100.2016.348U DAM/MAM/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 1. September 2017 Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Marti A.________ Beschwerdeführer gegen Kanton Bern handelnd durch die Erziehungsdirektion, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern Beschwerdegegner betreffend Rückforderung von Betreuungszulagen (Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 31. Oktober 2016; 4800.600.500.06/16 [736446])
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2017, Nr. 100.2016.348U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ ist seit dem 1. August 1991 an der Primarschule B.________ als Lehrperson angestellt. Am 1. Juni 2011 nahm seine Ehefrau, C., eine Erwerbstätigkeit bei der D. SA auf. Am 11. Februar 2015 bestätigte dieses Unternehmen gegenüber dem Amt für zentrale Dienste der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (AZD ERZ), dass C.________ für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis am 31. Dezember 2014 «zusätzliche Familienzulagen» von monatlich Fr. 60.-- für zwei Kinder erhalten habe. A.________ bezog im selben Zeitraum für drei bzw. zwei Kinder (E.________ [geb. ....1987], F.________ [geb. ....1999], G.________ [geb. ....2001]) Betreuungszulagen. Das AZD ERZ informierte ihn am 21. September 2015, dass die seiner Ehefrau ausgerichtete «zusätzliche Familienzulage» eine mit der Betreuungszulage vergleichbare Zulage darstelle; ihm seien deshalb zu hohe Betreuungszulagen ausgerichtet worden. Er sei daher rückerstattungspflichtig. A.________ verlangte am 1. Oktober 2015 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Mit Verfügung vom 4. Februar 2016 forderte das AZD ERZ von A.________ Betreuungszulagen in der Höhe von Fr. 2ʹ067.30 zurück. B. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 17. Februar 2016 wies die Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ) am 31. Oktober 2016 ab, soweit sie darauf eintrat. C. Hiergeben hat A.________ am 29. November 2016 Verwaltungs- gerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und auf eine Rückforderung sei zu verzichten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2017, Nr. 100.2016.348U, Seite 3 Die ERZ beantragt für den Kanton Bern mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2017 die Beschwerdeabweisung. A.________ hält mit Replik vom 8. Februar 2017 am gestellten Begehren fest. Auch die ERZ hat für den Kanton Bern am 2. März 2017 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festgehalten. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Strittig ist, ob der Beschwerdeführer Betreuungszulagen im Umfang von Fr. 2ʹ067.30 zu Unrecht bezogen hat und insoweit rückerstattungs- pflichtig ist. Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da der Streitwert Fr. 20ʹ000.-- nicht erreicht (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2017, Nr. 100.2016.348U, Seite 4 2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer unter ver- schiedenen Gesichtspunkten eine Verletzung seines verfassungsmässigen Gehörsanspruchs geltend. 2.1Der Beschwerdeführer bringt – wie im vorinstanzlichen Verfahren – vor, er habe die «verfahrenseinleitende Verfügung» vom 7. Mai 2015 nicht erhalten (Beschwerde S. 2). – In prozessualer Hinsicht hat das AZD ERZ namentlich den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101), Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) und Art. 21 VRPG zu wahren. Dazu zählt der Anspruch auf Äusserung zur Sache vor Fällung des Entscheids (BGE 140 I 99 E. 3.4, 135 II 286 E. 5.1). Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer um begründete Mitteilung darüber ersucht, ob er den Erlass einer anfechtbaren Verfügung wünsche. Unbestritten ist, dass diese Verfügung an die vom Beschwerdeführer da- mals zur Wahrnehmung seiner Anliegen ermächtigte ... adressiert war. Da der Beschwerdeführer in der Folge behauptet hat, von dieser Verfügung keine Kenntnis erlangt zu haben, hat das AZD ERZ ihm am 21. September 2015 nochmals Gelegenheit zur Äusserung eingeräumt. Davon hat er am
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2017, Nr. 100.2016.348U, Seite 5 wand jedenfalls unter dem Gesichtswinkel des rechtlichen Gehörs nichts zu seinen Gunsten ableiten. Weitere Beweismassnahmen wie die Einver- nahme der angeführten Personen als Zeuginnen bzw. Auskunftspersonen erübrigen sich. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen da- rauf abzielt, dem AZD ERZ einen Fehler vorzuwerfen, ist darauf zurückzu- kommen (hinten E. 7.3). 3. In der Sache ist die Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Betreuungs- zulagen strittig. 3.1Für Lehrkräfte an öffentlichen Volksschulen gilt das Gesetz vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG; BSG 430.250; vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. b LAG). Das LAG und seine Ausführungsbestimmun- gen kennen keine eigene Rückerstattungsregelung. Art. 1 Abs. 2 LAG er- klärt in diesem Fall die Personalgesetzgebung des Kantons als ergänzend anwendbar, die ihrerseits in Art. 64 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01) festlegt, dass der Arbeitgeber zu Unrecht erbrachte finanzielle Leistungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zurückzufordern oder zu verrechnen hat. Zu Unrecht er- bracht sind Leistungen, wenn sie ohne Rechtsgrund, das heisst im Wider- spruch zum objektiven Recht erfolgt sind bzw. kein materiellrechtlicher Anspruch auf diese bestanden hat (vgl. BVR 2016 S. 5 E. 3.1, 2004 S. 1 E. 3.1 [zu aArt. 25 PG]). 3.2Die ERZ vertritt die Auffassung, das AZD ERZ habe die Rücker- stattungspflicht des Beschwerdeführers zu Recht bejaht. Es handle sich bei der «zusätzlichen Familienzulage» an die Ehefrau um eine mit der Betreu- ungszulage vergleichbare, von einem anderen Arbeitgeber ausgerichtete Zulage. Mit dieser Zulage werde die in der Gesetzgebung vorgesehene Obergrenze überschritten. Der Betrag, der die Obergrenze überschreite, sei zu Unrecht ausgerichtet worden und folglich zurückzuerstatten. – Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass gar keine finanziellen Leistungen zu Unrecht erbracht worden seien. Die «zu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2017, Nr. 100.2016.348U, Seite 6 sätzliche Familienzulage» stelle keine mit der Betreuungszulage vergleich- bare Zulage dar. Vielmehr sei diese Zulage als Familienzulage zu qualifi- zieren, weshalb sie nicht mit den an ihn ausgerichteten Betreuungszulagen addiert werden dürfe. 4. Die Familien- und Betreuungszulagen sind im öffentlichen Dienstrecht des Kantons Bern wie folgt geregelt: 4.1Nach Art. 38 der Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstel- lung der Lehrkräfte (LAV; BSG 430.251.0) gelten für die Familien- und Be- treuungszulagen die Bestimmungen der Personalgesetzgebung. Art. 83 PG sieht vor, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anspruch auf Familien- zulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen) nach dem Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2) und dem Gesetz vom 11. Juni 2008 über die Familienzulagen (KFamZG; BSG 832.71) haben. Familienzulagen sind einmalige oder peri- odische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belas- tung durch ein oder mehrere Kinder auszugleichen (Art. 2 FamZG). Die Familienzulagen umfassen die Kinderzulage und die Ausbildungszulage (Art. 3 Abs. 1 FamZG). Die Bestimmungen des FamZG sind aber auch an- wendbar, wenn die Kantone in ihren Familienzulagenordnungen höhere Mindestansätze für Kinder- und Ausbildungszulagen als nach Art. 5 FamZG sowie Geburts- und Adoptionszulagen vorsehen (vgl. Art. 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FamZG). Andere Leistungen müssen ausserhalb der Familien- zulagenordnungen geregelt und finanziert werden (Art. 3 Abs. 2 Satz 3 FamZG). Weitere durch Gesamt- oder Einzelarbeitsvertrag oder andere Regelungen vorgesehene Leistungen gelten nicht als Familienzulagen im Sinn des FamZG (Art. 3 Abs. 2 Satz 4 FamZG). Dieser bundesrechtliche Begriff der Familienzulagen ist nach der kantonalen Personalgesetzgebung ebenfalls massgebend (Art. 83 PG und Art. 76 Abs. 2 der Personalverord- nung vom 18. Mai 2005 [PV; BSG 153.011.1]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2017, Nr. 100.2016.348U, Seite 7 4.2Nach Art. 86 Abs. 1 Satz 1 PG erhalten Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter, die einen Anspruch auf Familienzulagen nach Art. 83 PG haben, zusätzlich eine Betreuungszulage. Die Betreuungszulage stellt eine weitere Leistung dar, die nicht an die bundesrechtlichen Vorgaben des FamZG gebunden ist (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 4 FamZG; Vortrag des Regierungsrats zur Teilrevision des PG, in Tagblatt des Grossen Rates 2008, Beilage 8, S. 9; Kieser/Reichmuth, Bundesgesetz über die Familienzulagen, Praxis- kommentar, 2010, Art. 3 N. 152). Sie wird vom Regierungsrat festgesetzt und beträgt jährlich je nach Anzahl der zulagenberechtigten Kinder höchs- tens (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 PG): bei einem Kind Fr. 3ʹ600.-- (Bst. a), bei zwei Kindern Fr. 3ʹ000.-- (Bst. b), bei drei Kindern Fr. 2ʹ400.-- (Bst. c), bei vier Kindern Fr. 1ʹ800.-- (Bst. d), bei fünf Kindern Fr. 1ʹ200.-- (Bst. e) und bei sechs Kindern Fr. 600.-- (Bst. f). Der Regierungsrat hat die Bemessung der Betreuungszulage in Art. 79a Abs. 1 PV geregelt. Danach beträgt diese jährlich bei einem zulagenberechtigten Kind Fr. 3ʹ000.-- (Bst. a), bei zwei zulagenberechtigten Kindern Fr. 2ʹ160.-- (Bst. b), bei drei zulagenberech- tigten Kindern Fr. 1ʹ320.-- (Bst. c) und bei vier zulagenberechtigten Kindern Fr. 480.-- (Bst. d). Eltern von mehr als vier zulagenberechtigten Kindern erhalten keine Betreuungszulage (Art. 79a Abs. 2 PV). Der Anspruch auf Betreuungszulage besteht auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Anspruch auf Familienzulagen wegen einer Anspruchskonkurrenz nicht zum Zug kommt. Erhalten beide Elternteile gleichzeitig Betreuungszulagen nach dem PG oder vergleichbare von andern Arbeitgebern ausgerichtete Zulagen, darf der Gesamtbetrag der bezogenen Betreuungszulagen die Obergrenze gemäss Art. 86 Abs. 1 PG nicht überschreiten (Art. 86 Abs. 3 PG). Für Teilzeitbeschäftigte wird die Betreuungszulage im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad ausgerichtet (Art. 86 Abs. 4 PG, Art. 79a Abs. 3 PV). Betreuungszulagen werden in zwölf Monatsraten ausbezahlt. Sie werden der Teuerung angepasst (Art. 86 Abs. 5 PG i.V.m. Art. 79a Abs. 4 PV). 5. Der Beschwerdeführer bringt vor, die seiner Ehefrau ausgerichtete «zu- sätzliche Familienzulage» stelle keine mit der Betreuungszulage vergleich- bare Zulage, sondern eine Familienzulage dar.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2017, Nr. 100.2016.348U, Seite 8 5.1Zur streitbetroffenen Zulage ist Folgendes aktenkundig: 5.1.1 Am 11. Februar 2015 bestätigte die D.________ SA, folgende «zusätzlichen Familienzulagen» ausbezahlt zu haben (unpag. Vorakten AZD ERZ): PeriodeZusätzliche Familienzulagen für zwei Kinder gemäss GAV 1.1.2012-31.12.2012Fr. 60.-- pro Monat 1.1.2013-31.12.2013Fr. 60.-- pro Monat 1.1.2014-31.12.2014Fr. 60.-- pro Monat Weiter wurden Krankenkassenbeiträge für zwei Kinder in der Höhe von monatlich Fr. 120.-- ausgerichtet. 5.1.2 Wann die Zulagen ausbezahlt worden sind, geht aus der genannten Bestätigung nicht hervor. Aktenkundig sind indes fünf Lohnabrechnungen der Ehefrau des Beschwerdeführers (Juni 2011, Januar 2012, Januar 2013, Januar 2014 und Januar 2015; Beschwerdebeilage 1), welchen zu ent- nehmen ist, dass die «zusätzlichen Familienzulagen» im Unterschied zu den Krankenkassenbeiträgen nicht monatlich ausbezahlt worden sind. Die E-Mail der HR-Verantwortlichen der D.________ SA vom 1. Dezember 2014 lässt denn auch darauf schliessen, dass die «zusätzlichen Famili- enzulagen» – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – erst im Januar 2015 ausgerichtet worden sind, wenn auch nicht mit dem Monatslohn (vgl. Lohnabrechnung Januar 2015, Beschwerdebeilage 1). Gemäss dieser Nachricht stellte die HR-Verantwortliche in Aussicht, eine Bestätigung über zusätzliche Zulagen voraussichtlich im Januar 2015 nach dem Entscheid der Ausgleichskasse auszustellen (vgl. E-Mail vom 1.12.2014, unpag. Vorakten AZD ERZ). 5.2Die hier interessierenden «zusätzlichen Familienzulagen» wurden gestützt auf den Gesamtarbeitsvertrag der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie vom 1. Januar 2012 zwischen dem Arbeitgeber- verband der Schweizerischen Uhrenindustrie und der Gewerkschaft Unia ausgerichtet (abrufbar unter: <www.gav-service.ch>; Beschwerdebei- lage 3). Art. 20 mit dem Titel «Familienzulagen» lautet wie folgt:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2017, Nr. 100.2016.348U, Seite 9 Art. 20.1Die Familienzulagen bestimmen sich aufgrund von zwischen den Vertragsparteien getroffenen Verabredungen. Art. 20.2Die Höhe der Zulagen und die Modalitäten ihrer Ausrichtung werden einheitlich festgesetzt. Art. 20.3 1 Die Familienzulagen betragen: -Kinderzulage (in der Schweiz und im Ausland): Fr. 200.-- pro Kind und pro Monat; -Zulage für berufliche Weiterbildung: Fr. 240.-- pro Monat bis zum zurückgelegten 25. Lebens- jahr; Ergänzende Zulage zur Kinderzulage und zur Berufsaus- bildungszulage: Fr. 30.-- pro Monat; -Geburtenzulage: Fr. 1ʹ000.--. 2 Vorteilhaftere kantonale Bestimmungen bleiben vorbehalten. Art. 20.4Die aus der Leistung dieser Zulagen für die Arbeitgeber resul- tierende Belastung ist Gegenstand eines Lastenausgleichs. Die «Ausgleichskasse für Familienzulagen der Uhrenindustrie» (ALFA-Kasse) in La Chaux-de-Fonds wird von den Vertrags- parteien als Institution zur Durchführung des Ausgleichs – ge- mäss ihren Statuten, Reglementen und Weisungen – aner- kannt. Um die in Art. 20.3 GAV vorgesehenen Zulagen geltend zu machen, sind bei der Ausgleichskasse für Familienzulagen der Uhrenindustrie zwei Gesuche einzureichen. Das Gesuch um Ausrichtung von Familienzulagen ist prioritär durch die Person auszufüllen, welche die elterliche Sorge besitzt, die Erwerbstätigkeit im Wohnsitzkanton der Familie ausübt und das höhere AHV-pflichtige Einkommen erzielt (vgl. Gesuch um Ausrichtung von Familienzulagen; einsehbar unter: <http://www.ccih- siege51.ch/de/05caf/index.shtml>, Rubrik «Allgemeine Formulare»). Für die ergänzende Zulage zur Kinderzulage und zur Berufsausbildungszulage (sog. Ergänzungszulage) ist ein eigenes Gesuch zu stellen; dieses ist einmal pro Jahr oder bei zwischenjährlichem Austritt bei der Ausgleichskasse für Familienzulagen der Uhrenindustrie einzureichen (vgl. Gesuch für eine Ergänzungszulage; einsehbar unter: <http://www.ccih- siege51.ch/de/05caf/index.shtml>, Rubrik «Allgemeine Formulare»). 5.3Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat «Ergänzungszulagen» im Sinn des GAV bezogen (Fr. 30.-- pro Kind/Monat; vorne E. 5.1.1). Diese Zulage steht zwar unter dem Titel «Familienzulage»; gleichwohl handelt es sich nicht um eine Familienzulage nach FamZG. Anders als der Beschwer- deführer meint, kann nicht aufgrund der im GAV verwendeten Begrifflich- keiten («Familienzulage», «ergänzende Zulage zur Kinderzulage und zur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2017, Nr. 100.2016.348U, Seite 10 Berufsausbildungszulage») auf eine Familienzulage im Sinn des FamZG geschlossen werden. Familienzulagen nach FamZG sind Kinder- und Aus- bildungszulagen sowie allenfalls Geburts- und Adoptionszulagen (vorne E. 4.1). Die Familienzulage und die ergänzende Zulage zur Kinderzulage und Berufsausbildungszulage sind wie erwähnt mit verschiedenen Ge- suchen geltend zu machen. Dieser Umstand lässt darauf schliessen, dass die Familienzulagen und die Ergänzungszulagen auch zwei verschieden- artige Zulagen sind. Bei der hier interessierenden Zulage handelt es sich folglich um eine (die Familienzulage) ergänzende und damit um eine wei- tere Leistung. Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 4 FamZG gelten weitere durch Ge- samt- oder Einzelarbeitsvertrag oder andere Regelungen vorgesehene Leistungen nicht als Familienzulagen im Sinn des FamZG und damit auch nicht nach Personalgesetzgebung (vorne E. 4.1). Gegen eine Qualifizie- rung als Familienzulage spricht im Übrigen, dass im nationalen Familien- zulagenregister unbestrittenermassen kein entsprechender Eintrag vorhan- den ist, worauf das Personalamt im Rahmen der Anhörung im Sinn von Art. 26 LAG hingewiesen hat (Stellungnahme des Personalamts vom 2.2.2016; unpag. Vorakten AZD ERZ). Würden die an die Ehefrau aus- gerichteten Zulagen Familienzulagen im Sinn des FamZG darstellen, müsste ein entsprechender Eintrag vorhanden sein (vgl. Art. 18a FamZV; ferner angefochtener Entscheid E. 2.3.2.3 S. 10). 5.4Die Vorinstanz hat sich mit dieser Qualifizierung – anders als der Beschwerdeführer dafür hält – auch nicht in unzulässigerweise über die Beurteilung der Ausgleichskasse für Familienzulagen der Uhrenindustrie hinweggesetzt. Die Ausgleichskasse hat nur geprüft, ob der Ehefrau des Beschwerdeführers gestützt auf den GAV eine Ergänzungszulage auszu- richten ist, nicht aber, ob diese Zulage eine mit der Betreuungszulage ver- gleichbare Leistung im Sinn von Art. 86 Abs. 3 PG darstellt. Gestützt auf Art. 26 LAG i.V.m. Art. 97 LAV liegt die Zuständigkeit, über vermögens- rechtliche Ansprüche zu verfügen, denn auch beim AZD ERZ. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht Aufgabe der Ausgleichskasse des Kantons Bern, hierüber Auskunft zu erteilen. Somit kann darauf verzichtet werden, eine Mitarbeiterin der Ausgleichskasse des Kantons Bern als Zeugin zu befragen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2017, Nr. 100.2016.348U, Seite 11 5.5Nach dem Gesagten stellt die an die Ehefrau des Beschwerdefüh- rers ausgerichtete Zulage keine Familienzulage, sondern eine weitere Leistung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 4 FamZG dar. Aus diesem Grund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz geschlossen hat, es handle sich hierbei um eine mit der Betreuungszulage vergleichbare Zulage im Sinn von Art. 86 Abs. 3 PG. 6. Zu prüfen ist weiter, ob die Betreuungszulagen an den Beschwerdeführer teilweise zu Unrecht ausgerichtet worden sind. 6.1Art. 86 Abs. 3 Satz 2 PG lautet wie folgt: Erhalten beide Elternteile gleichzeitig Betreuungszulagen nach diesem Gesetz oder vergleichbare von andern Arbeitgebern ausgerichtete Zulagen, darf der Gesamtbetrag der bezogenen Betreuungszulagen die Obergrenze gemäss Absatz 1 nicht überschreiten. 6.2Es stellt sich die Frage, ob mit «Obergrenze gemäss Absatz 1» die in Art. 86 Abs. 1 PG genannten Höchstbeträge oder die in Art. 79a Abs. 1 PV festgesetzten effektiven Beträge gemeint sind (vgl. vorne E. 4.2). Die Vorinstanz geht ohne weiteres von Letzterem aus (vgl. auch Merkblatt «Betreuungszulagen gemäss kantonalem Personalrecht» des Personal- amts des Kantons Bern vom 29.1.2015, einsehbar unter: <http://www.fin.be.ch/fin/de/index/personal/personalrecht/wdb.assetref/dam /documents/FIN/PA/de/Merkblatt_Betreuungszulagen.pdf>). Der Wortlaut ist indes nicht ganz klar, lässt aber eher auf die in Art. 86 Abs. 1 PG ge- nannten Höchstbeträge schliessen. Aus den Materialien geht hervor, dass zunächst beabsichtigt war, die Höhe der Betreuungszulagen in Art. 86 Abs. 1 PG fest zu verankern (vgl. Antrag der Kommission; Tagblatt des Grossen Rates 2008, Beilage 8, S. 17). Damit nahm Art. 86 Abs. 3 Satz 2 PG nach dem damaligen Regelungskonzept auf die effektiven Betreuungs- zulagen Bezug. Der Regierungsrat stellte allerdings im Rahmen der ersten Lesung den Antrag, im Personalgesetz nur noch Höchstbeträge vorzu- sehen (Tagblatt des Grossen Rates 2008, Beilage 8, S. 17), insbesondere
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2017, Nr. 100.2016.348U, Seite 12 deshalb, weil die Beschlüsse zum kantonalen Familienzulagengesetz, die sich auch auf die Familienzulage des Kantonspersonals im Sinn von Art. 83 PG auswirken, noch nicht gefällt waren. Danach wird die effektive Betreu- ungszulage später unter Beachtung der Höchstbeträge des Familien- zulagengesetzes auf Verordnungsstufe festgelegt. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass die Gesamtsumme der ausbezahlten Sozialzulagen vor und nach Inkrafttreten des FamZG möglichst gleich bleibt (einkommens- neutral). Zudem soll auch künftigen Entwicklungen des FamZG Rechnung getragen werden können (Tagblatt des Grossen Rates 2008, S. 246, 251 [Voten des Finanzdirektors]). Der Antrag des Regierungsrats wurde ange- nommen (Tagblatt des Grossen Rates 2008, S. 251). Auch wenn Art. 86 Abs. 1 PG in der verabschiedeten Fassung einen Rahmen mit Höchst- beträgen vorsieht und die effektive Festlegung der Beträge dem Regie- rungsrat überlässt, kann nicht geschlossen werden, dass Art. 86 Abs. 3 Satz 2 PG nicht mehr auf die effektiven Betreuungszulagen Bezug nimmt. Andernfalls würde das angestrebte Ziel der Einkommensneutralität verfehlt. Zudem würden sich die Betreuungszulagen in den in Art. 86 Abs. 3 PG erwähnten Konstellationen nach den Höchstbeträgen (Art. 86 Abs. 1 PG) bemessen, wohingegen in der Konstellation, dass nur ein Elternteil er- werbstätig ist und in einem Anstellungsverhältnis zum Kanton Bern steht, die effektiven Beträge (Art. 79a Abs. 1 PV) massgebend wären. Dass eine solche Differenzierung beabsichtigt worden wäre, ist aus den Materialen nicht ersichtlich und wäre auch kaum zu rechtfertigen. Vor diesem Hinter- grund sind gestützt auf Art. 86 Abs. 3 Satz 2 PG i.V.m. Art. 79a Abs. 1 PV die effektiven Betreuungszulagen massgebend. 6.3Nach dem Gesagten darf der Gesamtbetrag der bezogenen Zu- lagen (Betreuungszulagen und Ergänzungszulagen) die in Art. 79a Abs. 1 PV festgesetzten Beträge nicht überschreiten. Dem Beschwerdeführer sind im hier interessierenden Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014 Betreuungszulagen in folgendem Umfang ausgerichtet worden (Ver- fügung AZD ERZ S. 4): PeriodeBeschäftigungs- grad Anzahl Kinder Betreuungszulagen (monatlich) 1.1.2012-31.10.2012100 %3Fr. 110.-- 1.11.2012-31.7.2013100 %2Fr. 180.--
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2017, Nr. 100.2016.348U, Seite 13 1.8.2013-31.7.201496,88 %2Fr. 174.40 1.8.2014-31.12.201497,15 %2Fr. 174.90 Werden die ausgerichteten Betreuungszulagen mit den Zulagen, welche die Ehefrau des Beschwerdeführers erhalten hat, zusammengezählt und hiervon die Obergrenze der Betreuungszulagen gemäss Art. 79a Abs. 1 PV abgezogen, ergibt sich was folgt (Verfügung AZD ERZ S. 4; angefochtener Entscheid E. 2.3.3.2 S. 11 f.): PeriodeObergrenze Art. 79a Abs. 1 PV (Jahr/Monat) Betreuungs- zulage (Monat) Ergänzungs- zulage (Monat) Betreuungs- und Ergän- zungs- zulage (Monat) Differenz (Monat/Peri- ode) 1.1.2012- 31.10.2012 10 Monate Fr. 1ʹ320.-- Fr. 110.--Fr. 110.--Fr. 60.--Fr. 170.--Fr. 60.-- Fr. 600.-- (10) 1.11.2012- 31.7.2013 9 Monate Fr. 2ʹ160.-- Fr. 180.--Fr. 180.--Fr. 60.--Fr. 240.--Fr. 60.-- Fr. 540.-- (9) 1.8.2013- 31.7.2014 12 Monate Fr. 2ʹ160.-- Fr. 180.--Fr. 174.40Fr. 60.--Fr. 234.40Fr. 54.40 Fr. 652.80 (12) 1.8.2014- 31.12.2014 5 Monate Fr. 2ʹ160.-- Fr. 180.--Fr. 174.90Fr. 60.--Fr. 234.90Fr. 54.90 Fr. 274.50 (5) Fr. 2ʹ067.30 6.4Somit hat der Beschwerdeführer im Zeitraum von Januar 2012 bis Dezember 2014 Betreuungszulagen im Umfang von Fr. 2ʹ067.30 zu Un- recht bezogen. 7. Zu klären bleibt, ob der Beschwerdeführer rückerstattungspflichtig ist. 7.1Der Arbeitgeber hat finanzielle Leistungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, die er zu Unrecht erbracht hat, gestützt auf Art. 64
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2017, Nr. 100.2016.348U, Seite 14 Abs. 1 PG zurückzufordern. Von der Rückforderung oder Verrechnung ist abzusehen, wenn ein Fehler einer Verwaltungsstelle vorliegt, der von der betroffenen Person nicht hat erkannt werden können, oder wenn die Pflich- tigen glaubhaft machen, dass die Rückerstattung eine grosse Härte nach Massgabe des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bedeuten würde (Art. 64 Abs. 3 PG). 7.2Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, eine Rückforderung käme nur in Betracht, wenn ihm vorgeworfen werden könne, Tatsachen vorge- täuscht oder falsche Unterlagen eingereicht zu haben, kann ihm nicht ge- folgt werden. Ein solches Verhalten ist nicht Voraussetzung für eine Rück- forderung nach Art. 64 Abs. 1 PG. Es genügt, wenn Leistungen erbracht worden sind, auf die kein materiellrechtlicher Anspruch besteht (vgl. vorne E. 3.1). Dies trifft hier auf jene Leistungen zu, welche die Obergrenze ge- mäss Art. 86 Abs. 3 Satz 2 PG i.V.m. Art. 79a Abs. 1 PV übersteigen (vorne E. 6). 7.3Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das AZD ERZ habe es verschuldet, dass die Ausgleichskasse für Familienzulagen der Uhren- industrie erst im Januar 2015 über die Ergänzungszulagen an seine Ehe- frau für die Jahre 2012 bis 2014 befunden habe. Er und seine Ehefrau hätten denn auch erst im Januar 2015 davon erfahren, dass ihnen zusätz- liche Zulagen zustehen würden. Es liege insofern ein Fehler einer Verwal- tungsstelle vor, was rechtfertige, von der Rückforderung abzusehen. – Das Verwaltungsgericht geht mit dem Beschwerdeführer davon aus, dass die Ergänzungszulage im Januar 2015 rückwirkend für die Jahre 2012 bis 2014 ausbezahlt worden ist (vgl. vorne E. 5.1.2). Ob und wer die verspätete Aus- zahlung der ergänzenden bzw. zusätzlichen Zulagen verschuldet hat, ist aber für die Rückerstattungspflicht nicht von Bedeutung. Selbst wenn die Ausgleichskasse für Familienzulagen der Uhrenindustrie die Zulagen jähr- lich ausgerichtet hätte, hätte dies zur Folge gehabt, dass dem Beschwer- deführer seit dem Jahr 2012 zu hohe Betreuungszulagen ausgerichtet wor- den wären. Der Beschwerdeführer wäre daher jeweils nach Auszahlung dieser Zulagen rückerstattungspflichtig geworden. In der verspäteten Aus- zahlung der Ergänzungszulage ist denn auch nicht der Rückerstattungs- grund zu erblicken, wie die Vorinstanz richtigerweise festhält (Vernehm-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2017, Nr. 100.2016.348U, Seite 15 lassung S. 3). Mit anderen Worten ist die Rückforderung nicht auf einen Fehler einer Verwaltungsstelle zurückzuführen, sondern darauf, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers gestützt auf den GAV eine Ergänzungs- zulage zusteht, die eine der Betreuungszulage vergleichbare Leistung dar- stellt; diese Leistung wurde auch bezogen. 7.4Der Beschwerdeführer beantragt, seine Ehefrau, die HR-Verant- wortliche der D.________ SA, die ehemalige Schulleiterin und zwei Mitarbeiterinnen der Ausgleichskasse für Familienzulagen der Uhren- industrie seien einzuvernehmen. Diese Beweisanträge werden abge- wiesen, weil hiervon keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwar- ten sind. Für das Verfahren ist wie erwähnt nicht entscheidend, ob das AZD ERZ die verspätete Auszahlung der Ergänzungszulage verschuldet hat. 7.5Dass die Rückerstattung eine grosse Härte bewirken würde, ist – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3.3.4 S. 13 f.) – weder dargetan noch ersichtlich. Die ERZ ist nach dem Gesagten zu Recht von der Rückerstattungspflicht des Beschwerde- führers ausgegangen. Der Beschwerdeführer hat demnach Betreuungs- zulagen im Umfang von Fr. 2ʹ067.30 zurückzuerstatten. 8. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 108 Abs.1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). 9. Nach Art. 83 Bst. g des Bundesgesetzes vom 17.Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Ar- beitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen. In vermögens-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2017, Nr. 100.2016.348U, Seite 16 rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde auf diesem Gebiet unzu- lässig, wenn der Streitwert weniger als Fr. 15'000.-- beträgt; vorbehalten sind Fälle, in denen sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs.1 Bst. b und Abs. 2 BGG). – Strittig ist die Rückforderung ungerechtfertigter Betreuungszulagen in der Höhe von Fr. 2ʹ067.30, womit der Streitwert nicht erreicht ist. Das Urteil ist deshalb nur für den Fall, dass sich Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sollten, mit dem Hinweis auf das Rechtsmittel der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten zu versehen. Ansonsten kann subsidiäre Verfassungs- beschwerde erhoben werden (Art. 113 BGG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2017, Nr. 100.2016.348U, Seite 17 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG wird nicht erreicht.