100.2017.141U STE/GEU/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. Februar 2018 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Geiser Keller A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Genossenschaft B.________ handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdegegnerin 1 Einwohnergemeinde Köniz handelnd durch den Gemeinderat, Landorfstrasse 1, 3098 Köniz Beschwerdegegnerin 2 und Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2018, Nr. 100.2017.141U, Seite 2 betreffend Baubewilligung für Mehrfamilienhaus mit Einstellhalle (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 11. April 2017; RA Nr. 110/2016/170) Sachverhalt: A. Die Genossenschaft B.________ reichte am 21. Dezember 2015 bei der Einwohnergemeinde (EG) Köniz ein Baugesuch ein für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Einstellhalle auf dem Grundstück Köniz Gbbl. Nr. 1___ in der Wohnzone W, Bauklasse IIIa. Das Vorhaben beinhaltet auch die Rodung einer geschützten Hecke sowie den Abbruch von zwei Tennisplätzen (Parzellen Köniz Gbbl. Nrn. 1___ und 2___) und einer Verkehrsinsel (Strassenparzelle Köniz Gbbl. Nr. 3___). Die EG Köniz als Grundeigentümerin der Bauparzelle und Baurechtsgeberin leitete das Ge- such am 11. Januar 2016 an das Regierungsstatthalteramt (RSA) Bern- Mittelland weiter. Am 17. März 2016 erhob unter anderen A.________ Einsprache gegen das Bauvorhaben. Die Genossenschaft B.________ reichte am 12. Mai 2016 eine Projektänderung ein (neue Lage der Verkehrsinsel mit Anpassung des Fussgängerbereichs). Mit Gesamtent- scheid vom 20. Oktober 2016 bewilligte das RSA Bern-Mittelland das Vor- haben. B. Dagegen erhob A.________ am 18. November 2016 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE), welche das Rechtsmittel am 11. April 2017 abwies, soweit sie darauf eintrat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2018, Nr. 100.2017.141U, Seite 3 C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 12. Mai 2017 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der Entscheid der BVE vom 11. April 2017 sei aufzuheben und dem Bauvorhaben sei der Bau- abschlag zu erteilen. Die Genossenschaft B.________, die EG Köniz und die BVE beantragen mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2017, Stellungnahme vom 6. Juni 2017 und Vernehmlassung vom 2. Juni 2017 je die Abweisung der Be- schwerde. Auf Ersuchen der Instruktionsrichterin hat die Kantonale Kom- mission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) am 31. Oktober 2017 einen Fachbericht zu Ästhetikfragen eingereicht. Die Verfahrensbetei- ligten haben sich zum Bericht äussern und Schlussbemerkungen ein- reichen können. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat als Nachbar ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2018, Nr. 100.2017.141U, Seite 4 2. 2.1Umstritten ist der Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 19 Woh- nungen und Einstellhalle an der C.________strasse in Schliern bei Köniz. Das geplante Gebäude mit drei Vollgeschossen und einem Attikageschoss ist quer zur Strasse angeordnet. Aufgrund der Hanglage tritt das Unter- geschoss mit der Einstellhalle und Kellerräumen an der südlichen Stirn- fassade gegen die C.________strasse oberirdisch in Erscheinung. Das Attikageschoss ist im Norden und im Osten teilweise fassadenbündig aus- gestaltet (vgl. zum Ganzen Pläne in act. 3B; betreffend Hanglage, act. 3C pag. 479). 2.2Die Instruktionsrichterin hat dem Beweisantrag des Beschwerde- führers stattgegeben und einen Bericht der OLK eingeholt. Im Übrigen ergibt sich der Sachverhalt mit genügender Klarheit aus den Akten. Es kann darauf verzichtet werden, der OLK weitere Fragen zu unterbreiten, wie der Beschwerdeführer dies für nötig hält (vgl. auch Verfügung der In- struktionsrichterin vom 27.11.2017, act. 13). Ebenso wenig verspricht ein Augenschein entscheidwesentliche zusätzliche Erkenntnisse. Der Be- schwerdeführer beantragt weiter eine Parteibefragung. Der Antrag erfolgt pauschal im Anschluss an die Begründung jeder Rüge; soweit dieser Be- weisantrag überhaupt gezielt gestellt wird, darf angenommen werden, es gehe dem Beschwerdeführer jeweils um den Nachweis seiner sachverhalt- lichen Behauptungen. Dass er eine publikums- und medienöffentliche Ver- handlung wünscht, ist daraus nicht zu schliessen (BVR 2017 S. 255 E. 3.8 mit Hinweisen). Die Beweisanträge (Augenschein, Parteibefragung) werden abgewiesen (vgl. auch hinten E. 8.2). 3. 3.1Der Beschwerdeführer kritisiert namentlich die Gestaltung und Ein- ordnung des Mehrfamilienhauses. In diesem Zusammenhang macht er zunächst geltend, dass die Bau- und Planungskommission der EG Köniz (BPK) Fragen zur Ästhetik des Bauvorhabens nicht hätte beurteilen dürfen. Bei der BPK handle es sich weder um eine leistungsfähige örtliche Fach-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2018, Nr. 100.2017.141U, Seite 5 stelle noch sei sie unabhängig. Für die Baubewilligung sei das Regierungs- statthalteramt zuständig, weil die Gemeinde als Grundeigentümerin nicht unparteiisch und unvoreingenommen sei; dasselbe müsse für die BPK als Behörde der Gemeinde gelten. Ausserdem habe die BPK das Vorhaben im Rahmen eines Wettbewerbsverfahrens begleitet und sich dafür ausgespro- chen. Das Vorhaben hätte zur Beurteilung der Ästhetikfragen im Baubewil- ligungsverfahren somit zwingend der OLK vorgelegt werden müssen (Be- schwerde Ziff. 5-8). 