100.2017.143U DAM/BER/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. Januar 2018 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 6. April 2017; 2017.POM.70)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.01.2018, Nr. 100.2017.143U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der deutsche Staatsangehörige A.________ (geb. ....1960) reiste am 17. September 2007 in die Schweiz ein. Gestützt auf eine unbefristete An- stellung wurde ihm der Aufenthalt bewilligt. Am 26. Juli bzw. 18. August 2012 ersuchte A.________ um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), verlängerte die Bewilligung vorab wegen der beruflichen und wirtschaftlichen Situation des Gesuchstellers lediglich um ein weiteres Jahr bis zum 16. September 2014. Am 1. September 2014 stellte A.________ erneut ein Verlängerungsgesuch. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2016 verweigerte das MIP die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 19. Januar 2017 Be- schwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Mit Entscheid vom 6. April 2017 wies diese das Rechtsmittel ab, soweit sie darauf eintrat, und setzte eine neue Ausreisefrist auf den 15. Mai 2017 an. C. Hiergegen hat A.________ am 15. Mai 2017 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben mit den Rechtsbegehren, der Entscheid der POM sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sei um ein Jahr zu verlängern; eventuell sei ihm die Ausreisefrist bis Ende 2017 zu verlängern. Am 22. Juni 2017 hat A.________ sodann ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher An- walt eingereicht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.01.2018, Nr. 100.2017.143U, Seite 3 Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2017 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 2.1Der Beschwerdeführer wurde am ... 1960 geboren und ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland (Akten MIDI pag. 16). Er reiste am 17. September 2007 in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf eine unbefristete Anstellung im Verkaufsaussendienst einer Unternehmung, die auf ... spezialisiert ist, eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, gültig bis zum 16. September 2012 (Akten MIDI pag. 1, 5 ff., 16). Am 26. Juli bzw. 18. August 2012 stellte er ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Akten MIDI pag. 21 f.). Bei der Prüfung des Gesuchs stellte der MIDI unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer auf Stellensuche ist und gegen ihn Betreibungen über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.01.2018, Nr. 100.2017.143U, Seite 4 Fr. 152'775.-- sowie offene Verlustscheine über Fr. 15'610.40 bestehen (Stand 1.3.2013; Akten MIDI pag. 34 und 55). 2.2Der Beschwerdeführer wohnt in B.________ und wird seit dem
Im Streit liegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Zunächst fragt sich, ob dem Beschwerdeführer Freizügigkeitsrechte zukommen, die ihm einen Verbleib hierzulande erlauben. 3.1Als deutscher Staatsangehöriger kann sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Anwesenheit in der Schweiz grundsätzlich auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkom- men, FZA; SR 0.142.112.681) berufen. Das Bundesgesetz vom 16. De- zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) gilt im Anwendungsbereich des FZA nur so weit, als das Gemeinschaftsrecht keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AuG günstigere
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.01.2018, Nr. 100.2017.143U, Seite 5 Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AuG). Gemäss dem FZA besteht für EU/EFTA-Staatsangehörige das Recht auf Aufenthalt zu einer selbstän- digen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit (vgl. E. 3.2 hiernach); ferner kann eine Aufenthaltsbewilligung ausnahmsweise ermessensweise erteilt werden (vgl. hinten E. 5). Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht mehr erfüllt, kann diese widerrufen oder nicht mehr verlängert werden, und zwar ohne dass besondere (Widerrufs-)Gründe bestehen müssen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation [Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP; SR 142.203]; vgl. VGE 2017/70 vom 6.9.2017 E. 3.1, 2014/236 vom 10.2.2015 E. 2.1 [bestätigt durch BGer 2C_243/2015 vom 2.11.2015]). 