Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2016 366
Entscheidungsdatum
14.11.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2016.366U HER/BDE/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. November 2017 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ (geb. ...) vertreten durch Rechtsanwältin ... Beschwerdeführerin gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Biel Öffentliche Sicherheit, Einwohner- und Spezialdienste, Neuengasse 28, Postfach 1120, 2501 Biel/Bienne betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 24. November 2016; 2016.POM.171)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2017, Nr. 100.2016.366U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ... 1967), Staatsangehörige von Thailand, heiratete am 6. Juli 1992 in ihrem Heimatland einen Schweizer Bürger. Am 15. August 1997 reiste sie mit ihrem Ehemann in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung. Seit 11. Juli 2002 ist sie im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 14. August 2003 geschieden. Aus der nichtehelichen Beziehung mit einem anderen Schweizer Bürger stammt der Sohn B.________ (geb. 2004). Am 24. August 2004 heiratete A.________ einen abgewiesenen Asylbewerber (geb. 1981); der gemeinsame Haushalt ist seit dem 15. April 2007 aufgehoben. Nachdem A.________ am 12. November 2009 wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Mona- ten verurteilt worden war, sprach die Einwohnergemeinde (EG) Biel am 3. Mai 2010 eine fremdenpolizeiliche Verwarnung aus. Am 3. Juli 2015 verurteilte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland A.________ unter anderem wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten und einer Busse von Fr. 400.--. Am 9. Februar 2016 widerrief die EG Biel die Niederlassungs- bewilligung von A., wies diese aus der Schweiz weg und ordnete an, sie habe die Schweiz am Tag der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. B. Hiergegen erhob A. am 9. März 2016 Beschwerde bei der Poli- zei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Mit Entscheid vom 24. November 2016 wies diese das Rechtsmittel ab, soweit sie darauf ein- trat und setzte A.________ eine Ausreisefrist auf den 7. Januar 2017 an. Zudem gewährte sie ihr antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2017, Nr. 100.2016.366U, Seite 3 C. Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 22. Dezember 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und sie sei zu verwarnen. Gleichzeitig hat sie um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2017 die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. Die EG Biel hat unter Hinweis auf ihre Verfügung und den angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2017, Nr. 100.2016.366U, Seite 4 2. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 2.1Die aus Thailand stammende Beschwerdeführerin, geboren am ... 1967, heiratete am 6. Juli 1992 in ihrem Heimatland einen Schweizer Bürger. Am 15. August 1997 reiste sie mit diesem in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung. Ihre Tochter (geb. 1988) aus einer früheren Beziehung liess sie bei ihrer Mutter zurück. Seit 11. Juli 2002 ist sie im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 14. August 2003 geschieden (Akten EG Biel pag. 6, 8, 21, 95, 101). Am 24. August 2004 heiratete die Beschwerdeführerin einen pakistanischen Staatsangehörigen (geb. 1981), welcher zuvor erfolglos um Asyl ersucht hatte; der gemeinsame Haushalt ist seit dem 15. April 2007 aufgehoben; ob diese Ehe heute geschieden ist, ist nicht bekannt (Akten EG Biel pag. 107, 130, 144). Das Paar wurde am 15. Januar 2009 wegen Eingehens einer Scheinehe zur Anzeige gebracht; der Ausgang dieses Strafverfahrens ist nicht aktenkundig (Akten EG Biel pag. 154). 2.2Aus der nichtehelichen Beziehung mit dem Schweizer Bürger C.________ stammt der Sohn B.________ (geb. 2004), welcher die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzt. B.________ wurde zunächst unter die Obhut der Beschwerdeführerin gestellt. Seit März 2011 lebt er beim Kindsvater, welcher damals um Zuteilung der Obhut an ihn und um Neuver- legung des Sorgerechts ersucht hatte, da das Kindeswohl aufgrund der Lebensverhältnisse der Beschwerdeführerin (Handel und Konsum von Be- täubungsmitteln) gefährdet sei (vgl. Entscheid der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde [KESB] Biel vom 13.2.2013 [nachfolgend: KESB-Ent- scheid] in Akten POM act. 4A2, Auszug aus den KESB-Akten). Mit Verein- barung vom 28. Juni 2012 stellten die Eltern B.________ unter die Obhut des Vaters unter Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Die Regelung des Besuchs- und Ferienrechts wurde in die Verantwortung der Eltern gestellt, wobei der Beschwerdeführerin mindestens jedes Wochenende von Samstagmittag bis Sonntagabend sowie zwei Wochen Ferien pro Jahr zugestanden wurden (vgl. Akten EG Biel pag. 262). Mit Entscheid vom 13. Februar 2013 wurde für B.________ eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2017, Nr. 100.2016.366U, Seite 5 Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) errichtet (vgl. Auszug aus den KESB- Akten). Zu Beginn des Strafvollzugs der Beschwerdeführerin (vgl. E. 2.3 hiernach) besuchte B.________ die Mutter je einmal in den Monaten Februar und März 2014. Danach fanden während eines Jahres keine Besuche statt, der Kontakt wurde mit regelmässigen Telefonaten aufrechterhalten. Ab Mai 2015 besuchte B.________ die Mutter alle zwei Wochen für jeweils zwei Stunden in der Strafanstalt (vgl. Akten EG Biel pag. 262, 295). Im Besuchsrechtskalender vom 27. Oktober 2016 ist vorgesehen, dass B.________ ab 5. November 2016 jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr bei der Beschwerdeführerin verbringt (Beschwerdebeilage [BB] 2). 2.3Die Beschwerdeführerin arbeitete in der Schweiz zeitweise als Prostituierte und betrieb vor ihrer letzten Inhaftierung einen eigenen Salon (Gutachten des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes vom 5.1.2015 in Akten POM act. 4A1 [nachfolgend: Gutachten] S. 10); anderen Erwerbs- tätigkeiten ging sie nicht nach. Seit März 2003 hat sie Sozialhilfeleistungen von insgesamt über Fr. 200ʹ000.-- bezogen (vgl. Akten EG Biel pag. 265); im Betreibungsregister war sie per 18. April 2016 mit drei Verlustscheinen in der Höhe von insgesamt Fr. 6ʹ631.85 verzeichnet (vgl. Akten POM pag. 55). Mit Urteil des Kreisgerichts II Biel-Nidau vom 12. November 2009 wurde die Beschwerdeführerin wegen Widerhandlungen gegen das Bun- desgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psy- chotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) durch Kauf von rund 18ʹ000 und Verkauf von rund 16ʹ244 Thaipillen, begangen in der Zeit von Januar 2008 bis 9. März 2009, zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt (vgl. Akten EG Biel pag. 173). Am 3. Juli 2015 verurteilte sie das Regional- gericht Berner Jura-Seeland wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG, mengen- und gewerbsmässig begangen in der Zeit von 2008 bis 11. April 2013, wegen Hehlerei, begangen in der Zeit von Anfang 2011 bis 31. Oktober 2012, sowie wegen Geldwäscherei, begangen in der Zeit von 2008 bis 11. April 2013, im abgekürzten Verfahren gemäss Art. 358 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Straf- prozessordnung, StPO; SR 312.0) zu einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2017, Nr. 100.2016.366U, Seite 6 (teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom 12.11.2009) und einer Über- tretungsbusse von Fr. 400.-- (Akten POM pag. 86-91). Aktenkundig sind weiter eine Verurteilung vom Dezember 1999 zu einer Busse wegen Widerhandlungen gegen die Ausländergesetzgebung sowie drei Verurtei- lungen aus dem Jahr 2012 zu Bussen zwischen Fr. 100.-- und Fr. 400.-- wegen Diebstahls mit geringem Vermögenswert, Versäumnis des Schul- unterrichts des Sohnes resp. Nichtbesuchens einer öffentliche Schule so- wie Wegwerfens und Zurücklassens von Abfällen ausserhalb von Abfall- anlagen oder Sammelstellen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2 mit Akten- verweisen). Die Beschwerdeführerin verbrachte im Jahr 2009 101 Tage in Untersuchungshaft (Akten EG Biel pag. 173). Ab 10. April 2013 befand sie sich erneut in Unfreiheit, zunächst in Untersuchungshaft und ab 6. Januar 2014 im vorzeitigen bzw. ordentlichen Strafvollzug (Akten POM pag. 69, 107). Am 16. August 2016 wurde sie bedingt entlassen; die Probezeit endet am 20. April 2018 (Akten POM pag. 111). 2.4Im Rahmen des (letzten) Strafverfahrens, 2014, wurde die Be- schwerdeführerin forensisch-psychiatrisch begutachtet. Dabei wurde fest- gestellt, dass im Tatzeitraum eine mittelgradige bis schwere Abhängigkeit von Metamphetaminen und Benzodiazepin-Analoga sowie ein schädlicher Konsum von Alkohol bestanden hatten (vgl. Gutachten S. 24). Im Ja- nuar 2015, während des vorzeitigen Strafvollzugs, meldete sich die Be- schwerdeführerin selber für eine psychotherapeutische Behandlung an; am 5. Juni 2015 ordnete die Strafvollzugsbehörde eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung an (Akten POM pag. 123). Gemäss Abschluss- bericht des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes vom 17. August 2016 (Akten POM pag. 119-124) war die Suchtproblematik während der Inhaftie- rung in den Hintergrund getreten und lebte die Beschwerdeführerin absti- nent. Im Vordergrund stand während der gesamten Behandlungsdauer eine depressive Symptomatik. In Bezug auf die Suchtmittelabhängigkeit wird die Förderung der sozialen Integration sowie der Aufbau adäquater Zukunftsperspektiven (in der Schweiz oder im Heimatland) als essentiell bezeichnet; aufgrund der insgesamt schwierigen psychosozialen Situation der Beschwerdeführerin wird die Weiterführung einer begleiteten psycho- therapeutischen/psychiatrischen Behandlung als sinnvoll erachtet. Die Be- schwerdeführerin nimmt nach eigenen, unbelegt gebliebenen Angaben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2017, Nr. 100.2016.366U, Seite 7 weiterhin regelmässig Termine bei einer Psychotherapeutin wahr (Be- schwerde S. 13). 3. Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Beschwer- deführerin und deren Wegweisung aus der Schweiz. 3.1Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingun- gen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Sie kann wider- rufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer länger- fristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist, wobei mehrere unterjährige Strafen nicht kumuliert werden dürfen und es keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1). Der Bewilligungswiderruf ist in diesem Fall auch möglich, wenn die auslän- dische Person sich länger als 15 Jahre ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG). 3.2Die Beschwerdeführerin wurde am 3. Juli 2015 rechtskräftig zu ei- ner Freiheitsstrafe von 60 Monaten verurteilt (vgl. vorne E. 2.3). Damit hat sie den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt, was sie nicht bestreitet. Hingegen erachtet sie die Entfernungsmassnahme als un- verhältnismässig (Beschwerde S. 4 f., 14). – Der Widerruf einer Niederlas- sungsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzu- nehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmass- nahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die pri- vaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2017, Nr. 100.2016.366U, Seite 8 der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen, die Rückfallgefahr, die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. die Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie oder anderen Angehörigen drohenden Nachteile (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen). Wird durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen bzw. das Privatleben im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt, bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (vgl. etwa BGE 142 II 35 E. 6.1, 139 I 145 E. 2.2 und 2.4 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Euro- päischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Hat die betroffene Person minderjährige Kinder, sind in diese Prü- fung ausserdem die nach dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV zu berück- sichtigenden Interessen im Zusammenhang mit dem Kindeswohl einzu- beziehen und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufzuwachsen, Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1, 135 I 153 E. 2.2.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). 4. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses am Widerruf der Niederlassungs- bewilligung und der Wegweisung ergibt sich Folgendes: 4.1Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der länger- fristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Be- urteilung des öffentlichen Interesses. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2). Praxisgemäss sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass ein vollständiger Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2017, Nr. 100.2016.366U, Seite 9 aus fremdenpolizeilicher Sicht bedeutet eine Verurteilung zu einer Frei- heitsstrafe von mehr als 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwer- wiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (vgl. für die hinsichtlich des Verschuldens massgeblichen Erwägungen BGE 135 II 377 E. 4.4; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3). 4.1.1 Die Beschwerdeführerin wurde am 3. Juli 2015 unter anderem wegen mengen- und gewerbsmässig qualifizierten Betäubungsmittelwider- handlungen zu einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten verurteilt (vgl. vorne E. 2.3). Sie hatte mindestens 17ʹ100 Thaipillen sowie mindestens 1ʹ000 Gramm Crystal erworben und mindestens 34ʹ458 Thaipillen, 1ʹ679 Gramm Crystal sowie eine unbestimmte Menge Marihuana veräussert und abgegeben (vgl. Akten POM pag. 90). Wie die POM zu- treffend erwogen hat (E. 4a), zeugt die Verurteilung von einem schweren Verschulden, übersteigt doch das Strafmass den Richtwert für einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung um das Zweieinhalbfache. Mit der Veräusserung und der Abgabe einer gros- sen Menge von Thaipillen, Crystal und Marihuana hat die Beschwerde- führerin die Gesundheit einer Vielzahl von Personen gefährdet. Zum Nachteil der Beschwerdeführerin fällt sodann ins Gewicht, dass sie über einen Zeitraum von fünf Jahren schwere Betäubungsmitteldelikte begangen und über mehrere Jahre hinweg Hehlerei und Geldwäscherei betrieben hat; ihr kriminelles Verhalten hat sie schliesslich nicht aus eigener Motivation, sondern erst infolge der Verhaftung aufgegeben (vgl. Akten POM pag. 89- 90). Im Übrigen gilt seit dem 1. Oktober 2016 der Drogenhandel als Anlasstat für eine obligatorische strafrechtliche Landesverweisung (vgl. Art. 66a Abs. 1 Bst. o des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]; Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV), was wertungsmässig auch im Fall einer Suchtmittelproblematik nicht völlig ausser Acht gelassen werden kann (vgl. E. 4.1.2 hiernach). 4.1.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, sie sei stark drogenabhängig gewesen und selbst Opfer des Drogenhandels geworden. Ihre Betäu- bungsmitteldelinquenz sei zur Finanzierung ihrer eigenen Sucht und nicht aus «Profitgier» erfolgt (Beschwerde S. 5 f., 7 f.). – Die Beschwerdeführerin litt im Deliktszeitraum an einer mittelgradigen bis schweren Suchtmittel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2017, Nr. 100.2016.366U, Seite 10 abhängigkeit; ihre Betäubungsmitteldelinquenz stand demnach auch im Zusammenhang mit eigener Drogenabhängigkeit (vgl. vorne E. 2.4). Zwar wird in Fällen reiner Beschaffungskriminalität die generell strenge Praxis des Bundesgerichts im Betäubungsmittelbereich (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2; jüngst etwa BGer 2C_641/2016 vom 17.3.2017 E. 4.3.2) relativiert (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 1]; BGer 2C_336/2015 vom 21.4.2016 E. 3.2.1, 2C_1046/2014 vom 5.11.2015 E. 4.2). Die Drogensucht sowie die daraus resultierende «leicht bis allenfalls mittelgradig» vermin- derte Schuldfähigkeit bezüglich der Betäubungsmitteldelinquenz (Gutach- ten S. 25) wurden aber bei der Strafzumessung bereits berücksichtigt (vgl. Akten POM pag. 90). Im ausländerrechtlichen Verfahren besteht in der Re- gel kein Raum, die strafrichterliche Beurteilung in Bezug auf das Verschul- den zu relativieren. Der (unzutreffende) Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe «während ihrer ganzen Haftzeit eine Drogenentzugstherapie» gemacht und sei nach wie vor nicht in der Lage, ein selbständiges Leben zu führen, was ihre im Deliktszeitraum starke Sucht belege und auf eine allfällige Unzurechnungsfähigkeit hindeute (Beschwerde S. 8), zielt daher ins Leere. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin offenbar ein Zimmer der ...-Stiftung bewohnt, lässt keine (gegenteiligen) Rückschlüsse auf den Schweregrad ihrer früheren Suchtmittelabhängigkeit zu, richtet sich doch das Angebot der ...-Stiftung generell an straffällig gewordene Personen (vgl. http://www....-stiftung.ch). Gemäss eigenen Angaben hatte die Beschwerdeführerin schliesslich mit dem Drogenhandel durchaus Geld verdient, welches sie teilweise nach Thailand schickte (vgl. Gutachten S. 5); demnach haben finanzielle Motive sehr wohl mitgespielt. Bei dieser Ausgangslage erscheint das Verschulden der Beschwerdeführerin trotz eigener Abhängigkeit nicht als erheblich reduziert. Vielmehr ist gesamthaft betrachtet mit der POM von einem erheblichen Verschulden auszugehen. 4.2Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten gegenüber der öffentli- chen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen. Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Ein- sichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2017, Nr. 100.2016.366U, Seite 11 willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 137 II 297 E. 3.3; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). – Die Beschwerdeführerin ist einschlägig vorbestraft (vgl. vorne E. 2.3). Indes haben sie weder die zweijährige Probezeit noch die zuvor er- standene Untersuchungshaft von über drei Monaten oder die am 3. Mai 2010 ausgesprochene ausländerrechtliche Verwarnung beeindruckt (vgl. Akten EG Biel pag. 183), setzte sie doch den Betäubungsmittelhandel nahtlos fort, was von beträchtlicher Uneinsichtigkeit zeugt. Die weiteren Verurteilungen (vgl. vorne E. 2.3) wiegen für sich allein zwar weniger schwer. Sie belegen jedoch, dass die Beschwerdeführerin Mühe bekundet, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Unter diesen Umständen kann der Vorinstanz darin gefolgt werden, dass das Verhalten der Be- schwerdeführerin gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dem öffentlichen Interesse an der umstrittenen Entfernungsmassnahme zusätz- liches Gewicht verleiht. 4.3Die Rückfallgefahr ist wie folgt zu beurteilen: 4.3.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten muss angesichts der von die- sen Delikten ausgehenden potentiellen Gefahr für die Gesellschaft auslän- derrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 145 E. 2.5; BVR 2015 S. 391 E. 5.3). Da Art. 5 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht Anwendung findet, bildet zudem das Vor- liegen einer gegenwärtigen Gefahr nicht Voraussetzung einer Wegwei- sungsmassnahme. Vielmehr dürfen auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2 im Umkehrschluss; jüngst etwa BGer 2C_45/2017 vom 10.8.2017 E. 2.6). Der konkreten Prog- nose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der um- fassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2017, Nr. 100.2016.366U, Seite 12 (BGE 136 II 5 E. 4.2; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 mit Hinwei- sen). 4.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ein Rückfallrisiko könne zwar «nicht völlig verneint werden». Sie lebe nun aber schon seit längerer Zeit drogenfrei. Der Freiheitsentzug sei ein nötiger Einschnitt in ihr Leben ge- wesen, um sich von den Drogen und den Drahtziehern zu lösen (Be- schwerde S. 6, 9). – Die Beschwerdeführerin hat während Jahren insbe- sondere gravierende Betäubungsmitteldelikte begangen. Weder eine mehr- monatige Untersuchungshaft, die Auflage, sich einer Drogentherapie zu unterziehen (vgl. Akten EG Biel pag. 168), noch eine bedingte Freiheits- strafe von 20 Monaten und eine fremdenpolizeiliche Verwarnung hatten sie davon abhalten können, weiterhin im einschlägigen Bereich zu delinquie- ren. Bei dieser Ausgangslage ist mit der POM ein gewisses Risiko erneuter Straftaten auch heute nicht von der Hand zu weisen, was die Beschwer- deführerin denn grundsätzlich auch nicht bestreitet. Zwar ist positiv zu werten, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Verhaftung im April 2013 korrekt verhalten und keine Drogen mehr konsumiert hat (vgl. Akten POM pag. 67-68). Wie die POM zutreffend festgehalten hat, sind dieses Wohlverhalten und die Beteuerung, künftig ein strafloses und normales Leben führen zu wollen, aber vor dem Hintergrund des Strafvollzugs, der laufenden Probezeit sowie der drohenden ausländerrechtlichen Aufent- haltsbeendigung zu relativieren. Korrektes Verhalten wird in solchen Situa- tionen ohne weiteres erwartet und erlaubt wenig Rückschlüsse auf die Bewährungsaussichten nach Ablauf der entsprechenden Zeitspannen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.5.2 [Pra 103/2014 Nr. 1], 139 I 31 E. 3.2; BGer 2C_1032/2016 vom 9.5.2017 E. 6.3; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.3). Ob sie auch ausserhalb des geschützten Rahmens und ohne engmaschige Betreuung längerfristig abstinent leben und sich wohlverhalten wird, ist offen. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die zuständige Strafvollzugsbehörde die Legalprognose anlässlich der bedingten Ent- lassung per August 2016 nicht als günstig, sondern lediglich als neutral wertete (vgl. Akten POM pag. 67). Gemäss dem abschliessenden Thera- piebericht (vgl. vorne E. 2.4) ist in Bezug auf die Suchtmittelproblematik und damit zusammenhängend die Delinquenz neben der Aufrechterhaltung der Abstinenz die Förderung der sozialen Integration sowie der Aufbau

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2017, Nr. 100.2016.366U, Seite 13 adäquater Zukunftsperspektiven essentiell. Dass es der Beschwerdeführe- rin seit der bedingten Entlassung gelungen ist, ihre psychosoziale sowie beruflich-wirtschaftliche Situation zu verbessern, ist indes weder geltend gemacht noch ersichtlich. Ihre persönliche Situation scheint sich heute nicht wesentlich anders zu gestalten als im Deliktszeitraum. Es besteht daher keine Sicherheit, dass die Beschwerdeführerin in schwierigen Situa- tionen nicht wieder zu Betäubungsmitteln greift und sich nicht zu illegalem Handeln hinreissen lässt. Schon in der Vergangenheit hat insbesondere auch nicht die Verantwortung gegenüber ihrem Sohn sie von ihrem Fehl- verhalten abhalten können. 4.3.3 Insgesamt kann ein gewisses Rückfallrisiko nicht ausgeschlossen werden. Ein solches ist praxisgemäss nicht hinzunehmen. Im Übrigen spielt nach dem Gesagten die konkrete Prognose über das Wohlverhalten der Beschwerdeführerin keine ausschlaggebende Rolle, sondern werden ge- rade bei qualifizierten Drogendelikten vielmehr auch generalpräventive Überlegungen gewichtet (vgl. vorne E. 4.3.1). 4.4Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, wenn die POM aufgrund des erheblichen Verschuldens, der wiederholten Straffälligkeit und der nicht auszuschliessenden Rückfallgefahr ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin und ihrer Wegweisung aus der Schweiz bejaht hat. 5. Hinsichtlich der privaten Interessen, welche der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integra- tion in der Schweiz sowie die der Beschwerdeführerin und ihren Angehöri- gen drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 5.1Je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Zu berücksichtigen ist unter anderem, in welchem Alter die ausländische Person in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einer ausländischen Person, die bereits hier gebo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2017, Nr. 100.2016.366U, Seite 14 ren wurde und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländerin oder Ausländer der «zweiten Generation»), ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht ausgeschlossen. Erst recht gilt dies für ausländische Personen, die – wie die Beschwerdeführerin – erst als Er- wachsene in die Schweiz gelangt sind. So ist bei schweren Straftaten ein wesentliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilli- gung gegeben (BGE 139 I 31 E. 2.3.1, 135 II 110 E. 2.1; VGE 2015/307 vom 12.8.2016 E. 4.1 [bestätigt durch BGer 2C_861/2016 vom 21.12.2016 E. 2.2.1]). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist auch nach länge- rem Aufenthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die ausländische Per- son hier nicht integriert ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 3.2 [betreffend einen Aus- länder «zweiter Generation»]; BGer 2A.119/2001 vom 15.10.2001 E. 2b; BVR 2015 S. 487 nicht publ. E. 4.1 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015; bestä- tigt durch BGer 2C_338/2015 und 2D_22/2015 vom 12.5.2015]; zum Gan- zen BVR 2013 S. 543 E. 5.1). – Die heute 50-jährige Beschwerdeführerin wuchs in Thailand auf und reiste am 15. August 1997 im Alter von 30 Jah- ren mit ihrem damaligen Schweizer Ehemann in die Schweiz ein. Ihre Aufenthaltsdauer fällt damit lang aus, auch wenn sie mit Blick auf die langjährige Delinquenz der Beschwerdeführerin und deren mehrjährige Inhaftierung zu relativieren ist. 5.2Zur Integration ist Folgendes festzuhalten: In beruflich-wirtschaft- licher Hinsicht ist die Beschwerdeführerin nicht integriert. Während ihres Aufenthalts in der Schweiz arbeitete sie zeitweise als (selbständige) Pros- tituierte, womit sie ihren Lebensunterhalt jedoch nicht selber zu bestreiten vermochte. Seit März 2003 hat sie Sozialhilfeleistungen von insgesamt über Fr. 200ʹ000.-- bezogen; zudem ist sie verschuldet (vgl. vorne E. 2.3). Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie «auf dem besten Weg» sei, ab Januar 2017 eine neue Stelle anzutreten (Beschwerde S. 13); den entspre- chenden Nachweis hat sie jedoch nicht erbracht. In sprachlicher Hinsicht ist anzuerkennen, dass die Beschwerdeführerin ihre Deutschkenntnisse durch den Besuch eines Sprachkurses im Strafvollzug verbessern konnte und inzwischen das Niveau A2 erreicht (vgl. Akten POM pag. 116); gemessen an der langen Aufenthaltsdauer fallen ihre Deutschkenntnisse aber eher bescheiden aus. In sozialer Hinsicht ist unbestritten, dass die Beschwer- deführerin sich nicht hat integrieren können. Beziehungen pflegt sie offen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2017, Nr. 100.2016.366U, Seite 15 bar nur zu ihrem Sohn, zum Kindsvater und zu ihrem Exmann (vgl. ange- fochtener Entscheid E. 5b); weitere vertiefte Kontakte sind weder geltend gemacht noch erkennbar (vgl. Beschwerde S. 13). Schliesslich spricht, wie die Vorinstanz zu Recht anführt, die wiederholte und jahrelange Delinquenz der Beschwerdeführerin im sensiblen Bereich wesentlich gegen eine erfolg- reiche Eingliederung, ist doch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ord- nung zentraler Aspekt jeglicher Integration (vgl. Art. 4 Bst. a der Verord- nung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]). Insgesamt ist nach dem Erwogenen mit der POM von einer nicht gelungenen Integration in die hiesigen Verhält- nisse auszugehen. Das pauschal gehaltene Vorbringen der Beschwerde- führerin, der Staat habe ihr praktisch keine Eingliederungsmöglichkeiten geboten, weshalb eine Integration fast unmöglich gewesen sei (Be- schwerde S. 13), vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es wäre Sache der Beschwerdeführerin gewesen, Anstrengungen zu unter- nehmen, um sich einzugliedern. Weshalb sie hierzu nicht in der Lage ge- wesen sein sollte, legt sie nicht dar. 5.3Zu würdigen sind weiter die der Beschwerdeführerin und ihren An- gehörigen durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile: 5.3.1 Die Vorinstanz ist von intakten Rückkehr- und Integrationsmöglich- keiten ausgegangen (angefochtener Entscheid E. 5c/aa). Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie ohne eine ambulante Mass- nahme bei einer Rückkehr nach Thailand keine reale Chance habe, dro- genfrei zu leben. Aufgrund der grossen Distanz zu ihrem Sohn würde sie zudem «in ein noch grösseres psychisches Loch stürzen» (Beschwerde S. 9). – Die POM hat zutreffend erwogen, dass die Beschwerdeführerin die ersten 30 Jahre ihres Lebens im Heimatland verbracht hat; dort ist sie auf- gewachsen und sozialisiert worden. Ihre inzwischen erwachsene Tochter aus einer früheren Beziehung sowie eine Schwester und deren Familie leben nach wie vor in Thailand. Mit der Tochter pflegt sie regelmässigen telefonischen Kontakt; es besteht somit weiterhin eine familiäre Verbun- denheit zum Heimatland, an welche die Beschwerdeführerin anknüpfen kann. Sie scheint sodann noch sehr eng mit der Sprache sowie den gesell- schaftlichen und kulturellen Gepflogenheiten ihrer Heimat verbunden zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2017, Nr. 100.2016.366U, Seite 16 sein (vgl. Beschwerde S. 13) und würde offenbar gerne nach Thailand zu- rückkehren, wenn dies nicht mit einer Trennung von ihrem Sohn verbunden wäre (vgl. Gutachten S. 14). Trotzdem ist nicht von der Hand zu weisen, dass für die heute 50-jährige Beschwerdeführerin, die über keine Berufs- ausbildung verfügt, die Rückkehr nach 20-jähriger Landesabwesenheit ins- besondere in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht mit Schwierigkeiten verbun- den wäre. Ihre Kenntnisse der deutschen Sprache und ihre Tätigkeit im Stoffatelier während des Strafvollzugs dürften ihr indes den beruflichen Einstieg erleichtern. Die Möglichkeiten der sozialen Integration und des Aufbaus von Zukunftsperspektiven und damit die Chance zur Aufrecht- erhaltung der Suchtmittelabstinenz (vgl. vorne E. 2.4) erscheinen bei einer Rückkehr ins Heimatland insgesamt nicht schlechter als bei einem Verbleib in der Schweiz, wo sich die Beschwerdeführerin trotz ihres langjährigen Aufenthalts weder in sozialer noch in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht hat integrieren können. Während des Strafvollzugs standen die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin im Wesentlichen im Zusammenhang mit dem mehrjährigen Freiheitsentzug ohne Vollzugslockerungen, den be- grenzten Kontaktmöglichkeiten zum Sohn sowie der drohenden Weg- weisung (vgl. Forensisch-psychiatrischer Abschlussbericht, Akten POM pag. 121). Soweit die Beschwerdeführerin weiterhin einer psychiatrischen oder psychologischen Behandlung bedarf, kann sie eine solche auch im Heimatland in Anspruch nehmen. Thailand verfügt über ein Gesundheits- system und eine psychiatrische Versorgung ist grundsätzlich vorhanden (vgl. Mental health Atlas country profile 2014 Thailand, einsehbar unter http://www.who.int/mental_health/evidence/atlas/profiles-2014/en/). Dass ihr der Zugang zu angemessener psychiatrischer Behandlung in Thailand verwehrt wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Das Verwal- tungsgericht anerkennt, dass die grosse örtliche Distanz zum Sohn die Be- schwerdeführerin psychisch belasten würde. Diese Konsequenz ihres de- liktischen Handelns hat sie sich aber selber zuzuschreiben und steht einer Rückkehr ins Heimatland nicht entgegen (vgl. auch hinten E. 4.3.5). In Würdigung der gesamten Umstände ist mit der POM von intakten Wieder- eingliederungsmöglichkeiten in Thailand auszugehen. 5.3.2 In familiärer Hinsicht steht einzig die Beziehung der Beschwerde- führerin zu ihrem hier lebenden und über das Schweizer Bürgerrecht ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2017, Nr. 100.2016.366U, Seite 17 fügenden Sohn in Frage. Der heute 13-jährige B.________ steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge; die Obhut liegt (faktisch) seit März 2011 allein beim Vater (vgl. vorne E. 2.2). Anders als die Beschwerdeführerin zu meinen scheint (vgl. Beschwerde S. 5), kann sie aus dem Umstand, dass sie mit dem Kindsvater die gemeinsame elterliche Sorge innehat, nichts Wesentliches für sich ableiten. Massgeblich für das ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren bleibt der Umfang des persönlichen Kontakts, also die tatsächlich gelebte Beziehung in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht und nicht allein die formelle Tragweite der Zuteilung bzw. der Abmachun- gen der Eltern (grundlegend BGE 143 I 21 E. 5 mit zahlreichen Hinweisen; dazu auch Meier/Häberli, Übersicht zur Rechtsprechung im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [September bis Dezember 2016], in Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz [ZKE] 2017 S. 44 ff., 78 f.). Liegt die fakti- sche Obhut zum überwiegenden Teil beim anderen (in der Schweiz ver- bleibenden) Elternteil, ändert das gemeinsame Sorgerecht nichts daran, dass die familiäre Beziehung zwischen dem ausreisepflichtigen Elternteil und seinem Kind unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK grundsätzlich auch vom Ausland her gepflegt werden kann (vgl. BGer 2C_810/2016 vom 21.3.2017 E. 5.2 f. mit Hinweisen u.a. auf BGE 143 I 21 und 140 I 145). Voraussetzung für den Bewilligungserhalt mit der Folge, dass das Recht auf persönlichen Umgang in der Schweiz gelebt werden kann, ist eine in affektiver Hinsicht zumindest normale und in wirtschaftlicher Hinsicht be- sonders enge Eltern-Kind-Beziehung, wobei diese Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen die ausländische Person auszureisen hätte, praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte. Die ausreisepflichtige Person muss sich zudem in der Schweiz bisher weitgehend «tadellos» verhalten haben (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.2; BGer 2C_1071/2016 vom 30.3.2017 E. 6.1, 2C_327/2015 vom 22.4.2016 E. 5.4; VGE 2016/230 vom 30.5.2017 E. 5.3.2). 5.3.3 B.________ wuchs während seiner ersten sieben Lebensjahre bei der Beschwerdeführerin auf. Wie sich die Mutter-Kind-Kontakte nach dem Obhutswechsel zum Vater im März 2011 bis zur Inhaftierung der Beschwerdeführerin im April 2013 im Einzelnen gestalteten, geht aus den Akten nicht eindeutig hervor. Nach Angaben der Beschwerdeführerin habe sie fast täglich für B.________ gekocht und mit ihm gegessen; zudem habe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2017, Nr. 100.2016.366U, Seite 18 sie ihn regelmässig von der Schule abgeholt (Beschwerde S. 10). Aus dem Antrag um Errichtung einer Beistandschaft vom 9. Januar 2013 (vgl. KESB- Akten) geht jedoch hervor, dass zumindest im Jahr 2011 nur unregelmässige Begegnungen zwischen Mutter und Kind stattfanden und B.________ seine Mutter zeitweise wochenlang nicht sah. Während des Freiheitsentzugs der Beschwerdeführerin wurde die Mutter-Sohn- Beziehung zunächst telefonisch und ab Mai 2015 im Rahmen von zweiwöchentlichen Besuchen gepflegt (vgl. vorne E. 2.2). Mit Schreiben vom 30. November 2015 hielt der Kindsvater fest, dass die Beziehung zur Mutter dem Sohn gut tue. Es wäre für B.________ sehr schwierig, wenn seine Mutter weggewiesen würde und er weit weg von ihr aufwachsen müsste (Akten POM act. 4A1 Beilage 4). Im August 2016 wurde die Beschwerdeführerin bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Ihr Vorbringen, wonach sie seither sehr intensive Kontakte zu B.________ pflege, er fast jedes Wochenende bei ihr übernachte und sie ihn auch ausserhalb der festgelegten Betreuungszeiten «praktisch immer, wenn sie keine anderweitigen Verpflichtungen» habe, sehe (Beschwerde S. 10 f.), bleiben unbelegt. Die (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin weist auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nach, dass sie zumindest das in der Vereinbarung vom 28. Juni 2012 bzw. im Besuchsrechtskalender vom 27. Oktober 2016 festgelegte (Mindest-)Besuchsrecht tatsächlich, kontinuierlich und reibungslos wahrnimmt. Im Rahmen der Mitwirkungs- pflicht (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AuG) wäre es vorab an ihr, ihre Vorbringen mit geeigneten Beweismitteln zu belegen (vgl. auch BGE 143 I 21 E. 5.5.4). Gestützt auf die Aktenlage ist davon auszugehen, dass B.________ seit der bedingten Entlassung weiterhin hauptsächlich vom Vater betreut wird, weshalb auch heute eine gemeinsame elterliche Sorge ohne alternierende Obhut vorliegt. Konkrete Bemühungen, die Obhut inskünftig wieder ganz der Beschwerdeführerin zu übertragen (vgl. Be- schwerde S. 13 f.), sind nicht erkennbar. Insgesamt stellt das Verwaltungs- gericht aber nicht in Frage, dass die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Sohn grundsätzlich intakt ist. Zugunsten der Beschwerdeführerin unterstellt es im Folgenden, dass sie seit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug ein nach heutigem Standard übliches Besuchsrecht wahrnimmt, auch wenn die Häufigkeit, Art und Intensität der Mutter-Kind- Kontakte unbelegt geblieben sind. In wirtschaftlicher Hinsicht macht die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2017, Nr. 100.2016.366U, Seite 19 Beschwerdeführerin nicht geltend, dass sie neuerdings Beiträge an den Unterhalt ihres Sohnes leisten würde. 5.3.4 Unstrittig würde B.________ in der Schweiz verbleiben, weshalb die Wegweisung der Beschwerdeführerin mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Beziehung verbunden wäre. Was die Beschwerdeführerin selber angeht, hat sie sich diese negativen familiären Folgen ihres Handelns selbst zuzuschreiben, hat sie doch auch ihre Verantwortung als Mutter, die mehrmonatige Untersuchungshaft sowie eine fremdenpolizeiliche Verwarnung nicht von ihrem jahrelangen deliktischen Verhalten abhalten können. Dass ihre Delinquenz teilweise im Zusammenhang mit ihrer damaligen Betäubungsmittelabhängigkeit stand, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es ist nicht ersichtlich, dass sie sich ernsthaft um Ablösung von ihrer Sucht bemüht hätte; die ihr im Jahr 2009 nach der Untersuchungshaft gebotene Chance einer Drogentherapie hatte sie nicht zu nutzen vermocht (vgl. vorne E. 4.3.2; Gutachten S. 15 f.). Ihr eigenes Interesse, nicht von ihrem Sohn getrennt zu werden, vermag daher von vornherein nicht entscheidend zu gewichten. 5.3.5 Was den Sohn anbelangt, ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Wegweisung der Mutter ihn wohl hart treffen würde. Allerdings konnte die Mutter-Kind-Beziehung bereits nach der Inhaftierung der Beschwerde- führerin im April 2013 während über drei Jahren nur sehr beschränkt gelebt werden. Im Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführerin ins Heimatland könnte die Beziehung in einem gewissen, wenn auch vorerst angesichts des Alters des Kindes bescheidenem Rahmen weiterhin persönlich gepflegt werden. Möglich ist insbesondere, dass B.________ die Beschwerdeführerin von Zeit zu Zeit in Thailand besucht. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin wäre dem Sohn die Reise zumutbar, zumal er gemäss unbestrittener Feststellung der POM bereits einmal mit seinem Vater nach Thailand gereist ist (angefochtener Entscheid E. 5c/bb); in einigen Jahren würde er auch selbständig reisen können. Zudem sind Besuche der Beschwerdeführerin in der Schweiz denkbar. Zwar beabsichtigt die EG Biel, die Verhängung eines Einreiseverbots gegen sie zu beantragen (vgl. Akten POM pag. 2). Ein solches kann aber praxisgemäss zwecks Ermöglichung der Pflege des Familienlebens

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2017, Nr. 100.2016.366U, Seite 20 vorübergehend aufgehoben werden. Ausserdem kann der Kontakt mit B.________ mittels herkömmlicher Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Im Hinblick auf das Kindeswohl ist überdies zu berücksichtigen, dass sich die Situation von B.________ seit der Obhutsübertragung an den Vater und der Errichtung einer Beistandschaft stabilisiert hat. Er wird im vertrauten Umfeld bleiben und mit seinem Vater unter den hiesigen Lebensbedingungen aufwachsen können. Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin für B.________ ein wichtiger Bezugspunkt seiner thailändischen Identität ist. Angesichts seines Alters kann die gemeinsame thailändische Sprache jedoch ebenso wie die kulturellen und religiösen Gepflogenheiten auch vom Ausland her gepflegt und weitergegeben werden. Die Beiständin wird weiterhin gemeinsam mit dem Kindsvater die Pflege der Mutter-Kind-Beziehung sicherzustellen und B.________ dabei zu unterstützen haben (vgl. KESB-Entscheid S. 3; VGE 2015/224 vom 15.2.2017 [noch nicht rechtskräftig] E. 6.4.5 mit Hin- weisen). Insgesamt ist der Weiterbestand der Mutter-Kind-Beziehung mit der ausländerrechtlichen Massnahme nicht gefährdet, wiewohl ein nicht unbedeutendes Interesse von B.________ am weiteren Verbleib seiner Mutter in der Schweiz anzuerkennen ist. 5.4Mit Blick auf die privaten Interessen ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin vergleichsweise lange in der Schweiz aufhält. Ihre Aufenthaltsdauer ist aber insbesondere mit Blick auf die nicht gelungene Integration zu relativieren; zudem stehen der Rückkehr nach Thailand keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen. Hinsichtlich der familiären Beziehungen begründet das Kindeswohl ein nicht unerhebliches privates Interesse am Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz. 6. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: 6.1Die Beschwerdeführerin hat während mehreren Jahren mit einer grossen Menge Thaipillen und Crystal gehandelt und damit jedenfalls mit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2017, Nr. 100.2016.366U, Seite 21 telbar die Gesundheit einer Vielzahl von Personen gefährdet. Trotz ihres Drogenkonsums hat sie damit ein erhebliches Verschulden auf sich gela- den. Dies bringt denn auch das Strafmass zum Ausdruck, welches unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit aufgrund der Betäu- bungsmittelabhängigkeit mit fünf Jahren immer noch hoch ausgefallen ist. Angesichts der jahrelangen, auch nach einer förmlichen Verwarnung fort- gesetzten schweren Delinquenz und der nicht hinzunehmenden Rückfall- gefahr besteht ein grosses öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendi- gung. Gemäss der ständigen strengen Praxis bei derartigen Delikten und den generalpräventiven Überlegungen, welche die Ausländerbehörde zu- lässigerweise in die Beurteilung einfliessen lassen dürfen, müssten in der vorliegenden Konstellation daher ausserordentliche Umstände vorliegen, um den Bewilligungswiderruf und die Wegweisung als unverhältnismässig erscheinen zu lassen (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 6.1 mit Hinweis). Solche sind hier nicht auszumachen: Die Beschwerdeführerin hält sich zwar lange hier auf, konnte sich aber nicht integrieren. Die Rückkehr nach Thailand ist zumutbar. Sie ist in ihrem Heimatland aufgewachsen und mit der dortigen Sprache und Kultur immer noch vertraut. Mit ihrer in Thailand lebenden erwachsenen Tochter pflegt sie nach wie vor Kontakt. In familiärer Hinsicht fällt das Interesse des 13-jährigen Sohnes der Beschwerdeführerin, in un- mittelbarer Nähe seiner Mutter aufzuwachsen, ins Gewicht. Die Mutter- Sohn-Beziehung würde durch die Entfernungsmassnahme erheblich be- troffen. Dem Interesse an einer intakten Eltern-Kind-Beziehung kommt zwar im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthalts- beendenden Massnahme eine zentrale Bedeutung zu. Je schwerer aber die begangenen Straftaten wiegen, desto eher vermag das öffentliche Inte- resse an einer Ausreise einer straffälligen Person selbst das Interesse ihrer Kinder zu überwiegen, mit ihr hier aufwachsen zu können. Aufgrund der gravierenden Straffälligkeit der Beschwerdeführerin haben die Interessen des Sohnes, im Rahmen der heutigen Besuchsregelung mit seiner Mutter den Kontakt pflegen zu können, zurückzustehen. Diesbezüglich fällt ins Gewicht, dass die Obhut seit über sechs Jahren beim Vater liegt und der Sohn im gewohnten Umfeld verbleiben kann. Er kann weiterhin von den hiesigen Ausbildungsmöglichkeiten und Lebensbedingungen profitieren. Die Mutter-Sohn-Beziehung kann in einem gewissen Rahmen auch über die Landesgrenzen hinweg weiterhin gepflegt werden. Zu einer vergleich-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2017, Nr. 100.2016.366U, Seite 22 baren Beurteilung kommt im Übrigen auch das Bundesgericht in seinem von der Beschwerdeführerin angeführten Urteil 2C_972/2011 vom 8. Mai 2012. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus dem bundes- gerichtlichen Urteil 139 I 145 nichts für sich ableiten; der diesem Urteil zu- grundeliegende Sachverhalt unterscheidet sich in wesentlichen Punkten vom vorliegenden Fall (erste strafrechtliche Verurteilung, bedingte Frei- heitsstrafe, gelungene berufliche Integration, intaktes Familienleben). 6.2Die Entfernungsmassnahme erweist sich damit auch im Licht von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV sowie der KRK als verhältnismässig (vgl. für vergleichbare Beurteilungen: BGer 2C_461/2016 vom 6.4.2017, 2C_992/2016 vom 3.4.2017, 2C_208/2016 vom 21.12.2016, 2C_989/2015 vom 3.2.2016; VGE 2016/17 vom 27.7.2016 [bestätigt durch BGer 2C_681/2016 vom 5.1.2017]). Unter diesen Umständen fällt die von der Beschwerdeführerin beantragte Verwarnung unter (blosser) Androhung des Bewilligungswiderrufs nach Art. 96 Abs. 2 AuG ausser Betracht (vgl. vorne Bst. C); eine solche würde den öffentlichen Interessen an der Wegweisung nicht gerecht. 7. Der angefochtene Entscheid hält nach dem Erwogenen der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Da die vorinstanzlich gesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxis- gemäss eine neue Frist anzusetzen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig; Anspruch auf Parteikostenersatz hat sie nicht (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Sie hat indessen für das verwaltungs- gerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 8.1Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2017, Nr. 100.2016.366U, Seite 23 und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb aus- tragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 8.2Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die POM hat im angefochte- nen Entscheid die hier massgebliche Praxis zutreffend wiedergegeben und ausführlich begründet, weshalb die aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (vgl. BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen). Die Beschwerde- schrift im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entspricht in weiten Teilen derjenigen im Verfahren vor der POM. Gegen die vorinstanzlichen Erwä- gungen bringt die Beschwerdeführerin nichts wesentlich Neues vor; ihre Argumente erschöpfen sich vielmehr im Hinweis auf ihre (überwundene) Drogenabhängigkeit und die (bezüglich Häufigkeit und Intensität unbelegt gebliebene) Beziehung zu ihrem Sohn. Bei dieser Sachlage kann nicht da- von ausgegangen werden, dass sich zum Zeitpunkt der Gesuchsein- reichung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Gewinn- und Verlust- aussichten ungefähr die Waage hielten bzw. jene nur geringfügig kleiner waren als diese. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2017, Nr. 100.2016.366U, Seite 24 8.3Da über das Gesuch erst im Rahmen des vorliegenden Sachent- scheids befunden wird und die Beschwerdeführerin keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Für den Entscheid über das Gesuch sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den 27. Dezember 2017.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden der Beschwerde- führerin auferlegt.
  4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  5. Zu eröffnen:
  • der Beschwerdeführerin
  • der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern
  • der Einwohnergemeinde Biel
  • dem Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2017, Nr. 100.2016.366U, Seite 25 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gesetze

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AuG

  • Art. 62 AuG
  • Art. 63 AuG
  • Art. 90 AuG
  • Art. 96 AuG

BV

  • Art. 11 BV
  • Art. 13 BV
  • Art. 36 BV
  • Art. 121 BV

der

  • Art. 358 der

EMRK

  • Art. 8 EMRK

i.V.m

  • Art. 63 i.V.m
  • Art. 74 i.V.m

VRPG

  • Art. 20 VRPG
  • Art. 79 VRPG
  • Art. 108 VRPG
  • Art. 111 VRPG
  • Art. 112 VRPG

Gerichtsentscheide

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