100 16 609200 16 495 100 16 610200 16 496 100 16 611200 16 497 Gemeinde: B.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 21.9.2017 RNA/CLE/aae STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Sitzung vom 19. September 2017 Es wirken mit: Vizepräsidentin Nanzer, Fachrichter Antenen und Bütikofer sowie Leumann als Gerichtsschreiber In der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2007 bis 2009
2 - hat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen: A.A.________ (Rekurrent) wurde im Jahr 1995 Opfer eines schweren Autounfalls und ist seither zu 100 % invalid. Im Jahr 2004 wurde ihm von einer Haftpflichtversicherung ein Betrag von rund CHF 1.0 Mio. als Akontozahlung an die zu erwartende Schadenersatzsumme ausbe- zahlt. Weil lange unklar blieb, wie diese Zahlung steuerlich behandelt werden muss, verzöger- ten sich die Steuerveranlagungen ab dem Steuerjahr 2004. B.Mit Verfügungen vom 15. April 2015 wurde der Rekurrent von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________ (Steuerverwaltung) für die Steuerjahre 2004 bis 2009 veran- lagt (Angaben der Steuerverwaltung, die der Steuerrekurskommission vorliegenden Akten ent- halten nur die Veranlagungsverfügungen für die Jahre 2006 bis 2009). C.Gegen die Veranlagungsverfügungen erhob der Rekurrent am 10. Mai 2015 Einsprache (Akten Vorinstanz, pag. 63). Bezüglich der Steuerjahre 2004, 2005, 2007, 2008 und 2009 machte er geltend, das Recht der Steuerverwaltung, die Steuern zu veranlagen, sei verjährt. Zugleich deklarierte er ein Darlehen mitsamt Zinsen, das er im Jahr 2006 seinen Eltern gewährt hatte (siehe Zusammenstellung pag. 36). Am 21. November 2016 entschied die Steuerverwal- tung über die Einsprache. Gemäss Begründung wurde die Einsprache "teilweise gutgeheissen" (Bsp. pag. 80). Faktisch handelte es sich jedoch um Entscheide zu Ungunsten des Rekurren- ten: Zum einen bestritt die Steuerverwaltung den Eintritt der Veranlagungsverjährung in allen von der Einsprache betroffenen Steuerjahren und zum andern erhöhte sie das steuerbare Ein- kommen und Vermögen um das nachdeklarierte Darlehen und die daraus resultierenden Zins- einnahmen. Soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung wurde der Rekurrent wie folgt veranlagt: Kanton/GemeindeBund SteuerjahrEinkommenVermögenEinkommenpag. 200714'170579'06519'82034-31 200814'933468'86820'37150-47 200912'559380'32919'03983-80 D.Gegen die Einspracheentscheide hat der Rekurrent mit Eingabe vom 16. Dezember 2016 Rekurs und Beschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, die Einspracheentscheide für die Steuerjahre 2007, 2008 und 2009 ersatzlos aufzuheben, weil die Veranlagungsverjährung ein- getreten sei. Zur Begründung bringt er namentlich vor, dass er verschiedene Schreiben nicht erhalten habe, mit denen die Steuerverwaltung die Verjährung angeblich unterbrochen habe. In einem ergänzenden Schreiben vom 16. Januar 2017 stellt der Rekurrent den bisherigen Verfah- rensablauf aus seiner Sicht dar.
3 - E.Die Steuerverwaltung hat sich am 7. Februar 2017 vernehmen lassen und die kosten- pflichtige Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Sie geht davon aus, dass in allen betroffenen Steuerjahren die Veranlagungsverjährung noch nicht eingetreten ist, weil sie wirk- same Unterbrechungshandlungen vorgenommen habe. F.Mit Schreiben vom 3. März 2017 hat der Rekurrent zur Vernehmlassung der Steuerver- waltung Stellung genommen und an seinen Anträgen und Begründungen festgehalten. G.Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. H.Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1.Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermö- gensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde an- gefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und ört- lich zuständig. Der Rekurrent ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durch- gedrungen. Er ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Einga- be ist deshalb einzutreten. Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da der Streitwert über CHF 10'000.-- liegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom
4 - festgesetzten Steuerfaktoren wird nicht bestritten. Dementsprechend ist einzig die Frage der Verjährung zu prüfen. 3.Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode (Art. 162 Abs. 1 StG; Art. 120 Abs. 1 DBG). Die Verjährungsfrist beginnt nicht oder steht still u.a. während eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens (Art. 162 Abs. 2 StG; Art. 120 Abs. 2 DBG). Sie beginnt neu u.a. mit jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die der steuerpflichtigen Person zur Kenntnis ge- bracht wird oder mit jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch die steuer- pflichtige Person (Art. 162 Abs. 3 Bst. a und b StG; Art. 120 Abs. 3 Bst. a und b DBG). Das Recht, die Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall ver- jährt (absolute Veranlagungsverjährung, Art. 162 Abs. 4 StG; Art. 120 Abs. 4 DBG). Für die äl- teste hier massgebliche Steuerperiode 2007 wird die absolute Verjährung erst am 1. Januar 2023 eintreten. 3.1Die relative Verjährungsfrist von fünf Jahren wäre hingegen selbst für die jüngste zu beur- teilende Steuerperiode 2009 am 31. Dezember 2014 abgelaufen, wenn keine Stillstands- oder Unterbrechungsgründe vorliegen würden. Stillstandsgründe nach Art. 162 Abs. 2 StG bzw. Art. 120 Abs. 2 DBG sind keine ersichtlich. Hingegen macht die Steuerverwaltung geltend, die Verjährungsfrist sei in allen betroffenen Steuerperioden (z.T. mehrfach) unterbrochen worden. 3.2Zu den verjährungsunterbrechenden Einforderungshandlungen nach Art. 162 Abs. 3 Bst. a StG bzw. Art. 120 Abs. 3 Bst. a DBG gehören beispielsweise die Zustellung der Steu- ererklärungsformulare, die Mahnung zur Einreichung der Steuererklärung, die Eröffnung einer Steuerveranlagung sowie die Aufforderung oder Mahnung zur Zahlung. Nach neuerer Recht- sprechung vermögen auch Mitteilungen der Steuerverwaltung die Verjährung zu unterbrechen, die lediglich die spätere Veranlagung in Aussicht stellen und deren Zweck sich in der Unterbre- chung des Verjährungslaufs erschöpft (vgl. zum Ganzen: Michael Beusch in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 46 f. zu Art. 120 DBG mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung). 3.3Als Anerkennungshandlung im Sinn von Art. 162 Abs. 3 Bst. b StG bzw. Art. 120 Abs. 3 Bst. b DBG, mit der die steuerpflichtige Person die Verjährung zu unterbrechen vermag, gilt namentlich das vorbehaltlose Einreichen der Steuererklärung, denn damit beantragt die steuer- pflichtige Person, für eine bestimmte Steuerperiode zu einem bestimmten Einkommen und Vermögen veranlagt zu werden (BGE 90 I 18 E. 2b, unlängst bestätigt in einem ausführlichen
5 - Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 26.6.2014 [in StE 2015 B 92.9 Nr. 10]). 4.Zunächst wird die Rechtslage in Bezug auf das Steuerjahr 2009 überprüft. Der Rekurrent hat die entsprechende Steuererklärung mit dem 27. März 2010 datiert, sie ist jedoch erst am