100.2017.138U HER/MAL/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. Juli 2018 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Steinmann, Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiberin Marti A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung in- folge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 7. April 2017; 2017.POM.52)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2018, Nr. 100.2017.138U, Seite 2 Sachverhalt: A. A., Staatsbürger von Sri Lanka, ist am ... 1990 in Bern geboren. Er ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Am 28. August 2015 erklärte das Obergericht des Kantons Zürich A. in zweiter Instanz der schweren Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 51 Monaten. A.________ befand sich ab 18. September 2013 in Untersuchungshaft und anschliessend im Strafvollzug. Er wurde am 16. Juli 2016 nach Verbüssen von zwei Dritteln der Strafe unter Ansetzung einer Probezeit von 518 Tagen und diversen Auflagen bedingt entlassen. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 widerrief das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), die Nie- derlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 13. Januar 2017 Be- schwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 7. April 2017 ab und setzte eine Ausreisefrist bis zum 15. Mai 2017 an. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies sie mangels Bedürftigkeit ab. C. Hiergegen hat A.________ am 9. Mai 2017 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben mit den folgenden Anträgen: «1. Es sei dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung wie- der zu erteilen;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2018, Nr. 100.2017.138U, Seite 3 2. Der Beschwerdeführer sei formell zu verwarnen unter Androhung der Wegweisung; 3. Eventualiter sei ein Gutachten in Auftrag zu geben, welches zum Rückfallrisiko des Beschwerdeführers Stellung nimmt und es sei so- dann darauf basierend neu zu verfügen; 4. Die Ausreisefrist per 15. Mai 2017 sei aufzuheben; 5. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Unterzeichnende beizugeben; 6. Es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei dem Be- schwerdeführer für die gesamte Dauer des Verfahrens der Aufent- halt in der Schweiz sowie das Recht, einer Arbeit nachzugehen, zu bewilligen; 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.» Mit Verfügung vom 10. Mai 2017 hat der Abteilungspräsident darauf hinge- wiesen, dass der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung bezüglich der angeordneten Wegweisung zukommt und A.________ den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der Schweiz abwarten kann. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. Auf Verlangen des Abteilungspräsidenten hat A.________ am 9. und 13. Juni 2017 verschiedene Unterlagen betreffend sein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege zu den Akten gereicht. Mit Verfügung vom 3. Januar 2018 hat die Instruktionsrichterin den Schlussbericht vom 28. November 2017 des Amtes für Justizvollzug des Kantons Bern (AJV), Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD), zu den Ak- ten erkannt. Am 2. Februar 2018 teilte A.________ dem Verwaltungsgericht mit, dass er und seine Ehefrau ein Kind erwarten. Dieses wurde am ... 2018 geboren (Eingabe vom 30.7.2018). Mit Sendungen des MIDI vom 3. und 30. Mai sowie 20. Juni 2018 sind ein Polizeirapport des Kantons Aargau und die Einstellungsverfügung in dieser Strafsache eingegangen sowie ein Rückreisevisum.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2018, Nr. 100.2017.138U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letz- te kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Gegen den Beschwerdeführer ergingen seit dem Jahr 2008 folgende Straf- erkenntnisse: – Strafbefehl des Bezirksamts Brugg vom 12. August 2008 wegen Füh- rens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (begangen am 26.6.2008): Busse von Fr. 600.-- (Akten MIDI pag. 8); – Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 3. Februar 2009 wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs (begangen am 8.10.2008): Busse von Fr. 200.-- (Akten MIDI pag. 15); – Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 12. August 2009 wegen Überschreitens signalisierter Höchstgeschwin- digkeit (begangen am 9.4.2009): Busse von Fr. 60.-- (Akten MIDI pag. 17); – Strafmandat des Untersuchungsrichteramts III Bern-Mittelland vom 27. Januar 2010 wegen Angriffs (begangen am 4./5.3.2009): Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre) und Busse von Fr. 500.-- (vgl. Akten MIDI pag. 169);
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2018, Nr. 100.2017.138U, Seite 5 – Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. April 2010 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (alkoholisiert) und Übertretens des Betäubungsmittelgesetzes (begangen am 17.1.2010): Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (bedingt vollziehbar, Probezeit 3 Jahre) und Busse von Fr. 800.--, dies als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 27. Januar 2010 (Akten MIDI pag. 44 ff.); – Strafmandat des Untersuchungsrichteramts II Emmental-Oberaargau vom 5. Oktober 2010 wegen Diebstahls (begangen am 13.6.2008): Geldstrafe von 6 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (bedingt vollziehbar, Probe- zeit 2 Jahre) und Busse von Fr. 500.-- (vgl. Akten MIDI pag. 169); – Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 27. Juni 2011 wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand, Über- tretung der Verkehrsregeln und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (begangen am 10.4.2011, 1.3.-10.4.2011) unter Widerruf der am 27. Januar, 23. April und 5. Oktober 2010 bedingt ausgesprochenen Geldstrafen: Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.-- (unbedingt) und Busse von Fr. 300.-- (Akten MIDI pag. 66 f.); – Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 3. Dezember 2012 wegen Raufhandels, einfacher Körperverletzung, Sachbeschädi- gung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (begangen am 31.12.2011, Jahr 2010-2.1.2012): Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 80.-- (unbedingt; Akten MIDI pag. 107 ff.); – Strafmandat der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. April 2013 wegen mehrfacher Drohung (begangen am 2.6.2012): Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (unbedingt; vgl. Akten MIDI pag. 170); – Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. August 2015 wegen schwerer Körperverletzung (begangen am 6.7.2013): Freiheitsstrafe von 51 Monaten (Akten MIDI pag. 149-192).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2018, Nr. 100.2017.138U, Seite 6 3. Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwer- deführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 3.1Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingun- gen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Sie kann wider- rufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfris- tigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr verur- teilt worden ist, wobei mehrere unterjährige Strafen nicht kumuliert werden dürfen und es keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbe- dingt ausgesprochen wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1). Der Bewilligungswiderruf ist in diesem Fall auch möglich, wenn sich die Ausländerin oder der Ausländer länger als 15 Jahre ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG). 3.2Der Beschwerdeführer wurde am 28. August 2015 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten verurteilt (vgl. hinten E. 4.1.1). Damit hat er unbestrittenermassen den Widerrufsgrund der län- gerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt. Mit Blick darauf, dass der Beschwerde- führer mit seiner Tat einen Menschen lebensgefährlich verletzt hat, durfte die Vorinstanz auch den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b AuG als erfüllt erachten (vgl. angefochtener Entscheid E. 3b). Danach kann die Nie- derlassungsbewilligung u.a. widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet. Nach der Rechtsprechung ist dies jedenfalls dann erfüllt, wenn die ausländische Person besonders hochwertige Rechtsgüter wie nament- lich die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.2 f.; BGer 2C_542/2016 vom 27.11.2017 E. 4.3; vgl. auch BGE 139 I 16 E. 2.1, 139 I 31 E. 2.1). – Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2018, Nr. 100.2017.138U, Seite 7 als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen (E. 4-6 hiernach). Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemei- nen, die Rückfallgefahr, die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. die Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie oder ande- ren Angehörigen drohenden Nachteile (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). Wird durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 der Eu- ropäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. des inhalt- lich deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt, bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.1, 142 II 35 E. 6.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Hat die betroffene Person minderjährige Kinder, sind in diese Prüfung ausserdem die nach dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV zu berücksichtigenden Inter- essen im Zusammenhang mit dem Kindeswohl einzubeziehen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). 4. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses am Widerruf der Niederlassungs- bewilligung und der Wegweisung ergibt sich Folgendes: 4.1Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der län- gerfristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Be- urteilung des öffentlichen Interesses. Die Schwere des Verschuldens be- misst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.3). Praxisgemäss sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2018, Nr. 100.2017.138U, Seite 8 werden, dass ein vollständiger Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremdenpolizeilicher Sicht bedeutet eine Verurteilung zu einer Frei- heitsstrafe von mehr als 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwer- wiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4 und 135 II 377 E. 4.4, zur vorliegend zwar nicht anwendbaren sog. «Reneja-Praxis»; in Bezug auf die Beurteilung des Verschuldens sind die Erwägungen aber dennoch massgeblich). 4.1.1 Der Beschwerdeführer wurde am 28. August 2015 vom Obergericht des Kantons Zürich in zweiter Instanz wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 51 Monaten verurteilt (Akten MIDI pag. 189). Das Obergericht bestätigte die Strafe des erstinstanzlich urteilenden Bezirksge- richts; unangefochten geblieben war der erstinstanzliche Schuldspruch be- züglich des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung (Akten MIDI pag. 158). Nach Auffassung der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer mit dieser Straftat ein sehr schweres Verschulden auf sich geladen (ange- fochtener Entscheid E. 5a/bb). Der Beschwerdeführer bestreitet diese Wür- digung sinngemäss und bringt vor, er sei unter Alkoholeinfluss gestanden und habe weder mit den Folgen seiner Tat rechnen können noch das Opfer in Lebensgefahr bringen wollen (vgl. Beschwerde S. 7 f.). 4.1.2 Wie die POM zutreffend erwogen hat (E. 5a/bb), zeugt die straf- rechtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 51 Monaten von einem sehr schweren Verschulden, übersteigt doch das Strafmass die Grenze für einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechts- ordnung deutlich. Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf die konkreten Umstände des Delikts, welchem folgender Sachverhalt zugrunde lag (vgl. Akten MIDI pag. 211 ff., 231 ff.): Am 6. Juli 2013 wirkte der Be- schwerdeführer im Rahmen des Zürich-Fests an einer tätlichen Attacke mit, indem er ohne Vorwarnung einem jungen, ihm unbekannten Mann eine Bierflasche dermassen über den Kopf schlug, dass die Flasche durch die Wucht des Schlags in die Brüche ging. Dabei erlitt das Opfer eine 15 cm lange tiefe Schnittwunde an der Halshaut mit Öffnung an der grossen Hals- vene, die Durchtrennung des grossen Ohrnervs und am Unterarm eine rund 1,5 cm lange oberflächliche Hautdurchtrennung. Das Opfer befand
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2018, Nr. 100.2017.138U, Seite 9 sich aufgrund des Blutverlusts in Lebensgefahr und wäre ohne ärztliche Hilfe aufgrund der aufgeschnittenen Halsvene verblutet (Akten MIDI pag. 245). Die unmittelbare Lebensgefahr konnte nur durch die rasche ärzt- liche Versorgung vor Ort und durch Zufall abgewendet werden (vgl. Akten MIDI pag. 162 f., 245 f.). Das Obergericht erwog, dem Beschwerdeführer sei es von vornherein unmöglich gewesen, das Risiko zu kalkulieren, und er habe nicht auf einen glimpflichen Ausgang seines Gewaltakts vertrauen können (Akten MIDI pag. 163). Die erhebliche Intensität und Wucht des Schlags zeige die beim Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt vorhandene spontane Gewaltbereitschaft und Aggression (Akten MIDI pag. 160 f. und 166). Die Tat habe sich äusserst nahe am Tatbestand der eventualvorsätz- lichen Tötung bewegt (vgl. Akten MIDI pag. 161 ff.), was als leicht ver- schuldenserhöhend zu werten sei. Die objektive Schwere der Tat sei somit als beträchtlich einzustufen (Akten MIDI pag. 166). Hinsichtlich der subjek- tiven Tatschwere ging das Obergericht davon aus, dass der Beschwerde- führer hinsichtlich der schweren Körperverletzung und einer dadurch her- vorgerufenen unmittelbaren Lebensgefahr nicht direktvorsätzlich gehandelt, eine solche jedoch in Kauf genommen habe. Weiter sei seine Steuerungs- fähigkeit aufgrund des erheblichen Alkoholkonsums leicht beeinträchtigt ge- wesen (vgl. Akten MIDI pag. 167). Sein Verhalten nach der Tat (Aner- kennung der geforderten Genugtuungssumme und Beteuerung, dass er die Tat sehr bereue und das Unrecht einsehe) wiege die bedingt durch die Vor- strafen vorzunehmende Straferhöhung auf (Akten MIDI pag. 172). Diese strafrichterlichen Sachverhaltsfeststellungen und rechtlichen Würdigungen sind im vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren nicht in Frage zu stel- len (vgl. BGE 124 II 103 E. 1c; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3 mit Hinweisen). 4.1.3 Des Weiteren war der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt bereits 23 Jahre alt, weshalb nicht mehr von jugendlicher Delinquenz gesprochen werden kann (vgl. BGE 139 I 31 E. 3.1; BGer 2C_642/2016 vom 20.7.2017 E. 3.3). In die fremdenpolizeiliche Würdigung der Schwere des Verschul- dens darf auch einfliessen, dass das Bundesgericht bei schweren Strafta- ten, zu denen insbesondere Gewaltdelikte zählen, ausländerrechtlich eine strenge Praxis verfolgt (BGE 125 II 521 E. 4a/aa; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3). Schwere Körperverletzung, wie sie der Beschwerdeführer began- gen hat, gilt im Übrigen seit dem 1. Oktober 2016 als Anlasstat für eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2018, Nr. 100.2017.138U, Seite 10 obligatorische strafrechtliche Landesverweisung (vgl. Art. 66a Abs. 1 Bst. b des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Auch wenn die entsprechende Bestimmung im vorliegenden Fall keine Anwendung findet, ist der darin zum Ausdruck gebrachten verfassungs- und gesetzgeberi- schen Wertung im Rahmen der ausländerrechtlichen Interessenabwägung dennoch Rechnung zu tragen (zuletzt etwa BGer 2C_393/2017 vom 5.4.2018 E. 3.3.1). Die Vorinstanz hat somit kein Recht verletzt, indem sie ein sehr schweres Verschulden angenommen hat. 4.2Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten gegenüber der öffentli- chen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen. 4.2.1 Bei Ausländerinnen oder Ausländern, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzu- weisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beein- drucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.8; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). 4.2.2 Der Beschwerdeführer trat, soweit aus den Akten ersichtlich, erst- mals im Alter von 15 oder 16 Jahren jugendstrafrechtlich wegen Erpres- sung und Drohung in Erscheinung und wurde während etwa sechs Mona- ten in einem Jugendheim untergebracht (vgl. Akten MIDI pag. 168; Beschwerde S. 4). In den Jahren 2008 bis 2013 delinquierte er als Er- wachsener in regelmässigen Abständen und erwirkte gesamthaft Geld- strafen von 301 Tagessätzen und Bussen von Fr. 3ʹ060.-- (vgl. vorne E. 2). Sein Einwand, er habe «einen Grossteil dieser Straftaten in jugendlichem Alter begangen», geht damit fehl. Seine Taten lassen sich auch nicht damit rechtfertigen, er sei als junger Mann in «Kreise geraten, die ihm nicht gut [getan hätten]» (vgl. Beschwerde S. 5). Wie die POM zutreffend bemerkt (angefochtener Entscheid E. 5a/bb S. 8), standen mehrere Delikte im Zu- sammenhang mit dem Missbrauch von Alkohol und der Ausübung von Gewalt gegen die körperliche Integrität (vorne E. 2: Urteile vom 12.8.2008, 27.1.2010, 23.4.2010, 27.6.2011, 3.12.2012, 28.8.2015). Der Beschwer- deführer lenkte wiederholt in fahrunfähigem Zustand ein Motorfahrzeug und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2018, Nr. 100.2017.138U, Seite 11 gefährdete damit andere Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer (Urteile vom 12.8.2008, 23.4.2010, 27.6.2011). Soweit er vorbringt, der Grossteil der verübten Straftaten sei nicht einschlägig (Beschwerde S. 6), kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Am 3. Dezember 2012 wurde er unter ande- rem wegen Raufhandels und einfacher Körperverletzung zu einer unbe- dingten Geldstrafe in der Höhe von Fr. 14ʹ400.-- verurteilt. Mit fünf weiteren Mittätern beteiligte sich der damals 21-jährige Beschwerdeführer an einer tätlichen Auseinandersetzung, wobei einer der Geschädigten eine Riss- quetschwunde beziehungsweise einen nicht dislozierten Schädelbruch so- wie eine Gehirnblutung am Hinterkopf erlitt (vgl. Akten MIDI pag. 107; vgl. auch Akten MIDI pag. 82-93). Weiter wurde im Fahrzeug des Beschwer- deführers, welchem der Besitz von Waffen aufgrund seiner Staatsangehö- rigkeit untersagt ist, am 10. April 2011 eine CO 2 -Pistole beschlagnahmt. Im Januar 2012 wurden an seinem Wohnort ein Teleskop-Schlagstock sowie ein Elektroschock-Gerät sichergestellt, welche er nach eigenen Angaben im Jahr 2010 erworben hatte (Akten MIDI pag. 108). Diese Umstände las- sen auf eine nicht unerhebliche Einsichtslosigkeit und Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung schliessen. Weiter kommt es nicht darauf an, dass er am 28. August 2015 erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Denn er liess sich von Probezeiten sowie von den ab dem Jahr 2011 unbedingt ausgesprochenen Geldstrafen nicht beeindrucken und beging zunehmend schwerere Straf- taten. Nicht zu bagatellisieren ist schliesslich die Verurteilung wegen mehr- facher Drohung vom 23. April 2013 (vgl. vorne E. 2). Das Verwal- tungsgericht teilt unter diesen Umständen die Einschätzung der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 5b), dass das Verhalten des Beschwerdefüh- rers gegenüber der öffentlichen Ordnung dem sicherheitspolizeilichen Inter- esse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung zusätzliches Gewicht ver- leiht. 4.3Die Rückfallgefahr ist wie folgt zu beurteilen: 4.3.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten muss, angesichts der von die- sen Delikten ausgehenden potentiellen Gefahr für die Gesellschaft, auslän-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2018, Nr. 100.2017.138U, Seite 12 derrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 und BGE 139 I 31 E. 2.3.2, 137 II 233 E. 5.2.2). Da Art. 5 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht Anwendung findet, bildet zudem das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr nicht Voraussetzung einer Wegwei- sungsmassnahme. Vielmehr dürfen auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2 im Umkehrschluss; jüngst etwa BGer 2C_847/2017 vom 25.5.2018 E. 3.2). Der konkreten Pro- gnose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der um- fassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 mit Hinwei- sen). 4.3.2 Die POM würdigte die Fortschritte des Beschwerdeführers seit dem Strafvollzug mit Blick auf das Trainingsprogramm der Bewährungshilfe, die erfolgreich bestandene Führerscheinprüfung und die unbefristete Anstel- lung. Obschon die POM annimmt, die positive Entwicklung werde auch nach der bedingten Entlassung weiter anhalten, ist sie der Meinung, dass vom Beschwerdeführer auch in Zukunft ein gewisses Restrisiko für die öf- fentliche Sicherheit ausgehe, welches bei der vorliegenden Konstellation nicht hingenommen werden müsse (vgl. angefochtener Entscheid E. 5c/cc). – Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, es lägen gewich- tige Hinweise auf einen «Sinneswandel» vor. Er habe sich «über sein Ju- gendalter hinaus in einer Abwärtsspirale» befunden und sein «eigenverant- wortliches Leben» beginne erst seit seiner Entlassung aus dem Straf- vollzug (Beschwerde S. 2). 4.3.3 Wie dargelegt (E. 4.2.2), musste sich der Beschwerdeführer erst- mals als Jugendlicher wegen Erpressung und Drohung vor dem Jugendge- richt verantworten. Nach Abschluss der obligatorischen Schule begann er eine Lehre als Logistiker, welche er im Sommer 2010 abschloss, und ar- beitete anschliessend während zweier Jahre auf seinem Beruf (vgl. Akten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2018, Nr. 100.2017.138U, Seite 13 MIDI pag. 168, 295 f.). Dem Beschwerdeführer fiel es allerdings auch in dieser (vermeintlich) stabilen Phase schwer, sich an die Rechtsordnung zu halten. Er führte wiederholt in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug und beteiligte sich unter anderem an einem Angriff und an einem Raufhan- del (vgl. vorne E. 2). Im Juli 2013, im Zeitpunkt der Begehung der letzten und schwersten Straftat, war er arbeitslos. Die Risikoabklärung, welche beim Beschwerdeführer am 3. Juni 2014 im Strafvollzug vorgenommen wurde, nannte folgende risikorelevante Aspekte: Prokriminelles Umfeld, Gewaltbereitschaft sowie Substanzkonsum (insbesondere Alkohol). Das Risiko für mittelgradige Gewaltdelikte wurde damals als erheblich erhöht quantifiziert (vgl. Akten MIDI pag. 312). Der Beschwerdeführer verhielt sich im Strafvollzug vorbildlich und absolvierte sämtliche Lockerungen klaglos (vgl. Akten MIDI pag. 304 f., 311 f.). Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich gewährte ihm am 9. Juni 2016 die bedingte Entlassung per 16. Juli 2016 (Akten MIDI pag. 311 ff.). Es erwog, dass der Beschwerdeführer die Zeit im Vollzug genutzt habe, um sich soziale Kompetenzen anzueignen und sich Verhaltensstrategien für Konfliktsituationen zurechtzulegen. Die Suchtmittelproblematik scheine er gut unter Kontrolle zu haben und anläss- lich einer persönlichen Anhörung habe er glaubhaft dargelegt, dies werde auch in Freiheit so sein. Seine Eltern würden ihn sehr gut unterstützen. In finanzieller Hinsicht habe er einen gewissen Willen, etwas zu verändern, und er habe damit begonnen, Zahlungen an die Opferhilfe zu leisten. An- lass zu Bedenken gab für das Amt für Justizvollzug hingegen die Einschät- zung der Rückfallrisiken, zumal die Gewaltproblematik hochwertige Rechts- güter betreffe und sich der Beschwerdeführer nicht gänzlich von seinem alten – prokriminellen – Bekanntenkreis distanziert zu haben scheine. Immerhin weise sein Umfeld aber auch starke prosoziale Elemente auf und «die verbliebenen problematischen Freunde» würden ebenfalls eine pro- soziale Entwicklung durchlaufen (Akten MIDI pag. 314). Da aus Sicht des Amtes für Justizvollzug beim Beschwerdeführer mehrere Faktoren vor- liegen, die sich erhöhend auf sein Rückfallrisiko auswirken, ordnete es für die Dauer der Probezeit (bis 16.12.2017) Bewährungshilfe an mit den Wei- sungen, das deliktorientierte Interventionsprogramm «Do it plus» fort- zusetzen und sich regelmässigen Substanzkontrollen zu unterziehen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2018, Nr. 100.2017.138U, Seite 14 4.3.4 Der Schlussbericht des Interventionsprogramms vom 22. September 2016 zeichnet ein positives Bild: Der Beschwerdeführer habe sich mit den Inhalten des Programms befasst und eine grosse Moti- vation geäussert, künftig deliktfrei zu leben. Aktuell halte er eine strikte Ab- stinenz ein und werde für die nächsten zwei Jahre verkehrsmedizinische Substanz-Kontrollen haben. Für die Zeit danach gedenke er, Alkohol in Massen zu trinken, indem er es so handhabe wie sein Bruder, der in einem Restaurant ein bis zwei Gläser Wein trinke. Auf harten Alkohol wolle er voll- ständig verzichten. Weiter hätten sich innerhalb seiner Gruppe die sozialen Normen geändert; seine Freunde seien unterdessen verheiratet, hätten teil- weise Kinder und würden nicht mehr exzessiv Alkohol konsumieren (vgl. Schlussbericht vom 22.9.2016 S. 4, Beilage 2 zur Beschwerde an die POM, Akten POM; vgl. auch act. 7A). Am 19. Januar 2017 wurde dem Be- schwerdeführer der Führerausweis wieder erteilt, wofür Substanzkontrollen sowie verkehrspsychologische und allgemein psychologische Abklärungen notwendig waren (vgl. Beschwerde S. 4; Beilage zur Eingabe vom 31.1.2017, in Akten POM). Der Schlussbericht der Bewährungshilfe vom 29. November 2017 bestätigt, dass der Beschwerdeführer allen Weisungen des Amtes für Justizvollzug Folge geleistet hat. Die drei Haaranalysen bis November 2017 hatten alle einen negativen Befund. Gegenüber der Be- währungshilfe äusserte sich der Beschwerdeführer, der am 21. April 2017 geheiratet hat, dahingehend, er habe sein Freizeitverhalten komplett ver- ändert und zu seinem ehemaligen Umfeld keinen Kontakt mehr (vgl. act. 7A S. 3). 4.3.5 Hinsichtlich der Zukunftsprognose ist einerseits positiv zu werten, dass dem Beschwerdeführer nach der langen Haftstrafe der Wiedereinstieg in die Gesellschaft gelungen ist, er die Trainingsprogramme der Bewäh- rungs- und Vollzugsdienste absolviert hat und seit dem 1. Februar 2017 un- unterbrochen einer Vollzeiterwerbstätigkeit als Lagermitarbeiter nachgeht (vgl. Akten MIDI pag. 298 ff., 314; Beilage 2 zur Beschwerde an die POM sowie Beilagen zur Eingabe vom 31.1.2017, Akten POM; act. 7A). Sodann ist der Beschwerdeführer gewillt, den Schaden wiedergutzumachen (vgl. Akten MIDI pag. 172, 312). Er hat sich mit dem Opfer der Anlasstat und mit der Gerichtskasse des Kantons Zürich auf eine Ratenzahlung geeinigt und zahlt monatlich je Fr. 100.-- zurück (vgl. Beschwerde S. 3 f.; act. 3A/1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2018, Nr. 100.2017.138U, Seite 15 Andererseits wurde gegen den Beschwerdeführer in jüngster Zeit Anzeige wegen Tätlichkeit, begangen am 28. Oktober 2017, erstattet. Ihm und einer weiteren Person wird vorgeworfen, anlässlich einer Geburtstagsfeier im Fa- milienkreis einen Anwesenden tätlich angegangen und geschlagen zu haben (Polizeirapport vom 12.4.2018 [act. 14A]). Der Geschädigte und seine Begleitperson gaben gegenüber der Polizei übereinstimmend zu Pro- tokoll, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch der Mitbeschuldigte an jenem Abend stark alkoholisiert gewesen seien und mit den Fäusten zu- geschlagen hätten (Befragung [...] vom 20.1.2018, S. 3; Befragung [...] vom 31.1.2018, S. 2 f.). Die Faustschläge bestreitet der Beschwerdeführer; er hat aber gegenüber der Polizei eingeräumt, dass es zu einem Streit gekommen sei und er etwa sechs Gläser Whisky getrunken habe (Befragung des Beschwerdeführers vom 17.2.2018, S. 3 f.). Das Strafverfahren wegen Tätlichkeiten wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 18. Mai 2018 zwar eingestellt, weil der Geschädigte im Rahmen der von der Staatsanwaltschaft durchgeführten Vergleichsverhandlung seinen Strafantrag zurückgezogen hat (act. 17A). Die dargelegten Sachumstände blieben vorliegend aber un- bestritten; von der Gelegenheit, sich zum Polizeirapport zu äussern, hat der Beschwerdeführer nicht Gebrauch gemacht (vgl. act. 15 und folgende). 4.3.6 Insgesamt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über geraume Zeit wiederholt delinquiert und zuletzt wegen eines sehr schweren Delikts gegen die körperliche Integrität verurteilt worden ist. Auch wenn sich seine persönliche Situation heute insgesamt günstiger darstellt, bleiben ernst- hafte Zweifel, ob der Beschwerdeführer mit seinen Gewalt- und Alkohol- problemen tatsächlich umzugehen vermag. Der Vorfall an der Geburts- tagsfeier deutet vielmehr darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer nach wie vor schwer fällt, Konfliktsituationen angemessen zu begegnen. Seinen Entschluss, abstinent zu leben bzw. Alkohol nur in Massen zu geniessen, hat er offensichtlich nicht umsetzen können. Dies obschon er weiss, dass der Alkoholkonsum in der Vergangenheit grossmehrheitlich der (Haupt-) Auslöser für sein deliktisches Verhalten war (vgl. Beschwerde S. 5 und 8; Akten MIDI pag. 170). Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer «bio- graphischen Kehrtwende» die Rede sein, die für das Ausbleiben weiterer Straftaten sprechen könnte (vgl. dazu jüngst BGer 2C_532/2017 vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2018, Nr. 100.2017.138U, Seite 16 26.3.2018 E. 5.1 f., 2C_116/2017 vom 3.10.2017 E. 4.2 und 2C_112/2017 vom 14.9.2017 E. 3.2). Es besteht ein nicht unerhebliches Risiko weiterer Straffälligkeit, welches nicht hingenommen werden muss, was bei (derart) schweren Straftaten wie der Anlasstat zum Schutz der Öffentlichkeit aus- länderrechtlich selbst für ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigun- gen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter (Gesundheit; Leib und Leben usw.) gelten würde (BGE 139 I 145 E. 2.5, 139 I 31 E. 2.3.2; VGE 2016/173 vom 31.10.2017 E. 3.4.5, 2015/113 vom 3.12.2015 E. 3.4.6; vorne E. 4.3.1). Da der Beschwerdeführer Drittstaatsangehöriger ist, dürfen zu- dem generalpräventive Überlegungen miteinbezogen werden (vgl. ange- fochtener Entscheid E. 5c): Insbesondere wenn wie hier Anlasstaten be- gangen wurden, die gestützt auf Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV bzw. in deren Umsetzung in Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB nach dem 1. Oktober 2016 – die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB vorbehalten – eine Landesver- weisung nach sich zögen, steht ausländerrechtlich der Sicherheitsaspekt im Vordergrund, der auch generalpräventiv wirken darf und soll (BGer 2C_1118/2016 vom 26.4.2017 E. 4.4; vgl. auch vorne E. 4.1.3). Ei- ner gutachterlichen Abklärung der Legalprognose bedarf es bei diesen Ge- gebenheiten nicht (vgl. BGer 2C_40/2016 vom 14.7.2016 E. 3.3); der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erneut gestellte Beweisantrag des Be- schwerdeführers wird abgewiesen (Rechtsbegehren 3; Beschwerde S. 10). 4.4Im Ergebnis ist der Auffassung der Vorinstanz beizupflichten, dass ein wesentliches öffentliches Interesse an der strittigen Entfernungsmass- nahme besteht. 5. Hinsichtlich der privaten Interessen, welche der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integra- tion in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seinen Angehöri- gen drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 5.1Je länger eine Ausländerin oder ein Ausländer in der Schweiz an- wesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die An-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2018, Nr. 100.2017.138U, Seite 17 ordnung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Zu be- rücksichtigen ist auch, in welchem Alter die ausländische Person in die Schweiz eingereist ist. Die Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Per- son, die sich schon sehr lange in der Schweiz aufhält, soll nur mit besonde- rer Zurückhaltung widerrufen werden; allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes Leben in der Schweiz verbracht hat (Aus- länderin oder Ausländer der «zweiten Generation»; BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.1; BGer 2C_642/2016 vom 20.7.2017 E. 2.3, 2C_399/2015 vom 22.2.2016 E. 2.1; vgl. auch BGer 2C_542/2016 vom 27.11.2017 E. 5.2). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist auch nach länge- rem Aufenthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die ausländische Per- son in der Schweiz nicht integriert ist (BGer 2A.119/2001 vom 15.10.2001 E. 2b; BVR 2015 S. 487 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015] nicht publ. 4.1, 2013 S. 543 E. 5.1). 5.2Der heute 28-jährige Beschwerdeführer ist in der Schweiz geboren und hat sein ganzes Leben hier verbracht. Die lange Aufenthaltsdauer ist zwar namentlich mit Blick auf seine mehrfache Delinquenz sowie die in Un- freiheit verbrachte Zeit zu relativieren (Untersuchungshaft ab 18.9.2013; Strafvollzug vom 20.3.2014 [vorzeitiger Antritt] bis 16.7.2016 [bedingte Entlassung; vgl. Akten MIDI pag. 114, 126, 172, 315]). Dessen ungeachtet hat der Beschwerdeführer als Ausländer der «zweiten Generation» aber ein gewichtiges Interesse am Verbleib in der Schweiz. 5.3Die Integration des Beschwerdeführers ist wie folgt zu bewerten: 5.3.1 Der Beschwerdeführer hat nach Abschluss der Realschule eine Lehre als Logistiker absolviert und anschliessend zwei Jahre in seinem Lehrbetrieb weitergearbeitet. Während eines Jahres war er arbeitslos und bezog Arbeitslosenunterstützung, bis er im September 2013 in Haft ge- nommen wurde (vgl. Akten MIDI pag. 168). Während des Strafvollzugs war der Beschwerdeführer unter anderem in der Spedition tätig, wobei ihm überaus gute Arbeitsleistungen attestiert wurden (vgl. Akten MIDI pag. 304 f.). Im Juli 2016 wurde er aus der Haft entlassen und seit dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2018, Nr. 100.2017.138U, Seite 18 Haftstrafe beruflich wieder Fuss zu fassen. Er ist allerdings verschuldet. Per 30. August 2016 war er mit diversen offenen Verlustscheinen und Be- treibungen über einen Gesamtbeitrag von Fr. 13ʹ447.15 im Betreibungsre- gister verzeichnet (vgl. Beilage zur Eingabe vom 7.2.2017, Akten POM). Dem Opfer der Anlasstat schuldet er, was er nicht in Abrede stellt (vgl. Be- schwerde S. 3; Akten MIDI pag. 190), rund Fr. 54ʹ000.--. Dazu kommen weitere offene Forderungen aus Gerichtsverfahren (vgl. Beschwerde S. 4). Obschon der Beschwerdeführer um Abzahlung seiner Schulden bemüht ist (vgl. vorne E. 4.3.3), kann seine wirtschaftliche Situation nicht als gefestigt gelten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nie Sozi- alhilfe bezogen hat (Akten MIDI pag. 323), stellt – wie die POM richtiger- weise ausführt (angefochtener Entscheid E. 6d) – keine besondere Integra- tionsleistung dar. 5.3.2 Weiter hat die POM zu Recht nicht entscheidend gewichtet (ange- fochtener Entscheid E. 6c), dass der Beschwerdeführer die deutsche Spra- che gut beherrscht; eine solche sprachliche Eingliederung darf bei einem Ausländer «zweiter Generation», welcher hier die obligatorische Schulzeit durchlief, ohne weiteres erwartet werden. In sozialer Hinsicht verweist der Beschwerdeführer auf seine Ehefrau, eine tamilischstämmige Schweizer Bürgerin, seine Eltern sowie auf seinen Bruder. Die Vorinstanz würdigte sodann zwei Referenzschreiben von Freunden und anerkannte eine ge- wisse Verbundenheit des Beschwerdeführers mit der Schweiz. Wie aus den Akten hervorgeht, pflegt der Beschwerdeführer zu einem grossen Teil soziale Kontakte zu Personen aus dem tamilischen Kulturkreis (vgl. Akten MIDI pag. 306 f.; Beschwerde S. 12). Die vorinstanzliche Feststellung, dass er in der hiesigen Gesellschaft und Kultur nicht besonders stark verankert ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 6d), bestreitet er vor Verwaltungsge- richt nicht fundiert (Beschwerde S. 11). Schliesslich hat die Vorinstanz zu- treffend erwogen (E. 6d), dass auch seine wiederholte, bereits im Jugend- alter begonnene Delinquenz gegen eine erfolgreiche Integration spricht (vgl. Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integra- tion von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]; BVR 2013 S. 543 E. 5.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2018, Nr. 100.2017.138U, Seite 19 5.3.3 Nach dem Gesagten ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn die POM ge- messen an der sehr langen Aufenthaltsdauer insgesamt eine erfolgreiche Integration verneint hat. 5.4Zu würdigen sind weiter die Nachteile, die der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und das Kind sowie weitere Angehörige durch die ausländer- rechtliche Massnahme zu gewärtigen haben. 5.4.1 Was die Ausreise nach Sri Lanka anbelangt, hat die POM zunächst zutreffend erwogen (E. 6e/bb), dass der Beschwerdeführer die tamilische Sprache mündlich beherrscht und in seinem Elternhaus, wohin er nach dem Strafvollzug zurückgekehrt ist, auch die kulturellen und gesellschaftli- chen Gepflogenheiten vermittelt worden sind. Die tamilische Schriftsprache könnte er, soweit erforderlich, erlernen. Es mag zutreffen, dass der Be- schwerdeführer in Sri Lanka keine Kontakte hat. Er hat sich nach eigenen Angaben ein einziges Mal im Alter von etwa 13 oder 14 Jahren dort aufge- halten (vgl. Beschwerde S. 7; vgl. auch Akten MIDI pag. 306, 313). Es ist jedoch denkbar, dass seine Eltern oder allenfalls die ebenfalls ursprünglich aus Sri Lanka stammenden Schwiegereltern mit dort lebenden Landsleuten in Kontakt stehen. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer noch jung und im Übrigen gesund ist (vgl. act. 7A S. 2). Die wirtschaftliche Wiedereinglie- derung dürfte ihm im singhalesischen Sprachraum, wo die Tourismusbran- che offenbar boomt, vermutlich schwerer fallen. Wie bereits die POM aus- geführt hat, gibt es aber Bestrebungen, den Tourismus auf der gesamten Insel voranzutreiben (vgl. dazu <www.srilanka-botschaft.de>, Rubrik «Tou- rismus», «Tourismusentwicklung in Sri Lanka bis 2020»). Auch wenn der Beschwerdeführer über keine Ausbildung in der Hotellerie oder Gastge- werbe verfügt, dürfte er die gesammelten beruflichen Erfahrungen als Lo- gistiker sowie seine guten Deutschkenntnisse auch in der Tourismusbran- che einsetzen können. Dass sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen weniger vorteilhaft präsentieren, fällt nicht ins Gewicht, weil die dortige Be- völkerung gleichermassen betroffen ist. Weiter ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass in Sri Lanka andere klimatische Bedingungen als in der Schweiz herrschen (vgl. Beschwerde S. 12). Der Einwand, er sei sich tropisches Klima nicht gewohnt, begründet allerdings keine Unzumutbarkeit der Ausreise.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2018, Nr. 100.2017.138U, Seite 20 5.4.2 Der Beschwerdeführer verweist im Zusammenhang mit der Zumut- barkeit der Rückkehr auf seine tamilische Herkunft sowie die Men- schenrechtslage in Sri Lanka. Er äussert jedoch nur allgemeine Bedenken und macht nicht geltend, einer spezifischen Risikogruppe anzugehören. Ohnehin liesse die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka nicht ohne weiteres auf Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen (vgl. jüngst etwa BVGer E-368/2015 vom 1.6.2018 E. 11.3 mit Hinweis auf BVGE 2011/24 E. 10.4, E-1866/2015 vom 15.7.2016 E. 12.3). Zudem wäre es im Rahmen seiner weitreichenden Mitwirkungspflicht am Beschwerde- führer, eine Gefährdungssituation substantiiert darzutun (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AuG und dazu etwa BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGer 2C_1033/2014 vom 29.4.2015 E. 2.3; BVR 2015 S. 391 E. 5.5, 2010 S. 541 E. 4.2.3). Auch wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass für ihn angesichts seines bisherigen Lebens in der Schweiz eine Eingliederung im Heimatland schwierig sein dürfte, ist damit mit der Vorinstanz von intakten Rückkehr- und Integrationsmöglichkeiten auszugehen. Mit der Heimat ver- bindet ihn mehr als die blosse Staatsangehörigkeit (vgl. BGer 2C_387/2014 vom 3.3.2015 E. 4.3.1 [betreffend VGE 2013/101 vom 14.3.2014]; VGE 2016/275 vom 17.10.2017 E. 4.4.3). 5.4.3 In familiärer Hinsicht steht die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau B.________ (geb. ... 1991) und dem jüngst geborenen Kind (geb. ... 2018) im Vordergrund. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids war das Paar verlobt; seit dem ... 2017 sind die beiden verheiratet. Die Ehefrau ist ebenfalls tamilischer Herkunft und besitzt das Schweizer Bürgerrecht. Aus den Akten erschliesst sich nicht, wie stark die Ehefrau mit ihrer Heimat verbunden ist. Mangels gegenteiliger Vorbringen in der Beschwerde ist davon auszugehen, dass ihr die Sprache und die kulturellen Gepflogenheiten nicht völlig fremd sind. Allerdings hat die Ehe- frau, welche in der Schweiz geboren wurde (vgl. act. 1C), offenbar ihr gan- zes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht und steht zurzeit in Ausbil- dung (...). Mit Blick darauf erscheint ihr nicht ohne weiteres zumutbar, ihrem Ehemann nach Sri Lanka zu folgen. Das gemeinsame Kind besitzt abgeleitet von seiner Mutter das Schweizer Bürgerrecht (act. 19A) und verfügt damit über einen selbständigen Aufenthaltsanspruch (Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 BV). Die Vater-Kind-Beziehung kann grundsätzlich einen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2018, Nr. 100.2017.138U, Seite 21 Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz vermitteln (sog. «umgekehrter Familiennachzug», vgl. BGE 140 I 145 E. 3.3 [Pra 103/2014 Nr. 90], 137 I 247 E. 4.2.3). Die Wegweisung des Beschwerdeführers würde das Familienleben stark beeinträchtigen, sollte die Ehefrau mit dem Kind in der Schweiz bleiben. Unbestritten blieb aber, dass die Beziehung zu einem Zeitpunkt aufgenommen wurde, als sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug befand (angefochtener Entscheid E. 6d). Sodann beschloss das Paar – trotz Bedenken des Beschwerdeführers (vgl. act. 7A S. 2; Akten POM pag. 25) – zu heiraten, nachdem die strittige Entfernungsmassnahme bereits verfügt war. Die Ehefrau konnte somit bereits bei Eingehen der Beziehung und noch klarer im Zeitpunkt der Zeugung des Kindes nicht damit rechnen, das Ehe- und Familienleben künftig gemeinsam in der Schweiz leben zu können (vgl. zu ähnlichen Konstellationen etwa VGE 2017/100 vom 12.9.2017 E. 4.3 [nicht rechtskräftig], 2015/311 vom 16.12.2016 E. 5.4.2, 2013/101 vom 14.3.2014 E. 4.4.1 [bestätigt durch BGer 2C_387/2014 vom 3.2.2015 E. 4.4.1], 2013/160 vom 24.7.2014 E. 6.2.1 [bestätigt durch BGer 2C_740/2014 vom 27.4.2015 E. 4.2.4]; vgl. jüngst etwa BGer 2C_847/2017 vom 25.5.2018 E. 3.3). Zudem können die familiären Beziehungen, wenn auch in eingeschränktem Rahmen, über die Distanz gelebt werden, da namentlich Besuche der Ehefrau in Sri Lanka möglich sind. Nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint sodann, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau sporadisch in der Schweiz besucht. Selbst ein etwaig angeordnetes Einreiseverbot kann praxisgemäss zwecks Ermöglichung der Pflege des Familienlebens vorübergehend aufgehoben werden (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG; BVR 2015 S. 391 E. 7.2; Marc Spescha, Die familienbezogene Rechtsprechung im Migrationsrecht ab November 2016 bis Ende September 2017, in FamPra.ch 2018 S. 147 ff., 173 u.a. mit Hinweis auf BVGer F-4029/2016 vom 22.3.2017 E. 7.2). Überdies kann der Kontakt mittels der üblichen Kommunikationsmittel gepflegt werden. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der durch die Entfernungsmassnahme bewirkte Eingriff in das Familienleben nicht zwingend unbeschränkt wirkt, da die Verurteilung aus dem Jahr 2015 einen neuen Aufenthaltstitel für den Beschwerdeführer nicht für immer ausschliesst. Besteht aufgrund der Ehe ein Bewilligungsanspruch fort und wird dannzumal anzunehmen sein, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat bewährt und keine Gefahr mehr für die hiesige Sicherheit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2018, Nr. 100.2017.138U, Seite 22 und Ordnung darstellt, kann um Neuerteilung einer Bewilligung ersucht werden (vgl. BVR 2015 S. 391 E. 4 und 7.4; BGer 2C_393/2017 vom 5.4.2018 E. 3.5, 2C_562/2017 vom 30.10.2017 E. 6.2.3, 2C_1118/2016 vom 26.4.2017 E. 4.5.3, je mit Hinweisen). 5.5Insgesamt sind die privaten Interessen mit Blick auf die lange Auf- enthaltsdauer, die eheliche Beziehung, die Geburt des Kindes und den Um- stand, dass ihm die Wiedereingliederung in Sri Lanka nicht leicht fallen wird, von erheblichem Gewicht. 6. 6.1Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interes- sen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer wurde wegen schwerer Kör- perverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 51 Monaten verurteilt, was ein sehr schweres Verschulden zum Ausdruck bringt. Weiter ist ihm anzulas- ten, dass er im Zeitraum von fünf Jahren immer wieder delinquierte und sich weder von Probezeiten noch von unbedingten Geldstrafen beeindru- cken liess. Gemäss der ständigen strengen Praxis bei Gewaltdelikten und den generalpräventiven Überlegungen, welche die Ausländerbehörden zu- lässigerweise in die Beurteilung einfliessen lassen dürfen, müssten in der vorliegenden Konstellation ausserordentliche Umstände vorliegen, um den Bewilligungswiderruf und die Wegweisung als unverhältnismässig erschei- nen zu lassen (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 6.1 mit Hinweis). Trotz gewichtigen privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz sind derartige Umstände beim Beschwerdeführer nicht auszumachen. Zwar hält er sich seit Geburt hier auf und ist heute beruflich integriert. Gegen eine erfolgreiche Einglie- derung spricht allerdings sein deliktisches Verhalten. Die Wiedereingliede- rung in Sri Lanka, wo er nie gelebt hat und keine Kontakte hat, dürfte mit Schwierigkeiten verbunden sein; sie ist aber nicht unzumutbar. Auch dürfte der Ehefrau nicht zumutbar sein, mit dem Kleinkind nach Sri Lanka zu übersiedeln. Die Ehefrau hat sich allerdings im Wissen um die Straffälligkeit des Beschwerdeführers und den bereits verfügten Widerruf der Niederlas- sungsbewilligung für das Zusammenleben und die Ehe mit ihm entschie- den. Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts ist ins-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2018, Nr. 100.2017.138U, Seite 23 gesamt höher zu gewichten als die privaten Interessen am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz. Entgegen der Ansicht des Beschwer- deführers (Beschwerde S. 7), drängt sich keine andere Einschätzung im Licht von BGE 139 I 16 auf. Mit diesem Entscheid hat das Bundesgericht den Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines wegen eines Drogende- likts zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilten Mazedoniers als unverhältnismässig qualifiziert. Allerdings unterscheiden sich die Fälle er- heblich: Vorliegend ist das Strafmass deutlich höher und handelt es sich bei der Anlasstat weder um eine Jugendstraftat noch um eine Ersttat, son- dern um die schwerste Tat in einer Reihe von Delikten gegen hochwertige Rechtsgüter. 6.2Der Beschwerdeführer kann nichts Wesentliches zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass gegen ihn noch nie eine ausländerrechtliche Verwar- nung ausgesprochen wurde (vgl. Beschwerde S. 13 f.): Nach Art. 96 Abs. 2 AuG können Ausländerinnen und Ausländer unter Androhung einer Mass- nahme zwar verwarnt werden, wenn diese begründet, aber nach den Um- ständen nicht angemessen ist. Eine Verwarnung muss einem Bewilli- gungswiderruf aber nicht zwingend vorangehen (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 6.2). Rechtsprechungsgemäss kann eine einzelne Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat den Widerruf der Niederlassung recht- fertigen, ohne dass zuvor eine Verwarnung ausgesprochen wird (vgl. BGer 2C_319/2008 vom 10.6.2008 E. 2 [betreffend VGE 23166 vom 25.3.2008 E. 7]). Zwar sollte eine vorgängige Verwarnung im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme bei ausländischen Personen die Regel bilden, wenn sie der zweiten Genera- tion angehören oder sich schon sehr lange in der Schweiz aufhalten (vgl. BGer 2C_94/2016 vom 2.11.2016 E. 3.4, 2C_446/2014 vom 5.3.2015 E. 4.1). Aber auch in diesen Fällen kann – je nach Höhe des öffentlichen Interesses – auf eine Verwarnung verzichtet werden (vgl. BGer 2C_169/2017 vom 6.11.2017 E. 4.5, 2C_453/2015 vom 10.12.2015 E. 5.3, 2C_480/2013 vom 24.10.2013 E. 4.5.3). – Vorliegend hätte dem Be- schwerdeführer auch ohne ausdrückliche Ermahnung der Migrationsbe- hörde klar sein müssen, dass er sein Verhalten ändern muss, falls er sei- nen weiteren Aufenthalt im Land nicht gefährden wollte (vgl. zu einer ähnli- chen Konstellation BGer 2C_702/2016 vom 30.1.2017 E. 4.3.4). Die ab
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2018, Nr. 100.2017.138U, Seite 24 dem Jahr 2011 auferlegten unbedingten Geldstrafen führten bei ihm nicht zu einem Umdenken; er wurde Ende 2012 wegen Beteiligung an einem Raufhandel schuldig gesprochen und bewegte sich auch danach weiterhin in einer Gruppe, die in Konfliktsituationen zu Gewalt neigte. Sein Einwand, er «wäre [...] nie im Gefängnis gelandet» (Beschwerde S. 5), wären ihm die Konsequenzen seines Tuns angedroht worden, überzeugt daher nicht. Wie aufgezeigt (E. 4), besteht an seiner Wegweisung ein wesentliches öffentli- ches Interesse. Unter diesen Umständen fällt die mit Eventualbegehren beantragte Verwarnung unter (blosser) Androhung des Bewilligungswider- rufs nach Art. 96 Abs. 2 AuG ausser Betracht (vgl. Rechtsbegehren 2). 6.3Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung erweisen sich nach dem Erwogenen als verhältnismässig; der angefoch- tene Entscheid hält insoweit der Rechtskontrolle stand. 7. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, dass ihm die Vorinstanz die unent- geltliche Rechtspflege zu Unrecht verweigert habe. 7.1Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist und das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De- zember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt bei- geordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Bedürftig ist eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne Mittel anzu- greifen, die sie zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und die Familie bedarf. Für die Feststellung der Einkommensarmut ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen, welches nach dem Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Ver- waltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Januar 2011 über die Ermitt- lung und den Nachweis der Prozessarmut im Sinn von Art. 117 Bst. a ZPO
