100.2017.166U MUT/BDE/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. Februar 2018 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.02.2018, Nr. 100.2017.166U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der nigerianische Staatsangehörige B.________ (geb. ....1989) reiste am 15. April 2015 von Italien her in die Schweiz ein. Am 24. Juni 2015 meldete er sich bei den Einwohnerdiensten der Gemeinde D.________ an und stellte beim Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthalts- bewilligung zwecks Vorbereitung der Eheschliessung mit der Schweizer Bürgerin A.________ (geb. ....1979). Das Ehevorbereitungsverfahren ist seit dem 23. Juni 2015 beim Zivilstandskreis Bern-Mittelland hängig. Mit Verfügung vom 7. Februar 2017 lehnte das MIP das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung ab und wies B.________ unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhoben B.________ und A.________ mit undatierter Eingabe (Posteingang am 7.3.2017) Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Mit Entscheid vom 22. Mai 2017 wies die POM das Rechtsmittel ab und setzte B.________ eine Ausreisefrist bis zum 20. Juni 2017 an. C. Hiergegen sind B.________ und A.________ mit Beschwerde vom 12. Juni 2017 an die POM gelangt mit den Rechtsbegehren, die «Beschwerde sei gutzuheissen» und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Zugleich haben sie um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Die POM hat die Eingabe zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weitergeleitet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.02.2018, Nr. 100.2017.166U, Seite 3 Die POM schliesst mit Vernehmlassung vom 6. Juli 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Mit Verfügung vom 8. August 2017 wies der Abteilungspräsident darauf hin, dass der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Gesetzes wegen auf- schiebende Wirkung hinsichtlich der Ausreisefrist zukommt. B.________ und A.________ haben mit Eingabe vom 20. September 2017 ihre Rechtsbegehren bestätigt. Gestützt auf die Verfügung des Instruktionsrichters vom 22. September 2017 hat die POM am 17. Oktober 2017 ihren Entscheid vom 31. Juli 2017 betreffend Anerkennung der am 8. Januar 2015 in Nigeria geschlossenen Ehe zwischen A.________ und C.________ eingereicht und sich zu dessen Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren geäussert. Mit Eingabe vom 9. November 2017 haben B.________ und A.________ abermals Stellung genommen und weitere Unterlagen zu den Akten gereicht. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden beantragen lediglich, «die Beschwerde sei gutzuheissen» (vgl. vorne Bst. C). Aus der Rechts- schrift geht jedoch deutlich hervor, dass sie die Aufhebung des Entscheids der POM vom 22. Mai 2017 und die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilli- gung zur Vorbereitung der Eheschliessung verlangen. Dem Antrags- erfordernis ist damit Genüge getan (vgl. BVR 2011 S. 391 E. 3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 13). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Ver- fahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.02.2018, Nr. 100.2017.166U, Seite 4 berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht ein- gereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. 1.2Streitgegenstand bildet vorliegend (einzig) die Nichterteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung. Kurz- aufenthaltsbewilligungen werden stets für einen bestimmten Zweck erteilt und sind im konkreten Fall untrennbar mit dem jeweiligen Zweck verbunden (Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]; Peter Bolzli in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 32 AuG N 1). Soweit die Beschwerdeführenden in ihrer letzten Eingabe vom 9. November 2017 (act. 19) – ohne nähere Begründung – die Erteilung einer Kurzaufenthalts- bewilligung zur Erwerbstätigkeit beantragen, liegt dieses Begehren aus- serhalb des Streitgegenstands, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Im Übrigen bedürfte eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Er- werbstätigkeit zunächst eines arbeitsmarktlichen Vorentscheids des Amts für Berner Wirtschaft (beco; vgl. Art. 32 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 und 2 AuG; Art. 3 der Einführungsverordnung vom 14. Oktober 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz [EV AuG und AsylG; BSG 122.201]). 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig sind die Verweigerung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehe- schliessung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 2.1Wird in der Schweiz ein Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit oder ein mehr als dreimonatiger Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist hierfür eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 und 11 AuG). Eine Kurzaufent- haltsbewilligung wird für befristete Aufenthalte bis zu einem Jahr erteilt (Art. 32 Abs. 1 AuG), die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Art. 33 Abs. 1 AuG). Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe vor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.02.2018, Nr. 100.2017.166U, Seite 5 liegen (Art. 33 Abs. 3 AuG). Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die um eine Be- willigung ersuchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehöri- gen könnten sich auf eine besondere Norm des Bundesrechts (ein- schliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrags berufen (vgl. BGE 133 I 185 E. 2.3). Andernfalls entscheidet die zuständige Be- hörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungserteilung bzw. Bewilligungsverlängerung (vgl. Art. 3, Art. 32 Abs. 2, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AuG). Das AuG unterscheidet demnach zwischen Bewilligungen, auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht (sog. Anspruchsbewilli- gung), und Bewilligungen, über die die Behörde in pflichtgemässer Ermes- sensausübung entscheidet (sog. Ermessensbewilligung). 2.2Hat eine ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 der Bundes- verfassung (BV; SR 101) verletzen, wenn ihr die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (statt vieler BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BVR 2010 S. 481 E. 5.2.1). Gemäss bundes- gerichtlicher Praxis verleiht das Konventionsrecht ledigen ausländischen Personen unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung im Hinblick auf eine ernsthaft und un- mittelbar geplante Eheschliessung mit einer Person, die hierzulande über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 139 I 37 E. 3.5, 137 I 351 E. 3.2 [Pra 101/2012 Nr. 61]). In analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AuG sind die Migrationsbehörden gehalten, einen provisorischen Aufent- haltstitel zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen, wenn keine Anzeichen für einen Rechtsmissbrauch vorliegen und davon auszugehen ist, dass die betroffene ausländische Person – einmal verheiratet – aufgrund ihrer per- sönlichen Situation die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offen- sichtlich erfüllen wird. Der gesuchstellenden Person ist der (weitere) Auf- enthalt in der Schweiz praxisgemäss bereits dann zu gestatten, wenn die Chancen, dass die Bewilligung zu erteilen sein wird, bedeutend höher ein- zustufen sind als jene ihrer Verweigerung. Sind die Zulassungsvoraus- setzungen voraussichtlich nicht gegeben, besteht kein Anlass, der aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.02.2018, Nr. 100.2017.166U, Seite 6 ländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz im Hinblick auf die Ehe- schliessung zu erlauben, da sie in der Folge ohnehin nicht mit dem Ehemann bzw. mit der Ehefrau in der Schweiz würde zusammenleben können (vgl. BGE 139 I 37 E. 4.1, 137 I 351 E. 3.7 [Pra 101/2012 Nr. 61]; BVR 2015 S. 309 E. 4.4 mit zahlreichen Hinweisen). Eine Kurzaufenthalts- bewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses ist zudem nur zu er- teilen, wenn mit diesem bzw. dem Erhalt der hierfür zivilrechtlich erforder- lichen Papieren bzw. Bestätigungen in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Die (vorübergehende) Legalisierung des Aufenthalts mit Blick auf den Ehe- schluss kann nicht dazu dienen, den Aufenthalt längerfristig zu sichern (BGer 2C_702/2011 vom 23.2.2012 E. 4.4; vgl. auch VGer ZH VB.2016.00716 vom 14.12.2016 E. 4.1; Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariat für Migration [SEM] vom Oktober 2013 [Stand: 26.1.2018], Ausländerbereich [Weisungen AuG; einsehbar unter: https://www.sem.admin.ch, Rubriken «Publikationen & Service», «Wei- sungen und Kreisschreiben/Ausländerbereich»], Ziff. 5.6.6). 3. 3.1Die POM hat zunächst erwogen, dass die Beschwerdeführerin aktu- ell noch mit einem anderen Mann verheiratet sei. Da damit ein Hinderungs- grund für die Eingehung einer neuen Ehe vorliege, könne dem Beschwer- deführer keine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat erteilt werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 4d). 3.1.1 Die Beschwerdeführerin hat am 8. Januar 2015 in Nigeria den nigerianischen Staatsbürger C.________ geheiratet (Akten MIDI pag. 51). Diese Ehe ist in der Schweiz grundsätzlich anzuerkennen, sofern sie nicht offensichtlich unvereinbar ist mit dem schweizerischen Ordre public (vgl. Art. 45 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht [IPRG; SR 291]). Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, dass C.________ im Zeitpunkt der Eheschliessung bereits mit einer nigerianischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen sei, weshalb ihrer Ehe mit ihm wegen Bigamie die Anerkennung in der Schweiz zu versagen sei (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.02.2018, Nr. 100.2017.166U, Seite 7 act. 17A S. 2 f.). Das MIP, Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst (ZBD), hat mit Verfügung vom 16. Januar 2016 (richtig: 2017) die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und C.________ für den schweizerischen Rechtsbereich anerkannt (Akten MIDI pag. 95 ff.). Die hiergegen erhobene Beschwerde hat die POM mit Entscheid vom 31. Juli 2017 (act. 17A) inso- weit gutgeheissen, als sie die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen hat. Sie erwog im Wesentlichen, dass der ZBD zunächst die Frage der Anerkennbarkeit einer anderen, zeitlich früher ge- schlossenen Ehe zwischen C.________ und einer Nigerianerin klären müsse, bevor über die Anerkennbarkeit der Ehe zwischen der Be- schwerdeführerin und C.________ befunden werden könne. Das Ehevorbereitungsverfahren der Beschwerdeführenden ist aufgrund des hängigen Anerkennungsverfahrens sistiert (Akten MIDI pag. 52, 93). 3.1.2 Mit Blick auf die dargelegten Umstände ist nicht damit zu rechnen, dass die Heirat zwischen den Beschwerdeführenden innert nützlicher Frist erfolgen kann. Die Beschwerdeführerin kann aufgrund des Verbots der Bigamie bis zum rechtskräftigen Entscheid darüber, ob ihre am 8. Januar 2015 in Nigeria geschlossene und bislang nicht aufgelöste Ehe mit C.________ in der Schweiz anzuerkennen ist, keine neue Ehe eingehen (vgl. Art. 96 und 105 Ziff. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Mit der POM ist davon auszugehen, dass die hierfür notwendigen Abklärungen des ZBD einige Zeit in Anspruch nehmen; dass der Abschluss des Verfahrens unmittelbar bevorstünde, ist nicht aktenkundig. Da es nicht Sinn und Zweck einer Kurzaufenthaltsbewilligung bzw. einer vorüber- gehenden Duldung zur Heiratsvorbereitung ist, den Aufenthalt der heirats- willigen ausländischen Person über längere Zeit zu sichern (vgl. vorne E. 2.2), ist der Entscheid über das Vorliegen eines Ehehindernisses im Ausland abzuwarten, wenn sich das entsprechende Verfahren, wie hier, über längere Zeit hinzieht. Dabei ist unerheblich, aus welchen Gründen sich der Entscheid hinauszögert. Die Verweigerung der Kurzaufenthalts- bewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung durch die Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.02.2018, Nr. 100.2017.166U, Seite 8 3.2Selbst wenn die Heirat zwischen den Beschwerdeführenden innert nützlicher Frist erfolgen könnte, setzt die Erteilung einer Kurzaufenthalts- bewilligung zur Eheschliessung voraus, dass die Chancen auf Erteilung einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung bedeutend höher einzustufen sind als jene der Verweigerung (vgl. vorne E. 2.2). Insoweit hat die POM erwogen, es bestünden konkrete Indizien, dass der Beschwerdeführer nach der Heirat die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz nicht erfüllen würde; bei beiden Beschwerdeführenden fehle es an Aussicht auf ein ge- sichertes Einkommen (angefochtener Entscheid E. 4e). 3.2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammen- wohnen. Dieser Anspruch auf Familiennachzug erlischt nach Art. 51 Abs. 1 Bst. b AuG unter anderem aber bei Vorliegen von Widerrufsgründen nach Art. 63 AuG. Ein solcher Widerrufsgrund stellt gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. c AuG der dauerhafte und erhebliche Sozialhilfebezug der Familie dar. Nach geltender Praxis ist der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. c AuG erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Für- sorgeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahr- scheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. BGer 2C_260/2017 vom 2.11.2017 E. 3.3, 2C_1018/2016 vom 22.5.2017 E. 3.1, 2C_562/2016 vom 14.12.2016 E. 2.1; VGE 2016/251 vom 16.5.2017 E. 3.1). 3.2.2 Die Beschwerdeführerin hat seit 1. Juli 2014 Sozialhilfeleistungen von insgesamt Fr. 82ʹ507.20 bezogen (Stand 28.4.2017; vgl. Akten POM pag. 56). Der Beschwerdeführer wurde von Juni 2015 bis April 2016 sowie ab 9. Dezember 2016 mit Nothilfe im Umfang von Fr. 8ʹ438.40 unterstützt (Stand 19.4.2017; vgl. Akten POM pag. 57; Akten MIDI pag. 54). Mit E-Mail vom 6. Juli 2017 bestätigte die Sozialberatung D.________ gegenüber der Beschwerdeführerin die Ablösung des Beschwerdeführers von der Sozialhilfe per Ende Juli 2017 (vgl. act. 7A). Ob diese Ablösung tatsächlich (langfristig) erfolgte, geht aus den beigebrachten Dokumenten indes nicht deutlich hervor; in der E-Mail vom 21. Juli 2017 der Sozialberatung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.02.2018, Nr. 100.2017.166U, Seite 9 D.________ an die Beschwerdeführerin ist davon die Rede, dass die Auszahlung von Nothilfe jedenfalls für den Monat August nicht ausgeführt werde (act. 10A). Dass sich die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe hat lösen können, ist ebenfalls nicht erstellt. Eine entsprechende Bestätigung haben die Beschwerdeführenden nicht eingereicht. Gemäss dem zu den Akten gegebene Arbeitsvertrag vom 17. Mai 2017 (vgl. act. 2C) war die Beschwerdeführerin vom 15. Mai bis 31. Dezember 2017 bei den E.________ als Aushilfe im Stundenlohn, ohne festen Beschäftigungsgrad angestellt; eine Fortsetzung des (befristeten) Arbeitsverhältnisses ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Gleiches gilt für den auf drei Monate be- fristeten Einsatzvertrag vom 17. Juli 2017 mit der F.________ AG (vgl. act. 10A). Damit kann die wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt nicht als hinreichend gesichert bezeichnet werden, um im Fall des Nachzugs eine auf Dauer ins Gewicht fallende Sozialhilfe- abhängigkeit der Eheleute mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszu- schliessen (vgl. BGE 139 I 330 E. 4.3 betreffend Nachzugsgesuch eines anerkannten Flüchtlings; BGer 2C_949/2016 vom 30.12.2016 E. 4.3 f.). 3.2.3 Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass der Beschwerdeführer bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung zum gemeinsamen Lebensunterhalt beitragen könne; er sei erfolgreich als Künstler und Schneider tätig. Zudem arbeite er sehr intensiv am gemeinsamen Integrationsprogramm «G.» und habe bei weiteren Projekten mitgewirkt (vgl. act. 2, 7 und 14). – Den eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unbezahlte Praktika absolviert und sich an Projekten beteiligt hat (vgl. act. 19A). Dass er eine Anstellung in Aussicht hätte bzw. eine solche zugesichert wäre, die es ihm erlauben würde, zum Lebens- unterhalt beizutragen, macht er jedoch nicht geltend. Es ist sodann nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer aus seiner selbständigen Tätigkeit ein genügendes Einkommen erzielen wird: Die zwei eingereichten Verkaufs- bestätigungen von Bildern über eine Summe von insgesamt Fr. 5ʹ700.-- (vgl. act. 2C) lassen nicht auf ein gesichertes Einkommen schliessen, zu- mal – wie bereits die Vorinstanz treffend bemerkt hat – eine der Bestäti- gungen von der «G.», mithin vom eigenen Verein, ausgestellt und von der Beschwerdeführerin unterzeichnet wurde. Die Vereinbarung mit der H.________ GmbH vom 28. Juni 2017 (vgl. act. 2C) regelt lediglich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.02.2018, Nr. 100.2017.166U, Seite 10 die Konditionen bei allfälligen Bilderverkäufen und hat darüber hinaus keinerlei Aussagewert. Weitere Einkünfte sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. 3.2.4 Insgesamt belegen die Beschwerdeführenden ihr Vorbringen, wo- nach sich ihre finanzielle Situation verbessert habe und sie ihren Lebens- unterhalt seit Juni 2017 selbständig bestreiten könnten (vgl. act. 2, 14 und 19), nicht hinreichend, was von ihnen aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht in- des erwartet würde (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AuG). Unter diesen Umständen ist im heutigen Zeitpunkt mit der POM davon auszugehen, dass die Unabhängigkeit der Beschwerdeführenden von der Sozialhilfe nicht gewährleistet ist. Die Zulassungsvoraussetzungen im Sinn von Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 42 AuG sind somit nicht «offensichtlich» erfüllt. Eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat wäre folglich auch aus diesem Grund zu verweigern. 3.3Die Beschwerdeführenden stellen im Übrigen nicht in Abrede, dass die Verweigerung der Kurzaufenthaltsbewilligung auch vor der Garantie der Ehefreiheit im Sinne von Art. 12 EMRK und Art. 14 BV standhält. Es ist weder dargetan noch erkennbar, dass die Beschwerdeführenden die Ehe in keinem anderen Land als in der Schweiz schliessen könnten (vgl. BGer 2C_962/2013 vom 13.2.2015 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen, in BVR 2015 S. 321; VGE 2016/293 vom 27.3.2017 E. 5). 4. 4.1 Zusammenfassend hat die POM kein Recht verletzt, indem sie dem Beschwerdeführer die Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung verweigert hat. 4.2Als gesetzliche Folge der verweigerten Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Dem Beschwerdeführer wurde in Italien Asyl gewährt und er verfügt dort über einen Aufenthaltstitel, gültig bis am 30. März 2019 (Akten MIDI pag. 5 ff., 109). Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Wegweisung aus der Schweiz sei unverhältnismässig, indem der Beschwerdeführer in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.02.2018, Nr. 100.2017.166U, Seite 11 Italien kein stabiles Leben aufbauen könne; er verfüge dort weder über eine Wohnung noch über Einkommen (vgl. act. 2, 14 und 19). Damit sind keine Gründe im Sinn von Art. 83 AuG dargetan, die dem Vollzug der Weg- weisung entgegenstünden. Für eine Unterkunft wird er sich an die zustän- digen italienischen Behörden wenden können. Es erscheint sodann nicht ausgeschlossen, dass er seine Kunst- und Schneidertätigkeit auch in Italien oder von dort aus weiterführen könnte, zumal die Distanz zur Schweiz rela- tiv klein ist. Ihre Beziehung können die Beschwerdeführenden mittels der üblichen Kommunikationsmitteln sowie Besuchen weiterhin pflegen. Insge- samt ist dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Italien ohne weiteres zumutbar. 5. Die Beschwerde erweist sich nach dem Erwogenen als offensichtlich unbe- gründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Verwal- tungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen. 6. 6.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführenden grundsätzlich unter solidarischer Haftbarkeit kos- tenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 sowie Art. 106 VRPG) und haben keinen An- spruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Sie haben indes ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ge- stellt, welches für die Verfahrenskosten von Bedeutung ist; ersatzfähige Parteikosten sind im vorliegenden Verfahren keine angefallen (vgl. Art. 104 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.02.2018, Nr. 100.2017.166U, Seite 12 6.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb aus- tragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1, 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 6.3Die Prozessführung vor dem Verwaltungsgericht muss vorliegend als aussichtslos beurteilt werden: Die POM hat im angefochtenen Ent- scheid ausführlich begründet, weshalb dem Beschwerdeführer keine Kurz- aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung erteilt werden kann. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (vgl. BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführenden ver- mögen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu belegen, dass die Heirat in absehbarer Zeit erfolgen kann und sich ihre wirtschaftliche Situation nachhaltig verbessert hat, so dass eine auf Dauer ins Gewicht fallende Sozialhilfeabhängigkeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit aus- geschlossen werden kann. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausge- gangen werden, dass sich zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im ver- waltungsgerichtlichen Verfahren die Gewinn- und Verlustaussichten unge- fähr die Waage hielten bzw. jene nur geringfügig kleiner waren als diese. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.02.2018, Nr. 100.2017.166U, Seite 13 6.4Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Rah- men des Endentscheids befunden wird und die Beschwerdeführenden deshalb keine Gelegenheit hatten, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxis- gemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Für den Entscheid über das Gesuch sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.02.2018, Nr. 100.2017.166U, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.