3.2Gemäss Art. 4 FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA hat eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer, die oder der Staats- angehörige bzw. Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und mit einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsver- hältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist, An- spruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis. Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Anhang I FZA). Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer auf mindestens ein Jahr beschränkt werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber seit mehr als zwölf aufeinander folgenden Mo- naten unfreiwillig arbeitslos ist (Art. 6 Abs. 1 Satz 3 Anhang I FZA). An- schliessend erlischt der Anspruch auf Aufenthalt, wenn die Person weiter- hin ohne Erwerbstätigkeit geblieben ist (BVR 2014 S. 395 E. 2.1 und 2.3; VGE 2017/70 vom 6.9.2017 E. 3.2.1; vgl. auch die Weisungen und Erläute- rungen des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom November 2017 zur Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs [Weisungen VEP] Ziff. 4.6).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.01.2018, Nr. 100.2017.143U, Seite 6 3.3Die POM hat erwogen, es könne offengelassen werden, ob der Be- schwerdeführer seine Stelle unfreiwillig verloren habe, da dieser auch nach Ablauf der ihm gewährten einjährigen Verlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung EU/EFTA ohne Erwerbstätigkeit geblieben sei. Dadurch habe der Beschwerdeführer seinen freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätiger Arbeitnehmer verloren. Die Voraussetzungen für eine wei- tere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Er- werbstätigkeit seien folglich nicht mehr erfüllt. Daran ändere nichts, dass der Beschwerdeführer zur Wiederaufnahme einer unselbständigen Er- werbstätigkeit gewillt gewesen wäre, Arbeitsbemühungen geleistet und an verschiedenen Beschäftigungsprogrammen teilgenommen habe (ange- fochtener Entscheid E. 2c f.). 3.4Diesen Ausführungen ist beizupflichten. Der Beschwerdeführer hält ihnen nichts Substanziiertes entgegen. Vielmehr räumt er ein, sich bewusst zu sein, dass seine Arbeitslosigkeit eine ungünstige Grundlage für die Ver- längerung der Aufenthaltsbewilligung darstelle (Beschwerde S. 2) und dass sich bis heute kein Stellenangebot im ersten Arbeitsmarkt ergeben habe (Beschwerde S. 3). Seine Aussichten, in der Schweiz wieder einer unselb- ständigen Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, schätzt er trotz seiner Bemühungen selbst als «nicht sehr gut» ein (Beschwerde S. 3). Es be- stehen demnach kaum realistische Aussichten (mehr) darauf, in abseh- barer Zeit auf dem hiesigen Arbeitsmarkt wieder eine Stelle zu finden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BGE 141 II 1 E. 3.4). Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zur Ausübung einer Er- werbstätigkeit zu Recht als nicht erfüllt erachtet. 3.5Andere Gründe, welche dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht nach FZA vermitteln könnten, sind weder geltend gemacht noch erkennbar (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 4). Namentlich enthält auch das AuG keine günstigeren Bestimmungen. Die POM hat damit einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz insoweit zu Recht verneint.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.01.2018, Nr. 100.2017.143U, Seite 7 4. Zu prüfen ist weiter, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der Beziehung zu seiner in der Schweiz lebenden Partnerin ein Anwesenheitsrecht zukommt. 4.1Nach der Rechtsprechung schützt Art. 8 der Europäischen Men- schenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundes- verfassung (BV; SR 101) im Zusammenhang mit der Bewilligung des Auf- enthalts in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehe- gatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 140 I 77 E. 5.2). In den Schutzbereich fallen aber auch nicht rechtlich begründete familiäre Ver- hältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Be- ziehung besteht; entscheidend ist die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung. Das Bundesgericht hat hieraus abgeleitet, dass sich aus einem Konkubinat ein Bewilligungsanspruch dann ergibt, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird; die Beziehung muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partnerin und der Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben. Zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseiti- ger Verantwortung, Rechnung zu tragen (zum Ganzen BGE 135 I 143 E. 3.1; BGer 2C_914/2013 vom 30.4.2014 E. 2.4.3, 2C_458/2013 vom 23.2.2014 E. 2.1; BVR 2010 S. 1 E. 5.3.2; VGE 2015/312 vom 22.7.2016 E. 5.4.3). 4.2Die POM hat festgehalten, dass die Beziehung zwischen dem Be- schwerdeführer und seiner Partnerin nicht die Qualität aufweise, um in den Schutzbereich der konventions- und verfassungsrechtlich garantierten Achtung des Privat- und Familienlebens zu fallen und einen Bewilligungs- anspruch zu begründen (angefochtener Entscheid E. 3b). Der Beschwer- deführer bringt dagegen vor, die Beziehung stelle ein echtes, tatsächlich gelebtes und einer Ehe in seiner Substanz gleichkommendes Konkubinat dar (Beschwerde S. 3). 4.3Gemäss den Angaben der Partnerin des Beschwerdeführers sind sie und der Beschwerdeführer seit 2012 ein Paar (vgl. Schreiben vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.01.2018, Nr. 100.2017.143U, Seite 8 26.3.2017; Akten POM, rotes Mäppli «Beilagen zu Dossier» [act. 5B1]). Den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge leben er und seine Partnerin in getrennten Haushalten. Sie hätten jedoch bereits mehrmals erwogen zusammenzuziehen. Da jedoch beide Wohnungen für ein Zu- sammenleben zu klein seien und es sich schwierig gestalte, eine geeignete Wohnung zu finden, in welcher auch die Haustiere der Partnerin unter- gebracht werden könnten, würden sie nach wie vor getrennt leben. Sie ver- brächten jedoch die gesamte Freizeit zusammen. Im Übrigen schaue er nebst seiner Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt zum Haus seiner Partnerin, bestelle deren Garten, führe deren Haushalt, gehe mit deren Hund spazie- ren und erledige die Einkäufe. Am Abend koche er in seiner Wohnung für beide, wonach seine Partnerin in der Regel bei ihm übernachte. Die Wochenenden würden er und seine Partnerin ebenfalls zusammen ver- bringen. Zudem unterstütze ihn seine Partnerin finanziell, angesichts ihrer knappen Ressourcen jedoch nur in bescheidenem Rahmen (Beschwerde S. 3). 4.4Nach dem Gesagten leben der Beschwerdeführer und seine Partne- rin in getrennten Wohnungen; sie haben offenbar noch nie einen gemein- samen Haushalt geführt. Die Beziehung ist zudem kinderlos und es werden auch keine Kinder gemeinsam aufgezogen, was – aus ausländerrechtlicher Sicht – ebenfalls gegen eine hinreichend enge und stabile Konkubinats- beziehung spricht (vorne E. 4.1). Dass sich der Beschwerdeführer im Haushalt seiner Partnerin engagiert und er von ihr in bescheidenem Rah- men finanziell unterstützt wird, lässt noch nicht auf eine gesicherte Bezie- hung schliessen, die einer Ehe gleichkommen würde (vgl. zu den hohen Anforderungen auch BGer 2C_1194/2012 vom 31.5.2013 E. 4.2, 2C_702/2011 vom 23.2.2012 E. 3.2, je mit Hinweisen). Die Angaben des Beschwerdeführers, er und seine Partnerin hätten auch schon erwogen zu heiraten, sind im Übrigen nicht belegt. Der Beschwerdeführer ist trotz der rund fünf Jahre dauernden Beziehung zu seiner Partnerin immer noch mit seiner in Deutschland lebenden Ehefrau verheiratet. Die Ehescheidungs- klage hat er erst vor einigen Monaten eingereicht. Konkrete Anzeichen für eine bevorstehende bzw. beabsichtigte Hochzeit mit seiner Partnerin feh- len. Insgesamt kommt die Beziehung des Paares in ihrer Substanz nicht einer Ehe gleich.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.01.2018, Nr. 100.2017.143U, Seite 9 4.5Ein Anwesenheitsanspruch nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ist mit der Vorinstanz somit zu verneinen. 5. Schliesslich fragt sich, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz ermessensweise bewilligt werden muss. 5.1Besteht wie hier kein Anspruch (mehr) auf Zulassung zu einem (weiteren) Aufenthalt nach dem FZA, können nach Art. 20 VEP Aufent- haltsbewilligungen EU/EFTA dennoch erteilt werden, wenn wichtige Gründe es gebieten. Hierbei handelt es sich analog der allgemeinen Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG um einen Ermessens- entscheid, der ausnahmsweise in Härtefällen greifen soll (VGE 2017/70 vom 6.9.2017 E. 4.1; Weisungen VEP Ziff. 8.2.7). Mithin sind insbesondere die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhält- nisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirt- schaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wie- dereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a-g der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Ein Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn sich die be- treffende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in einer vergleichbaren Situation, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verweigerung einer Aus- nahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte. Die Ausländerbehörden dürfen diese Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls in Anbe- tracht des öffentlichen Interesses an einer restriktiven Einwanderungspolitik streng handhaben. Insbesondere begründen selbst eine langdauernde An- wesenheit und eine gute Integration sowie klagloses Verhalten für sich al- lein noch keinen Härtefall (BGE 137 II 1 E. 4.1, 130 II 39 E. 3 [Pra 93/2004 Nr. 140]; zum Ganzen BVR 2016 S. 369 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.01.2018, Nr. 100.2017.143U, Seite 10 5.2Wie die POM richtig ausgeführt hat, lebt der Beschwerdeführer zwar bereits zehn Jahre in der Schweiz; ihm ist die berufliche und wirtschaftliche Integration längerfristig jedoch nicht gelungen, da er seit mehr als vier Jah- ren arbeitslos ist und Sozialhilfe bezieht. Dass er gemäss eigenen Angaben nur mit einem relativ bescheidenen Betrag von der Sozialhilfe unterstützt wird und alles daran setzt, sich davon zu lösen (Beschwerde S. 4), vermag daran nichts zu ändern. Zum einen ist der ausgewiesene monatliche Fehl- betrag von über Fr. 1'600.-- nicht unerheblich (vgl. Budget 1.2.2017- 31.5.2017; Beilage 5 zur Beschwerde). Zum anderen hat der Beschwerde- führer insgesamt bereits fast Fr. 120'000.-- wirtschaftliche Hilfe bezogen (Unterstützungsbestätigung der Gemeinde, Stand Juni 2017; act. 8A). Auf- grund seines Alters und der schon mehrere Jahre dauernden Arbeitslosig- keit sind die Aussichten, von der Sozialhilfe loszukommen und wirtschaft- lich selbständig zu werden, schlecht. Dass sich der Beschwerdeführer wirt- schaftlich nicht integrieren konnte, zeigen auch seine Schulden (vgl. vorne E. 2.2; vgl. zum Ganzen auch angefochtener Entscheid E. 3b). 5.3Im Strafregister ist der Beschwerdeführer mit einem Eintrag wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern verzeichnet (vorne E. 2.2). Da- für wurde er am 2. Juni 2009 zu einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu Fr. 30.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 340.-- verurteilt (Akten MIDI pag. 24). Diese Verurtei- lung spricht zwar nicht für den Beschwerdeführer, fällt bei der Beurteilung jedoch kaum ins Gewicht. 5.4In familiärer Hinsicht ist die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Partnerin von Bedeutung (vgl. dazu auch vorne E. 4). Auch wenn die strittige Entfernungsmassnahme für das Paar spürbare negative Folgen hat, wird die Weiterführung der Beziehung dadurch nicht verunmöglicht. Die Partnerin des Beschwerdeführers wird laut eigenen Angaben in rund zwei Jahren pensioniert (vgl. Schreiben vom 26.3.2017; Akten POM, rotes Mäppli «Beilagen zu Dossier» [act. 5B1]). Sie könnte danach zum Be- schwerdeführer nach Deutschland ziehen. In der Zwischenzeit ist dem Paar das Führen einer Fernbeziehung möglich und zumutbar. Zwar werden sie nicht mehr ihre gesamte Freizeit miteinander verbringen, sich aber an ver- längerten Wochenenden und im Urlaub sehen können, zumal sich die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.01.2018, Nr. 100.2017.143U, Seite 11 räumliche Distanz zwischen der Schweiz und Deutschland im Rahmen hält und die Partnerin des Beschwerdeführers mit einem Teilzeitpensum von 75 % arbeitet (Beschwerde S. 3). 5.5Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, eine Rückkehr nach Deutschland wäre mit erheblichen Unwägbarkeiten verbunden, da die Kontakte zu seiner Familie völlig abgebrochen seien und er dort vor dem Nichts stehen würde (Beschwerde S. 3), ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer kam mit 47 Jahren in die Schweiz. Zuvor hatte er, soweit ersichtlich, seine gesamte Kindheit und sein Erwachsenenleben in Deutschland verbracht. Folglich ist er mit den dortigen kulturellen und ge- sellschaftlichen Gepflogenheiten bestens vertraut. Auch wenn er keine Kontakte zu seiner in Deutschland lebenden Familie mehr pflegt, ist ihm eine Rückkehr dorthin ohne weiteres zumutbar. Dass es für ihn schwierig sein wird, in Deutschland beruflich noch einmal Fuss zu fassen, dürfte zwar zutreffen. Jedoch findet der Beschwerdeführer auch in der Schweiz keine Arbeit mehr im ersten Arbeitsmarkt, weshalb sich seine beruflich-wirtschaft- liche Situation in Deutschland wohl nicht wesentlich von derjenigen in der Schweiz unterscheiden wird. Entgegen seinen Angaben (vgl. Beschwerde S. 3) bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er in Deutschland verein- samen wird, zumal er in eine ihm vertraute Umgebung zurückkehren wird, wo er während langer Zeit gelebt hat. Die Möglichkeiten für eine Wieder- eingliederung in Deutschland sind folglich intakt. 5.6Nach dem Gesagten hält die Schlussfolgerung der POM, beim Be- schwerdeführer liege kein Härtefall vor, welcher die Verlängerung der Auf- enthaltsbewilligung gebieten würde, der Rechtskontrolle stand. Die POM hat folglich die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA auch aus diesem Grund zu Recht verweigert.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.01.2018, Nr. 100.2017.143U, Seite 12 6. Im Eventualstandpunkt beantragt der Beschwerdeführer, ihm sei die Aus- reisefrist bis Ende 2017 zu verlängern, da bis zu diesem Zeitpunkt das Ehescheidungsverfahren abgeschlossen sein sollte (Beschwerde S. 4). – Weshalb aufgrund des in der Schweiz hängigen Ehescheidungsverfahrens die Ausreisefrist verlängert werden sollte, legt der Beschwerdeführer nicht näher dar. Dem Antrag könnte folglich nicht stattgegeben werden. Da die neu anzusetzende Ausreisefrist jedoch ohnehin erst im Jahr 2018 abläuft, wird dem Eventualantrag faktisch bereits Rechnung getragen. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. 7. Die Beschwerde erweist sich nach dem Erwogenen als offensichtlich unbe- gründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen. 8. 8.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be- schwerdeführer an sich kostenpflichtig; ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Der Be- schwerdeführer hat für das verwaltungsgerichtliche Verfahren indes um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 8.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.01.2018, Nr. 100.2017.143U, Seite 13 das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn- aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Über- legung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 8.3Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache von vorn- herein als aussichtslos bezeichnet werden. Die Vorinstanz hat im ange- fochtenen Entscheid unter zutreffender Wiedergabe der massgeblichen Praxis begründet, weshalb die aufenthaltsbeendende Massnahme recht- mässig ist. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (vgl. BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen). Dagegen bringt der Beschwerde- führer nichts Substanziiertes vor. Er verweist bezüglich des Härtefalls vorab auf die Beziehung zu seiner Partnerin, vermag jedoch nicht aufzuzeigen, dass die von der Vorinstanz dargelegten strengen Voraussetzungen an ein eheähnlich gelebtes Konkubinat erfüllt sind. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass sich die Gewinn- und Verlustaussichten im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im verwaltungsrechtlichen Verfahren ungefähr die Waage hielten bzw. jene nur geringfügig kleiner waren als diese. Das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 8.4Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im End- entscheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Ge- legenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurückzu- ziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Für das Gesuchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.01.2018, Nr. 100.2017.143U, Seite 14 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: