Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2017 112
Entscheidungsdatum
15.11.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2017.112U KEP/WEB/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. November 2017 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Keller, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Werren

  1. A.________
  2. B.________
  3. C.________
  4. D.________ alle vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdeführende gegen Einfache Gesellschaft Parzelle 1___, bestehend aus:
  5. E.________ AG, handelnd durch die statutarischen Organe
  6. F.________ AG, handelnd durch die statutarischen Organe
  7. G.________ alle vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdegegnerschaft 1 Einwohnergemeinde Saanen Bauverwaltung, 3792 Saanen Beschwerdegegnerin 2 und Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern betreffend Baubewilligung für ein Einfamilienhaus mit drei Parkplätzen; Gewässerraum (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 15. März 2017; RA Nr. 110/2016/28)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2017, Nr. 100.2017.112U, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 10. August 2011 reichten die Mitglieder der einfachen Gesellschaft Parzelle 1___, bestehend aus der E.________ AG, der F.________ AG und G., bei der Einwohnergemeinde (EG) Saanen ein Baugesuch ein für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Autoeinstellhalle auf der Parzelle Saanen Gbbl. Nr. 1. Das Grundstück liegt in der Dorfkernzone DK8 sowie im Perimeter des Ortsbildgestaltungsbereichs Gstaad und reicht bis zum Louibach. Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen A., B., C.___ und D.________ Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 18. Dezember 2012 bewilligte die EG Saanen das Bauvorhaben. Dagegen erhoben unter anderen die Vorgenannten am 16. Januar 2013 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Nachdem die Mitglieder der einfachen Gesellschaft Parzelle 1___ mehrere Projektänderungen eingereicht hatten, hiess die BVE die Rechtsmittel mit Entscheid vom 23. Juni 2015 teilweise gut, hob den Gesamtentscheid der EG Saanen vom 18. Dezember 2012 auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Projektänderungsverfahrens und zum Entscheid über das geänderte Projekt an diese zurück. Gegen dieses erhoben unter anderen A., B., C.________ und D.________ erneut Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 3. Februar 2016 wies die EG Saanen die Einsprachen ab und bewilligte das geänderte Bauvorhaben. Der Entscheid umfasst auch die Bewilligung zur Erstellung einer Baute im Gewässerraum und die Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Gewässerabstands. B. Dagegen erhoben unter anderen A., B., C.________ und D.________ am 4. März 2016 Beschwerde bei der BVE. Am 5. Dezember 2016 reichten die Mitglieder der einfachen Gesellschaft Parzelle 1___ abermals eine Projektänderung ein. Die BVE bewilligte diese mit Entscheid vom 15. März 2017, bestätigte im Übrigen den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2017, Nr. 100.2017.112U, Seite 3 Gesamtentscheid der EG Saanen vom 3. Februar 2016 und wies die Beschwerde insofern ab. C. Am 18. April 2017 haben A., B., C.________ und D.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit den Rechtsbegehren, der Entscheid der BVE vom 15. März 2017 sei aufzuheben und dem Bauvorhaben sei der Bauabschlag zu erteilen. Die Mitglieder der einfachen Gesellschaft Parzelle 1___ beantragen mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2017 die Abweisung der Beschwerde. Gleiches beantragen die EG Saanen und die BVE mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2017 bzw. Vernehmlassung vom 28. April 2017. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. 1.2Die Beschwerdeführenden sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen und daher formell beschwert. Der Beschwerdeführer 3 ist laut Grundbuch Alleineigentümer der Parzelle Saa- nen Gbbl. Nr. 2___ und übt als Mitglied einer einfachen Gesellschaft Ge- samteigentum an der Parzelle Saanen Gbbl. Nr. 3___ aus. Da Letztere di- rekt an das streitbetroffene Grundstück angrenzt, ist er in dieser Eigen- schaft als Nachbar durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des Baugeset-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2017, Nr. 100.2017.112U, Seite 4 zes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Demnach ist er auch materiell beschwert und seine selbständige Anfechtungsbefugnis zu bejahen (VGE 2013/174 vom 18.12.2013 E. 1.3, 2009/12 vom 3.6.2009 E.1.1 [be- stätigt durch BGer 1C_299/2009 vom 12.1.2010], 22267 vom 26.8.2005 E.1.2; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 35-35c N. 20). Ob auch die übrigen Beschwerdeführenden zur Beschwerde befugt sind, kann offenbleiben, da alle Beschwerdeführenden gemeinsam Rechte geltend machen (BVR 2007 S. 321 [VGE 22419 vom 10.7.2006] nicht publ. E. 1.7; VGE 2016/1 vom 16.12.2016 E. 1.2 [bestätigt durch BGer 1C_23/2017 vom 3.10.2017]). Mit dieser Einschränkung ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Die Kantone haben den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festzule- gen, der für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, den Schutz vor Hochwasser und die Gewässernutzung erforderlich ist (Gewässerraum; Art. 36a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer [Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20]; zur Breite des Gewässerraums für Fliessgewässer Art. 36a Abs. 2 GSchG i.V.m. Art. 41a der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 [GSchV; SR 814.201]). Im Kanton Bern sind dafür die Gemeinden zuständig; sie haben den Gewässerraum in ihrer baurechtli- chen Grundordnung oder in Überbauungsordnungen festzulegen (Art. 5b Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau [Wasserbaugesetz, WBG; BSG 751.11]). Die EG Saanen hat den Bauabstand entlang des Louibachs im Baureglement vom 11. März 2011 (GBR) auf 18 m festgelegt, gemessen ab der Mittelwasserlinie am Böschungsfuss (Art. 41 Ziff. 1 i.V.m. Anhang 13 GBR). Das GBR wurde am 16. Februar 2012 und damit unter Geltung des neuen Bundesrechts über den Schutz des Gewässerraums (Inkrafttreten von Art. 36a GSchG am 1.1.2011 und von Art. 41a ff. GSchV am 1.6.2011) durch das Amt für Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2017, Nr. 100.2017.112U, Seite 5 meinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) genehmigt. Die EG Saanen verfügt demnach über eine kommunale Festlegung des Ge- wässerraums. Das streitige Bauvorhaben, welches lediglich einen Abstand von 6 m zur Böschungsoberkante des Louibachs einhält (Situationsplan vom 8.10.2014, Vorakten BVE act. 3A pag. 202) und an die eine recht steile und schmale Böschung anschliesst (Fotos Nrn. 17 und 21 des Au- genscheins vom 21.9.2016, Vorakten BVE act. 3A pag. 112 ff.), soll folglich im geschützten Gewässerraum erstellt werden. 3. 3.1Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen erstellt werden. Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann die Behörde ausserdem in dicht über- bauten Gebieten zonenkonforme Anlagen bewilligen (Art. 41c Abs. 1 Bst. a GSchV). Dass das Bauvorhaben in der Dorfkernzone DK8 zwar zonen- konform, im Gewässerraum aber keine standortgebundene Baute ist, wird zu Recht nicht bestritten. Die Beschwerdeführenden bestreiten jedoch, dass es sich bei der Bauparzelle um eine Baulücke handelt und für das Bauvorhaben eine Ausnahmebewilligung für das Bauen im Gewässerraum erhältlich ist. Sie machen insbesondere geltend, trotz der Lage in der Dorf- kernzone DK8 handle es sich nicht um ein dicht überbautes Gebiet. So sei das Gebäude auf dem Nachbargrundstück Saanen Gbbl. Nr. 4___ erst kürzlich fertiggestellt worden und «auf dieser Seite des Louibachs stehen zwischen der Brücke und dem in einer Kurve endenden Verlauf der Baufläche keine weiteren Gebäude mehr». Vielmehr handle es sich um ein locker bebautes Gebiet mit vielen Frei- und Grünflächen (Beschwerde S. 5). 3.2Der Begriff «dicht überbautes Gebiet» ist ein Begriff der GSchV und damit des Bundesrechts, der bundesweit einheitlich auszulegen ist (BGE 140 II 437 E. 5, 140 II 428 E. 7; BGer 1C_444/2015 vom 14.3.2016 E 3.6.1). Er wird nicht nur in Art. 41c Abs. 1 GSchV verwendet, sondern auch in Art. 41a Abs. 4 und Art. 41b Abs. 3 GSchV im Zusammenhang mit der planerischen Festlegung des Gewässerraums. Da eine sachgerechte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2017, Nr. 100.2017.112U, Seite 6 Planung einen genügend gross gewählten Perimeter voraussetzt, umfasst dieser, zumindest in kleineren Gemeinden, in der Regel das gesamte Ge- meindegebiet. Der Fokus liegt dabei auf dem Land entlang des Gewässers und nicht auf dem Siedlungs- oder Baugebiet als Ganzem (BGE 143 II 77 E. 2.7, 140 II 428 E. 7; Christoph Fritzsche, in Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum GSchG/WBG, 2016, Art. 36a N. 89). Das Hauptaugen- merk ist somit nicht auf das Baugrundstück und die unmittelbar angrenzen- den Parzellen zu richten, sondern es muss mit Blick auf die bestehende Baustruktur des Gemeindegebiets eine Gesamtbetrachtung angestellt wer- den (BGE 140 II 437 E. 5.1; BGer 1C_444/2015 vom 14.3.2016 E 3.6.2). Der Verordnungsgeber wollte eine Anpassung des Gewässerraums bzw. Ausnahmebewilligungen im Einzelfall vorab in dicht überbauten städtischen Quartieren und Dorfzentren zulassen, die (wie Basel und Zürich) von Flüs- sen durchquert werden. In solchen Gebieten sollen die raumplanerisch er- wünschte städtebauliche Verdichtung und die Siedlungsentwicklung nach innen ermöglicht sowie Baulücken geschlossen werden können. Dagegen besteht in peripheren Gebieten, die an ein Fliessgewässer angrenzen, re- gelmässig kein überwiegendes Interesse an einer verdichteten Überbauung des Gewässerraums. Hier muss der minimale Raumbedarf des Gewässers gemäss Art. 41a Abs. 2 und Art. 41b Abs. 1 GSchV respektiert und von nicht standortgebundenen Anlagen freigehalten werden. Der Verordnungs- geber hat mit dem Begriff «dicht überbaut» zum Ausdruck gebracht, dass eine «weitgehende» Überbauung (wie in Art. 36 Abs. 3 des Bundesgeset- zes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700]) nicht genügt (vgl. BGE 143 II 77 E. 2.7; BGer 1C_8/2016 vom 18.1.2016 E. 3.4). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 36a GSchG als indirekter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Lebendiges Gewässer» konzipiert wurde. Der Rückzug der Initiative erfolgte nach Annahme des Gesetzes, aber vor Erlass der dazugehörigen Ausführungsbestimmungen. Vor diesem Hintergrund ist der Begriff des «dicht überbauten Gebiets», der Ausnahmen vom Grundsatz des Schutzes und der extensiven Nutzung des Gewässerraums gemäss Art. 36a GSchG erlaubt, restriktiv auszulegen (BGE 140 II 428 E. 7; BGer 1C_473/2015 vom 22.3.2016 E. 5.2; vgl. auch Merkblatt «Gewässerraum im Siedlungsgebiet» des Bundesamts für Raumentwicklung [ARE] und des Bundesamts für Umwelt [BAFU] vom 18.1.2013 zur Anwendung des Begriffs «dicht überbaute Gebiete» der Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2017, Nr. 100.2017.112U, Seite 7 wässerschutzverordnung [nachfolgend: Merkblatt] S. 3; Christoph Fritz- sche, a.a.O., Art. 36a N. 77). Nach dem Merkblatt können Zentrums- oder Kernzonen, d.h. Ortsteile mit zentrumsbildender Funktion zur Wohn-, Ar- beits-, öffentlicher oder Konsum-Nutzung, einen Hinweis für dicht über- bautes Gebiet geben. Das Gleiche gilt für Entwicklungsschwerpunkte, deren Nutzungsdichte diejenige ihres Umfelds typischerweise übersteigt. Hinweise für nicht dicht überbautes Gebiet sind hingegen bedeutende Grünräume oder Gewässerabschnitte von besonderer ökologischer oder landschaftlicher Bedeutung (Merkblatt S. 4 f.; zum Ganzen VGE 2016/234 vom 25.11.2016 E. 3.2). 3.3Das Siedlungsgebiet der EG Saanen konzentriert sich primär auf die Dörfer Saanenmöser, Schönried, Saanen und Gstaad. Ansonsten ist das Gemeindegebiet eher bergig und dünn besiedelt. Es bietet sich daher an, das Dorf Gstaad und insbesondere das Dreieck zwischen Promenade, alter Lauenenstrasse und Lauenenstrasse als Betrachtungsperimeter zu wählen, wie es auch schon das AGR getan hat (Fachbericht Bauvorhaben innerhalb des Gewässerraumes vom 1.5.2012 act. 10A S. 1 f.). Die streitbetroffene Bauparzelle liegt in der Dorfkernzone DK8, welche Art. 15 GBR als dichter überbautes Gebiet umschreibt, das dem Geschäftsleben und dem Wohnen dient (Zonenplan Gstaad der EG Saanen vom 11. März 2011 [nachfolgend: Zonenplan Gstaad], einsehbar unter: http://www.saanen.ch, Rubriken «Verwaltung/Publikationen/Ortspla- nungsrevision 2005-2008: Zonenpläne»), sowie im Perimeter des Ortsbild- gestaltungsbereichs Gstaad, der die Wahrung, Gestaltung und behutsame Erneuerung der für das Ortsbild prägenden Elemente, Merkmale und Strukturen bezweckt (Zonenplan Gstaad; Art. 49a Ziff. 1 GBR). Nördlich und westlich davon befinden sich eine Dorfkern-, eine Kern- und eine Hotelzone, während südlich (auf der gegenüberliegenden Seite des Louibachs) und östlich eine Kernzone sowie eine Wohn- bzw. Wohn- und Gewerbezone angrenzen. Dahinter befindet sich ein kleines bewaldetes Gebiet, bevor erneut eine Wohn- bzw. Hotelzone beginnt (Zonenplan Gstaad). Westlich und östlich der Bauparzelle steht bereits je ein Gebäude im Gewässerraum (Parzellen Saanen Gbbl. Nrn. 5___ und 4___; Situationsplan vom 8.10.2014, Vorakten BVE act. 3A pag. 202; Fotos Nrn. 1-9 und 17-19 des Augenscheins vom 21.9.2016, Vorakten BVE

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2017, Nr. 100.2017.112U, Seite 8 act. 3A pag. 112 ff.) und das Gebiet ist von einer mehrheitlich geschlossenen Bauweise geprägt (Zonenplan Gstaad; Stellungnahme AGR vom 22.3.2016, Vorakten BVE act. 3A pag. 34 ff. S. 4; Stellungnahme AGR vom 27.9.2013, Vorakten BVE act. 9A pag. 80 ff. S. 4; Fotos Nrn. 1-9, 17- 21, 24 und 27 des Augenscheins vom 21.9.2016, Vorakten BVE act. 3A pag. 112 ff.). Die Böschung des Louibachs ist stellenweise mit Bäumen bewachsen (Fotos Nrn. 17-21 des Augenscheins vom 21.9.2016, Vorakten BVE act. 3A pag. 112 ff.). 3.4Das Baugrundstück, welches sich in der Dorfkernzone DK8 befindet und von weiteren Dorfkern-, Kern- und Hotelzonen umgeben ist, liegt nicht peripher, sondern zentral inmitten des Siedlungsgebiets und ist gut er- schlossen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden sind die Grundstücke entlang des Louibachs sowohl in westlicher als auch östlicher Richtung sowie auf der gegenüberliegenden Seite bereits weitgehend be- baut und weisen eine hohe Ausnützung auf. So stehen die Gebäude in der Umgebung des Baugrundstücks teils dicht beieinander. Da das Bauvorha- ben auf der zurzeit noch ungenutzten Parzelle zwischen zwei bereits be- stehenden Gebäuden realisiert werden soll, werden keine bedeutenden Grünflächen berührt. Das sich in der Umgebung befindende kleine Wald- stück und die mit Bäumen bewachsene Uferböschung sind davon nicht betroffen. Da die Bauparzelle mit Ausnahme der Bachseite von Gebäuden umgeben ist, handelt es sich um eine Baulücke, deren Schliessung im Sinn einer inneren Verdichtung angezeigt ist. Nach dem Gesagten liegt das streitbetroffene Grundstück – wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat (an- gefochtener Entscheid E. 4d) – in einem dicht überbauten Gebiet im Sinn der Gewässerschutzgesetzgebung. 3.5Soweit die Beschwerdeführenden überdies geltend machen (Be- schwerde S. 4 f.), Art. 41 Ziff. 3 GBR schreibe für die Erteilung einer Aus- nahmebewilligung nebst der dichten Überbauung zusätzlich eine Standort- gebundenheit sowie ein öffentliches Interesse an der Baute vor, verkennen sie, dass das Bundesrecht (GSchV) die Ausnahmegründe abschliessend regelt und daher kein Platz für allenfalls davon abweichende kommunale Vorschriften verbleibt (Christoph Fritzsche, a.a.O., Art. 36a N. 5;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2017, Nr. 100.2017.112U, Seite 9 Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, N. 1173 f.). 4. 4.1Weiter ist gemäss Art. 41c Abs. 1 Bst. a GSchV zu prüfen, ob einer Ausnahmebewilligung überwiegende Interessen entgegenstehen. Dabei ist das Augenmerk insbesondere auf den Hochwasserschutz und den Zugang zum Gewässer zwecks Unterhaltsarbeiten zu richten (Merkblatt S. 4). Die Beschwerdeführenden machen diesbezüglich geltend, das rote Hochwas- sergefahrengebiet reiche bis an die Parzellengrenze des Baugrundstücks heran. Sogar das Gebäude auf dem Grundstück Saanen Gbbl. Nr. 3___, welches sich nördlich der Bauparzelle und demnach in einer grösseren Entfernung zum Louibach befinde, sei in den letzten 30 Jahren dreimal überschwemmt worden. Dadurch werde verdeutlicht, wie wichtig die Ein- haltung des vorgeschriebenen Bauabstands von 18 m im vorliegenden Fall für den Hochwasserschutz sei (Beschwerde S. 6). 4.2Das Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA), Oberingenieurkreis I (OIK I), hielt mit Stellungnahme vom 22. März 2016 fest, nach erfolgter Projektänderung im Frühling 2015 weise das streitbetroffene Gebäude ei- nen durchgehenden Abstand von rund 6 m zur Böschungsoberkante des Louibachs bzw. 6 m zum Gebäude auf der Parzelle Saanen Gbbl. Nr. 5___ auf. Der Zugangskorridor zum Gewässer sei demnach genügend gross (Vorakten BVE act. 3A pag. 38 f.; vgl. auch den Amtsbericht Wasserbaupo- lizei vom 11.9.2015, Vorakten BVE act. 4A pag. 179 ff.). Aus denselben Gründen stimmte auch die Schwellenkooperation Saanen mit E-Mail vom 16. September 2015 dem Bauvorhaben zu (Vorakten BVE act. 4A pag. 186). Bezüglich der Überschwemmungsgefahr führte der OIK I auf dem Formular «Naturgefahren» am 11. September 2015 aus, «bei 300- jährlichen Hochwasserereignissen [sei] mit schwachen Intensitäten Über- flutung [...] zu rechnen». Er empfahl daher der Bauherrschaft, auch bei der Lage des Gebäudes im gelben Gefahrengebiet (geringe Gefährdung) frei- willig Objektschutzmassnahmen zu prüfen (Vorakten BVE act. 4A pag. 183). In der Stellungnahme vom 22. März 2016 fügte er hinzu, dass in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2017, Nr. 100.2017.112U, Seite 10 gelben Gefahrengebieten nur bei besonders sensiblen Bauvorhaben Ob- jektschutzmassnahmen erforderlich seien; bei einem Wohnhaus treffe dies nicht zu (Art. 6 Abs. 3 BauG). Dass der Louibach als rotes Gefahrengebiet ausgeschieden sei, ändere nichts an der Beurteilung im unmittelbar an- grenzenden gelben Gefahrengebiet (Vorakten BVE act. 3A pag. 38 f.). Die Ausführungen zur Zugänglichkeit des Gewässers und zu den Naturgefah- ren sind gemäss OIK I für das am 5. Dezember 2016 abermals geänderte und hier zu beurteilende Bauvorhaben weiterhin gültig, da lediglich die Fassade umgestaltet worden sei, während die Lage und die Aussenab- messungen unverändert geblieben seien (Stellungnahme vom 13.1.2017, Vorakten BVE act. 3A pag. 160). 4.3Wie der OIK I und die Schwellenkooperation Saanen in ihren Be- richten ausgeführt haben, ist der Zugang zum Louibach zwecks Unterhalts- arbeiten sichergestellt und steht dem Bauprojekt die Möglichkeit eines Hochwasserereignisses nicht entgegen. Für das Verwaltungsgericht be- steht kein Anlass, an diesen Feststellungen und Einschätzungen der auf Hochwasserschutzfragen spezialisierten Fachstellen zu zweifeln. Somit sind in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen (angefoch- tener Entscheid E. 4e) keine überwiegenden Interessen ersichtlich, die ei- ner Ausnahmebewilligung entgegenstehen. Mit Blick auf die bereits akten- kundigen Informationen ist es nicht nötig, einen Bericht der EG Saanen zu den Überschwemmungen des Dorfes Gstaad während der letzten 30 Jahre einzuholen; der entsprechende Beweisantrag der Beschwerdeführenden wird abgewiesen (Beschwerde S. 6 f.). 5. Die Vorinstanz hat die Ausnahmebewilligung für das Bauen im Gewässer- raum zu Recht bestätigt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden (Beschwerde S. 7) handelt es sich dabei nicht um eine unzulässige Norm- korrektur. Zwar trifft es zu, dass der gesetzliche Bauabstand zum Louibach um mehr als die Hälfte unterschritten wird. Jedoch wurden weder systema- tisch noch für ein grösseres Gebiet Ausnahmebewilligungen erteilt. Zudem handelt es sich bei der Bauparzelle um eine Baulücke, deren Überbauung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2017, Nr. 100.2017.112U, Seite 11 im Sinn einer inneren Verdichtung angezeigt ist (vorne E. 3.4). Daher kann die Ausnahme das Konzept der Sicherung des Gewässerraums nicht aus den Angeln heben und läuft im vorliegenden Fall nicht auf eine unzulässige Normkorrektur hinaus (vgl. BVR 2003 S. 534 E. 5.5 f.; Tschannen/Zim- merli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 44 N. 49). 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die unterliegenden Beschwer- deführenden unter Solidarhaft die Verfahrenskosten zu tragen und der ob- siegenden Beschwerdegegnerschaft 1 die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und Art. 106 VRPG). Die Kostennote ihres Rechtsvertreters gibt hinsichtlich der Bemessung des Honorars und der Auslagen zu keinen Bemerkungen Anlass. Allerdings sind die Gesellschafterinnen 1 und 2 mehrwertsteuerpflichtig (vgl. Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: https://www.uid.admin.ch) und können deshalb die von ihrem Rechts- vertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteu- erabrechnung als Vorsteuer abziehen. In solchen Fällen ist den Betroffenen kein Aufwand für Mehrwertsteuer angefallen und deren Abgeltung käme einer Überentschädigung gleich. Deshalb ist nach der Praxis des Verwal- tungsgerichts bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes der Be- schwerdegegnerschaft 1 die Mehrwertsteuer für die Gesellschafterinnen 1 und 2 nicht zu berücksichtigen (BVR 2015 S. 541 E. 8.2, 2014 S. 484 E. 6). Der Gesellschafter 3 ist hingegen nicht mehrwertsteuerpflichtig und der auf ihn entfallende Drittel der Mehrwertsteuer ist daher bei der Berechnung des Parteikostenersatzes mit zu berücksichtigen (vgl. VGE 2015/63/65 vom 28.10.2015 E. 10.2). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2017, Nr. 100.2017.112U, Seite 12 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden den Beschwerdeführen- den auferlegt. 3. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerschaft 1 die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 4'168.30 (inkl. Auslagen und Anteil MWSt), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen:

  • den Beschwerdeführenden
  • der Beschwerdegegnerschaft 1
  • der Beschwerdegegnerin 2
  • der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern
  • dem Bundesamt für Umwelt Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  1. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gesetze

15

BauG

  • Art. 6 BauG

GBR

  • Art. 15 GBR
  • Art. 41 GBR
  • Art. 49a GBR

GSchG

GSchV

i.V.m

  • Art. 40 i.V.m
  • Art. 41 i.V.m
  • Art. 74 i.V.m
  • Art. 108 i.V.m

VRPG

  • Art. 79 VRPG
  • Art. 80 VRPG
  • Art. 106 VRPG

Gerichtsentscheide

8