3.2Gemäss Art. 22 Abs. 1 Bst. a des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) konsultiert die Baubewilligungsbehörde die zuständigen kantonalen Fach- stellen, wenn gegen ein Vorhaben Bedenken oder Einwände hinsichtlich der Beeinträchtigung des Ortsbilds oder der Landschaft bestehen, die nicht offensichtlich unbegründet sind. Wo leistungsfähige örtliche Fachstellen bestehen, können diese konsultiert werden (Art. 22 Abs. 2 BewD; seit 1.4.2017 vgl. Art. 22a BewD). Unbestritten ist, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, wo auf einem Gemeindegrundstück gebaut werden soll, ge- mäss Art. 8 Abs. 2 Bst. d BewD bzw. aArt. 8 Abs. 2 BewD in der Fassung vom 29. April 1996 (BAG 96-40) der Regierungsstatthalter oder die Regie- rungsstatthalterin zuständige Baubewilligungsbehörde ist. Es geht darum, den Anschein zu vermeiden, die Gemeinde entscheide in eigener Sache, und es soll ihre institutionelle Unbefangenheit gewährleistet werden (vgl. Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I/II, 4. Aufl. 2013/2017, Art. 33 N. 3; VGE 2017/79 vom 28.7.2017 E 2.3, 22755 vom 30.5.2007 E. 2.3; ehemalige Baudirektion 22.11.1988, in BVR 1989 S. 150 E. 5). Es ist fraglich, ob in dieser Situation eine Beurteilung der Ästhetik und Einordnung des Vorhabens durch die BPK als Gemeindebehörde (vgl. Art. 102 des Baureglements der EG Köniz vom 7. März 1993 [GBR] und Reglement für die Bau- und Planungskommission der EG Köniz vom 15. Dezember 1993) trotzdem massgebend sein könnte, zumal sie vor- liegend offenbar am vorgelagerten Projektwettbewerbsverfahren beteiligt war. Dies kann jedoch offenbleiben. Zum einen hat das RSA als Baubewil- ligungsbehörde die BPK nicht beigezogen, sondern die Gemeinde hat ihrer Stellungnahme an das RSA vom 11. Mai 2016 den Protokollauszug der Sitzung der BPK vom 7. April 2016 beigelegt, dem lediglich zu entnehmen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2018, Nr. 100.2017.141U, Seite 6 ist, dass die BPK «die vorgenommene Attikalösung sowie die Gestaltung insgesamt» unterstütze (act. 3C pag. 379). Zum anderen liegt nunmehr ein einlässlicher Fachbericht der OLK (Bst. C und E. 2.2 vorne) und damit eine Beurteilung der Ästhetik- und Einordnungsfrage durch eine unbestrittener- massen qualifizierte und unvoreingenommene Fachstelle vor (vgl. zum Beizug der OLK im Rechtsmittelverfahren VGE 2016/242 vom 8.6.2017 E. 5.1). Unter diesen Umständen ist auch nicht auf die vom Beschwerde- führer in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Ausstands- bzw. Ableh- nungsfragen einzugehen. 4. 4.1In der Sache macht der Beschwerdeführer geltend, die Gestaltung des Bauvorhabens an sich und insbesondere das Attikageschoss erzielten keine gute Gesamtwirkung. Ausserdem sei das Attikageschoss nicht be- sonders sorgfältig gestaltet und der Verzicht auf eine allseitige Rückver- setzung der Attika- gegenüber den darunter liegenden Fassaden sei unzu- lässig. 4.2Nach Art. 14 Abs. 1 GBR sind Bauten und Anlagen so zu gestalten, dass sich zusammen mit ihrem näheren und weiteren Umfeld eine gute Gesamtwirkung ergibt. In baulich unbefriedigend gestalteten Gebieten sol- len neue Bauten und Anlagen möglichst zur Verbesserung des Gesamt- bilds beitragen (Art. 14 Abs. 2 GBR). Art. 91 Abs. 1 Satz 1 GBR lässt Attikageschosse unter der Voraussetzung einer guten Gesamtwirkung im Sinn von Art. 14 GBR zu. Der in Art. 91 Abs. 1 GBR wiederholte Vorbehalt der «guten Gesamtwirkung» gilt gestützt auf Art. 14 Abs. 1 GBR für die gesamte Liegenschaft einschliesslich Attikageschoss und entfaltet insoweit – wie auch mit dem Verweis in der Bestimmung selbst zum Ausdruck ge- bracht wird – keine selbständige, über Art. 14 Abs. 1 GBR hinausgehende Rechtswirkung (BVR 2006 S. 491 [VGE 22430 vom 31.1.2006] nicht publ. E. 6.5.3). Das Attikageschoss ist allerdings gemäss Art. 91 Abs. 1 Satz 2 GBR architektonisch besonders sorgfältig zu gestalten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2018, Nr. 100.2017.141U, Seite 7 4.3Mit Art. 14 GBR hat die Gemeinde im Bereich des allgemeinen Orts- bild- und Landschaftsschutzes nähere Vorschriften im Sinn von Art. 9 Abs. 3 BauG erlassen. Das positive Einfügungs- und Verbesserungsgebot geht in seinem Regelungsgehalt und in seiner Regelungsdichte über das Verunstaltungsverbot gemäss Art. 9 Abs. 1 BauG hinaus und hat selbstän- dige Bedeutung (BVR 2009 S. 328 E. 5.2, 2006 S. 491 E. 6.2; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 4 und 4a, je mit weiteren Hinweisen). Die Begriffe «gute Gesamtwirkung» sowie «baulich unbefriedigend gestal- tetes Gebiet» und «Verbesserung des Gesamtbilds» stellen unbestimmte kommunale Gesetzesbegriffe dar, bezüglich deren Auslegung das Ver- waltungsgericht den kommunalen Behörden grundsätzlich einen gewissen Beurteilungsspielraum einräumt (BVR 2009 S. 328 E. 5.3, 2006 S. 491 E. 6.3.1; VGE 2016/242 vom 8.6.2017 E. 3.2). Dasselbe gilt für die Formu- lierung «architektonisch besonders sorgfältig zu gestalten» in Art. 91 Abs. 1 Satz 2 GBR. Vorliegend hat die Gemeinde allerdings nicht als rechts- anwendende Behörde über das Baugesuch entschieden (vgl. E. 3.2 vorne). Welche Bedeutung der Gemeindeautonomie bei dieser Ausgangslage zu- kommt, kann mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen offenbleiben (BVR 2012 S. 20 E. 3.2, 2009 S. 551 E. 3.6.2; VGE 2011/339 vom 2.7.2012 E. 3.1). Liegt ein Bericht der OLK vor, räumt ihm das Verwal- tungsgericht regelmässig einen erheblichen Stellenwert ein und auferlegt sich bei seiner Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung. Es prüft insbe- sondere, ob die Fachmeinung gefestigt und gut abgestützt ist und ob sie – nach entsprechenden Erläuterungen – auch Laiinnen und Laien zu über- zeugen vermag (BVR 2009 S. 328 E. 5.7; zuletzt VGE 2016/266 vom 30.10.2017 E. 4.3; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 9, 9a und 10 Bst. b). 4.4Nach der Rechtsprechung ist die «gute Gesamtwirkung» weder an geringen noch an besonders hohen architektonischen Qualitäten zu mes- sen. Das Erfordernis bedeutet bei durchschnittlichen örtlichen Gegeben- heiten nur, dass das Mittelmass der Umgebung nicht gestört werden darf und sich eine Neuüberbauung an den qualitativ hochwertigeren Bauten und Anlagen der Umgebung zu orientieren hat (BVR 2009 S. 328 E. 5.3, 2006 S. 491 E. 6.3.1 f. mit Hinweisen). Zu den Begriffen «baulich unbefriedigend gestaltetes Gebiet» und «Verbesserung des Gesamtbilds» besteht keine gefestigte Rechtsprechung. Jedoch müssen sich auch Vorhaben in unbe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2018, Nr. 100.2017.141U, Seite 8 friedigend gestalteten Gebieten an hochwertigeren Bauten in der Um- gebung orientieren und dürfen sie das Mittelmass nicht stören (VGE 2016/242 vom 8.6.2017 E. 3.4). 4.5In ihrem Bericht vom 31. Oktober 2017 (act. 8A) hat die OLK zu- nächst das nähere und weitere Umfeld des Bauvorhabens beschrieben. Danach sucht man in Schliern vergeblich nach einer übergeordneten Be- bauungsstruktur. Unsensible grosse Bautätigkeiten, angefangen in den frühen 1970er-Jahren, prägten den Charakter des Orts. Die Lücken zwi- schen den vormals prägenden Gutshöfen von Schliern seien mit Wohn- blöcken relativ dicht überbaut worden. Auch einige wenige Einfamilien- häuser fänden sich. Diese wenig qualitätsvolle bauliche Entwicklung lasse sich bis heute beobachten. Die Gebäude seien mehrheitlich dreigeschos- sig, angeordnet in Bebauungen aus mehreren gleichen Gebäuden mit grosszügigen üppig begrünten Zwischenräumen. Die C.________strasse liege im Talboden zwischen dem Ortskern und dem Büschiwald. Sie sei eine typische Schlierner Quartiererschliessungsstrasse, führe an mehreren komplett unterschiedlichen Bebauungen vorbei und ende in einer Sack- gasse. Aufgrund der markanten Topografie seien die angrenzenden Bauten meist abgestuft oder dann höher als der Schlierner Durchschnitt. Als Aus- nahme bilde der Tennisplatz eine grössere Aufweitung im Quartier. Die direkte Umgebung des Bauvorhabens bildeten hinsichtlich Dachform, Ge- schosszahl und Fassadenverkleidung bzw. -anstrich unterschiedliche Überbauungen. Sie seien von unterdurchschnittlicher Qualität und der Kontext des Bauvorhabens müsse aus Sicht des Orts- und Landschafts- bilds als unbefriedigend bezeichnet werden. Zur Frage, ob das Bauvor- haben zur Verbesserung des Gesamtbilds beitrage, führt die OLK aus, als Einzelgebäude vermöge es das Quartier nicht von Grund auf zu verbes- sern. Sie spricht dem Vorhaben aber genügend Qualität zu, um seine nähere Umgebung positiv zu beeinflussen. Städtebaulich verenge es den Strassenraum, sodass eine subtile, wohltuende Kammerung desselben entstehe. Weiter helfe beispielsweise neben der Gestaltung der Fassaden mit grosszügigen Balkonen auch die Vorzone zur Strasse zu deren Be- lebung. Das Bauvorhaben stehe gut positioniert in der vorgefundenen Situation und verbessere die Gesamtwirkung, soweit das mit einem einzel- nen Bauvolumen möglich sei. Die Attika sei gestalterisch gut ins Volumen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2018, Nr. 100.2017.141U, Seite 9 eingebunden und zeige sich selbstverständlich, die Stufung der Umgebung abbildend. Eine ausgeprägtere Gestaltung des Sockels und dessen Anhe- bung auf Strassenniveau wären wünschenswert (Antworten zu Fragen a-d). 4.6Der Bericht der OLK ist schlüssig: Da es an quartiertypischen Ge- staltungsmerkmalen fehlt, ist nicht erkennbar, weshalb sich das Bauvor- haben nicht in das Wohnquartier einfügen sollte. Die OLK anerkennt zu- dem, dass das Gebäude zu einer Verbesserung der bestehenden Situation führt. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht: So können gestützt auf die Vorschriften des allgemeinen Ortsbild- und Land- schaftsschutzes – auch bei kommunalen positiven Einfügungsgeboten – zwar bestimmte Anforderungen an die Gestaltung von Bauten und Anlagen gestellt werden; Art und Mass der nach der Zonenordnung zulässigen Nut- zung dürfen aber grundsätzlich nicht (wesentlich) eingeschränkt werden. Unzulässig sind insbesondere Beschränkungen der erlaubten Gebäude- dimensionen, die eine ins Gewicht fallende Mindernutzung zur Folge hätten (BGE 115 Ia 363 E. 3a S. 366; BVR 2006 S. 491 E. 6.3.3, 1990 S. 241 E. 4c; VGE 2015/338 vom 12.9.2016 E. 5.7 [bestätigt durch BGer 1C_484/2016 vom 28.6.2017]; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 15). Es ist unbestritten, dass das Vorhaben die baupolizeilichen Masse einhält (vgl. auch E. 4.7 hiernach). Der Beschwerdeführer kann demnach nichts daraus ableiten, dass das Vorhaben «massig und klar über- dimensioniert» wirke, «vom Tennisplatz her gesehen eine richtiggehende Wand hochgezogen werde» und von der C.________strasse aus fünfstöckig bzw. von seiner Liegenschaft aufgrund des Attikageschosses vierstöckig erscheine (Beschwerde Ziff. 35 und 11). Weshalb das projektierte Gebäude zu einem Bruch mit seiner Umgebung führen soll, begründet der Beschwerdeführer nicht; dies ist aufgrund der unbestrittenermassen sehr unterschiedlichen Überbauungen in der Umgebung auch nicht ersichtlich. Die Gestaltung des Attikageschosses an sich kritisiert der Beschwerdeführer ebenfalls nur pauschal und verlangt, dass die OLK die ästhetischen Fragen zu beurteilen habe (Beschwerde Ziff. 11). Diese Beurteilung liegt vor und fällt auch in Bezug auf das Attikageschoss positiv aus. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die fachliche Beurteilung der OLK in Frage stellen könnte (vgl. auch E. 4.3 vorne). Insbesondere ist die Ansicht des Beschwerdeführers nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2018, Nr. 100.2017.141U, Seite 10 nachvollziehbar, wonach der Bericht der OLK die entscheidenden Fragen der guten Gesamtwirkung und der besonders sorgfältigen Gestaltung des Attikageschosses unbeantwortet lasse (vgl. act. 12 und 16). 4.7Attikafassaden sind gemäss Art. 91 Abs. 3 Satz 2 GBR – mit Aus- nahme des Treppenhauses – allseitig wenigstens um 1,5 m von den Fassaden des darunterliegenden Vollgeschosses zurückzunehmen. Ge- mäss Art. 91 Abs. 3 Satz 3 GBR kann auf den Rücksprung des Attika- geschosses auf einer Seitenfassade und auf der Rückfassade verzichtet werden, wenn diese Abweichung architektonisch begründet ist (Bst. a), dadurch die Attikagrundfläche nicht erhöht wird (Bst. b) und den Nach- barinnen und Nachbarn keine wesentlichen Nachteile erwachsen (Bst. c). Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, aus Art. 91 Abs. 3 Satz 3 Bst. a GBR folge, dass der Verzicht auf den Rücksprung des Attikageschosses archi- tektonisch notwendig sein müsse. Die Rückversetzung müsste zu stossen- den oder nicht praktikablen Lösungen führen, damit der Verzicht darauf zulässig sei. Dies schliesst der Beschwerdeführer aus dem Verhältnis der Bestimmung zu Art. 91 Abs. 1 GBR (Beschwerde Ziff. 10 f.). – Art. 91 Abs. 1 GBR betrifft die Gestaltung des Attikageschosses an sich und im Zusammenhang mit dem ganzen Gebäude (vgl. E. 4.2 f. vorne), während Art. 91 Abs. 3 Satz 3 GBR die Voraussetzungen für einen Verzicht auf einen allseitigen Fassadenrücksprung regelt. Dem Beschwerdeführer ist demnach zwar insoweit zuzustimmen, als den Bestimmungen ein unter- schiedlicher Regelungsgehalt zukommt. Aus der Systematik ist jedoch nicht zu schliessen, dass ein Verzicht auf den Fassadenrücksprung nur zulässig ist, wenn keine andere architektonische Lösung möglich ist. Eine solche Auslegung wäre schon mit dem Wortlaut der Bestimmung nicht vereinbar, wonach die Abweichung architektonisch begründet und nicht etwa not- wendig oder zwingend sein muss. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass nach der Praxis der Gemeinde eine nachvollziehbare und logische archi- tektonische Begründung für den Verzicht auf den Rücksprung genügt (vgl. Fachbericht des Bauinspektorats der EG Köniz vom 29.8.2015 [richtig 2016; act. 3C pag. 589; nachfolgend: Fachbericht Bauinspektorat] Ziff. 7 S. 5). Die Beschwerdegegnerin 1 will das Attikageschoss nord- und ost- seitig teilweise fassadenbündig erstellen, «um das Bauvolumen architekto- nisch und unter Berücksichtigung der Topographie angemessen zu glie-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2018, Nr. 100.2017.141U, Seite 11 dern sowie die Nutzung der Wohn- und Aussenräume im Attika im Sinne verdichteten Wohnens rücksichtsvoll zu optimieren» (act. 3C pag. 187). Diese Begründung, mit der sich der Beschwerdeführer nicht auseinander- setzt, genügt den Anforderungen von Art. 91 Abs. 3 Satz 3 Bst. a GBR. Dass die Attikagrundfläche vergrössert würde, macht der Beschwerde- führer nicht geltend, und er bestreitet auch nicht, dass die maximal zuläs- sige Fassadenhöhe der Attika eingehalten ist (Art. 91 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 Bst. b GBR; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 3e und f). Unter diesen Umständen ist unerheblich, wenn die Ostseite des projektierten Ge- bäudes für den Beschwerdeführer wie ein vierstöckiges Haus wirkt (vgl. auch E. 4.6 hiervor). Die OLK hat im Übrigen ausgeführt, dass die Ver- schiebung der Attika die Topografie der Umgebung abbilde. Würden nur die Treppenhäuser an die Fassade gezogen, ergäbe sich daraus eine äus- serst unruhige, dem Gebäude kaum entsprechende Abwicklung (act. 8A, Antwort zu Frage e). Diese Einschätzung ist ohne weiteres nachvollziehbar. Der Verzicht auf den allseitigen Rücksprung des Attikageschosses ist dem- nach auch unter ästhetischen Gesichtspunkten begründet. Der Beschwer- deführer behauptet schliesslich, es erwüchsen ihm wesentliche Nachteile daraus, da seiner Liegenschaft noch mehr Besonnung entzogen werde (Beschwerde Ziff. 12). Die Vorinstanz hat ausführlich dargelegt, weshalb kein solcher Nachteil gegeben ist; so schöpfe die Beschwerdegegnerin 1 die zulässige Gebäudehöhe nicht aus und der minimale Grenzabstand auf der Ostseite des Vorhabens sei ebenfalls überschritten, weshalb weder hinsichtlich Beschattung noch Aussicht ein wesentlicher Nachteil aus dem Verzicht auf den Attikarücksprung entstehe (angefochtener Entscheid E. 3f; vgl. auch E. 8 hinten). Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen über- zeugenden Ausführungen der BVE nicht auseinander. Es mag schliesslich zwar zutreffen, dass das Haus etwas «wuchtiger» wirkt, als wenn die Attika auf allen Seiten einen Fassadenrücksprung von 1,5 m aufwiese. Diese Wirkung tritt aber stets ein, soweit ein Attikageschoss fassadenbündig er- stellt wird. Läge darin bereits ein wesentlicher Nachteil, könnte eine Ver- schiebung bis zur Fassade des darunter liegenden Geschosses in keinem Fall bewilligt werden (vgl. auch VGE 2015/348 vom 24.6.2016 E. 4.4.2). 4.8Zusammenfassend ergibt sich, dass die Gestaltung des Vorhabens Art. 14 und 91 Abs. 1 GBR entspricht und der teilweise Verzicht auf den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2018, Nr. 100.2017.141U, Seite 12 Attikarücksprung gemäss Art. 91 Abs. 3 GBR zulässig ist. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer ver- langt, der OLK seien sämtliche Wettbewerbsprojekte vorzulegen (vgl. act. 12 S. 2 f.), ist ihm nicht zu folgen. Zu beurteilen ist allein das hier um- strittene Bauvorhaben. 5. 5.1Weiter bestreitet der Beschwerdeführer, dass die Solarpanels auf dem Dach des Attikageschosses bewilligungsfrei erstellt werden dürfen. Anwendbar sei Art. 91 Abs. 4 GBR, der die zulässigen Aufbauten auf der Attika abschliessend aufzähle; Solarpanels fielen nicht darunter. 5.2Baubewilligungspflichtig sind alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Bauvorhaben), die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nut- zungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusser- lich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt be- einträchtigen (Art. 1a Abs. 1 BauG). Keiner Baubewilligung bedürfen insbe- sondere der Unterhalt von Bauten und Anlagen, für eine kurze Dauer er- stellte Bauten und Anlagen sowie andere geringfügige Bauvorhaben (Art. 1b Abs. 1 BauG). Gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. f BewD fallen darunter Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie, wenn sie an Gebäuden an- gebracht werden oder als kleine Nebenanlage zu Gebäuden installiert wer- den und den kantonalen Richtlinien entsprechen. Der Regierungsrat des Kantons Bern hat im Januar 2015 die Richtlinien «Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien» erlassen (nachfolgend: Richtlinien; einsehbar unter: <www.jgk.be.ch>, Rubriken «Baubewilligun- gen/Baubewilligungsverfahren»; vgl. RRB 75/2015 vom 28.1.2015). Bei Flachdächern (bis 3° Neigung) sind den Richtlinien zufolge flach montierte und aufgeständerte Solaranlagen baubewilligungsfrei, wenn sie seitlich um mindestens 50 cm von der Dachkante eingerückt werden und eine maxi- male Höhe von 1,2 m über der Oberkante des Dachrands aufweisen. Bei Gebäuden mit geschlossenen Brüstungen beziehen sich die Masse auf die Oberkante der Brüstung (Richtlinien Ziff. 2.2.4). Solaranlagen auf Flach-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2018, Nr. 100.2017.141U, Seite 13 dächern zählt der Regierungsrat zur Kategorie «kleine Nebenanlage zu Gebäuden» (Richtlinien Ziff. 1.3 Bst. d; vgl. auch Ziff. 2.2). Seit dem 1. April 2017 gilt für baubewilligungsfreie Solaranlagen die Meldepflicht gemäss Art. 7a BewD. 5.3Auf dem Attikadach sind 25 in Zweier- oder Dreiergruppen angeord- nete, aufgeständerte Solarpanels vorgesehen. Sie sind seitlich mehr als 50 cm von der Dachkante eingerückt und ragen etwa 70 cm über die ge- schlossene Brüstung (vgl. Plan Dachaufsicht, Plan Längsfassaden und Plan Längsschnitte, alle vom 21.12.2015 im Massstab 1:100, act. 3B12, 3B10 und 3B13). Nach dem Gesagten können solche Solaranlagen bau- bewilligungsfrei erstellt werden. Anders als der Beschwerdeführer meint (Beschwerde Ziff. 15), ist ab der Dachkante bzw. der Brüstung des Attika- dachs und nicht ab der Brüstung der darunterliegenden Terrasse zu mes- sen. Sowohl in Ziff. 2.2.4 als auch in Ziff. 2.1.3 der Richtlinien (Montage- arten) ist ohne Einschränkungen von Flachdächern die Rede, was Atti- kadächer einschliesst. Die Vorinstanz hat in diesem Punkt weder den Sachverhalt falsch festgestellt noch anderweitig Recht verletzt. 5.4Sodann kann Art. 91 Abs. 4 GBR, wonach auf der Attika bei guter kubischer Einordnung als Aufbauten Rauch- und Lüftungskamine (Bst. a), Oberlichtaufbauten (Bst. b) und gewisse Liftaufbauten (Bst. c) gestattet sind, vom kantonalen Recht als baubewilligungsfrei bezeichnete Dachauf- bauten nicht ausschliessen. Gemäss Art. 69 Abs. 3 BauG dürfen die Ge- meinden in ihrer baurechtlichen Grundordnung keine Vorschriften für bau- bewilligungsfreie Bauvorhaben nach Art. 1b BauG erlassen. Solche sind nur zulässig für Gebiete des Ortsbild- und Landschaftsschutzes sowie in Überbauungsordnungen. Art. 69 Abs. 3 BauG schliesst zwar nicht aus, dass Bauvorschriften von allgemeiner Bedeutung und Tragweite wie Bau- verbote, Ästhetikklauseln oder Farbvorschriften auch auf baubewilligungs- freie Vorhaben Anwendung finden (vgl. Christophe Cueni, Die Neuregelung der Baubewilligungspflicht und -freiheit, in KPG-Bulletin 4/2009 S. 110 ff., 137). Dies zumal nach Art. 1b Abs. 3 BauG baupolizeiliche Massnahmen auch im Interesse des Ortsbild-, Landschafts- oder Umweltschutzes ange- ordnet werden können (vgl. zum Ganzen VGE 2011/412 vom 14.1.2013 E. 8.3 f.; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 1b N. 1 und 4, Art. 69 N. 3a). Um eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2018, Nr. 100.2017.141U, Seite 14 solche Bauvorschrift von allgemeiner Bedeutung und Tragweite handelt es sich bei Art. 91 Abs. 4 GBR jedoch nicht, weshalb die Bestimmung für die geplanten Solarpanels unbeachtlich ist (vgl. zum Ganzen auch Matthias Spack, Erneuerbare Energien – Bau- und planungsrechtliche Fragen, in KPG-Bulletin 2/2013 S. 63 ff.). Die Beschwerde erweist sich auch insoweit als unbegründet. 6. 6.1Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, verschiedene Bauten (Be- sucherparkplätze, Hydrant, Sockel- und Umgebungsmauern) hielten den Strassenabstand nicht ein und die Voraussetzungen für eine Ausnahme- bewilligung seien nicht gegeben. Die BVE sei in diesem Zusammenhang ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Zudem habe die Be- schwerdegegnerin 1 ihr Ausnahmegesuch nicht begründet. 6.2Unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen hat die BVE dazu ausgeführt, bei den umstrittenen Bauten handle es sich um leicht entfernbare Kleinbauten bzw. -anlagen, die von einer erleichterten Aus- nahmeregelung profitierten. Die Beschwerdegegnerin 1 habe zweifellos ein genügendes Interesse an der Ausnahmebewilligung und öffentliche oder nachbarliche Interessen seien nicht beeinträchtigt. Insbesondere sei keine Gefährdung der Verkehrssicherheit zu befürchten (angefochtener Ent- scheid E. 6c-e). – Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 21 ff. VRPG) ist die Begründungspflicht (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Im Allge- meinen muss die Begründung zumindest so abgefasst sein, dass die Be- troffenen die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt vieler BGE 142 II 154 E. 4.2 [Pra 105/2016 Nr. 98]; BVR 2016 S. 402 E. 6.2). Die Begründung der BVE genügt diesen Anforde- rungen, auch wenn sie sich nicht ausführlich dazu geäussert hat, weshalb ein genügendes Interesse der Beschwerdegegnerin 1 an den Bauten bzw.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2018, Nr. 100.2017.141U, Seite 15 Anlagen im Strassenabstand bestehe. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid nicht sachgerecht hat anfechten können. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Eine andere Frage ist, ob die Begründung zutrifft, was im Folgenden zu prüfen ist. 6.3Gemäss Art. 80 Abs. 1 Bst. b des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) gilt für Bauten und Anlagen an Gemeindestrassen ein Abstand von 3,6 m ab Fahrbahnrand, soweit das zuständige Gemein- wesen in Nutzungsplänen oder in der Gesetzgebung nichts anderes fest- legt (vgl. auch Art. 59 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 [SV; BSG 732.111.1]). Art. 64 Abs. 1 GBR bestimmt, dass der Bauabstand von Gemeindestrassen 5 m beträgt. Gemäss Art. 64 Abs. 2 GBR gelten für die Ausnahmebewilligung vom Strassenabstand die kantonalen Vorschriften. Das zuständige Gemeinwesen kann laut Art. 81 Abs. 1 SG Ausnahmen von den gesetzlichen Strassenabständen bewilligen, wenn besondere Verhält- nisse, insbesondere des Ortsbilds, es rechtfertigen und wenn dadurch we- der öffentliche Interessen noch wesentliche nachbarliche Interessen be- einträchtigt werden. Für Kleinbauten gilt Art. 28 BauG sinngemäss (Art. 81 Abs. 2 SG). 6.4Zunächst fragt sich, ob sämtliche im Strassenabstand geplanten Bauten überhaupt einer Ausnahmebewilligung bedürfen. Aus dem Um- gebungsplan geht hervor, dass ein Hydrant auf dem Trottoir im Bereich der Einstellhalleneinfahrt entfernt werden soll. Der mit der Gemeinde abge- sprochene neue Standort des Hydranten liegt in westlicher Richtung ver- schoben am der Strasse abgewandten Trottoirrand (vgl. Plan Umgebung [EG], act. 3B7). Die Gemeinden sind als Trägerinnen der Feuerwehren verpflichtet, den Hydrantenlöschschutz im Versorgungsgebiet der öffentli- chen Wasserversorgung sicherzustellen (vgl. Art. 6 Abs. 1 des Wasserver- sorgungsgesetzes vom 11. November 1996 [WVG; BSG 752.32]; Art. 21 Abs. 1 und 3 des Feuerschutz- und Feuerwehrgesetzes vom 20. Januar 1994 [FFG; BSG 871.11]; Art. 39 Abs. 1 Satz 1 der Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung vom 11. Mai 1994 [FFV; BSG 871.111]; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 7/8 N. 21 f.). Bei den Hydrantenanlagen handelt es sich um öffentliche Anlagen der Wasserversorgung (vgl. Art. 10 Bst. b
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2018, Nr. 100.2017.141U, Seite 16 der Verordnung der EG Köniz über die Wasserversorgung vom 13. August 2003 [Wasserversorgungsverordnung]). Nicht die Bauherrschaft, sondern die Gemeinde ist demnach verantwortlich für die Versetzung des Hydran- ten. Dementsprechend hat die Gemeinde im Baubewilligungsverfahren festgehalten, dass der bestehende Hydrant Nr. ... durch das Montage- personal der Wasserversorgung Köniz zu Lasten der Bauherrschaft ver- setzt werden müsse und der neue Standort mit der Feuerwehr abzu- sprechen sei (vgl. Beilage «Bedingungen und Auflagen» zum Fachbericht Bauinspektorat [act. 3C pag. 577], Ziff. 2.10 und 2.24). Das RSA hat diese Nebenbestimmung in seinen Gesamtentscheid aufgenommen (Ziff. 4.1 am Schluss, S. 20). Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen bedarf die Be- schwerdegegnerin 1 für die Versetzung des Hydranten durch die Gemeinde keiner Ausnahmebewilligung und wurde ihr auch keine solche erteilt. Im Übrigen leuchtet ohne weiteres ein, dass ein Hydrant aufgrund seiner Funktion als Löschwasserstation in unmittelbarer Strassennähe stehen muss. 6.5Zu prüfen ist sodann, wie es sich mit dem Abstand der übrigen Bau- ten verhält. 6.5.1 Im Unterschied zum alten Recht lässt das SG in der Bauverbots- zone (E. 6.3 vorne) keine Bauten und Anlagen ohne Ausnahmebewilligung mehr zu, weshalb für die Stütz- bzw. Sockelmauer und die Umgebungs- mauer sowie die Besucherparkplätze eine Ausnahmebewilligung nötig ist (vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 12 N. 18 a.E.). Gemäss dem für Aus- nahmen von den gesetzlichen Strassenabständen sinngemäss anwend- baren Art. 28 Abs. 1 BauG (E. 6.3 vorne) kann die Baubewilligungsbehörde die Erstellung kleiner und leicht entfernbarer Bauten und Anlagen in Ab- weichung von Bauvorschriften, namentlich von Baulinien, auf Zusehen hin bewilligen, wenn die Bauherrschaft ein genügendes Interesse nachweist (Bst. a), weder öffentliche noch nachbarliche Interessen beeinträchtigt wer- den (Bst. b) und bei Bauten an Gewässern oder Wald die dafür zuständige Behörde zugestimmt hat (Bst. c). Die Bewilligung kann jederzeit entschädi- gungslos widerrufen werden (Art. 28 Abs. 2 BauG). Die Bewilligung «auf Zusehen hin» ist eine erleichterte Ausnahmebewilligung. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass sie jederzeit entschädigungslos widerrufen werden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2018, Nr. 100.2017.141U, Seite 17 kann, sobald sich aus ihr Nachteile für die Öffentlichkeit oder die Nach- barinnen und Nachbarn ergeben. Sie ist beschränkt auf kleine, leicht ent- fernbare Bauten, weil die Beseitigung von Bauten als unverhältnismässig in Frage gestellt werden könnte, wenn sie einen grösseren Aufwand verur- sachen würde oder sonst mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre (VGE 2009/280/281 vom 19.1.2010 E. 4.4; BVE 22.3.1994, in BVR 1995 S. 203 E. 3; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 28 N. 1). 6.5.2 Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, handelt es sich bei den umstrittenen Mauern und Parkplätzen um Bauten bzw. Anlagen mit be- scheidenen Dimensionen, welche als Kleinbauten im Sinn von Art. 28 BauG gelten (vgl. dazu Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 28 N. 2; vgl. auch VGE 2009/314 vom 22.11.2010 E. 8.3 [bestätigt durch BGer 1C_11/2011 vom 1.4.2011], 2009/280/281 vom 19.1.2010 E. 4.5). Sie sind sowohl tech- nisch wie auch funktionell leicht entfernbar (vgl. dazu Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 28 N. 2a). Dies gilt, anders als der Beschwerdeführer meint (Beschwerde Ziff. 20), auch für die Stütz- bzw. Sockelmauer und für die Umgebungsmauer, die als Elemente der Umgebungsgestaltung auch an- ders, z.B. als Böschung, ausgeführt werden könnten (vgl. auch Beschwer- deantwort [act. 5; nachfolgend: BA] S. 11). Sie konnten folglich mit einer erleichterten Ausnahmebewilligung bewilligt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen von Art. 28 BauG erfüllt sind (vgl. betreffend Abstellplätze auch Heidi Wiestner, Abstellplätze im Strassenabstand, in KPG-Bulletin 1/2012 S. 13 ff.). 6.5.3 Ein genügendes Interesse liegt vor, wenn die Einhaltung der Vor- schrift zu einer für die Bauherrschaft unzweckmässigen Lösung führen würde und damit angesichts des unbedeutenden Vorhabens als «über- triebene Strenge» erschiene. Kein genügendes Interesse besteht, wenn die Bauherrschaft ebenso gut, d.h. ohne wesentlichen Nachteil, vorschrifts- gemäss bauen kann. Ein Ausnahmegrund im Sinn von Art. 81 Abs. 1 SG bzw. Art. 26 BauG ist nicht nötig (VGE 2009/280/281 vom 19.1.2010 E. 4.7.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 28 N. 3). Dementsprechend sind gerin- gere Anforderungen an die Begründung des Ausnahmegesuchs zu stellen; insbesondere sind keine besonderen Verhältnisse darzulegen (vgl. Be- schwerde Ziff. 21). Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die umstrit-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2018, Nr. 100.2017.141U, Seite 18 tenen Bauten im Strassenabstand zu einer für die Beschwerdegegnerin 1 zweckmässigen Lösung beitragen (vgl. BA S. 10). Andere Lösungen wären wohl auch denkbar; dies genügt aber nicht, um ein genügendes Interesse der Beschwerdegegnerin 1 zu verneinen. Wie die Gemeinde zu Recht fest- gehalten hat, handelt es sich um Bauten, die «zumindest traditionellerweise im Nahbereich von Strassen» liegen (Fachbericht Bauinspektorat Ziff. 8). Es kann schliesslich nicht gesagt werden, die Ausnahmebewilligung sei «ohne Gesuch und ohne Begründung gewissermassen von Amtes wegen» erteilt worden (Beschwerde Ziff. 22 und 19). Die Beschwerdegegnerin 1 hat ein Ausnahmegesuch gestellt und dieses wurde publiziert (act. 3C pag. 189 und 195). Darin hat sie zwar nicht ausgeführt, worin ihr Interesse an der Ausnahmebewilligung besteht. Eine Begründung hat sie aber im Verlauf des Verfahrens nachgeliefert (act. 3C pag. 325). 6.5.4 Eine Beeinträchtigung im Sinn von Art. 28 Abs. 1 Bst. b BauG ist gegeben, wenn die Ausnahmebewilligung mit Unzukömmlichkeiten für die Öffentlichkeit oder für die Nachbarschaft verbunden wäre. Die entgegen- stehenden Interessen brauchen dabei nicht besonders gewichtig zu sein; immerhin vermögen nebensächliche oder nur vorgeschobene Interessen eine Ausnahmeverweigerung nicht zu rechtfertigen (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 28 N. 4; VGE 2009/314 vom 22.11.2010 E. 8.6 einleitend, 2009/280/281 vom 19.1.2010 E. 4.7.2). Der Beschwerdeführer bringt vor, die Verkehrssicherheit werde durch die Bauten im Strassenabstand ge- fährdet, ohne dies zu begründen. Anders als noch vor der BVE macht er nicht mehr geltend, die Einstellhallenausfahrt sei mit Blick auf die Ver- kehrssicherheit problematisch. Die BVE hat ausführlich begründet, weshalb insoweit keine Gefährdung der Verkehrssicherheit zu befürchten sei (an- gefochtener Entscheid E. 7). Im Zusammenhang mit den Bauten im Strassenabstand hat sie auf diese Erwägungen verwiesen und zusätzlich festgehalten, die Besucherparkplätze seien auch gemäss der Schweizer Norm (SN) des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrs- fachleute (VSS) 640 050 «Grundstückszufahrten» unproblematisch (ange- fochtener Entscheid E. 6e). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Be- schwerdeführer nicht auseinander. Dass nachbarliche Interessen be- einträchtigt würden, macht er auch nicht geltend. Unter diesen Umständen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2018, Nr. 100.2017.141U, Seite 19 ist auf die nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (angefochtener Entscheid E. 6e). 6.6Zusammenfassend ergibt sich, dass die BVE die Voraussetzungen für eine erleichterte Ausnahmebewilligung für das Bauen im Strassen- abstand – soweit erforderlich – zu Recht bejaht hat. Der angefochtene Ent- scheid hält auch insoweit der Rechtskontrolle stand. 7. 7.1Auf dem Baugrundstück befindet sich eine geschützte Hecke, die zum Teil entfernt und an anderer Stelle ersetzt werden soll. Das Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern, Abteilung Naturförderung (ANF), hat im Baubewilligungsverfahren beantragt, die Ausnahmebewilli- gung für Eingriffe in Hecken und Feldgehölze sei unter bestimmten Bedin- gungen zu erteilen (Amtsbericht Naturschutz vom 15.4.2016, act. 3C pag. 557 [nachfolgend: Amtsbericht ANF], Ziff. 2 und 3). Soweit die Ersatz- pflanzung auf Nachbargrundstücken geplant ist (vgl. act. 3C pag. 139 und act. 3B7), sei die Zustimmung der mit den Ersatzflächen belasteten Grund- eigentümerschaft einzuholen (Amtsbericht ANF Ziff. 3.2). Ausserdem seien Pflege und Unterhalt der neuen Biotopflächen zwischen der Grundeigen- tümerschaft und der Bauherrschaft vertraglich zu regeln (Amtsbericht ANF Ziff. 3.3). Weiter fordert die ANF gewisse Anpassungen der von der Be- schwerdegegnerin 1 vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen (Amtsbericht ANF Ziff. 3.1 mit Verweis auf Ziff. 1.4). Das RSA hat die naturschutzrecht- liche Ausnahmebewilligung erteilt und festgehalten, dass die Neben- bestimmungen des Amtsberichts der ANF in allen Teilen einzuhalten sind (Gesamtentscheid vom 20.10.2016 Ziff. 4.1.5 und nach Ziff. 4.1.12). 7.2Der Beschwerdeführer macht geltend, die Bedingungen im Amts- bericht ANF hätten vor Erteilung der Baubewilligung erfüllt sein müssen. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin 1 entgegen Ziff. 1.4 des Amts- berichts ANF die neue Hecke nicht korrekt in einem Plan eingezeichnet. Die Baubewilligungspläne entsprächen demnach nicht den Vorgaben der ANF (Beschwerde Ziff. 24 ff.). – Bei den genannten Nebenbestimmungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2018, Nr. 100.2017.141U, Seite 20 in Ziff. 3 des Amtsberichts ANF handelt es sich um Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit von der Ausnahmebewilligung zur Rodung der Hecke überhaupt Gebrauch gemacht werden darf (sog. Suspensivbedingung, vgl. auch Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 29 N. 1). Entgegen der Ansicht der BVE (vgl. angefochtener Entscheid E. 8d) hat die Beschwerdegegnerin 1 diese Bedingungen demnach vor Baubeginn bzw. vor der Rodung der geschütz- ten Hecke zu erfüllen. Dass sie heute noch nicht vorliegen, bedeutet jedoch nicht, dass die Baubewilligung nicht hätte erteilt werden dürfen. Im Übrigen scheint nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Ersatzmass- nahmen grundsätzlich auch auf dem eigenen Grundstück vornehmen könnte (BA S. 13). Dass der Eingriff in die Hecke an sich unzulässig wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. 8. 8.1Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, das geplante Mehr- familienhaus entziehe seiner Wohnung im Erdgeschoss der Nachbar- liegenschaft übermässig viel Sonnenlicht. Zum Wohnen oder Arbeiten be- stimmte Bauten und Anlagen müssten gemäss Art. 21 Abs. 2 BauG dau- ernd den gesundheitlichen Anforderungen genügen; dies sei bei seiner Liegenschaft aufgrund des Bauvorhabens nicht mehr gesichert. Es seien ein Schattendiagramm einzuholen und ein Augenschein durchzuführen (Beschwerde Ziff. 29 ff.). 8.2Nach Art. 24 Abs. 1 BauG dürfen Bauten und Anlagen nicht zu Ein- wirkungen auf die Nachbarschaft führen, die der Zonenordnung widerspre- chen. Wie die BVE zutreffend festgehalten hat (angefochtener Entscheid E. 9d), handelt es sich beim Entzug von Sonne und Licht um negative Im- missionen, die durch die blosse Existenz von Bauten und Anlagen entste- hen. Sie werden durch die kommunalen Bauvorschriften begrenzt (Zaugg/ Ludwig, a.a.O., Art. 24 N. 2 zweites Lemma; vgl. auch BVR 1992 S. 301 E. 4a). Einwirkungen, die durch zonenkonforme, den baupolizeilichen und umweltrechtlichen Vorschriften entsprechende Bauten verursacht werden, müssen grundsätzlich geduldet werden (Art. 89 Abs. 2 der Bauverordnung vom 6. März 1985 [BauV; BSG 721.1]; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 24 N. 31
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2018, Nr. 100.2017.141U, Seite 21 Bst. a; vgl. zum Ganzen auch VGE 2015/338 vom 12.9.2016 E. 6.2 mit Hinweisen [bestätigt durch BGer 1C_484/2016 vom 28.6.2017]). Der Be- schwerdeführer zeigt auch vor Verwaltungsgericht nicht auf, inwieweit das Vorhaben den insoweit massgebenden Vorschriften nicht genügt, was denn auch nicht ersichtlich ist. Aus Art. 21 Abs. 2 BauG kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ob die Wohnung des Beschwerdeführers die gesund- heitspolizeilichen Vorschriften einhält, steht hier nicht zur Diskussion; es geht allein um die Bewilligungsfähigkeit des strittigen Projekts (vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 21 N. 1). Die Beweisanträge, es seien ein Augenschein durchzuführen und eine Expertise bezüglich des Schattenwurfs durch eine unabhängige Fachperson anzuordnen, werden abgewiesen (vgl. auch E. 2.2 vorne). 9. 9.1Damit erweist sich die Beschwerde in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Be- schwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen und der Beschwerde- gegnerin 1 die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Der Gemeinde sind keine ersatzfähigen Partei- kosten entstanden (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). Das RSA hat zwar auf den Protokollauszug der BPK-Sitzung verwiesen (vgl. Gesamtentscheid vom 20.10.2016 Ziff. 3.4 Bst. A), jedoch nicht selber einen Fachbericht ein- geholt (E. 3.2 vorne). Daraus ist zu schliessen, dass es die Einwände des Beschwerdeführers betreffend Ästhetik und Einordnung als offensichtlich unbegründet im Sinn von Art. 22 Abs. 1 Bst. a BewD erachtet hat, was sich im vorliegenden Verfahren bestätigt hat (E. 4 vorne). Folglich sind die Kosten für den OLK-Bericht nicht der Bauherrschaft, sondern ebenfalls dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. für eine gegenteilige Konstella- tion VGE 2016/62 vom 18.8.2016 E. 4 mit Hinweis). 9.2Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1 macht in seiner Kostennote vom 29. November 2017 für das Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht ein Honorar von Fr. 7'041.67 zuzüglich Fr. 200.40 Auslagen und Fr. 579.35 MWSt geltend. Dies erscheint nach den Kriterien von Art. 41
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2018, Nr. 100.2017.141U, Seite 22 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) als überhöht. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren waren bei übersichtlicher tatsächlicher Ausgangslage die gleichen Rechtsfragen umstritten, mit denen sich die BVE bereits ausführlich auseinandergesetzt hat und die dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1 aus dem vor- instanzlichen Verfahren bereits vertraut waren. Dementsprechend geringer war sein gebotener Aufwand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren, zumal die Beweismassnahme im Verfahren vor Verwaltungsgericht (Bericht der OLK) keinen grossen Zusatzaufwand verursachte. Im Übrigen waren weder die Bedeutung der Streitsache noch die Schwierigkeit des Pro- zesses überdurchschnittlich. Unter Berücksichtigung der gesamten Um- stände rechtfertigt es sich, den Parteikostenersatz auf Fr. 4'500.-- zuzüglich Auslagen und MWSt, ausmachend insgesamt Fr. 5'076.45, festzusetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2018, Nr. 100.2017.141U, Seite 23 und mitzuteilen: