Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2017 177
Entscheidungsdatum
14.11.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2017.177U MUT/BER/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. November 2017 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Müller, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Verweigerung eines Waffenerwerbsscheins sowie Beschlag- nahme von Waffen (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 22. Mai 2017; 2016.POM.460)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2017, Nr. 100.2017.177U, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 20. Januar 2016 reichte A.________ bei seiner Wohnsitzgemeinde Thun ein Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins ein. Bei des- sen Überprüfung stellte die Kantonspolizei Bern, Kriminalabteilung, Fach- bereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe (WSG; nachfolgend: Kapo), fest, dass A.________ bereits am 1. Oktober 2015 ein Waffenerwerbsschein ausgestellt worden war, mit welchem dieser am 5. Oktober 2015 eine Pis- tole (Glock 17) erworben hatte. Weiter wurde sie darauf aufmerksam, dass A.________ bei einer polizeilichen Befragung im Zusammenhang mit einem Benzindiebstahl im März 2010 angegeben hatte, er leide an Depres- sionen und Panikattacken mit Angststörungen und sei deswegen in ärzt- licher Behandlung. Nach einem persönlichen Gespräch mit A.________ und zwei Telefongesprächen mit dessen damaligem Hausarzt ersuchte die Kapo am 7. März 2016 beim Regierungsstatthalteramt Thun um eine Be- tretungsermächtigung für das Domizil von A.. Nach deren Erhalt am 1. April 2016 stellte die Kapo gleichentags bei A. die Pistole Glock 17 und diverse Patronen sicher. Mit Verfügung vom 25. Juli 2016 lehnte die Kapo das Gesuch von A.________ um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins ab. Mit separater Verfügung gleichen Datums beschlagnahmte sie die sichergestellten Gegenstände und verfügte, dass über das weitere Vorgehen (definitive Einziehung oder Rückgabe der Gegenstände) voraussichtlich im Jahr 2021 oder auf ein entsprechend begründetes Gesuch hin entschieden werde. B. Gegen die beiden Verfügungen erhob A.________ am 24. August 2016 mit zwei separaten Eingaben Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese vereinigte die beiden Verfahren und wies die Beschwerden mit Entscheid vom 22. Mai 2017 ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2017, Nr. 100.2017.177U, Seite 3 C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 22. Juni 2017 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Rechtsbegehren: «1. Es sei die Ablehnungsverfügung vom 25. Juli 2016 aufzuheben, und es sei die Kantonspolizei anzuweisen, dem Beschwerdeführer einen Waffenerwerbsschein auszustellen. 2. Es sei die Beschlagnahmeverfügung vom 25. Juli 2016 aufzuheben, und es sei die Kantonspolizei anzuweisen, dem Beschwerdeführer die beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben. 3. Es seien die Vorakten beizuziehen. 4. Unter praxisgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen.» Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 6. Juli 2017, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Verfügungen der Kapo. Damit übersieht er, dass der Rechtsmittelentscheid der POM an deren Stelle getreten ist (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde) und somit ausschliesslich Anfechtungsobjekt vor dem Verwaltungsgericht bildet (BVR 2010 S. 411 E. 1.4; BGE 134 II 142 E. 1.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7 f. und Art. 72 N. 13). Da sich jedoch aus der Begründung ergibt, dass der Beschwerdeführer der Sache nach auch den Entscheid der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2017, Nr. 100.2017.177U, Seite 4 POM in Frage stellt, ist das Rechtsbegehren dahin umzudeuten, dass die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids verlangt wird (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 11 und Art. 25 N. 14). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Aus den Akten ergibt sich was folgt: 2.1Bei der Prüfung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins vom 20. Januar 2016 stellte die Kapo fest, dass diesem bereits am 1. Oktober 2015 ein Waffenerwerbsschein ausge- stellt worden war und der Beschwerdeführer damit am 5. Oktober 2015 eine Pistole (Glock 17) erworben hatte. Weiter wurde sie darauf aufmerk- sam, dass der Beschwerdeführer bei einer polizeilichen Befragung im Zu- sammenhang mit einem Benzindiebstahl im März 2010 angegeben hatte, er habe aufgrund einer Panikattacke vergessen, das getankte Benzin zu bezahlen, und sich später nicht mehr daran erinnern können. Er leide an Depressionen und Panikattacken mit Angststörungen und sei deswegen in ärztlicher bzw. psychiatrischer Behandlung. Am 5. Februar 2016 teilte der Beschwerdeführer der Kapo in einem Gespräch mit, er habe eine Lehre als ... gemacht und arbeite zurzeit auf der .... Mit seiner Lebenspartnerin, mit der er nicht verheiratet sei, habe er zwei Kinder (7 Jahre und 8 Monate alt). Die Rekrutenschule und einen Wiederholungskurs (WK) habe er absolviert. Er habe jedoch eine sehr turbulente Zeit gehabt, sei spirituell auf der Suche gewesen und habe in freikirchlichen Kreisen verkehrt. Seine Ansichten hätten sich stark verändert und er habe psychische Probleme bekommen. Aus diesem Grund sei er mit der Absicht, dienstuntauglich zu werden, in den zweiten WK gegangen. Von 2003 bis 2007 sei er in psychiatrischer Behandlung gewesen und sei im Militärdienst schliesslich für untauglich erklärt worden. Gegen seine depressiven Verstimmungen nehme er nach wie vor Medikamente (Citalopram) ein, er sei aber aktuell nicht mehr in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2017, Nr. 100.2017.177U, Seite 5 psychiatrischer Behandlung. Die Medikamente würde ihm sein Hausarzt verschreiben. Er sei bereit, von diesem ein ärztliches Attest beizubringen. Mit Schreiben vom 8. Februar 2016 teilte die Kapo dem Beschwerdeführer mit, aus dem ärztlichen Zeugnis sollte einerseits ersichtlich sein, dass aus medizinischer Sicht keine Bedenken gegen einen allfälligen Waffenerwerb bzw. -besitz bestehen und andererseits, dass bei ihm keine Suchterkrankungen (Alkohol, Drogen, Medikamente) vorliegen, welche einen Hinderungsgrund zum Waffenerwerb darstellen würden (vgl. zum Ganzen Aktennotiz Kapo vom 5.2.2016 und Schreiben Kapo vom 8.2.2016, unpag. Vorakten Kapo, grauer Ordner «Ablehnung»). 2.2Am 17. Februar 2016 informierte der damalige Hausarzt des Be- schwerdeführers die Kapo telefonisch darüber, dass er dem Beschwerde- führer das verlangte Arztzeugnis nicht ausstellen könne, da er einen Waf- fenerwerb durch diesen aus ärztlicher Sicht nicht befürworten könne. Der Beschwerdeführer habe ihm jedoch mitgeteilt, er werde zu einem anderen Arzt gehen, sofern er von ihm kein positives Arztzeugnis erhalte. Weiter erklärte der damalige Hausarzt, er sei zurzeit noch nicht vom Arztgeheim- nis entbunden, werde die Entbindung jedoch beim Kantonsarzt beantragen. Falls ein positives Arztzeugnis eines anderen Arztes eingehe, bitte er da- rum, mit dem Entscheid betreffend Erteilung eines Waffenerwerbsscheins bis zu seiner Entbindung vom Arztgeheimnis zuzuwarten (vgl. zum Ganzen Aktennotiz Kapo vom 17.2.2016, unpag. Vorakten Kapo, grauer Ordner «Ablehnung»). 2.3Am 2. März 2016 informierte der damalige Hausarzt des Beschwer- deführers die Kapo, er sei inzwischen vom Kantonsarzt von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden worden. Der Beschwerdeführer leide nach wie vor unter massiven Angststörungen und Panikattacken und nehme deshalb immer noch starke Psychopharmaka ein. Er erachte diese Konstellation als nicht vereinbar mit einem Waffenbesitz, da nicht absehbar sei, wie der Be- schwerdeführer während einer Panikattacke reagieren würde. Im Gesuch um Entbindung vom Arztgeheimnis vom 19. Februar 2016 hatte der dama- lige Hausarzt des Beschwerdeführers dem Kantonsarzt mitgeteilt, er habe dem Beschwerdeführer das erforderliche Zeugnis verweigert, weil dieser unter einer antidepressiven Therapie mit Citalopram 20 stehe und zusätz-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2017, Nr. 100.2017.177U, Seite 6 lich viele psychosoziale Probleme bestünden. Ein Waffenbesitz bedeute eine mögliche Gefahrenquelle für den Beschwerdeführer selbst und für sein Umfeld (vgl. zum Ganzen Aktennotiz Kapo vom 2.3.2016 und Schreiben des damaligen Hausarztes des Beschwerdeführers an den Kantonsarzt vom 19.2.2016, unpag. Vorakten Kapo, grauer Ordner «Ablehnung»). 