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2018, Nr. 100.2017.138U, Seite 25 und Art. 111 Abs. 1 VRPG [nachfolgend: Kreisschreiben Nr. 1]) zu ermitteln ist. Die unentgeltliche Rechtspflege ist – vorbehältlich der materiellen Vor- aussetzung – zu gewähren, wenn das Einkommen geringer ist als der zivil- prozessuale Zwangsbedarf oder ihn gerade erreicht bzw. bloss geringfügig übersteigt. Bei einem Überschuss sind Prozesskosten praxisgemäss bei weniger kostspieligen Verfahren innert Jahresfrist, bei anderen innert zwei Jahren zu tilgen (Kreisschreiben Nr. 1 Bst. E). Der Nachweis der Prozess- bedürftigkeit obliegt der gesuchstellenden Person; diese hat ihre wirtschaft- lichen Verhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen (vgl. BVR 2016 S. 65 E. 3.2.4, 2016 S. 369 E. 4.3.2; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 VRPG; zum Ganzen Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 111 N. 6 ff.). 7.2Im vorinstanzlichen Verfahren begründete der Beschwerdeführer sein Gesuch damit, er sei nach der Haftentlassung von der Arbeitslosen- kasse, seinen Freunden sowie von seinen Eltern, bei denen er wieder wohne, finanziell unterstützt worden (vgl. Akten POM pag. 20, 25). Er wer- de, auch nachdem er nun eine Arbeitsstelle angetreten habe, das meiste Geld zur Bezahlung seiner Schulden aufwenden (vgl. Akten POM pag. 36). Der Aufforderung der POM, sein Nettoeinkommen und den zivilprozes- sualen Zwangsbedarf zu beziffern und zu belegen, kam er nicht nach. Na- mentlich machte er keine Angaben zur Höhe des erzielten Nettolohns, zu den Unterstützungsbeiträgen von Familien und Freunden, zu den Wohn- kosten, seinen Berufsauslagen und zu den Krankenkassenprämien. Unbe- legt blieben auch seine Bemühungen um Schuldenabbau. Das Gesuch hätte somit, wie die POM richtigerweise ausführt (angefochtener Entscheid E. 9c/cc), allein wegen fehlender Begründung abgewiesen werden können. Die unentgeltliche Rechtspflege durfte die POM auch gestützt auf die ihr vorliegenden Angaben verweigern. Dabei ist die POM von einem ungefähren Zwangsbedarf von nicht über Fr. 2ʹ200.-- (Grundbedarf Fr. 1ʹ200.--, zivilprozessualer Zuschlag Fr. 360.--, zuzüglich Auslagen für die Krankenkasse sowie evtl. für das Wohnen und den Arbeitsweg) ausge- gangen und hat diesen einem Einkommen von rund Fr. 3ʹ400.-- (ungefährer Nettolohn zuzüglich Anteil des 13. Monatslohns) gegenübergestellt. Diese Gegenüberstellung stellt der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer nicht substantiiert in Frage, sondern er begnügt sich mit dem pauschalen Hin-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2018, Nr. 100.2017.138U, Seite 26 weis, die Prozessbedürftigkeit sei wegen seiner hohen Verschuldung «of- fenkundig» (Beschwerde S. 15). Er übersieht jedoch, dass es einerseits an ihm gewesen wäre, seine wirtschaftlichen Verhältnisse umfassend darzu- stellen (vgl. vorne E. 7.1). Andererseits belegen Schulden noch keine Pro- zessarmut; zumindest müssten Schuldenrückzahlungen in Höhe eines Überschusses nachgewiesen sein (vgl. Kreisschreiben Nr. 1 Bst. C Ziff. 2 Bst. g). Die POM durfte demnach das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege abweisen, ohne dass die Aussichtslosigkeit der Beschwerde zu prüfen war. Der angefochtene Entscheid hält damit auch in dieser Hinsicht der Rechtskontrolle stand. 8. 8.1Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist ab- zuweisen. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen. 8.2Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat indes auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiord- nung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. 8.3Das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege setzt nebst Prozessar- mut voraus, dass das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist (vorne E. 7.1). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoff- nung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig ge- ringer sind als diese. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust- gefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf ei- gene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1 mit Hinweisen).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2018, Nr. 100.2017.138U, Seite 27 8.4Der Beschwerdeführer ist Ausländer «zweiter Generation». In sol- chen Fällen geht das Verwaltungsgericht nur zurückhaltend von Aus- sichtslosigkeit aus (BVR 2015 S. 487 E. 7.2). Mit Blick auf die ausgespro- chene Freiheitsstrafe von 51 Monaten besteht ein wesentliches Interesse an der Entfernungsmassnahme. Demgegenüber steht für den in der Schweiz geborenen und inzwischen verheirateten Beschwerdeführer, der jüngst Vater geworden ist, unbestrittenermassen einiges auf dem Spiel, zu- mal er in seiner Heimat nicht auf ein bestehendes Beziehungsnetz zu- rückgreifen kann. Allerdings darf berücksichtigt werden, dass die Vor- instanz im angefochtenen Entscheid die hier massgebliche Praxis richtig wiedergegeben sowie umfassend und sorgfältig begründet hat, weshalb die aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist (vgl. BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen). In seiner Beschwerde an das Verwaltungsge- richt begnügt sich der Beschwerdeführer über weite Strecken damit, die Verfügung des MIP zu kritisieren, wobei er teilweise Wort für Wort diesel- ben Argumente wie in der Beschwerde an die POM wiederholt; eine sach- bezogene Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid fehlt hin- gegen weitgehend. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die mass- geblichen Faktoren (mehrfache, teilweise schwere Delinquenz in äusserst sensiblen Bereichen, hohes Strafmass sowie ernsthafte Rückfallgefahr; Eheschluss und Zeugung des Kindes in Kenntnis der drohenden Wegwei- sung) kann nicht gesagt werden, dass sich zum Zeitpunkt der Gesuchsein- reichung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Gewinn- und Verlust- aussichten ungefähr die Waage hielten bzw. jene nur geringfügig kleiner waren als diese. Aussichtslos war die Beschwerde auch in Bezug auf die vorinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. vorne E. 7.2). 8.5Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege müsste im Übrigen wohl auch mangels erstellter Prozessarmut abgewiesen werden. Der Be- schwerdeführer (bzw. sein Rechtsvertreter) hat es trotz ausdrücklicher Auf- forderung unterlassen, die von ihm im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemachten Auslagen (namentlich Wohnkosten, Berufsauslagen, Steuern) nachvollziehbar darzulegen und zu belegen. Unbelegt blieb auch, ob die Ehefrau ihre Teilzeitanstellung im Sommer 2017 tatsächlich gekündigt hat (vgl. act. 3). Somit lässt sich nicht ausschliessen, dass sich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2018, Nr. 100.2017.138U, Seite 28 ein Überschuss ergibt, welcher die Deckung der Prozesskosten ermöglicht (hätte). 8.6Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsge- richtliche Verfahren ist daher abzuweisen. Da über das Gesuch erst im Endentscheid befunden wird und der Be- schwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatte, sein Rechtsmittel nach Abweisung dieses Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsge- bühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2018, Nr. 100.2017.138U, Seite 29 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.