100.2017.135U ARB/ROC/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. August 2018 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde Niederbipp handelnd durch den Gemeinderat, Dorfstrasse 19, Postfach 116, 4704 Niederbipp Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Oberaargau Schloss, Postfach 175, 3380 Wangen an der Aare betreffend vermögensrechtliche Verantwortlichkeit der Gemeinde (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Oberaargau vom 5. April 2017; vbv 21/2015)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.08.2018, Nr. 100.2017.135U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ richtete Anfang der 90er Jahre ohne Bewilligung auf seinem in der Landwirtschaftszone liegenden Grundstück Niederbipp Gbbl. Nr. 1________ einen Holzlagerplatz mit einer mobilen Kreissäge ein. Mit Entscheid vom 14. November 1994 wies die Einwohnergemeinde (EG) Niederbipp ein nachträgliches Baugesuch von A.________ ab, nachdem das Amt für Raumordnung und Gemeinden des Kantons Bern (AGR) die erforderliche Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone verweigert hatte. Gleichzeitig ordnete die Gemeinde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an, d.h. die Einstellung des Sägereibetriebs und Räumung des Holzlagerplatzes. Der Entscheid der Gemeinde blieb unangefochten. Der Wiederherstellungsanordnung kam A.________ nach wiederholter Aufforderung unter Androhung der Ersatzvornahme im Herbst 1995 nach. Im April 1997 ersuchte er die Gemeinde um Einzonung seines Grundstücks in die Bauzone. Mit Beschluss vom 15. Dezember 1997 lehnte der Gemeinderat eine Umzonung der Parzelle ab. B. Am 4. August 2015 reichte A.________ beim Verwaltungsgericht ein als Klage bezeichnetes Begehren um Schadenersatz ein wegen angeblicher Ungleichbehandlung bzw. rechtswidriger Entscheide durch die EG Niederbipp in der genannten baurechtlichen Angelegenheit. Der Abtei- lungspräsident leitete die Eingabe zuständigkeitshalber an die Gemeinde weiter. Die EG Niederbipp trat am 31. August 2015 auf das Haftungsbegeh- ren nicht ein, weil es verjährt sei. C. Die dagegen beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Oberaargau einge- reichte Beschwerde wies der Regierungsstatthalter mit Entscheid vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.08.2018, Nr. 100.2017.135U, Seite 3 5. April 2017 ab. Er erwog, es lägen keine widerrechtlichen Handlungen vor, A.________ sei von der Gemeinde nicht rechtsungleich behandelt worden und seine Forderungen seien überdies verjährt. Vorgängig hatte der Regierungsstatthalter Instruktionsverhandlungen durchgeführt und ein Rechtsgutachten eingeholt sowie erfolglos versucht, die langjährige Streitigkeit mittels eines (unpräjudiziellen) Vergleichs zu beenden. D. Am 5. Mai 2017 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er stellt folgende Anträge: «1. Der Entscheid des Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Oberaargau vom 5. April 2017 sowie die Verfügung der Einwohner- gemeinde Niederbipp vom 31. August 2015 seien aufzuheben. 2. Eventuell: Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Be- schwerdeführer einen Betrag von Fr. 5'000'000.-- zu bezahlen. 3. Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor dem Verwaltungs- gericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiord- nung des Unterzeichnenden als amtlicher Rechtsbeistand.» Die EG Niederbipp und das RSA beantragen mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2017 bzw. Vernehmlassung vom 7. Juni 2017 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.08.2018, Nr. 100.2017.135U, Seite 4 oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch hinten E. 1.3). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 einzutreten. 1.2Anfechtungsobjekt ist der Entscheid des Regierungsstatthalters vom 5. April 2017. Er hat die Verfügung der Gemeinde vom 31. August 2015 ersetzt; diese gilt als inhaltlich mitangefochten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. BVR 2010 S. 411 E. 1.4; s. auch BGE 136 II 539 E. 1.2). Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der Verfügung der Gemeinde beantragt (vgl. vorne Bst. D), ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. 1.3Mit seinem Hauptbegehren beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Entscheids des Regierungsstatthalters vom 5. April 2017 (Rechtsbegehren 1). Als Eventualbegehren verlangt er die Zusprechung eines Schadenersatzes von 5 Mio. Franken (Rechtsbegehren 2). Rechts- begehren sind unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung auszu- legen (vgl. BVR 2016 S. 560 E. 2, 2011 S. 391 E. 3.3; Merkli/Aeschli- mann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 13). Würde nur der angefochtene Entscheid aufgehoben, bliebe das Haftungs- begehren unbehandelt; insbesondere würde dem Beschwerdeführer kein Geldbetrag zugesprochen. Die alleinige Gutheissung des Rechtsbegeh- rens 1 hätte für den Beschwerdeführer mithin keinen praktischen Nutzen, weshalb es ihm insoweit an einem schützenswerten Interesse fehlte (vgl. Art. 79 Abs. 1 Bst. c VRPG; BVR 2017 S. 437 E. 1.2, 2016 S. 529 E. 1.2 mit Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 79 N. 8). Das Rechtsbegehren 2 ist daher nicht als Eventualbegehren, sondern als Teil des Hauptbegehrens zu verstehen. 1.4Gemäss Dispositiv ihrer Verfügung vom 31. August 2015 ist die Ge- meinde auf das Staatshaftungsbegehren nicht eingetreten (vorne Bst. B), womit die Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an sich in die einzelrichterliche Zuständigkeit fallen würde (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Ge- setzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; BVR 2011 S. 498 [VGE 2010/495 vom 19.5.2011], nicht publ. E. 1.3 mit Hinweis auf die Pra- xisfestlegung der erweiterten Abteilungskonferenz vom 29.11.2010). Aller-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.08.2018, Nr. 100.2017.135U,
Seite 5
dings hat die Gemeinde ihr Nichteintreten (einzig) mit der Verjährung
begründet, womit sie nicht einen negativen Prozessentscheid gefällt, son-
dern in der Sache entschieden hat (zur materiellrechtlichen Natur der
Verjährung vgl. BVR 2002 S. 481 E. 2b). Beschwerden gegen materiell-
rechtliche Entscheide beurteilt das Verwaltungsgericht gewöhnlich in Drei-
erbesetzung (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Da sich das Rechtsmittel jedoch als
offensichtlich unbegründet erweist (vgl. hinten E. 3), urteilt das Verwal-
tungsgericht in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
1.5Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf
Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
2.
In Bezug auf das anwendbare Recht und die Haftungsvoraussetzungen gilt
was folgt:
2.1Die Haftung der Gemeinde beurteilt sich nach denjenigen Bestim-
mungen, die zu der Zeit in Kraft gewesen sind, in der sich das haftungsbe-
gründende Ereignis zugetragen hat (BGE 126 III 431 E. 2a; BVR 2014
noch vor Inkrafttreten des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG;
BSG 170.11) ab (vgl. vorne Bst. A), weshalb sich die Haftung grundsätzlich
nach Art. 38 ff. des alten Gemeindegesetzes vom 20. Mai 1973 (aGG;
GS 1973 S. 149) richtet, das bis zum 31. Dezember 1998 in Kraft war.
Soweit hier interessierend hat sich mit dem Inkrafttreten des GG an den
Haftungsvoraussetzungen nichts geändert (vgl. Art. 84 GG i.V.m. Art. 47 ff.
des Gesetzes vom 5. November 1992 über das öffentliche Dienstrecht
[aPG; GS 1993 S. 64 ff.] bzw. Art. 100 des Personalgesetzes vom
16. September 2004 [PG; BSG 153.01]; BVR 2011 S. 200 E. 2.4.1, 2008
S. 163 E. 4, 2002 S. 481 E. 3b und 3c).
2.2Gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 aGG haftet die Ge-
meinde für den Schaden, den alle in einem Dienstverhältnis zu ihr stehen-
den Personen sowie Mitglieder der Behörden und Kommissionen bei der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.08.2018, Nr. 100.2017.135U, Seite 6 Ausübung ihres Amtes einer dritten Person widerrechtlich zufügen (vgl. auch Art. 84 GG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 aPG bzw. Art. 100 Abs. 1 PG). Ein Verschulden der Amtsperson wird nicht vorausgesetzt; es handelt sich um eine Kausalhaftung. Für die Haftung sind somit ein Schaden, eine wider- rechtliche amtliche Handlung sowie ein Kausalzusammenhang zwischen dieser und dem Schaden erforderlich; die Voraussetzungen müssen ku- mulativ erfüllt sein (statt vieler BVR 2014 S. 297 [VGE 2012/65/66 vom 16.4.2014] nicht publ. E. 3.3, 2011 S. 200 E. 2.4.2). 3. Sowohl die Gemeinde als auch der Regierungsstatthalter erachten die For- derung des Beschwerdeführers als verjährt. 3.1Gemäss Art. 42 Abs. 1 aGG verjährt die Schadenersatzklage bzw. der Schadenersatzanspruch ein Jahr nach der Entdeckung des Verant- wortlichkeitsgrunds, jedoch spätestens zehn Jahre nach dem schädigen- den Verhalten. Für die Unterbrechung der Verjährung sind die Art. 135 bis 142 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) sinngemäss anwendbar (Art. 42 Abs. 4 aGG). Nach ständiger Rechtsprechung gelten zudem für den Beginn und die Berechnung des Fristenlaufs die Bestim- mungen über die Haftung aus unerlaubter Handlung (Art. 60 OR) sinnge- mäss (die Rechtslage gemäss Art. 84 GG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 aPG bzw. Art. 105 PG i.V.m. Art. 60 OR gestaltet sich soweit hier interessierend gleich; vgl. BVR 2011 S. 200 [VGE 23499 vom 30.6.2010] nicht publ. E. 3.1, 2002 S. 481 E. 3c, 2002 S. 184 E. 2 und 3a). Kenntnis des Scha- dens im Sinn von Art. 60 Abs. 1 OR liegt vor, wenn die geschädigte Person die Existenz, Beschaffenheit und die wesentlichen Merkmale des Schadens soweit überblicken und hinreichend begründen kann, dass ihr eine gericht- liche Geltendmachung der sich daraus ergebenden Ansprüche möglich und zumutbar ist. Die Frist beginnt im Zeitpunkt zu laufen, in dem die geschä- digte Person tatsächliche Kenntnis des Schadens hat und nicht in demjeni- gen, in dem sie bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen Auf- merksamkeit ausreichende Kenntnis vom Schaden hätte erlangen können
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.08.2018, Nr. 100.2017.135U, Seite 7 (vgl. BVR 2002 S. 481 E. 4a; VGE 2011/232 vom 22.1.2013 E. 4.1; BGE 136 III 322 E. 4.1, 131 III 61 E. 3.1.1). 3.2Die Gemeinde ist davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe spätestens mit Eröffnung des Gemeinderatsbeschlusses vom 15. Dezember 1997, womit die Einzonung des Grundstücks Gbbl. Nr. 1________ abgelehnt und damit eine Wiederaufnahme des zuvor eingestellten Sägereibetriebs verunmöglichst worden war (vgl. vorne Bst. A; Vorakten RSA pag. 69 f.), Kenntnis vom behaupteten Schaden gehabt (vgl. Verfügung vom 31.8.2015; vgl. auch Beschwerdeantwort vom 23.5.2017). Die Vorinstanz hat den Eintritt der Verjährung bestätigt (angefochtener Entscheid E. 7.2). – Der Beschwerdeführer wendet ein, seine Forderung beziehe sich nicht ausschliesslich auf die Verfahren rund um seine damalige Sägerei. Es gehe ihm darüber hinaus allgemein um «unrechtmässige, eigenwillige und eigennützige Gemeindeentscheide [von] 1994 bis 2012». Es sei in dieser Zeit immer wieder zu Streitigkeiten zwischen ihm und der Gemeinde gekommen und es habe «mehrere Vorfälle, Gespräche und Einigungsversuche etc.» gegeben. Da er nach der Schliessung der Sägerei eine Arbeit gefunden habe und für seinen Lebensunterhalt selber habe aufkommen können, sei ihm der von der Gemeinde versachte Schaden erst im Jahr 2015 bewusst geworden, als seine Arbeitsstelle gekündigt worden sei (vgl. Beschwerde S. 5). 3.3Der Beschwerdeführer begründete seine Schadenersatzforderung von Beginn an damit, dass die Gemeinde durch Verweigerung der nach- träglichen Baubewilligung bzw. Nichteinzonung seines Landes und der da- mit einhergehenden Schliessung des Sägereibetriebs seine Existenz- grundlage vernichtet habe (vgl. etwa Beschwerde vom 16.9.2015 S. 1). Dementsprechend standen als Haftungsgrundlage im vorinstanzlichen Verfahren einzig der Entscheid der Gemeinde vom 14. November 1994 und ihr Beschluss vom 15. Dezember 1997 zur Diskussion (vgl. vorne Bst. A; angefochtener Entscheid E. 4 ff.; vgl. auch Gutachten von Rechtsanwalt ... inkl. Fragenkatalog, in Vorakten RSA [act. 4A] pag. 139 ff. bzw. 128). Weitere Ereignisse, die eine Haftung der Gemeinde begründen könnten, sind nicht substantiiert dargelegt. Zwar ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in weitere Konflikte mit der Gemeinde verwickelt war
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.08.2018, Nr. 100.2017.135U, Seite 8 (vgl. Protokoll der Instruktionsverhandlung vom 24.11.2015 S. 3 f., [in Vorakten RSA bzw. 115 ff.]). Diese Anhaltspunkte sind jedoch zu vage, als dass von einer «Aneinanderreihung mehrerer schädigender Ereignisse bis ins Jahr 2012» ausgegangen werden könnte (vgl. Beschwerde S. 5), zumal der Beschwerdeführer nicht weiter ausführt, was er der Gemeinde in diesem Zusammenhang vorwirft und welcher Schaden daraus entstanden sein soll. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz spätestens im Zeitpunkt der Eröffnung des Gemeinderatsbeschlusses vom 15. Dezember 1997 Kenntnis des Schadens angenommen hat. Spätestens dann – wenn nicht schon nach Erteilung des Bauabschlags am 14. November 1994 (Vorakten RSA pag. 19 ff.) – wusste der Beschwerdeführer um die Unmöglichkeit, den Sägereibetrieb weiter- zuführen, und war ihm demnach der behauptete Schaden bekannt. Der sinngemässe Einwand, ihm sei der Umfang des Schadens erst mit der Kündigung der Arbeitsstelle im Jahr 2015 bewusst geworden, verfängt nicht, zumal dessen genaue Bezifferung nicht Voraussetzung eines Staats- haftungsgesuchs bildet (vgl. BVR 1999 S. 258 E. 2b; VGE 2011/88 vom 20.8.2012 E. 2.2). Die Vorinstanzen haben somit zu Recht auf Verjährung allfälliger Schadenersatzansprüche geschlossen. 3.4Im Übrigen wäre dem Begehren auch dann kein Erfolg beschieden, wenn die Verjährung noch nicht eingetreten wäre: Nach dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes kann die Rechtmässigkeit formell rechts- kräftiger Rechtsakte in einem Staatshaftungsverfahren nicht mehr überprüft werden. Bleibt ein Rechtsakt unangefochten oder wird dieser im Rechts- mittelverfahren bestätigt, so gilt er für das Staatshaftungsgericht von Ge- setzes wegen als rechtmässig. Damit soll ein «Nachholen» versäumter und eine Kontrolle erfolgloser Rechtsmittel im Verantwortlichkeitsprozess aus- geschlossen werden (vgl. BVR 2014 S. 297 E. 4.3.1, 2008 S. 569 E. 3.3.2; BGE 129 I 139 E. 3.1, 126 I 144 E. 2a, je mit weiteren Hinweisen). Aus- nahmen von diesem Grundsatz sind nur unter sehr eng begrenzten, hier nicht gegebenen Voraussetzungen zulässig (vgl. BVR 2014 S. 297 E. 4.3.1, 2008 S. 569 E. 3.3.2; BGE 129 I 139 E. 3.1, 126 I 144 E. 2a; BGer 8C_398/2016 vom 17.5.2017 E. 4.2.2). Da der Beschwerdeführer den bau- rechtlichen Entscheid vom 14. November 1994 bzw. den Beschluss vom 15. Dezember 1997 mit keinem Rechtsmittel angefochten hat, gelten diese
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.08.2018, Nr. 100.2017.135U, Seite 9 Rechtsakte im Staatshaftungsprozess als rechtmässig und scheiden als Grundlage für einen Staatshaftungsanspruch von vornherein aus. – Die Vorinstanz hat den kommunalen Entscheid und den Beschluss dennoch auf ihre Rechtmässigkeit überprüft: Sie hat aufgezeigt, dass weder die Vor- aussetzungen für eine Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone (fehlende Standortgebundenheit) noch für die Einzonung des Grundstücks Gbbl. Nr. 1________ (unzulässige «Insellösung») gegeben waren. Ihren diesbezüglichen Ausführungen ist ohne weiteres zu entnehmen, dass der Gemeinde kein rechtswidriges Handeln vorgeworfen werden kann (vgl. angefochtener Entscheid E. 4 und 5). Auch einen allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf Gleichbehandlung im Unrecht hat die Vorinstanz umfassend geprüft und das Vorliegen einer rechtsungleichen Praxis der Gemeinde mit einleuchtender Begründung verneint (vgl. angefochtener Entscheid E. 6; zur Zulässigkeit antizipierter Beweiswürdigung statt vieler BVR 2015 S. 557 E. 3.8; BGE 142 II 433 E. 4.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 8 ff.). 3.5Die Beschwerde erweist sich mithin als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerde- führer grundsätzlich kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Partei- kostenersatz (vgl. Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. 4.1Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.08.2018, Nr. 100.2017.135U, Seite 10 Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austra- gen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1, 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 4.2Die Vorinstanz hat einlässlich aufgezeigt, weshalb die Vorausset- zungen für eine Haftung der Gemeinde nicht erfüllt sind (vgl. vorne E. 3.2 ff.). Der Beschwerdeführer bringt gegen diese Erkenntnisse keine stichhaltigen Argumente vor. Unter den gegebenen Umständen muss der vor Verwaltungsgericht angestrebte Prozess als aussichtlos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessar- mut des Beschwerdeführers noch zu prüfen wäre. 4.3Da über das Gesuch erst im Endentscheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatte, sein Rechtsmittel nach Abweisung dieses Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsge- bühren zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Für das Gesuchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.08.2018, Nr. 100.2017.135U, Seite 11 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: