100.2016.254U STE/ZEH/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. Februar 2017 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Zemp
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.02.2017, Nr. 100.2016.254U, Seite 2 Sachverhalt: A. Die C.________ SA reichte am 19. Oktober 2015 bei der Einwohner- gemeinde (EG) Schüpfen ein Baugesuch ein für den Neubau einer Mobil- funkanlage (7 m hoher Mast samt technischer Einrichtung) auf dem Flach- dach des Siloturms eines Gewerbebetriebs an der ...strasse ... in Schüpfen (Parzelle Schüpfen Gbbl. Nr. ...). Das Grundstück liegt im Perimeter der Überbauungsordnung Nr. ... «Gewerbezone ...». Ausserdem gehört es zur Baugruppe B und ist im Bauinventar als erhaltenswertes K- Objekt eingetragen. Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen A.________ und B.________ Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 17. März 2016 erteilte das Regierungsstatthalteramt (RSA) Seeland die Baubewilligung und wies die Einsprachen ab. B. Gegen diesen Entscheid erhoben A.________ und B.________ am 14. April 2016 gemeinsam Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 3. August 2016 ab, soweit sie darauf eintrat. C. Dagegen haben A.________ und B.________ am 2. September 2016 mit einer gemeinsamen Eingabe Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Anträgen: « Die erteilte Baubewilligung für den Neubau der Mobilfunkantenne an der ...strasse ... in Schüpfen sei zu widerrufen. Das Baugesuch sei vollumfänglich abzulehnen. Der Antragsteller sei anzuhalten, mit an- dern Anbietern zwecks gemeinsamer Nutzung bestehender Anlagen zu kollaborieren oder einen Alternativstandort in angemessenem Ab- stand zu Schulanlagen und Wohnzonen zu suchen. Im Falle einer Baubewilligungserteilung sei der Gesuchsteller zu ver- pflichten, eine Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.02.2017, Nr. 100.2016.254U, Seite 3 vorzuweisen für den Fall, dass sich die Befürchtungen bezüglich ge- sundheitlicher Negativauswirkungen in Zukunft bewahrheiten sollten.» Die C.________ SA beantragt mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2016, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die EG Schüpfen schliesst mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2016 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wer- den könne. Die BVE beantragt mit Vernehmlassung vom 15. September 2016 die Abweisung der Beschwerde. A.________ und B.________ haben am 26. Oktober 2016 eine Replik eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und haben als unterlegene Einsprecher und innerhalb des Einspracheperimeters wohnende Nachbarn ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]; Standortdatenblatt vom 16.11.2015 S. 5, Vorakten RSA Bei- lage act. 3A1). Soweit die BVE auf die Beschwerde nicht eingetreten ist (vorne Bst. B; angefochtener Entscheid E. 1c), ergibt sich die Beschwerde- befugnis der Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unmittelbar aus dem negativen Prozessentscheid (vgl. BVR 2015 S. 301 [VGE 2014/130/131 vom 8.1.2015] nicht publ. E. 1.1, 2006 S. 481 E. 1.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 79 N. 3, Art. 65 N. 6). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten, zumal diese entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin 1 den Begründungsanforderungen an eine Laien-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.02.2017, Nr. 100.2016.254U, Seite 4 beschwerde trotz mehrheitlich wörtlicher Übereinstimmung mit der Be- schwerde im vorinstanzlichen Verfahren knapp zu genügen vermag (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4; VGE 2016/1 vom 16.12.2016 E. 1.3 [noch nicht rechtskräftig]; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 15). 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Die Beschwerdeführer bringen verschiedene Rügen zum Ablauf des Bau- bewilligungs- und Beschwerdeverfahrens vor. 2.1Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren beanstanden sie zu- nächst, die Beschwerdegegnerin 1 habe das Standortdatenblatt während der Auflagefrist ausgewechselt, so dass die Baugesuchsunterlagen nicht vollständig während der vorgeschriebenen 30 Tage zur Einsichtnahme auf- gelegen hätten (Beschwerde S. 4). Die BVE hat dazu erwogen, die Be- schwerdeführer hätten dadurch keinen Nachteil erlitten. Entscheidend sei, dass sie vom neuen Standortdatenblatt Kenntnis und Gelegenheit erhalten hätten, sich dazu zu äussern, wovon auszugehen sei. Dass die Beschwer- deführer keine Einsicht in das ursprüngliche Standortdatenblatt erhalten hätten, machten sie nicht geltend. Nur die Kenntnis der letztlich bewilligten Unterlagen sei hinsichtlich des rechtlichen Gehörs relevant. Das ursprüng- liche Standortdatenblatt sei den Beschwerdeführern im Beschwerdeverfah- ren zudem zugestellt worden (angefochtener Entscheid E. 2b). – Den Aus- führungen der Vorinstanz ist zuzustimmen. Die Beschwerdeführer konnten sich gestützt auf die Baugesuchsakten einschliesslich des korrigierten Standortdatenblatts ein genaues Bild über das Bauvorhaben machen und ihre Rechte wahrnehmen. Dass das Standortdatenblatt im Verlauf der Auf- lagedauer – zumal geringfügig (Angaben zur Antenne Nr. 12 auf den Zu- satzblättern 3a und 4a, Vorakten BVE zwischen pag. 61 und 62 bzw. Vorakten RSA act. 3A1 Beilage) – angepasst worden war, hat dies nicht verunmöglicht, was die Beschwerdeführer denn auch nicht geltend machen (vgl. VGE 22671 vom 7.3.2007 E. 3.2 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.02.2017, Nr. 100.2016.254U, Seite 5 2.2Soweit die Beschwerdeführer rügen, der geplante Sendemast sei mangels (roter) Querlatte nicht korrekt profiliert worden (Beschwerde S. 4), kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Der für die Profilierung einschlä- gige Art. 16 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsver- fahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) bezieht sich in erster Linie auf Gebäude (vgl. Formulierung von Abs. 1); die Profilierung von Mobilfunkanlagen ist gesetzlich nicht speziell geregelt. Nach der Praxis genügt eine einzelne in die Höhe ragende Stange, die Standort und Höhe des Antennenmasts markiert (Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 34 N. 21 mit Hinweis auf BVR 2009 S. 129 [VGE 22930/22931 vom 20.10.2008] nicht publ. E. 4.5 mit Hinweisen). All- gemein müssen aus der Profilierung die für das Erscheinungsbild wesentli- chen Abmessungen im Gelände, nicht aber sämtliche Einzelheiten der ge- planten Baute ersichtlich sein. Für Letzteres ist allenfalls eine Einsicht- nahme in die Baugesuchsunterlagen nötig (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 34 N. 20). – Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, gibt das streit- betroffene Profil Auskunft über den Standort und die Höhe der geplanten Mobilfunkantenne und genügt damit den gesetzlichen Vorgaben (ange- fochtener Entscheid E. 2d; vgl. Beschwerdebeilage [BB] 2). Der Einwand der ungenügenden Profilierung ist somit unbegründet. Kommt hinzu, dass eine mangelhafte Profilierung sofort hätte gerügt werden müssen und nicht wie hier erst vor der BVE und dem Verwaltungsgericht (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 34 N. 20 mit Hinweis; vgl. Einsprachen vom 23. bzw. 29.11.2015, Vorakten RSA pag. 28-33 und 36 f. ohne entsprechende Rügen). Die Beschwerdeführer legen im Übrigen nicht dar, inwieweit ihnen durch die angeblich ungenügende Profilierung ein Nachteil entstanden ist; ein solcher ist auch nicht ersichtlich. 2.3Weiter bringen die Beschwerdeführer vor, die Fristen zur Stellung- nahme seien wegen Feriensaison oder Feiertagen sowie des Versands der entsprechenden Verfügungen mit B-Post zu kurz ausgefallen (Beschwerde S. 4). Sollten die Beschwerdeführer damit die von der BVE mit Verfügung vom 28. Juni 2016 angesetzte, nicht erstreckbare Frist bis zum 11. Juli 2016 für eine allfällige Stellungnahme zu den Eingaben der andern Verfah- rensbeteiligten beanstanden (Vorakten BVE pag. 64), ist ihr Einwand un- begründet. Es liegt in der Verantwortung der Beschwerdeführer, Eingaben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.02.2017, Nr. 100.2016.254U, Seite 6 rechtzeitig einzureichen und sich, auch während der Ferienzeit oder Feier- tagen, entsprechend zu organisieren. Die erwähnte Frist erscheint sodann als genügend lang, um – in Ergänzung zur Beschwerde – weitere Bemer- kungen einzureichen. Die Beschwerdeführer machen denn auch keinen Nachteil geltend, der ihnen aus der angeblich zu kurzen Frist entstanden wäre. Auch hinsichtlich dieser Rüge erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet. 3. In der Sache bringen die Beschwerdeführer wie bereits vor der BVE vor, es bestehe in Schüpfen kein «Mobilfunk-Versorgungsnotstand», welcher eine neue Antenne erfordere. Zudem könne die Beschwerdegegnerin 1 den ge- setzlichen Versorgungsauftrag auch durch Zusammenarbeit erfüllen, indem bestehende Antennen von verschiedenen Anbieterinnen gemeinsam ge- nutzt würden (Beschwerde S. 2-4). – Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, ist bundesrechtlich innerhalb der Bauzone weder ein Bedürfnisnach- weis noch eine umfassende Interessenabwägung mit Prüfung von Alterna- tivstandorten vorgeschrieben; dies im Unterschied zu Standorten aus- serhalb der Bauzone, wo Art. 24 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) eine Reduk- tion auf das Notwendige und eine Optimierung der Standorte verlangt. Da auch auf kantonaler und kommunaler Ebene eine gesetzliche Grundlage für einen Bedürfnisnachweis, eine Standortevaluation oder eine Koordinati- onspflicht fehlt, kann die Bewilligung nicht davon abhängig gemacht wer- den, besteht doch grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung der Baubewilli- gung, sofern die Mobilfunkanlage den bau- und raumplanungsrechtlichen sowie den übrigen im Bewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften ent- spricht (vgl. BGE 138 II 173 E. 6.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 141 II 245 E. 7.8; BGer 1C_685/2013 vom 6.3.2015 E. 2.1; BVR 2009 S. 129 E. 9.4; zuletzt VGE 2014/298 vom 1.9.2015 E. 3.4 [bestätigt durch BGer 1C_510/2015 vom 13.6.2016]). Ob Dienste wie «mobileHDTV», Herunterladen von Musikvideos und Videospielen oder «Onlinegaming» zur Grundversorgung zählen oder – wie die Beschwerdeführer dafürhalten (Beschwerde S. 2-4) – bloss die herkömmliche Sprachtelefonie und Daten-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.02.2017, Nr. 100.2016.254U, Seite 7 übertragung, ist für die in der Bauzone geplante Mobilfunkanlage somit unbeachtlich. Mit der BVE ist folglich zu schliessen, dass von der Be- schwerdegegnerin 1 weder ein Bedürfnisnachweis noch eine Koordination mit den andern Anbieterinnen verlangt werden kann. 4. 4.1Die Beschwerdeführer berufen sich sodann auf verschiedene wissenschaftliche Studien, welche die schädlichen Auswirkungen von Mobilfunkanlagen auf die Gesundheit belegen sollen, und machen geltend, dass gemäss einer Erhebung des Bundesamts für Statistik von 2011 eine Mehrheit der Bevölkerung Mobilfunkantennen für gefährlich halte. Auch die Swiss Re ordne der Mobilfunkstrahlung die höchste Risikostufe zu. Des- halb stellen sie die gesetzlichen Grenzwerte für Mobilfunksendeanlagen und deren Einhaltung in Frage (Beschwerde S. 5-8). 4.2Die Vorinstanz hat hierzu ausgeführt, dass die in der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) festgelegten Grenzwerte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gemäss bisherigem Wissensstand verfassungs- und gesetzeskonform seien. Unter Bezugnahme auf verschiedene Studien und Berichte habe das Bundesgericht festgestellt, auch neuere Forschungen hätten keine wissenschaftlich genügenden Studien hervorgebracht, welche einen hinreichenden Zusammenhang zwischen der Exposition durch Mo- bilfunkbasisstationen und schädlichen oder lästigen Einwirkungen herstel- len würden. Es sei in erster Linie Sache der zuständigen Fachbehörden, die internationale Forschung und die technische Entwicklung in diesem Bereich zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der Grenzwerte der NISV zu beantragen. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) sei dieser Aufgabe bisher nachgekommen. Dass das BAFU die jüngste Forschung in diesem Bereich aufmerksam verfolge und bewerte, zeige auch der von ihm herausgegebene aktualisierte Bericht «Strahlung von Sendeanlagen und Gesundheit» vom 16. Oktober 2013 (nachfolgend: Fachbericht BAFU, ein- sehbar unter: http://www.bafu.admin.ch, Rubriken «Publikationen, Me- dien», «Publikationen», «Elektrosmog»; BGer 1C_340/2013 vom 4.4.2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.02.2017, Nr. 100.2016.254U, Seite 8 E. 3.3). Gemäss den Beschwerdeführern belegten zwar neuere Studien, dass Mobilfunkstrahlung biologische Vorgänge in lebendigen Organismen beeinflussen könne. Damit sei aber nicht dargetan, dass die aktuellen Grenzwerte nicht ausreichend Schutz böten. Gerade weil bezüglich Schäd- lichkeit von Mobilfunkstrahlung nach wie vor Unsicherheit bestehe, seien neben den Immissionsgrenzwerten zusätzlich vorsorgliche Emissions- begrenzungen vorgeschrieben worden (Art. 4 NISV). Demnach müsse an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) nicht bloss der Immissions- grenzwert, sondern der rund zehnmal strengere Anlagegrenzwert einge- halten werden (Anhang 1 Ziff. 61 ff. NISV). Aus dem Standortdatenblatt vom 16. November 2015 gehe hervor, dass diese Grenzwerte hier einge- halten seien, was das beco Berner Wirtschaft als zuständige kantonale Fachbehörde mit Amtsbericht vom 23. November 2015 bestätigt habe (an- gefochtener Entscheid E. 4b). 4.3Die Beschwerdeführer bringen vor Verwaltungsgericht nichts vor, was die vorinstanzlichen Ausführungen als unzutreffend erscheinen liesse. Vielmehr beschränken sie sich hauptsächlich darauf, erneut verschiedene Studien aufzuführen, aus welchen sie eine gesundheitliche Schädigung durch Mobilfunkanlagen ableiten (BB 3 und 6). Die mehrheitlich im Jahr 2015 publizierten Untersuchungen werden im Fachbericht des BAFU vom Oktober 2013 nicht behandelt. Das Bundesgericht hat indes an anderer Stelle festgehalten, dass das BAFU nicht jede Studie sofort kommentieren und seine Gesamtbeurteilung des Risikos tagesaktuell anpassen könne. Das BAFU hatte ausgeführt, dass ein Ergebnis erst dann als gesichert gelte, wenn es wiederholt und unabhängig eintrete und nicht im Wider- spruch zu andern Fakten stehe. Solange diese Anforderungen nicht erfüllt seien, habe ein Ergebnis nur vorläufigen Charakter. Die Entwicklung des wissenschaftlichen Kenntnisstands und der davon abgeleiteten Risiko- abschätzung sei deshalb systembedingt ein langsamer Prozess, der im Zeithorizont von Jahren und nicht von Tagen ablaufe. Der in der Vergan- genheit eingeschlagene Rhythmus für eine Synthese neuen Wissens sei vor diesem Hintergrund bei Weitem ausreichend (BGer 1C_282/2008 vom 7.4.2009 E. 4.1). Was die von den Beschwerdeführern zitierte Studie der BioInitiative anbelangt (Carl Blackman/Martin Blank/Michael Kundi/Cindy Sage, BioInitiative Report: A Rationale for a Biologically-based Public
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.02.2017, Nr. 100.2016.254U, Seite 9 Exposure Standard for Electromagnetic Fields, BB 3 S. 12), hat das Bun- desgericht gestützt auf eine Stellungnahme des BAFU festgestellt, der Bericht in der Fassung vom 31. August 2007 liefere keine neuen Erkennt- nisse (BGer 1C_282/2008 vom 7.4.2009 E. 4.1 mit Verweis auf BGer 1C_92/2008 vom 16.12.2008 E. 3.5). Vor diesem Hintergrund ver- mögen die Beschwerdeführer mit den zitierten Studien nicht aufzuzeigen, dass die zuständigen Fachbehörden oder der Bundesrat als Verordnungs- geber untätig geblieben sind und es unterlassen haben, eine gebotene An- passung der Grenzwerte zu beantragen bzw. vorzunehmen. Folglich ist der Schluss der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wonach von Mobilfunk- anlagen zurzeit keine erwiesene gesundheitliche Gefährdung ausgeht, so dass die Grenzwerte der NISV uneingeschränkt Anwendung finden (BGE 133 II 321 E. 4.3.4; BGer 5A_47/2016 vom 26.9.2016 E. 4.4.1, 1C_642/2013 vom 7.4.2014 E. 7). 4.4Daran vermögen die Einwände der Beschwerdeführer nichts zu än- dern. Namentlich beeinträchtigen ihre Ausführungen die Verfassungs- und Gesetzeskonformität der NISV nicht, wonach die «superstrengen» Anlage- grenzwerte zu relativieren seien, da diese die biologischen und chemischen Wirkungen der Mobilfunkstrahlung auf den Körper ausser Acht liessen und nur für OMEN gälten, welche in Innenräumen durch Wände oder Dächer vom Sendemasten getrennt und daher ohnehin weniger starker Strahlung ausgesetzt seien (Beschwerde S. 6; BGer 1C_642/2013 vom 7.4.2014 E. 7). Die Beschwerdeführer übersehen mit dieser Rüge ferner, dass nicht nur Innenräume als OMEN in Frage kommen. Kinderspielplätze können ebenfalls OMEN darstellen, sofern ihr Zweck in einer Sondernutzungspla- nung oder einer Baubewilligung festgesetzt wurde (Art. 3 Abs. 3 Bst. c und b NISV; BGer 1C_343/2015 vom 30.3.2016 E. 5 mit Hinweisen). Dass diese Voraussetzung bei den erwähnten Schulhäusern gegeben ist, ma- chen die Beschwerdeführer nicht geltend (Beschwerde S. 1). Im Weiteren beziehen sich die in der NISV vorgeschriebenen Anlagegrenzwerte ent- gegen der Ansicht der Beschwerdeführer auf die maximale Sendeleistung, mit der die Mobilfunkanlage betrieben werden soll, und nicht auf die maxi- mal mögliche Sendeleistung (Anhang 1 Ziff. 63 und Ziff. 65 NISV; vgl. BGer 1C_343/2015 vom 30.3.2016 E. 2.2, 1C_169/2013 vom 29.7.2013 E. 4; VGE 2011/303 vom 1.6.2012 E. 5.1.1 und 5.3.2 [bestätigt durch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.02.2017, Nr. 100.2016.254U, Seite 10 BGer 1C_338/2012 vom 23.5.2013]; angefochtener Entscheid E. 4c). Wie die Beschwerdeführer aus dem zitierten Bundesgerichtsentscheid etwas Gegenteiliges ableiten können, ist nicht erkennbar (Beschwerde S. 7). 4.5Damit sichergestellt ist, dass die bewilligten Grenzwerte auch ein- gehalten werden, wurde das sogenannte Qualitätssicherungssystem (QS- System) entwickelt. Das Bundesgericht hat mehrfach bestätigt, dass das vom BAFU empfohlene QS-System eine zulässige Alternative zur Kontrolle durch bauliche Vorkehrungen darstellt und grundsätzlich den Anforderun- gen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an eine wirksame Kontrolle der Emissionsbegrenzungen genügt (zuletzt BGer 1C_685/2013 vom 6.3.2015 E. 7.4 mit Hinweisen). Darauf hat auch die Vorinstanz hingewie- sen (angefochtener Entscheid E. 4d). Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, vermag nicht zu überzeugen (beliebige Veränderungen der Sendeleistung durch die Beschwerdegegnerin 1, fehlender Zugang zu den Steuerzentralen, keine unangemeldeten Kontrollen, vgl. Beschwerde S. 7 f.). 4.6Ebenso wenig begründet sind die Einwände der Beschwerdeführer zum Messverfahren für nichtionisierende Strahlung. Namentlich ist dem von ihnen angeführten Bundesgerichtsurteil nicht zu entnehmen, dass die Messtechnik ungenügend ist (Beschwerde S. 7). Vielmehr hat das Bundes- gericht die Vorinstanz in jenem Urteil angewiesen, beim Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) einen Amtsbericht darüber einzuholen, ob die Messempfehlungen noch dem heutigen Stand der Technik entspre- chen, da es die Sache – aus andern Gründen – ohnehin an die Vorinstanz zurückwies (BGer 1C_661/2012 vom 5.9.2013 E. 4.3). Gemäss dem vom METAS daraufhin erstellten Bericht besteht derzeit keine Möglichkeit, mit modernen Messeinrichtungen und Techniken die gesamte erweiterte Messunsicherheit von +/- 45 % bei der experimentellen Bestimmung des örtlichen Höchstwerts der elektrischen Feldstärke in Innenräumen zu ver- kleinern (METAS, Die Messunsicherheit beim Messen der Strahlung von Mobilfunk-Basisstationen, Bericht vom 11.6.2014 S. 2 f., einsehbar unter: http://www.metas.ch, Rubriken «Dokumentationen», «Messen im Be- reich nichtionisierender Strahlung (NISV)», «Messunsicherheit beim Mes- sen elektromagnetischer Felder»). Gemäss Bundesgericht hat der Bericht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.02.2017, Nr. 100.2016.254U, Seite 11 des METAS nach wie vor Gültigkeit und entsprechen die gemäss den be- stehenden Messempfehlungen durchgeführten Abnahmemessungen auch heute noch dem Stand der Technik (BGer 1C_343/2015 vom 30.3.2016 E. 6.6). 4.7Schliesslich legen die Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die geplante Mobilfunkanlage das Recht auf persönli- che Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) und den Schutz von Kindern und Jugendlichen (Art. 11 Abs. 1 BV) beeinträchtigen soll (Beschwerde S. 2). Mangels gesetzlicher Grundlage ebenso unbeacht- lich ist der Antrag der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin 1 habe im Fall der Baubewilligungserteilung eine Haftpflichtversicherung vorzu- weisen für allfällige durch Strahlenimmissionen verursachte Gesundheits- beeinträchtigungen (vorne Bst. C; angefochtener Entscheid E. 5c). 5. 5.1Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Solche Fälle beurteilt das Verwaltungsge- richt in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 5.2Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die unterliegenden Be- schwerdeführer die Verfahrenskosten unter Solidarhaft zu tragen (Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 VRPG). Sie haben der anwaltlich vertretenen Be- schwerdegegnerin 1 zudem die Parteikosten unter Solidarhaft zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und Art. 106 VRPG). Da die Be- schwerdegegnerin 1 mehrwertsteuerpflichtig ist (vgl. Unternehmens-Iden- tifikationsnummer-Register, einsehbar unter: https://www.uid.admin.ch), ist bei der Festlegung ihres Parteikostenersatzes die Mehrwertsteuer nicht zu berücksichtigen (BVR 2014 S. 484 E. 6). Der Gemeinde sind keine ersatzfähigen Parteikosten angefallen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.02.2017, Nr. 100.2016.254U, Seite 12 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: