100.2016.312U MUT/MAM/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. April 2017 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiberin Marti
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2017, Nr. 100.2016.312U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus der Türkei stammende A.________ (geb. ....1977) war vom 25. Oktober 2001 bis am 19. November 2002 mit der türkischen Staatsan- gehörigen E.________ verheiratet. Während dieser Ehe führte er mit B.________ (geb. ....1979), der Schwester der Ehefrau, eine aus- sereheliche Beziehung, aus welcher der gemeinsame Sohn F.________ (geb. 20.1.2003) hervorging. Am 26. November 2002 heiratete A.________ die in der Schweiz niedergelassene türkische Staatsangehörige G.. Am 24. Mai 2003 reiste er in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf diese Ehe eine Aufenthaltsbewilligung. Am 12. Juni 2008 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. B. heiratete am 4. August 2003 den ebenfalls in der Schweiz niedergelassenen H., den Exmann von G.. Sie reiste am 24. Januar 2004 in die Schweiz ein, wo sie gestützt auf diese Ehe vorerst eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Am 11. März 2009 wurde auch ihr die Niederlassungsbewilligung erteilt. Die Ehe zwischen A.________ und G.________ wurde am 1. Dezember 2008 und jene zwischen B.________ und H.________ am 13. April 2009 geschieden. B.________ gebar am 25. November 2009 ihr zweites Kind C.. A. hat die Vaterschaft in der Folge anerkannt. Seit dem 5. Januar 2010 führen B.________ und A.________ einen gemeinsamen Haushalt in Thun. Sie gingen am 23. Februar 2011 die Ehe ein. Am 9. August 2012 wurde das dritte gemeinsame Kind D.________ geboren. In der Folge beantragten sie für ihren Sohn F., den sie den Behörden bislang verschwiegen hatten, die Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt. Diesen Visumsantrag erhielt die Einwohnergemeinde (EG) Thun am 7. Oktober 2013 zur Prüfung. Mit Verfügung vom 22. Februar 2016 widerrief die EG Thun die Niederlas- sungsbewilligungen von A., B.________ sowie der gemeinsamen Töchter C.________ und D.________ und wies die Genannten unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Der Visumsantrag für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2017, Nr. 100.2016.312U, Seite 3 den Sohn F.________ wurde bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids in der vorliegenden Sache sistiert. B. Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und B.________ für sich und die beiden Töchter am 24. März 2016 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Die POM wies am 21. September 2016 sowohl die Beschwerde als auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Sie setzte eine neue Ausreisefrist auf den 4. November 2016 an. C. Hiergegen haben A., B. und ihre beiden Töchter am 24. Oktober 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie bean- tragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligungen zu verzichten. Eventuell sei die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Durchführung einer Instruktionsverhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei ihnen für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt zu bewilligen. Schliesslich beantragen sie auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Die EG Thun beantragt mit Stellungnahme vom 18. November 2016 und die POM mit Vernehmlassung vom 22. November 2016 die Beschwerde- abweisung. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ent- halten sie sich eines Antrags.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2017, Nr. 100.2016.312U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzli- chen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligungen und die Weg- weisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz. 2.1Gemäss Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) wird die Niederlassungsbewilligung unbefristet und ohne Bedingungen erteilt. Sie kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer im Be- willigungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a AuG). Liegt ein Widerrufsgrund vor, so ist anschliessend zu prüfen, ob diese Massnahme auch als verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96 AuG; BGE 139 I 145 E. 2.2). 2.2Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerde- führerin 1 vor, sich in rechtsmissbräuchlicher Weise auf die Ehen mit G.________ bzw. H.________ berufen zu haben. Die Beschwerdeführenden 1 seien gestützt auf nur formell bestehende Ehen in den Genuss einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung gekommen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2017, Nr. 100.2016.312U, Seite 5 Mit ihrem Verhalten hätten sie den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a AuG gesetzt. – Ob eine Scheinehe geschlossen wurde bzw. ob die Ehe bloss formell besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen (BGE 135 II 1 E. 4.2, 130 II 113 E. 10.2 und 10.3 mit Hinweisen). Zu diesen Indizien zählen unter anderem folgende Umstände: Die Tatsache, dass die nachzuziehende Person von einer Wegweisung bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erlangen kann; das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten; die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze Bekanntschaft vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den anderen; die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat; die Tatsache, dass die Ehegatten nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben (statt vieler BGer 2C_1036/2015 vom 26.1.2016 E. 3.2, 2C_564/2014 vom 20.4.2015 E. 4.1). 3. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 3.1Der Beschwerdeführer 1 war vom 25. Oktober 2001 bis am 19. November 2002 mit E.________ verheiratet. Die angeblich von den Eltern arrangierte Ehe blieb kinderlos (Akten EG Thun [act. 5C], pag. 78). Während dieser Ehe führte der Beschwerdeführer 1 eine Beziehung mit der Beschwerdeführerin 1, aus welcher der gemeinsame Sohn F.________ (geb. 20.1.2003) hervorging. Am 26. November 2002 heiratete der Beschwerdeführer 1 die in der Schweiz niedergelassene G.________ (geb. ....1977). Am 24. Mai 2003 reiste er in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. G.________ gebar am 7. Februar 2005 den Sohn I.________ und am 11. Januar 2006 die Tochter J.. Leiblicher Vater ist nicht der Beschwerdeführer 1, sondern H. (vgl. auch hinten E. 3.4). Am 12. Juni 2008 wurde ihm eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Bereits am 30. Juni 2008 hat sich der Beschwerdeführer 1 von seiner zweiten Ehefrau getrennt und in Thun Wohnsitz begründet. Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer 1 und G.________ wurde am
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2017, Nr. 100.2016.312U, Seite 6 6. November 2008 in der Türkei geschieden. Seit dem 1. Dezember 2008 ist die Scheidung rechtskräftig (Akten EG Thun [act. 5C], pag. 50). Das Sorgerecht für die beiden Kinder wurde der Mutter zugesprochen. Der Beschwerdeführer 1 wurde verpflichtet, für seine Kinder monatlich je 100 YTL (Neue Türkische Lira) zu bezahlen (Akten EG Thun [act. 5C], pag. 51, 52). Dies entspricht einem Betrag von rund Fr. 27.-- pro Kind. 3.2Die Beschwerdeführerin 1 heiratete am 4. August 2003 den eben- falls in der Schweiz niedergelassenen H., den Ex-Ehemann von G.. Sie reiste am 24. Januar 2004 in die Schweiz ein, wo sie gestützt auf diese Ehe die Aufenthaltsbewilligung erhielt. Am 11. März 2009 wurde auch ihr die Niederlassungsbewilligung erteilt (Akten EG Thun [act. 5B], pag. 57). Am 14. Juli 2009 verliess die Beschwerdeführerin 1 die eheliche Wohnung und zog nach Thun (Akten EG Thun [act. 5B], pag. 106). Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin 1 und H.________ wurde am 13. April 2009 geschieden (Akten EG Thun [act. 5B], pag. 3). H.________ äusserte sich im Rahmen der Scheidung dahingehend, dass er die Ehe nicht aus Liebe, sondern «wegen seiner Verwandten» ge- schlossen habe. Er hätte sich gerne schon zu einem früheren Zeitpunkt scheiden lassen wollen (Akten EG Thun [act. 5B], pag. 5). 3.3Am 25. November 2009 gebar die Beschwerdeführerin 1 die Toch- ter C.. In der Geburtsmitteilung vom 24. Dezember 2009 ist kein Vater aufgeführt (Akten EG Thun [act. 5B], pag. 1). Der Beschwerdeführer 1 hat die Vaterschaft in der Folge anerkannt. Seit dem 5. Januar 2010 führt das Paar einen gemeinsamen Haushalt, und am 23. Februar 2011 gingen sie in der Türkei die Ehe ein (Akten EG Thun [act. 5B], pag. 143). Am 9. August 2012 kam die zweite Tochter D. zur Welt. 3.4Mit Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 10. Dezem- ber 2012 wurde das Kindesverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer 1 und I.________ sowie J.________ rückwirkend aufgehoben (Akten EG Thun [act. 5C] pag. 108). An der Hauptverhandlung vom 10. Dezember 2012 führte G.________ aus, sie hätte zwar bis zum Scheidungsdatum mit ihrem Ehemann (dem Beschwerdeführer 1) zusammengelebt, sie hätten aber viel gestritten. An das Datum der Scheidung konnte sie sich nicht er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2017, Nr. 100.2016.312U, Seite 7 innern. Sie meinte, sie hätten sich «im Juni oder Juli 2006» scheiden las- sen. Weiter teilte sie mit, in den Jahren 2004 und 2005 mit ihrem Ex- Ehemann H.________ intime Kontakte gehabt zu haben (Akten EG Thun [act. 5C], pag. 112). H.________ erklärte sich bereits mit Schreiben vom 27. August 2012 bereit, die beiden Kinder anzuerkennen, sobald das Kin- desverhältnis zum Beschwerdeführer 1 aufgehoben sei (Akten EG Thun [act. 5C], pag. 107). Aktenkundig ist weiter, dass G.________ und H.________ einen weiteren gemeinsamen Sohn namens K.________ (geb. 21.6.1997) haben (Akten EG Thun [act. 5B], pag. 9). 3.5F.________ wurde den Behörden selbst auf konkrete Nachfrage hin verschwiegen (vgl. Akten EG Thun [act. 5B], pag. 14). Erst durch das Nachzugsgesuch vom 7. Oktober 2013 haben die Behörden erfahren, dass die Beschwerdeführenden 1 einen gemeinsamen Sohn haben (vgl. vorne Bst. A). F.________ wuchs bei den Grosseltern mütterlicherseits auf. Der Beschwerdeführer 1 gibt an, seinen Sohn erstmals ca. im Jahr 2004 be- sucht zu haben. Die Vaterschaft habe er im Jahr 2007 anerkannt. Im Jahr 2009 habe er seinen Sohn zusammen mit seiner (heutigen) Ehefrau be- sucht (Akten EG Thun [act. 5C], pag. 70). Seither würden sie ihn regelmäs- sig besuchen. 4. 4.1Die Vorinstanz hat zunächst die gesetzlichen Vorgaben mitsamt der bundesgerichtlichen Praxis korrekt wiedergegeben und den Sachverhalt sorgfältig erhoben (vgl. angefochtener Entscheid E. 2 und 3). Ein formalisti- sches Vorgehen (vgl. Beschwerde S. 4) kann ihr nicht vorgeworfen werden. Gestützt auf den festgestellten Sachverhalt hat sie zu Recht geschlossen, dass der Beschwerdeführer 1 die Ehe mit G.________ und die Be- schwerdeführerin 1 die Ehe mit H.________ nur aus ausländerrechtlichen Überlegungen eingegangen sind und fünf Jahre aufrechterhalten haben. Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, überzeugt nicht: Zunächst ist die voreheliche Beziehung zwischen den Beschwerde- führenden 1 – entgegen ihrer Auffassung (Beschwerde S. 4 f.) – durchaus von Bedeutung, zumal aus ihr der gemeinsame Sohn F.________
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2017, Nr. 100.2016.312U, Seite 8 hervorgegangen ist (vgl. vorne E. 3.1). Nach Angaben der Beschwerdeführenden reagierten die Verwandten ungehalten, als sie im Sommer 2002 von der Beziehung und der Schwangerschaft erfahren hatten. Noch bevor der gemeinsame Sohn F.________ (geb. 20.1.2003) geboren wurde, heiratete der Beschwerdeführer 1 am 26. November 2002 die in der Schweiz niedergelassene G.________ (vgl. vorne E. 3.1). Zu diesem Zeitpunkt war er, wie die POM korrekt festhält, gerade einmal seit einer Woche von E.________ geschieden (Beschwerde S. 5). Ein weiteres Indiz, das für ein Umgehen der ausländerrechtlichen Bestimmungen spricht, ist darin zu erblicken, dass die Beschwerdeführerin 1 nur relativ kurze Zeit später H., den Ex-Ehemann von G., geheiratet hat. H.________ hat die Beschwerdeführerin 1 nicht aus Liebe, sondern aus verwandtschaftlichen Gründen geheiratet (vgl. vorne E. 3.2). Wenn die Beschwerdeführenden geltend machen, «es [sei] völlig normal, dass dort Ehen in Bekannten- und Verwandtschaftskreisen geschlossen [würden]» (vgl. Beschwerde S. 5 f.), mag das in allgemeiner Weise zutreffen, hilft ihnen aber unter den gegebenen Umständen nicht: Die Heirat übers Kreuz (Beschwerdeführer 1 mit G.; Beschwerdeführerin 1 mit H.) und insbesondere die Chronologie der Ereignisse lassen vielmehr zweifelsfrei darauf schliessen, dass die Ehen einzig eingegangen wurden, um sich ein dauerhaftes Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu erschleichen. Der Beschwerdeführer 1 erhielt die Niederlassungsbewilligung am 12. Juni 2008. Die Trennung von G.________ erfolgte nur wenige Tage später, nämlich am 30. Juni 2008, und die Scheidung gut vier Monate später, am 6. November 2008 (rechtskräftig seit 1.12.2008; vgl. vorne E. 3.1). Die Beschwerdeführerin 1 erhielt die Niederlassungsbewilligung am 11. März 2009 und die Scheidung erfolgte am 13. April 2009 (vgl. vorne E. 3.2). Die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz sind – anders als die Beschwerdeführenden behaupten – nicht zu beanstanden (vgl. angefochtener Entscheid E. 4). Weshalb es für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers 1 sprechen soll, dass er nach der Scheidung von G.________ nicht wieder zu E.________ zurückgekehrt sei, ist nicht nachvollziehbar (vgl. Beschwerde S. 5). Für das Vorliegen von Scheinehen spricht weiter, dass alle während dieser Ehen gezeugten Kinder aussereheliche sind. Dass der Beschwerdeführer 1 erst im Jahr 2012 erfahren haben will, nicht der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2017, Nr. 100.2016.312U, Seite 9 leibliche Vater von I.________ und J.________ zu sein, ist unter den kon- kreten Umständen unglaubwürdig, ebenso die Behauptung, er und seine (heutige) Ehefrau seien erst im Dezember 2009 wieder eine Beziehung miteinander eingegangen (Beschwerde S. 6). Für dieses Verfahren ist im Übrigen nicht entscheidend, ob G.________ und H.________ wieder geheiratet haben oder nicht. Unbehelflich ist schliesslich auch die Argu- mentation, dass den Behörden die angeblichen Indizien bekannt gewesen seien (Beschwerde S. 6), ist doch unbestritten, dass die Behörden vom gemeinsamen Sohn F.________ und der ausserehelichen Zeugung der drei weiteren Kinder keine Kenntnis hatten. Ohne entsprechendes Wissen bestand indes kein Anlass zu weiteren Abklärungen, worauf die Vorinstanz zutreffend hingewiesen hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 5). Erst nach- dem sie von der Existenz des gemeinsamen Sohnes erfahren hatten, konnten die Behörden die Tragweite des Vorgehens erkennen. 4.2Der entscheidrelevante Sachverhalt ist somit erstellt. Die im vor- instanzlichen Verfahren beantragten Beweismassnahmen hätten zu keinen anderen Erkenntnissen führen können. Die POM hat daher das rechtliche Gehör nicht verletzt, wenn sie davon abgesehen hat, mit den Beschwer- deführenden 1 ein Parteiverhör durchzuführen (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 3c). Aus denselben Gründen erübrigen sich diese Beweismass- nahmen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Auf die beantragten Zeugeneinvernahmen von G.________ und H.________ kann ebenfalls verzichtet werden. Die Beweisanträge werden daher abgewiesen. 4.3Aus dem Gesagten ergibt sich zweifelsfrei, dass die Beschwerde- führenden 1 ihr Anwesenheitsrecht in der Schweiz erschlichen haben. Hierfür sprechen insbesondere das Verschweigen des gemeinsamen Soh- nes, die Ehen übers Kreuz, die Chronologie der Ereignisse und die drei ausserehelichen Kinder, die während dieser Ehen gezeugt worden sind. Mit ihrem Verhalten haben die Beschwerdeführenden 1 den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a AuG gesetzt. Mit Blick auf die Aufenthaltsdauer von bald 14 bzw. 13 Jahren (vgl. E. 5.1) ist die Anwendung dieses Widerrufsgrunds auch (noch) nicht von Gesetzes we- gen ausgeschlossen (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2017, Nr. 100.2016.312U, Seite 10 5. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit des Widerrufs (vgl. vorne E. 2.1): 5.1Die Vorinstanz hat ausführlich begründet, weshalb der Widerruf der Niederlassungsbewilligungen verhältnismässig ist (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 6). Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden setzen sich mit diesen Erwägungen nicht einmal ansatzweise auseinander. Sie berufen sich einzig – wie bereits im Verfahren vor der Vorinstanz – auf ihre gute Integration (vgl. Beschwerde im vorinstanzlichen Verfahren S. 6, Akten POM, pag. 15; Beschwerde S. 6). – Die Vorinstanz hat zutreffend fest- gehalten, dass die Beschwerdeführenden 1 am 24. Mai 2003 bzw. am 14. Januar 2004 in die Schweiz eingereist sind. Sie anerkannte angesichts der Aufenthaltsdauer (er: bald 14 Jahre; sie: 13 Jahre) auch ein nicht unerhebliches persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz. Gleich- zeitig wies sie zu Recht daraufhin, dass den beiden weder die Aufenthalts- noch die Niederlassungsbewilligung erteilt worden wäre, hätte die Behörde vom rechtsmissbräuchlichen Verhalten Kenntnis gehabt. Dass der Be- schwerdeführer 1 wirtschaftlich integriert ist, hat die Vorinstanz nicht in Frage gestellt. Auch wies sie darauf hin, dass beide noch nie Sozialhilfe- leistungen bezogen haben und schuldenfrei sind. Auch in sprachlicher Hin- sicht zweifelte die Vorinstanz ihre Integration nicht an. Die Vorinstanz fol- gerte weiter, dass diese Integrationsleistungen nicht über das hinausgehen würden, was von ausländischen Personen mit einer Aufenthaltsdauer von rund 13 Jahren erwartet werden dürfe. Auch in wirtschaftlicher und ar- beitsmarktrechtlicher Hinsicht bestünden keine zwingenden Gründe, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligungen abzusehen. Die anwaltlich ver- tretenen Beschwerdeführenden bestreiten dies nicht. Auch machen sie weiterhin keine Gründe geltend, welche eine Ausreise in ihr Heimatland als unmöglich oder unzumutbar erscheinen lassen könnten; solche sind denn auch nicht ersichtlich und können namentlich nicht im Umstand gesehen werden, dass die 7-jährige Tochter die Schule wechseln müsste (vgl. auch E. 5.2 hiernach). Der Vorinstanz ist auch darin zuzustimmen, dass die Bin- dung der Beschwerdeführenden zu ihrem Heimatland nach wie vor sehr eng ist und sie mit den dortigen sprachlichen, kulturellen und gesellschaftli- chen Gepflogenheiten bestens vertraut sind und auf ein soziales Umfeld
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2017, Nr. 100.2016.312U, Seite 11 zurückgreifen können. Es kann auf die unbestrittenen Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (vgl. E. 6d). Eine Reintegration ist auch in wirt- schaftlicher Hinsicht möglich, was die Beschwerdeführenden nicht in Ab- rede stellen. 5.2Die Vorinstanz hat geschlossen, die heute 7-jährige C.________ und die 4-jährige D.________ (Beschwerdeführerinnen 2) befänden sich in einem anpassungsfähigen Alter, weshalb sie sich ohne grosse Anstrengungen in der Türkei zurecht finden und integrieren könnten (vgl. angefochtener Entscheid E. 6e). Dass C.________ mittelweile die Schule besucht, ändert daran nichts, zumal sie sich erst am Anfang der regulären Schulzeit befindet; auch ihre Integration in der Türkei ist mit Unterstützung der Eltern ohne weiteres sichergestellt. Nicht gehört werden können die Beschwerdeführenden 1, wenn sie erneut geltend machen, ihren Töchtern dürfe die Niederlassungsbewilligung nicht entzogen werden, hätten diese doch keinen Widerrufsgrund gesetzt (Beschwerde S. 6). Bei Kindern ohne schweizerisches Bürgerrecht sind keine spezifischen bürgerrechtlichen Überlegungen zu berücksichtigen (vgl. BGer 2C_942/2014 vom 10.8.2015 E. 4.1, 2C_467/2012 vom 25.1.2013 E. 2.1.4). Sie teilen daher – wie die POM korrekt festgehalten hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 6e mit Praxishinweisen) – das ausländerrechtliche Schicksal der sorgeberechtigten Eltern(teile) und haben gegebenenfalls mit diesen das Land zu verlassen, wenn sie keine Bewilligung mehr haben. Den Kindern ist somit eine Ausreise zumutbar. 5.3Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde- führenden 1 ein ausgesprochen dreistes Verhalten vorwerfen lassen müs- sen, weshalb auch aus der Sicht des Verwaltungsgerichts ein erhebliches öffentliches Interesse an der Entfernungsmassnahme besteht. Die Be- schwerdeführenden 1 haben zwar ein gewichtiges persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz, sie verfügen aber über beste Voraussetzun- gen, im Heimatland (wieder) eine Existenz abzubauen. Auch den Kindern ist eine Ausreise zumutbar. Vor diesem Hintergrund hat die POM zu Recht erkannt, dass die massgeblichen öffentlichen Interessen die privaten Inte- ressen der Beschwerdeführenden am weiteren Verbleib in der Schweiz
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2017, Nr. 100.2016.312U, Seite 12 überwiegen und sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligungen als verhältnismässig erweist. 6. 6.1Die POM hat das im Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen (vgl. an- gefochtener Entscheid E. 8). Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz ihnen die unentgeltliche Rechtspflege und rechtliche Verbeiständung hätte gewähren sollen. – Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). 6.2Was das von den Beschwerdeführenden angeführte Urteil 2C_336/2015 vom 21. April 2016 betrifft, liegt hier ein anderer, nicht ver- gleichbarer Sachverhalt vor: In jenem Fall ging es um einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung infolge Straffälligkeit. Das Bundesgericht ging davon aus, angesichts der Aufenthaltsdauer von 30 Jahren, der gesund- heitlichen Situation des Beschwerdeführers (Störung durch multiplen Sub- stanzgebrauch, Abhängigkeitssyndrom und kombinierte Persönlichkeits- störung) sowie des Umstands, dass er keine Gewaltdelikte verübt hatte, hätte die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewähren sollen (vgl. E. 3.3). Hier sind andere Umstände massgebend (rechtsmissbräuchliches Verhalten, Aufenthaltsdauer von 13 Jahren, keine gesundheitlichen Probleme), weshalb die Beschwerdeführenden aus dem angeführten Urteil nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Vielmehr wies die POM zu Recht darauf hin, dass die EG Thun in der angefochtenen Verfügung eingehend und zutreffend begründet habe, weshalb hier von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten der Beschwerdeführenden 1 aus- zugehen sei. Weiter habe sie eine sorgfältige Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen und alle wesentlichen Punkte erwähnt (vgl. angefochtener Entscheid E. 8c). Die POM durfte unter diesen Umständen ohne Rechts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2017, Nr. 100.2016.312U, Seite 13 verletzung zum Schluss kommen, die Verlustgefahren hätten die Gewinn- aussichten beträchtlich überwogen (angefochtener Entscheid E. 8b und c). Somit ist nicht zu beanstanden, dass die POM das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hat. Der ange- fochtene Entscheid hält somit auch in diesem Punkt der Rechtskontrolle stand. 7. 7.1Die Beschwerde erweist sich somit in allen Punkten als offensicht- lich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt sol- che Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft ([GSOG; BSG 161.1]). Da die vorinstanzlich angesetzte Aus- reisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzusetzen. 7.2Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie haben indes auch vor dem Verwaltungsgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Bei- ordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt gestellt. Diese kann – wie erwähnt (vgl. vorne E. 6) – bewilligt werden, wenn die Partei ihre Pro- zessbedürftigkeit nachweist und das Verfahren nicht von vornherein aus- sichtslos ist. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, muss die Prozessführung vor dem Verwaltungsgericht indessen mit Blick auf den ausführlich und sorgfältig begründeten Entscheid der Vorinstanz als von vornherein aussichtslos betrachtet werden. Die Beschwerdeführenden ha- ben mit Beschwerde nichts wesentlich Neues vorgebracht. Dass der Be- schwerde unter diesen Umständen kein Erfolg beschieden sein konnte, musste auch für die Beschwerdeführenden erkennbar sein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist deshalb abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. Da über das Gesuch erst im Sachentscheid befunden wird und die Beschwerdefüh- renden keine Gelegenheit hatten, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurückzuziehen und damit Verfahrenskosten zu sparen, sind
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2017, Nr. 100.2016.312U, Seite 14 diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: