Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2016 3
Entscheidungsdatum
12.09.2016
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2016.3U BDE/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. September 2016 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Müller, a.o. Verwaltungsrichterin Baerfuss Klossner Gerichtsschreiber Bieri A.________ vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3000 Bern 7 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Sozialhilfeabhängigkeit; Ermessensbewilligung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 4. Dezember 2015; BD 107/15)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2016, Nr. 100.2016.3U, Seite 2 Sachverhalt: A. A., geboren am ... 1975, Staatsangehöriger von Kosovo, reiste am 9. Oktober 1992 im Rahmen des Familiennachzugs zu seinem Vater in die Schweiz ein. Er erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, welche jeweils ermessensweise verlängert wurde, letztmals bis am 8. April 2014. Nach seiner Einreise in die Schweiz war A. unregelmässig er- werbstätig; seit Oktober 2004 wird er vollumfänglich sozialhilferechtlich unterstützt. Mit Verfügung vom 23. April 2015 verweigerte die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ wegen dauer- hafter Sozialhilfeabhängigkeit und wies ihn unter Ansetzung einer Aus- reisefrist auf den 30. Juni 2015 aus der Schweiz weg. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies sie ab. B. Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 26. Mai 2015 hiess die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) am 4. Dezember 2015 inso- weit gut, als sie A.________ im Verfahren vor der EG Bern seinen Rechts- vertreter als amtlichen Anwalt beiordnete (Ziff. 1.a des Dispositivs). Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat, und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 31. Januar 2016 an (Ziff. 1.b und 2 des Dispositivs). Zudem gewährte sie ihm für das Beschwerdever- fahren antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2016, Nr. 100.2016.3U, Seite 3 C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 6. Januar 2016 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, die Ziffern 1.b und 2 des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben und die Aufenthaltsbewilli- gung sei zu verlängern. Gleichzeitig hat er auch für das verwaltungs- gerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2016 die Abweisung der Beschwerde; hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Mit Eingabe vom 9. Februar 2016 hat A.________ weitere Unterlagen eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VPRG). Gerügt werden können die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2016, Nr. 100.2016.3U, Seite 4 2. Umstritten sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Be- schwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 2.1Wird in der Schweiz ein Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit oder ein mehr als dreimonatiger Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Art. 33 Abs. 1 AuG). Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (vgl. Art. 33 Abs. 3 AuG). Demnach besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilli- gung, es sei denn, die um eine Bewilligung ersuchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine besondere Norm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 133 I 185 E. 2.3). Andernfalls entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilli- gungserteilung bzw. Bewilligungsverlängerung (vgl. Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AuG). Das AuG unterscheidet demnach zwischen Bewilligun- gen, auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht (sog. Anspruchs- bewilligung), und Bewilligungen, über welche die Behörde ermessens- geprägt entscheidet (sog. Ermessensbewilligung). 2.2Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz einen Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Verlän- gerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu Recht verneint hat (vgl. hinten E. 4). Gegebenenfalls ist anschliessend zu untersuchen, ob sie hinsichtlich der Ermessensbewilligung ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat bzw. ob sie hierbei einen Rechtsfehler begangen hat (vgl. hinten E. 5 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2016, Nr. 100.2016.3U, Seite 5 3. Zum vorliegend massgeblichen Sachverhalt ist Folgendes festzuhalten: 3.1Der Beschwerdeführer reiste im Oktober 1992 als 17-Jähriger im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Seither wohnt er mit seinem mittlerweile 79-jährigen, hier niederlassungsberechtigten Vater zu- sammen. Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz weder einen Schulab- schluss gemacht noch eine Berufsausbildung absolviert; einer Erwerbs- tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt ist er nur vereinzelt nachgegangen, letzt- mals im Jahr 2003. Der Beschwerdeführer bezog erstmals zwischen 1999 und Februar 2002 wirtschaftliche Sozialhilfe; seit Oktober 2004 wird er dauerhaft sozialhilferechtlich unterstützt (vgl. Akten EG Bern, pag. 150). Per 21. März 2014 betrug die Gesamtsumme der bezogenen Sozialhilfe- leistungen Fr. 217ʹ401.60, die monatlich ausgerichtete Unterstützung belief sich zu diesem Zeitpunkt auf Fr. 1ʹ816.65 (vgl. Akten EG Bern, pag. 162). Der zuständige Sozialdienst ordnete in den Jahren 2005 bis 2009 mehr- mals Sanktionen in Form von Leistungskürzungen wegen mangelnder Ko- operation an (vgl. Akten POM, «Auszüge Sozialhilfedossier», act. 3A2 [nachfolgend: Sozialhilfedossier], pag. 316 f., 332 f., 334 ff., 346 ff., 359 f.). Im Rahmen der Bemühungen des Sozialdiensts um Arbeitsintegration leistete der Beschwerdeführer ab 2007 verschiedene Arbeitseinsätze; zu- letzt stand er in den Jahren 2013 und 2014 jeweils während mehrerer Mo- nate mit einem Pensum von 85 % bei einem Veloverleih im Einsatz (vgl. Sozialhilfedossier, pag. 339, 374, 401 ff., 432 ff., 515 ff.; Akten POM, Bei- lage 3 zum Dossier; Akten EG Bern, pag. 191 ff.). In betreibungsrechtlicher Hinsicht war der Beschwerdeführer beim Betreibungsamt Bern-Mittelland per 14. August 2015 mit zwei offenen Betreibungen in der Höhe von Fr. 5ʹ072.40 und 81 offenen Verlustscheinen im Betrag von insgesamt Fr. 71ʹ306.45 verzeichnet (vgl. Akten POM, Beilage 6 zum Dossier). 3.2In strafrechtlicher Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschwerde- führer mit Strafmandat vom 9. November 2004 wegen Fälschung von Aus- weisen zu einer bedingten Gefängnisstrafe von fünf Tagen und einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt wurde (vgl. Akten EG Bern, pag. 163). Im Jahr 2007 folgten drei Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen das damalige Transportgesetz (vgl. Akten EG Bern, pag. 104).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2016, Nr. 100.2016.3U, Seite 6 3.3Die EG Bern verlängerte die Aufenthaltsbewilligung des Beschwer- deführers während Jahren jeweils nur mit Auflagen. Dabei verlangte sie von ihm insbesondere, seine finanzielle Situation zu regeln, eine Erwerbs- tätigkeit aufzunehmen und keine Sozialhilfeleistungen mehr zu beziehen (vgl. Akten EG Bern, pag. 16, 23, 27, 37, 47, 59, 69). Wegen seiner Sozialhilfeabhängigkeit wurde der Beschwerdeführer am 16. Juni 2005 und am 20. Mai 2009 von der EG Bern verwarnt, unter Androhung fremden- polizeilicher Entfernungsmassnahmen (Akten EG Bern, pag. 69, 112). 3.4Im Frühling 2012 erkrankte der Beschwerdeführer an Tuberkulose und war in der Folge bis März 2013 zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Akten EG Bern, pag. 152, 195, 222). Die antituberkulöse Therapie konnte nach günstigem Verlauf im Frühling 2013 eingestellt werden (vgl. Akten EG Bern, pag. 222). Somatisch leidet der Beschwerdeführer an einer leichtgradig eingeschränkten Nierenfunktion, welche medikamentös be- handelt wird (vgl. Akten EG Bern, pag. 194). Bei der Behandlung der Tuberkuloseerkrankung diagnostizierten die Ärzte dem Beschwerdeführer zunächst eine schizoide Persönlichkeitsstörung (vgl. Akten EG Bern, pag. 220). Diese scheint sich indes in der Folge bei der durch die Invali- denversicherung (IV) durchgeführte Begutachtung nicht bestätigt zu haben: Im psychiatrischem Gutachten vom 3. Oktober 2014 wurde lediglich eine seit 2012 bestehende mittelgradige depressive Episode festgestellt. Aus psychiatrischer Sicht wurde ein vollzeitliches Arbeitspensum bei einer um 40 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit als zumutbar erachtet (vgl. Akten EG Bern, pag. 222 f.). Mit Verfügung vom 18. September 2015 sprach die IV dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. März 2013 bis 30. No- vember 2013 eine halbe Rente zu (Akten POM, Beilage 9 zum Dossier). Die IV hielt fest, der Beschwerdeführer sei seit 1. März 2012 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Eine körperlich vorwiegend leichte bis gelegentlich kurzfristig mittelschwere Tätigkeit sei ihm aber ab Februar 2013 zu einem 50 %-Pensum und ab August 2013 in einem Ganz- tagespensum zumutbar. Die depressive Episode könne nicht berücksichtigt werden, da diese rechtsprechungsgemäss nicht zu einer langdauernden Arbeitsunfähigkeit führen könne (vgl. Akten POM, Beilage 8 zum Dossier). Der Beschwerdeführer befindet sich seit 2012 in ambulanter psychiatri- scher Behandlung (vgl. Akten EG Bern, pag. 198). Die Konsultationen fin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2016, Nr. 100.2016.3U, Seite 7 den alle zehn Tage statt. Gemäss Bericht des behandelnden Psychiaters vom 2. September 2015 (vgl. Akten POM, Beilage 5 zum Dossier) sei eine dauerhafte, langfristige Behandlung (Psychotherapie mit Psychopharmaka Sertralin, Verhaltens- bzw. Lerntherapie) vorgesehen. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit zu ca. 50 % ar- beitsfähig. 4. Der Beschwerdeführer macht zunächst einen Anspruch auf Aufenthalt aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. aus dem inhaltlich deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 der Bundesver- fassung (BV; SR 101) geltend. 4.1Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Hat eine ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz und ist die familiäre Beziehung zu diesen intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann es das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihnen die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Der Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK erfasst nebst der Kernfamilie (Beziehungen zwischen Eheleuten und zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern) auch weitere familiäre Verhältnisse, soweit die Bindungen intakt sind und tat- sächlich gelebt werden (BGE 135 I 143 E. 3.1; BGer 2C_942/2014 vom 10.8.2015, E. 1.4). Aus der Beziehung zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern, die zwar als solche in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt, lässt sich regelmässig kein Anspruch auf Erteilung einer ausländer- rechtlichen Bewilligung ableiten. Dies ist nur bei Vorliegen besonderer Um- stände der Fall, wenn geradezu ein Abhängigkeitsverhältnis unter diesen Verwandten besteht, welches über die üblichen familiären Beziehungen bzw. affektiven Bindungen hinausgeht. Erforderlich dazu ist eine eigentliche Betreuungs- oder Pflegebedürftigkeit bei körperlichen oder geistigen Be- hinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (vgl. etwa BGE 137 I 154 E. 3.4.2, 120 Ib 257 E. 1e; BGer 2C_421/2016 vom 12.5.2016, E. 2.2, 2C_133/2016 vom 9.2.2016, E. 2.3, 2C_418/2015 vom 21.12.2015,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2016, Nr. 100.2016.3U, Seite 8 E. 4.6.2; BVR 2003 S. 289 E. 2b; VGE 2015/333 vom 14.7.2016, E. 5.5.1 [noch nicht rechtskräftig], 2012/105 vom 3.12.2012, E. 4.1 [bestätigt durch BGer 2C_1/2013 vom 16.1.2013]). 4.2Der Beschwerdeführer bringt vor, zwischen ihm und seinem Vater bestehe ein «ausgeprägtes» Abhängigkeitsverhältnis. Wegen seines schlechten Gesundheitszustands sei er bei alltäglichen Verrichtungen (z.B. Einkaufen, Kochen) auf die Unterstützung seines Vaters angewiesen; ohne diese würde er nicht zurechtkommen. Sein Vater sei seine «weitaus engste Bezugsperson»; eine Trennung von ihm würde seinen Gesundheitszustand massiv verschlechtern (vgl. Beschwerde, S. 8). – Angesichts des langjähri- gen Zusammenlebens und des Umstands, dass keine weiteren Angehöri- gen in der Schweiz leben, ist von einer engen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater auszugehen, auch wenn der behan- delnde Psychiater diese Beziehung lediglich als «mehr oder weniger vor- handen» bezeichnet (vgl. Akten POM, Beilage 5 zum Dossier). Daraus kann der Beschwerdeführer jedoch keinen Anspruch auf Verlängerung sei- ner Aufenthaltsbewilligung ableiten: Es ist der Auffassung der Vorinstanz zu folgen, wonach die durch den Vater gewährte punktuelle Unterstützung des Beschwerdeführers bei alltäglichen Verrichtungen angesichts seiner erreichten Volljährigkeit nicht gleichgesetzt werden kann mit einer Abhän- gigkeit, wie dies bei einer Pflegebedürftigkeit bzw. einer Behinderung der Fall ist. Dass beim Beschwerdeführer eine eigentliche Pflege- oder Betreu- ungsbedürftigkeit oder eine schwerwiegende Krankheit besteht, ist nicht erstellt: Die Tuberkuloseerkrankung ist überwunden und bedarf keiner weiterer Behandlung mehr; das Nierenleiden wird medikamentös behandelt (vgl. vorne E. 3.4). Bezüglich seiner psychischen Gesundheit steht der Be- schwerdeführer weiterhin in regelmässiger psychiatrischer Behandlung (vgl. vorne E. 3.4). Gemäss Einschätzung des behandelnden Psychiaters im Bericht vom 29. Dezember 2014 käme der Beschwerdeführer ohne die Hilfe seines Vaters im Alltag nicht zurecht (vgl. Akten EG Bern, pag. 196). Im jüngsten aktenkundigen Arztbericht vom 2. September 2015 bezeichnet der behandelnde Psychiater die Zusammenarbeit zwischen dem Therapeu- ten und dem Vater zwar weiterhin als sehr wichtig, um eine Isolation des Beschwerdeführers zu vermeiden. Gleichzeitig hält er aber fest, dass der Beschwerdeführer darauf achte, im Alltag zu funktionieren (vgl. Akten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2016, Nr. 100.2016.3U, Seite 9 POM, Beilage 5 zum Dossier). Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Februar 2013 gegenüber der zuständigen Sozial- arbeiterin angegeben hat, einen Teil des Haushalts zu machen (vgl. Sozialhilfedossier, pag. 474). Seine Administration erledigt er gemäss eigenen Angaben im August 2014 selbständig (vgl. Sozialhilfedossier, pag. 436). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Beschwerdefüh- rer schliesslich vorgebracht, zu 100 % als Gerüstbauer arbeiten zu können (vgl. Beschwerdebeilagen [BB] 5 und 6 [act. 4 und 4A]). Vor diesem Hinter- grund ist im heutigen Zeitpunkt nicht von gesundheitlichen Problemen aus- zugehen, die den Beschwerdeführer bei der Alltagsbewältigung behindern. Im Übrigen hält sich der Vater des Beschwerdeführers gemäss den unbe- stritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz regelmässig für längere Zeit im Heimatland auf (vgl. angefochtener Entscheid, E. 6b). Eine gewisse Unterstützung durch den Vater ist auch in Zukunft nicht ausgeschlossen. Von einem bestehenden Abhängigkeitsverhältnis kann aber nicht die Rede sein. 4.3Nach dem Gesagten kann sich der Beschwerdeführer nicht auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Vater und somit nicht auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV berufen. Eine andere Anspruchsgrundlage ist weder geltend gemacht noch ersicht- lich. 5. 5.1Im Fall des Beschwerdeführers kommt somit – wie bis anhin – nur eine ermessensweise Bewilligungsverlängerung in Frage. Der Bewilli- gungsbehörde kommt dabei ein grosser Spielraum zu, den sie pflicht- gemäss, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen, auszufüllen hat. Namentlich sind Sinn und Zweck der gesetz- lichen Ordnung und die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, die Verhältnismässigkeit und das Willkür- verbot zu beachten. Als gesetzliche Leitlinie sind die persönlichen Verhält- nisse, der Grad der Integration und das bisherige Verhalten der ausländi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2016, Nr. 100.2016.3U, Seite 10 schen Person zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AuG; BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.1, 2010 S. 481 E. 6.1). 5.2Die Vorinstanzen haben die Verlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung des Beschwerdeführers mit Blick auf dessen Sozialhilfeabhängigkeit, welche ihres Erachtens einen Widerrufsgrund setzt, verweigert. – In der vorliegenden Fallkonstellation steht weder eine Anspruchsbewilligung noch das Erlöschen von Ansprüchen zur Beurteilung. Gemäss Art. 33 Abs. 3 AuG ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Daraus lässt sich jedoch nicht schliessen, die Verweigerung einer ermessensweisen Bewilli- gungsverlängerung setze zwingend das Vorliegen eines Widerrufsgrunds voraus. Vielmehr kann die Nichtverlängerung auch dann zulässig sein, wenn kein Widerrufsgrund ersichtlich oder diskutabel ist, ob ein solcher vorliegt. Denn die Verweigerung der Ermessensbewilligung misst sich nach weniger strengen Anforderungen als bei der Anspruchsbewilligung und die Behörde kann auch aus anderen Gründen von einer ermessensweisen Bewilligungsverlängerung absehen. Das Prüfprogramm ist somit im Unter- schied zu Fällen, in welchen vorgängig das Erlöschen eines Bewilligungs- anspruchs zu prüfen ist, nicht zwingend mit der Einstiegsfrage verknüpft, ob ein Widerrufsgrund vorliegt (BVR 2013 S. 73 E. 3.3). Unabhängig da- von, ob die Behörde die ermessensweise Bewilligungsverlängerung wegen eines Widerrufsgrunds oder aus anderen Gründen verweigert, muss sie aber ihr Ermessen pflichtgemäss im Sinn von Art. 96 AuG ausüben und sich die Bewilligungsverweigerung insbesondere als verhältnismässig er- weisen (vorne E. 5.1). Das Verwaltungsgericht beschränkt sich im Be- schwerdefall nebst der Sachverhaltskontrolle auf die bei Ermessens- entscheiden massgebliche Rechtskontrolle (vgl. vorne E. 1.2): Es überprüft die Ermessensausübung und die damit verbundene Interessenabwägung vorab unter methodischen Gesichtspunkten, d.h. es überprüft, ob die Vor- instanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Ermessensausübung miss- achtet oder gegen materielle oder formelle Rechtsregeln verstossen hat. Dabei ist es namentlich aufgrund der grösseren Sachnähe in erster Linie an der beschwerdeführenden Person, im Einzelnen darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid ihrem konkreten Einzelfall in rechtsfehlerhafter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2016, Nr. 100.2016.3U, Seite 11 Weise ungenügend Rechnung trägt (vgl. BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3). 5.3Zur Praxis der bernischen Behörden bei Ermessensbewilligungen ist schliesslich festzuhalten, dass diese in erster Linie das Vermeiden schwerwiegender persönlicher Härtefälle bezweckt (vgl. BVR 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweisen). Wegleitend ist mithin Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG, wo- nach von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden kann, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Inte- ressen Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhält- nisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirt- schaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wie- dereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a-g der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Ein Härtefall im Sinn der Recht- sprechung liegt vor, wenn sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenzbedin- gungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in einer vergleichbaren Situation, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verweigerung einer Ausnahme für sie schwere Nach- teile zur Folge hätte. Die Ausländerbehörden dürfen diese Voraussetzun- gen zur Anerkennung eines Härtefalls in Anbetracht des öffentlichen Inte- resses an einer restriktiven Einwanderungspolitik streng handhaben. Insbesondere begründen eine langdauernde Anwesenheit und eine gute Integration sowie klagloses Verhalten für sich allein keinen persönlichen Härtefall (vgl. BVR 2016 S. 369 E. 3.3, 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1, 130 II 39 E. 3 [Pra 93/2004 Nr. 140]). 6. 6.1Die POM begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass aufgrund der fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme die gegenläufi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2016, Nr. 100.2016.3U, Seite 12 gen privaten Interessen überwiegen. Der Beschwerdeführer sei in Anbe- tracht der bereits bezogenen Sozialhilfeleistungen in erheblichem Mass auf wirtschaftliche Hilfe angewiesen und aufgrund seiner langjährigen Arbeits- losigkeit und der erfolglos gebliebenen Integrationsmassnahmen könne nicht damit gerechnet werden, dass er sich in absehbarer Zeit von der Sozialhilfe werde lösen können. Indem er nicht das ihm Zumutbare unter- nommen habe, um seine finanzielle Situation zu verbessern, sei er für die fortgesetzte Sozialhilfeabhängigkeit verantwortlich. Er wäre zumindest bis zu seiner Erkrankung im Frühling 2012 ohne weiteres in der Lage ge- wesen, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Ein Einstieg ins Erwerbsleben sei somit während mehreren Jahren ausschliesslich an seinem unkooperativen Verhalten gescheitert (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4b, 5b und 7). Spätestens mit der Einstellung der befristeten IV-Rente per Ende Novem- ber 2013 würden keine gesundheitlichen Gründe einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen (angefochtener Entscheid, E. 5c). Trotz der langen Auf- enthaltsdauer habe sich der Beschwerdeführer weder in beruflicher noch in sozialer Hinsicht zu integrieren vermocht. Demgegenüber lebten in Kosovo nahe Familienangehörige. Obschon die medizinische Versorgung im Hei- matland nicht dem hiesigen Standard entspreche, sei damit nicht dargetan, dass die Ausreise schwerwiegende Folgen für die Gesundheit des Be- schwerdeführers nach sich ziehen könnte (vgl. angefochtener Entscheid, E. 7). 6.2Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits in erheblichem Umfang Sozialhilfe bezogen hat bzw. nach wie vor bezieht, was er nicht bestreitet (vorne E. 3.1). Nicht zu beanstanden ist sodann die Prognose der Vorinstanz, dass eine Ablösung von der Sozial- hilfe in absehbarer Zeit nicht wahrscheinlich erscheint. Der Beschwerdefüh- rer verfügt weder über eine abgeschlossene Ausbildung in der Schweiz, noch ist er während seines bisherigen Aufenthalts während längerer Zeit einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachgegangen. Seit 2004 ist er vollständig auf wirtschaftliche Unterstützung angewiesen (vorne E. 3.1); jegliche Bemühungen, ihn ins Erwerbsleben zu integrieren, sind bisher ge- scheitert (vgl. u.a. Akten EG Bern, pag. 150). Ob er mit der nötigen Ernst- haftigkeit eine Arbeitsstelle sucht, erscheint sodann fraglich, hat er sich doch nach eigenen Angaben im Jahr 2015 lediglich bei 20 Unternehmen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2016, Nr. 100.2016.3U, Seite 13 und zumeist nur mündlich beworben (Beschwerde, S. 5). Mit Eingabe vom 9. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen ein, wonach er bei Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung eine Vollzeit-Arbeitsstelle als Gerüstbauer antreten könnte (vgl. BB 5 und 6 [act. 4 und 4A]). Dieses Vorbringen steht im Widerspruch zu seiner Behauptung, er sei aus psychi- schen Gründen noch heute teilweise arbeitsunfähig (Beschwerde, S. 4). Im Übrigen wäre der Beschwerdeführer berechtigt, auch während des hängi- gen Beschwerdeverfahrens zu arbeiten (vgl. BVR 2013 S. 73 E. 5.2). Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der Tatsache, dass der Beschwer- deführer während seiner langjährigen Anwesenheit nie während längerer Zeit einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, erscheint es zweifelhaft, ob er die Stelle tatsächlich antreten wird. Entgegen der Be- hauptung des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 10) ist schliesslich nicht zu erwarten, dass seine Sozialhilfeabhängigkeit aufgrund einer IV-Rente vermindert wird. Mit Verfügung vom 18. September 2015 hat die IV dem Beschwerdeführer nur für die Zeit vom 1. März 2013 bis 30. November 2013 eine (Teil-)Rente zugesprochen (vorne E. 3.4). Es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass diese Verfügung angefochten worden wäre. Im Übrigen räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass ihm die IV-Rente für 2013 zugesprochen wurde und sein Leiden seither keinen rentenbe- gründenden Grad mehr erreicht (Beschwerde, S. 4 und 10). Die Würdigung der IV-Akten vermöchte zu keinem anderen Ergebnis zu führen; deren Edi- tion kann daher unterbleiben und der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen (Beschwerde, S. 16). 6.3Die POM hat auch die Umstände, die zur Sozialhilfeabhängigkeit geführt haben, gewürdigt und ist dabei zum Schluss gelangt, dass der Be- schwerdeführer nicht das ihm Zumutbare unternommen habe, um sich von der Sozialhilfe abzulösen; für seine fortgesetzte erhebliche Sozialhilfe- abhängigkeit treffe ihn daher ein Verschulden (E. 5c). Der Beschwerde- führer bringt demgegenüber vor, seine Erwerbslosigkeit sowie Sozialhilfe- abhängigkeit seien nicht selbstverschuldet, sondern durch seine physi- schen und psychischen Beeinträchtigungen bedingt und daher nicht vor- werfbar (Beschwerde, S. 6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2016, Nr. 100.2016.3U, Seite 14 6.3.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Frühling 2012 an Tuberkulose erkrankte und in der Folge bis Herbst 2013 (teilweise) arbeits- unfähig war (vgl. vorne E. 3.4). Es ist ihm aber bereits zuvor während sei- nes langjährigen Aufenthalts nicht gelungen, eine stabile Einkommens- situation zu schaffen oder sich wenigstens teilweise von der Sozialhilfe zu lösen. Er wurde deswegen auch bereits in den Jahren 2005 und 2009 unter Androhung fremdenpolizeilicher Entfernungsmassnahmen verwarnt und seine Aufenthaltsbewilligung wurde jeweils nur unter Auflagen verlängert (vgl. vorne E. 3.3). Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf zahlreiche Akten- stellen richtig feststellte, legte der Beschwerdeführer gegenüber den Sozialhilfebehörden wiederholt ein unkooperatives und renitentes Verhalten an den Tag; insbesondere weigerte er sich mehrmals, an (unbezahlten) Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, oder brach diese vorzeitig ab. Entsprechend ordnete die Sozialhilfebehörde zwischen 2005 und 2009 mehrmals Sanktionen in Form von Leistungskürzungen wegen mangelnder Kooperation an (vgl. vorne E. 3.1; angefochtener Entscheid, E. 5b mit Hin- weisen auf das Sozialhilfedossier). 6.3.2 Seine Vorbringen, er sei aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht in der Lage gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und diese Probleme hätten sich bereits lange vor der Diagnosestellung ausgewirkt, überzeugen nicht: Im IV-Verfahren wurde beim Beschwerdeführer eine seit 2012 bestehende mittelgradige depressive Episode festgestellt (vgl. vorne E. 3.4). Auch aus den aktenkundigen Arztberichten ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer bereits vor 2012 (teilweise) arbeitsunfähig gewesen wäre. Sein Vater bemerkte die psychischen Auffälligkeiten offenbar eben- falls erst im Jahr 2012 (vgl. Akten EG Bern, pag. 198). Der Beschwerdefüh- rer hat sich sodann entgegenhalten zu lassen, dass er sich jeweils als ge- sund bezeichnete und weder gegenüber den Ausländer- noch den Sozial- hilfebehörden gesundheitliche Probleme erwähnte (vgl. Sozialhilfedossier, pag. 307 ff., 342, 380, 396, 406; vgl. auch angefochtener Entscheid, E. 5b mit Hinweisen). Erst im August 2011 sprach er erstmals am Rande von gesundheitlichen Problemen (vgl. Sozialhilfedossier, pag. 497); daraus lässt sich aber keineswegs schliessen, er sei bereits damals oder schon früher (teilweise) arbeitsunfähig gewesen. Die POM hat sodann zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer an zwei bezahlten Test-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2016, Nr. 100.2016.3U, Seite 15 arbeitsplätzen in den Jahren 2010 und 2011 seine Arbeitsfähigkeit bewie- sen hat (E. 5b). 6.3.3 Der Beschwerdeführer ist spätestens seit Frühling 2013 wieder (teil- weise) arbeitsfähig, dennoch hat er bislang keine Erwerbstätigkeit aufge- nommen. Mit der POM ist sein Vorbringen, die fehlende Aufenthaltsbewilli- gung bilde das einzige Hindernis für eine Arbeitsaufnahme (Beschwerde, S. 5), als Schutzbehauptung zu werten, verfügte er doch bis April 2014 über eine gültige Aufenthaltsbewilligung und wäre er auch während des hängigen Verfahrens berechtigt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. vorne E. 6.2; angefochtener Entscheid, E. 5c). Es ist zwar anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer inzwischen besser mit der Sozialhilfebehörde zusammenarbeitet und im Beschäftigungsprogramm gut mitarbeitet. An der Ernsthaftigkeit seiner Stellensuche im ersten Arbeitsmarkt bestehen indes weiterhin Zweifel. Daran vermag der von ihm vorgelegte Arbeitsvertrag vom 8. Februar 2016 nichts zu ändern (vgl. vorne E. 6.2). Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer auch aus Sicht des Verwaltungsgerichts zumin- dest teilweise verantwortlich für die erhebliche und fortgesetzte Sozialhilfe- abhängigkeit. 6.4Insgesamt ist es somit nicht rechtsfehlerhaft, wenn die POM auf- grund der erheblichen und dauerhaften Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers von einem erheblichen öffentlichen Interesse an der Entfernungsmassnahme ausgeht. 6.5Hinsichtlich der privaten Interessen ist zunächst festzustellen, dass der heute 41-jährige Beschwerdeführer vor 24 Jahren als knapp 18-Jähri- ger in die Schweiz eingereist ist. Es liegt somit eine lange Aufenthaltsdauer vor. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die POM eine erfolgreiche Integration in die hiesigen Verhältnisse indes zu Recht verneint (angefochtener Entscheid, E. 6a): Die berufliche und wirtschaftliche Integration ist gänzlich misslungen; der Beschwerdeführer hat sich wäh- rend seines gesamten Aufenthalts trotz engmaschiger Begleitung ungenü- gend darum bemüht, eine stabile Erwerbssituation zu schaffen und sich von der Sozialhilfe zu lösen (vgl. vorne E. 6.2 f.). In finanzieller Hinsicht bestehen zudem Betreibungen und Verlustscheine in erheblicher Höhe (vgl. vorne E. 3.1). Der Beschwerdeführer hat sich auch in strafrechtlicher

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2016, Nr. 100.2016.3U, Seite 16 Hinsicht nicht immer klaglos verhalten (vgl. vorne E. 3.2). Er bringt zwar vor, er sei hier sozial bestens integriert und sein gesamtes soziales Umfeld (Freunde, Kollegen, Nachbarn) befinde sich in der Schweiz (Beschwerde, S. 8). Gleichzeitig beruft er sich jedoch hauptsächlich auf die Beziehung zu seinem Vater und hält fest, dass er isoliert lebe (Beschwerde, S. 4, 12). Umstände, die auf eine nennenswerte Verbundenheit mit der hiesigen Ge- sellschaft deuten würden, sind weder ersichtlich noch dargetan. Gemessen an der langen Aufenthaltsdauer müssen seine Sprachkenntnisse als unzu- reichend bezeichnet werden (vgl. Akten POM, Beilage 3 zum Dossier). Ins- gesamt kann nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden. 6.6Bezüglich der Wiedereingliederung in Kosovo hat die Vorinstanz erwogen, dass der Beschwerdeführer beinahe die ersten 18 Jahre seines Lebens im Heimatland verbracht habe und dort die Grundschulbildung durchlaufen haben dürfte, weshalb er mit der heimatlichen Sprache und Kultur nach wie vor vertraut sei. Zudem lebten ein Bruder und eine Schwester in Kosovo, zu denen der Beschwerdeführer zwar nach eigenen Angaben keinen Kontakt pflege, eine Kontaktaufnahme könne aber allen- falls mit Hilfe des Vaters in Angriff genommen werden. Sein Vater könne ihn auch von der Schweiz aus mit Rat und Tat unterstützen. Auch wenn die Lebens- und Arbeitsbedingungen in Kosovo im Vergleich zur Schweiz für den Beschwerdeführer schwieriger sein mögen und er aus gesundheitli- chen Gründen nicht jeder Arbeit nachgehen könne, sei nicht dargetan oder ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland gegenüber der dorti- gen Bevölkerung wesentlich benachteiligt wäre (E. 6c, 7). – Diesen zutref- fenden Ausführungen hält der Beschwerdeführer nichts Wesentliches ent- gegen. Im Ergebnis ist das Verwaltungsgericht daher der Auffassung, dass eine Reintegration in Kosovo nach 24-jähriger Abwesenheit zwar schwierig, aber zumutbar ist. 6.7Der Beschwerdeführer bringt vor, eine Rückkehr nach Kosovo sei wegen seines Gesundheitszustands unzumutbar, da eine angemessene medizinische Versorgung nicht gewährleistet sei (Beschwerde, S. 12 f.). 6.7.1 Eine medizinische Notlage steht der Wegweisung nur dann ent- gegen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebens-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2016, Nr. 100.2016.3U, Seite 17 gefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer men- schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt je- denfalls nicht schon dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Be- handlung möglich ist (vgl. BGE 139 II 393 E. 6, 137 II 305 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.3.2). Im Verfahren um den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsberechtigung ist der Gesundheitszustand einer Person allerdings nur ein Element von mehreren und kann deshalb die Interessen- abwägung nur beschränkt beeinflussen; für sich allein genommen können gesundheitliche Gründe grundsätzlich kein Anwesenheitsrecht begründen (vgl. BGer 2C_733/2012 vom 24.1.2013, E. 8.4.6; VGE 2014/364 vom 17.8.2015, E. 7.3.2 [bestätigt durch BGer 2C_853/2015 vom 5.4.2016]). 6.7.2 Wie vorstehend dargelegt (vorne E. 3.4), leidet der Beschwerdefüh- rer an einer depressiven Episode. Er steht deshalb in regelmässiger psy- chiatrischer Behandlung und nimmt Psychopharmaka ein. Sein Nieren- leiden wird medikamentös behandelt. – Die POM hat im angefochtenen Entscheid dargelegt, dass in Kosovo eine angemessene medizinische Ver- sorgung gewährleistet ist (E. 6d). Insbesondere hat sie festgehalten, dass sich in der Stadt B., wo die Geschwister des Beschwerdeführers leben, ein regionales Gesundheitszentrum befinde, psychische Erkrankun- gen in der nahe gelegenen Stadt C. behandelt werden könnten und das vom Beschwerdeführer benötigte Medikament in Kosovo erhältlich sei. Der Beschwerdeführer setzt sich hiermit nicht näher auseinander, sondern beschränkt sich darauf, die medizinische Versorgung in Kosovo im Allgemeinen sowie spezifisch für psychische Erkrankungen als prekär zu bezeichnen (Beschwerde, S. 12). Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass der medizinische Standard in Kosovo nicht mit demjenigen in der Schweiz verglichen werden kann. Im Zusammenhang mit der Behandel- barkeit psychischer Erkrankungen ist die medizinische Versorgung in Kosovo aber ausreichend (vgl. BVGer D-6996/2014 vom 4.9.2015, E. 5.3.6; vgl. auch BGer 2C_1130/2013 vom 23.1.2015, E. 3.3). Sein Vorbringen, aufgrund seiner finanziellen Situation könne er sich die benötigten Medi- kamente im Heimatland nicht leisten, belegt der Beschwerdeführer nicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2016, Nr. 100.2016.3U, Seite 18 Gemäss seinen jüngsten Angaben könnte er einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen (vgl. vorne E. 6.2). Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in Kosovo eine Arbeitstätigkeit aufnehmen und damit selbständig für seine Medikamente aufkommen kann. Im Übrigen finanzierte der Beschwerdeführer im Jahr 2011 seinem in der Schweiz niedergelassenen Vater einen Aufenthalt in einem Privatspital in Kosovo (vgl. Sozialhilfedossier, pag. 497). Daraus ist zu schliessen, dass der Be- schwerdeführer bzw. seine Familie im Heimatland durchaus Zugang zu angemessener und finanzierbarer medizinischer Versorgung haben. Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die medizi- nisch-psychiatrische Versorgung des Beschwerdeführers auch in Kosovo hinreichend gewährleistet ist. Dass sie nicht dem schweizerischen Stand- ard entspricht, ist nicht massgebend. Im Ergebnis fallen damit medizinische Gründe nicht entscheidend gegen die umstrittene fremdenpolizeiliche Massnahme ins Gewicht. 6.8Insgesamt ergibt sich, dass die Interessenabwägung der POM der Rechtskontrolle standhält. Sie hat die massgeblichen Kriterien, die auch im Licht von Art. 33 Abs. 3 AuG bei ermessensgeprägten Entscheiden über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu berücksichtigen sind, ge- würdigt und in ihren Entscheid einfliessen lassen. Eine rechtsfehlerhafte Gewichtung ist nicht erkennbar. Weitere Sachverhaltsabklärungen würden zu keinem anderen Ergebnis führen und können daher unterbleiben (vgl. BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, Art. 18 N. 9). Die vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge (Parteiverhör, Zeugeneinvernahmen) werden daher abgewiesen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Unter den gegebenen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung ent- gegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 12 f.) auch nicht unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers und der Umstand, dass er in Kosovo

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2016, Nr. 100.2016.3U, Seite 19 über keine (gelebten) Beziehungen mehr verfügt, lassen auf keine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Heimatland und damit eine Unzu- mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung schliessen (vgl. vorne E. 6). An- dere Vollzugshindernisse sind weder vorgebracht noch erkennbar. Eine vorläufige Aufnahme fällt damit ausser Betracht. Da die von der POM an- gesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue anzu- setzen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerde- führer grundsätzlich kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Partei- kostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat indes auch für das ver- waltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Bei- ordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. 8.1Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist und das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De- zember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb aus- tragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 139 III 475 E. 2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2016, Nr. 100.2016.3U, Seite 20 8.2Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Mit der dauerhaften und er- heblichen Sozialhilfeabhängigkeit ohne Aussicht auf Ablösung in abseh- barer Zeit besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Entfer- nungsmassnahme. Dem stehen auf privater Seite abgesehen von der lan- gen Aufenthaltsdauer keine gewichtigen Interessen gegenüber: Der Be- schwerdeführer ist weder verheiratet noch liiert und hat keine Kinder, die Rückkehr- und Wiedereingliederungsaussichten im Heimatland sind durch- aus intakt und von einer der Aufenthaltsdauer entsprechenden Integration in die hiesigen Verhältnisse kann unter verschiedenen Gesichtspunkten keine Rede sein. Die Vorinstanz hat zudem im angefochtenen Entscheid die hier massgebliche Praxis richtig wiedergegeben sowie umfassend und sorgfältig begründet, weshalb die EG Bern den weiteren Aufenthalt in der Schweiz verweigern durfte. Dies darf bei der Beurteilung der unentgelt- lichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Rechtsmittelverfahren berück- sichtigt werden (vgl. BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen). Gegen die vorinstanzlichen Erwägungen bringt der Beschwerdeführer nichts wesent- lich Neues vor; seine Argumente sind vielmehr widersprüchlich und er- schöpfen sich – ähnlich wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – im Hinweis auf seine lange Aufenthaltsdauer, sein nicht näher substantiiertes angeblich starkes Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Vater sowie ein Nichtverschulden seiner Erwerbslosigkeit und Sozialhilfeabhängigkeit in- folge gesundheitlicher Beschwerden. Bei dieser Sachlage kann nicht ge- sagt werden, dass sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Gewinn- und Verlustaussichten ungefähr die Waage hielten bzw. jene nur geringfügig kleiner waren als diese. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 8.3Da über das Gesuch erst im Rahmen des Sachentscheids befunden wird und der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurückzuziehen und damit Kosten zu spa- ren, sind diese praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschrei- bungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2016, Nr. 100.2016.3U, Seite 21 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 27. Oktober 2016.
  2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
  3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwer- deführer auferlegt.
  4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  5. Zu eröffnen:
  • dem Beschwerdeführer
  • der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern
  • der Einwohnergemeinde Bern
  • dem Staatssekretariat für Migration Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  1. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

Zitate

Gesetze

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AuG

  • Art. 30 AuG
  • Art. 33 AuG
  • Art. 62 AuG
  • Art. 83 AuG
  • Art. 96 AuG

BGG

  • Art. 39 BGG
  • Art. 113 BGG

BV

  • Art. 13 BV

EMRK

  • Art. 8 EMRK

i.V.m

  • Art. 74 i.V.m

VPRG

  • Art. 80 VPRG

VRPG

  • Art. 79 VRPG
  • Art. 108 VRPG
  • Art. 111 VRPG

Gerichtsentscheide

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