2.4Nachdem die Kapo dem Beschwerdeführer am 3. März 2016 eine Fristverlängerung für die Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses gewährt hatte, reichte dieser am 4. April 2016 ein auf denselben Tag datiertes Schreiben ein, in welchem ein Arzt bestätigte, dass gemäss seiner Beur- teilung beim Beschwerdeführer keine Kontraindikation für die Ausstellung eines Waffenerwerbsscheins bestehe (vgl. unpag. Vorakten Kapo, grauer Ordner «Ablehnung»). 2.5Mit zwei separaten Schreiben vom 8. April 2016 teilte die Kapo dem Beschwerdeführer einerseits mit, dass sie aufgrund der ihr vorliegenden Akten momentan nicht abschliessend beurteilen könne, ob ein Hinderungs- grund für einen Waffenerwerb vorliege, und andererseits, dass sie beab- sichtige, die Beschlagnahme bzw. Einziehung der bei ihm sichergestellten Waffen zu verfügen (vgl. unpaginierte Vorakten Kapo, grauer Ordner «Ab- lehnung» bzw. blauer Ordner «Beschlagnahme Waffen»). In beiden Schreiben informierte sie den Beschwerdeführer darüber, dass sie ein fachärztliches Gutachten (psychologische Beurteilung) benötige, um (ab- schliessend) prüfen zu können, ob Hinderungsgründe für einen Waffen- erwerb bzw. -besitz bestünden. Falls er mit der Begutachtung einverstan- den sei, solle er dies bis zum 18. Mai 2016 schriftlich mitteilen. Die Kosten für das Gutachten (ca. Fr. 8'000.--) habe er selber zu tragen. 2.6Am 20. Juni 2016 reichte der inzwischen anwaltlich vertretene Be- schwerdeführer eine medizinische Beurteilung der Psychiatrischen Dienste Spital STS AG, Psychiatrischer Dienst Thun (PDT), ein, worin vom leiten- den Spitalfacharzt und einer Psychologin bestätigt wird, dass in der Explo- ration vom 12. Mai 2016 beim Beschwerdeführer keine psychische Be- einträchtigung festgestellt wurde, was heisse, dass im Moment der Unter- suchung keine psychiatrische Diagnose nach Internationaler Klassifikation Psychischer Störungen nach ICD-10 und entsprechend in psychiatrischer Hinsicht kein Behandlungsbedarf vorliege. Dem Schreiben ist weiter zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2017, Nr. 100.2017.177U, Seite 7 entnehmen, dass den untersuchenden Fachleuten aufgrund der vorhande- nen Akten folgende Sachverhalte bekannt waren: Einerseits, dass der Be- schwerdeführer vom 10. November 2006 bis 2. April 2007 am PDT behan- delt worden war (Diagnosen: spezifische Phobie mit Panikstörung vor und bei Arbeitsantritt, leichte depressive Episode und Hinweise auf eine soziale Phobie); andererseits, dass er dort vom 1. März 2010 bis 21. April 2010 wegen Angst (mit Panikattacken) und depressiver Anpassungsstörung sowie Angst und Depression gemischt (aufgrund der Arbeits- und all- gemeinen Lebenssituation) erneut in Behandlung gewesen war. Schliess- lich ist dem Schreiben zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchung erzählt hat, er habe im Jahr 2013 aufgrund einer grossen familiären Belastung (Verlust des sechs Tage alten Sohnes) depressive Symptome mit Schlafstörungen gehabt und sei kurzzeitig mit Temesta 1mg/d durch seinen Hausarzt behandelt worden. Im Frühling 2015 habe er erneut depressive Symptome gezeigt und sei durch den Hausarzt mit Citalopram 10 mg/d behandelt worden. Aktuell nehme er keine Medikamente mehr ein (vgl. Schreiben PDT vom 14.6.2016, unpag. Vorakten Kapo grauer Ordner «Ablehnung»). 3. Strittig ist, ob die Verweigerung des Waffenerwerbsscheins sowie die Be- schlagnahme der beim Beschwerdeführer sichergestellten Gegenstände rechtmässig sind. 3.1Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) be- nötigt einen Waffenerwerbsschein, wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will. Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden (Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG). Die zuständige Behörde beschlagnahmt Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffen- bestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2017, Nr. 100.2017.177U, Seite 8 besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. b WG). 3.2Da sowohl die Verweigerung eines Waffenerwerbsscheins gestützt auf einen Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG als auch die Beschlag- nahme von Waffen und Munition nach Art. 31 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 8 Abs. 2 WG präventiven Charakter haben, sind an die von der Besitzerin bzw. dem Besitzer einer Waffe ausgehenden Gefahren für sie bzw. ihn oder für Dritte grundsätzlich keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (BVR 2015 S. 66 E. 2.2; BGer 2A.546/2004 vom 4.2.2005 E. 3.2.2; Michael Bopp, in Facincani/Sutter [Hrsg.], Handkommentar zum Waffengesetz [WG], Art. 8 N. 16; Philippe Weissenberger, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes [unter Berücksichtigung von Art. 260 quater StGB], in AJP 2000 S. 153 ff., 163). Demnach wird zwar kein strikter Beweis einer Selbst- oder Drittgefährdung verlangt, gleichzeitig wird aber immerhin mehr als ein bloss vager diesbezüglicher Verdacht vorausgesetzt. Somit muss eine an konkrete Gegebenheiten anknüpfende, überwiegende Wahrschein- lichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung vorliegen. Dies ist namentlich der Fall bei psychisch kranken oder geisteskranken, trunksüchtigen sowie suizidgefährdeten Personen. Bei der Prüfung der Frage, ob der Hinde- rungsgrund der Selbst- oder Drittgefährdung erfüllt ist, kommt der zustän- digen Behörde ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Sie muss im Einzelfall sorgfältig und aufgrund sämtlicher Umstände prüfen, ob bei einer Person Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung vorliegen oder konkrete Hinweise dafür bestehen, dass keine Gewähr für einen sorgfältigen und verant- wortungsbewussten Umgang mit der Waffe gegeben ist und deshalb Dritte gefährdet sind (vgl. zum Ganzen BGer 2C_1163/2014 vom 18.5.2015 E. 3.3 f., 2C_469/2010 vom 11.10.2010 E. 3.6, beide mit Hinweisen; VGE 2014/157 vom 9.1.2015 E. 3.2, 2011/332 vom 14.8.2012 E. 4.3). Na- mentlich bei psychischen Beeinträchtigungen kann es sich aufdrängen, dass eine ärztliche Prüfung durch eine Fachperson vorgenommen wird (BGE 135 IV 56 E. 5.2; vgl. auch BGer 2C_122/2015 vom 10.2.2015 E. 4). 3.3Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Der Untersuchungsgrundsatz erfährt jedoch dadurch eine Einschränkung, dass die Parteien verpflichtet sind, an der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2017, Nr. 100.2017.177U, Seite 9 Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wenn sie aus einem Begehren eigene Rechte ableiten (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Art und Umfang dieser Mit- wirkungspflicht richten sich im Einzelfall nach dem Grundsatz der Verhält- nismässigkeit; entscheidend ist, ob die Mitwirkung den betroffenen Parteien möglich und zumutbar ist. Die Mitwirkungspflicht bezieht sich insbesondere auf Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und wel- che die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit ver- nünftigem Aufwand erheben könnte. Sie besteht selbst dann, wenn sie sich zum Nachteil der Rechtsunterworfenen auswirkt (vgl. BGE 140 II 384 E. 3.3.1, 132 II 113 E. 3.2). Wenn ein Sachumstand von einer Partei aufge- hellt werden könnte, diese aber die ihr obliegende Mitwirkung unterlässt, ist die Behörde nicht gehalten, von sich aus weitere Abklärungen zu treffen (vgl. zum Ganzen BVR 2010 S. 541 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Sie darf die Mitwirkungspflichtverletzung auch im Rahmen der Beweiswürdigung zu Ungunsten der nicht kooperativen Partei berücksichtigen (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 20 N. 3; VGE 2014/2 vom 18.11.2014 E. 4.3). Kann die Behörde den Sachverhalt nach Massgabe dieser Grundsätze nicht mit genügender Klarheit erstellen, kommt die all- gemeine Beweislastregel zum Zug, wonach zu Ungunsten derjenigen Per- son zu entscheiden ist, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetz- buches [ZGB; SR 210]; BVR 2016 S. 65 E. 2.8.1, 2013 S. 497 E. 4.6). 4. 4.1Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, zwischen 2003 und 2016 immer wieder wegen Angststörungen bzw. Panikattacken, Phobien und Depressionen in ärztlicher bzw. psychologischer Behandlung gewesen zu sein und deshalb Medikamente eingenommen zu haben (vgl. vorne E. 2). Er macht jedoch geltend, diese früheren psychischen Erkrankungen seien kein Hinderungsgrund für einen Waffenerwerb bzw. -besitz zum heutigen Zeitpunkt. Die Mitarbeiterin und der Mitarbeiter des PDT hätten im Mai 2016 bestätigt, dass bei ihm keine psychische Erkrankung vorliege.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2017, Nr. 100.2017.177U, Seite 10 4.2Dass die Angehörigen des PDT, welche die Exploration vom 12. Mai 2016 durchgeführt haben (vgl. vorne E. 2.6), über die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten verfügen, steht ausser Frage. Jedoch geht aus der von diesen Personen verfassten Bestätigung lediglich hervor, dass beim Beschwerdeführer am Tag der Untersuchung keine psychische Beeinträch- tigung festgestellt wurde und dementsprechend in psychiatrischer Hinsicht zu jenem Zeitpunkt kein Behandlungsbedarf bestand. Das Schreiben äus- sert sich jedoch nicht dazu, ob aus ärztlicher bzw. psychologischer Sicht Bedenken in Bezug auf einen Waffenerwerb bzw. -besitz durch den Be- schwerdeführer bestehen oder nicht. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die den Beschwerdeführer untersuchenden Fachleute nicht darüber aufgeklärt waren, wofür der Beschwerdeführer die Bestätigung braucht. Zudem fällt auf, dass sie offensichtlich nicht umfassend über seine psychischen Probleme informiert waren: Sie hatten zwar Kenntnis von Angststörungen und Depressionen zwischen November 2006 und April 2007 sowie zwischen März und April 2010, aufgrund derer der Beschwer- deführer am PDT behandelt worden war, und wussten aus seinen Erzäh- lungen von psychischen Problemen im Jahr 2013 und im Frühling 2015. Jedoch waren sie offensichtlich nicht darüber aufgeklärt worden, dass der Beschwerdeführer zwischen 2003 und 2007, mithin während vier Jahren, ebenfalls in psychiatrischer Behandlung war (vgl. vorne E. 2.1) und auch im März 2016, also kurz vor der Untersuchung am PDT, noch starke Medika- mente aufgrund verschiedener psychischer Probleme einnahm (vgl. vorne E. 2.3). Ob er zwei Monate später, zum Zeitpunkt der Untersuchung am PDT im Mai 2016, tatsächlich keine Psychopharmaka mehr einnehmen musste, wie er selber angab, ist fraglich, kann aber offenbleiben. Denn ent- gegen seiner Ansicht kann gestützt auf die Bestätigung des PDT jedenfalls nicht der Schluss gezogen werden, ein Waffenbesitz sei aus ärztlicher Sicht unbedenklich, da sich das Schreiben des PDT – wie bereits er- wähnt – gerade nicht zur Waffentauglichkeit des Beschwerdeführers äussert und die beiden Fachleute nicht umfassend über seine psychischen Probleme informiert waren. Für den Beweiswert von Arztberichten ist je- doch entscheidend, ob diese für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen und ob die Schlussfolgerungen be- gründet sind (vgl. BGer 2C_125/2009 vom 4.8.2009 E. 4). Ohne Beweis- wert ist folglich auch das Arztzeugnis eines den Beschwerdeführer an-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2017, Nr. 100.2017.177U, Seite 11 scheinend gar nicht behandelnden Arztes, in welchem dieser in einem Satz bestätigt, dass gemäss seiner Beurteilung beim Beschwerdeführer keine Kontraindikation für die Ausstellung eines Waffenerwerbsscheines bestehe (vgl. vorne E. 2.4), sich aber mit keinem Wort dazu äussert, worauf seine Einschätzung beruht. Dass dieses «Arztzeugnis» viel zu knapp und des- halb für das vorliegende Verfahren nicht relevant ist, wird inzwischen auch vom Beschwerdeführer anerkannt (vgl. Beschwerde S. 5). 4.3Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zwischen 2003 und 2016 immer wieder an Panikattacken und Depressionen litt, deshalb in ärztlicher bzw. psychologischer Behandlung war und Psychopharmaka einnehmen musste, spricht dafür, dass er sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefähr- den könnte. Auch die Äusserungen seines damaligen Hausarztes (vgl. vorne E. 2.2 f.) und die Tatsache, dass dieser von sich aus an die Kapo gelangte, um zu verhindern, dass dem Beschwerdeführer ein Waffen- erwerbsschein erteilt wird, lassen darauf schliessen, dass die Gefahr einer Selbst- oder Drittgefährdung besteht. Dass sein damaliger Hausarzt kein Facharzt für psychische Erkrankungen ist, trifft zwar zu, hat jedoch nicht zur Folge, dass dessen Aussagen im vorliegenden Verfahren nicht berück- sichtigt werden dürften. Er kennt den Beschwerdeführer und dessen Kran- kengeschichte und hat ihn aufgrund seiner psychischen Probleme medi- kamentös behandelt. Seine Aussage, es sei nicht absehbar, wie der Be- schwerdeführer im Fall eines Waffenbesitzes während einer Panikattacke reagieren würde, ist nachvollziehbar. Entgegen der Ansicht des Beschwer- deführers spielen seine psychischen Beschwerden und Erkrankungen zwi- schen 2003 und 2016 für die Frage, ob er Waffen erwerben oder besitzen darf, sehr wohl eine Rolle. Denn bei der Prognose, ob unter Berücksichti- gung der Umstände des Einzelfalls und der Persönlichkeit der betroffenen Person in Zukunft die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung der Waffe besteht, ist auch auf das bisherige Verhalten der oder des Betroffe- nen abzustellen (vgl. VGE 2011/332 vom 14.8.2012 E. 4.3). Daraus, dass der Beschwerdeführer ein knappes halbes Jahr eine Pistole besessen hat und für diese Zeit kein Vorfall aktenkundig ist, lässt sich nicht schliessen, dass er auch bei einem zukünftigen Waffenbesitz sich selbst oder Dritte nicht gefährden würde. Dafür war die Dauer des Waffenbesitzes viel zu kurz.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2017, Nr. 100.2017.177U, Seite 12 4.4Der Umstand, dass die Kapo die Waffe nicht sofort nach dem Ge- spräch mit seinem damaligen Hausarzt am 2. März 2016 (vgl. vorne E. 2.3) sichergestellt hat, sondern erst rund einen Monat später, spricht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gegen die Annahme, dass dieser mit der Waffe sich selbst oder Dritte gefährden könnte. Wie bereits die Vor- instanz ausgeführt hat, ging die Kapo nicht davon aus, dass Gefahr im Ver- zug ist und damit eine unmittelbare Gefahr drohte, und es wurde dem Be- schwerdeführer vor der Sicherstellung deshalb noch das rechtliche Gehör gewährt (vgl. angefochtener Entscheid E. 5b S. 11). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. 4.5Nach dem Gesagten gibt der Beschwerdeführer aufgrund seiner langjährigen psychischen Probleme Anlass zur Annahme, dass er sich selbst oder Dritte mit einer Waffe gefährden könnte. Der Schluss der Vor- instanz, die Kapo habe den Hinderungsgrund einer Selbst- oder Dritt- gefährdung zu Recht als gegeben erachtet, ist deshalb nicht zu beanstan- den. Dies insbesondere auch deshalb, weil der zuständigen Behörde bei der Prüfung der Frage, ob der Hinderungsgrund der Selbst- oder Dritt- gefährdung erfüllt ist, ein erheblicher Beurteilungsspielraum zukommt. Zu- dem hat sich der Beschwerdeführer keiner fachärztlichen Begutachtung unterzogen, obwohl ihm die Kapo mitgeteilt hatte, dass sie ohne positives fachärztliches Gutachten keinen Waffenerwerbsschein ausstellen und die sichergestellten Waffen beschlagnahmen werde. Er hat insofern seine Mit- wirkungspflicht (vgl. vorne E. 3.3) verletzt und die sich daraus ergebenden Konsequenzen, dass die Kapo ohne gutachterliche Erkenntnisse gestützt auf den erstellten Sachverhalt zu seinem Nachteil verfügt hat, zu tragen (vgl. VGE 2015/206 vom 25.4.2016 E. 2.5.1). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers durfte die Kapo ein fachärztliches Gutachten verlan- gen, da sie – wie bereits ausgeführt – zu Recht Anlass zur Annahme hatte, dass der Beschwerdeführer sich selbst oder Dritte mit einer Waffe gefähr- den könnte (vgl. vorne E. 4.3) und kein beweistaugliches Zeugnis vorliegt, welches bestätigt, dass aus ärztlicher Sicht keine Bedenken im Zu- sammenhang mit einem Waffenerwerb bzw. -besitz durch den Beschwer- deführer bestehen (vgl. vorne E. 4.2; BGE 135 IV 56 E. 5.2; BGer 2C_122/2015 vom 10.2.2015 E. 4). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers wäre es beim fachärztlichen Gutachten nicht um eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2017, Nr. 100.2017.177U, Seite 13 Suchtabklärung gegangen, sondern um die Klärung der Frage, ob bei ihm trotz seiner langjährigen psychischen Probleme Gewähr für einen sorg- fältigen und verantwortungsbewussten Umgang mit einer Waffe gegeben ist und er selbst bzw. Dritte durch einen Waffenbesitz nicht gefährdet wären. Insofern spielt es keine Rolle, dass sich in den Akten kein Hinweis auf Alkohol- oder Suchtprobleme beim Beschwerdeführer findet. 5. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe ihr Er- messen überschritten, indem sie die Anordnung der Kapo bestätigt habe, über das weitere Vorgehen bezüglich der beschlagnahmten Gegenstände (definitive Einziehung oder Rückgabe) werde voraussichtlich im Jahr 2021 oder auf ein entsprechend begründetes Gesuch hin entschieden, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Nach dem zuvor Ausgeführten steht fest, dass die Pistole und die Munition zu Recht beschlagnahmt wurden und dem Beschwerdeführer zurzeit nicht zurückgegeben werden können. An- ders als die Beschlagnahme, welche präventiven Charakter hat, ist die Ein- ziehung endgültiger Natur (Facincani/Jendis, in Facincani/Sutter [Hrsg.], Handkommentar zum Waffengesetz [WG], Art. 31 N. 15 f.). Es liegt somit im Interesse des Beschwerdeführers, wenn die Gegenstände nicht definitiv eingezogen, sondern vorerst durch die Kapo aufbewahrt werden, und erst zu einem späteren Zeitpunkt über das weitere Vorgehen (definitive Ein- ziehung oder Rückgabe) entschieden wird. Dieses Vorgehen ist auch des- halb zweckmässig, weil nach wie vor kein fachärztliches Gutachten vorliegt, welches sich zur Waffentauglichkeit des Beschwerdeführers äussert. Dass der Entscheid über das weitere Vorgehen nicht bereits früher getroffen werden soll, erscheint deshalb sinnvoll, weil aufgrund der langjährigen psy- chischen Probleme des Beschwerdeführers eine für die Waffenrückgabe erforderliche positive Verlaufsprognose wohl erst nach einer längeren Phase der psychischen Stabilität gestellt werden kann. Der Beschwerde- führer hat jedoch die Möglichkeit, bereits früher ein Gesuch um Waffen- rückgabe zu stellen, etwa wenn er den Eindruck haben sollte, die Verhält- nisse hätten sich zu seinen Gunsten verändert.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2017, Nr. 100.2017.177U, Seite 14 6. 6.1Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 6.2Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu spre- chen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen:
  • dem Beschwerdeführer
  • der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern
  • der Kantonspolizei Bern, Kriminalabteilung, Fachbereich WSG
  • dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2017, Nr. 100.2017.177U, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gesetze

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i.V.m

  • Art. 31 i.V.m
  • Art. 74 i.V.m
  • Art. 108 i.V.m

VRPG

  • Art. 18 VRPG
  • Art. 20 VRPG
  • Art. 79 VRPG
  • Art. 80 VRPG
  • Art. 104 VRPG
  • Art. 108 VRPG

WG

  • Art. 8 WG
  • Art. 31 WG

Gerichtsentscheide

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