Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2016 262
Entscheidungsdatum
19.05.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2016.262U DAM/BLO/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. Mai 2017 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Blum A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 9. August 2016; BD 266/15)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2017, Nr. 100.2016.262U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der kosovarische Staatsangehörige A.________ (geb. ....1993) reiste im Alter von fünf Monaten zusammen mit seiner Familie in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Asylgesuch der Familie wurde am 16. November 1993 durch das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) abgewiesen und die Familie aus der Schweiz weggewiesen. Am 12. Juli 2002 wurde sie wegen Unzumutbarkeit der Ausreise vorläufig aufgenommen (Ausweis F). A.________ erhielt am 5. April 2004 aus humanitären Gründen eine Auf- enthaltsbewilligung (Härtefallbewilligung; Ausweis B). Diese wurde letzt- mals bis 31. März 2015 verlängert. Am 6. August 2013 verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Bern wegen Raubes unter Verbringung des Opfers in Lebensgefahr, Hausfriedensbruchs sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten und einer Busse von Fr. 100.--. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 23. September 2014 ab (Verfahren 6B_1248/2013). Seit dem 2. Februar 2015 befindet er sich im Strafvollzug. Am 23. Oktober 2015 verfügte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A., wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete an, dass er die Schweiz am Tag der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe. B. Hiergegen erhob A. am 24. November 2015 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies das Rechtsmittel am 9. August 2016 ab. Da sich A.________ noch im Straf- vollzug befindet, setzte sie keine neue Ausreisefrist an.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2017, Nr. 100.2016.262U, Seite 3 C. Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 8. September 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlän- gern sowie von einer Wegweisung sei abzusehen; eventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersucht er um Durchführung einer öffentlichen münd- lichen Schlussverhandlung. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 15. September 2016 die Ab- weisung der Beschwerde. Am 5. Oktober 2016 hat A.________ um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Mit Eingabe vom 15. November 2016 hat er sich nochmals zur Sache geäussert und an seinen Anträgen festgehalten. Die POM hat auf weitere Ausführungen verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin. Gerügt werden können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie andere Rechtsverletzungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2017, Nr. 100.2016.262U, Seite 4 einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Umstritten sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 2.1Wird in der Schweiz ein Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit oder ein mehr als dreimonatiger Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Art. 33 Abs. 1 AuG). Sie ist befristet und kann verlängert werden (vgl. Art. 33 Abs. 3 AuG). Demnach besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufent- haltsbewilligung, es sei denn, die um eine Bewilligung ersuchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine be- sondere Norm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 133 I 185 E. 2.3). Andernfalls ent- scheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungserteilung bzw. Bewilligungsverlängerung (vgl. Art. 3, Art. 33 sowie Art. 96 AuG). Das AuG unterscheidet demnach zwischen Bewilligun- gen, auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht (sog. Anspruchs- bewilligung), und Bewilligungen, über welche die Behörde ermessens- geprägt entscheidet (sog. Ermessensbewilligung). 2.2Der Beschwerdeführer ist nie in den Besitz einer Niederlassungs- bewilligung gelangt. Er verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung, die ihm am 5. April 2004 aus humanitären Gründen (Härtefallbewilligung) erteilt wurde (vorne Bst. A; Akten MIDI pag. 21, 24, 46, 58, 70, 131 und 141). Bei dieser Bewilligung handelt es sich unbestrittenermassen um eine Ermes- sensbewilligung (vgl. VGE 2016/144 vom 7.2.2017 E. 2.2), weshalb der Beschwerdeführer keinen gesetzlichen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz hat. Er ist jedoch der Ansicht, der Schutzbereich von Art. 8 der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2017, Nr. 100.2016.262U, Seite 5 Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (BV; SR 101) sei berührt (Beschwerde S. 9). Zwar anerkennt er, dass er als Volljähriger nicht mehr zur Kernfamilie gehört (Beschwerde S. 5). Er bringt aber einerseits vor, in seinem Alter stellten die Eltern sowie Geschwister seinen sozialen Hauptbezugspunkt dar und es bestehe eine seelisch-psychische Abhängigkeit (Beschwerde S. 6 und 17). Andererseits verweist er auf seine lange Aufenthaltsdauer und macht damit ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz geltend (Beschwerde S. 6). 2.3Wie von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben (angefochtener Entscheid E. 3c), schützt Art. 8 EMRK in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Eheleute mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Beziehungen zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern fallen nur in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, sofern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, welches über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht (vgl. BGE 137 I 154 E. 3.4.2; BVR 2003 S. 49 E. 2a; ferner etwa BGer 2C_208/2016 vom 21.12.2016 E. 5.3.2 mit weiteren Hinweisen). Dies hat auch der Europäische Gerichts- hof für Menschenrechte (EGMR) in dem vom Beschwerdeführer angeführ- ten Urteil 52166/09 vom 11. Juni 2013 i.S. Hasanbasic gegen Schweiz be- stätigt, selbst wenn die Beziehung zu den erwachsenen Kindern nicht völlig ohne Aussagekraft («complètement dépourvus de pertinence») für die Be- urteilung der familiären Situation sei (Ziff. 60 des Urteils). Besondere Betreuungs- oder Pflegebedürfnisse aufgrund von körperlichen oder geisti- gen Behinderungen oder schwerwiegenden Krankheiten sind hier weder geltend gemacht noch ersichtlich. Der Beschwerdeführer begründet seine enge Familienbindung mit der in der Vergangenheit schwierigen familiären Situation zu Hause, mit den Hafturlauben, die er im Kreis seiner Angehöri- gen verbringt sowie deren wöchentlichen Besuchen in der Haftanstalt (Be- schwerde S. 7, 8 und 15). Diese Umstände genügen jedoch nicht, um eine besonders enge Beziehung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung zu begründen. Die POM hat folglich gestützt darauf einen Bewilli- gungsanspruch zu Recht verneint. Hieran vermöchte auch ein psychiatri- sches Gutachten zur Familiensituation im Zeitpunkt der Straftat nichts zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2017, Nr. 100.2016.262U, Seite 6 ändern, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Der entspre- chende Beweisantrag wird daher abgewiesen (vgl. hinten E. 6). 2.4Nach der von der Vorinstanz korrekt wiedergegebenen Rechtspre- chung zum Privatleben, das ebenfalls einen Anspruch auf Aufenthalt ver- mitteln kann (angefochtener Entscheid E. 3d), sind dafür grundsätzlich besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur bzw. entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich notwendig (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; jüngst etwa BGer 2C_431/2016 vom 9.1.2017 E. 3.1). Ob die Qualifizierung als Aus- länderin oder Ausländer «zweiter Generation» ungeachtet von qualitativen Aspekten der Integration den Schutzbereich des Privatlebens eröffnet, wird aus der höchstrichterlichen Praxis nicht restlos klar (vgl. BGE 140 II 129 [BGer 2C_536/2013 vom 30.12.2013] nicht publ. E. 2.2; VGE 2015/355 vom 28.12.2016 E. 4.3 [noch nicht rechtskräftig]; vgl. auch BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.3, als Stichwort erwähnt in der Kombination mit Familienleben). So geht auch der vom Beschwerdeführer angeführte BGE 130 II 281 davon aus, dass eine lange Aufenthaltsdauer nicht ohne weiteres ausreicht, um einen Bewilligungsanspruch zu verschaffen (E. 3.2.1 f.). Der Beschwerdeführer führt auch hier die engen Beziehungen zu seiner Familie als Begründung an (Beschwerde S. 9). Enge Bindungen im ausserfamiliären Bereich verneint er dagegen (Beschwerde S. 17). Ob er sich gleichwohl auf den Schutzbereich von Art. 8 EMRK bzw. 13 BV be- rufen kann, ist damit zweifelhaft. Diese Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, weil das Verwaltungsgericht die strittige Massnahme im Folgen- den – wie bereits die POM – nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV prüft. 2.5Ein Eingriff in das verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Privat- und Familienleben durch Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung und Wegweisung aus der Schweiz ist statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Lan- des, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (statt vieler BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Ein ausländer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2017, Nr. 100.2016.262U, Seite 7 rechtlicher Widerrufsgrund und damit ein – unter Vorbehalt der Prüfung der Verhältnismässigkeit – gerechtfertigter Eingriff in den Anspruch nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV liegt insbesondere dann vor, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (vgl. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AuG), d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, wobei mehrere Strafen nicht kumuliert werden dürfen und keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1, 139 I 16 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Straf- urteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2013 S. 543 E. 3.1). – Der Beschwerdeführer wurde am 6. August 2013 durch das Obergericht des Kantons Bern unter anderem wegen Raubes unter Verbringung des Opfers in Lebensgefahr zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt (vgl. vorne Bst. A; Akten MIDI pag. 139). Damit hat er den Wider- rufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 Bst. b AuG gesetzt, was der Beschwerdeführer anerkennt (Beschwerde S. 10). Hin- gegen erachtet er die Entfernungsmassnahme als unverhältnismässig (Be- schwerde S. 10 und 20). 2.6Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung ist auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nach Art. 62 Abs. 1 AuG nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessen- abwägung als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung gegen die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen, die Rückfallgefahr, die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. der Grad der Integration sowie die der betroffenen Per- son und ihrer Familie oder anderen Angehörigen drohenden Nachteile (BGE 135 II 377 E. 4.3 und 4.5; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, 2011 S. 289 E. 5.1). Soweit durch die Entfernungsmassnahme das Privatleben im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt wird (vgl. vorne E. 2.4), bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.2 und 2.4, 139 I 31 E. 2.3.3,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2017, Nr. 100.2016.262U, Seite 8 139 I 16 E. 2.2.2, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Die Schranken der Verhältnismässigkeit sind bei der Verweigerung oder Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung in der Regel weniger hoch als beim Widerruf einer Niederlassungsbewilligung (BGer 2C_1046/2014 vom 5.11.2015 E. 5.3.2 mit Hinweis). 3. Die Vorinstanz erachtet das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung des Beschwerdeführers insgesamt als gross (angefochtener Entscheid E. 5). 3.1Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem sie sein Verschulden hauptsächlich an- hand des Strafmasses bestimme (Beschwerde S. 10 f.). 3.1.1 Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses ist das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristigen Frei- heitsstrafe auf sich geladen hat. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2). – Der Beschwerdeführer hat mit seinen am 17. April 2011 begangenen Straftaten (unter anderem qualifizierter Raub) in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstossen und wurde dafür zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt (vgl. vorne E. 2.5). Inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt haben soll, wenn sie angesichts dieses Strafmasses von einem ganz er- heblichen Verschulden ausgeht (angefochtener Entscheid E. 5a/bb), ist insbesondere mit Blick auf die von ihr zutreffend wiedergegebene bundes- gerichtliche Praxis nicht ersichtlich. Danach sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass der vollständige Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremdenpolizeilicher Sicht bedeutet eine Verur- teilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten in jedem Fall

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2017, Nr. 100.2016.262U, Seite 9 einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechts- ordnung (BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4; vgl. für die hinsichtlich des Ver- schuldens massgeblichen Erwägungen auch BGE 135 II 377 E. 4.4). 3.1.2 Diese Würdigung ist auch im vorliegenden Fall rechtens: Der Be- schwerdeführer drang zusammen mit weiteren Personen in die Wohnung des ihm unbekannten Opfers ein, welchem er ein Messer an den Hals hielt, um es in Schach zu halten, während die anderen die Wohnung nach Geld und Drogen durchsuchten (Akten MIDI pag. 149). Das Opfer versuchte sich zu wehren, weshalb es zu einem kampfähnlichen, dynamischen Ge- schehen kam (Akten MIDI pag. 167). Diese Umstände führten dazu, dass der Beschwerdeführer wegen Raubes unter Verbringung des Opfers in Lebensgefahr verurteilt wurde. Soweit er hinsichtlich dieser Qualifikation auf die «völlig widersprüchlichen Schilderungen der Mitbeschuldigten» verweist und vorbringt, das «tatsächliche Geschehen [sei] wahrscheinlich sehr viel weniger dramatisch» gewesen (Beschwerde S. 10), kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Einerseits wurde der qualifizierte Raub, wie der Beschwerdeführer selbst festhält, vom Bundesgericht be- stätigt (vgl. Akten POM pag. 30). Andererseits ging das Obergericht in sei- ner Urteilsbegründung zwar von einer leichten Tatschwere innerhalb des qualifizierten Tatbestands aus (Akten MIDI pag. 169). Es hielt aber auch fest, der Beschwerdeführer habe die Angst und Panik des Opfers offenbar erkannt und dennoch das Messer nicht vom Hals entfernt oder gar weg- gelegt (Akten MIDI pag. 167). Dies spricht ebenso wenig für ihn wie sein Verhalten während des Strafverfahrens (Bestreitung, Teilgeständnis, Schönrederei; vgl. Akten POM pag. 78 f.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 18) verbleibt im ausländerrechtlichen Verfahren kein Raum, um die strafrechtliche Beurteilung in Bezug auf das Verschulden zu relativieren (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 4.4.4 a.E.; VGE 2014/301 vom 18.2.2015 E. 3.1; Silvia Hunziker, in Handkommentar AuG, 2010, Art. 63 N. 11). 3.1.3 Sodann ist daran zu erinnern, dass die Rechtsprechung bei schwe- ren Straftaten, darunter Gewaltdelikten, ausländerrechtlich eine strenge Praxis verfolgt. Demgemäss wird das Interesse an der Fernhaltung von ausländischen Personen, die sich wie der Beschwerdeführer schwerer Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2017, Nr. 100.2016.262U, Seite 10 waltdelinquenz schuldig gemacht haben, als bedeutend eingestuft (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3 a.E.). Im Übrigen gehört der Raub gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. c des Schweizerischen Strafgesetz- buches (StGB; SR 311.0) zu den Anlasstaten, die zwingend zu einer Lan- desverweisung führen sollen (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-4 BV). Auch wenn diese Bestimmung hier nicht anwendbar ist, unterstreicht sie die Schwere der Gesetzesverletzung und ist den darin enthaltenen verfas- sungsrechtlichen Wertungen (Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV) im Rahmen der ausländerrechtlichen Interessenabwägung insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 3.2.3; jüngst statt vieler etwa BGer 2C_1003/2016 vom 10.3.2017 E. 4.4). 3.2Weiter ist das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen zu berücksichtigen. Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspolizei- liches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechts- ordnung zu halten (BGE 137 II 297 E. 3.3; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). – Dem Beschwerdeführer kann zwar nicht geradezu notorische Delinquenz unterstellt werden; allerdings ist er bereits vor der Verurteilung vom 6. August 2013 strafrechtlich in Erscheinung getreten: Das Jugend- gericht Emmental-Oberaargau verurteilte ihn am 2. September 2009 wegen Nichtanzeigens eines Fundes sowie wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsrecht zu einer Busse von Fr. 300.-- (Akten MIDI pag. 56 f.). Mit Strafbefehl vom 19. Juli 2011 wurde er von der Staats- anwaltschaft des Kantons Bern wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und einfacher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 450.-- verurteilt. Ein weiterer Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 19 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 320.-- wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 9. Oktober 2011, erging am 24. November 2011 durch die Staatsanwalt- schaft des Kantons Waadt (Akten MIDI pag. 191). Wie der Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2017, Nr. 100.2016.262U, Seite 11 führer selbst einräumt, sind diese Straftaten nicht zu bagatellisieren (Be- schwerde S. 12). Sie dürfen zur Beurteilung herangezogen werden, selbst wenn sie deutlich weniger schwer wiegen als die Anlasstat (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 4.3.1 mit Hinweisen; VGE 2015/174 vom 14.12.2015 E. 3.3.3 [bestätigt durch BGer 2C_64/2016 vom 2.8.2016]). Dies gilt insbesondere auch, weil der Beschwerdeführer bereits vor dem verfahrensauslösenden Delikt im einschlägigen Bereich straffällig geworden ist (einfache Körper- verletzung). Unbehelflich ist schliesslich das Vorbringen des Beschwerde- führers, er habe alle seine Delikte während eines Zeitraums von zwei Jahren begangen (Beschwerde S. 11). Für die Beurteilung, ob mehrere Straftaten vorliegen, spielt dieser Zeitraum im vorliegenden Fall keine ent- scheidende Rolle; es bleibt bei einer Mehrfachdelinquenz. Unter diesen Umständen teilt das Verwaltungsgericht die Einschätzung der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 5b/cc), dass das Verhalten des Beschwerde- führers gegenüber der hiesigen Rechtsordnung dem sicherheitspolitischen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zusätzliches Gewicht verleiht. 3.3Die Rückfallgefahr ist wie folgt zu beurteilen: 3.3.1 Wie die POM zutreffend ausgeführt hat (angefochtener Entscheid E. 5c/aa), ist aus fremdenpolizeilicher Sicht das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die auslän- dische Person verübt hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 3.2.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1). Da Art. 5 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht Anwendung fin- det, ist das Vorliegen einer konkreten, gegenwärtigen Gefahr nicht Voraus- setzung einer Entfernungsmassnahme. Vielmehr dürfen generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (BGE 136 II 5 E. 4.2 im Umkehr- schluss; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 mit Hinweisen; jüngst etwa BGer 2C_208/2016 vom 21.12.2016 E. 5.1). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) und dem Resozialisie- rungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2017, Nr. 100.2016.262U, Seite 12 die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87], 130 II 176 E. 4.2). 3.3.2 Der Beschwerdeführer kritisiert, die POM habe zu Unrecht eine, wenn auch geringe, Rückfallgefahr angenommen, da selbst aus fremden- polizeilicher Sicht von einer guten Legalprognose ausgegangen werden könne. Zudem habe die Vorinstanz ihre Pflicht zur Sachverhaltsabklärung verletzt und die tatsächlichen Verhältnisse in willkürlicher Weise festge- stellt, indem sie «lieber auf das eigene Gutdünken» setzte statt auf die Ein- schätzung eines Sachverständigen (Beschwerde S. 12 ff. und 19). – Der Beschwerdeführer verkennt, dass die konkrete Prognose über das Wohl- verhalten im ausländerrechtlichen Verfahren, bei denen wie hier das FZA nicht anwendbar ist, keine ausschlaggebende Rolle spielt (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Eine günstige Legalprognose bedeutet nicht, dass von Verurteilten keine Gefahr im ausländerrechtlichen Sinn mehr ausgeht. Da im Auslän- derrecht das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vorder- grund steht, während der Straf- und Massnahmenvollzug auch eine resozialisierende bzw. therapeutische Bedeutung hat, ergibt sich ein im Vergleich mit jenem der Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab (statt vieler BGE 137 II 233 E. 5.2.2). 3.3.3 Grundsätzlich ist anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer seit dem Vorfall im April 2011 nicht mehr wegen Gewaltdelikten verurteilt wer- den musste. Sein Verhalten war seither jedoch nicht vollständig klaglos, beging er doch am 9. Oktober 2011 eine grobe Verletzung der Verkehrs- regeln (vgl. vorne E. 3.2). Wohl handelt es sich im Vergleich zum Raub nicht um eine ausserordentlich schwerwiegende Verfehlung; mit seinem strafrechtlich relevanten Verhalten belegt der Beschwerdeführer aber, dass er trotz des laufenden Strafverfahrens nicht fähig oder willens war, die schweizerische Rechtsordnung zu beachten, was umso weniger optimis- tisch stimmt, als er bereits früher wegen Strassenverkehrsdelikten verurteilt werden musste. Des Weiteren hat die Vorinstanz richtig erkannt (ange- fochtener Entscheid E. 5c/cc), dass der Beschwerdeführer bereits vor dem verfahrensauslösenden Delikt eine Straftat gegen Leib und Leben verübte (einfache Körperverletzung) und somit im einschlägigen Bereich rückfällig geworden ist (vgl. vorne E. 3.2). Weshalb die POM den Sachverhalt fehler-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2017, Nr. 100.2016.262U, Seite 13 haft festgestellt haben soll, indem sie diese Punkte bei der Beurteilung der Rückfallgefahr berücksichtigt hat, ist nicht erkennbar. Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus seinem offenbar vorbildlichen Verhalten im Straf- vollzug nichts Wesentliches zu seinen Gunsten ableiten. Tadelloses Ver- halten während dieser Zeit wird allgemein erwartet und erlaubt wenig Rückschlüsse auf die Bewährungsaussichten nach Ablauf dieser Zeit- spanne (BGE 139 I 31 E. 3.2, 137 II 233 E. 5.2.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.3). 3.3.4 Positiv zu werten ist, dass der Beschwerdeführer trotz des damals laufenden Strafverfahrens seine Ausbildung als ... abgeschlossen hat und im Strafvollzug gute Arbeitsleistungen erbringt (Akten MIDI pag. 229; Beschwerdebeilage [BB] 3 S. 3). Damit erhöht er seine späteren Berufs- chancen. Sein Hinweis auf die von seinem ehemaligen Lehrmeister in Aus- sicht gestellte Anstellung ist allerdings unbehelflich. Wie die POM zu Recht bemerkt (act. 3 Rz. 8), ist zum jetzigen Zeitpunkt ungewiss, ob das Unter- nehmen ihm dannzumal eine freie Stelle anbieten kann. Zwar scheint der Beschwerdeführer insgesamt bemüht, eine nachhaltige Veränderung anzu- streben; dies genügt aber nicht, um eine Rückfallgefahr gänzlich auszu- schliessen. 3.3.5 Demnach ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Vorinstanz ein ge- wisses Rückfallrisiko angenommen hat. Ein solches ist gemäss ständiger Rechtsprechung nicht hinzunehmen, zumal das Vorliegen einer gegen- wärtigen Gefährdung wie aufgezeigt nicht Grundvoraussetzung für eine aufenthaltsbeendende Massnahme ist, sondern in deren Beurteilung auch generalpräventive Gesichtspunkte einbezogen werden dürfen (vgl. vorne E. 3.3.1). Da der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist und die POM diesen nach dem Gesagten nicht fehlerhaft festgestellt hat, kann auf weitere Beweismassnahmen wie namentlich das erneut beantragte Gutachten zur Rückfallgefahr sowie das Einholen eines aktuellen Füh- rungsberichts der Anstalten Witzwil verzichtet werden. Hiervon sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, die für den Ausgang des Verfahrens ent- scheidend wären. Die entsprechenden Beweisanträge werden daher ab- gewiesen (vgl. hinten E. 6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2017, Nr. 100.2016.262U, Seite 14 3.4Der Auffassung der Vorinstanz, es bestehe insgesamt ein grosses öffentliches Interesse an der strittigen Fernhaltemassnahme, ist somit bei- zupflichten. Daran vermag der Hinweis des Beschwerdeführers auf sein Alter im Zeitpunkt der Tatbegehung im Übrigen nichts zu ändern (Be- schwerde S. 11). Er war zwar noch junger Erwachsener, beging aber nicht seine erste Straftat und verübte ein schweres Gewaltdelikt (vgl. zu einer vergleichbaren Würdigung BGer 2C_474/2012 vom 7.12.2012 E. 3.2). 4. Hinsichtlich der privaten Interessen am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berück- sichtigen. 4.1Der heute 24-jährige Beschwerdeführer wurde in ... in der heutigen Republik Kosovo geboren (Akten MIDI pag. 22). Er gelangte als Säugling mit seiner Familie in die Schweiz und gilt daher als Ausländer «zweiter Generation». Es ist unbestritten, dass er in der Schweiz die prägenden Kindheits- und Jugendjahre verbrachte, die obligatorischen Schulen besuchte und die deutsche Sprache beherrscht. Die POM hat daher zu Recht ein nicht zu vernachlässigendes Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz bejaht (vgl. angefochtener Entscheid E. 6). 4.2Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vor- instanz eine gelungene Integration in die hiesigen Verhältnisse allerdings trotz der langjährigen Anwesenheit zu Recht verneint (angefochtener Ent- scheid E. 6c): 4.2.1 Wie die POM zutreffend ausführt, ist zwar von einer gelungenen beruflichen Integration auszugehen, da der Beschwerdeführer erfolgreich eine Lehre als ... absolvierte und in der Folge an den Schweizerischen Berufsmeisterschaften SwissSkills in Bern teilnehmen durfte (Akten MIDI pag. 229 f.). Der Umstand, dass gegen ihn keine Betreibungen oder Ver- lustscheine vorliegen (Akten MIDI pag. 183), ist grundsätzlich anzuer- kennen; darin liegt aber keine besondere Integrationsleistung (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2017, Nr. 100.2016.262U, Seite 15 VGE 2015/55 vom 8.9.2015 E. 4.3.1). Zudem musste der Beschwerde- führer nach Erreichen der Volljährigkeit, wenn auch nur geringfügig, mit Sozialhilfe unterstützt werden (Akten MIDI pag. 116). 4.2.2 Hinsichtlich der sozialen Integration sind vertiefte Kontakte aus- serhalb der Herkunftsfamilie weder geltend gemacht noch ersichtlich. Im Gegenteil bringt der Beschwerdeführer selbst vor, seine Familie stelle sei- nen sozialen Hauptbezugspunkt dar; in seinem Alter sei es normal, wenn keine vertieften sozialen Bindungen ausserhalb des Familienkreises be- stünden (Beschwerde S. 17; Replik S. 2). Mit der POM ist daher keine nennenswerte Verbundenheit mit der hiesigen Gesellschaft anzunehmen. 4.2.3 Schliesslich weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Res- pektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein zentraler Aspekt jeglicher Integration ist (vgl. Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]). Dieses Ziel hat der Beschwerdeführer angesichts seiner schweren und nicht einmaligen Straffälligkeit verfehlt, weshalb – entgegen seiner Ansicht (Beschwerde S. 15) – bereits aus diesem Grund nicht von einer erfolg- reichen Integration gesprochen werden kann. 4.2.4 Gesamthaft ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Integration des Beschwerdeführers insgesamt als nicht gelungen eingestuft hat. Das Gewicht seines Status als Ausländer der zweiten Generation ist damit im Rahmen der Interessenabwägung wesentlich zu relativieren. 4.3Zu würdigen sind weiter die Auswirkungen der Entfernungsmass- nahme auf den Beschwerdeführer und seine Angehörigen. 4.3.1 Hinsichtlich der Rückkehr ins Heimatland legt der Beschwerdeführer dar, er verfüge über keinerlei Bezug zur Heimat. Seine gesamte Verwandt- schaft habe Kosovo verlassen; ein Grossteil lebe jetzt in der Schweiz. Er müsste sozial wie beruflich bei null anfangen (Beschwerde S. 16 f.). – Der Beschwerdeführer ist zwar in der Schweiz aufgewachsen und wurde hier sozialisiert; er hatte jedoch stets Kontakte zu anderen Landsleuten, insbe- sondere zu seiner in der Schweiz lebenden Familie, die nach eigenen An- gaben sein sozialer Hauptbezugspunkt darstellt (vgl. vorne E. 2.2 und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2017, Nr. 100.2016.262U, Seite 16 4.2.2). Die Annahme der Vorinstanz, ihm sei die Kultur seiner Heimat durch sein Elternhaus vermittelt worden, ist entgegen seiner Meinung nicht weit hergeholt, sondern drängt sich angesichts der vorgebrachten engen Familienbande und nach allgemeiner Lebenserfahrung vielmehr auf. Zu- dem hielt sich der Beschwerdeführer ferienhalber in Kosovo auf. Insgesamt dürften ihm daher die dortigen kulturellen und gesellschaftlichen Ge- pflogenheiten nicht gänzlich unbekannt sein. Ausserdem ergibt sich aus den Akten, dass Albanisch seine Muttersprache ist (Akten MIDI pag. 52). Er ist somit in der Lage, sich zu verständigen. Ihn verbindet damit mehr als die blosse Staatsangehörigkeit mit seinem Heimatland, auch wenn er nur fünf Monate als Säugling dort gelebt hat (vgl. zu diesem Gesichtspunkt etwa BGer 2C_1003/2016 vom 10.3.2017 E. 5.5, 2C_1086/2015 vom 22.7.2016 E. 4.3 mit Hinweis). Der ungebundene Beschwerdeführer ist erst 24 Jahre alt und kann in seiner Heimat neue Beziehungen aufbauen. Ihm ist die Rückkehr auch ohne eine enge Bezugsperson zumutbar. In beruflicher Hinsicht liegen ebenfalls keine wesentlichen Hindernisse vor, die einer Ein- gliederung in seinem Heimatland entgegenstehen würden. Als gesunder, junger Mann mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung wird er sich im Heimatstaat eine berufliche Existenz aufbauen können. Wohl trifft zu, dass die dortigen Lebensumstände und die wirtschaftliche Situation schwieriger sind als in der Schweiz; dies gilt allerdings für die gesamte dort lebende Bevölkerung und lässt die Rückkehr praxisgemäss nicht unverhältnis- mässig erscheinen (vgl. statt vieler BGer 2C_562/2015 vom 15.1.2016 E. 4.1 mit Hinweisen). Sodann kann ihn, wie die POM zu Recht bemerkt, seine Familie weiterhin von der Schweiz aus finanziell und emotional unter- stützen. Folglich ist mit der Vorinstanz von intakten Rückkehr- und Integra- tionsmöglichkeiten auszugehen, auch wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass für ihn eine Eingliederung im Heimatland angesichts seines bis- herigen Lebens in der Schweiz schwierig sein dürfte. 4.3.2 Der Beschwerdeführer ist alleinstehend und hat keine Kinder. Wohl würden die Kontakte zu seinen hier lebenden Angehörigen durch die Weg- weisung beeinträchtigt; indes sind diese Beziehungen nicht vom Schutz nach Art. 8 EMRK erfasst (vgl. vorne E. 2.3). Des Weiteren hat der Be- schwerdeführer – anders als er meint (Beschwerde S. 17) – mit seinem Handeln die Beeinträchtigung seiner familiären Beziehungen in Kauf ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2017, Nr. 100.2016.262U, Seite 17 nommen, was die zur Diskussion stehenden privaten Interessen relativiert (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 5.3.1). Ohnehin können diese Kontakte auch über die Distanz weitergepflegt werden, insbesondere über die üblichen Kom- munikationsmittel oder mittels Besuchen. 4.4Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die lange Anwesen- heitsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz zu seinen Gunsten ins Gewicht fällt; er hat sich hier aber nicht vollständig integrieren können. In familiärer Hinsicht drohen ihm im Fall der Nichtverlängerung der Aufent- haltsbewilligung keine substanziellen Nachteile und es stehen seiner Rück- kehr nach Kosovo keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen. 5. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Damit hat er ein sehr schweres Verschulden auf sich geladen. Im Verbund mit dem fehlenden Respekt gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (vgl. vorne E. 3.2) und der nicht gänzlich auszuschliessenden Rückfallgefahr (vgl. vorne E. 3.3) besteht insgesamt ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse an der stritti- gen Massnahme. Die öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz überwiegen jene des Beschwerdeführers am Verbleib. Zwar hält sich der Beschwerdeführer seit dem Säuglingsalter hier auf. Indes kann aufgrund seiner Straffälligkeit insgesamt nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden. Zudem stehen der Nichtver- längerung der Aufenthaltsbewilligung keine bedeutenden familiären Inte- ressen entgegen und die Rückkehr nach Kosovo ist ihm zumutbar. Er spricht Albanisch und ihm sind die kulturellen und gesellschaftlichen Ge- pflogenheiten seiner Heimat nicht völlig fremd. Ihm ist zuzumuten, dort neue Beziehungen aufzubauen. Nichts spricht dagegen, dass er im Hei- matland auch beruflich Fuss fassen kann. Er hat in der Schweiz Angehö- rige, die ihn falls nötig finanziell unterstützen können. Die Nichtverlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerde- führers aus der Schweiz erweisen sich demnach – auch im Licht von Art. 8

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2017, Nr. 100.2016.262U, Seite 18 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV, sollten diese Garantien hier überhaupt an- wendbar sein (vgl. vorne E. 2.3 f.) – als verhältnismässig. Unter diesen Umständen kommt eine ermessensweise Bewilligungsverlängerung von vornherein nicht in Betracht (vgl. Art. 33 Abs. 3 AuG; BVR 2011 S. 289 E. 6, 2013 S. 73 E. 3.2; s. auch BVR 2015 S. 394 E. 8.1). Damit ist auch die Rüge unbegründet, die Vorinstanz hätte ihr Ermessen unterschritten (Beschwerde S. 10). Bei diesen Gegebenheiten fällt eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter Auflagen ebenfalls ausser Betracht (Be- schwerde S. 20). 6. Schliesslich wird der nicht näher begründete Antrag des Beschwerde- führers um Durchführung einer mündlichen öffentlichen Schlussverhand- lung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgewiesen (Replik S. 1 f.), weil diese Bestimmung in Verfahren über ausländerrechtliche Bewilligungen nicht anwendbar ist (vgl. BGE 137 II 393 E. 2.1 [Pra 101/2012 Nr. 26], 137 I 128 E. 4.4.2 [Pra 100/2011 Nr. 72]; BGer 2C_702/2016 vom 30.1.2017 E. 3.3.1, je mit Hinweisen; EGMR 65692/12 vom 14.4.2015 i.S. Tatar gegen Schweiz, Ziff. 61). Auf das in diesem Zusammenhang ebenfalls beantragte Parteiverhör, damit sich das Gericht selbst ein Bild vom Beschwerdeführer machen könne (Beschwerde S. 12), kann ebenfalls verzichtet werden. Er konnte sich sowohl im vorinstanzlichen als auch im verwaltungsgerichtli- chen Verfahren eingehend schriftlich äussern. Ohnehin hängt die rechtliche Beurteilung hier nicht entscheidend vom persönlichen Eindruck des Be- schwerdeführers ab (vgl. BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3 mit Hinweisen; VGE 2015/113 vom 3.12.2015 E. 4.5). Da der Sachverhalt hinreichend erstellt ist und weitere Abklärungen zu keinem anderen Ergebnis führen würden, können diese unterbleiben (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen; BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 18 N. 9 f.); die vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge auf Einvernahme seiner Schwester sowie auf weitere Gutachten werden ebenfalls abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2017, Nr. 100.2016.262U, Seite 19 7. 7.1Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechts- kontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist ab- zuweisen. – Der Beschwerdeführer befindet sich zurzeit im Strafvollzug; die Wegweisung ist auf den Tag seiner Entlassung aus dem Strafvollzug be- stimmt (vorne Bst. A). Bei dieser Sachlage ist keine neue Ausreisefrist anzusetzen. 7.2Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der unterliegende Be- schwerdeführer kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikosten- ersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat indessen für das verwaltungs- gerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Mit seinem Rechtsbegehren 1 ersucht er einerseits um Gewährung der «partiellen» unentgeltlichen Rechtspflege und Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton. Andererseits beantragt er mit Rechtsbegehren 2, ihm sei sein Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben (act. 6 S. 2). Zur Begründung führt er aus, seine Familie sei bemüht, auch im verwal- tungsgerichtlichen Verfahren die Aufwendungen seines Rechtsvertreters zu begleichen, weshalb nicht die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege, sondern einzig die Befreiung von den Verfahrenskosten beantragt werde. Seine Familie sei nicht in der Lage, auch diese Kosten zu übernehmen (act. 6 S. 3). Der Widerspruch zwischen Antrag und Begründung ist unter Rückgriff auf die Begründung dahingehend aufzulösen, dass nur um vor- läufige Kostenlosigkeit des Verfahrens ersucht wird. 7.3Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2017, Nr. 100.2016.262U, Seite 20 anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb aus- tragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 12). 7.4Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Zwar geht das Verwaltungs- gericht in Anbetracht der differenzierten Rechtsprechung des Bundes- gerichts und des EGMR in Bezug auf Ausländerinnen und Ausländern der zweiten Generation im Regelfall nicht von der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels aus (vgl. BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen). Im vorlie- genden Fall stehen dem bedeutenden öffentlichen Interesse an der Ent- fernungsmassnahme indes keine privaten Interessen von annähernd ver- gleichbarem Gewicht gegenüber. Der Beschwerdeführer hat zwar nahezu sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht; von einer diesem Sachumstand entsprechenden Integration kann aber unter verschiedenen Gesichtspunkten nicht gesprochen werden. Er ist weder verheiratet noch liiert und hat keine Kinder. Die Rückkehr- und Eingliederungschancen im Heimatland sind durchaus intakt. Zudem hat die Vorinstanz im angefochte- nen Entscheid die massgebliche Praxis zutreffend wiedergegeben und ausführlich begründet, weshalb die aufenthaltsbeendende Massnahme rechtmässig ist. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechts- pflege im oberinstanzlichen Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (vgl. BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen). Das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 7.5Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Rah- men des Endentscheids befunden wird und der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurück- zuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2017, Nr. 100.2016.262U, Seite 21 der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwer- deführer auferlegt.
  4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  5. Zu eröffnen:
  • dem Beschwerdeführer
  • der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern
  • dem Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen:
  • den Anstalten Witzwil Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  1. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

Zitate

Gesetze

16

AuG

  • Art. 33 AuG
  • Art. 62 AuG
  • Art. 96 AuG

BGG

  • Art. 39 BGG
  • Art. 113 BGG

BV

  • Art. 5 BV
  • Art. 13 BV
  • Art. 36 BV
  • Art. 121 BV

des

  • Art. 90 des

EMRK

  • Art. 6 EMRK
  • Art. 8 EMRK

i.V.m

  • Art. 74 i.V.m

VRPG

  • Art. 79 VRPG
  • Art. 108 VRPG
  • Art. 111 VRPG

Gerichtsentscheide

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