100.2017.10U DAM/BIP/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. September 2017 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiber Bieri
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.09.2017, Nr. 100.2017.10U, Seite 2 Einwohnergemeinde Biel Öffentliche Sicherheit, Einwohner- und Spezialdienste, Neuengasse 28, Postfach 1120, 2501 Biel/Bienne betreffend Nichterteilung Härtefallbewilligungen und Wegweisung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 7. Dezember 2016; 2016.POM.308) Sachverhalt: A. A.________ (auch ..., ledig: ...; geb. ... 1978), mazedonische Staatsangehörige, reiste am 1. Juli 1988 im Rahmen des Familiennach- zugs in die Schweiz ein und verfügte fortan über eine Aufenthaltsbewilli- gung. Sie heiratete am 11. April 1997 den in der Schweiz vorläufig aufge- nommenen kosovarischen Staatsangehörigen G.. Der Ehe ent- stammen fünf gemeinsame Kinder: F. (geb. ... 1997), E.________ (geb. ... 1998), D.________ (geb. ... 2000), C.________ (geb. ... 2001) und B.________ (geb. ... 2008). Am 27. November 2008 verweigerte das Amt für Migration des Kantons Luzern die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen für die Mitglieder der Familie und wies diese (altrechtlich) aus der Schweiz aus. Die dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde wies das Justiz- und Sicherheits- departement des Kantons Luzern am 5. März 2009 ab. Dieser Entscheid wurde kantonal letztinstanzlich mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern (heute: Kantonsgericht Luzern) vom 15. Januar 2010 bestätigt. Das Bundesgericht trat auf die hiergegen erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht ein (BGer 2D_8/2010 vom 29.3.2010). Die Familie reiste schliesslich im August 2010 aus und lebte fortan in Mazedonien. Nach Darstellung der anderen Familienmitglieder verliess G.________ seine Ehefrau und Kinder etwa zwei Jahre nach der Ausreise.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.09.2017, Nr. 100.2017.10U, Seite 3 Am 26. Februar 2015 stellten A., E. und F.________ sowie B., C. und D., gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, ein Gesuch um Härtefallbewilligungen bei der Einwohnergemeinde (EG) Biel, wo der Vater von A. lebt. Sie reisten gemäss eigenen Angaben am 28. Mai bzw. 3. Juni 2015 in die Schweiz ein. Die EG Biel erlaubte ihnen, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten; einem Schulbesuch der schulpflichtigen Kinder stehe nichts entgegen. Die Familie wohnt seither in Biel, wo sie bei verschiedenen Verwandten (u.a. beim Vater vom A.) untergebracht ist. Die EG Biel wies das Gesuch um Erteilung der Härtefallbewilligungen am 12. Mai 2016 ab und wies die Familienmitglieder unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Dagegen erhoben A., E.________ und F.________ sowie B., C. und D., gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, am 3. Juni 2016 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies das Rechtsmittel am 7. Dezember 2016 ab, soweit sie darauf eintrat, und setzte eine neue Ausreisefrist an auf den 18. Januar 2017. Sie gewährte der Familie die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. C. Am 6. Januar 2017 haben A., E.________ und F.________ sowie B., C. und D.________, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Rechtsbegehren in der Sache: «1. Der Entscheid vom 7. Dezember 2016 der Polizei- und Militärdirek- tion des Kantons Bern sei vollumfänglich aufzuheben und die Be- schwerde sei gutzuheissen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.09.2017, Nr. 100.2017.10U, Seite 4 2. Soweit auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde, sei diese an die [POM] zurückzuweisen.» Gleichzeitig ersuchen sie auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. Mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2017 beantragt die POM die Abwei- sung der Beschwerde; zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Die EG Biel hat keine Stellungnahme einge- reicht. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. 1.2Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Soweit die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, ergibt sich die Beschwerdebefugnis un- mittelbar aus dem negativen Prozessentscheid (vgl. BVR 2013 S. 536 E. 1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 79 N. 3, Art. 65 N. 6). Das Rechtsschutzinteresse ist auch zu bejahen, soweit sich die Beschwerdeführenden gegen den abweisenden Sachentscheid zur Wehr setzen. Insbesondere liegt keine abgeurteilte Sa- che (sog. res iudicata) vor (vgl. hinten E. 3). Andernfalls würde es den Be- schwerdeführenden an einem hinreichenden schutzwürdigen Interesse fehlen, zumal die prozessuale Zulässigkeit der Beschwerde vor der Vor- instanz (auch) durch das Verwaltungsgericht vorab zu klären ist (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.09.2017, Nr. 100.2017.10U, Seite 5 VGE 2015/161 vom 7.4.2016 E. 1.2 mit Hinweis auf BVR 1993 S. 446 E. 1b). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin. Gerügt werden können somit die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie andere Rechtsverlet- zungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Umstritten ist zunächst, ob die POM zu Recht nicht auf die Begehren ein- getreten ist, es sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und den Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme zu erteilen (vgl. ange- fochtener Entscheid E. 1c; Beschwerde an POM Rechtsbegehren 2, Vorakten POM pag. 28). 2.1Die Beschwerdeführenden wenden gegen das Nichteintreten ein, die kantonale Behörde müsse die Wegweisungshindernisse im Rahmen der ausländerrechtlichen Gesamtinteressenabwägung prüfen. Ausserdem habe die POM über die Wegweisung entschieden und eine Ausreisefrist angesetzt. Daraus folgern sie, die Erteilung der vorläufigen Aufnahme bilde «Gegenstand der Beschwerde» (Beschwerde Art. 2 S. 5 f.). 2.2Die Beschwerdeführenden vermengen mit ihrer Argumentation die Anordnung der Wegweisung und den Wegweisungsvollzug. Im ausländer- rechtlichen Verfahren wird in der Regel mit dem negativen Bewilligungsent- scheid gleichzeitig die Wegweisung als Vollstreckungsverfügung und Kon- sequenz der fehlenden Aufenthaltsberechtigung angeordnet (Art. 64 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin- nen und Ausländer [AuG; SR 142.20]) sowie den Betroffenen eine ange- messene Ausreisefrist angesetzt (Art. 64d Abs. 1 AuG). Es ist jedoch eine andere Frage, ob die Wegweisung auch vollzogen werden kann (vgl. VGE 2014/354 vom 27.1.2016 E. 6.2 [bestätigt durch BGer 2C_203/2016 vom 30.1.2017] mit Hinweis auf BVGE 2011/10 E. 7): Ist der Vollzug der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.09.2017, Nr. 100.2017.10U, Seite 6 Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das Staatssekretariat für Migration (SEM) gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG die vorläufige Aufnahme. Dabei handelt es sich um eine – grundsätz- lich zeitlich beschränkte – Ersatzmassnahme, welche neben die Wegwei- sung tritt und deren Bestand nicht berührt. Sie entspricht nicht einer Auf- enthaltsbewilligung, sondern begründet einen vorübergehenden Status, der die Anwesenheit regelt, solange der Wegweisungsvollzug aus den ge- nannten Gründen ausgeschlossen ist (BGE 141 I 49 E. 3.5 [Pra 104/2015 Nr. 82], 138 I 246 E. 2.3, 137 II 305 E. 3.1). Ein Verfahren auf vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden vor dem SEM kann demnach erst nach rechtskräftigem Abschluss des ausländerrechtlichen Bewilligungs- verfahrens erfolgen (vgl. BGer 2C_120/2015 vom 2.2.2016 E. 3.3). Daran ändert nichts, dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die aus- länderrechtliche Interessenabwägung einzubeziehen ist (vgl. dazu BGE 135 II 110 E. 4.2; BGer 2C_120/2015 vom 2.2.2016 E. 3.3; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). Nach Art. 83 Abs. 6 AuG kann nur die kantonale Behörde diese Ersatzmassnahme beim SEM beantragen, das über die vorläufige Aufnahme entscheidet (BGE 137 II 305 E. 3.2 mit Hinweisen; BVR 2013 S. 543 E. 7.1). Feststellungsanträge im Zusammenhang mit der vorläufigen Aufnahme sind im Verfahren betreffend Aufenthaltserlaubnis daher ebenso wenig zulässig wie Anträge auf vorläufige Aufnahme oder der Antrag auf Rückweisung der Sache unter Anweisung der Ausländerbehörde, beim SEM entsprechend Antrag zu stellen (BVR 2015 S. 105 [VGE 2013/331 vom 27.10.2014] nicht publ. E. 1.2; VGE 2015/289 vom 22.6.2016 E. 2.3 [bestätigt durch BGer 2C_661/2016 vom 9.11.2016] mit weiteren Hinwei- sen). 2.3Die POM ist hinsichtlich der beantragten Feststellung somit zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten. Die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 3. In der Sache ist vorab das Verhältnis zwischen dem vorliegenden Verfah- ren (Nichterteilung Härtefallbewilligungen) und dem Verfahren zu klären,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.09.2017, Nr. 100.2017.10U, Seite 7 das im Kanton Luzern geführt wurde und in welchem bereits rechtskräftig über die Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführenden in der Schweiz befunden wurde (Nichtverlängerung Aufenthaltsbewilligungen; vorne Bst. A). 3.1Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 29 der Bundesverfas- sung (BV; SR 101) ist die Verwaltungsbehörde verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen, wenn sich die Um- stände (Sachverhalt oder Rechtslage) seit dem ersten Entscheid wesent- lich geändert haben, wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die in einem früheren Verfahren nicht bekannt waren, die früher aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht geltend gemacht werden konnten oder die mangels Veranlassung nicht geltend gemacht werden mussten (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.3, 136 II 177 E. 2.1, je mit Hinwei- sen). Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1; BVR 2009 S. 557 E. 2.2). Diese Grundsätze gelten auch für die Wiedererwägung eines negativen Entscheids über eine Auf- enthaltsbewilligung (vgl. etwa BVR 1993 S. 244 E. 2b; BGer 2C_1134/2016 vom 23.12.2016 E. 4.1, 2C_881/2016 vom 10.10.2016 E. 2; zum Ganzen VGE 2015/40 vom 29.5.2015 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). 3.2Am 26. Februar 2015 stellten die Beschwerdeführenden bei der EG Biel ein (neues) Gesuch um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen (Akten EG Biel pag. 17 ff.). Seit dem Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2010 waren beinahe fünf Jahre vergangen. Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass sie von ihrem Ehemann bzw. Vater etwa drei Jahre vor dem Härtefallgesuch verlassen worden und seither in Mazedonien auf sich allein gestellt gewesen seien (vgl. Eingabe vom 19.6.2015 S. 2, Akten EG Biel pag. 36). Wo sich der Ehemann bzw. Vater aktuell aufhält, ist aktenmässig nicht erstellt. Im Oktober 2014 wurde für ihn im Kanton Luzern ein Gesuch für eine Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt als Hilfsmaler gestellt, welches allerdings abgelehnt wurde (vgl. Akten Luzern pag. 406 ff.). Über- dies machen die Beschwerdeführenden psychische Probleme der Mutter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.09.2017, Nr. 100.2017.10U, Seite 8 (Suizidgefahr) und Herzprobleme der jüngsten Tochter geltend, welche in den Verfahren im Kanton Luzern noch kein Thema waren. Die vorge- brachten neuen Tatsachen sind grundsätzlich geeignet, eine andere Beur- teilung als damals herbeizuführen (vgl. allgemein zu diesem Kriterium BGE 136 II 177 E. 2.2.1; VGE 2015/40 vom 29.5.2015 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanzen haben das Gesuch um Erteilung der Härte- fallbewilligungen somit richtigerweise materiell beurteilt (zum teilweisen Nichteintreten der POM vorne E. 2). 4. Strittig sind die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligungen an die Be- schwerdeführenden und die Wegweisung. 4.1Ein Aufenthaltsanspruch wird von den Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Fehlt ein entsprechender Rechtsanspruch, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäs- sem Ermessen über die Bewilligungserteilung bzw. -verlängerung (vgl. Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AuG). Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Erteilung der Härtefallbewilligungen nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG zu Recht verweigert hat. 4.2Die Praxis der bernischen Behörden bei Ermessensbewilligungen bezweckt in erster Linie das Vermeiden schwerwiegender persönlicher Härtefälle (BVR 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweisen). Wegleitend ist dabei Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG, wonach von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden kann, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Bei der Beur- teilung sind insbesondere die Integration, die Respektierung der Rechts- ordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berück- sichtigen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a-g der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.09.2017, Nr. 100.2017.10U, Seite 9 Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls setzt voraus, dass sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Not- lage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von anderen ausländischen Personen in einer vergleichbaren Situation, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verweigerung einer Ausnahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte. Geprüft wird, ob es der ausländischen Person in persönlicher, wirt- schaftlicher und sozialer Hinsicht zuzumuten ist, in ihre Heimat zurückzu- kehren und sich dort aufzuhalten. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige Situation im Ausland ihren persönlichen Verhältnissen in der Schweiz ge- genüberzustellen (Weisungen des SEM vom 25.10.2013, Stand 3.7.2017, Ausländerbereich [Weisungen AuG], Ziff. 5.6.1, einsehbar unter https://www.sem.admin.ch, Rubriken «Publikationen & Service», «Wei- sungen und Kreisschreiben», «I. Ausländerbereich»). Die Ausländerbehör- den dürfen diese Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls in Anbetracht des öffentlichen Interesses an einer restriktiven Einwande- rungspolitik streng handhaben. Insbesondere begründen selbst eine lang- dauernde Anwesenheit und eine gute Integration sowie klagloses Verhalten für sich allein noch keinen Härtefall (BVR 2016 S. 369 E. 3.3, 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1, 130 II 39 E. 3 [Pra 93/2004 Nr. 140]). 4.3Der Bewilligungsbehörde kommt in Ermessensfragen grundsätzlich ein grosser Spielraum zu, den sie pflichtgemäss, d.h. im Rahmen von Ver- fassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen auszufüllen hat. Na- mentlich sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung und die dort an- gelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behand- lung, die Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot zu beachten (BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.1, 2010 S. 481 E. 6.1). – Das Verwaltungsgericht beschränkt sich im Beschwerdefall nebst der Sachver- haltskontrolle auf die bei Ermessensentscheiden massgebliche Rechtskon- trolle (vgl. vorne E. 1.3): Es überprüft die Ermessensausübung und die da- mit verbundene Interessenabwägung vorab unter methodischen Gesichts- punkten, d.h. es überprüft, ob die Vorinstanz die allgemeinen Rechtsprinzi- pien zur Ermessensausübung missachtet oder gegen materielle oder for- melle Rechtsregeln verstossen hat. Dabei ist es namentlich aufgrund der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.09.2017, Nr. 100.2017.10U, Seite 10 grösseren Sachnähe in erster Linie an der beschwerdeführenden Person, im Einzelnen darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid ihrem kon- kreten Einzelfall in rechtsfehlerhafter Weise ungenügend Rechnung trägt (vgl. BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3, 2010 S. 481 E. 6.2). 4.4Das Härtefallgesuch der Familie ist aufgrund der heutigen Situation zu beurteilen. Die POM hat daher richtigerweise geprüft, ob die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten neuen Umstände im aktuellen Zeit- punkt eine persönliche Härte zu begründen vermögen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3a). Soweit die Beschwerdeführenden ihre Kritik (implizit) ge- gen das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 15. Januar 2010 richten, weil nur ihr Ehemann bzw. ihr Vater den da- maligen Verlust der Aufenthaltsberechtigung zu vertreten gehabt habe und ihre Interessen im damaligen Verfahren nicht (genügend) berücksichtigt worden seien (vgl. Beschwerde Art. 1 S. 4), ist darauf nicht einzugehen (vorne E. 3). Im Übrigen berücksichtigte das Verwaltungsgericht des Kan- tons Luzern bereits die Interessen der Kinder; es betrachtete jedoch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen als haltbar, unter anderem weil die Kinder sich in einem anpassungsfähigen Alter befanden (vgl. Urteil Verwaltungsgericht Luzern E. 5b, 6b und 7, Akten Luzern pag. 334 ff.; fer- ner angefochtener Entscheid E. 3b mit Hinweis). Die Vorinstanz hat bei einigen Kriterien, die für die Beurteilung des Härtefallgesuchs eine Rolle spielen, auf das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern abgestellt (angefochtener Entscheid E. 3a). Dies ist nicht zu bean- standen, soweit sich die diesbezügliche Sachlage seither nicht geändert hat. 5. Die Beschwerdeführenden machen in erster Linie medizinische Gründe geltend, um einen persönlichen Härtefall zu begründen. 5.1Zunächst berufen sich die Beschwerdeführenden darauf, dass sich die Mutter seit der Einreise in die Schweiz in psychiatrischer Behandlung befinde. Sie leide an akuter Suizidalität und unter schweren Depressionen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.09.2017, Nr. 100.2017.10U, Seite 11 Ohne das Behandlungsnetz, welches ihr nur in der Schweiz zur Verfügung stehe, wäre sie nicht überlebensfähig. Auch wäre sie nicht in der Lage, sich um die Kinder zu kümmern. Da die Kinder in Mazedonien von keinen ande- ren nahen Verwandten unterstützt werden könnten, käme als Lösung nur ein Heim in Frage (Beschwerde Art. 3 und 4 S. 6 f.). Die Beschwerdführen- den verweisen auf ein Schreiben des behandelnden Psychiaters der Mut- ter. Dieser führt aus, die Beschwerdeführerin 1 benötige derzeit intensive ambulante bzw. teilstationäre psychiatrische Behandlung in der Klinik .... Es sei aus psychiatrischer Sicht unzumutbar, sie während der Krank- heitsphase adäquat in ihrem Heimatland zu behandeln. Bei einer Wegwei- sung aus der Schweiz würde sie schwerst psychotisch dekompensieren, wobei mit grosser Wahrscheinlichkeit mit Suizidalität zu rechnen wäre (vgl. Schreiben vom 11.5.2016, Vorakten POM Beilage 5 [act. 3A1]). 5.2Medizinische Gründe können je nach den Umständen zur Anerken- nung eines persönlichen Härtefalls führen, wenn erstellt ist, dass die be- troffene Person an einem ernsthaften Gesundheitsschaden leidet, der wäh- rend einer langen Zeitspanne dauernde Behandlung oder punktuelle medi- zinische Notfallmassnahmen erfordert, die im Herkunftsland nicht verfügbar sind, sodass eine Ausreise aus der Schweiz schwerwiegende Folgen für ihre Gesundheit nach sich ziehen könnte. Dass das Gesundheitssystem im Herkunftsland der betroffenen Person nicht mit jenem in der Schweiz ver- gleichbar ist und die hiesige medizinische Versorgung allenfalls einem höheren Standard entspricht, begründet noch keinen Härtefall (BVR 2013 S. 73 E. 5.5; ferner BGE 139 II 393 E. 6; BGer 2C_837/2016 vom 23.12.2016 E. 4.3.2; BVR 2013 S. 543 E. 5.3.2, je im Zusammenhang mit Anspruchs- bzw. Widerrufskonstellationen). 5.3Aktenkundig ist, dass sich die Beschwerdeführerin 1 vom 19. Mai bis am 15. Juli 2016 und vom 27. Juli bis am 19. August 2016 in stationärer Behandlung bei den Universitären Psychiatrischen Diensten Bern (UPD) befand (vgl. Vorakten POM pag. 47, 51 ff., Beilagen 3 und 4 [act. 3A1]). Gemäss eigenen Angaben trat sie Anfang Januar 2017 erneut in die UPD in ... ein (Beschwerde Art. 3 S. 6). Nach dem provisorischen Aus- trittsbericht der UPD vom 6. September 2016 hat sie im stationären Rah- men eine depressive Symptomatik mit Angstattacken gezeigt: Sie habe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.09.2017, Nr. 100.2017.10U, Seite 12 eine Stimme gehört, die ihr befehle, sich umzubringen. Die Beschwerdefüh- rerin 1 distanziere sich klar und eindeutig von akuter Selbstgefährdung; sie befürchte aber, sie könnte sich wegen der Stimme etwas antun. Eine we- gen Verdachts auf epileptische Störungen durchgeführte EEG-Untersu- chung zeigte keine eindeutigen Zeichen einer erhöhten cerebralen Erre- gungsbildung. Im stationären Rahmen kam es zu einer raschen Verbesse- rung der Symptomatik. Die Angstattacken hörten auf; beim Austritt am 19. August 2016 lagen keine Hinweise einer akuten Selbst- oder Fremd- gefährdung mehr vor (vgl. Vorakten POM pag. 51 ff.). 5.4Die Vorinstanz stellt die gesundheitlichen Probleme der Beschwer- deführerin 1 nicht grundsätzlich in Frage. Unter Hinweis auf das Bundes- verwaltungsgericht hält sie aber richtigerweise fest, in Mazedonien seien, wenn auch auf niedrigerem Niveau als in der Schweiz, Behandlungsmög- lichkeiten für psychische Erkrankungen vorhanden. Die obligatorische Krankenversicherung basiere in Mazedonien auf dem Prinzip der Universa- lität, d.h. der Deckung aller Bürgerinnen und Bürger. Die medizinische Be- handlung im Heimatland sei somit gewährleistet (vgl. BVGer E-6043/2013 vom 23.12.2014 E. 7.2.6 f.; vgl. auch die von der EG Biel eingeholte Stellungnahme des SEM vom 8.3.2016, Akten EG Biel pag. 76 ff.; Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe «Mazedonien: Medizinische Pflege und Krankenversicherung für körperlich Behinderte» vom 23.8.2012 [nachfolgend: Bericht SFH-2012], einsehbar unter: http://www.fluechtlingshilfe.ch). Die vom behandelnden Psychiater er- wähnte Gefahr einer Suizidalität reicht sodann nicht aus, um einen Härtefall anzunehmen. Denn wie die POM zutreffend erwägt, ist einer allfälligen Suizidgefährdung im Rahmen der Rückkehrvorbereitung Rechnung zu tra- gen (angefochtener Entscheid E. 5b/cc): Die schweizerischen Behörden sind gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsweise si- cherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der Beschwerdeführe- rin 1 und ihrer Kinder nicht beeinträchtigt werden; sie sind indessen nicht verpflichtet, im Hinblick auf die momentan kritische Situation in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben dem Ansinnen der Mutter auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu entsprechen (vgl. BVR 2013 S. 73 E. 5.5; zum nachehelichen Härtefall vgl. BGE 139 II 393 E. 5.2.2;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.09.2017, Nr. 100.2017.10U, Seite 13 BGer 2C_672/2015 vom 14.3.2016 E. 3.2.1; VGE 2016/147 vom 2.6.2017 E. 4.2.1 [noch nicht rechtskräftig], 2016/273 vom 2.6.2017 E. 3.3.5). Bei der Vorbereitung der Rückkehr kann auch der behandelnde Psychiater mitwir- ken (vgl. Minh Son Nguyen, in Nguyen/Amarelle [éd.], Code annoté de droit des migrations, Volume II: Loi sur les étrangers [LEtr], 2017, Art. 30 N. 48). Die Umstände, dass die Beschwerdeführerin 1 unter Panikattacken leidet und ihr behandelnder Psychiater im Zusammenhang mit einer Rückwei- sung nach Mazedonien von einer ernsthaften Suizidgefahr spricht, stellen nach dem Gesagten für sich keine wichtigen persönlichen Gründe dar, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden. 5.5Auch lassen die psychischen Probleme der Mutter eine Ausreise ihrer Kinder nicht als unzumutbar erscheinen: Die beiden älteren Töchter sind mittlerweile volljährig; die Söhne sind beinahe 16- bzw. 17-jährig (vgl. vorne Bst. A). Die vier älteren Kinder befinden sich somit allesamt in einem Alter, in dem der Ablösungsprozess vom Elternhaus regelmässig fortge- schritten ist. Sie sind als junge Erwachsene in der Lage, tägliche Verrich- tungen selbständig wahrzunehmen und eine Betreuung ist – wenn über- haupt – nur noch punktuell nötig und kann beispielsweise von ihrem Gross- vater oder anderen Bekannten oder Verwandten von der Schweiz aus oder durch im Heimatland wohnhafte Familienangehörige oder Dritte gewähr- leistet werden (vgl. allgemein BGer 2C_449/2015 vom 4.8.2015 E. 4.3; VGE 2016/107 vom 3.2.2017 E. 4.3). Zwar bringen die Beschwerdeführen- den vor, es gebe in Mazedonien keine nahen Verwandten (Beschwerde Art. 3 S. 7). Dass dort aber auch keine entfernten Verwandten oder Dritte leben, die wenigstens punktuell hinzugezogen werden können, machen sie nicht geltend. Dies ist auch nicht anzunehmen, da die Beschwerdeführen- den nach ihrer Ausreise im August 2010 knapp fünf Jahre in Mazedonien verbracht haben (vgl. vorne Bst. A). Es wäre daher lebensfremd anzuneh- men, dass es in Mazedonien keine weiteren Personen gibt, die Unterstüt- zung leisten könnten (vgl. auch VGE 2016/107 vom 3.2.2017 E. 4.5). Die jüngste Tochter ist erst neun Jahre alt und benötigt noch ein grösseres Mass an Betreuung. Es mag sein, dass die Mutter während gewissen Zeit- spannen aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht in der Lage ist, die Erziehungs- und Betreuungsaufgaben allein wahrzunehmen. Es besteht indes die berechtigte Hoffnung, dass allfällige stationäre Behandlungen in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.09.2017, Nr. 100.2017.10U, Seite 14 der Heimat von kurzer Dauer sein werden. Bei ihren stationären Aufent- halten in den UPD im Jahr 2016 konnten die Probleme in relativ kurzer Zeit behandelt und ihr Zustand stabilisiert werden (vgl. vorne E. 5.3). Bei der Betreuung der jüngsten Tochter können zudem auch die älteren, teilweise bereits volljährigen Geschwister mitwirken (z.B. während allfälligen statio- nären Aufenthalten der Mutter); ebenso ist auch hier Hilfe von Seiten des in der Schweiz lebenden Grossvaters oder anderen Bekannten und (nahen und entfernten) Verwandten aus der Schweiz oder Mazedonien denkbar. 5.6Die Beschwerdeführenden führen sodann aus, die jüngste Tochter leide an bisher ungeklärten Herzproblemen. Zwar räumen sie ein, dass es sich dabei nur um eine Vermutung handle. Es sei aber erwiesen, dass das Kind nicht gesund sei und näherer und ständiger Abklärungen bedürfe, die in Mazedonien schlichtweg nicht möglich seien (Beschwerde Art. 5 S. 8 ff.). – Am 4. August 2015 wurde eine Ultraschalluntersuchung des Herzens (Echokardiographie) durchgeführt, wobei «normale echokardiographische Verhältnisse» und «ein bedeutungsloses funktionelles Herzgeräusch» fest- gestellt wurden (vgl. Akten EG Biel pag. 61 ff.). Am 21. August 2015 fand eine Notfallkonsultation im Spital ... statt. Dabei wurde ein Schnupfen festgestellt und gleichzeitig festgehalten, das Mädchen befinde sich in einem guten Allgemeinzustand (vgl. Akten EG Biel pag. 65). In der Tagesschule ist noch nie etwas vorgefallen, was mit den möglichen Herz- problemen zu tun gehabt hätte (Akten EG Biel pag. 86). Unter diesem Um- ständen hat die POM zu Recht erwogen, es fehle an objektiven Anhalts- punkten dafür, dass eine Ausreise aus der Schweiz schwerwiegende Fol- gen für die Gesundheit der jüngsten Tochter haben könnte (vgl. angefoch- tener Entscheid E. 5b/bb). 5.7Die Beschwerdeführenden verweisen schliesslich auf die Hörprob- leme des jüngeren Sohnes C.: In Mazedonien sei eine medizinische Behandlung der Hörprobleme schwer bis unmöglich zu bekommen und eine solche sei nicht von der Krankenversicherung gedeckt (vgl. Beschwerde Art. 5 S. 10). – C. musste im Oktober 2007 operiert werden; ihm wurde beim linken Ohr ein Paukenröhrchen eingelegt. Das linke Ohr wurde nach dem Eingriff als «normalhörig» beurteilt. Das rechte Ohr weist dagegen keine verwertbaren «Hörreste» mehr auf. Im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.09.2017, Nr. 100.2017.10U, Seite 15 April 2010 konnte eine Hörgeräteanpassung abgeschlossen werden. Die Familie erhielt vor der Ausreise die medizinischen Unterlagen zur Hörbeeinträchtigung zugestellt, um damit auch in Mazedonien eine Hörversorgung beantragen zu können (vgl. Akten EG Biel pag. 53 ff.). Zu Recht erwägt die Vorinstanz, die Hörprobleme von C.________ seien bereits von den Luzerner Behörden berücksichtigt worden und hätten damals eine Ausreise nicht unzumutbar erscheinen lassen (angefochtener Entscheid E. 5b/aa; Urteil Verwaltungsgericht Luzern E. 6a und 7, Akten Luzern pag. 334 ff.). Zudem bestätigen die Beschwerdeführenden selbst, die Hörprobleme seien während der Zeit, als sie in Mazedonien lebten, nicht schlimmer geworden (Beschwerde Art. 5 S. 9). Damit durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass die Hörprobleme nach wie vor keinen Härtefall zu begründen vermögen. 5.8Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die POM richtiger- weise nicht von einem Härtefall aus medizinischen Gründen ausgegangen ist. An diesem Ergebnis vermag auch die bereits bei der EG Biel einge- reichte E-Mail vom 3. August 2012 des Counsellor der Schweizer Botschaft in Skopje nichts zu ändern (vgl. Beschwerde Art. 5 S. 9). Der E-Mail lässt sich entnehmen, dass die medizinische Versorgung in Mazedonien weniger gut sei als in der Schweiz und die Privatkliniken einen höheren Standard aufweisen als die öffentlichen Spitäler (vgl. Akten EG Biel pag. 83). Diese Probleme treffen alle Menschen, die in Mazedonien leben, in gleicher Weise und begründen somit für sich noch keinen Härtefall (vgl. vorne E. 4.2 und 5.2). Unbehelflich ist weiter der Einwand, die Beschwerdeführerin 1 habe keine Beiträge an die Krankenversicherung entrichten können und schulde dem Versicherungsfonds einen beträchtlichen Betrag (vgl. Be- schwerde Art. 5 S. 10). Es mag zutreffen, dass die Beschwerdeführenden daher kein Anrecht auf Leistungen der Krankenversicherungen haben, bis die Schulden getilgt sind (Bericht SFH-2012 S. 6). Es erscheint jedoch nicht ausgeschlossen, dass sie für einzelne medizinische Leistungen selbst auf- kommen können. Immerhin war es ihnen offenbar möglich, die zahnmedi- zinische Behandlung der zwei älteren Töchter in Mazedonien zu bezahlen (vgl. Eingabe vom 19.2.2016 an EG Biel, Akten EG Biel pag. 51). Wie die Beschwerdeführenden zudem selbst einräumen, ist vom Leistungsaus- schluss von der Krankenversicherung die Unterstützung in medizinischen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.09.2017, Nr. 100.2017.10U, Seite 16 Notfällen ausgenommen (Beschwerde Art. 5 S. 10). Dass die anderen Be- schwerdeführenden ebenfalls gesundheitlich angeschlagen seien, ist im Übrigen weder vorgebracht noch ersichtlich. Den weiteren Erkrankungen, an denen die Mutter leide, messen die Beschwerdeführenden selbst nur eine untergeordnete Bedeutung bei (Beschwerde Art. 3 S. 6). 6. Aus Sicht der Beschwerdeführenden sind die Zukunftsperspektiven in der Schweiz wesentlich besser als in Mazedonien, wo die Lebensumstände schwierig seien. 6.1Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Mutter habe eine Vollzeitanstellung als Köchin in Aussicht, für den Fall, dass sie die Aufent- haltsbewilligung erhalten sollte (Gesuch vom 26.2.2015 sowie Arbeitsver- trag, Akten EG Biel pag. 18 und 15). Die Kinder könnten ebenfalls zum Familienbudget beitragen. D.________ habe eine Schnupperlehre als Automobil-Fachmann in der Stadt Biel gemacht und werde für diese Tätigkeit als geeignet angesehen (Akten EG Biel pag. 49). Sie verweisen zudem auf die vielen Verwandten, die in Biel bzw. in der Nähe von Biel wohnen. Auch haben sie einen Beleg eingereicht, wonach B.________ eine gute und fleissige Schülerin sei und sich gut integriert habe (vgl. Akten EG Biel pag. 67; vgl. zum Ganzen Beschwerde Art. 6 S. 11). Diese Gegebenheiten lassen das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der Familie geringer erscheinen im Vergleich zum Zeitpunkt der letztmaligen Beurteilung der Aufenthaltsberechtigung im Januar 2010, als das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern der Wegweisung der Beschwerdeführenden noch ein beträchtliches öffentliches Interesse beimass, weil diese auf sich allein gestellt «zweifellos» sozialhilfeabhängig würden (Urteil Verwaltungsgericht Luzern E. 5b, Akten Luzern pag. 334; vgl. auch Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern vom 5.3.2009 E. 4.2.5, Akten Luzern pag. 317; vgl. aber hinten E. 6.3). Dass die Beschwerdeführerin 1 in den Jahren 2003-2006 einzelne (geringfügige) strafrechtliche Verfehlungen beging (Missachtung Meldepflicht, Nichtabgabe entzogener Kontrollschilder, Parkieren auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.09.2017, Nr. 100.2017.10U,
Seite 17
Halteverbotslinie; vgl. Akten Luzern pag. 141), fiel bereits bei der
Beurteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern nicht wesentlich
ins Gewicht (vgl. Urteil Verwaltungsgericht Luzern E. 5b, Akten Luzern
pag. 334). Deshalb und mit Blick auf den Zeitablauf seit den Verurteilungen
hat die POM diese Vorfälle zu Recht nicht mehr erwähnt (vgl. BVR 2015
weniger gewichtig erscheinen als im Zeitpunkt des Urteils des
Verwaltungsgerichts der Kantons Luzern, musste die POM aber nicht von
einem persönlichen Härtefall ausgehen (vgl. vorne E. 4.2). Die Nicht-
erteilung einer Ermessensbewilligung ist auch dann zulässig, wenn kein
Widerrufsgrund (mehr) ersichtlich oder diskutabel ist, ob ein solcher vor-
liegt. Denn die Verweigerung der Ermessensbewilligung misst sich nach
weniger strengen Anforderungen als bei der Anspruchsbewilligung, und die
Behörde kann auch aus anderen Gründen (namentlich mit Blick auf eine
restriktive Migrationspolitik) von einer ermessensweisen Bewilligungsertei-
lung absehen (BVR 2013 S. 73 E. 3.3; VGE 2016/20 vom 20.12.2016
E. 4.2 [bestätigt durch BGer 2C_76/2017 vom 1.5.2017]). Entscheidend ist
im Übrigen auch nicht, ob ein Leben für die Beschwerdeführenden in der
Schweiz einfacher wäre als in Mazedonien (vgl. VGE 2016/144 vom
7.2.2017 E. 4.5, 2016/20 vom 20.12.2016 E. 5.6 [bestätigt durch
BGer 2C_76/2017 vom 1.5.2017]; für Anspruchsbewilligungen vgl.
BGE 139 II 393 E. 6, 138 II 229 E. 3.1).
6.2Im Vergleich zur Situation, wie sie das Verwaltungsgericht des Kan-
tons Luzern zu beurteilen hatte, sind heute auch die Möglichkeiten für eine
Wiedereingliederung der Kinder in Mazedonien als tendenziell besser zu
beurteilen. Der Aufenthalt der Mutter in der Schweiz von 1988 bis 2010 ist
sodann von geringerer Bedeutung als damals (vgl. vorne Bst. A). Das Ver-
waltungsgericht Luzern bewertete die Interessen der Kinder am Verbleib
als gross und bezeichnete die Aufenthaltsdauer der Mutter als lang (Urteil
Verwaltungsgericht Luzern E. 6b und 7, Akten Luzern pag. 335). Wie die
Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat, haben die Beschwerdeführen-
den seit ihrer Ausreise im August 2010 beinahe fünf Jahre in Mazedonien
gelebt (drei Jahre gemäss eigenen Angaben ohne Ehemann bzw. Vater),
sind dort zur Schule gegangen oder haben eine Ausbildung gemacht, wo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.09.2017, Nr. 100.2017.10U, Seite 18 bei F.________ die Lehre erfolgreich abgeschlossen hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 5a; Akten EG Biel pag. 36 f.). Die Vorinstanz hat zudem auch den Umstand gewichtet, dass die beiden älteren Töchter im Februar 2016 allein nach Mazedonien zurückreisen wollten, um dort ihre zahnmedizinischen Behandlungen fortzuführen und die abgelaufenen Reisepässe zu erneuern (angefochtener Entscheid E. 5a; vgl. Akten EG Biel pag. 50 f.). Unbestritten geblieben sind sodann die Ausführungen der Vorinstanz, der Vater bzw. Grossvater der Beschwerdeführenden könne weiterhin von der Schweiz aus finanzielle Unterstützung leisten (angefochtener Entscheid E. 5b/cc S. 11). Zutreffend misst die POM zudem dem neuerlichen Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz seit deren Wiedereinreise Ende Mai bzw. Anfang Juni 2015 kein massgebliches Gewicht bei (vgl. zur Wiedereinreise Eingabe an EG Biel vom 19.6.2015 sowie Passkopien, Akten EG Biel pag. 37 bzw. 23 ff.). Zwar hat die EG Biel der Familie erlaubt, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten, obschon dies mit Blick auf Art. 17 AuG nicht ohne weiteres angezeigt gewesen wäre (vgl. Akten EG Biel pag. 40). Der Aufenthalt bis zur abweisenden Verfügung der Gemeinde am 12. Mai 2016 war aber vergleichsweise kurz und dauerte nur knapp ein Jahr. Seither beruht der Aufenthalt nur noch auf der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Rechtsmittel (soweit die Ausreisefrist betreffend) und ist insofern zu relativieren (vgl. dazu BGE 137 II 1 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.1). 6.3Aus heutiger Sicht sind nach wie vor Zweifel angebracht, ob sich die Beschwerdeführenden hier in finanzieller Hinsicht erfolgreich zu integrieren vermöchten. Auch wenn die Mutter grundsätzlich als Köchin arbeiten könnte, muss sie zuerst ihre psychischen Probleme überwinden, bevor der Antritt einer Stelle realistisch erscheint. Zudem kann mit Blick auf den Auf- enthalt in der Schweiz von 1988 bis 2010 (langjähriger Bezug wirtschaftli- cher Sozialhilfe) nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie hier auf Dauer beruflich Fuss fassen und den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie selbständig bestreiten kann. Die älteren Kinder dürften zwar zunehmend selbständig werden. Auf finanzielle Unterstützung (auch) der Mutter können sie gegenwärtig aber kaum verzichten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.09.2017, Nr. 100.2017.10U, Seite 19 6.4Schliesslich hat die Vorinstanz die ermessensweise Bewilligungser- teilung auch mit Blick auf die vorgebrachten schwierigen Lebensumstände in Mazedonien zu Recht abgelehnt: Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie hätten in einer viel zu kleinen 3-Zimmerwohnung gelebt. Die Mutter werde im «patriarchischen System» nie die Möglichkeit haben, eine Anstellung zu finden. Auch gebe es kein ausreichendes Sozialsystem (vgl. Beschwerde Art. 1 S. 5 und Art. 4 S. 7). – Die Vorinstanz erwägt zutreffend, die Beschwerdeführenden würden nichts geltend machen, was die An- nahme rechtfertige, ihre Lebens- und Existenzbedingungen wären, gemes- sen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in einer vergleichbaren Situation, in gesteigertem Mass in Frage gestellt (ange- fochtener Entscheid E. 5a; vgl. vorne E. 4.2). Aus dem erst vor Verwal- tungsgericht ins Recht gelegten Auszug des Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe «Sorgerecht und Sozialhilfe in Mazedonien» vom 21. Mai 2013 lässt sich insofern nichts zugunsten der Beschwerdeführenden ablei- ten (vgl. Beschwerdebeilage 2, act. 1C; nachfolgend Bericht SFH-2013). Darin sind die generell bestehenden Schwierigkeiten des Sozialsystems in Mazedonien beschrieben, wovon die Beschwerdeführenden nicht in be- sonderer Weise betroffen sind. Dem Bericht lässt sich zudem entnehmen, dass es in Mazedonien Zentren für soziale Arbeit gibt, welche für Unter- haltszahlungen, Kindergeld und Sozialhilfe zuständig sind. Auch besteht gemäss dem Bericht für den Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführen- den die Pflicht, den minderjährigen Kindern Unterhaltszahlungen zu leisten, wobei die sozialen Zentren bei Nichteinhaltung dieser Pflicht – wenn mög- lich – Sanktionen gegen den Vater ergreifen können (vgl. Bericht SFH-2013 S. 8). 6.5Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführenden der albanischen Minderheit angehören und in Mazedonien politische Spannungen herr- schen, rechtfertigt nicht die Annahme eines Härtefalls (vgl. Eingabe vom 19.6.2015 an EG Biel, Akten EG Biel pag. 36 f.). Das Bundesverwaltungs- gericht beurteilt die Situation in Mazedonien wie folgt: Konflikte träten nach wie vor eher selten und lokal beschränkt auf. Den staatlichen Stellen müssten grundsätzlich Mazedonierinnen bzw. Mazedonier und Albanerin- nen bzw. Albaner angehören. Es könne bezüglich der ethnischen Span- nungen nicht von einer staatlichen oder systematischen Diskriminierung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.09.2017, Nr. 100.2017.10U, Seite 20 der albanischen Bevölkerungsgruppe bzw. von einem ungenügenden Schutzwillen oder einer ungenügenden Schutzfähigkeit der staatlichen Be- hörden gesprochen werden. Dass die Beschwerdeführenden der albani- schen Minderheit angehören, sollte zudem für den Schulbesuch der jüngs- ten Tochter keine Probleme darstellen, sind die Schulklassen in Mazedo- nien doch weitgehend ethnisch getrennt (BVGer D-4061/2014 vom 23.7.2015 E. 6.4). Die Beschwerdeführenden bringen denn in der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde auch nicht mehr vor, die Kinder würden in der Schule benachteiligt (vgl. noch Eingabe vom 19.6.2015, Akten EG Biel pag. 36). Schliesslich vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 alleinerziehend ist, keinen Härtefall zu begründen, auch wenn für sie die wirtschaftliche Reintegration im Sinn der Schaffung einer eigenen Exis- tenzgrundlage deshalb schwieriger ist (vgl. für Anspruchskonstellationen BGer 2C_326/2013 vom 20.11.2013 E. 5.3.1 mit Hinweis auf BGer 2C_830/2010 vom 10.6.2011; vgl. auch vorne E. 6.3). 7. 7.1Insgesamt hat die Vorinstanz damit alle massgebenden Umstände und Interessen berücksichtigt, diese zutreffend gewichtet und bei ihrer Würdigung gegen keine Rechtsprinzipien verstossen. Insbesondere wahrt der angefochtene Entscheid auch den Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Beschwerde Art. 7 S. 11). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sie den Beschwerdeführenden die Aufenthaltsbewilligungen nicht erteilt hat. Weg- weisungshindernisse sind nicht erkennbar (vgl. Beschwerde Art. 3 S. 6 f.). Unter den gegebenen Umständen begründet namentlich der Gesundheits- zustand der Beschwerdeführenden weder die Unzulässigkeit noch Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG). Ge- mäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschen- rechte besteht selbst bei einer ernsthaften Suizidgefahr keine staatliche Verpflichtung, vom Wegweisungsvollzug Abstand zu nehmen, solange Massnahmen ergriffen werden können, um die Umsetzung der Suiziddro- hung zu verhindern (VGE 2015/113 vom 3.12.2015 E. 5 mit Hinweis; vgl. auch Samah Posse-Ousmane, in Nguyen/Amarelle [éd.], Code annoté de
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.09.2017, Nr. 100.2017.10U, Seite 21 droit des migrations, Volume II: Loi sur les étrangers [LEtr], 2017, Art. 83 N. 56). 7.2Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue fest- zulegen. 8. 8.1Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführenden an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und haben keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Sie haben indessen auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unent- geltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin ersucht (vorne Bst. C). 8.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austra-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.09.2017, Nr. 100.2017.10U, Seite 22 gen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1, 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 8.3Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die Vorinstanz hat im ange- fochtenen Entscheid die hier massgebliche Praxis richtig wiedergegeben sowie umfassend und sorgfältig begründet, weshalb die Ausländerbehörde die Härtefallgesuche verweigern durfte. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (vgl. BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen). In der Sache bringen die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzlichen Er- wägungen nichts wesentlich Neues vor. Sowohl die psychischen Probleme der Mutter als auch die Herzprobleme der jüngsten Tochter und die Hör- schwierigkeiten des jüngeren Sohnes wurden bereits mit Beschwerde gegenüber der POM vorgetragen und von dieser beurteilt. Gleiches gilt für die Rügen betreffend die Zukunftsperspektiven in der Schweiz, die schwie- rigen Lebensumstände in Mazedonien und die Verhältnismässigkeit der Wegweisung. Einziges neues Beweismittel ist der Bericht SFH-2013, dem sich indessen nichts entnehmen lässt, was auf einen Härtefall schliessen liesse. Auch bezüglich der Zulässigkeit von Begehren zur vorläufigen Auf- nahme im kantonalen ausländerrechtlichen Verfahren hat die POM die re- levanten Rechtsgrundlagen und die bestehende, konstante Praxis korrekt wiedergegeben. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Gewinn- und Verlustaussichten ungefähr die Waage hielten bzw. jene nur geringfügig kleiner waren als diese. Das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut geprüft werden muss. 8.4Da über das Gesuch erst im Rahmen des Sachentscheids befunden wird und die Beschwerdeführenden keine Gelegenheit hatten, die Be- schwerde nach Abweisung des Gesuchs zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Ab- schreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Für das Ge- suchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.09.2017, Nr. 100.2017.10U, Seite 23 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: