähriger Sohn die Landessprache von Montenegro (serbisch) nicht spricht, dürfte ihm das Erlernen derselben und die Wiedereingliederung in Montenegro aufgrund seines jungen Alters ebenfalls nicht besonders schwerfallen. Einer Wiedereingliederung im Herkunftsland stehen insoweit keine unüberwindbaren Schwierigkeiten entgegen. 4.4.5 Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der für sie schwierigen Belastungssituation seit Kenntnisnahme der Verfügung des MIDI unter psychischen Problemen leidet und Selbstmordgedanken hegt (vgl. vorne E. 2.2), begründet für sich allein ebenfalls keinen (nacheheli- chen) Anspruch auf einen weiteren Verbleib im Land. Die schweizerischen Behörden sind gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsweise sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der Beschwerdeführe- rin (und ihres Sohnes) nicht beeinträchtigt werden; sie sind indessen nicht verpflichtet, im Hinblick auf die momentan kritische psychische Situation der Beschwerdeführerin in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben dem Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu entsprechen (BGE 139 II 393 E. 5.2.2; BGer 2C_491/2017 vom 13.10.2017 E. 3.2.4). Dass eine psychologische Betreuung der Beschwerdeführerin in Mon- tenegro nicht möglich ist, sollte eine solche nach deren Rückkehr ins Hei- matland überhaupt noch erforderlich sein, machen die Beschwerdeführen- den nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich (vgl. BVGer D-620/2012 vom 15.11.2012 E. 6.5.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.08.2018, Nr. 100.2017.225U, Seite 14 4.5Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend dargelegt hat (angefochte- ner Entscheid E. 4c), vermögen die Beschwerdeführenden aus der vorge- brachten guten Integration der Beschwerdeführerin nichts Entscheidendes zu ihren Gunsten abzuleiten. Dass die Beschwerdeführerin soweit akten- kundig weder im Straf- noch im Betreibungsregister verzeichnet ist und arbeitet, ist ihr positiv anzurechnen. Hingegen hat sie bis zum 29. August 2017 Sozialhilfe im Umfang von Fr. 59'728.-- bezogen (vgl. vorne E. 2.2), was gegen eine gelungene wirtschaftliche Integration spricht. Dass sie sich, wie angekündigt (vgl. Beschwerde S. 5), ab September 2017 tatsächlich von der Sozialhilfe ablösen konnte, hat sie nicht belegt. Zum Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe sich die deutsche Sprache innert kurzer Zeit sehr gut angeeignet, ist festzuhalten, dass sie selbst gegenüber dem MIDI erklärt hatte, sie habe schon als Kind Deutsch gelernt (vgl. Schreiben vom 2.10.2015 Ziff. 19, Akten MIDI [act. 3B] pag. 71 f.). Selbst wenn man die Beschwerdeführerin trotz des Sozialhilfebezugs als gut integriert betrachten würde, vermöchte dies keinen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG zu begründen. Denn eine erfolgreiche Integration ist nach ständiger Praxis notwendige, aber keinesfalls hinreichende Bedingung für eine Bewilli- gungserteilung bzw. -verlängerung (vgl. BGer 2C_49/2017 vom 20.1.2017 E. 2.2; VGE 2017/19 vom 4.10.2017 E. 4.3, 2016/332 vom 26.6.2017 E. 3.4 je mit weiteren Hinweisen). 4.6Nach dem Erwogenen stellen die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Umstände weder je für sich allein noch zusammen betrach- tet einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG dar und lassen ebenfalls den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Die Vorinstanz hat im Ergebnis zu Recht erkannt (vgl. ange- fochtener Entscheid E. 4c), dass die Beschwerdeführerin und daraus ab- geleitet ihr Sohn (vgl. vorne E. 3.6) auch unter diesem Titel keinen An- spruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben. 5. Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.08.2018, Nr. 100.2017.225U, Seite 15 gungsverlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AuG). Die Vor- instanz hat auch die ermessensweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung verweigert. Die Beschwerdeführenden kritisieren dies nicht. Zu Recht: Die Vorinstanz hat die massgebenden Gesichtspunkte und Interessen in Einklang mit der publizierten bernischen Verwaltungsjustizpraxis vollständig einbezogen und zutreffend gewichtet, eingeschlossen die Integration, den Leumund, die Wiedereingliederung im Heimatstaat sowie die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin. Es ist damit weder substanziiert geltend gemacht noch erkennbar, dass die Vorinstanz das Ermessen rechtsfehler- haft ausgeübt hätte (vgl. BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3 f., 2010 S. 481 E. 6.2). 6. Im Eventualstandpunkt streben die Beschwerdeführenden schliesslich eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AuG wegen Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs an (vgl. Rechtsbegehren 2). Die vorläufige Aufnahme wird vom SEM verfügt, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (Art. 83 Abs. 1 AuG). Nach Art. 83 Abs. 6 AuG kann nur die kantonale Behörde einen entsprechenden Antrag beim SEM stellen, nicht aber die betroffene Ausländerin bzw. der betroffene Ausländer (BGE 137 II 305 E. 3.2 mit Hinweisen; BVR 2013 S. 543 E. 7.1, 2015 S. 105 E. 4 und 5 [zusammengefasst]). – Soweit die Beschwerdeführenden die mit Blick auf eine vorläufige Aufnahme verbindli- che Feststellung von Vollzugshindernissen bzw. die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme beantragen, ist das Verwaltungsgericht sachlich nicht zu- ständig, weshalb die Anträge unzulässig sind. Gleichwohl dürfen Vollzugs- hindernisse, die zu einer vorläufigen Aufnahme führen könnten, vor jeder wegweisenden Behörde geltend gemacht werden. Diese prüft nach pflicht- gemässem Ermessen, ob es die geltend gemachten Umstände rechtferti- gen, eine Beurteilung der Vollzugssituation bzw. eine allfällige vorläufige Aufnahme beim sachlich zuständigen SEM zu beantragen (Art. 83 Abs. 6 AuG). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Montenegro im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein könnte (vgl. zur Zumutbarkeit der Rückkehr vorne E. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.08.2018, Nr. 100.2017.225U, Seite 16 Gründe, welche den Vollzug der Wegweisung als unmöglich oder unzuläs- sig erscheinen liessen (Art. 83 Abs. 2 und 3 AuG), sind weder vorgebracht noch erkennbar. Ein Antrag auf vorläufige Aufnahme fällt damit ausser Be- tracht. 7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 6 hiervor). Da die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisge- mäss eine neue Ausreisefrist festzulegen. 8. 8.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden an sich verfahrenskostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und haben keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Sie haben aber um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. 8.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.08.2018, Nr. 100.2017.225U, Seite 17 können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austra- gen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1, 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 8.3Aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin nachweislich bis Ende August 2017 Sozialhilfe bezogen hat, sie gemäss dem von ihr eingereichten Arbeitsvertrag ab September 2017 monatlich Fr. 2'551.65 verdient, ihr um 30 % erweiterter monatlicher betreibungsrechtlicher Grundbetrag bereits Fr. 2'275.-- beträgt (Grundbetrag für Alleinerziehende: Fr. 1'350.--, Grundbetrag für ein Kind unter 10 Jahren: Fr. 400.--, zuzüglich 30 %; Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.1.2011 über die Ermittlung und den Nachweis der Prozessarmut, Bst. A, i.V.m. Kreisschreiben Nr. B 1 des Obergerichts des Kantons Bern vom 1.4.2010 betreffend Richtlinien über die Berechnung des Existenzminimums [KS B1], Beilage 1 Ziff. I) und zu diesem Grundbetrag noch die Wohnungsmiete, die Krankenkassenprä- mien usw. an Ausgaben hinzukommen (KS B1 Beilage 1 Ziff. II), ist ohne weiteres von der Prozessbedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszuge- hen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann sodann namentlich mit Blick auf die Situation von Roma in Montenegro, mit welcher sich die Vor- instanz kaum auseinandergesetzt hat, nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die Verhältnisse rechtfertigen überdies den Beizug einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters. Das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen und den Beschwerdefüh- renden ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ihre Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin beizuordnen. 8.4Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeu- tung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gibt die Kosten- note der Rechtsvertreterin zu keinen Bemerkungen Anlass. Der tarifmäs- sige Parteikostenersatz ist entsprechend auf Fr. 2'792.50, zuzüglich Fr. 73.30 Auslagen und Fr. 228.30 MWSt (8 % von Fr. 2'542.50 [für Leis- tungen vor 1.1.2018] und 7,7 % von Fr. 323.30 [für Leistungen und Ausla-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.08.2018, Nr. 100.2017.225U, Seite 18 gen nach 1.1.2018]), insgesamt Fr. 3'094.10, festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). 8.5Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich be- stellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Hono- rar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä- digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 11,17 Stunden ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 2'234.-- (11,17 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 73.30 Auslagen und Fr. 183.75 MWSt (8 % von Fr. 2'034.-- [für Leistungen vor 1.1.2018] und 7,7 % von Fr. 273.30 [für Leistungen und Auslagen nach 1.1.2018]), insgesamt Fr. 2'491.05, festzu- setzen. 8.6Die Rechtsvertreterin ist vorerst aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Die Beschwerdeführenden sind gegenüber dem Kanton bzw. der Rechtsvertreterin zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.08.2018, Nr. 100.2017.225U, Seite 19 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden den Beschwerdeführen- den auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden. 4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird den Beschwer- deführenden Rechtsanwältin ... als amtliche Anwältin beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 3'094.10 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwältin ... aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'491.05 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden. 5. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 6. Zu eröffnen: