100.2016.306/307U HAT/SBE/KIB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. Juni 2017 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Streun A.________ und B.________ vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2001 und 2002; Nachsteuern (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 20. September 2016; 100 10 83, 200 10 67)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2017, Nrn. 100.2016.306/ 307U, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 12. Januar 2006 leitete die Steuerverwaltung des Kantons Bern ein Nach- und Strafsteuerverfahren gegen A.________ und B.________ ein, weil diese in ihren Steuererklärungen über Jahre ein Darlehen und entspre- chende Zinsforderungen (teilweise) nicht deklariert hatten. Mit Einsprache- entscheiden vom 7. Januar 2010 erhob sie für die Steuerperioden 1995/1996, 1997/1998, 1999/2000, 2001 und 2002 Nachsteuern in der Höhe von insgesamt Fr. 88'764.75 bei den Kantons- und Gemeindesteuern und Fr. 20'887.-- bei der direkten Bundessteuer. Weiter auferlegte die Steuerverwaltung A.________ wegen vollendeter (fahrlässig begangener) Steuerhinterziehung Strafsteuern von Fr. 44'382.45 bei den Kantons- und Gemeindesteuern und Fr. 10'443.50 bei der direkten Bundessteuer. B. Dagegen erhoben A.________ und B.________ am 5. Februar 2010 Rekurs und Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), welche die Verfahren betreffend Nachsteuern bis zur Erledigung der Steuerstrafverfahren sistierte (Verfügung vom 9.2.2010). Nachdem sie am 14. Januar 2016 (im zweiten Rechtsgang; vgl. VGE 2013/380/381 vom 27.5.2014) über die Strafsteuern entschieden hatte, nahm die StRK am 12. Mai 2016 die Verfahren betreffend Nachsteu- ern wieder auf. Anstatt eine Beschwerdeantwort einzureichen, erliess die Steuerverwaltung am 20. Juni 2016 neue Verfügungen bzw. Einsprache- entscheide zugunsten von A.________ und B.________: Sie erhob nur noch für die Jahre 2001 und 2002 Nachsteuern von insgesamt Fr. 54'801.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern und Fr. 12'177.-- bei der direkten Bundessteuer. Bezüglich der Steuerperioden 1995/1996 bis 1999/2000 an- erkannte sie den Eintritt der Veranlagungsverjährung. Mit Entscheid vom 20. September 2016 wies die StRK Rekurs und Beschwerde betreffend die Nachsteuern 2001 und 2002 ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2017, Nrn. 100.2016.306/ 307U, Seite 3 C. In einer einzigen Rechtsschrift vom 24. Oktober 2016 haben A.________ und B.________ sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer 2001 und 2002 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben. Sie stellen folgende Rechtsbegehren: «1. Der Entscheid der StRK vom 20. September 2016 sei aufzuheben und die Sache sei zwecks Sachverhaltsergänzung bzw. -klärung zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Eventuell: Der Entscheid der StRK vom 20. September 2016 sei in Bezug auf die Steuerjahre 2001 und 2002 aufzuheben und der Be- schwerdeführer sei vom Vorwurf der Steuerhinterziehung frei zu sprechen. 3. Subeventuell: Der Entscheid der StRK vom 20. September 2016 sei in Bezug auf die Steuerjahre 2001 und 2002 aufzuheben und der anzuwendende Zinssatz für die Berechnung der Nachsteuer sei auf maximal 6 % festzusetzen.» Mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 hat der Abteilungspräsident die Ver- fahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt. Die Steuerverwaltung und die StRK beantragen mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2016 bzw. mit Vernehmlassung vom 16. November 2016 je die Abweisung der Beschwerden. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2017, Nrn. 100.2016.306/ 307U, Seite 4 sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Voll- zug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Beschwerdefüh- renden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und haben ein schutzwürdi- ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Dabei schadet nicht, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerden allein im Namen des Beschwerdeführers erhoben wurden: Soweit die Ver- anlagung beider Eheleute zur Diskussion steht, kommt unter Ehegatten die gesetzliche Vertretungsvermutung zum Tragen (Art. 156 Abs. 3 StG; Art. 113 Abs. 3 DBG; zuletzt etwa VGE 2015/192/193 vom 22.10.2015 E. 1.1). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist – un- ter Vorbehalt der folgenden E. 1.2 – einzutreten. 1.2Der Entscheid in der Sache ist auf den Verfahrensgegenstand be- grenzt, der sich ausgehend vom angefochtenen Erkenntnis, dem sog. An- fechtungsobjekt, bestimmt. Dieses gibt den Rahmen der Streitigkeit vor, zumal im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht über das hinausgegan- gen werden kann, was die Vorinstanz geregelt hat. Der konkrete Streitge- genstand bestimmt sich innerhalb des Anfechtungsgegenstands anhand der von den Parteien formulierten Anträge (allenfalls unter Rückgriff auf die Begründung). Daraus ergibt sich der Umfang, in dem das mit dem ange- fochtenen Entscheid geregelte Rechtsverhältnis (noch) umstritten ist (vgl. BVR 2011 S. 391 E. 2.1; BGE 136 II 457 E. 4.2, 133 II 35 E. 2, Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6). – Mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. Februar 2010 trennte die StRK die Steuerstrafverfahren ab und sistierte die Nachsteuerverfahren (vorne Bst. B). Nachdem sie diese wiederaufgenommen hatte, beurteilte sie mit Entscheiden vom 20. September 2016 die Nachsteuern, soweit letztere nach den (neuen) Einspracheentscheiden vom 20. Juni 2016 noch im Streit lagen. Verfah- rensgegenstand bilden hier daher allein die Nach- und nicht auch die Strafsteuern. Soweit die Beschwerdeführenden mit ihrem Eventualantrag und den zugehörigen Vorbringen (Beschwerden S. 7-9) einen «Freispruch» bzw. die Aufhebung der Entscheide bezüglich Strafsteuern verlangen, ge- hen sie über den Anfechtungs- und Streitgegenstand des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2017, Nrn. 100.2016.306/ 307U, Seite 5 verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hinaus. Insoweit ist auf die Be- schwerden nicht einzutreten. 1.3Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteu- ern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Ver- waltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). – Die für die Erhebung der Nachsteuer einschlägigen Vorschriften des StG und des DBG lauten gleich. Es rechtfertigt sich deshalb die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern in einem Urteil. 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Im Streit liegen Nachsteuern der Steuerjahre 2001 und 2002. Zu Gunsten der Steuerpflichtigen ist von Amtes wegen zu prüfen, ob in Bezug auf alle oder einzelne Steuerperioden die Verjährung eingetreten ist (vgl. etwa BGE 138 II 169 E. 3.4). – Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranla- gung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvoll- ständig ist (Art. 207 Abs. 1 StG; Art. 152 Abs. 1 DBG). Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht (Art. 207 Abs. 3 StG; Art. 152 Abs. 3 DBG). Die Eröffnung der Nachsteuerverfahren ist mit Schreiben vom 12. Januar 2006 und damit bezüglich der Steuerjahre 2001 und 2002 vor Ablauf der Zehn- jahresfrist erfolgt (Vorakten Steuerverwaltung [act. 4B] pag. 57). Hingegen ist betreffend das Steuerjahr 2001 die Veranlagungsverjährung eingetreten: Diese begann am 1. Januar 2002 zu laufen und endete am 31. Dezember 2016, womit der Nachsteueranspruch am 1. Januar 2017, während Hän- gigkeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, verwirkt ist. Diesbezüglich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2017, Nrn. 100.2016.306/ 307U, Seite 6 sind die Beschwerden gutzuheissen und die angefochtenen Entscheide ersatzlos aufzuheben, soweit sie die Nachsteuern für das Jahr 2001 be- treffen. Bezüglich der Nachsteuern des Jahres 2002 wird die Veranla- gungsverjährung erst am 1. Januar 2018 eintreten. 3. Die Beschwerdeführenden verlangen mit ihrem Hauptantrag eine Rückwei- sung der Sache zu erneutem Entscheid an die StRK. Sie begründen dies damit, dass die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) verletzt sowie den Sachverhalt in Missachtung des Willkürverbots (Art. 9 BV; Art. 11 Abs. 1 KV) festgestellt habe. 3.1In der Sache geht es um die nachträgliche Besteuerung von (nicht deklarierten) Einkünften aus einem verzinslichen Darlehen. Was die Frage der Zulässigkeit der Nachsteuererhebung betrifft, war im vorinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen strittig, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2002 tatsächlich eine Zinsforderung realisiert hat bzw. ob überhaupt eine Steuer- verkürzung eingetreten ist, was Voraussetzung für die Erhebung von Nach- steuern bildet (Art. 206 Abs. 1 StG; Art. 151 Abs. 1 DBG; vgl. BGer 2P.233/2002 vom 27.1.2003, in StE 2003 B 21.1 Nr. 11 E. 3 [betr. Schneeballsystem]; Zweifel/Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrens- recht, Direkte Steuern, 2008, § 26 N. 10). – Einkommen gilt steuerrechtlich grundsätzlich als realisiert, wenn die steuerpflichtige Person einen festen Rechtsanspruch darauf erwirbt, über den sie tatsächlich verfügen kann (sog. «Soll-Methode»; BGer 2C_78/2015 und 2C_79/2015 vom 10.9.2015, in StE 2015 B 24.4 Nr. 82 E. 4.2, 2C_941/2012 und 2C_942/2012 vom 9.11.2013, in ASA 82 S. 375 und StR 69/2014 207 E. 2.5 je auch zum Fol- genden; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, Art. 16 N. 18). Von diesem Grundsatz kann ausnahmsweise abgewichen und mit der Be- steuerung bis zur tatsächlichen Erfüllung der Forderung zugewartet werden (sog. «Ist-Methode»; BGer 2C_342/2016 und 2C_343/2016 vom 23.12.2016 E. 2.3.1 ff. [betr. Schneeballsystem] auch zum Folgenden), falls
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2017, Nrn. 100.2016.306/ 307U, Seite 7 die Erfüllung der Forderung besonders unsicher erscheint. Dies kann etwa zutreffen, wenn eine Forderung als kaum einbringlich und daher beschränkt werthaltig oder wertlos erscheint, weil die Schuldnerschaft nicht zahlungs- fähig oder -willig ist (vgl. Peter Locher, a.a.O., Art. 16 N. 21 f.). 3.2Aus dem Untersuchungsgrundsatz ergibt sich die Pflicht (und das Recht) der Veranlagungsbehörde, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären; sie hat insbesondere die Steuererklärung zu prüfen und die erforderlichen Untersuchungen vorzunehmen, um den mate- riell wahren Sachverhalt zu erforschen (vgl. Art. 166 Abs. 3 Satz 1, Art. 174 Abs. 1 StG; Art. 123 Abs. 2 Satz 1, Art. 130 Abs. 1 DBG). Die steuerpflich- tige Person hat ihrerseits alles zu tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Art. 167 Abs. 1 StG; Art. 126 Abs. 1 DBG). – Die StRK hat in den Nachsteuerverfahren die aktenkundigen Beweismittel gewürdigt und ist zum Schluss gelangt, die Erfüllung der Zinsforderung sei nicht als besonders unsicher anzusehen gewesen. Sie stützte sich dabei insbesondere auf eine vom Beschwerdeführer selber verfasste Zusam- menstellung der Entwicklung seiner wirtschaftlichen Beziehung zum Darle- hensnehmer mit Angaben zu Darlehenshöhe, Zinsen und Honorarforde- rungen in den Jahren 1994-2006 (act. 4B pag. 65) sowie auf die Aussagen, die der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme in den Steuer- strafverfahren gemacht hatte (vgl. angefochtene Entscheide E. 8.1 f.). Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz insoweit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor und rügen insbesondere, der entscheidwe- sentliche Sachverhalt könne nicht ohne Anhörung des Darlehensnehmers erhellt werden. 3.3Die Beschwerdeführenden machen geltend, im Steuerstrafverfahren mehrmals eine Befragung des Darlehensnehmers als Auskunftsperson verlangt zu haben. Auf diesen Umstand hätten sie in ihrer Eingabe vom 18. Juli 2016 hingewiesen (vgl. Vorakten StRK [act. 4A] pag. 55-53), womit der betreffende Antrag implizit auch im Nachsteuerverfahren gestellt wor- den sei (Beschwerden S. 5). Die StRK hätte die angefochtenen Entscheide nicht ohne Befragung des Darlehensnehmers fällen dürfen. – Ob ein ent- sprechender Beweisantrag durch blossen Verweis auf Eingaben bzw. Rü- gen gestellt werden kann, die in parallel geführten Verfahren gemacht wur-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2017, Nrn. 100.2016.306/ 307U, Seite 8 den, erscheint fraglich. Wie es sich damit verhält, kann indes offenbleiben, da die Sachverhaltsabklärung der StRK so oder anders nicht unvollständig erscheint: 3.3.1 Diese hat erwogen, die Darlehensforderung sei darum nicht als be- sonders unsicher zu betrachten gewesen, weil der Beschwerdeführer die bestehende Darlehenssumme in den Jahren 2001 und 2002 weiter erhöht und gleichzeitig vom Darlehensnehmer nicht unerhebliche Beträge (als Amortisationszahlungen) erhalten habe (vgl. hierzu auch die vom Be- schwerdeführer am 28.4.2006 eingereichte Zusammenstellung [act. 4B pag. 65] sowie die insoweit übereinstimmende Aufstellung des Darlehens- nehmers [act. 4B pag. 70]). Aufgrund dieser Umstände durfte die Vor- instanz annehmen, der Beschwerdeführer sei selber nicht von einer man- gelnden Bonität des Darlehensnehmers ausgegangen. Immerhin war er von Letzterem als Finanzberater mandatiert und entsprechend umfassend bevollmächtigt worden (Vollmacht vom 2.10.1999 [act. 4B pag. 97], Schrei- ben vom 17.3.1997 [act. 4A pag. 28]), sodass er genaue Kenntnis von den finanziellen Verhältnissen des Schuldners gehabt haben musste (jedenfalls bevor es offenbar zu Spannungen gekommen ist; vgl. Schreiben des Be- schwerdeführers vom 28.4.2006 [act. 4B pag. 66]). Der Beschwerdeführer hat denn auch ausdrücklich erklärt, noch im Herbst 2000 an eine erfolgrei- che Schuldensanierung geglaubt zu haben (Schreiben vom 10.2.2006, act. 4B pag. 60). 3.3.2 Bei diesen Gegebenheiten waren weitere Sachverhaltsabklärungen nicht erforderlich, wobei die von den Beschwerdeführenden angesprochene Einvernahme des Darlehensschuldners ohnehin nicht zielführend gewesen wäre: Die Frage nach dessen Zahlungsfähigkeit liess sich von vornherein nicht aufgrund von mündlichen Ausführungen anlässlich einer Befragung klären. Vielmehr wären hiefür schriftliche Unterlagen erforderlich gewesen. Sollten die Beschwerdeführenden eine Befragung des Darlehensnehmers als Auskunftsperson verlangt haben, wäre deshalb nicht zu beanstanden, wenn die StRK diesen Beweisantrag in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu BGE 141 I 60 E. 3.3; BVR 2015 S. 159 E. 3.4, 2012 S. 252 E. 3.3.3) – durch Verweis auf ihre Entscheide betreffend die Strafsteuern (angefoch-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2017, Nrn. 100.2016.306/ 307U, Seite 9 tene Entscheide E. 8.2) ebenso implizit wie die Antragstellung – abgewie- sen hätte. 3.4Durfte die StRK den entscheidwesentlichen Sachverhalt als erstellt betrachten und auf eine Befragung des Darlehensschuldners verzichten, so liegt weder eine Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine Verletzung von Gehörsansprüchen vor. Gleichzeitig ist ausgeschlossen, dass gegen das Willkürverbot verstossen wurde, stützen die Beschwerde- führenden ihre dahingehende Rüge doch auf das gleiche angebliche Ver- säumnis der Vorinstanz. Mithin erweist sich der Hauptantrag auf Rückwei- sung der Sache an die StRK zu neuem Entscheid sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer als unbegründet. 4. Mit ihrem (Sub)Eventualantrag verlangen die Beschwerdeführer, es sei von einer tieferen Verzinsung des Darlehens auszugehen und die Höhe des nachbesteuerten Einkommens entsprechend zu reduzieren. 4.1Die Steuerverwaltung hat die im Jahr 2002 nachzubesteuernden Einkünfte aus Darlehen ermessensweise auf Fr. 107'432.-- festgesetzt, indem sie auf das (unbestrittenermassen) verzinsliche Darlehen in der Höhe von Fr. 1'261'911.-- einen Zinssatz von 8,5 % angewandt hat (vgl. Einspracheentscheide vom 20.6.2016; act. 4A pag. 45). Die StRK hat dies mit der Begründung geschützt, insoweit sei auf den einzigen aktenkundigen Darlehensvertrag vom 17. Februar 1992 (act. 4A pag. 24-23) abzustellen, mit dem ein Zinssatz von 8,5 % plus 0,25 % Kreditkommission vereinbart worden sei. Ein Zins in dieser Höhe sei gerechtfertigt, wenn das wirtschaft- liche Umfeld in den Jahren 2001 und 2002 betrachtet werde, in denen der Zins für Festhypotheken zwischen 3 % und 5,25 % gelegen habe. Ange- sichts der Höhe des Darlehens und des Umstands, dass es ungesichert gewesen sei, erscheine ein Zinssatz von 8,5 % angemessen (angefochtene Entscheide E. 10). – Die Beschwerdeführenden wenden ein, der Darle- hensvertrag aus dem Jahr 1992 könne zur Bestimmung der im Jahr 2002
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2017, Nrn. 100.2016.306/ 307U, Seite 10 geschuldeten Darlehenszinsen nicht relevant sein, da sich das Zinsniveau in der Zwischenzeit stark verändert habe. Sie halten dafür, dass der auf das Darlehen anzuwendende Zins anhand der vom Beschwerdeführer «persönlich in seiner Steuererklärung [...] deklarierten Zinsaufwände» zu bestimmen sei, was einen Zinssatz von 5,3 % für das Jahr 2001 und von 4,12 % für das Jahr 2002 ergebe, zuzüglich eines Zuschlags von 1,5 % für ein ungesichertes Darlehen. 4.2Die Vorbringen der Beschwerdeführenden sind nicht stichhaltig: Sie haben in den Steuererklärungen der Jahre 2001 und 2002 gerade keine Zinserträge deklariert (vgl. Wertschriftenverzeichnisse 2001 [act. 4B pag. 19] und 2002 [act. 4B pag. 44]), was erst den Anlass für die streitige Nachbesteuerung gab. Inwiefern Vereinbarungen, die der Beschwerdefüh- rer im Zusammenhang mit andern Darlehen abgeschlossen hatte, mit den Konditionen für die streitbetroffenen Kredite vergleichbar sein könnten, wird nicht dargelegt. Mangels Belegen für die Höhe des vereinbarten Zinssatzes mussten die Steuerbehörden die Zinserträge ermessensweise festlegen. Wenn sie sich dabei am Darlehensvertrag vom 17. Februar 1992 als einzi- gem verfügbaren Beweismittel orientiert haben, ist dies nicht zu beanstan- den. Eine solche Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen können die Steuerpflichtigen nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten (Art. 174 Abs. 2 i.V.m. Art. 208 Abs. 5 StG; Art. 132 Abs. 3 i.V.m. Art. 153 Abs. 3 DBG), wobei der Unrichtigkeitsnachweis auf zwei Arten erbracht werden kann: Einerseits kann durch das Beibringen von Beweismitteln die bisher vorhandene Ungewissheit bezüglich des Sachverhalts beseitigt und auf diese Weise die zuverlässige Ermittlung der Steuerfaktoren ermöglicht werden. Andererseits ist möglich, anhand der beigebrachten Beweismittel darzutun, dass die angefochtene Veranlagung offensichtlich übersetzt ist. Offensichtlich unrichtig ist eine Schätzung, die einen wesentlichen Ge- sichtspunkt übergangen oder falsch gewürdigt hat (anstatt vieler BGer 2C_136/2011 vom 30.4.2012 E. 4.2.1 mit zahlreichen Hinweisen; Zweifel/Hunziker, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017, Art. 132 N. 32 ff.). Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was einen derartigen Mangel der Schätzung der Zinser- träge aufzuzeigen vermöchte. Es fehlt überhaupt an einer substantiierten Argumentation, weshalb die Ermessensausübung der Steuerbehörden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2017, Nrn. 100.2016.306/ 307U, Seite 11 qualifiziert falsch sein sollte. Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich geltend machen, der Darlehensnehmer könnte erläutern, welcher Zinssatz vereinbart worden sei (Beschwerde S. 11), ist aktenkundig, dass der Be- schwerdeführer mit dem Darlehensnehmer über die Höhe der Zinsen im Streit liegt (Schreiben vom 10.2.2006; act. 4B pag. 61-59), weshalb nicht zu erwarten ist, dass eine Befragung entscheidwesentliche Erkenntnisse ver- mitteln könnte. Den Steuerpflichtigen gelingt der Nachweis der offensichtli- chen Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzung somit nicht. Es erweist sich damit auch der (Sub)Eventualantrag als unbegründet. 5. 5.1Zusammenfassend sind die angefochtenen Entscheide aufzuheben, soweit sie die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundes- steuer 2001 betreffen. Im Übrigen sind die Beschwerden abzuweisen, so- weit auf sie einzutreten ist. 5.2Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Beschwerdeführenden als zur Hälfte obsiegend zu betrachten. Sie haben somit die Hälfte der Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen. Die übrigen Verfahrenskosten sind nicht zu erheben (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Zudem hat ihnen der Kanton Bern (Steuerverwaltung) die Parteikosten zur Hälfte zu ersetzen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Diese werden ermessensweise auf Fr. 5'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt) bestimmt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2017, Nrn. 100.2016.306/ 307U, Seite 12 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2017, Nrn. 100.2016.306/ 307U, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.