Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2017 174
Entscheidungsdatum
28.03.2018
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2017.174U HER/MAM/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. März 2018 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Marti A.________ Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 17. Mai 2017; 2017.POM.184)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.03.2018, Nr. 100.2017.174U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ....1951) stammt aus Deutschland. Er reiste am 11. Juni 2005 in die Schweiz ein und war für ein Personalverleihunternehmen als Elektromonteur in Bern tätig. Am 19. September 2005 erteilte ihm das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), erstmals eine bis zum 9. Juni 2006 gültige Kurz- aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Seither liess sich A.________ von verschiedenen Personalverleihunternehmen als Elektromonteur bzw. Elektroinstallateur vermitteln. Nach Beendigung der temporären Arbeits- verhältnisse kehrte er anfänglich noch nach Deutschland zurück. Seit dem 19. Februar 2007 hält er sich durchwegs in der Schweiz auf; sein Aufent- halt blieb stets mittels Kurzaufenthaltsbewilligungen EU/EFTA geregelt. Am 18. Februar 2016 ersuchte A.________ um Verlängerung seiner Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Er gab an, seit dem 2. Januar 2016 auf Stellensuche zu sein. Das MIP verlängerte die Kurzaufenthaltsbewilli- gung EU/EFTA in der Folge um sechs Monate bis zum 3. August 2016. Am 22. Juli 2016 gelangte A., der immer noch auf Stellensuche war, erneut an die Ausländerbehörde mit dem Ersuchen, seine Bewilligung zu verlängern. Mit Verfügung vom 10. Februar 2017 verweigerte das MIP die Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA und wies A. unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 5. März 2017 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 17. Mai 2017 ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 3. Juli 2017 an.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.03.2018, Nr. 100.2017.174U, Seite 3 C. Hiergegen hat A.________ am 17. Juni 2017 (mit der Originalunterschrift verbessert am 1.7.2017) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm sei eine «passende Bewilligung» zu erteilen. Gleichzeitig hat er um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Die POM beantragt mit Beschwerdevernehmlassung vom 6. Juli 2017, so- wohl die Beschwerde als auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege seien abzuweisen. Am 18. und 19. Juli 2017 gingen beim Verwaltungsgericht weitere (un- kommentierte) Unterlagen seitens A.________ ein. Am 19. Juli 2017 hat der MIDI dem Verwaltungsgericht einen unbefristeten Einsatzvertrag zwischen A.________ und der B.________ AG vom 6. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht. Mit Verfügung vom 21. Juli 2017 hat die Instruktionsrichterin die POM auf- gefordert, sich im Licht des beigebrachten Einsatzvertrags und der weiteren Unterlagen zu äussern. Mit Stellungnahme vom 22. August 2017 hat die POM ihre Anträge unter Einreichung verschiedener Beilagen bestätigt. A.________ hat am 9. Oktober 2017 von der Gelegenheit zur Äusserung Gebrauch gemacht; er hält unter Einreichung einer Lohnabrechnung per September 2017 an seinen Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.03.2018, Nr. 100.2017.174U, Seite 4 Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Die Vorinstanz vertritt den Standpunkt, das MIP habe dem Be- schwerdeführer die Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Zweck der Stellensuche zu Recht verweigert; nichts anderes ergebe sich aus der Sachverhaltsentwicklung seit Eröffnung ihres Entscheids (dazu hinten E. 4). Nicht zu beanstanden sei der Schluss des MIP, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers auch nicht auf anderer Grundlage bewilligt werden könne (dazu hinten E. 5). Schliesslich falle ebenfalls die ermessensweise Bewilligungserteilung ausser Betracht (dazu hinten E. 6). – Der Beschwer- deführer ersucht um Erteilung einer «passenden Bewilligung». Er würde trotz seines Alters gern arbeiten. Er sei fit und treibe Sport. In der Schweiz fühle er sich wohl; auch habe er eine Schweizer Freundin (Beschwerde S. 3). 2.2Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 2.2.1 Der Beschwerdeführer ist 67 Jahre alt (geb. ....1951). Am 19. Sep- tember 2005 erteilte ihm das MIP eine bis zum 9. Juni 2006 gültige Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Akten MIDI pag. 5). Noch vor deren Ablauf reiste der Beschwerdeführer aus und kehrte am 1. Mai 2006 in die Schweiz zurück, worauf er abermals eine bis am 29. April 2007 gültige Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erhielt; wiederum kehrte er vor Ablauf der Gültigkeitsfrist nach Deutschland zurück. Am 19. Februar 2007 reiste der Beschwerde- führer erneut in die Schweiz ein. Er arbeitete in der Folge für verschiedene Personalverleihunternehmen als Elektromonteur bzw. Elektroinstallateur bei unterschiedlichen Unternehmen. Sein Aufenthalt wurde stets mittels

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.03.2018, Nr. 100.2017.174U, Seite 5 einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA geregelt, die jeweils um ein Jahr und bei Arbeitslosigkeit um sechs Monate erneuert bzw. verlängert wurde. Zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich – soweit hier inte- ressierend – was folgt: Nach dem Arbeitseinsatz vom 3. November 2015 bis 23. Dezember 2015 für die C.________ AG als Montage-Elektriker (Akten MIDI pag. 74) gelang es ihm vorerst nicht mehr, eine Anstellung zu finden. Am 18. Februar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Erneuerung seiner Kurzaufenthaltsbewilligung; er gab an, seit dem 2. Januar 2016 auf Stellensuche zu sein (Akten MIDI pag. 71). Hierauf wurde ihm eine bis zum 3. August 2016 gültige Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Stellensuche erteilt. Deren Verlängerung lehnten das MIP und in der Folge die POM ab (vgl. Bst. A und B). 2.2.2 Während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat der Be- schwerdeführer – nach einer Arbeitslosigkeit von 18 Monaten – wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen: Am 6. Juli 2017 schloss er mit dem Per- sonalverleihunternehmen B.________ AG einen unbefristeten Einsatzvertrag ab; als «Einsatzfirma» vorgesehen war die D.________ AG (act. 10A). Gemäss der Lohnabrechnung Juli 2017 der B.________ AG arbeitete er vom 10. bis 16. Juli 2017 31 Stunden und erzielte ein Gehalt von Fr. 775.80 (act. 13A1). Weitere Arbeitseinsätze für die B.________ AG bei der D.________ AG sind nicht belegt. In der Woche 29 (am 20.7.2017) und in der Woche 30 (am 27.7.2017) hat der Beschwerdeführer, vermittelt durch das Personalverleihunternehmen E.________ AG, 8 bzw. 14,5 Stunden gearbeitet. Er hat dabei ein Gehalt von netto Fr. 637.90 erzielt (act. 13A2). Arbeitseinsätze im August 2017 sind keine dokumentiert. Für September 2017 hat der Beschwerdeführer einen Arbeitseinsatz für die Personalverleihunternehmung F.________ AG im Umfang von 96,5 Stunden geleistet und ein Nettogehalt von Fr. 2ʹ084.15 erzielt (act. 16A). Weitere Arbeitseinsätze hat er nicht nachgewiesen. 2.2.3 Zur finanziellen Situation ergibt sich Folgendes: Der Beschwerde- führer bezieht seit 1. April 2015 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 344.-- (Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 8.5.2015; Akten POM pag. 30 f.). Weiter erhält er seit 1. September 2016 von der Deutschen Rentenversicherung eine Regelaltersrente von monatlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.03.2018, Nr. 100.2017.174U, Seite 6 EUR 479.87 (Rentenbescheid vom 19.7.2016; Akten POM pag. 29), in Schweizer Währung Fr. 511.30; zusätzlich zahlt ihm die Deutsche Renten- versicherung einen Betrag von monatlich Fr. 50.-- (Auszug aus dem Sozialhilfekonto, act. 8). Seit dem 1. Februar 2016 bezog der Beschwer- deführer – ergänzend zur Rente – Sozialhilfeleistungen (Akten MIDI pag. 98). Ihm wurden bis zum 31. Juli 2017 Fr. 18ʹ435.50 ausgerichtet (Auszug aus dem Sozialhilfekonto, act. 8). Im September 2017 zahlte der Sozialdienst dem Beschwerdeführer mit Blick auf die im Juli 2017 erzielten Einkünfte keine Sozialhilfeleistungen aus (vgl. act. 13A). Auf die Nachfrage des Gerichts zur weiteren Entwicklung seines Sozialhilfebezugs und zu seinen künftigen Erwerbsaussichten hat er sich nicht geäussert, indes über seinen letzten Arbeitseinsatz orientiert (vgl. act. 14-16). Am 6. März 2017 hat der Beschwerdeführer um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen er- sucht (Anmeldung für Ergänzungsleistungen vom 6.3.2017; Akten POM pag. 24-28). Beim Betreibungsamt sind auf den Namen des Beschwerde- führers weder Betreibungen noch Verlustscheine registriert (Akten MIDI pag. 86, Stand 12.10.2016). 2.2.4 Der geschiedene Beschwerdeführer führt mit Blick auf seine soziale Verankerung aus, sich in der Schweiz «wohl» zu fühlen. Er habe eine «Schweizer Freundin». Auch habe er hier einen Bekanntenkreis. 3. 3.1Als deutscher Staatsangehöriger kann sich der Beschwerdeführer für seine Anwesenheit in der Schweiz auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) berufen. Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) gilt im Anwendungsbereich des FZA nur so weit, als das Ge- meinschaftsrecht keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AuG günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AuG; BVR 2014 S. 395 E. 2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.03.2018, Nr. 100.2017.174U, Seite 7 3.2Das FZA bezweckt die diskriminierungsfreie Einführung des freien Personenverkehrs für Erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende [Art. 1 Bst. a FZA, Art. 6 ff. bzw. Art. 12 ff. An- hang I FZA), für Nichterwerbstätige (Studierende, Rentnerinnen und Rent- ner und andere Personen ohne Erwerbstätigkeit [Art. 1 Bst. c FZA; Art. 24 Anhang I FZA]) einschliesslich ihrer Familienangehörigen (vgl. Art. 3 An- hang I FZA) sowie die teilweise Liberalisierung der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung (vgl. Art. 1 Bst. b FZA; Art. 17 ff. Anhang I FZA). Staatsangehörige aus EU-/EFTA-Ländern dürfen sich im Rahmen der Voraussetzungen des Anhangs I in der Schweiz aufhalten und hier einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. Art. 4 FZA) bzw. im Anschluss an diese gegebenenfalls im Land verbleiben (Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA). Eine Aufenthaltsbewilligung kann ausnahms- weise auch ermessensweise erteilt werden (Art. 20 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation [VEP; SR 142.203]; vgl. BVR 2016 S. 369 E. 3.3; jüngst VGE 2017/143 vom 10.1.2018 E. 3.1 und 5). Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA und Grenz- gängerbewilligungen EU/EFTA können widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Art. 23 VEP; BGE 141 II 1 E. 2.2.1). Der Widerruf bzw. die Verweigerung von Bewilligungen ist im FZA nicht geregelt, so dass Ent- fernungs- und Fernhaltemassnahmen gegenüber Angehörigen von Mit- gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gestützt auf Art. 60-68 AuG angeordnet werden (Art. 24 VEP; BGer 2C_793/2015 vom 29.3.2016 E. 4; vgl. auch BGE 139 II 121 E. 5.1 [Pra 103/2014 Nr. 1]). 4. 4.1Die Vorinstanz hat es abgelehnt, dem Beschwerdeführer die Kurz- aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Stellensuche zu verlängern. Im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat der Beschwerdeführer – zumindest zeitweise – wieder eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.03.2018, Nr. 100.2017.174U, Seite 8 geübt (vgl. vorne E. 2.2.2). Massgeblich für das Urteil des Verwaltungs- gerichts ist der Sachverhalt im Zeitpunkt des Entscheids (Art. 25 VRPG; statt vieler BVR 2017 S. 132 E. 3.3.1, 2008 S. 193 E. 4.3 [Ausländerrecht]). Die neu aktenkundig gewordenen Sachverhaltsverhältnisse sind daher in die nachfolgende Beurteilung einzubeziehen (vgl. hinten E. 4.3). 4.2Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung nach den damaligen Verhältnissen zu Recht verweigert hat. 4.2.1 Die Angehörigen eines Staates, der Vertragspartei des FZA ist, haben grundsätzlich das Recht, nach Beendigung eines Arbeitsverhältnis- ses mit einer Dauer von weniger als einem Jahr in der Schweiz zu bleiben, um sich eine Beschäftigung zu suchen. Sie haben ferner das Recht, sich bis zu sechs Monate zwecks Stellensuche in der Schweiz aufzuhalten (vgl. Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA). Nach Art. 18 Abs. 1 VEP benötigen EU- und EFTA-Angehörige zur Stellensuche bis zu einem Aufenthalt von drei Monaten keine Bewilligung. Sie erhalten für eine länger dauernde Stellen- suche eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten im Kalenderjahr, sofern sie über die für den Unterhalt notwendigen finanziellen Mittel verfügen (Art. 18 Abs. 2 VEP). Die Bewilli- gung zur Stellensuche kann bis zu einem Jahr verlängert werden, sofern die oder der EU- bzw. EFTA-Angehörige Suchbemühungen nachweist und begründete Aussicht auf eine Anstellung besteht (Art. 18 Abs. 3 VEP). 4.2.2 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des angefochtenen Ent- scheids 66 Jahre alt, seit mehr als 16 Monaten ohne Anstellung und bezog Sozialhilfeleistungen. Er vermochte zudem keine ernsthaften und konse- quenten Suchbemühungen zu belegen oder plausibel aufzuzeigen, dass in seinem Fall begründete Aussicht auf eine Beschäftigung in absehbarer Zeit besteht (angefochtener Entscheid S. 5). Ein freizügigkeitsrechtlicher An- spruch auf Aufenthalt in der Schweiz besteht unter diesen Umständen nicht, wird doch wie erwähnt auch vorausgesetzt, dass die betreffende Per- son über die für den Unterhalt ausreichenden finanziellen Mittel verfügt (vgl. Art. 18 Abs. 2 VEP und zu Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA auch BGE 130 II 388 E. 3 [Pra 94/2005 Nr. 47]; BVR 2014 S. 395 E. 3). Somit ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.03.2018, Nr. 100.2017.174U, Seite 9 nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Nichtverlängerung der Kurz- aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Stellensuche bestätigt hat. 4.3Zu prüfen ist weiter, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der verän- derten Sachverhaltsverhältnisse die Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern ist: 4.3.1 Einem Arbeitnehmer, der mit einem Arbeitgeber des Aufnahme- staates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mehr als drei Monaten und weniger als einem Jahr eingegangen ist, wird eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer erteilt, die der Dauer des Arbeitsvertrags ent- spricht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Anhang I FZA). Die Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA kann bis zu 364 Tagen verlängert werden. Um eine Erneuerung der Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA handelt es sich, wenn die Ein- stellungserklärung oder die Arbeitsbescheinigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers einen Aufenthalt mit einer Dauer von über zwölf Monaten zur Folge hat. Kurzaufenthaltsbewilligungen EU/EFTA können ohne Unter- brechung aneinandergereiht werden; zwischen zwei Bewilligungen muss keine Ausreise aus der Schweiz erfolgen (Art. 27 Abs. 1 Anhang I FZA; Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom November 2017 zur Verordnung über die Einführung des freien Per- sonenverkehrs [nachfolgend: Weisungen VEP], Ziff. 4.5.2). 4.3.2 Aus den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigebrachten Unterlagen geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer in der Zeit von Juli bis September 2017 von drei Personalverleihunternehmen (B.________ AG, E.________ AG und F.________ AG) für kurzfristige Arbeitseinsätze hat vermitteln lassen. Im Einsatzvertrag vom 6. Juli 2017 mit der B.________ AG ist zur Einsatzdauer zwar «unbefristet» vermerkt; die beigebrachten Dokumente belegen allerdings lediglich einen gestützt darauf vermittelten Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers vom 10. bis 16. Juli 2017 im Umfang von 31 Stunden (vgl. vorne E. 2.2.2). Vor diesem Hintergrund erachtet die Vorinstanz den Vermerk «unbefristet» als nicht massgebend; es müsse davon ausgegangen werden, dass der vom Be- schwerdeführer ebenfalls unterzeichnete (nicht aktenkundige) Rahmen- arbeitsvertrag offenbar eine kurzfristige Auflösung des unbefristeten Ein- satzvertrags zulasse (Stellungnahme vom 22.8.2017; act. 13). Der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.03.2018, Nr. 100.2017.174U, Seite 10 schwerdeführer hat dagegen nichts vorgebracht und es kann von einer dauerhaften oder zumindest regelmässigen Arbeitstätigkeit aus dieser Vermittlung angesichts der tatsächlichen Verhältnisse offenkundig nicht ausgegangen werden. Noch im selben Monat hat der Beschwerdeführer sich denn auch von einer anderen Personalverleihunternehmung für einen weiteren kurzfristen Arbeitseinsatz vermitteln lassen; dabei hat er insge- samt 22,5 Stunden gearbeitet. Im September 2017 hat er für eine dritte Personalverleihunternehmung 96,5 Stunden geleistet (vgl. vorne E. 2.2.2). Weitere Arbeitseinsätze hat der Beschwerdeführer nicht dokumentiert. Selbst wenn er weiterhin solche kurzfristigen Arbeitseinsätze leisten würde, scheiterte die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA an der erforderlichen Mindestvertragsdauer von drei Monaten (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Anhang I FZA). Die vom Beschwerdeführer während des verwaltungs- gerichtlichen Verfahrens aufgenommene Arbeit beruht lediglich auf Ein- satzverträgen mit Schweizer Verleihunternehmen mit einer Dauer von wenigen Tagen oder Wochen. Der Beschwerdeführer hat unter diesen Um- ständen keinen Anspruch auf Erneuerung bzw. Verlängerung seiner Kurz- aufenthaltsbewilligung. Als Arbeitnehmer, der ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von höchstens drei Monaten hat, benötigt er keine Aufenthaltsbewil- ligung (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Anhang I FZA). Für derart kurzzeitige Tätig- keiten findet vielmehr das elektronische Meldeverfahren Anwendung (vgl. Weisungen VEP, Ziff. 4.2.1 und 4.2.2). 4.4Auch im Licht der seit Ergehen des vorinstanzlichen Entscheids geänderten Verhältnisse hat der Beschwerdeführer nach dem Erwogenen nicht Anspruch auf Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA. 5. 5.1Die Vorinstanz hat ihre Prüfung nicht auf die Verlängerung der Kurz- aufenthaltsbewilligung EU/EFTA beschränkt, sondern umfassend unter- sucht, ob der Beschwerdeführer gestützt auf das Gemeinschaftsrecht einen Anspruch auf Aufenthalt ableiten kann (vgl. angefochtener Entscheid S. 5- 9). Sie hat sowohl gestützt auf Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA (Verbleiberecht nach Beendigung der Erwerbstätigkeit; angefochtener Entscheid S. 5 f.) als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.03.2018, Nr. 100.2017.174U, Seite 11 auch gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA (Aufenthalt ohne Erwerbs- tätigkeit; angefochtener Entscheid S. 6 f.) einen Anspruch auf Aufenthalt verneint. 5.2Nach Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA haben die Staatsangehörigen einer Vertragspartei und ihre Familienangehörigen nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Ver- tragspartei. Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA verweist unter anderem auf die Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben (in der Fassung vom 21. Juni 1999; für EU nicht mehr aktuell; vgl. Marc Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 4 Anhang I FZA N. 2). Nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a dieser Verordnung wird vorausgesetzt, dass die be- troffene Person im Zeitpunkt der Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit das von der (hier schweizerischen) Gesetzgebung vorgeschriebene Alter für die Gel- tendmachung einer Altersrente erreicht hat, sich während der vorangegan- genen drei Jahre ständig in der Schweiz aufgehalten und hier in den letzten 12 Monaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (vgl. auch Weisungen VEP, Ziff. 10.3.2). – Die Voraussetzungen sind von vornherein nicht erfüllt, zumal der Beschwerdeführer bei Erreichen des Rentenalters am 10. März 2016 bereits keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen und auch nicht wäh- rend mindestens 12 Monaten erwerbstätig gewesen ist. Somit ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ein Verbleiberecht gestützt auf Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA verneint hat. 5.3Gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA erhalten Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, eine Aufenthaltsbewilligung, wenn sie über aus- reichende finanzielle Mittel verfügen. Dieser Anspruch gilt subsidiär zu den anderen Aufenthaltsansprüchen des FZA (BGer 2C_1102/2013 vom 8.7.2014 E. 4.1; VGE 2017/70 vom 6.9.2017 E. 3.4). Art. 16 VEP sieht zu den erforderlichen finanziellen Mitteln Folgendes vor: Die finanziellen Mittel von EU- und EFTA-Angehörigen sowie ihren Familienangehörigen sind ausreichend, wenn sie die Fürsorgeleistungen übersteigen, die einem schweizerischen Antragsteller oder einer schweizerischen Antragstellerin und allenfalls seinen oder ihren Familienangehörigen aufgrund der persön-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.03.2018, Nr. 100.2017.174U, Seite 12 lichen Situation nach Massgabe der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) gewährt werden (Abs. 1). Die finanziellen Mittel sind für rentenberechtigte EU- und EFTA-Angehörige sowie ihre Familienangehörigen ausreichend, wenn sie den Betrag über- steigen, der einen schweizerischen Antragsteller oder eine schweizerische Antragstellerin (und allfällige Familienangehörige) zum Bezug von Ergän- zungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Ergän- zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung berechtigt (Abs. 2). – Mit der Schweizer Altersrente von Fr. 344.--, der deutschen Regelaltersrente von Fr. 511.30 und dem Betrag von Fr. 50.-- (vorne E. 2.2.3) verfügt der Beschwerdeführer nicht über hinreichende Mittel, um für seinen Lebensunterhalt in der Schweiz eigenständig auf- kommen zu können. In der Zeit vom 1. Februar 2016 bis 31. Juli 2017 musste er denn auch mit Sozialhilfeleistungen von insgesamt Fr. 18'435.50 unterstützt werden; dass er sich zwischenzeitlich von der Sozialhilfe hätte lösen können, hat er nicht mitgeteilt. Ferner hat er am 6. März 2017 um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen ersucht (vgl. vorne E. 2.2.3). Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz demnach zu Recht geschlossen, dass sich der Beschwerdeführer mangels ausreichender Mittel nicht auf einen freizügigkeitsrechtlichen Anspruch ohne Erwerbstätigkeit berufen kann. 5.4Andere Gründe, welche dem Beschwerdeführer gestützt auf das Gemeinschaftsrecht ein Aufenthaltsrecht vermitteln könnten, sind weder vorgebracht noch ersichtlich. Schliesslich enthält das AuG keine für den Beschwerdeführer günstigeren Bestimmungen. Die POM hat daher einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz zu Recht verneint. 6. 6.1Zur Frage, ob die Vorinstanz die Bewilligung auch ermessensweise verweigern durfte, ergibt sich was folgt: Sind die Voraussetzungen für eine Zulassung zu einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit nach dem FZA nicht erfüllt, können nach Art. 20 VEP Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA den-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.03.2018, Nr. 100.2017.174U, Seite 13 noch erteilt werden, wenn wichtige Gründe es gebieten. Es handelt sich dabei – analog der allgemeinen Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG – um einen Ermessensentscheid (BGE 141 II 1 [BGer 2C_195/2014 vom 12.1.2015] unpubl. E. 1.2; BGer 2C_243/2015 vom 2.11.2015 E. 1.2; BVR 2016 S. 369 E. 3.3). Mithin sind insbesondere die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziel- len Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Ge- sundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a-g der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Ein Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet bzw. ihre Lebens- und Exis- tenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von auslän- dischen Personen in einer vergleichbaren Situation, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verweigerung einer Ausnahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte. Die Ausländerbehörden dürfen diese Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls in Anbetracht des öffentlichen Interesses an einer restriktiven Einwanderungspolitik streng handhaben. Insbesondere begründen selbst eine langdauernde Anwesen- heit und eine gute Integration sowie klagloses Verhalten für sich allein noch keinen Härtefall (BGE 137 II 1 E. 4.1, 130 II 39 E. 3 [Pra 93/2004 Nr. 140]; BVR 2016 S. 369 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). 6.2Die POM hat das Vorliegen wichtiger Gründe im Sinn von Art. 20 VEP verneint (angefochtener Entscheid S. 7 f.). Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur ermessensweisen Be- willigungsverlängerung nicht auseinander. Dass die Verweigerung der Er- messensbewilligung rechtsfehlerhaft wäre, ist auch nicht erkennbar: Die POM hat die konkreten Umstände des Einzelfalls gewürdigt und zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer letztmals am 19. Februar 2007 im Alter von 56 Jahren in die Schweiz einreiste und sich mithin über zehn Jahre hier aufhält. Es sei ihm aber nicht gelungen, eine ordentliche Aufent- haltsbewilligung EU/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren zu erhalten, da er sich jeweils als temporäre Arbeitskraft an Arbeitgeberinnen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.03.2018, Nr. 100.2017.174U, Seite 14 und Arbeitgeber verleihen liess. Zwischen den zeitlich beschränkten Ar- beitseinsätzen sei er immer wieder ohne Beschäftigung gewesen. Er habe sich folglich zu keiner Zeit auf eine gefestigte Erwerbs- und Aufenthalts- situation abstützen können. Zudem beanspruche er neben seiner ordentli- chen Schweizer AHV-Altersrente und der deutschen Regelaltersrente Sozialhilfeleistungen. Unter diesen Umständen könne nicht von einer ge- lungenen beruflich-wirtschaftlichen Integration gesprochen werden. Mit der pauschalen Angabe, eine Schweizer Freundin, Kollegen und einen Be- kanntenkreis in der Schweiz zu haben, mache er keine ausgeprägte soziale Verankerung in Form von intensiven Kontakten zur schweizerischen Be- völkerung namhaft, deren Abbruch ihn besonders hart treffen würde. Dass er die Rechtsordnung beachtet habe und immer noch beachte, falle unter Ermessensaspekten nicht wesentlich ins Gewicht. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich in der Schweiz «gut fühle» und die Schweiz «sein Land» sei, lasse nicht auf eine Härtefallkonstellation im Sinn von Art. 20 VEP schliessen. Unter diesen Umständen hat die POM im Einklang mit der massgebenden bernischen Verwaltungsjustizpraxis zur Ermes- sensbewilligung nach Art. 30 AuG i.V.m. Art. 20 VEP geschlossen (vgl. dazu BVR 2016 S. 369 E. 3.3), dass die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik die privaten Interessen an einem Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz klar überwiegen. 6.3Der angefochtene Entscheid hält damit auch hinsichtlich der ermes- sensweisen Bewilligungsverweigerung der Rechtskontrolle stand. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch im Licht der seit Ergehen des vorinstanzlichen Entscheids geänderten Verhältnisse keinen Anspruch auf Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung namhaft machen kann. Weiter ist der Vorinstanz beizupflichten, dass das Gemein- schaftsrecht dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Aufenthalt ein- räumt. Dass die Vorinstanz die ermessensweise Bewilligungsverweigerung abgelehnt hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Da die gesetzte Ausreise-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.03.2018, Nr. 100.2017.174U, Seite 15 frist abgelaufen ist, ist dem Beschwerdeführer praxisgemäss eine neue Frist anzusetzen. 8. 8.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be- schwerdeführer an sich kostenpflichtig; ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Der Be- schwerdeführer hat für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unent- geltliche Rechtspflege ersucht. 8.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb aus- tragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1, 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 142 III 138 E. 5.1, 139 III 475 E. 2.2). 8.3Mit Blick auf den Umstand, dass sich der rechtserhebliche Sachver- halt während des Rechtsmittelverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ge- ändert hat, erscheint die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als gera- dezu aussichtslos. Zudem ist aufgrund der Akten von der Prozessarmut des Beschwerdeführers auszugehen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher für das vorliegende Verfahren gutzuheissen. Unter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.03.2018, Nr. 100.2017.174U, Seite 16 Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VPRG i.V.m. Art. 123 ZPO sind die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht vorläufig vom Kanton zu tragen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den 10. Mai 2018.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
  3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2ʹ500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.
  4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  5. Zu eröffnen:
  • dem Beschwerdeführer
  • der Polizei- und Militärdirektion
  • dem Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  1. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

Zitate

Gesetze

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An

  • Art. 6 An
  • Art. 12 An

Anhang

  • Art. 17 Anhang

AuG

  • Art. 2 AuG
  • Art. 30 AuG
  • Art. 60 AuG
  • Art. 61 AuG
  • Art. 62 AuG
  • Art. 63 AuG
  • Art. 64 AuG
  • Art. 65 AuG
  • Art. 66 AuG
  • Art. 67 AuG
  • Art. 68 AuG

BGG

  • Art. 39 BGG
  • Art. 113 BGG

FZA

  • Art. 1 FZA
  • Art. 4 FZA

i.V.m

  • Art. 74 i.V.m
  • Art. 108 i.V.m

VEP

  • Art. 16 VEP
  • Art. 18 VEP
  • Art. 20 VEP
  • Art. 23 VEP
  • Art. 24 VEP

VPRG

  • Art. 113 VPRG

VRPG

  • Art. 25 VRPG
  • Art. 79 VRPG
  • Art. 104 VRPG
  • Art. 111 VRPG

ZPO

  • Art. 123 ZPO

Gerichtsentscheide

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