100.2017.134U DAM/BDE/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. Juli 2017 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident i.V. Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ gesetzlich vertreten durch ihre Eltern ... und ... vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde B.________ handelnd durch den Gemeinderat Beschwerdegegnerin und Erziehungsdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern betreffend auswärtiger Schulungsort (Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 5. April 2017; 4800.600.200.07/16 [757214])
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.07.2017, Nr. 100.2017.134U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ....2007) wohnt mit ihren Eltern am C.weg ... in der Einwohnergemeinde (EG) B.. Bis Anfang 2017 besuchte sie die Primarschule D.________ in der EG B., zuletzt die 3. Klasse (Schuljahr 2016/2017). Am 25. Mai 2016 ersuchte A., gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, unter Hinweis auf eine schwere kindliche Fusserkrankung (Geburtsgebrechen) um Bewilligung des auswärtigen Schulbesuchs an der Primarschule E.________ in der Nachbargemeinde F.________ ab dem Schuljahr 2016/2017. Die EG B.________ lehnte das Gesuch am 28. Juni 2016 ab und verfügte, dass A.________ weiterhin die Schule in der EG B.________ zu besuchen hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das regionale Schulinspektorat Oberland am 19. August 2016 ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob A., gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, am 16. September 2016 Beschwerde bei der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ), welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 5. April 2017 abwies. C. Hiergegen hat A., gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, am 5. Mai 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihr sei der Besuch der Primar- schule E.________ in der Gemeinde F.________ zu bewilligen. Die EG B.________ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.07.2017, Nr. 100.2017.134U, Seite 3 Die ERZ schliesst mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2017 auf Abweisung des Rechtsmittels. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 72 Abs. 5 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 [VSG; BSG 432.210]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt (Art. 79 Abs. 1 Bst. a und b VRPG). Sie hat weiterhin ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 Bst. c VRPG; vgl. zu dieser Voraussetzung statt vieler BVR 2016 S. 529 E. 1.2 mit Hinweisen). Zwar besucht sie seit Anfang Jahr 2017 eine Privatschule in Bern. Gemäss ihren Angaben ist dies aber nur eine «Übergangslösung»; Ziel ist nach wie vor der Besuch der öffentlichen Primarschule E.________ in der Gemeinde F.________ (Beschwerde S. 2; Akten ERZ act. 10). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig ist, an welchem Ort die Beschwerdeführerin die öffentliche Volks- schule zu besuchen hat (Schulungsort). 2.1Art. 19 der Bundesverfassung (BV; SR 101) gewährleistet einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.07.2017, Nr. 100.2017.134U, Seite 4 Nach Art. 62 Abs. 1 und 2 BV sorgen die für das Schulwesen zuständigen Kantone für einen ausreichenden, allen Kindern offenstehenden und an öffentlichen Schulen unentgeltlichen obligatorischen Grundschulunterricht. Die Kantone sorgen sodann für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr (Art. 62 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 20 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteili- gungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungs- gesetz, BehiG; SR 151.3) sorgen die Kantone dafür, dass behinderte Kin- der und Jugendliche eine Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist. Diese Bestimmung konkretisiert die Grund- sätze von Art. 19 und 62 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 8 Abs. 2 BV (Diskriminie- rungsverbot), geht aber kaum darüber hinaus (BGE 141 I 9 E. 3.2, 138 I 162 E. 3.1; Schefer/Hess-Klein, Behindertengleichstellungsrecht, 2014, S. 341 f.). Der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht – wozu auch ein zumutbarer Schulweg gehört – um- fasst nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungs- angebot an öffentlichen Schulen. Er gebietet jedoch nicht die optimale bzw. geeignetste denkbare Schulung von behinderten Kindern (BGE 141 I 9 E. 3.3; BGer 2C_405/2016 vom 9.1.2017, in ZBl 2017 S. 287 E. 2.5 mit Hinweisen). Eine Abweichung vom «idealen» Bildungsangebot ist zulässig, wenn sie der Vermeidung einer erheblichen Störung des Unterrichts, der Berücksichtigung der finanziellen Interessen des Gemeinwesens oder dem Bedürfnis der Schule an einer Vereinfachung der organisatorischen Abläufe dient und die entsprechenden Massnahmen verhältnismässig bleiben (BGE 141 I 9 E. 4.2.2; BGer 2C_364/2016 vom 2.2.2017 E. 4.1.1; Schefer/Hess-Klein, a.a.O., S. 348 ff.). 2.2Im Rahmen dieser Grundsätze verfügen die Kantone praxisgemäss über einen erheblichen Gestaltungsspielraum (BGE 141 I 9 E. 3.3 u.a. mit Hinweis auf Art. 46 Abs. 3 BV). Der Unterricht muss grundsätzlich am Wohn- bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort der Schülerinnen und Schüler erteilt werden; die räumliche Distanz zwischen Wohn- und Schulungsort darf den Zweck der ausreichenden Grundschulausbildung nicht gefährden (BGE 140 I 153 E. 2.3.3, 133 I 156 E. 3.1, 129 I 12 E. 4.2). Aus grundrecht- licher Sicht besteht indessen kein Anspruch auf freie Wahl der Schule oder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.07.2017, Nr. 100.2017.134U, Seite 5 des Schulungsorts (Regula Kägi-Diener, in St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 19 N. 71; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl. 2003, S. 177 und 398; Martin Aubert, Bildungsrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2013, S. 633 ff., 646 N. 22). Die Gemeinden sind somit grundsätzlich nicht verpflichtet, den unentgelt- lichen Schulbesuch an einem andern als dem Wohn- bzw. Aufenthaltsort zu ermöglichen (BGE 125 I 347 E. 6 u.a. mit Hinweis auf BGE 122 I 236 E. 4d/cc; BGer 2P.150/2003 vom 16.9.2003, in ZBl 2004 S. 276 E. 4.2). Ein Wechsel des Schulungsorts ist nach dem Gesagten aufgrund von Art. 19 BV nur in Ausnahmesituationen angezeigt, wenn sich am Wohnort kein ausreichender Grundschulunterricht realisieren lässt oder wenn andere triftige Gründe dies gebieten (vgl. Kiener/Kälin, Grundrechte, 2. Aufl. 2013, S. 466; Regula Kägi-Diener, a.a.O., Art. 19 N. 64 ff.). Diesbezüglich er- geben sich auch aus Art. 29 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1), wonach jedes Kind Anspruch hat auf Schutz, Fürsorge und Betreuung sowie auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende, unentgeltli- che Schulbildung, keine weitergehenden Ansprüche (vgl. zum Ganzen VGE 2017/107 vom 4.7.2017 E. 6.1.3 mit Hinweisen [noch nicht rechts- kräftig]). 2.3Nach Art. 7 VSG besucht jedes Kind die öffentliche Volksschule an seinem Aufenthaltsort; die Gemeinden können unter sich abweichende Vereinbarungen treffen (Abs. 1). Aus wichtigen Gründen, insbesondere wenn der Schulweg dadurch wesentlich erleichtert wird, können Kinder die Schule eines andern Kreises oder einer andern Gemeinde besuchen (Abs. 2). Es gilt damit der Grundsatz, dass der Aufenthaltsort mit dem Schulungsort identisch ist. Davon soll nur abgewichen werden dürfen, wenn zwischen den Gemeinden eine entsprechende Vereinbarung besteht oder wenn die zuständige Behörde Entsprechendes verfügt. Die auswärtige Schulung gegen den Willen der Aufenthaltsgemeinde setzt «wichtige Gründe» voraus; dabei handelt es sich um einen unbestimmten Gesetzes- begriff (zum Ganzen VGE 2016/5 vom 15.5.2017 [zur Publ. bestimmt] E. 4.4). 2.4Angesichts des Willens des Gesetzgebers, den Schulbesuch inner- halb der Aufenthaltsgemeinde zu privilegieren, dürfen hohe Anforderungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.07.2017, Nr. 100.2017.134U, Seite 6 an die «wichtigen Gründe» gestellt werden (vgl. BGer 1P.447/1999 vom 15.11.1999, zit. nach Marco Sassòli, Willkürliche Auslegung des Volks- schulgesetzes durch Verweigerung eines Schulbesuchs in der Nachbar- gemeinde, in ZBJV 2000 S. 80 ff., 82). Neben der im Gesetz ausdrücklich erwähnten wesentlichen Erleichterung des Schulwegs können insbeson- dere Gründe in der Person des Kindes wie Behinderungen einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 7 Abs. 2 VSG darstellen (vgl. Herbert Plotke, a.a.O., S. 177 ff., insb. 181). Der Schulbehörde kommt beim Entscheid über das Vorliegen anderer wichtiger Gründe im konkreten Einzelfall praxisgemäss ein «Ermessensspielraum» zu (vgl. Merkblatt «Schulungsort [Schülerinnen- und Schülertransporte]» des Amtes für Kindergarten, Volksschule und Be- ratung vom August 2015 S. 1 Ziff. 1, einsehbar unter http://www.erz.be.ch). Bei der Beurteilung steht das Kindeswohl im Vor- dergrund; lokale, finanzielle und organisatorische kommunale Anliegen sind jedoch zu berücksichtigen (vgl. VGE 2016/5 vom 15.5.2017 [zur Publ. be- stimmt] E. 4.5 f.). 3. Auszugehen ist von folgendem Sachverhalt: 3.1Die Beschwerdeführerin wohnt mit ihren Eltern in G.________ am C.weg ..., der an der Gemeindegrenze F./B.________ liegt. Aufgrund der Zugehörigkeit zur EG B.________ wurde die Beschwerdeführerin der Primarschule D.________ zugeteilt, welche sie bis Anfang des Jahres 2017 besuchte, zuletzt die 3. Klasse im Schuljahr 2016/2017. Der Schulweg C.weg-D. ist für Kindergartenkinder unbestrittenermassen nicht zumutbar, weshalb die EG B.________ für die betroffenen Kinder einen Taxidienst zur Verfügung stellt (Akten Schulinspektorat act. 4/2 und 4/4). Am 25. Mai 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin darum, aus gesundheitlichen Gründen für das Schul- jahr 2015/2016 (2. Klasse) zumindest jeweils am Morgen den Schulbus für die Kindergartenkinder benutzen zu dürfen. Diesem Gesuch gab die EG B.________ am 15. Juni 2015 statt (Akten Schulinspektorat act. 1 und 4/3). Kindergarten (...) und Primarschule D.________ (...) befinden sich an
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.07.2017, Nr. 100.2017.134U, Seite 7 unterschiedlichen Standorten (vgl. http://www.....ch, Rubriken «Kindergarten» und «Schulhäuser»). Gemäss dem Transportplan für das Schuljahr 2015/2016 wurde die Beschwerdeführerin jeweils nicht bis zum Schulhaus D.________ mit dem Taxidienst geführt bzw. nicht direkt dort abgeholt; der Ein- und Ausstiegsort lag in der Nähe der Post bzw. des ...wegs (vgl. Übersicht «Schultransporte Kindergarten D., Schuljahr 2015-16», Akten Schulinspektorat act. 4/5). Am Montag und Dienstag besuchte die Beschwerdeführerin offenbar jeweils den Mittagstisch (Akten Schulinspektorat act. 4/5 und 4/6). In ihrer Rückmeldung vom 26. November 2015 teilte die Mutter der EG B. mit, dass sich die Fahrten mit dem Schulbus «sehr gut eingependelt» hätten und «fast problemlos» verliefen; die Mittagsbeaufsichtigung am Montag und Dienstag sei eine gute Lösung. Gleichzeitig äusserte sie aber die Befürchtung, dass der Schulbus ab der dritten Klasse aufgrund unterschiedlicher Unterrichtszeiten in der Primarschule und im Kindergarten als Möglichkeit für ihre Tochter wegfallen könnte und verlangte von der Gemeinde eine (andere) Lösung. Dabei hielt sie fest (vgl. Akten Schulinspektorat act. 4/6): «Wir stellen keine Ansprüche wie Sie die Aufgabe umsetzen. Wir sind für verschiedene Varianten wie Mittagsbeaufsichtigung, Schulbesuch in G.________ zusammen mit den Kindern aus unserem Quartier (notabene für das Kind die sozialverträglichste Lösung), Schulbus etc. offen.» Am 25. Mai 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin um Wechsel an die Primarschule E.________ in der Gemeinde F.. Zur Begründung führte sie an, dass darin aufgrund ihrer schweren Fusserkrankung die einzige Möglichkeit liege, den Schulweg ohne Unterstützung eines Schulbusses bis zur neunten Klasse zu bewältigen. Es wäre für sie eine wesentliche Erleichterung, da sie den Schulweg selbständig und zusammen mit anderen Kindern zurücklegen könnte (Akten Schulinspektorat act. 4/7). Die EG B. lehnte das Gesuch ab, da die Beschwerdeführerin in der Primarschule D.________ integriert sei und dort vollumfänglich und ohne Einschränkungen das nötige Angebot erhalte. Der Weg zur Primarschule E.________ in der Gemeinde F.________ sei länger und zeitaufwändiger als derjenige zur Primarschule D.________.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.07.2017, Nr. 100.2017.134U, Seite 8 Die Kosten von jährlich rund Fr. 10ʹ000.-- für den auswärtigen Schulbesuch müsste die EG B.________ tragen (Akten Schulinspektorat act. 4/10). 3.2Im Verfahren vor dem Schulinspektorat Oberland gab die Be- schwerdeführerin am 13. August 2016 an, dass sie nach einem Jahr mit dem Schulbus «nur negative Erfahrungen» gemacht habe. Sie sei jeweils sehr frustriert aus der Schule nach Hause gekommen; Grund hierfür seien die fehlenden sozialen Kontakte; zudem werde sie täglich an ihre Fuss- problematik erinnert (vgl. Akten Schulinspektorat act. 6). Gemäss Einschät- zung des Leiters der Primarschule D.________ vom 22. September 2016 wirkt die Beschwerdeführerin fröhlich und scheint gerne zur Schule zu kommen. Sie sei auch in freien Unterrichtssequenzen oder auf Ausflügen «mitten drin im Geschehen». Insgesamt scheine sie in der aktuellen Klasse gut integriert zu sein; die Leistungsfähigkeit und das Wohlbefinden bewegten sich basierend auf den Erfahrungswerten im ordentlichen Bereich (Akten Schulinspektorat act. 9). Im vorinstanzlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin einzelne Aussagen dieses Berichts bestritten und unter anderem dargelegt, dass sie wegen der Schulwegsituation jeden Morgen weinen müsse (Akten ERZ act. 7 S. 3). Die Einschätzung des Schulleiters, wonach sie gut in der Klasse integriert sei, hat sie aber nicht in Abrede gestellt. Es kann daher darauf abgestellt werden, zumal auch vor Verwaltungsgericht nichts Gegenteiliges vorgebracht wird. Die Beschwerdeführerin besucht seit Anfang des Jahres 2017 eine Privatschule in Bern, weil sie nach eigenen Angaben unter der bisherigen Situation mit dem Taxidienst psychisch sehr gelitten habe. Sie habe sich durch die Taxilösung immer mehr als Aussenseiterin und «Behinderte» gefühlt; der tägliche Schulbesuch sei zur Qual geworden. Seit dem Wechsel gehe es ihr wieder viel besser und sie habe sich ohne Probleme in die neue Klasse integrieren können. Der gegenwärtige Schulbesuch in Bern sei jedoch nur eine Übergangslösung; sie strebe nach wie vor den Besuch der Primarschule E.________ in der Gemeinde F.________ an (vgl. Beschwerde S. 10). 3.3Die Beschwerdeführerin leidet seit Geburt an einer schweren beid- seitigen Fusserkrankung («Klumpfuss») und ist daher in ihrer Mobilität ein- geschränkt. Sie hat Belastungen ihrer Füsse so weit als möglich zu mini-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.07.2017, Nr. 100.2017.134U, Seite 9 mieren, da sich diese ansonsten entzünden; ungünstig sind insbesondere lange Gehstrecken, lange Steigungen sowie Sprünge mit Landungen auf hartem Untergrund (Arztzeugnisse vom 28.6.2016, Bericht der Physio- therapeutin vom 16.8.2016, Bericht Kinderorthopädie vom 24.10.2016, Ak- ten ERZ Beilagen 4, 6, 7 und 8 zur Beschwerde). Die behandelnden Kin- derorthopäden erachten es als sinnvoll, wenn die Beschwerdeführerin ver- mehrt, vor allem auf ebenem Untergrund, mit dem Fahrrad fahren könnte. Der Taxidienst nehme ihr die notwendige Bewegung, und der alleinige Transport isoliere sie in sozialer Hinsicht, was die Beschwerdeführerin sehr stark belaste (Arztberichte vom 28.6.2016 und Bericht Kinderorthopädie vom 24.10.2016, Akten ERZ Beilagen 4, 6 und 8 zur Beschwerde). Die behandelnde Physiotherapeutin hält in ihrem Bericht vom 16. August 2016 fest, dass der tägliche Fahrdienst zur Schule zwar der Schonung der Füsse diene; angesichts des Therapieaufwands, der der Beschwerdeführerin be- reits viel Zeit vom normalen Kinderalltag nehme, fände sie es für die psy- chische Entwicklung der (damals) Achtjährigen sehr schade, noch mehr von den Gleichaltrigen getrennt zu sein (Akten ERZ Beilage 7 zur Be- schwerde). 3.4Die Schulwege zu den Primarschulen D.________ und E.________ sind mit 1,48 bzw. 1,50 km in der absoluten Länge fast identisch; Unterschiede ergeben sich bei der Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse. In Leistungskilometern beträgt der Weg zur Primarschule D.________ 2,07 bzw. 1,84 km, derjenige zur Primarschule E.________ 1,57 bzw. 1,82 km (Akten Schulinspektorat act. 7). Auf beiden Wegen sind Höhenunterschiede und Gefahrenstellen zu bewältigen (vgl. Entscheid Schulinspektorat E. 2.8; Akten ERZ act. 3 S. 2). Den Schulweg zur Primarschule E.________ könnte die Beschwerdeführerin ohne Benutzung eines Taxis bzw. Schulbusses selbständig mit dem Fahrrad zurücklegen. Demgegenüber kann sie den Weg zur Primarschule D.________ aufgrund der grösseren Steigungen nicht mit dem Fahrrad bewältigen. 3.5Die Beschwerdesache kann aufgrund der Akten beurteilt werden. Insbesondere äussern sich mehrere Zeugnisse und Berichte dazu, wie sich die beiden in Betracht kommenden Schulwege auf die physische und psy- chische Gesundheit der Beschwerdeführerin auswirken. Zwar haben die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.07.2017, Nr. 100.2017.134U, Seite 10 Behörden den entscheidwesentlichen Sachverhalt von Amtes wegen fest- zustellen (Untersuchungsgrundsatz; Art. 18 Abs. 1 VRPG). Es ist jedoch vorab Sache der Beschwerdeführerin, die Angaben zu ihrer Gesundheits- situation mit geeigneten Beweismitteln zu untermauern (sog. Mitwirkungs- pflicht; vgl. Art. 20 Abs. 1 VRPG). Dieser prozessualen Pflicht ist sie mit den eingereichten Unterlagen nachgekommen. Sie macht im verwaltungs- gerichtlichen Verfahren denn auch nicht geltend, die Vorinstanz sei von einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt ausgegan- gen; Beweisanträge stellt sie keine. Ebenso wenig hat sie vom ausdrückli- chen Vorbehalt Gebrauch gemacht, weitere Beweismittel nachzureichen. Bei dieser Ausgangslage besteht kein Anlass zu weiteren Abklärungen durch das Gericht (vgl. allgemein Markus Berger, Sachverhaltsermittlung im ursprünglichen Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsprozess, in BVR 2014 S. 550 ff., insb. S. 568 ff.). 4. Zum Vorliegen wichtiger Gründe für die ausnahmsweise Bewilligung des auswärtigen Schulungsorts ergibt sich Folgendes: 4.1Sachverhaltlich steht fest und ist unbestritten, dass der Schulweg von und zur Primarschule D.________ für die Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen weder zu Fuss noch mit dem Fahrrad zumutbar ist. Die EG B.________ anerkennt dies denn auch und stellt ihr einen kostenlosen Transportdienst zu Verfügung; die Beschwerdeführerin kann jeweils mit dem für die Kindergartenkinder bereitgestellten Taxi mitfahren (E. 3 hiervor). Der Schulweg, welcher der Beschwerdeführerin den unentgeltlichen Schulbesuch an ihrem Aufenthaltsort B.________ (Primarschule D.) erlaubt, ist ihr damit zumutbar. Zu prüfen ist jedoch, ob die geltend gemachten gesundheitlichen und sozialen Anliegen wichtige Gründe im Sinn von Art. 7 Abs. 2 VSG darstellen, um den Schulbesuch an der Primarschule E. in der Gemeinde F.________ zu gestatten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.07.2017, Nr. 100.2017.134U, Seite 11 4.2Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, das Fahrradfahren wirke sich positiv auf ihre Fusserkrankung aus, weshalb die Zurücklegung des Schulwegs mit dem Fahrrad medizinisch indiziert sei (Beschwerde S. 5. f.). – Gemäss den aktenkundigen Arztberichten ist es aus medizini- scher Sicht zur Entlastung der Füsse sowie zur Bewegungsförderung sinn- voll, wenn die Beschwerdeführerin vermehrt mit dem Fahrrad fahren würde (vgl. vorne E. 3.3). Dass das Fahrradfahren nicht nur die Füsse schont, sondern sich zudem positiv auf die Fusserkrankung auswirkt, geht aus den Arztberichten jedoch nicht hervor. Damit ist nicht erstellt, dass die Zurück- legung des Schulwegs mit dem Fahrrad aus medizinischer Sicht erforder- lich ist. Dem Anliegen nach Bewegung und insbesondere häufigerem Fahr- radfahren kann zudem anders als mit einem Wechsel des Schulungsorts Rechnung getragen werden; die Beschwerdeführerin kann sich auch in ihrer Freizeit sportlich (mit oder ohne Fahrrad) betätigen, wie dies auch die Vorinstanz festgehalten hat (angefochtener Entscheid E. 2.2.3 S. 7). Aus medizinischer Sicht ist entscheidend, dass die Beschwerdeführerin auf- grund des Transportdienstes den Schulweg nicht zu Fuss absolvieren muss und damit ihre Füsse schonen kann. Die Taxilösung ist sodann witte- rungsunabhängig und gewährleistet, dass die Beschwerdeführerin auch im Winter problemlos die Schule erreichen kann. Demgegenüber erscheint nicht ohne weiteres klar, ob sie bei Schnee und Eis in der Lage wäre, den Schulweg zur Primarschule E.________ (mit dem Fahrrad oder zu Fuss) selbständig zurückzulegen. 4.3Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter auf psychologische und psychosoziale Gründe für einen Wechsel an die Primarschule E.. Auf dem Schulweg in die Primarschule E. hätte sie einen sozialen Austausch mit Gleichaltrigen. Für ihre psychische Entwicklung und Gesundheit sei es sehr wichtig, dass sie nicht noch mehr von Gleichaltrigen getrennt werde und den Schulweg selbständig bewältigen könne. Aufgrund der verschiedenen Therapien und Arztbesuche während ihrer Freizeit sei sie bereits sehr eingeschränkt, was das Knüpfen von sozialen Kontakten anbelange (Beschwerde S. 6 f.). 4.3.1 Es ist verständlich, dass es die neunjährige Beschwerdeführerin vorziehen würde, den Schulweg mit (gleichaltrigen) Klassenkameradinnen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.07.2017, Nr. 100.2017.134U, Seite 12 und Klassenkameraden zurückzulegen anstatt mit Kindergartenkindern. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (angefochtener Entscheid E. 2.2.3 S. 7; Vernehmlassung S. 3), ermöglich der (gemeinsame) Schulweg jedoch nur während einer kurzen Zeitspanne die Pflege von sozialen Kontakten, zumal der Austausch auf einem Fahrrad im Strassenverkehr nur sehr be- grenzt möglich ist. Der Schulungsort richtet sich sodann nicht danach, ob der Schulweg gemeinsam mit anderen Kindern zurückgelegt werden kann; in diesem Sinn hat es das Bundesgericht nicht für offensichtlich unhaltbar erachtet, eine wesentliche Schulwegerleichterung gemäss Art. 7 Abs. 2 VSG zu verneinen, wenn der alternative Schulweg kürzer und etwas be- quemer wäre und mit Kindern aus der Nachbarschaft zurückgelegt werden könnte (vgl. BGer 2P.86/2002 vom 21.5.2002 E. 3). Gerade im Grenzgebiet von Gemeinden kommt es regelmässig dazu, dass Kinder aus demselben Quartier unterschiedliche Schulen besuchen und damit auch keinen ge- meinsamen Schulweg haben. Die Gewährung von Ausnahmen würde nur zu einer Verschiebung des für den Schulungsort massgebenden Gebiets führen; durch Zu- und Wegzüge kann sich die Situation im Quartier zudem immer wieder ändern. Beim Übertritt in die Oberstufe käme es sodann auf- grund der unterschiedlichen Gemeindezugehörigkeiten wohl häufig wiede- rum zu getrennten Schulungsorten. Schliesslich dokumentiert die Be- schwerdeführerin mit ihrem Schulbesuch in Bern seit Anfang 2017, dass der gemeinsame Schulweg und gemeinsame Schulerlebnisse mit Kindern aus ihrem Quartier in psychosozialer Hinsicht nicht die Bedeutung haben können, welche sie ihnen beimessen will, fühlt sie sich doch gemäss eige- nen Angaben in der neuen Klasse wohl und gehe es ihr seit dem Schul- wechsel viel besser (vgl. vorne E. 3.2). 4.3.2 Der Beschwerdeführerin stehen während des normalen Schulalltags vielfältige Möglichkeiten zur Kontaktpflege mit ihren Mitschülerinnen und Mitschülern zur Verfügung; sie war nach Einschätzung der Lehrkräfte gut in ihrer (angestammten) Klasse integriert. Der regelmässige Besuch des Mit- tagstischs ermöglichte ihr ebenfalls, mit Gleichaltrigen soziale Kontakte zu pflegen (vorne E. 3.1 und 3.2). Bezüglich ihrer Therapien und Arztbesuche konkretisiert die Beschwerdeführerin den hierfür nötigen Zeitaufwand auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht. Es ist daher nicht erstellt, dass sie in ihrer Freizeit so stark eingeschränkt ist, dass die Pflege sozialer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.07.2017, Nr. 100.2017.134U, Seite 13 Kontakte nur schwer möglich ist. Dass die Kontaktmöglichkeiten mit ihren Klassenkameradinnen aufgrund der Wohnlage erschwert sind und beson- derer Anstrengungen bedürfen, sind Folgen der Wohnsitzwahl. Die Be- schwerdeführerin befindet sich insofern nicht in einer besonderen Situation: Kinder, die an einem abgelegenen Ort wohnen oder an einem Ort mit kei- nen oder wenigen Kindern in der Nachbarschaft, müssen den Schulweg auch alleine bzw. zusammen mit Kindern aus anderen Klassen zurück- legen und einen grösseren Aufwand tätigen, um sich in ihrer Freizeit mit ihren Klassenkameradinnen und -kameraden zu verabreden. Insgesamt ist nach dem Erwogenen nicht dargetan, dass der Beschwerdeführerin durch den Besuch der Primarschule D.________ die Pflege sozialer Kontakte mit Gleichaltrigen unzulässigerweise erschwert wird. 4.4Die Beschwerdeführerin stellt sich zudem unter Hinweis auf das BehiG auf den Standpunkt, sie habe Anspruch auf die für ihre Bedürfnisse «richtige» Leistung, was in ihrem Fall der Wechsel an die Primarschule E.________ wäre. Durch eine Bewältigung des Schulwegs per Taxidienst werde das Kindeswohl wesentlich beeinträchtigt. Es handle sich um eine stigmatisierende Sonderlösung, da insbesondere auch für ihre Mitschüle- rinnen und Mitschüler tagtäglich erkennbar werde, dass sie aufgrund ihrer Behinderung anders behandelt werde. Das eigenständige Absolvieren des Schulwegs sei zudem für ihr psychisches Wohl unabdingbar. Mit dem Wechsel des Schulungsorts würde die grosse Belastung, welche ihre Fusserkrankung mit sich bringe, reduziert und ihr ein normales Schulleben ermöglicht (Beschwerde S. 7 ff.). 4.4.1 Die Beschwerdeführerin empfindet den Wechsel an die Primar- schule E.________ subjektiv als die ideale Lösung. Entgegen ihrer Auffas- sung hat sie jedoch keinen Anspruch auf optimale Schulung; Abweichun- gen vom «idealen» Bildungsangebot sind zulässig (vgl. vorne E. 2.1). Im vorliegenden Fall hat die EG B.________ insbesondere ein finanzielles Interesse an der Schulung der Beschwerdeführerin in ihrer Gemeinde, da sie bei Bewilligung des auswärtigen Schulbesuchs der EG F.________ jährlich ein Schulgeld in der Höhe von rund Fr. 10ʹ000.-- entrichten müsste; demgegenüber fallen ihr für den Taxidienst der Beschwerdeführerin keine Mehrkosten an (vgl. Beschwerdeantwort S. 2; Vernehmlassung S. 3). Der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.07.2017, Nr. 100.2017.134U, Seite 14 körperlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin trägt die EG B.________ Rechnung, indem sie es ihr ermöglicht, den für die Kindergartenkinder zur Verfügung stehenden Taxidienst zu benutzen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid E. 2.2.3 S. 8 f.), wird der Beschwerdeführerin damit der Zugang zu einem angemessenen und ausreichenden Bildungsangebot gewährleistet. 4.4.2 Die Beschwerdeführerin nutzte mindestens seit Beginn des Schul- jahres 2015/2016 den von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Taxi- dienst. Diese Transportlösung wertete sie noch im November 2015 positiv; gleichzeitig signalisierte sie damals, dass sie diese Lösung auch für die künftigen Schuljahre als eine Möglichkeit zur Zurücklegung des Schulwegs erachte (vgl. vorne E. 3.1). Weshalb sie im August 2016 zum Schluss kam, nach einem Jahr mit dem Schulbus habe sie nur negative Erfahrungen ge- macht (vgl. vorne E. 3.2), legt sie nicht plausibel dar und geht auch aus den Akten nicht hervor. Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, sie habe we- gen der Schulwegsituation jeden Morgen weinen müssen und die Belas- tung sei schliesslich so gross geworden, dass sie (im Sinn einer Über- gangslösung) in eine Privatschule nach Bern gewechselt habe. Weshalb sie den Taxidienst als so belastend empfand, dass sie deswegen sogar einen Schulwechsel vorgenommen hat, legt sie aber nicht konkret dar. Ins- besondere macht sie nicht geltend, sie sei von Mitschülerinnen oder Mit- schülern ausgegrenzt oder gehänselt worden, weil sie den Schulweg mit dem Taxidienst zurücklegt. Dahingehende Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus den Akten, war die Beschwerdeführerin gemäss den Be- obachtungen des Leiters der Primarschule D.________ doch gut in ihrer Klasse integriert (vgl. vorne E. 3.2). Es ist zudem weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Situation in der Primarschule D.________ die kommunale Schulsozialarbeit oder die kantonale Erziehungsberatungsstelle aufgesucht hätte. Der leitende Kinderorthopäde des ...spitals hat in seinem Bericht vom 28. Juni 2016 zwar festgehalten, dass durch den alleinigen Transport eine gewisse soziale Isolation entstehe, was die Beschwerdeführerin sehr belaste; nähere Ausführungen macht er hierzu aber nicht (vgl. vorne E. 3.3). Eine einlässliche Beurteilung, die sich zur psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin im Allgemeinen und zur psychischen Belastung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.07.2017, Nr. 100.2017.134U, Seite 15 aufgrund der Schulwegsituation im Besonderen äussert, hat die (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht eingereicht. Insgesamt fehlt es damit an konkreten und objektiv erhärteten Anzeichen, dass die Zurücklegung des Schulwegs mit dem Taxidienst die Beschwerdeführerin psychisch derart belastet hat, dass der Schulbesuch in der Primarschule D.________ dem Kindeswohl entgegenlaufen würde. 4.4.3 Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin wie ihre Mit- schülerinnen und Mitschüler behandelt werden möchte und den Taxidienst als Sonderfall empfindet. Im (Schul-)Alltag werden aber immer wieder Situ- ationen eintreten, in denen sie aufgrund ihrer Fusserkrankung anders be- handelt wird als ihre Mitschülerinnen und Mitschüler (z.B. an schulischen Sportanlässen, Schulreisen); ein Wechsel des Schulungsorts würde daran nichts ändern. Nimmt die Schule bzw. Gemeinde Rücksicht auf die körper- liche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin, stellt dies keine herab- setzende Ungleichbehandlung oder gar Stigmatisierung dar. Dass die Taxilösung eine (zusätzliche) stigmatisierende Wirkung hätte, ist nach dem vorstehend Gesagten nicht ersichtlich. Allfälligen Schwierigkeiten oder Be- fürchtungen der Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht wären sodann zu- nächst mit unterstützenden Massnahmen an der Primarschule D.________ in Zusammenarbeit mit den Eltern, den Lehrkräften, der Schulsozialarbeit und der Klasse zu begegnen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, durch die Taxilösung werde ihre Behinderung ihren Mitschülerinnen und Mitschülern tagtäglich vor Augen geführt, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie zumindest im Schuljahr 2015/2016 jeweils nicht bis zum Schulhaus mit dem Taxi geführt bzw. nicht direkt dort abgeholt wurde (vgl. vorne E. 3.1). Ihre körperliche Beeinträchtigung wurde den Mitschülerinnen und Mit- schülern damit nicht «zur Schau gestellt». Die Situation der Beschwerde- führerin unterscheidet sich sodann nicht wesentlich von jener anderer Kin- der, welche für die Bewältigung des Schulwegs auf eine Transportlösung angewiesen sind; es ist nicht aussergewöhnlich, dass in manchen Klassen nur einzelne Schülerinnen und Schüler mit einem Fahrzeug zur Schule gebracht und wieder abgeholt werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.07.2017, Nr. 100.2017.134U, Seite 16 4.4.4 Unstrittig würde die eigenständige Bewältigung des Schulwegs mit dem Fahrrad der Beschwerdeführerin eine gewisse Selbständigkeit sowie Selbstvertrauen geben. Wie bereits ausgeführt ist es jedoch nicht unüblich, dass Kinder den Schulweg nicht selbständig zu Fuss oder mit dem Fahrrad zurücklegen können und ihnen insoweit eine gewisse Eigenständigkeit verwehrt bleibt. Der Schulweg ist zudem nicht die einzige Möglichkeit für Kinder, um Eigenständigkeit zu gewinnen; auch die Beschwerdeführerin wird privat oder schulisch genügend andere Bereiche haben, in denen sie trotz ihrer Fusserkrankung selbständig handeln und damit ihr Selbstver- trauen stärken kann. 4.5Zusammenfassend ist der Wunsch der Beschwerdeführerin ver- ständlich, die Primarschule E.________ in der Nachbargemeinde gemeinsam mit Kindern aus der Nachbarschaft zu besuchen und den Schulweg selbständig mit dem Fahrrad zurücklegen zu können, anstatt auf einen Taxidienst angewiesen zu sein. Der Gesetzgeber verlangt für die Bewilligung eines auswärtigen Schulungsorts indes wichtige Gründe, die im vorliegenden Fall nicht aufgezeigt werden. Die Beschwerdeführerin besuchte während der ersten zweieinhalb Schuljahren die Primarschule D.________ und war dort gut in ihrer Klasse integriert. Die EG B.________ trägt der körperlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin hinreichend Rechnung, indem sie ihr für den Schulweg einen unentgeltlichen Transportdienst zu Verfügung stellt. Die Beschwerdeführerin wird durch diesen Taxidienst weder stigmatisiert noch in der Pflege ihrer sozialen Kontakte wesentlich eingeschränkt. Dass die Zurücklegung des Schulwegs mit dem Taxi die Beschwerdeführerin derart belastet, dass der Schulbesuch in der Primarschule D.________ mit dem Kindeswohl nicht (mehr) vereinbar wäre, ist nicht hinreichend dargetan. Insgesamt ist es daher nicht rechtsfehlerhaft, wenn die EG B.________ der Beschwerdeführerin den auswärtigen Schulbesuch an der Primarschule E.________ in der Gemeinde F.________ verweigert hat. Der angefochtene Entscheid hält somit der Rechtskontrolle stand; die Beschwerde ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.07.2017, Nr. 100.2017.134U, Seite 17 5. Nach Art. 10 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 5 Bst. b BehiG sind Verfahren im Zusammenhang mit einer geltend gemachten Be- nachteiligung im Grundschulbereich kostenlos, unter Vorbehalt mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens (vgl. BGE 138 I 162 [BGer 2C_971/2011 vom 13.4.2012] nicht publ. E. 5, in ZBl 2012 S. 559). In der Sache begrün- det die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Bewilligung des auswärtigen Schulungsorts hauptsächlich gestützt auf ihre körperliche Beeinträchtigung und die sich daraus ergebenden Folgen; es geht damit um einen Anspruch nach BehiG und nicht bloss um eine andere Problematik, die einen gewis- sen Zusammenhang mit Behinderungen hat (vgl. BGer 2C_154/2017 vom 23.5.2017 E. 8.2.1, 2C_686/2012 vom 13.6.2013 E. 6). Die Beschwerde- führung ist sodann weder als mutwillig noch als leichtsinnig zu bezeichnen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 104 Abs. 3 und Art. 108 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.07.2017, Nr. 100.2017.134U, Seite 18 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.