100.2016.69U KEP/BII/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. März 2017 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiber Bischof A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern Münsterplatz 3a, 3011 Bern betreffend Hundehaltung; Reduktion des Hundebestands und weitere Massnahmen (Entscheid der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern vom 29. Januar 2016; L2015-002)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.03.2017, Nr. 100.2016.69U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ betreibt auf der ... in ... (Einwohnergemeinde ...) seit Herbst 2008 die «...farm», wo er vorwiegend Schlittenhunde (Siberian und Alaskan Huskys) hält und züchtet sowie Hundeschlittenfahrten anbietet. Seit 2009 führte der Veterinärdienst des Kantons Bern (VeD) auf dem Gelände der «...farm» zahlreiche Kontrollen durch und erliess gegenüber A.________ wiederholt Ermahnungen und Verfügungen mit dem Ziel, Mängel bei der Tierhaltung zu beheben. Zudem wurde A.________ in den Jahren 2010 bis 2015 mehrfach wegen Verstössen gegen das Tierschutzgesetz und das Tierseuchengesetz sowie wegen Missachtung von Verfügungen des VeD strafrechtlich verurteilt. Am 12. Februar 2014 überprüfte der VeD den Betrieb von A., der zu diesem Zeitpunkt über 50 Hunde hielt, ein weiteres Mal und ordnete mit Verfügung vom 11. April 2014 verschiedene Massnahmen an. Diesen kam A. nicht nach, worauf der VeD am 9. Dezember 2014 was folgt verfügte: «1. [...] 2. Folgende Massnahmen werden angeordnet: a) Die Reduktion des Hundebestandes von A.________ auf maximal 19 Tiere. Für die Reduktion des Bestandes wird Herrn A.________ eine Frist bis zum 31. Mai 2015 gesetzt. b) Es wird Herrn A.________ verboten Hunde zu züchten. c) Die mit Verfügung vom 11. April 2014 angeordneten Auflagen wie das Erstellen eines Trainingsplans für die Hunde sowie das Einreichen einer Bestandeskontrolle der Hundehaltung der Jahre 2013 und 2014 bleiben bestehen. Der Trainingsplan so- wie eine aktuelle Bestandesliste ist dem Veterinärdienst bis zum 31. Dezember 2014 einzureichen. d) Die Bestandesreduktion muss dokumentiert werden. Herr A.________ muss darüber Buch führen, welchen Hund er wohin vermittelt. Die Hunde müssen ordnungsgemäss bei der ANIS Datenbank abgemeldet und auf die neuen Besitzer umgemeldet werden. Würden Hunde euthanasiert werden, müsste das Todesdatum innert 10 Tagen der ANIS Datenbank gemeldet werden. e) Mit allen verbleibenden 19 Hunden muss wenn nötig ein prakti- scher Sachkundenachweis absolviert werden. Die Kopien aller
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.03.2017, Nr. 100.2016.69U, Seite 3 Sachkundenachweise müssen dem Veterinärdienst bis spä- testens 31. Mai 2015 vorliegen. [...]» B. Gegen die Verfügung des VeD erhob A.________ am 9. Januar 2015 Beschwerde bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (VOL). Mit Verfügung vom 9. April 2015 hiess die VOL das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und ordnete A.________ für das Beschwerdeverfahren dessen Rechtsvertreter als amtlichen Anwalt bei. Am 26. Juni 2015 reichte A.________ ein Gutachten von Dr. phil. nat. Thomas Althaus zur Hundehaltung auf der «...farm» ein. Am 29. Januar 2016 entschied die VOL wie folgt: «1. Die Beschwerde des A.________ wird abgewiesen. Die Frist zur Reduktion des Hundebestandes gemäss Ziffer 2.a und zum Einreichen der Sachkundenachweise gemäss Ziffer 2.e der Verfü- gung des VeD vom 9. Dezember 2014 wird neu auf den 30. Juni 2016 angesetzt. Eine aktuelle Bestandeskontrolle und ein nachvoll- ziehbarer Trainings- bzw. Auslaufplan sind dem VeD bis zum 29. Februar 2016 einzureichen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der Volkswirtschafts- direktion des Kantons Bern, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'200.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzah- lungspflicht des Beschwerdeführers. 3. Für das Beschwerdeverfahren vor der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern wird Rechtsanwalt ... von der Volks- wirtschaftsdirektion eine auf Fr. 7'615.20 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.» C. Gegen den Entscheid der VOL hat A.________ am 1. März 2016 Ver- waltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Rechtsbegehren: «1. Es seien die Ziff. 2a, 2b und 2c der Verfügung des Veterinärdiens- tes des Kantons Bern vom 9. Dezember 2014 sowie Ziff. 1 des Entscheides der Vorinstanz vom 29. Januar 2016 in entsprechen- dem Umfang aufzuheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.03.2017, Nr. 100.2016.69U, Seite 4 2. Es seien die Fristen gemäss Ziff. 1 des Entscheides der Vorinstanz vom 29. Januar 2016 ab Rechtskraft des Entscheides des Verwal- tungsgerichtes zuzüglich mindestens 60 Tage neu anzusetzen. 3. Es seien die Verfahrenskosten gemäss Ziff. 5 und 6 der Verfügung des Veterinärdienstes des Kantons Bern vom 9. Dezember 2014 dem Kanton Bern aufzuerlegen. 4. Es seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der Vorinstanz gemäss Ziff. 2 des Entscheides der Vorinstanz vom 29. Januar 2016 vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. 5. Es sei Ziff. 3 des Entscheides der Vorinstanz vom 29. Januar 2016 soweit aufzuheben, als dass die von Rechtsanwalt ... gemäss Honorarnote vom 23. Oktober 2015 geltend gemachte amtliche Entschädigung von der Vorinstanz gekürzt wurde. 6. Es seien die Parteikosten des Beschwerdeführers im Beschwerde- verfahren vor der Vorinstanz vollumfänglich dem Kanton aufzuer- legen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen» A.________ verlangt auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Die VOL beantragt mit Vernehmlassung vom 6. April 2016, die Beschwerde sei abzuweisen und der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei hinsichtlich des Zuchtverbots die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Am 17. Mai 2016 hat A.________ zum Gesuch um Entzug der auf- schiebenden Wirkung Stellung genommen. Mit Verfügung vom 7. Juni 2016 hat der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und A.________ Rechtsanwalt ... als amtlichen Anwalt beigeordnet. Zudem hat er das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Der Instruktionsrichter hat am 26. Juli 2016 Dr. med. vet. Gabriela Calzavara-Guldener und Dr. med. vet. Linda Hornisberger beauftragt, ein Gutachten zu verschiedenen Fragen der Hundehaltung von A.________ zu erstellen. Die Verfahrensbeteiligten haben zum Gutachten vom 14. Oktober 2016 Stellung genommen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.03.2017, Nr. 100.2016.69U, Seite 5 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 4 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 1.2Anfechtungsobjekt ist der Entscheid der VOL vom 29. Januar 2016; dieser ist an die Stelle der Verfügung des VeD vom 9. Dezember 2014 ge- treten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. BGE 136 II 539 E. 1.2; BVR 2013 S. 120 E. 5; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum berni- schen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7). Soweit der Beschwerdeführer auch die teilweise Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung beantragt (Rechts- begehren 1), ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten (BVR 2010 S. 411 E. 1.4). 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Im Rahmen der Rechtskontrolle auferlegt sich das Gericht eine gewisse Zurückhaltung, soweit für die Be- urteilung besondere Sach- oder Fachkenntnisse erforderlich sind, über die es nicht gleichermassen verfügt wie die Verwaltungsbehörden mit ihren Fachleuten und -stellen (BVR 2014 S. 451 E. 1.3 mit Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 9). Ebenfalls zurückhaltend beurteilt das Verwaltungsgericht praxisgemäss die Bestimmung und Ver- legung von Verfahrens- und Parteikosten. Es billigt den vorinstanzlichen Behörden in dieser Hinsicht einen grossen Beurteilungs- und Ermessens- spielraum zu (BVR 2004 S. 133 E. 1.3; VGE 2015/17 vom 23.11.2015 E. 1.6; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 103 N. 5, Art. 104 N. 7).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.03.2017, Nr. 100.2016.69U, Seite 6 2. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids, soweit dieser die Ziff. 2a-c der Verfügung des VeD vom 9. De- zember 2014 bestätigt (vgl. Rechtsbegehren 1). Er wehrt sich somit gegen die Reduktion seines Hundebestands auf höchstens 19 Tiere, das Zucht- verbot und die Pflicht, dem VeD aktuelle Bestandeskontrollen sowie Trainings- und Auslaufpläne einzureichen. Ob sich das Rechtsmittel gegen die Verpflichtung zum Einreichen der erwähnten Unterlagen an sich oder lediglich gegen die hierzu eingeräumte Frist richtet, geht aus der Be- schwerde nicht eindeutig hervor (vgl. Rechtsbegehren 2; Beschwerde S. 6, 8 und 14; Schreiben vom 29.2.2016 an den VeD [act. 4D]; Stellungnahme vom 21.12.2016 [act. 28] S. 5), kann mit Blick auf den Verfahrensausgang aber dahingestellt bleiben (vgl. hinten E. 6.6). Die Rechtsbegehren 3 und 4 (Auferlegung der Kosten der Verfahren vor dem VeD und der VOL an den Kanton) betreffen die Verlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten für den Fall der Gutheissung der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde. Bei einem allfälligen Obsiegen des Beschwerdeführers wären die vorinstanzli- chen Kosten ohnehin neu zu verlegen (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 2 a.E.); die Anträge des Beschwerdeführers sind inso- fern belanglos. Zudem müsste in diesem Fall über den Parteikostenersatz sowie die Ersatzfähigkeit der Kosten für das Privatgutachten im Verfahren vor der VOL befunden werden (Rechtsbegehren 6; vgl. Merkli/Aeschli- mann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 12 a.E.). Für den Fall der Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verlangt der Beschwerdeführer die Ent- schädigung des amtlichen Anwalts ohne die von der Vorinstanz vorge- nommene Kürzung (Rechtsbegehren 5). 3. Vorab zu beurteilen sind formelle Einwände des Beschwerdeführers: 3.1Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass sich in den Akten des VeD zahlreiche, teilweise unleserliche Handnotizen befänden. Sofern diese für die erstinstanzliche Verfügung oder den angefochtenen Entscheid ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.03.2017, Nr. 100.2016.69U, Seite 7 wendet worden seien, erwiesen sich «die Rechtsakte» mangels Überprü- fungsmöglichkeit der Entscheidungsgrundlagen als «willkürlich» (Be- schwerde S. 13 f.). – Bei den handschriftlichen Unterlagen in den Akten handelt es sich überwiegend um Notizen der amtlichen Tierärztin zu Tele- fongesprächen oder zu Kontrollen der «...farm», die Eingang in eine (maschinengeschriebene) Aktennotiz oder ein Schreiben an den Be- schwerdeführer gefunden haben (etwa Handnotiz vom 26.8.2010 und Aktennotiz vom 27.8.2010 sowie Handnotizen vom 18.4.2011 und Telefon- notizen vom 18.4.2011, je unpag. Vorakten VeD [act. 4B]; Handnotizen vom 26.6.2013 und Schreiben vom 27.6.2013, unpag. Vorakten VeD [act. 4C]). Es bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Hand- notizen für den Entscheid der Vorinstanzen relevante Informationen ent- halten, die sich dem Beschwerdeführer nicht durch andere Aktenstücke erschlossen hätten. Entsprechend kann von einem willkürlichen Entscheid der VOL keine Rede sein, ebenso wenig von einer Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör, sofern der Beschwerdeführer denn eine solche geltend machen sollte. 3.2An anderer Stelle kritisiert der Beschwerdeführer, die mit der Verfü- gung des VeD befasste amtliche Tierärztin sei mit unangebrachten persön- lichen Bemerkungen in den Eingaben an die Vorinstanz aufgefallen. Dar- aus sei zu schliessen, dass sie seine Hundehaltung nicht sachlich und neutral beurteilt habe (Beschwerde S. 12). Soweit der Beschwerdeführer diese Ausführungen als Ausstandsbegehren verstanden haben will, ist ihm entgegenzuhalten, dass er ein solches bereits im Verfahren vor der VOL hätte anbringen müssen, sind Ausstandsgründe nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und des Rechtsmissbrauchsverbots doch sofort nach deren Entdecken zu rügen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 9 N. 5). 4. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Reduktion seines Hundebe- stands auf 19 Tiere und das Zuchtverbot.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.03.2017, Nr. 100.2016.69U, Seite 8 4.1Nach Art. 80 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) er- lässt der Bund Vorschriften zum Schutz der Tiere. Das Tierschutzgesetz bezweckt, die Würde und das Wohlergehen der Tiere zu schützen (Art. 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 [TSchG; SR 455]). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit so- wie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). 4.2Gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde Tier- halteverbote aussprechen gegenüber Personen, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des TSchG und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (Bst. a) oder aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten (Bst. b). Unfähig- keit im Sinn von Art. 23 Abs. 1 Bst. b TSchG liegt vor, wenn die betreffende Person nicht die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote des TSchG zu befolgen vermag. Das Verbot der Tierhaltung als solches hat die Wahrung oder die Wiederherstellung des Tierwohls zum Ziel. Anders als bei der Bestrafung kommt es nicht auf ein Verschulden der oder des Pflich- tigen an, sondern lediglich auf das Bestehen eines rechtswidrigen Zu- stands; es ist eine restitutorische Massnahme, die nicht auf die Bestrafung der Halterin oder des Halters, sondern auf den Schutz und die Wiederher- stellung der tierschutzrechtlich korrekten Haltebedingungen ausgerichtet ist. Einem Halteverbot gehen in der Regel grobe und für die Tiere leidvolle Verstösse gegen das Tierschutzrecht voraus (Art. 1 i.V.m. Art. 3 Bst. b TSchG; zum Ganzen BGer 2C_958/2014 vom 31.3.2015 E. 2.1, 2C_378/2012 vom 1.11.2012 E. 3.1; Rita Jedelhauser, Das Tier unter dem Schutz des Rechts, Diss. 2011, S. 143, 202 f.). Tierhalteverbote nach Art. 23 Abs. 1 TSchG können als zeitlich bestimmte oder unbestimmte Ver- bote ausgesprochen werden, Tiere zu halten, Tiere zu züchten, mit Tieren zu handeln oder sich berufsmässig mit Tieren zu beschäftigen (Art. 23 Abs. 1 TSchG). Aufgrund des allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grund- satzes der Verhältnismässigkeit zulässig sind auch Teilhalteverbote (vgl. Rita Jedelhauser, a.a.O., S. 201 f.). 4.3Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig unge- eigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.03.2017, Nr. 100.2016.69U, Seite 9 hörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort un- terbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten (Art. 24 Abs. 1 TSchG). 4.4Die VOL hat das vom VeD angeordnete Teilhalteverbot und das Zuchtverbot mit der Begründung geschützt, dass der Beschwerdeführer als einzige für mehr als 50 Hunde verantwortliche Person nicht in Lage sei, für ausreichend Bewegung seiner Tiere zu sorgen, was deren Wohlbefinden beeinträchtige (angefochtener Entscheid E. 6). Sodann habe es der Be- schwerdeführer in der Vergangenheit immer wieder unterlassen, seinen Tierbestand korrekt nachzuführen und seine Hunde der Tierseuchen- gesetzgebung entsprechend zu kennzeichnen und zu registrieren, wofür er auch strafrechtlich belangt worden sei. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Tierhalteverbote seien deshalb gegeben, wobei sich die Reduktion des Hundebestands auf 19 Tiere sowie das Zuchtverbot als verhältnismäs- sig und als mit der Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers vereinbar erwiesen (angefochtener Entscheid E. 7 ff.). 5. Umstritten ist zunächst, ob der Beschwerdeführer im Sinn von Art. 23 Abs. 1 TSchG unfähig ist, Schlittenhunde zu halten und zu züchten. 5.1Der Beschwerdeführer kritisiert gestützt auf das im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Privatgutachten, die VOL habe in ihren Erwägungen zur ausreichenden Bewegung von Schlittenhunden unberücksichtigt gelas- sen, dass die auf der «...farm» gehaltenen Siberian und Alaskan Huskys zur Vermeidung von Hitzeschlägen nur bei Temperaturen von weniger als 15 °C für Trainingsfahrten eingesetzt werden dürften. Auch liessen sich Schlittenhunde, die gezielt für das Ziehen von Schlitten gezüchtet und erzogen würden, nicht an der Leine führen und ausserhalb eines Zwingers nur durch Gespannfahren tiergerecht bewegen. Weiter bestreitet der Beschwerdeführer, seine Hunde allein zu betreuen. Vielmehr arbeite er mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.03.2017, Nr. 100.2016.69U, Seite 10 erfahrenen Huskyhalterinnen und -haltern zusammen und unterziehe die Tiere regelmässig medizinischen Untersuchungen (Beschwerde S. 5 ff.). 5.2In Wahrnehmung der ihm in Art. 6 Abs. 2 TSchG eingeräumten Be- fugnis hat der Bundesrat in Art. 69 ff. der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) spezifische Mindestanforderungen an die Haltung von Haushunden erlassen. Unter dem Titel «Bewegung» hält Art. 71 Abs. 1 TSchV fest, dass Hunde täglich im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden müssen. Soweit möglich sollen sie sich dabei auch unangeleint bewegen können. Können sie nicht ausgeführt werden, so müssen sie gemäss Art. 71 Abs. 2 TSchV täglich Auslauf ha- ben, wobei Aufenthalt im Zwinger oder an der Laufkette nicht als Auslauf gilt. Nach Art. 2 Abs. 3 Bst. c TSchV wird unter Auslauf die freie Bewegung im Freien verstanden, bei der das Tier ungehindert durch Fesseln, Zügel, Leinen, Geschirr, Stricke, Ketten oder dergleichen über die Schrittart, die Richtung und die Geschwindigkeit seiner Fortbewegung selber bestimmen kann. – Mit der Forderung, Hunde täglich auszuführen, soll einem Grund- bedürfnis des Hundes entsprochen werden, das in der Praxis vielfach un- genügend beachtet wird. Da manche Hunde wie beispielsweise Schlitten- hunde und gewisse Jagdhunde unangeleint nicht kontrollierbar sind, ver- zichten die gesetzlichen Vorschriften zur Bewegung von Hunden im Inte- resse der öffentlichen Sicherheit und der Wildtiere auf eine absolute Forde- rung des Freilaufs. Mit der Vorschrift des täglichen Auslaufs soll verhindert werden, dass ein Hund sein ganzes Leben im Zwinger verbringen muss. Unter diese Ausnahmebestimmung fallen z.B. Hunde aus Versuchstierhal- tungen, Schlittenhunde oder Ferienhunde im Tierheim, die aus Sicherheits- gründen nicht ausgeführt werden können (zum Ganzen undatierte Erläute- rungen der einzelnen Bestimmungen der neuen Tierschutzverordnung des Bundesamts für Veterinärwesen [BVET; heute: Bundesamt für Lebens- mittelsicherheit und Veterinärwesen {BLV}] S. 30 f.). 5.3Können Schlittenhunde, die in erster Linie zum Ziehen von Schlitten erzogen und nicht für die Gesellschaft sozialisiert werden (Gerichtsgutach- ten vom 14.10.2016 [act. 22] S. 5; Privatgutachten vom 22.6.2015, Vorak- ten VOL pag. 113 f.), nicht im Rahmen des Gespannfahrens (angeleint) ausgeführt werden, ist ihnen nach den bundesrechtlichen Vorschriften täg-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.03.2017, Nr. 100.2016.69U, Seite 11 lich Auslauf zu gewähren. Die gerichtlich bestellten Gutachterinnen und der vom Beschwerdeführer beauftragte Gutachter sind sich darin einig, dass Huskys bei Temperaturen von mehr als 15 °C aus Rücksicht auf ihre Ge- sundheit nicht mehr zum Gespannfahren angehalten werden sollten (Gut- achten vom 14.10.2016 [act. 22] S. 2; Gutachten vom 22.6.2015, Vorakten VOL pag. 113). Mit Blick auf das Grundbedürfnis von Hunden nach Bewe- gung kann dies indes nicht bedeuten, dass Schlittenhunde während der Sommermonate nicht mehr bewegt werden müssten. Dem Privatgutachten kann deshalb nicht gefolgt werden, wenn es das Bewegungsbedürfnis von Schlittenhunden im Sommer damit gedeckt sieht, dass die Tiere (durchge- hend) im Zwinger oder im Auslauf gehalten werden (Gutachten vom 22.6.2015, Vorakten VOL pag. 113). Wie bereits die Vorinstanzen ausge- führt haben und im Gerichtsgutachten dargelegt wird, können die Aktivitä- ten mit den Hunden den Sommer hindurch in die frühen Morgen- und die späten Abendstunden, in schattige Bereiche oder an Gewässer verlegt werden (angefochtener Entscheid E. 6a/cc und 6b/aa; Vernehmlassung VeD vom 17.3.2015, Vorakten VOL pag. 72; Gutachten vom 14.10.2016 [act. 22] S. 2). Der Beschwerdeführer weist denn auch selber darauf hin, dass er seine Hunde im Sommer – soweit es das Wetter zulasse – früh- morgens oder spätabends trainiere und mit den Tieren bei zu hohen Tem- peraturen regelmässig Ausflüge in höhere Lagen unternehme (Beschwerde S. 8; Stellungnahme vom 21.12.2016 [act. 28] S. 4). Ob die Hunde darüber hinaus mit Kopfarbeit wie Verstecken von Futter zu beschäftigen sind, wie im gerichtlichen Gutachten gefordert (Gutachten vom 14.10.2016 [act. 22] S. 2), ist fraglich, braucht mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen indes nicht geklärt zu werden. 5.4Die gerichtlich bestellten Gutachterinnen haben die «...farm» während zweier Tage in Augenschein genommen (Gutachten vom 14.10.2016 [act. 22] S. 1). Dabei sind sie zum Schluss gekommen, dass für eine ausreichende Betreuung des Hundebestands (52 Tiere) mindestens drei zu 100 % einsatzfähige Personen nötig wären (Gutachten vom 14.10.2016 [act. 22] S. 3 und 5). Der Beschwerdeführer arbeite zwar mit drei weiteren Personen zusammen, könne aber keine näheren Angaben zu deren Einsatzzeiten sowie zum Beschäftigungsprogramm der Hunde ma- chen. Die Hunde des Beschwerdeführers akzeptierten diesen als Rudelfüh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.03.2017, Nr. 100.2016.69U, Seite 12 rer, was aber seine Präsenz voraussetze, die angesichts seiner recht häu- figen, durch die von ihm geführte «Fliegenfischerschule ...» bedingten Abwesenheiten nicht gegeben sei. Sodann fehlten Fütterungspläne und Unterlagen zur Gesundheit der Tiere, an denen sich die auf der Farm tätigen Personen orientieren könnten, sollte der Beschwerdeführer einmal unvorhergesehen länger ausfallen (Gutachten vom 14.10.2016 [act. 22] S. 1 f.). Da die Zufahrtsstrassen zur ... im Winter gepflügt würden, müssten der Beschwerdeführer und sein Team zum Gespannfahren Schlitten und Hunde zunächst an geeignete Strecken transportieren, was personal- und zeitaufwendig sei. In diesem Zusammenhang kritisieren die Gutachterinnen, dass der Beschwerdeführer während des Trainings offenbar bis zu vier Hunde frei laufen lasse, was infolge Rudelbildung und aufgrund der Jagdfreudigkeit von Huskys Menschen und Tiere gefährden könne (Gutachten vom 14.10.2016 [act. 22] S. 3). Sodann hält das Gut- achten fest, dass die beiden vom Beschwerdeführer gehaltenen Wolfs- hunde zusätzlichen Arbeitsaufwand erforderten, zumal die Hündin sehr scheu sei und kaum von jemandem geführt werden könne. Auch erachten die Gutachterinnen die Zwinger und Auslaufanlagen auf der «...farm» mit Blick auf Hygiene und Sicherheit als ungenügend. Aus diesem Grund sowie wegen Fehlens der dafür benötigten Zeit raten sie von der Aufzucht weiterer Welpen ab (Gutachten vom 14.10.2016 [act. 22] S. 4). Insgesamt kommt das Gutachten zum Schluss, dass die auf der «...farm» tätigen Personen einen so grossen Hundebestand nicht ausreichend zu be- schäftigen vermögen (Gutachten vom 14.10.2016 [act. 22] S. 3 und 5). 5.5Der Beschwerdeführer erachtet die Einschätzung der Gutachterin- nen, wonach seine Hunde von mindestens drei vollbeschäftigten Personen betreut werden müssen, als «aus der Luft gegriffen» (Stellungnahme vom 21.12.2016 [act. 28] S. 7). Soweit er seine Kritik damit begründet, dass auch andernorts in der Schweiz eine oder zwei Personen bis zu 40 Schlittenhunde hielten, ist ihm entgegenzuhalten, dass andere möglich- erweise ungenügende Betreuungsverhältnisse eine tierschutzwidrige Hun- dehaltung auf der «...farm» nicht zu rechtfertigten vermögen. Es kann auch keine Rede davon sein, dass dem Beschwerdeführer erst jetzt vorgeworfen werde, er verfüge über zu wenig Personal, forderte ihn der VeD doch während Jahren auf darzulegen, wie er seine Tiere bewege und be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.03.2017, Nr. 100.2016.69U, Seite 13 schäftige (vgl. etwa Schreiben vom 27.6.2013 S. 2 und Verfügung vom 11.4.2014 Ziff. X/e, je unpag. Vorakten VeD [act. 4C]). Nach dem in E. 5.3 Gesagten ist der Beschwerdeführer gesetzlich verpflichtet, seinen über 50 Hunden das ganze Jahr hindurch genügend Bewegung zu verschaffen. Dabei müssen die Tiere im Sommer in vergleichsweise kurzen Zeitfenstern (frühmorgens, spätabends) ausgeführt werden, was zwangsläufig den gleichzeitigen Einsatz von mehreren Personen erfordert. Will der Be- schwerdeführer seine Tiere an heissen Tagen in höher gelegenen Gebie- ten trainieren, ist dies ebenfalls mit zusätzlichem Personalaufwand verbun- den. Da die Zufahrtsstrassen zur «...farm» im Winter vom Schnee befreit werden, was seitens des Beschwerdeführers schon kritisiert worden ist (vgl. Kontrollprotokoll vom 17.2.2014 S. 3 f., unpag. Vorakten VeD [act. 4C]), erweisen sich die Vorbereitungen zum Gespannfahren auch – oder gerade – im Winter als aufwendig. Die Aufzucht von Welpen sowie die Reinigung und Instandhaltung der Zwinger und Auslauf-Anlagen nehmen sodann weitere Zeit in Anspruch. Bei dieser Sachlage sind die im gerichtli- chen Gutachten geforderten Stellenprozente ohne weiteres nachvollzieh- bar. 5.6Der Beschwerdeführer wird bei der Betreuung seiner Hunde unbe- strittenermassen unterstützt, wobei genauere Angaben zu den Anwesen- heitszeiten der Hilfskräfte und zur Art ihrer Tätigkeiten nicht vorhanden sind (vorne E. 5.4); die im gerichtlichen Gutachten geforderten 300 Stellen- prozente zur ausreichenden Betreuung des Hundebestands werden je- denfalls nicht erreicht. Einem geordneten Betrieb zusätzlich abträglich sein dürfte, dass die den Beschwerdeführer unterstützenden Personen häufig wechseln und es in der Vergangenheit oft schwierig war, geeignetes Per- sonal zu finden (vgl. Vernehmlassung VeD vom 17.3.2015, Vorakten VOL pag. 76, auch zum Folgenden). Auch hat der VeD bei seinen Betriebskon- trollen festgestellt, dass die weiteren auf der «...farm» tätigen Personen keine oder nur vage Auskünfte zur Betreuung der Hunde geben konnten (vgl. Kontrollprotokoll vom 17.2.2014 S. 1 ff., unpag. Vorakten VeD [act. 4C]; Vernehmlassung VeD vom 17.3.2015, Vorakten VOL pag. 73 f.). Der Aufforderung der Gerichtsgutachterinnen, Angaben zu seinen durch die Fliegenfischerschule (http://www.....ch) bedingten Abwesenheiten zu machen, ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen (Gutachten vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.03.2017, Nr. 100.2016.69U, Seite 14 14.10.2016 [act. 22] S. 2). In seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2016 gibt er nun an, dass er im Sommer 2016 wegen Fliegenfischen- Kursen während insgesamt sechs Tagen abwesend war (act. 28, S. 1). Zur Beurteilung, ob der Beschwerdeführer seine Hunde ausreichend betreut, ist die genaue Kenntnis der Anzahl Abwesenheiten nicht erforderlich. Vielmehr genügt die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht nur die «...farm» betreibt, sondern auch in ein weiteres Unternehmen eingebunden ist, welches seine Zeit in Anspruch nimmt. Zwar sind die Hunde auf der «...farm» gegenwärtig bei guter Gesundheit und genügend ernährt (vgl. Gutachten vom 22.6.2015, Vorakten VOL pag. 115; tierärztlicher Bericht vom 15.3.2016 [act. 7A] Beilage 9). Es leuchtet aber ein, dass das Wohlbefinden der Tiere bei längerer Abwesenheit des Beschwerdeführers ohne geeignetes Dispositiv für die Betreuung der Hunde schnell gefährdet ist, worauf schon die VOL hingewiesen hat (angefochtener Entscheid E. 9c/bb). 5.7Dass es dem Beschwerdeführer an Zeit und Personal zur aus- reichenden Betreuung seiner Hunde fehlt, zeigt sich auch an der unzu- reichenden Hygiene und der mangelhaften Sicherheit in den Zwingern und Ausläufen. Soweit der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Befunde des gerichtlichen Gutachtens beanstandet (Stellungnahme vom 21.12.2016 [act. 28] S. 8), kann ihm nicht gefolgt werden. So kann nicht erst dann von mangelnder Hygiene gesprochen werden, wenn von den Zwinger- und Auslaufanlagen Gestank ausgeht oder Tiere verschmutzt oder von Krank- heiten befallen sind. Ohne weiteres nachvollziehbar ist sodann, dass die rutschigen und löchrigen Holzböden in den Zwingern die Sicherheit der Tiere gefährden (Gutachten vom 14.10.2016 [act. 22] S. 4). Schliesslich leuchtet die gutachterliche Einschätzung ein, wonach während des Ge- spannfahrens frei laufende Hunde eine Gefahr für Mensch und Tier dar- stellen, sind unangeleinte Schlittenhunde doch gemeinhin nicht oder nur schwer kontrollierbar (vorne E. 5.2). Anders als der Beschwerdeführer vor- gibt (Stellungnahme vom 21.12.2016 [act. 28] S. 6 f.), ist es in der Vergan- genheit denn auch bereits einmal zu einem ernstzunehmenden Zwischen- fall gekommen (vgl. Strafbefehl vom 26.3.2013 betreffend Wildernlassen eines Hundes gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.03.2017, Nr. 100.2016.69U, Seite 15 Vögel [Jagdgesetz, JSG; SR 922.0], Vorakten VOL pag. 134; vgl. zum Er- fordernis der jederzeitigen Kontrolle über Hunde im öffentlichen Raum Art. 5 Abs. 2 des Hundegesetzes vom 27. März 2012 [BSG 916.31]). Dar- aus muss gefolgert werden, dass der Beschwerdeführer auch wegen des Gespannfahrens auf personelle Unterstützung angewiesen wäre. 5.8Sodann hat der Beschwerdeführer – wie die VOL eingehend darge- legt hat (angefochtener Entscheid E. 7b und 8a) – in der Vergangenheit wiederholt gegen tierschutzrelevante Vorschriften verstossen, indem er nur unvollständig Buch über den Bestand seiner Hunde führte und es wieder- holt unterliess, Welpen fristgerecht mit einem Mikrochip zu kennzeichnen und Hunde in der zentralen Datenbank zu registrieren. Hierfür ist er mehr- mals strafrechtlich verurteilt worden (vorne Bst. A; vgl. diverse Strafman- date und Strafbefehle sowie Strafregisterauszug vom 5.6.2014, Vorakten VOL pag. 130 ff.; vgl. zur Pflicht zum Führen einer Bestandeskontrolle Art. 30 TSchV; zur Kennzeichnung und Registrierung von Hunden Art. 30 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 [TSG; SR 916.40] und Art. 16 ff. der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 [TSV; SR 916.401]). Die Gerichtsgutachterinnen konnten bei ihrem Besuch auf der «...farm» lediglich eine provisorische Bestandesliste erstellen, wobei der Aufenthalt von mehreren auf den Namen des Beschwerdeführers registrierten Hunden offenbar unklar ist (Gutachten vom 14.10.2016 [act. 22] S. 2). Zwar stellen die einzelnen Verstösse des Beschwerdeführers gegen die Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung für sich allein keine schweren Zuwiderhandlun- gen dar. Es ist aber nicht zu beanstanden, wenn die VOL die Unfähigkeit des Beschwerdeführers, den heutigen Bestand an Hunden tierschutzkon- form zu halten, auch in der Anzahl Verstösse gegen die erwähnten Ge- setze gesehen hat (angefochtener Entscheid E. 8a). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer mittlerweile über eine fach- spezifische berufsunabhängige Ausbildung für gewerbsmässige Züchterin- nen und Züchter von Heimtieren verfügt (Bestätigung vom 28.3.2013, Vorakten VOL pag. 37; vgl. zur Gewerbsmässigkeit Art. 2 Abs. 3 Bst. a TSchV; sodann hinten E. 6.1) und ihm umfangreiche Kenntnisse über Schlittenhunde und ein guter Umgang mit seinen Tieren bescheinigt wurden (Gerichtsgutachten vom 14.10.2016 [act. 22] S. 1; Privatgutachten vom 22.6.2015, Vorakten VOL pag. 113 f.; Stellungnahme vom Ja-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.03.2017, Nr. 100.2016.69U, Seite 16 nuar/Februar 2016 von E., SKN-Trainerin, sowie Stellungnahme vom 28.3.2016 von F., SKN-Instruktorin, je act. 7A, Beilagen 5 und 8). 5.9Zusammenfassend gilt als erstellt, dass der Beschwerdeführer seine Hunde nicht ausreichend betreut, insbesondere weil er ihnen nur ungenügend Bewegung verschafft. Mit Blick auf die zahlreichen Verstösse gegen die Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung hat die VOL zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer insgesamt unfähig ist, seinen Bestand von über 50 Hunden tierschutzkonform zu halten. Da sich der für den Ent- scheid wesentliche Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus den Akten ergibt, erübrigen sich weitere Beweismassnahmen, namentlich die Durch- führung eines Augenscheins auf der «...farm», das Befragen der auf dem Betrieb tätigen Personen und der die Hunde behandelnden Tierärztinnen als Zeuginnen oder Zeugen, tiermedizinische Untersuchungen sowie das Einholen von Videos zur Aufzucht der Welpen. Die entsprechenden Anträge des Beschwerdeführers werden abgewiesen (Beschwerde S. 6, 9 und 11; Stellungnahme vom 21.12.2016 [act. 28] S. 8). Fehl geht sodann der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich gewürdigt (Beschwerde S. 7). Weshalb das gerichtliche Gutach- ten allein aufgrund des Umstands, dass die Gutachterinnen kein Training des Beschwerdeführers mitverfolgen konnten, unvollständig sein soll, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht erkennbar, zumal seine Fertigkeiten als Hundeschlittenführer («Musher») nicht in Frage gestellt werden (Stellungnahme vom 21.12.2016 [act. 28] S. 2). 6. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Halte- und Zuchtverbot sei unverhältnismässig und komme einem Berufsverbot gleich (Be- schwerde S. 11 ff.). 6.1Art. 27 BV und Art. 23 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) gewährleisten die Wirtschaftsfreiheit. Diese umfasst nament- lich die freie Wahl des Berufs sowie den freien Zugang zu einer privatwirt-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.03.2017, Nr. 100.2016.69U, Seite 17 schaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (eingehend BGE 142 I 162 E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen). – Der Beschwerdeführer bestreitet seinen Lebensunterhalt zumindest teilweise mit dem Anbieten von Schlittenhundefahrten und dem Verkauf von Husky-Welpen (Be- schwerde S. 11; Gesuch vom 1.3.2016 um unentgeltliche Rechtspflege [act. 2] S. 4). Wie die VOL zutreffend ausgeführt hat (angefochtener Ent- scheid E. 9b/aa), fallen die Tätigkeiten des Beschwerdeführers in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit (BGE 136 I 1 E. 5.1 betreffend Hun- dezucht; BGer 2C_958/2014 vom 31.3.2015 E. 5.1 betreffend Tätigkeit als Landwirt; allgemein zum Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit Felix Uhl- mann, in Basler Kommentar, 2015, Art. 27 BV N. 3 ff. und N. 16 f.). Ein- griffe in Freiheitsrechte sind zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sind und den Kerngehalt des betreffenden Grundrechts nicht verletzen (Art. 36 BV und Art. 28 KV). Eine Massnahme ist dann verhältnismässig, wenn sie zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist und das verfolgte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln steht. Erforderlich ist ein Eigentumseingriff insbesondere, wenn das ange- strebte Ziel nicht durch weniger strenge Massnahmen erreicht werden könnte (statt vieler BGE 140 I 176 E. 9.3 und BVR 2016 S. 402 E. 7.1, je mit Hinweisen). 6.2Dass sich das umstrittene Teilhalteverbot und das Zuchtverbot auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützen, bestreitet der Beschwer- deführer zu Recht nicht (vgl. zur gesetzlichen Grundlage von Art. 23 Abs. 1 TSchG BGer 2C_958/2014 vom 31.3.2015 E. 5.1). Das öffentliche Inte- resse an einer artgerechten Haltung der Tiere ergibt sich als Staatsaufgabe aus der Verfassung (Art. 80 Abs. 2 Bst. a BV) sowie aus dem Zweckartikel des TSchG, wonach Würde und Wohlergehen der Tiere zu schützen sind (Art. 1 TSchG; BGer 2C_958/2014 vom 31.3.2015 E. 5.1, 2C_378/2012 vom 1.11.2012 E. 3.4.4). Der VOL ist darin zuzustimmen, dass das Wohl- ergehen der Hunde auf der «...farm» zwar nicht gravierend, aber seit langem beeinträchtigt ist, weshalb das Einschreiten des VeD im öffentli- chen Interesse gelegen hat (angefochtener Entscheid E. 9b/bb).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.03.2017, Nr. 100.2016.69U, Seite 18 6.3Wie in E. 5 ausgeführt, ist der Beschwerdeführer nicht grundsätzlich unfähig, Schlittenhunde zu halten. Die Probleme in der Hundehaltung sind in erster Linie auf die grosse Anzahl Tiere und auf das Unvermögen des Beschwerdeführers zurückzuführen, die mit der (gewerbsmässigen) Zucht einhergehenden Kennzeichnungs- und Registrierungspflichten zu befolgen. Das Teilhalte- und Zuchtverbot zur Reduktion des Tierbestands, wie es der VeD verfügt hat, ist deshalb grundsätzlich geeignet, einen tierschutzkon- formen Zustand herzustellen. Was die Erforderlichkeit der Massnahme betrifft, ist mit der VOL festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Auf- forderungen des VeD, seine Hundehaltung und Hundezucht tierschutz- konform auszugestalten, über Jahre hinweg nicht nachgekommen ist (an- gefochtener Entscheid E. 9b/bb; vorne Bst. A). Aufgrund dieser Vorge- schichte dürfte auch den Vorschlägen der Gerichtsgutachterinnen zur Op- timierung der Organisationsstruktur und zur Sanierung der Zwingeranlagen wenig Erfolg beschieden sein (Gutachten vom 14.10.2016 [act. 22] S. 5). VeD und VOL gehen weiter davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, einen Bestand von höchstens 19 Tieren tierschutzkonform zu be- treuen. Auch die Gerichtsgutachterinnen halten fest, dass der Beschwer- deführer in der momentanen Situation nicht mehr als 19 Hunde zu betreuen vermag und schliessen aufgrund des Mangels an Betreuungspersonal auch eine weniger weitgehende Reduktion auf 40 oder 45 Tiere aus, wie es der Privatgutachter anregt (Gutachten vom 14.10.2016 [act. 22] S. 3; Gutach- ten vom 22.6.2015, Vorakten VOL pag. 116). Die Einschätzungen der Vor- instanzen und der Gerichtsgutachterinnen sind nicht zu beanstanden (vgl. vorne E. 1.3). Zur Reduktion des Hundebestands ist auch das Zuchtverbot erforderlich. 6.4Dem öffentlichen Interesse stehen die privaten und wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers gegenüber. Es ist nicht zu verkennen, dass dieser mit dem Zuchtverbot eine Einkommensquelle verliert (Be- schwerde S. 11). Der VeD hat mit der Anordnung des Halteverbots lange zugewartet und dem Beschwerdeführer mehrmals die Möglichkeit gegeben, seine Hundehaltung tierschutzkonform auszugestalten. Auch muss aus dem in E. 5 Gesagten gefolgert werden, dass der Beschwerdeführer die «...farm» bislang nur aufrechterhalten konnte, indem er sie tierschutzwidrig betrieb. Wie die VOL zutreffend ausgeführt hat (angefochtener Entscheid
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.03.2017, Nr. 100.2016.69U, Seite 19 E. 9b/cc), gewährt die Wirtschaftsfreiheit keinen Anspruch auf ge- setzwidrige Tierhaltung (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BGer 2C_958/2014 vom 31.3.2015 E. 5.2, 2C_635/2011 vom 11.3.2012 E. 3.4; Rita Jedelhauser, a.a.O., S. 245). Daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers nichts, künftig allenfalls Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen (Beschwerde S. 11). Es bleibt ihm unbenommen, mit den verblei- benden 19 Hunden weiterhin Schlittenhundefahrten anzubieten, worauf bereits die VOL hingewiesen hat (angefochtener Entscheid E. 9b/cc). Das Teilhalteverbot und das Zuchtverbot sind dem Beschwerdeführer insge- samt zuzumuten. 6.5Zur Reduktion des Hundebestands ergibt sich Folgendes: Die Fremdplatzierung einer grösseren Anzahl zum Schlittenziehen erzogenen Huskys dürfte sich als schwierig erweisen, wie der Beschwerdeführer vorbringt (Beschwerde S. 12). Vergleichsweise einfach ist nach Angaben des gerichtlichen Gutachtens die Umplatzierung der Junghunde und (nach Erreichen des Abgabealters) der Welpen. Sodann dürften einige Tiere in absehbarer Zeit infolge Altersschwäche versterben (Gerichtsgutachten vom 14.10.2016 [act. 22] S. 5). Obschon die Abgabe einzelner Hunde das of- fenbar konsolidierte und gut funktionierende Rudel destabilisieren könnte (Gerichtsgutachten vom 14.10.2016 [act. 22] S. 5; Privatgutachten vom 22.6.2015, Vorakten VOL pag. 115 f.), wird der Beschwerdeführer nicht umhinkommen, auch ausgewachsene Hunde – gegebenenfalls im Verbund – aus dem Rudel herauszulösen. Unzulässig wäre demgegenüber die Tö- tung von Tieren. Eine solche müsste vom VeD gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG als letztes Mittel angeordnet werden, wobei hier die Voraussetzun- gen angesichts der guten körperlichen Verfassung der Tiere nicht gegeben sind (vgl. zu den Voraussetzungen für eine Tötungsanordnung Rita Jedel- hauser, a.a.O., S. 232). Es dürfte somit nicht einfach sein, den Hundebe- stand auf 19 Tiere zu verringern. Die Massnahme ist aber unumgänglich, um auf der «...farm» tierschutzkonforme Verhältnisse herzustellen. Schwierigkeiten bei der Weggabe von Hunden ist mit der Ansetzung einer ausreichend langen Frist zur Reduktion des Hundebestands Rechnung zu tragen (hinten E. 6.7)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.03.2017, Nr. 100.2016.69U, Seite 20 6.6Soweit sich das Rechtsmittel des Beschwerdeführers auch gegen die Verpflichtung richtet, eine aktuelle Bestandeskontrolle sowie einen Trainings- und Auslaufplan einzureichen (vgl. vorne E. 2), ergibt sich was folgt: Mit Verfügung vom 11. April 2014 hat der VeD den Beschwerdeführer aufgefordert, einen Trainingsplan für den Zeitraum von Februar bis April 2014 einzureichen, woraus hervorgeht, welcher Hund wann und von wem ausgeführt worden ist (Ziff. X/e, unpag. Vorakten VeD [act. 4C]). Am 9. Dezember 2014 hat der VeD erneut auf diese Anordnung hingewiesen (vorne Bst. A). Die VOL hat sie geschützt und dem Beschwerdeführer zum Einreichen der Unterlagen bis zum 29. Februar 2016 Frist gesetzt (vorne Bst. B). Anders als der Beschwerdeführer meint, geht es beim eingefor- derten Trainingsplan nicht darum, für die kommenden drei Monate ein Be- schäftigungsprogramm für seine Hunde zu erstellen (Beschwerde S. 6 und 8; Stellungnahme vom 21.12.2016 [act. 28] S. 5). Vielmehr hat er während dreier Monate zu dokumentieren, wie oft und in welchem Umfang er seine Hunde bewegt und die Dokumentation anschliessend dem VeD zur Kon- trolle vorzuweisen (vgl. hierzu auch Art. 101b Abs. 3 Bst. e TSchV). Die Massnahme ist ohne weiteres gerechtfertigt, da (berechtigte) Zweifel be- stehen, ob der Beschwerdeführer seine Hunde ausreichend bewegt (vgl. vorne E. 5; Verfügung VeD vom 11.4.2014 Ziff. VI, unpag. Vorakten VeD [act. 4C]). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers verursacht die Dokumentation keinen grossen Aufwand (Stellungnahme vom 21.12.2016 [act. 28] S. 5). Angaben zum Training aus dem Jahr 2014 sind heute aller- dings nicht mehr sachdienlich, zumal der Beschwerdeführer seinen Hunde- bestand reduzieren muss. Vielmehr ist eine aktuelle Dokumentation zu er- stellen. 6.7Insgesamt hat die VOL das Halteverbot und das Zuchtverbot zu Recht als mit der Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers vereinbar be- urteilt; die Beschwerde ist insoweit unbegründet. Bei diesem Verfahrens- ausgang ist die Frist zur Reduktion des Hundebestands neu anzusetzen, wobei angesichts der dafür erforderlichen Zeit eine Frist von sechs Mona- ten ab Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts als angemessen erscheint. Innert gleicher Frist hat der Beschwerdeführer dem VeD eine Trainings- und Auslaufdokumentation für den Zeitraum von drei Monaten sowie eine aktuelle Bestandeskontrolle einzureichen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.03.2017, Nr. 100.2016.69U, Seite 21 7. Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich den vorinstanzlichen Kos- tenschluss. 7.1Gerügt ist, die VOL habe dem amtlich bestellten Rechtsvertreter eine zu geringe Entschädigung zugesprochen. Zudem hätte die Vorinstanz die für das Privatgutachten vom 22. Juni 2015 angefallenen Kosten ent- schädigen müssen (Beschwerde S. 14 f.). – Mit der vor der Vorinstanz eingereichten Kostennote vom 23. Oktober 2015 hat der Anwalt des Be- schwerdeführers ein Honorar von Fr. 11'458.-- verlangt (Vorakten VOL pag. 168 ff.). Die VOL anerkannte zwar die hohe Bedeutung der Streit- sache für den Beschwerdeführer, erachtete das Honorar aber mit Blick auf den geltend gemachten Zeitaufwand von 44 Stunden sowie die geringe rechtliche Komplexität des Verfahrens als überhöht; sie setzte die amtliche Entschädigung auf Fr. 6'400.-- fest, was bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- einem zeitlichen Aufwand von 32 Stunden entspricht. Die Kosten des Privatgutachtens erachtete die Vorinstanz als nicht entschädigungs- pflichtig (angefochtener Entscheid E. 11b/bb f.). 7.2Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11). Demnach bezahlt der Kanton den amtlich be- stellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Hono- rar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streit- sache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 und 3 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). 7.3Was der Beschwerdeführer gegen die Reduktion der Entschädigung vorbringt, vermag nicht zu überzeugen: Zwar musste der Rechtsvertreter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.03.2017, Nr. 100.2016.69U, Seite 22 infolge einer Doppelmandatierung seine Beschwerde an die VOL überar- beiten und ein weiteres Mal einreichen (vgl. Verfügung vom 23.1.2015, Vorakten VOL pag. 47 ff.; überarbeitete Beschwerde, Vorakten VOL pag. 52 ff.). Die überarbeitete Beschwerde ist indes abgesehen von einigen wenigen Abschnitten mit dem ursprünglich eingereichten Rechtsmittel identisch, weshalb nur ein geringer Mehraufwand entstanden ist. Sodann hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren – neben dem Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege – weitere Eingaben und Beweismittel eingereicht (vgl. insb. die Stellungnahmen vom 26.6.2015 und vom 23.10.2015, Vorakten VOL pag. 104 ff. und 160 ff.). Die Auseinanderset- zung mit den ausführlichen Vernehmlassungen und Stellungnahmen des VeD hat zusätzlichen Aufwand verursacht (vgl. insb. Vernehmlassung vom 17.3.2015 und Stellungnahme vom 8.8.2015, Vorakten VOL pag. 71 ff. und 122 ff.). Diesem Umstand hat die VOL aber gebührend Rechnung getra- gen, indem sie einen Zeitaufwand von 32 Stunden als geboten erachtete. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass selbst unter Zugrundelegung der vom Rechtsvertreter ausgewiesenen 44 Stunden die mit einem Stun- denansatz von Fr. 200.-- errechnete Entschädigung weit unter dem einge- forderten Betrag zu liegen kommt. Schliesslich können die Vorakten entge- gen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht als «äusserst umfangreich» bezeichnet werden. Die von der VOL vorgenommene Kürzung ist mit Blick auf die Bemessungskriterien nicht zu beanstanden (vgl. auch vorne E. 1.3). 7.4Was die Ersatzfähigkeit der Kosten des Gutachtens vom 22. Juni 2015 betrifft, ergibt sich was folgt: Kosten für Privatexpertisen können im Verwaltungsjustizverfahren in der Regel nicht vergütet werden. Denn im Allgemeinen besteht keine Notwendigkeit, unaufgefordert selber Expertin- nen oder Experten beizuziehen, da in der Verwaltungsrechtspflege die Be- hörde aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 18 VRPG) zum Einholen eines amtlichen Gutachtens verpflichtet ist, wenn ihr selbst die nötige Sachkenntnis zur Beurteilung einer rechtserheblichen Frage fehlt. Ein Anspruch auf Kostenersatz kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Parteigutachten wesentliche neue Erkenntnisse gebracht und zu einer grundlegenden Änderung der bisherigen Betrachtungsweise geführt bzw. wenn sich wegen ihm die Anordnung eines amtlichen Gutachtens erübrigt hat. Die Behörde kann diesfalls die Kosten für private Begutach-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.03.2017, Nr. 100.2016.69U, Seite 23 tung zusätzlich zum Aufwand für die Parteivertretung ganz oder teilweise zusprechen. Diese Grundsätze gelten prinzipiell unabhängig davon, ob es der Partei gelingt, ihren Rechtsstandpunkt mittels des Gutachtens nachzu- weisen bzw. ob ihr dieses zu einem Obsiegen mit ihren Anträgen verhilft bzw. verholfen hat oder nicht (BVR 2007 S. 213 [VGE 22623 vom 21.12.2006] nicht publ. E. 5.2, 1988 S. 276 E. 5; VGE 23100 vom 26.5.2008 E. 3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 104 N. 6; vgl. auch BGE 142 II 517 [BGer 1C_526/2015 und 1C_528/2015 vom 12.10.2016] nicht publ. E. 10 mit Hinweisen, in URP 2017 S. 13). 7.5Das Privatgutachten hat sich unter anderem vertieft mit dem Bewe- gungsbedürfnis von Schlittenhunden auseinandergesetzt (vorne E. 5.3). Neue entscheidrelevante Erkenntnisse haben sich daraus aber nicht er- geben. Zum einen kann der Ansicht des privaten Gutachters nicht gefolgt werden, wonach Schlittenhunden während der Sommermonate aus Sicht des Tierwohls lediglich Auslauf gewährt werden braucht. Zum anderen hat das vom Verwaltungsgericht eingeholte Gutachten die Ausführungen der VOL und des VeD, der über eigenes Fachwissen verfügt, im Wesentlichen bestätigt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die VOL dem Be- schwerdeführer die Kosten für die private Begutachtung nicht entschädigt hat. 8. 8.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be- schwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Da die Kosten für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen nicht Teil der Pauschalgebühr bilden, sind die für das gerichtliche Gutach- ten vom 14. Oktober 2016 angefallenen Kosten von Fr. ... zusätzlich zu erheben (vgl. Art. 103 Abs. 1 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 103 N. 1). Die Kosten des Gesuchsverfahrens betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung hat die VOL verursacht; diese Kosten können nicht erhoben werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Aufgrund der mit Verfügung vom 7. Juni 2016 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege im verwaltungs- gerichtlichen Verfahren sind sämtliche übrigen Verfahrenskosten vorläufig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.03.2017, Nr. 100.2016.69U, Seite 24 vom Kanton Bern zu tragen, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). 8.2Im Gesuchsverfahren betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung hat der Beschwerdeführer obsiegt. Hierfür ist ihm ein Partei- kostenersatz von pauschal Fr. 800.-- zuzusprechen. Im Übrigen unterliegt der Beschwerdeführer, weshalb für diesen Teil die amtliche Entschädigung seines Anwalts zu bestimmen ist. Dieser macht ein Honorar von Fr. 11'800.-- geltend (act. 30A). Dieses erweist sich mit Blick auf den Rah- mentarif von Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz sowie die innerhalb des Rahmentarifs zu berücksichtigenden Bemessungskriterien (in der Sache gebotener Zeitaufwand, Bedeutung der Streitsache und Schwierigkeit des Prozesses) wiederum als deutlich übersetzt (Art. 41 Abs. 1 und 3 KAG; Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes [Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811]). Zwar ist die Streitsache für den Beschwerdeführer von grosser Bedeutung. Auch ist dem amtlichen Anwalt namentlich mit der Stellungnahme zum gerichtli- chen Gutachten über das Verfassen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hinaus ein gewisser Mehraufwand entstanden. Selbst unter Berücksichti- gung der weiteren Aufwandposten (Absprache mit Experten, persönlicher Augenschein vor Ort, Beantwortung von Medienanfragen) lässt sich weder ein Zeitaufwand von 47 Stunden noch die Ausschöpfung des Rahmentarifs begründen; dies umso weniger, als der Rechtsvertreter mit dem Prozess- stoff aufgrund seiner Beiordnung im vorinstanzlichen Verfahren bereits vertraut war. Das anwaltliche Honorar ist deshalb deutlich zu kürzen und auf Fr. 6'000.-- festzusetzen. Ebenfalls überhöht sind die Auslagen von Fr. 611.60; diese sind mit pauschal Fr. 200.-- zu entschädigen. Der tarif- mässige Parteikostenersatz ist somit auf Fr. 6'000.--, zuzüglich Fr. 200.-- Auslagen und Fr. 496.-- MWSt (8 % von Fr. 6'200.--), insgesamt ausma- chend Fr. 6'696.--, festzusetzen (vgl. Art. 42a Abs. 3 KAG). Die amtliche Entschädigung bestimmt sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ebenfalls nach den in E. 7.2 dargelegten Grundsätzen, wobei ein Zeitauf- wand von insgesamt 25 Stunden geboten erscheint. Die amtliche Entschä-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.03.2017, Nr. 100.2016.69U, Seite 25 digung ist somit auf Fr. 5'000.-- (25 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 200.-- Ausla- gen und Fr. 416.-- MWSt (8 % von Fr. 5'200.--), insgesamt ausmachend Fr. 5'616.--, festzusetzen. Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichts- kasse zu entschädigen, wobei der Beschwerdeführer zur Nachzahlung ver- pflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.03.2017, Nr. 100.2016.69U, Seite 26 b) Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht wird der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 6'696.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt ... aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 5'616.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 5. Zu eröffnen: