Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2017 137
Entscheidungsdatum
02.02.2018
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2017.137U DAM/BIP/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. Februar 2018 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiber Bieri

  1. A.________
  2. B.________
  3. C.________
  4. D.________ die Beschwerdeführenden 2-4 gesetzlich vertreten durch ihren Vater A.________ alle vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführende gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Familiennachzug; nachträglicher Nachzug der Kinder durch den niedergelassenen Vater (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 5. April 2017; 2016.POM.373)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2018, Nr. 100.2017.137U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der kosovarische Staatsangehörige A.________ hielt sich erstmals vom 19. Oktober 1991 bis 3. April 1995 als Asylbewerber in der Schweiz auf. Er reiste am 23. Juni 1996 erneut in die Schweiz ein und heiratete am 20. Mai 1997 die Schweizer Bürgerin E.. A. erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung. Seit dem 24. September 2002 ist er im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Die Ehe wurde mit Urteil vom 9. September 2003 geschieden. Am 23. September 2003 heiratete A.________ in .../Kosovo die Landsfrau F., von der er sich am 25. April 2006 scheiden liess. Aus dieser Beziehung gingen drei Kinder hervor: B. (geb. ... 2001), C.________ (geb. ... 2002) und D.________ (geb. ... 2004). Die elterliche Sorge wurde dem Vater übertragen. A.________ stellte bereits am 4. September 2009 ein Familiennachzugs- gesuch für alle Kinder, welches jedoch mangels Unterlagen nicht ab- schliessend geprüft werden konnte. Am 7. Oktober 2014 ersuchte er erneut um Nachzug seiner Kinder. Mit Verfügung vom 3. Juni 2016 wies das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), die Anträge auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufent- halt zwecks Familiennachzugs der drei Kinder B., C. und D.________ ab. B. Dagegen erhob A.________ am 8. Juli 2016 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Mit prozessleitender Ver- fügung vom 11. Juli 2016 beteiligte die POM B., C. und D.________ als notwendige Parteien am Beschwerdeverfahren. Mit Entscheid vom 5. April 2017 wies die POM die Beschwerde ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2018, Nr. 100.2017.137U, Seite 3 C. Gegen diesen Entscheid haben A.________ sowie B., C. und D., gesetzlich vertreten durch ihren Vater, Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen die Aufhebung des Entscheids der POM und die Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen für B., C.________ und D.________ im Rahmen des Familiennachzugs. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung und Korrektur des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die POM schliesst mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Am 13. Oktober 2017 haben A., B., C.________ und D.________ weitere Unterlagen eingereicht. Mit Stellungnahme vom 6. November 2017 hält die POM an ihrem Antrag fest. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanz- lichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und frist- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2018, Nr. 100.2017.137U, Seite 4 2. Gestützt auf die Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 2.1Der Beschwerdeführer 1 reiste am 23. Juni 1996 in die Schweiz ein, nachdem er sich bereits vom 19. Oktober 1991 bis 3. April 1995 als Asyl- bewerber hier aufgehalten hatte. Am 20. Mai 1997 heiratete er die Schwei- zer Bürgerin E.________ und erhielt daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung (vorne Bst. A; Akten MIDI 4B pag. 218 und 291). Am 24. September 2002 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt (vgl. Akten MIDI 4B pag. 163 f.). Die Eheleute lebten spätestens seit Ende 1998 getrennt (Akten MIDI 4B pag. 279). Die Ehe wurde am 9. September 2003 gerichtlich geschieden; das Urteil erwuchs am 23. September 2003 in Rechtskraft (Akten MIDI 4B pag. 249 f.). 2.2Am 23. September 2003 heiratete der Beschwerdeführer 1 in .../Kosovo die Landsfrau F.________ (Akten MIDI 4C pag. 10). Diese erklärte auf der Schweizer Botschaft, ihn bereits im Jahr 1994 oder 1995 traditionell geheiratet zu haben (vgl. Akten MIDI 4C pag. 117). Die beiden haben drei gemeinsame Kinder: B.________ (geb. ... 2001), C.________ (geb. ... 2002) und D.________ (geb. ... 2004), wobei der Beschwerde- führer 1 noch mit seiner ersten Ehefrau verheiratet war, als die beiden älte- ren Kinder zur Welt kamen (vgl. vorne Bst. A; Akten MIDI 4C pag. 73 ff. und 129). Am 10. Juni 2003 zog der Beschwerdeführer 1 nach Zürich, wo er am 22. Januar 2004 ein Familiennachzugsgesuch für seine (zweite) Ehefrau sowie die beiden älteren Kinder stellte (vgl. Akten MIDI 4B pag. 59 und 284). Mit Verfügung vom 1. Juni 2004 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 und wies das Familiennachzugsgesuch ab (vgl. Akten MIDI 4B 291 f.), wo- gegen der Betroffene beim Regierungsrat des Kantons Zürich Rekurs er- hob. Der Beschwerdeführer 1 meldete sich daraufhin wieder nach Bern ab, ohne den Regierungsrat des Kantons Zürich darüber zu informieren. Er erhielt am 10. Februar 2005 im Kanton Bern (erneut) die Niederlassungs- bewilligung, woraufhin der Regierungsrat des Kantons Zürich das Rekurs- verfahren als erledigt abschrieb (vgl. Akten MIDI 4B pag. 50 ff. und 131). Seit Februar 2005 war der Beschwerdeführer 1 an verschiedenen Adres- sen im Kanton Bern gemeldet, auch wenn er zwischenzeitlich in Basel

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2018, Nr. 100.2017.137U, Seite 5 arbeitete und dort eine Beziehung führte (vgl. etwa Akten MIDI 4B pag. 47, 109 und 125 ff.). Am 4. September 2009 stellte er in der Gemeinde ... für seine drei Kinder ein Familiennachzugsgesuch (vgl. Akten MIDI 4C pag. 18 f.). Dieses Gesuch konnte mangels Unterlagen nicht abschliessend geprüft werden (angefochtener Entscheid S. 2; Akten MIDI 4C pag. 235). Der Beschwerdeführer 1 führt an, seine finanziellen Verhältnisse hätten damals nicht genügt (vgl. Akten MIDI 4C pag. 145 und 152; vgl. auch Akten MIDI 4B pag. 324). Per 28. Februar 2012 meldete er sich in den Kanton Freiburg ab, weswegen der MIDI das Gesuch als «hinfällig» betrachtete (Akten MIDI 4B pag. 327). 2.3Der Beschwerdeführer 1 zog am 2. April 2012 nach ... (Akten MIDI 4B pag. 330), wo er am 7. Oktober 2014 erneut um Nachzug seiner Kinder ersuchte (vorne Bst. A). Er lebt dort in einer 4,5 Zimmerwohnung mit einer neuen Lebenspartnerin zusammen (vgl. Akten MIDI 4C pag. 64). Diese erklärt sich damit einverstanden, dass die drei Kinder in die Wohnung einziehen. Ihr erwachsener Sohn werde eine eigene Unterkunft suchen (Akten MIDI 4C pag. 156 ff.; Akten POM Beilage 10, act. 4A1). Nach Darstellung der Beschwerdeführenden kennt die neue Lebenspartnerin des Beschwerdeführers 1 die Kinder durch regelmässige telefonische Kontakte (vgl. Gesuch, Akten MIDI 4C pag. 67). Nach eigenen Angaben hat der Vater ein «sehr gutes und inniges Verhältnis» zu seinen Kindern (vgl. Akten MIDI 4C pag. 63 und 66). Er versuche so oft als möglich, mindestens alle zwei Monate, einige Tage in den Kosovo zu fahren, um Zeit mit ihnen zu verbringen. Zudem telefonieren sie wöchentlich miteinander (vgl. Akten MIDI 4C pag. 63 bzw. Akten MIDI 4B pag. 375). Der Beschwerdeführer 1 unterstützt die Kinder finanziell mit 1'000.-- Euro monatlich (vgl. Akten MIDI 4C pag. 145 und 154; Beschwerde an POM S. 5, Akten POM pag. 17). 2.4Die Kinder haben ihr gesamtes bisheriges Leben in Kosovo ver- bracht; sie waren noch nie in der Schweiz (angefochtener Entscheid E. 5 S. 10; Akten MIDI 4C pag. 154; zur bisherigen sowie zur aktuellen Betreu- ungssituation in ihrer Heimat vgl. hinten E. 4 und E. 5). B.________ und C.________ besuchen aktuell nach eigenen Angaben eine Wirtschaftsmittelschule in .... D.________ geht in die 8. Klasse der Grundschule in ... (vgl. Akten POM Beilagen 9a und 9b, act. 4A1;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2018, Nr. 100.2017.137U, Seite 6 Beschwerdebeilage [BB] 7, act. 6A). Die Kinder nehmen seit Juni 2017 Deutschunterricht; dabei arbeiten sie mit einem Lehrmittel des Lernniveaus A1 (vgl. BB 7, act. 6A). Die Tochter erklärte im vorinstanzlichen Verfahren schriftlich, dass der Vater sie liebe und ihnen jederzeit geholfen habe. Ihr «grosser Wunsch» sei es, «ein neues Leben zu beginnen und mit [ihrem] Vater in der Schweiz zusammenzuleben». Auch der ältere Sohn äussert diesen Wunsch. Er schrieb zudem der Vorinstanz, sie hätten regelmässigen Kontakt zu ihrem Vater und seien mit diesem emotional stärker verbunden als mit der Mutter (vgl. Akten POM Beilagen 8a und 8b, act. 4A1). 2.5Zum Verhältnis der Kinder zur Mutter lässt sich den Akten Folgen- des entnehmen: Die Ehe zwischen ihr und dem Beschwerdeführer 1 wurde auf gemeinsamen Antrag der Eheleute mit Urteil des Bezirksgerichts ... vom 25. April 2006 geschieden (Akten MIDI 4C pag. 10 f.; vorne Bst. A). Die beiden älteren Kinder erklärten im vorinstanzlichen Verfahren, die Mutter sei nach der Scheidung ausgezogen (Akten POM Beilagen 8a und 8b, act. 4A1). Gemäss dem Beschwerdeführer 1 zog sie bereits im Jahr 2004 oder 2005 aus. Die Mutter lebt weiterhin in Kosovo. Der Be- schwerdeführer 1 gab an, sie lebe in ... in der Gemeinde ... (vgl. Akten MIDI 4C pag. 145 und 153). Die Kontaktperson der Schweizerischen Botschaft von Kosovo ging indes davon aus, dass die Mutter nach wie vor «bei der Familie des Ehemanns (Ex-Ehemanns)» lebe, «wie es sich für eine traditionell verheiratete Frau gehör[e]» (Akten MIDI 4C pag. 118). – Mit Scheidungsurteil wurde dem Vater die alleinige elterliche Sorge übertragen. Gleichzeitig wurde festgelegt, die Mutter dürfe die Kinder zweimal monatlich sehen (vgl. etwa Akten MIDI 4C pag. 10 f. und 179 f.). Das Be- suchsrecht wurde mit Urteil des Grundgerichts ... vom 19. November 2015 dahin geändert, dass die Mutter neu zweimal im Jahr während den Sommer- und Winterferien mit ihren Kindern Zeit verbringen dürfe (vgl. Akten MIDI 4C pag. 229). Im Gesuch gaben die Beschwerdeführenden an, zur Mutter bestehe nur unregelmässiger Kontakt (Akten MIDI 4C pag. 66, 145 und 154; vgl. auch Erklärungen der älteren Kinder im vorinstanzlichen Verfahren, Akten POM Beilagen 8a und 8b, act. 4A1). Die Mutter erklärte vor der Schweizer Botschaft, sie sehe die Kinder einmal in der Woche (Akten MIDI 4C pag. 117). Vor der Vorinstanz reichten die Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2018, Nr. 100.2017.137U, Seite 7 führenden neu eine Erklärung der Mutter vom 27. Juni 2016 ein, wonach diese auf ihr Kontaktrecht fortan vollständig verzichte. Sie beabsichtige, eine neue Ehe zu schliessen. Der neue Partner sei nur bereit, die Ehe ein- zugehen, wenn sie künftig dem Kontakt mit ihren Kindern entsage (vgl. BB 6). 3. Strittig ist, ob die Vorinstanz den Nachzug der Beschwerdeführenden 2-4 zu Recht verweigert hat. 3.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Art. 47 Abs. 1 AuG muss dieser Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden (Satz 1); Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Satz 2). Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Ausländerinnen und Aus- ländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 Bst. b AuG). Sie beginnen allerdings erst mit dem Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familien- verhältnis entstanden ist (Art. 126 Abs. 3 AuG). Wurde der Nachzug innert der Fristen von Art. 47 Abs. 1 AuG beantragt, so ist er zu bewilligen, wenn gemäss Art. 51 Abs. 2 AuG kein Rechtsmissbrauch und keine Widerrufs- gründe nach Art. 62 Abs. 1 AuG gegeben sind, die nachziehenden Eltern das Sorgerecht haben und das Kindeswohl dem Nachzug nicht entgegen- steht (vgl. BGE 136 II 78 E. 4.7 f. [Pra 99/2010 Nr. 70]; BGer 2C_578/2012 vom 22.2.2013 E. 4.1 f.). Ein nachträglicher Familiennachzug wird hin- gegen nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht wer- den (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2018, Nr. 100.2017.137U, Seite 8 3.2Es ist nicht bestritten, dass mit dem Gesuch vom 7. Oktober 2014 die auf die Beschwerdeführenden 2-4 anwendbaren Fristen von fünf Jahren bzw. von zwölf Monaten nicht eingehalten worden sind und deshalb einzig ein nachträglicher Familiennachzug im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG zur Diskussion steht (vgl. Beschwerde Ziff. 4 S. 7; Akten MIDI 4C pag. 65; zur Fristberechnung etwa BGE 137 II 393 E. 3.3 [Pra 101/2012 Nr. 26]; BGer 2C_767/2015 vom 19.2.2016 E. 4.2). Die Beschwerdeführenden sind indes der Ansicht, die POM habe zu Unrecht das Vorliegen wichtiger fami- liärer Gründe verneint (vgl. Beschwerde Ziff. 4 S. 9). Sie rügen überdies, durch die Verweigerung des Familiennachzugs habe die Vorinstanz das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Verpflichtungen zum Schutz der Kinder nach Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) verletzt (Beschwerde Ziff. 5 S. 9 f.). 3.3Art. 8 Ziff. 1 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) verschafft keinen vorbehaltlosen Anspruch auf Einreise und Auf- enthalt bzw. auf Wahl des von den Betroffenen gewünschten Wohnorts für die Familie. Soweit ein Bewilligungsanspruch besteht, gilt er nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese dennoch als zulässig, falls sie – wie hier – gesetzlich vorgesehen ist (vgl. Art. 47 AuG), einem legitimen Zweck dient und in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig erscheint (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGE 142 II 35 E. 6.1, 139 I 330 E. 2.1 f.). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheits- rechts und der öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden (BGE 143 I 21 E. 5.1 mit Hinweis auf EGMR 56971/10 vom 8.11.2016 i.S. El Ghatet gegen Schweiz Ziff. 53). Dabei ist dem Kindeswohl als einem (wesentlichen) Element unter anderen Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; vgl. auch BGer 2C_76/2017 vom 1.5.2017 E. 3.2.4 mit Hinweis auf EGMR 56971/10 vom 8.11.2016 i.S. El Ghatet gegen Schweiz Ziff. 46). Der Anspruch auf einen nachträglichen Familiennachzug hat sich dabei in erster Linie an den gesetzlichen Bestim- mungen auszurichten; es ist davon auszugehen, dass diese den konven-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2018, Nr. 100.2017.137U, Seite 9 tionsrechtlichen Vorgaben genügen (BGE 137 I 284 E. 2.4 mit Hinweisen) und diesbezüglich zudem ein nationaler Beurteilungsspielraum der Behör- den besteht, in welchen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) praxisgemäss nicht eingreift (vgl. BGer 2C_38/2017 vom 23.6.2017 E. 4.1, 2C_1/2017 vom 22.5.2017 E. 4.1.1, 2C_363/2016 vom 25.8.2016 E. 2.1). Auch aus Art. 3 KRK ergibt sich kein direkt ableitbarer Anspruch auf einen nachträglichen Familiennachzug (vgl. etwa BGer 2C_132/2016 vom 7.7.2016 E. 2.3.5 mit Hinweisen; ferner auch VGE 2013/178 vom 2.12.2013 E. 2.3 [bestätigt durch BGer 2C_17/2014 vom 28.10.2014]). Dem Leitgedanken von Art. 3 KRK bzw. von Art. 11 Abs. 1 BV, wonach das Kindesinteresse bei allen Entscheiden vorrangig berücksichtigt werden soll, wird ausländerrechtlich im Rahmen der Interes- senabwägung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV Rechnung getragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.2). 3.4Wichtige familiäre Gründe für die Bewilligung des nachträglichen Nachzugs nach Art. 47 Abs. 4 AuG liegen vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Entgegen dem Wortlaut dieser Ver- ordnungsbestimmung ist nach der Rechtsprechung jedoch nicht aus- schliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr der Würdi- gung aller erheblichen Umstände im Einzelfall. Dabei ist nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die Integration der Kinder erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter ande- rem auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz genies- sen sollen (vgl. BGer 2C_38/2017 vom 23.6.2017 E. 4.2, 2C_771/2015 vom 5.10.2015 E. 2.1; zu den im Einzelfall zu berücksichtigenden Elemen- ten vgl. etwa BGer 2C_132/2016 vom 7.7.2016 E. 2.3.3). Den Fristen in Art. 47 AuG kommt (auch) die Funktion zu, den Zuzug von ausländischen Personen zu steuern. Hierbei handelt es sich praxisgemäss um eine legiti- mes staatliches Interesse, um im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK das Recht auf Familienleben beschränken zu können (BGer 2C_207/2017 vom 2.11.2017 E. 5.2.2, 2C_1/2017 vom 22.5.2017 E. 4.1.2, u.a. mit Hinweis auf BGE 137 I 284 E. 2). Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2018, Nr. 100.2017.137U, Seite 10 gegenzuwirken, die erst kurz vor Erreichen des erwerbsfähigen Alters ge- stellt werden, wobei die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vorder- grund steht. Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Frist muss nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG aber so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung gewahrt bleibt (vgl. etwa BGer 2C_1/2017 vom 22.5.2017 E. 4.1.3, 2C_132/2016 vom 7.7.2016 E. 2.3.1, 2C_771/2015 vom 5.10.2015 E. 2.1, je mit weiteren Hinweisen). Im Einzelfall ist sorgfältig zu prüfen, ob dem Kindeswohl durch eine Kon- tinuität der bisherigen Betreuung oder durch einen Umzug in die (unver- traute) neue Umgebung besser entsprochen werden kann (BGer 2C_182/2016 vom 11.11.2016 E. 2.2, u.a. mit Hinweis auf BGer 2C_303/2014 vom 20.2.2015 E. 6.1). Ein wichtiger Grund liegt etwa vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland beispielsweise wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Per- son nicht mehr gewährleistet ist. Praxisgemäss liegen indes keine wichti- gen familiären Gründe vor, wenn im Heimatland alternative Pflegemöglich- keiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, weil dadurch vermieden werden kann, dass die Kinder aus ihrer bisherigen Umgebung und dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz gerissen werden (vgl. BGer 2C_363/2016 vom 25.8.2016 E. 2.5; VGE 2015/261 vom 6.4.2016 E. 3.2, je mit zahlreichen weiteren Hinweisen). 3.5Zu prüfen ist somit, ob eine Änderung der Betreuungs- und Erzie- hungsmöglichkeiten eingetreten ist, die eine Übersiedlung der Kinder in die Schweiz notwendig erscheinen lässt (E. 4 hiernach) und keine alternativen Betreuungsmöglichkeiten bestehen, die den Bedürfnissen der Kinder bes- ser entsprechen als ein Umzug in die Schweiz (hinten E. 5; vgl. zum Prüf- programm auch VGE 2012/397 vom 3.6.2013 E. 4.3). Es obliegt im Rah- men ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht der nachzugswilligen Person, die entsprechenden Umstände nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AuG; BGer 2C_1154/2016 vom 25.8.2017 E. 3.1, 2C_1/2017 vom 22.5.2017 E. 4.1.4; vgl. auch BGE 137 II 393 [BGer 2C_276/2011 vom 10.10.2011] nicht publ. E. 4.2, in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2018, Nr. 100.2017.137U, Seite 11 Pra 101/2012 Nr. 26; VGE 2015/261 vom 6.4.2016 E. 2.1 mit Hinweisen). An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nach- zuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erschei- nen, die ihm hier drohen (BGE 137 I 284 E. 2.2; BGer 2C_1154/2016 vom 25.8.2017 E. 3.1, 2C_467/2016 vom 13.2.2017 E. 3.1.3). Dabei geht es inhaltlich nicht darum, dass alternative Betreuungsmöglichkeiten im Hei- matland überhaupt fehlen; d.h. es ist nach der Rechtsprechung mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar, einen Familiennachzug erst dann zuzulassen, wenn keine einzige andere Alternative zur Betreuung des Kindes in seinem Hei- matland zur Verfügung steht. Eine solche Alternative muss aber dann ernsthaft in Betracht gezogen und sorgfältig geprüft werden, wenn das Kind bereits älter ist, sich seine Integration schwieriger gestalten dürfte und die zum in der Schweiz lebenden Elternteil aufgenommene Beziehung noch nicht allzu eng erscheint (BGer 2C_467/2016 vom 13.2.2017 E. 3.1.3, 2C_767/2015 vom 19.2.2016 E. 5.1.2, je mit Hinweis auf BGE 133 II 6 E. 3.1.2 [Pra 96/2007 Nr. 124]; vgl. auch VGE 2016/107 vom 3.2.2017 E. 4.1). 4. Zu prüfen ist zunächst, ob eine Änderung der Betreuungssituation einge- treten ist. 4.1Die Beschwerdeführenden schildern die Betreuungssituation wie folgt: Die Kinder seien seit 2006 bei ihren Grosseltern G.________ und H.________ im Dorf ... in .../Kosovo aufgewachsen. Am ... 2014 verstarb der Grossvater (vgl. Akten MIDI 4C pag. 62, 66 und 153; Akten POM Beilagen 8a und 8b, act. 4A1). Die Grossmutter (geb. ... 1938) leide an Bluthochdruck, an Osteoporose, an Arteriosklerose, an Polyarthritis, an einer Verkrümmung der Wirbelsäule und an seniler Demenz. Alter und Gesundheitszustand würden es ihr mittlerweile nicht mehr erlauben, eine «umfassende Betreuung» der Kinder zu gewährleisten (vgl. Beschwerde Ziff. 1 S. 3; Akten MIDI 4C pag. 223). Die Kinder seien «solange wie möglich» bei ihrer Grossmutter geblieben, wobei I.________, ihr Onkel

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2018, Nr. 100.2017.137U, Seite 12 väterlicherseits, zuletzt unterstützend punktuelle Betreuungsaufgaben übernommen habe. Dieser habe sich schliesslich entschieden, die Kinder vorübergehend bei sich und seiner Familie aufzunehmen, als der Zustand der Grossmutter «eine Beherbergung der Kinder [...] gar nicht mehr erlaubte». Dies sei als eine Gefälligkeit und nicht als permanente (faktische) Übernahme des Sorgerechts gedacht gewesen (Beschwerde Ziff. 3.2 S. 5). Der Onkel sei mangels ausreichender Kapazitäten nicht mehr länger bereit und in der Lage, die Kinder bei sich unterzubringen (vgl. Beschwerde Ziff. 4 S. 9; Beschwerde an POM Ziff. 3.2 S. 4 f., Akten POM pag. 18-17; Akten MIDI 4C pag. 224). Der Onkel wohnt ebenfalls in .... Er sei verheiratet und habe drei eigene Kinder, wovon eine Tochter (geb. ... 1999) im gleichen Haushalt lebe (vgl. Beschwerde Ziff. 1 S. 3). Eine Tante, die auch drei eigene Kinder habe, wohne 20 Kilometer entfernt. Sie kümmere sich nebenbei noch um «die kranke und pflegebedürftige» Grossmutter, könne jedoch die Beschwerdeführenden 2-4 nicht bei sich aufnehmen. Ein anderer Onkel lebe im Ausland (vgl. Akten MIDI 4C pag. 66, 154 und 223). Weitere Unterbringungsmöglichkeiten bei Verwandten seien nicht «ersichtlich» (vgl. Beschwerde an POM Ziff. 3.5 S. 8, Akten POM pag. 14). – Die POM erwägt dagegen, die bisherige Be- treuungssituation sei nicht in nachvollziehbarer Weise dargetan und belegt; sie geht aufgrund ihrer Würdigung davon aus, dass die Kinder nach wie vor bei ihrer Grossmutter leben (angefochtener Entscheid E. 4e S. 8 f.) 4.2Um ihre Schilderung zu belegen, haben die Beschwerdeführenden (bereits vor der Vorinstanz) zwei übersetzte Arztzeugnisse («Facharzt- berichte» vom 13.7.2015 und vom 4.7.2016) ins Recht gelegt (vgl. BB 3 und 4, act. 1C bzw. Akten POM Beilagen 5 und 6, act. 4A1). Danach ist die Grossmutter nicht mehr in der Lage, ihre persönlichen Bedürfnisse selber wahrzunehmen und benötigt dafür die Unterstützung einer Begleitperson. Sie werde regelmässig ärztlich untersucht. Beide Arztzeugnisse äussern sich nur in sehr allgemeiner Weise zur Gesundheit der Grossmutter. Die Diagnosen sind stichwortartig festgehalten. Sie enthalten jedoch keine An- gaben dazu, ob und inwieweit es der Grossmutter aus medizinischer Sicht noch möglich ist, sich um ihre Enkel zu kümmern. Bei den angeführten Lei- den handelt es sich vorwiegend um körperliche Beschwerden (Bluthoch- druck, Osteoporose, Arteriosklerose, Polyarthritis, Verkrümmung der Wir-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2018, Nr. 100.2017.137U, Seite 13 belsäule). In welcher Weise sich die Demenz auswirkt, legen die Be- schwerdeführenden nicht dar; dies geht auch nicht aus den Arztberichten hervor. Es fällt zudem auf, dass die Demenz allein im älteren Zeugnis erwähnt wird («Dg.: Dementia senilis»). Weder ist vorgebracht noch er- sichtlich, dass die Grossmutter nicht mehr allein zu Hause leben könnte. Offenbar nimmt die Schwester des Beschwerdeführers 1, welche 20 Kilo- meter entfernt wohnt, Pflegeaufgaben wahr (vgl. E. 4.1 hiervor). Nach dem Gesagten lässt sich aus den Arztzeugnissen höchstens herauslesen, dass die Grossmutter keine umfassende Betreuung der Kinder (mehr) wahr- nehmen kann (so auch Beschwerde Ziff. 1 S. 3). Dass die Kinder gar nicht (mehr) im Haus der Grossmutter unter deren Aufsicht wohnen könnten, vermögen die Arztberichte indes nicht zu belegen. Solches erschiene auch unwahrscheinlich, solange die Grossmutter den Haushalt noch weitgehend selbständig führen kann. Weder vorgebracht noch ersichtlich ist, dass die Grossmutter etwas dagegen hätte, die Kinder bei sich wohnen zu lassen. Damit darf davon ausgegangen werden, dass den Kindern jedenfalls eine Unterkunft zur Verfügung steht und die Grossmutter in der Lage ist, die Kinder zumindest noch moralisch zu unterstützen. Gestützt auf die Arzt- zeugnisse kann somit höchstens insoweit von einer geänderten Betreu- ungssituation ausgegangen werden, als die Grossmutter keine umfassende Betreuung mehr übernehmen kann. 4.3 Zu würdigen ist weiter eine übersetzte Erklärung des Onkels vom 25. November 2015 (BB 5), welche die Beschwerdeführenden dem MIDI zu den Akten gegeben haben, um zu belegen, dass die Kinder nicht (länger) bei diesem untergebracht werden können (Akten MIDI 4C pag. 223 und 225). Der Onkel schreibt, seinem Bruder sei nach der Scheidung die Obhut über dessen minderjährige Kinder anvertraut worden. Sein Bruder sei nicht in der Lage gewesen, sich um die Kinder zu kümmern, weil er in der Schweiz gelebt und gearbeitet habe. Daher habe er (der Onkel) «die vorübergehende Betreuung [der] Kinder» übernommen. In der Zwischen- zeit habe er «Pflichten gegenüber [s]einer Familie» und sei daher nicht mehr in der Lage, sich um die Kinder seines Bruders zu kümmern. Die Übersetzung ist sprachlich fehlerhaft und weist einen gewissen Interpretati- onsbedarf auf. Unklar ist namentlich, was der Onkel mit «Betreuung» meint. Die Vorinstanz versteht die (aus ihrer Sicht allerdings unglaub-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2018, Nr. 100.2017.137U, Seite 14 würdige) Erklärung dahin, dass die Kinder bereits seit der Scheidung ihrer Eltern im Jahr 2006 beim Onkel wohnen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4d S. 8). Die Beschwerdeführenden interpretieren die Erklärung des Onkels anders: Dieser habe unter «Betreuung» nicht eine «tatsächliche Beherbergung», sondern eine «Unterstützung im weiteren Sinn» gemeint (Beschwerde Ziff. 3.2 S. 6). – Die «Auslegung» der Vorinstanz steht in Ein- klang mit einer «declaration on joint household», welche der Onkel am 26. Januar 2015 gegenüber dem Ministerium für innere Angelegenheiten («ministery of internal affairs») der Republik Kosovo abgegeben hatte, wo- nach nebst seiner Ehefrau und einer Tochter auch die Beschwerdeführen- den 2-4 bereits damals bei ihm lebten (Akten MIDI 4C pag. 127). Zu die- sem Zeitpunkt behauptete der Beschwerdeführer 1 noch, die Kinder lebten bei ihrer Grossmutter (Akten MIDI 4C pag. 154). Es springt sodann ins Auge, dass in der Erklärung des Onkels die Situation der Grossmutter mit keinem Wort erwähnt wird, wiewohl gerade dies zu erwarten gewesen wäre, wenn der Onkel die Betreuung wegen verschlechterten Gesundheits- zustands der Grossmutter übernommen hätte. Nach dem Gesagten weckt die Erklärung des Onkels gewisse Zweifel an der Darstellung der Be- schwerdeführenden, wonach die Kinder bei ihren Grosseltern aufge- wachsen seien (vorne E. 4.1). Sie steht namentlich in Widerspruch zu den Stellungnahmen der älteren Kinder, die darauf hinweisen, dass sie zusam- men mit ihrem jüngeren Bruder nach der Scheidung der Eltern bei den Grosseltern wohnten; den Umzug zu ihrem Onkel erwähnen sie nicht (vgl. Akten POM, Beilagen 8a und 8b, act. 4A1). Die Akten enthalten keine Stellungnahme der Grossmutter. Ebenso wenig lässt sich in dieser Hinsicht den Arztzeugnissen eine Aussage entnehmen (vgl. E. 4.2 hiervor). 4.4Mit Blick auf das bisher Erwogene ist damit unklar, ob die Kinder nach der Scheidung ihrer Eltern – wie von den Beschwerdeführenden vor- gebracht – bei den Grosseltern lebten oder ob sie bei ihrem Onkel auf- wuchsen, wie dessen Erklärung vermuten lässt. Die Vorinstanz hat somit zu Recht geschlossen, dass die Beschwerdeführenden nicht in nachvoll- ziehbarer Weise belegt haben, wie die Kinder bisher betreut worden sind (angefochtener Entscheid E. 4e S. 8; Beschwerdevernehmlassung S. 2, act. 4). Die Beschwerdeführenden sind in diesem Punkt ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht nicht genügend nachgekommen (vgl. vorne E. 3.5). Da

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2018, Nr. 100.2017.137U, Seite 15 die ursprüngliche Betreuungslage im Unklaren bleibt, ist auch nicht eindeu- tig erstellt, ob sich die Betreuungssituation der Kinder in ihrer Heimat über- haupt verändert hat. Es ist mithin fraglich, ob das Vorliegen wichtiger Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG bereits deswegen verneint werden muss. Dies kann jedoch mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. 5. Strittig ist weiter, ob die Betreuung der Kinder in ihrer Heimat (noch) ge- währleistet ist. 5.1Die Beschwerdeführenden bringen vor, es finde sich niemand, der noch in der Lage bzw. willig wäre, Betreuungsaufgaben zu übernehmen (vgl. vorne E. 4.1). Die POM erwägt dagegen, die noch erforderliche punk- tuelle Betreuung sei weiterhin gewährleistet, wohingegen eine Integration in der Schweiz mit grossen Schwierigkeiten verbunden wäre. Im Ergebnis bestünden keine wichtigen Gründe nach Art. 47 Abs. 4 AuG (angefochtener Entscheid E. 5 S. 9 ff.). 5.2Zunächst ist zu beurteilen, welches Ausmass an Betreuung die Kin- der noch benötigen. Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz nehme eine nicht sachgerechte Verallgemeinerung vor, indem sie bei allen Kindern davon ausgehe, es sei nur noch eine punktuelle Betreuung not- wendig. Dieser Einschätzung könne jedenfalls beim jüngsten Sohn nicht gefolgt werden. Alle Kinder seien noch relativ weit vom Erreichen der Voll- jährigkeit entfernt und benötigten für ihre ungestörte Entwicklung eine mehr oder weniger engmaschige Betreuung durch (mindestens) eine Person, zu welcher sie eine sehr enge Bindung haben (Beschwerde Ziff. 3.3 S. 6 und Ziff. 4 S. 8). – Im Gesuchszeitpunkt (Oktober 2014) waren die Kinder 13-, 12- und 10-jährig. Mittlerweile sind sie 17, 15 und in wenigen Monaten 14 Jahre alt. Mit Blick auf das Alter der Beschwerdeführenden sind an den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland erhöhte Anforderungen zu stellen (vgl. BGer 2C_1154/2016 vom 25.8.2017 E. 3.3 zu vier kosovarischen Kindern, geb. 1999, 2001, 2003 und 2005). Aufgrund

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2018, Nr. 100.2017.137U, Seite 16 der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG (vgl. vorne E. 3.5) liegt es an den Beschwerdeführenden, eine vom Normalfall abweichende Entwicklung des Jugendlichen darzutun und entsprechend zu belegen (VGE 2016/107 vom 3.2.2017 E. 4.3, 2013/430 vom 13.1.2015 E. 3.3.2). Das Vorbringen, in den Akten fänden sich keinerlei Hinweise, dass für die Kinder nur noch punk- tuelle Betreuungsmassnahmen erforderlich seien, hilft den Beschwerdefüh- renden mithin nicht weiter (Beschwerde Ziff. 3.3 S. 6). Die Kinder gehen ihrem Alter gemäss in die Wirtschaftsmittelschule bzw. in die Grundschule (vgl. vorne E. 2.4). Dass sie besonderer Betreuung bedürften, machen die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht nicht mehr geltend. Inwie- fern die Aussagen von C.________ und B.________, sie fühlten sich ohne ihren Vater nicht sicher bzw. sie erachteten ein Leben ohne ihren Vater als sinn- und wertlos, auf eine fehlende Selbständigkeit schliessen lassen sollen (vgl. Beschwerde Ziff. 3.3 S. 6), ist nicht nachvollziehbar. Im Familiennachzugsgesuch führten die Beschwerdeführenden noch an, der ältere Sohn leide an einer chronischen Niereninsuffizienz. Er klage daher täglich über Müdigkeit und sei überaus anfällig auf Infektionen; er benötige zusätzliche Aufmerksamkeit und Betreuung (Gesuch S. 9 f. mit Beilagen 13 f., Akten MIDI 4B pag. 380 f. und 414 ff.). Das MIP hat darin keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG erblickt, weil das Problem von Geburt an bestanden habe und bisher im Heimatland habe behandelt werden können (vgl. Akten POM pag. 5). Diese Ausführungen sind unbestritten geblieben. 5.3Unter diesen Umständen ist die Vorinstanz jedenfalls bei den zwei älteren Kindern begründetermassen davon ausgegangen, dass diese – wie bei Jugendlichen in ihrem Alter üblich – bereits ein hohes Mass an Selb- ständigkeit erreicht haben und nur noch punktuelle Betreuungsmass- nahmen erforderlich sind (vgl. angefochtener Entscheid E. 5 S. 9, u.a. mit Hinweis auf BGer 2C_449/2015 vom 4.8.2015 E. 4.3). Zwar trifft zu, dass die Selbständigkeit der Kinder individuell beurteilt werden muss und der jüngste Sohn noch etwas mehr Betreuung bedarf als seine Geschwister (vgl. Beschwerde Ziff. 3.3 S. 6, Ziff. 4 S. 8), wiewohl auch bei ihm bereits von einer gewissen Selbständigkeit auszugehen ist. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass die Kinder nicht ohne Not getrennt werden, sondern wenn immer möglich unter gemeinsamer Obhut aufwachsen sollten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2018, Nr. 100.2017.137U, Seite 17 (BGer 2C_182/2016 vom 11.11.2016 E. 2.4). Sodann können die älteren Geschwister teilweise unterstützend bei der Betreuung des jüngeren Bru- ders mitwirken. 5.4Weiter ist zu prüfen, ob in der Heimat der Kinder genügend Bezugs- personen leben, welche die noch nötige altersgerechte Betreuung gewähr- leisten können. Nicht glaubhaft ist, dass der Onkel tatsächlich keine (punktuellen) Betreuungsaufgaben mehr wahrnehmen will, wie die Be- schwerdeführenden mit Hinweis auf dessen Erklärung vom 25. November 2015 vorbringen (vgl. vorne E. 4.1 und 4.3). – Soweit der Onkel festhält, wegen den wachsenden Bedürfnissen seiner Kinder nicht mehr länger in der Lage zu sein, die Betreuung der Beschwerdeführenden 2-4 zu über- nehmen, steht dies in Widerspruch dazu, dass nur (noch) eine Tochter bei ihm wohnt, die mittlerweile volljährig ist. Die im gleichen Haushalt woh- nende Tochter könnte den Onkel vielmehr sogar entlasten. Sodann muss berücksichtigt werden, dass die Kinder aufgrund ihres Alters und ihrer Ent- wicklung heute ein geringeres Mass an Betreuung benötigen als früher, als der Onkel wenigstens punktuelle Unterstützung zu leisten vermochte. Schliesslich weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass sich der Onkel als Familienmitglied im Sinn des beabsichtigten Familiennachzugs äussern könnte (vgl. angefochtener Entscheid E. 4e S. 9), zumal die Erklärung aus- drücklich «zwecks Nachzugs [der] Kinder in [die] Schweiz» abgegeben worden ist. Die Vorinstanz hat den Onkel somit zu Recht nach wie vor als Bezugsperson betrachtet, die wenigstens punktuell weiterhin Betreuungs- aufgaben wahrnehmen kann. 5.5Neben dem Onkel befinden sich weitere Personen in der Heimat der Kinder, die Betreuungsaufgaben übernehmen können. So kann die Gross- mutter trotz ihrer körperlichen Beschwerden nach wie vor als Bezugsper- son berücksichtigt werden, die jedenfalls noch moralisch Unterstützung anzubieten vermag und bei der die Beschwerdeführenden 2-4 auch woh- nen können (vgl. vorne E. 4.2). Sodann ist nicht ausgeschlossen, hilfsweise die Tante beizuziehen, zumal es dieser trotz örtlicher Distanz und trotz eigener familiärer Verpflichtungen möglich ist, sich um die Grossmutter zu kümmern. Die Beschwerdeführenden scheinen zudem zu übersehen, dass eine gewisse Unterstützung auch durch Bekannte oder entferntere Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2018, Nr. 100.2017.137U, Seite 18 wandte wahrgenommen werden kann. Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass es in der näheren Umgebung keine weiteren Personen gibt, die bei der Betreuung der Beschwerdeführenden 2-4 ebenfalls unterstützend mit- wirken können, auch wenn diese nicht als nahe Bezugspersonen betrachtet werden können. Beispielsweise ist an die Ehefrau und die ältere Tochter des Onkels zu denken (vgl. vorne E. 4.1). Eine dem Alter und der Selb- ständigkeit der Jugendlichen angemessene Betreuung wäre im Übrigen auch dann möglich, wenn die Bezugspersonen nicht immer vor Ort sein sollten (VGE 2016/107 vom 3.2.2017 E. 4.3 mit Hinweis auf BGer 2C_771/2015 vom 5.10.2015 E. 2.2.2). Schliesslich kann der Vater von der Schweiz aus seinen Teil zur Betreuung beitragen. So kann er weiterhin finanzielle Unterstützung von der Schweiz aus leisten (vgl. vorne E. 2.3). Zutreffend ist sodann der Hinweis der POM, dass über gegen- seitige Besuche und mit Hilfe der üblichen Kommunikationsmittel auch erzieherisch und moralisch ein wesentlicher Teil der Betreuung und Be- gleitung vom Vater wahrgenommen werden kann (angefochtener Entscheid E. 5 S. 10). Es wird denn auch nicht in Frage gestellt, dass der Vater die Kinder weiterhin regelmässig in ihrer Heimat besuchen kann (vgl. vorne E. 2.3). 5.6Der Schluss der Vorinstanz, dass eine adäquate Betreuung der Kin- der in Kosovo aufrechterhalten werden kann, ist somit nicht zu beanstan- den. Selbst wenn – wie die Beschwerdeführenden behaupten – keine oder keiner der Verwandten in der Lage sein sollte, allein die noch notwendige Unterstützung bzw. Betreuung zu gewährleisten, besteht insgesamt ein ausreichendes, stabiles Beziehungsnetz. Unter diesen Umständen ist nicht entscheidwesentlich, ob die Mutter tatsächlich keinen Kontakt mehr zu ihren Kindern wünscht, was mit Blick auf die Erklärung der Kontaktperson der Schweizer Botschaft und angesichts der Tatsache, dass lediglich ein halbes Jahr, bevor die Mutter ihre Erklärung abgab, die Besuchsregelung gerichtlich neu festgelegt wurde, fraglich erscheint (vgl. vorne E. 2.6). Je- denfalls stellt der Wunsch einer Mutter, künftig keine Verantwortung mehr für die Kinder übernehmen zu müssen, keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG dar (BGer 2C_1154/2016 vom 25.8.2017 E. 3.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2018, Nr. 100.2017.137U, Seite 19 5.7Der Beschwerdeführer 1 hat sein Heimatland bereits vor der Geburt seiner Kinder verlassen und lebt seit mehr als 20 Jahren hauptsächlich in der Schweiz (vgl. vorne E. 2.1-2.3). Er hat die örtliche Trennung von seinen Kindern bewusst in Kauf genommen, was namentlich auch unter dem Gesichtswinkel von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV von Bedeutung ist (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation BGer 2C_132/2016 vom 7.7.2016 E. 2.3.5). Soweit ersichtlich, hat der Beschwerdeführer kaum je längere Zeit mit den Kindern verbracht. Auch haben die Kinder ihn über die Jahre hinweg nie in der Schweiz besucht (vgl. vorne E. 2.3 f.). Dies lässt den Schluss zu, dass die affektiven Bande zu ihrem Vater nicht besonders eng sind (vgl. auch BGer 2C_771/2015 vom 5.10.2015 E. 2.2.1 in Bezug auf einen 17-jährigen Sohn, der hauptsächlich bei seinem Grossvater aufgewachsen ist). Die aktuelle Lebenspartnerin des Vaters hat die Kinder ebenfalls noch nicht persönlich getroffen (vorne E. 2.3). Dass den Kindern verunmöglicht wird, mit ihrem Vater in der Schweiz zusammenzuleben, fällt daher mit Blick auf das Kindeswohl nicht massgeblich ins Gewicht. Die Beteuerungen, wie gut die Beziehung des Vaters zu seinen Kindern sei, vermögen daran nichts zu ändern. 5.8Mit der Vorinstanz ist weiter darin einig zu gehen, dass ein Nachzug mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten verbunden wäre. Die POM hat zutreffend erwogen, dass die Kinder bisher die Schulen in Kosovo ab- solviert haben und vollumfänglich in ihrer Heimat sozialisiert worden sind. Der Wegzug hätte den Abbruch der laufenden Schulbildung zur Folge (an- gefochtener Entscheid E. 5 S. 10). Allein die Tatsache, dass die Kinder seit kurzem Deutschunterricht nehmen (vgl. eingereichte Videos und hand- geschriebene Texte [BB 7-11], act. 6A), bescheinigt noch keine hohe Inte- grationsbereitschaft, zumal sie die Schweiz bisher nie besucht haben (vgl. BGer 2C_38/2017 vom 23.6.2017 E. 4.4.3). Kommt hinzu, dass die Kinder sich bisher höchstens elementare Kenntnisse aneignen konnten, was dadurch belegt wird, dass sie ein Lehrmittel des Niveaus A1 nutzen (vorne E. 2.4). Das Kindeswohl kann bei dieser Konstellation gegen einen Nach- zug bzw. für die Beibehaltung der bisherigen Situation sprechen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt gerade für Jugendliche über 13 Jahre eine Übersiedlung in ein anderes Land einen bedeutenden Ein- griff dar, weil dies zu einer empfindlichen Entwurzelung und erheblichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2018, Nr. 100.2017.137U, Seite 20 Integrationsschwierigkeiten führen kann (BGer 2C_781/2015 vom 1.4.2016 E. 4.2, 2C_29/2014 vom 10.11.2014 E. 3.3). 6. Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: 6.1Die Beschwerdeführenden vermögen mit den eingereichten Doku- menten keine Umstände zu belegen, die einen Nachzug erforderlich er- scheinen lassen. Es bleibt zwar unklar, ob überhaupt eine Änderung der Betreuungssituation eingetreten ist (vorne E. 4). Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass eine altersgerechte Betreuung der Kinder in ihrer Heimat nach wie vor gewährleistet werden kann, da mehrere Bezugs- personen vor Ort leben und mithin ein stabiles Beziehungsnetz besteht. Da die Kinder alle älter als 13 Jahre sind, ihr gesamtes Leben in Kosovo ver- bracht haben und bisher nur sporadisch Kontakt mit ihrem Vater hatten, wäre ein Umzug in die Schweiz dem Kindeswohl wenig förderlich (vorne E. 5). Unter Berücksichtigung der verschiedenen Interessen (namentlich des Kindeswohls) ergibt sich somit, dass die Vorinstanz zu Recht das Vor- liegen wichtiger Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG verneint hat. Vor diesem Hintergrund erweist sich der vorinstanzliche Entscheid auch im Licht von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV sowie der KRK als recht- mässig (vgl. vorne E. 3.3). 6.2Anknüpfend an das Erwogene geht auch die zur Begründung des Eventualantrags auf Rückweisung der Sache vorgetragene Rüge fehl, die POM habe den Sachverhalt ungenügend festgestellt (vgl. Beschwerde Ziff. 3.4 S. 7): Die Beschwerdeführenden haben vor der Vorinstanz die Gelegenheit erhalten und teilweise wahrgenommen, die Situation der Kin- der darzulegen. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden ausdrücklich um eine detaillierte und belegte Schilderung der Betreuungsverhältnisse der Kinder seit der Geburt bis heute, der aktuellen Lebensumstände der Kinder sowie der vorgesehenen Betreuung der Kinder in der Schweiz er- sucht (verfahrensleitende Verfügung vom 29.11.2016, Akten POM pag. 28). Die beiden älteren Kinder haben sodann im vorinstanzlichen Verfahren am

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2018, Nr. 100.2017.137U, Seite 21 21. März 2017 schriftlich Stellung genommen, wozu sie ebenfalls aufgefor- dert wurden (vgl. Akten POM pag. 36-35 bzw. Beilagen 8-10, act. 4A1). Es hätte daher an den Beschwerdeführenden gelegen, von sich aus weitere Beweismittel vorzulegen oder eine detailliertere bzw. eine ergänzende Stellungnahme einzureichen, wenn sie sich davon eine günstigere Würdi- gung versprochen hätten. 6.3Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführenden kosten- pflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden den Beschwerdeführen- den auferlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen:
  • den Beschwerdeführenden
  • der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern
  • dem Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied:Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2018, Nr. 100.2017.137U, Seite 22 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gesetze

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AuG

  • Art. 47 AuG
  • Art. 51 AuG
  • Art. 62 AuG
  • Art. 90 AuG
  • Art. 126 AuG

BV

EMRK

  • Art. 8 EMRK

i.V.m

  • Art. 13 i.V.m
  • Art. 74 i.V.m
  • Art. 108 i.V.m

KRK

  • Art. 3 KRK

VRPG

  • Art. 20 VRPG
  • Art. 79 VRPG
  • Art. 104 VRPG
  • Art. 108 VRPG

Gerichtsentscheide

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