Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2016 251
Entscheidungsdatum
16.05.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2016.251U MUT/MAL/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. Mai 2017 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiberin Marti A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Sozialhilfeabhängigkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 27. Juli 2016; BD 201/15)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.05.2017, Nr. 100.2016.251U, Seite 2 Sachverhalt: A. A., geboren am ... 1991, Staatsangehöriger von Kolumbien, reiste am 30. Januar 2004 mit einem Besuchervisum zu seiner niederlassungsberechtigten Mutter in die Schweiz ein. Im Frühjahr 2004 stellten er und seine Mutter ein Gesuch um Familiennachzug, welches das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), abwies. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) am 20. Mai 2005 gut, worauf A. in den Genuss einer Niederlassungsbewilligung kam. Am 21. September 2010 verwarnte das MIP A.________ aufgrund des erheblichen Sozialhilfebezugs und verlängerte die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung unter Auflagen. Mit Verfügung vom 22. Juli 2015 widerrief das MIP die Niederlassungs- bewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 31. August 2015 Beschwerde bei der POM. Mit Entscheid vom 27. Juli 2016 wies die POM das Rechtsmittel ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist bis zum 7. September 2016 an. C. Hiergegen hat A.________ am 29. August 2016 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben mit den folgenden Rechtsbegehren: «1. Der Entscheid der Polizei- und Militärdirektion vom 27. Juli 2016 sei aufzuheben und die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung zu verlängern.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.05.2017, Nr. 100.2016.251U, Seite 3 2. Eventualiter sei zusätzlich eine Verwarnung auszusprechen unter Androhung der vorgesehenen Massnahme. 3. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.» Gleichzeitig hat A.________ um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 29. September 2016 die Ab- weisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 24. November 2016 hat A.________ einen befristeten Arbeitsvertrag zu den Akten gereicht. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.05.2017, Nr. 100.2016.251U, Seite 4 2. Aus den Akten ergibt sich folgender Sachverhalt: 2.1Der Beschwerdeführer wurde am ... 1991 in Kolumbien geboren. Seine Mutter, B., reiste im Jahr 1998 in die Schweiz ein und heiratete im selben Jahr einen Schweizer Bürger. Sie liess den Beschwerdeführer und ihre Tochter C. (geb. 1994), eine Halb- schwester des Beschwerdeführers, in ihrer Heimat zurück. Seit Juli 2003 ist B.________ im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Am 30. Januar 2004 reiste der damals 13-jährige Beschwerdeführer mit einem Besuchervisum zu seiner inzwischen geschiedenen Mutter und Halb- schwester D.________ (geb. 2002) in die Schweiz ein (vgl. Akten MIDI pag. 1). Entgegen der Zusicherung der Mutter, ihr Sohn werde nach Ablauf der Frist nach Kolumbien zurückkehren (vgl. Akten MIDI pag. 21 ff.), meldete sie diesen am 3. Februar 2004 bei der Einwohnergemeinde (EG) E.________ an und ersuchte um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. Akten MIDI pag. 1). Das MIP wies das Gesuch um Familiennachzug am 27. August 2004 ab mit der Begründung, dass die Mutter nur den Beschwerdeführer, nicht aber die Tochter C.________ nachziehen wolle. Überdies werde die Familie bereits heute vollumfänglich durch die Sozialhilfe unterstützt (vgl. Akten MIDI pag. 43 ff.). Die POM hiess am 20. Mai 2005 die Beschwerde gut und erwog, dass die Grossmutter mütterlicherseits gesundheitlich angeschlagen und nicht mehr gewillt sei, den Beschwerdeführer weiterhin zu betreuen. Es sei zudem nicht auszuschliessen, dass dieser in den vergangen Jahren nicht in einer kindsgerechten Art und Weise betreut worden oder sogar körperlichen Misshandlungen durch Betreuungspersonen ausgesetzt gewesen sei. Die jüngere Tochter C.________ wachse seit dem Wegzug ihrer Mutter bei ihrem Vater auf, weshalb ihre Situation nicht mit jener des Be- schwerdeführers vergleichbar sei (vgl. Akten MIDI pag. 115 ff.). 2.2Nach seiner Einreise in der Schweiz wohnte der Beschwerdeführer zunächst in E.________ im selben Haushalt mit seiner Mutter und der Halbschwester D.________. Die Familie war bereits vor seiner Ankunft auf Sozialhilfe angewiesen (vgl. Akten MIDI pag. 1, 16 f., 96 ff.). Das Zusammenleben mit Mutter und Halbschwester gestaltete sich schwierig,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.05.2017, Nr. 100.2016.251U, Seite 5 weshalb der 15-jährige Beschwerdeführer seit dem Jahr 2006 fremdplatziert war. Das letzte Schuljahr in einer Integrationsklasse der berufsvorbereitenden Schule in ... brach der Beschwerdeführer im Dezember 2008 nach mehrmaligem Fernbleiben vom Unterricht und Verwarnungen ab (vgl. Zielvereinbarung vom 9.7.2009 und Erstbericht vom 4.8.2011, Akten POM [act. 8A1]). Ab dem 1. Mai 2009 wohnte der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer allein in einem Studio in E.________ und bezog weiterhin Sozialhilfe (vgl. Akten MIDI pag. 161). Der Aufforderung der Sozialdirektion der EG E., mit dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zu kooperieren, kam er nicht nach (vgl. Verfügung der Sozialdirektion vom 7.7.2009 und Zielvereinbarung vom 9.7.2009, Akten POM [act. 8A1]). Der Beschwerdeführer wurde daraufhin im Projekt «...» betreut und im April 2010 angewiesen, in ein Taglohnprojekt einzutreten. Das Vorhaben, ihn dort im Hauslieferdienst einzusetzen, scheiterte an seiner Unzuverlässigkeit. Der Wechsel in die Velowerkstatt, welche eine engere Betreuung ermöglicht hätte, gelang ebenfalls nicht, da der Beschwerdeführer die Arbeit dort nicht aufnahm (vgl. Zielvereinbarung vom 27.4.2010 und Situationsbericht vom 21.7.2010, Akten POM [act. 8A1]). 2.3Am 21. September 2010 verwarnte das MIP den 19-jährigen Be- schwerdeführer und hielt fest, dass die Unterstützungsleistungen der EG E. per Ende 2009 insgesamt Fr. 200ʹ049.80 betrugen. Ange- sichts seines jungen Alters könne momentan zwar nicht von einer dauer- haften, jedoch von einer erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit gesprochen werden. Er habe zudem einen Arbeitsvertrag im Stundenlohn eingereicht und zeige sich um wirtschaftliche Integration bemüht. Vor diesem Hinter- grund hielt das MIP den Widerruf der Niederlassungsbewilligung «zurzeit» für unverhältnismässig, forderte den Beschwerdeführer jedoch auf, mit den Sozialhilfebehörden und dem Arbeitgeber zu kooperieren, keine weiteren Straftaten zu begehen, Schulden zu begleichen und nicht Anlass für wei- tere Betreibungen zu bieten (vgl. Akten MIDI pag. 200 ff.). 2.4Nachdem der Beschwerdeführer den Weisungen nicht nachgekom- men war, stellte die Sozialdirektion die wirtschaftliche Hilfe per 31. Oktober 2010 ein (vgl. Verfügung der Sozialdirektion vom 26.11.2010, Akten POM

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.05.2017, Nr. 100.2016.251U, Seite 6 [act. 8A1]). Im Juli 2011 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Sozial- hilfe (vgl. Erstbericht vom 4.8.2011, Akten POM [act. 8A1]). Er erklärte sich bereit, am Programm des Jugendstellennetzes teilzunehmen (vgl. Zielver- einbarung vom 19.8.2011, Akten POM [act. 8A1]). Per Ende November 2011 wurde er wegen unentschuldigter Absenzen vom Programm ausge- schlossen, was eine Leistungskürzung zur Folge hatte (vgl. Verfügung der Sozialdirektion vom 30.11.2011, Akten POM [act. 8A1]). Der Beschwerde- führer erhielt daraufhin eine weitere Chance, an einem Brückenangebot teilzunehmen, wobei es ihm abermals schwerfiel, sich an die Betriebsord- nung zu halten und seine Abwesenheiten pünktlich zu melden (vgl. «Rote Karte» vom 14.2.2012, Akten POM [act. 8A1]). Im Mai 2012 arbeitete der Beschwerdeführer im Hauslieferdienst einer Stiftung, wobei dort von Be- ginn an laufend unentschuldigte Absenzen zu verzeichnen waren. Im Sep- tember 2012 erhielt er schliesslich die fristlose Kündigung, nachdem er auch nach einem «Ultimatum» unentschuldigt ferngeblieben war (vgl. Ver- fügung der Sozialdirektion vom 28.9.2012, Akten POM [act. 8A1]). Der Weisung der Sozialdirektion, per 23. Mai 2013 einen vermittelten und zu- mutbaren Testarbeitsplatz (TAP) anzutreten, kam er nicht nach (vgl. Mah- nung vom 23.5.2013, Akten POM [act. 8A1]). Nachdem er dem zweiten Eintrittstermin unentschuldigt ferngeblieben war, wurde die Sozialhilfe per 25. Juni 2013 für die Dauer von drei Monaten eingestellt (vgl. Verfügung der Sozialdirektion vom 19.6.2013, Akten POM [act. 8A1]). Da er bereits im Juli 2013 erneut Sozialhilfe beantragte, wurde der Beschwerdeführer auf- gefordert, am 14. August 2013 den TAP anzutreten (vgl. Verfügung/Wei- sung der Sozialdirektion vom 2.8.2012 [richtig: 2.8.2013], Akten POM [act. 8A1]). Dort nahm er die Arbeit zwar auf, verzeichnete jedoch zahlreiche Fehltage (vgl. Situationsbericht vom 10.10.2013, Akten POM [act. 8A1]). 2.5Im Sinn einer «letzten Möglichkeit» meldete die Sozialdirektion den Beschwerdeführer im Dezember 2013 für eine Begleitung durch das Integrationsprojekt ... an (vgl. Antrag/Gesuch an die Leitung Sozialhilfe vom 11.12.2013, Akten POM [act. 8A1]). Im Laufe dieses Coachings, welches zweimal bis Juni 2015 verlängert wurde (vgl. Antrag/Gesuch an die Leitung Sozialhilfe vom 17.6.2014 und 22.12.2014, Akten POM [act. 8A1]), war der Beschwerdeführer im Juli 2014 sporadisch als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.05.2017, Nr. 100.2016.251U, Seite 7 freiwilliger Helfer in einem Altersheim tätig. Ab Oktober 2014 arbeitete er ehrenamtlich als Teilzeitkraft in einem Quartierladen und absolvierte einzelne Schnupperpraktika (vgl. Situationsbericht vom 16.9.2015, Prozessreflexion ..., August 2015, Beilagen 4 bis 6 zur Beschwerde an die POM, Akten POM [act. 8A1]). Ab April 2016 nahm der Beschwerdeführer an einem auf drei Monate befristeten Beschäftigungs- und Integrationsprogramm einer Stiftung teil und verrichtete Kurierdienste (vgl. Akten POM pag. 48 f.). Gemäss Bestätigung der Sozialdirektion der EG E.________ vom 26. August 2016 bezieht der Beschwerdeführer seit September 2016 keine finanziellen Leistungen mehr (Beschwerdebeilage [BB] 3). 3. Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwer- deführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 3.1Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingun- gen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Sie kann unter anderem widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheb- lichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 63 Abs. 1 Bst. c AuG). Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Für- sorgeleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird. Nach geltender Praxis ist der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. c AuG erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit be- steht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (BGer 2C_562/2016 vom 14.12.2016 E. 2.1, 2C_263/2016 vom 10.11.2016 E. 3.1, 2C_120/2015 vom 2.2.2016 E. 2.1; VGE 2014/9 vom 3.7.2015 E. 3.1, 2010/214 vom 24.2.2011 E. 3.2.1 [bestätigt durch BGer 2C_283/2011 vom 30.6.2011]). Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die Massnahme verhältnis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.05.2017, Nr. 100.2016.251U, Seite 8 mässig ist (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; vgl. auch Art. 96 Abs. 1 AuG, allenfalls Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Menschen- rechtskonvention [EMRK; SR 0.101]). Die Hintergründe, warum eine Per- son sozialhilfeabhängig wurde, müssen beim Widerrufsgrund der Sozial- hilfeabhängigkeit in den Entscheid miteinbezogen werden. Ob und inwie- weit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, bildet nicht eine Frage der Erfüllung des Widerrufsgrunds, sondern der Verhältnismässigkeitsprüfung (BGer 2C_562/2016 vom 14.12.2016 E. 2.2 mit Hinweis auf 2C_120/2015 vom 2.2.2016 E. 3.1 und 2C_456/2014 vom 4.6.2015 E. 3.3 am Ende [VGE 2013/211 vom 9.4.2014]). 3.2Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von Januar 2007 bis Feb- ruar 2016 Sozialhilfeleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 332ʹ953.25 bezo- gen. Ab Volljährigkeit (Januar 2009) belaufen sich die durch die EG E.________ gewährten Unterstützungsleistungen auf Fr. 162ʹ809.80 (Akten POM pag. 35). Die Erheblichkeitsschwelle, welche das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zu Art. 63 Abs. 1 Bst. c AuG entwickelt hat (vgl. z.B. BGer 2C_263/2016 vom 10.11.2016 E. 3.1.3, 2C_502/2011 vom 10.4.2012 E. 4.1), ist klarerweise erreicht. – Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er in der Vergangenheit mehrheitlich auf Sozialhilfe angewiesen war und Leistungen in erheblichem Umfang bezogen hat (vgl. Beschwerde S. 6). Er macht jedoch geltend, er sei «momentan» nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen und die zukünftige finanzielle Entwicklung sei als günstig zu beurteilen. Er lebe nun bei seinem Onkel, welcher ihm bis auf weiteres unentgeltliche Kost und Logis angeboten und ihm zugesichert habe, solange als nötig seine notwendigsten finanziellen Auslagen zu decken. Im Gegenzug sei vereinbart worden, dass sich der Beschwerdeführer einem geordneten Tagesablauf anpassen, sich um die Erwerbsaufnahme bemühen und einen Beitrag an die Wohngemeinschaft leisten soll, indem er dem Onkel im Haushalt, bei der Hundebetreuung oder den anfallenden Garten- und Hausarbeiten aushilft (vgl. BB 4; Beschwerde S. 6 f.). Mit Eingabe vom 24. November 2016 reichte er einen am Vortag unterzeichneten Einsatzvertrag mit einem Temporärbüro ein, welcher vorsieht, den Beschwerdeführer ab dem 28. November 2016 für maximal 3 Monate als Betriebsmitarbeiter bei F.________ AG einzusetzen (act. 10A).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.05.2017, Nr. 100.2016.251U, Seite 9 3.3Zur Frage, ob beim Beschwerdeführer für die Zukunft von einem anhaltenden Sozialhilfebezug auszugehen ist, ergibt sich was folgt: 3.3.1 Der heute 26-jährige Beschwerdeführer hat, wie dargelegt (vorne E. 2.2 und 2.4 f.), seit seiner frühen Jugend mehrere individuelle Integrati- onsmassnahmen erfolglos durchlaufen und blieb nahezu durchgehend so- zialhilfeabhängig. Im Herbst 2010 kam es zwar zu einem mehrmonatigen Unterstützungsunterbruch. Indes hat der Beschwerdeführer bei seinem Neuantrag um Sozialhilfe im Juli 2011 angegeben, seit einem Jahr nicht mehr gearbeitet und in der Zwischenzeit von Bekannten, Verwandten und Kollegen gelebt zu haben (vgl. Erstbericht vom 4.8.2011, Akten POM [act. 8A1]). Auch nach der am 21. September 2010 ausgesprochenen fremdenpolizeilichen Verwarnung hielt er sich wiederholt nicht an Vereinba- rungen der Sozialdirektion und vermochte die zahlreichen ihm angebote- nen Möglichkeiten, sich in den Arbeitsprozess einzugliedern, nicht zu nut- zen. Obschon er immer wieder bekräftigte, er wolle eine Lehrstelle suchen, ist es nie zum Antritt einer Berufsausbildung gekommen (vgl. z.B. Zielver- einbarungen vom 9.7.2009, 27.4.2010, 30.12.2011, 7.12.2012 und 14.1.2014, Akten POM [act. 8A1]). Schliesslich wurde dem Beschwerdefüh- rer während anderthalb Jahren ein persönlicher Coach zur Seite gestellt und ihm die Möglichkeit geboten, sich intensiv mit Fragen der Berufsbil- dung, Ausbildung und Arbeit auseinanderzusetzen. Allerdings fruchtete auch diese über die Sozialhilfe finanzierte Massnahme (Kostenpunkt rund Fr. 25ʹ000.--) nicht. Im Juli 2015, nach Abschluss des Coachingprozesses, verfügte der Beschwerdeführer über keine Lösung, welche ihm erlaubt hätte, sich ganz oder zumindest teilweise von der Sozialhilfe zu lösen (vgl. Prozessreflexion ... August 2015, Akten POM [act. 8A1]). Dass der Be- schwerdeführer im Lauf dieser Zeit jemals einer längeren und existenz- sichernden Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachgegangen wäre, wird weder behauptet noch ergibt sich dies aus den Akten. Ihm ist zwar zu Gute zu halten, dass er nach mehreren gescheiterten Versuchen (vgl. vorne E. 2.2 und E. 2.4) ab April 2016 während drei Monaten im Haus- lieferdienst einer Stiftung arbeitete und in dieser Zeit keine Sozialhilfe be- zog. Dem befristeten Einsatz in einem Beschäftigungsprogramm ist hin- sichtlich der Prognose, ob dem Beschwerdeführer der Schritt in die wirt-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.05.2017, Nr. 100.2016.251U, Seite 10 schaftliche Selbstständigkeit gelingen wird, jedoch keine besondere Be- deutung beizumessen. 3.3.2 Der Beschwerdeführer bezieht nach eigenen Angaben seit Septem- ber 2016 keine Sozialhilfe mehr. Zu diesem Schritt entschloss er sich Ende August 2016, nach Eröffnung des angefochtenen Entscheids (vgl. BB 3). Über eine Anstellung verfügte der Beschwerdeführer in jenem Zeitpunkt unstrittig nicht, sondern lediglich über eine am Vortag ausgestellte «Bestä- tigung» seines Onkels, ihn «solange es nötig ist» finanziell zu unterstützen (BB 4). Entgegen seiner Auffassung lässt die an Bedingungen geknüpfte Zusicherung des Onkels keine günstige Prognose zu. Der Onkel ist recht- lich nicht verpflichtet, seinen Neffen zu unterstützen, und kann die zuge- sicherten finanziellen Leistungen jederzeit einstellen. Anders als der Be- schwerdeführer meint (vgl. Beschwerde S. 7), bildet er mit seinem Onkel keine sozialhilferechtliche Unterstützungseinheit, weshalb die Einkom- mensaussichten dieses Onkels nicht mitzuberücksichtigen sind. Ob der Beschwerdeführer überdies, wie geplant, bei seinem Onkel tatsächlich ein Zimmer bezogen hat, geht aus seinen Eingaben nicht klar hervor. Der Ein- satzvertrag des Temporärbüros vom 23. November 2016 lautet jedenfalls auf die bisherige Adresse des Beschwerdeführers in E.________ (vgl. BB 5); ein schriftenpolizeilicher Wegzug zum Onkel nach ... ist nicht aktenkundig. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit etlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und er kaum über Arbeitserfahrung im ersten Arbeitsmarkt verfügt, sind Zweifel angebracht, ob er die befristete Stelle als Betriebsmitarbeiter am 28. November 2016 überhaupt angetreten hat. Wie es sich damit verhält, kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn auch wenn zu seinen Gunsten angenommen wird, dass er den Temporäreinsatz erfolgreich beendet hat, führt dies hinsichtlich der Zukunftsprognose zu keinem anderen Schluss: Die Beschäftigung ist von vornherein auf maximal drei Monate beschränkt gewesen und stellt keine beständige Lösung dar, welche es dem Beschwerdeführer erlauben würde, dauerhaft auf eigenen Füssen zu stehen. 3.3.3 Wie der Beschwerdeführer zutreffend bemerkt (vgl. Beschwerde S. 8), sind die aktuellen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt massgebend,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.05.2017, Nr. 100.2016.251U, Seite 11 wobei die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzu- wägen ist (vgl. vorne E. 3.1). Wäre der spätestens seit Ende Februar 2017 beendete Einsatz verlängert oder allenfalls sogar in ein unbefristetes Ar- beitsverhältnis umgewandelt worden, so wäre es im Rahmen der dem (an- waltlich vertretenen) Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkungspflicht an ihm selbst, den diesbezüglich relevanten Sachverhalt konkret darzutun und sachdienlich zu belegen (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AuG; vgl. dazu etwa BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BVR 2015 S. 391 E. 5.5, 2010 S. 541 E. 4.2.3, auch zum Folgenden). Dies gilt insbesondere für Tatsachen, wel- che eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens seit Ende Februar 2017 (vgl. E. 3.3.2 hiervor) wieder auf die Unterstützung durch Dritte angewiesen ist. Auf eine finanziell günstige Entwicklung kann somit, anders als er meint, aus dem kurzen Temporäreinsatz nicht ge- schlossen werden. Will der Onkel seinen Neffen nicht mehr finanziell unter- stützen, würde der Beschwerdeführer der öffentlichen Hand erneut erheb- lich zur Last fallen. 3.4Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz in erheblichem Ausmass Sozialhilfeleis- tungen beansprucht hat. Ihm ist es trotz jahrelangen und vielfältigen Integ- rations- und Unterstützungsmassnahmen nicht gelungen, auf dem Arbeits- markt Fuss zu fassen. Konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer derzeit erwerbstätig ist und aus eigener Kraft für seinen Lebensunterhalt aufkommt, liegen nicht vor. Eine positive Zukunftsprognose kann ihm des- halb nicht gestellt werden, auch wenn der Beschwerdeführer zurzeit keine Sozialhilfe bezieht und nach eigenen Angaben von seinem Onkel unter- stützt wird. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 Bst. c AuG ist damit er- füllt. 4. 4.1Im Rahmen der Prüfung, ob die strittige Massnahme verhältnismäs- sig ist, sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.05.2017, Nr. 100.2016.251U, Seite 12 die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen sind namentlich die Hintergründe, die zur Sozialhilfeabhängigkeit geführt haben, die Dauer ihrer Anwesenheit in der Schweiz und die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile (vgl. BVR 2008 S. 193 E.2.2; VGE 2014/9 vom 3.7.2015 E. 5.1; vgl. auch BGer 2C_263/2016 vom 10.11.2016 E. 3.2, 2C_120/2015 vom 2.2.2016 E. 3.1). 4.2Hinsichtlich des öffentlichen Interesses ergibt sich was folgt: 4.2.1 Der Beschwerdeführer hat, was er nicht bestreitet, während Jahren und in erheblichem Umfang Sozialhilfe bezogen (vgl. vorne E. 3.2). Zur Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Sozialhilfeabhängigkeit selbst- verschuldet sei (E. 4c), äussert er sich nicht konkret, sondern bringt ledig- lich vor, ihn habe die Ungewissheit seines Aufenthaltsstatus «zeitweise regelrecht blockiert und seine psychische Verfassung [habe] mitunter de- pressive Züge» angenommen (Beschwerde S. 8). Wie aus den von der POM beigezogenen Akten der Sozialdirektion hervorgeht (vgl. Akten POM pag. 38 f.), fiel es dem Beschwerdeführer trotz intensiven Bemühungen seines professionellen Helfernetzes offensichtlich schwer, sich an Termine und Vereinbarungen zu halten. Seine mangelhafte Mitwirkung hatte zudem wiederholt Leistungskürzungen und die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe zur Folge (vgl. z.B. Verfügungen der Sozialdirektion vom 19.6.2013, 28.9.2012, 30.11.2011, 26.11.2010, 7.7.2009, Akten POM [act. 8A1]). Wohl würde laut seiner damaligen Sozialarbeiterin «Unklarheit» bezüglich seiner psychischen Gesundheit bestehen (vgl. Situationsbericht vom 16.9.2015, Akten POM [act. 8A1]). Eine ärztliche Abklärung wurde jedoch, soweit er- sichtlich, nicht veranlasst. Im Übrigen wird weder behauptet noch ergibt sich aus den Akten, dass vorab gesundheitliche Probleme die wirtschaftli- che Integration des Beschwerdeführers verhindert hätten. Mit der Vor- instanz ist vielmehr darin einig zu gehen (E. 4c), dass der Einstieg ins Er- werbsleben bisher zum grössten Teil an der Unzuverlässigkeit des Be- schwerdeführers gescheitert ist. Die Folgerung der Vorinstanz, wonach dieser die Sozialhilfeabhängigkeit selbst zu vertreten hat, ist somit nicht zu beanstanden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.05.2017, Nr. 100.2016.251U, Seite 13 4.2.2 Nicht zu überzeugen vermag der Einwand des Beschwerdeführers, er stehe «kurz davor [...], seine Lebenssituation endgültig in den Griff zu bekommen» und «ein Wiedereintritt [in die Sozialhilfe sei] in absehbarer Zeit nicht zu befürchten» (Beschwerde S. 13). Dass er sich Ende August 2016 dank der Wohltat seines Onkels von der Sozialhilfe lösen konnte, ist nicht geeignet, die Gefahr eines künftigen Sozialhilfebezugs dauerhaft zu beseitigen. Überdies will der Onkel seinem Neffen vorab bei seinem «Neu- anfang» helfen und beabsichtigt offensichtlich nicht, langfristig und unbe- grenzt dessen Auslagen zu decken (vgl. BB 4). Sodann ist der (zu Gunsten des Beschwerdeführers unterstellte) temporäre Einsatz als Betriebsmitar- beiter seit spätestens Ende Februar 2017 beendet. Hinweise, wonach die- ses Arbeitsverhältnis verlängert worden wäre oder er eine anderweitige Festanstellung gefunden hätte, liegen nicht vor (vgl. vorne E. 3.3.3). In der Vergangenheit sind alle Bemühungen des Beschwerdeführers, im Arbeits- leben Fuss zu fassen, fehlgeschlagen (vgl. vorne E. 2.2 und 2.4 f.). Inwie- fern ihn die Arbeitsintegrationsprojekte «eher behindert als in der Selbstini- tiative gefördert» hätten (Beschwerde S. 8), kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls geht der Beschwerdeführer heute keiner geregelten Erwerbs- tätigkeit nach und kann für seinen Lebensunterhalt nicht selber aufkom- men. Es ist ernsthaft damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer erneut Sozialhilfe beantragt, wenn der Onkel nicht mehr zu Unterstützungszahlun- gen bereit ist. Für das Verwaltungsgericht besteht ferner kein Anlass, das öffentliche Interesse an der Wegweisung mit Blick auf die «ernsthafte[n] Rückzahlungsabsichten» des Beschwerdeführers zu relativieren (Be- schwerde S. 13), zumal keinerlei Schritte zur Rückzahlung der bezogenen Sozialhilfe dargetan sind. 4.2.3 Nach dem Gesagten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einem erheblichen öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungs- bewilligung des Beschwerdeführers auszugehen. 4.3Hinsichtlich der privaten Interessen, welche der Entfernungsmass- nahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer drohenden Nachteile zu berücksichtigen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.05.2017, Nr. 100.2016.251U, Seite 14 4.3.1 Der heute 26-jährige Beschwerdeführer reiste mit 13 Jahren in die Schweiz ein. Seine bisherige Aufenthaltsdauer fällt damit – wie auch die POM nicht verkannt hat – lang aus. Er ist aber nicht Ausländer der zweiten Generation (vgl. BGE 130 II 176 E.4.4.2; BGer 2C_378/2015 vom 6.10.2015 E. 2.3). Die prägenden Abschnitte seiner Kindheit verbrachte er vielmehr in Kolumbien, wo er auch die Schule besuchte (vgl. Akten MIDI pag. 32). Sprachlich ist der Beschwerdeführer integriert und er ist im Straf- register nicht verzeichnet (vgl. Beilage 11 zur Beschwerde an die POM, Akten POM [act. 8A1]). Da er einen Teil der Schulzeit in der Schweiz ab- solviert hat, darf jedoch erwartet werden, dass er die deutsche Sprache beherrscht. Obschon der Beschwerdeführer vorbringt, er habe in der Schweiz einen beachtlichen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und sei in sozialer Hinsicht gut integriert (vgl. Beschwerde S. 12), fehlen nähere Angaben zu seinem Umfeld. Vertiefte soziale Beziehungen im ausserfami- liären Bereich zu Schweizer Bürgerinnen und Bürgern macht er nicht nam- haft. Sodann ist der Beschwerdeführer verschuldet; am 16. März 2016 war er mit 15 Betreibungen im Umfang von Fr. 5ʹ979.10 und 13 offenen Ver- lustscheinen von Fr. 9ʹ071.05 im Betreibungsregister verzeichnet (Bei- lage 12 zur Beschwerde an die POM, Akten POM [act. 8A1]). Dass seine Schulden gegenüber dem Betreibungsregisterauszug vom 27. August 2014 (vgl. Akten MIDI pag. 224 f.) weiter angewachsen sind, blieb vor Verwal- tungsgericht unbestritten (vgl. angefochtener Entscheid E. 5a). Negativ ins Gewicht fallen schliesslich die jahrelange Sozialhilfeabhängigkeit und die vielen gescheiterten Versuche, den Beschwerdeführer in den Arbeitspro- zess einzugliedern. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Integrationsleistungen des Beschwerdeführers als eher unterdurchschnittlich gewürdigt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 5d). 4.3.2 Was die Rückkehr ins Heimatland anbelangt, verweist der Be- schwerdeführer auf seine schwierige Kindheit in Kolumbien und die Gründe, weshalb er als Jugendlicher zu seiner Mutter in die Schweiz einge- reist sei. Er kenne seinen Vater nicht, denn seine Mutter sei von einem unbekannten Mann vergewaltigt worden. Er sei deswegen von der Ver- wandtschaft mütterlicherseits nie akzeptiert worden und wiederholt Opfer von Misshandlungen durch diese Angehörigen geworden. Die erlebten Misshandlungen würden eine Rückkehr als unzumutbar erscheinen lassen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.05.2017, Nr. 100.2016.251U, Seite 15 Sodann sei er seit über 10 Jahren nicht mehr in Kolumbien gewesen und müsse sich in diesem ihm fremd gewordenen Land völlig neu orientieren (vgl. Beschwerde S. 12 f.) – Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass eine Rückkehr nach Kolumbien nach über 10-jähriger Landesabwesenheit für den Beschwerdeführer mit Schwierigkeiten verbunden wäre. Immerhin hat er aber die ersten 13 Jahre im Heimatland verbracht und dort einen Teil der Schule durchlaufen. Mit der POM ist davon auszugehen, dass er mit den dortigen sprachlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogen- heiten nach wie vor vertraut ist. Dass der Beschwerdeführer aufgrund von früheren Erlebnissen mit einigen dort lebenden Verwandten nicht in Kontakt treten möchte, erscheint zwar nachvollziehbar, lässt indes seine Ausreise nicht als unzumutbar erscheinen. Dem Beschwerdeentscheid der POM vom 20. September 2005 ist zu entnehmen, dass immerhin die Beziehung zu einer Tante gut gewesen sei und diese ihn damals in allen Belangen unterstützt habe (vgl. Akten POM pag. 118). Auch wenn der heute erwach- sene Beschwerdeführer mit seiner Tante und seiner Halbschwester C.________ «nur selten und nicht guten Kontakt» pflegen sollte (Beschwerde S. 12), bestehen zumindest familiäre Bindungen, an die er, allenfalls mit Hilfe seiner Mutter und seines ebenfalls hier wohnhaften Onkels, anknüpfen kann. Zudem können ihn die Mutter und der Onkel auch von der Schweiz aus mit Rat und Tat (und gegebenenfalls finanziell) unterstützen. Die berufliche Integration dürfte auch im Heimatland eine Herausforderung darstellen; doch der Umstand, dass die wirtschaftliche Eingliederung bisher gescheitert ist, lässt nicht zwingend darauf schliessen, ihm würde diese auch in Kolumbien nicht gelingen. Wie der Beschwerdeführer selber einräumt (vgl. Beschwerde S. 9 und 13), ist er relativ jung und steht erst am Anfang seines Berufslebens; gesundheitliche Probleme sind bei ihm keine zu erwarten. Seine Deutschkenntnisse und die wenn auch bescheidenen ersten Arbeitserfahrungen können die berufliche Integration möglicherweise begünstigen (vgl. VGE 2014/207 vom 5.1.2015 E. 5.3.1 [bestätigt durch BGer 2C_129/2015 vom 1.9.2015]). Demnach ist eine Rückkehr ins Heimatland für den Beschwerdeführer mit gewissen Schwierigkeiten verbunden; sie ist aber zumutbar. 4.3.3 Der Beschwerdeführer ist weder verheiratet noch hat er Kinder. In familiärer Hinsicht ist ihm zwar insoweit beizupflichten, als durch die Weg-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.05.2017, Nr. 100.2016.251U, Seite 16 weisung die persönlichen Kontakte zu seiner Mutter und Halbschwester sowie zu seinem Onkel erschwert würden (vgl. Beschwerde S. 12). Da diese Verwandten jedoch nicht zu seiner Kernfamilie zählen und zwischen ihnen und dem Beschwerdeführer kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das über die normalen affektiven Beziehungen hinausgeht, fallen diese weder von Art. 8 EMRK noch von Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Be- ziehungen nicht wesentlich ins Gewicht (vgl. BGE 137 I 154 E. 3.4.2 mit Hinweis; BGer 2C_336/2015 vom 21.4.2016 E. 3.2.3; VGE 2015/333 vom 14.7.2016 E. 5.5.1 mit Hinweisen [bestätigt durch BGer 2C_764/2016 vom 15.9.2016], 2014/207 vom 5.1.2015 E. 5.4.2 [bestätigt durch BGer 2C_129/2015 vom 1.9.2015 E. 4.3.3]). Die Kontakte können im Übri- gen anhand von Besuchsaufenthalten oder mittels der üblichen Kommuni- kationsmittel in einem gewissen Rahmen auch vom Ausland aus gepflegt werden (vgl. z.B. BVR 2013 S. 543 E. 5.4). 4.3.4 Insgesamt sind die privaten Interessen am Verbleib des Beschwer- deführers in der Schweiz insbesondere aufgrund der langen Aufenthalts- dauer und den Beziehungen zu seinen hier lebenden Angehörigen von einigem Gewicht. Demgegenüber kann dem noch jungen Beschwerdefüh- rer die Rückkehr nach Kolumbien zugemutet werden. 5. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: 5.1Der Beschwerdeführer hat während Jahren in erheblichem Umfang Sozialhilfeleistungen bezogen; seit Erreichen der Volljährigkeit belaufen sich die Unterstützungsleistungen auf Fr. 162ʹ809.80. Er blieb, obschon er seit seiner frühen Jugend vielfältige Eingliederungs- und Unterstützungs- massnahmen in Anspruch genommen hat, nahezu durchgehend sozial- hilfeabhängig. Während seines 13-jährigen Aufenthalts in der Schweiz hat der Beschwerdeführer weder eine Ausbildung absolviert noch ist er jemals einer längeren und existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der Beschwerdeführer muss sich damit vorwerfen lassen, dass er nicht das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.05.2017, Nr. 100.2016.251U, Seite 17 ihm Zumutbare unternommen hat, sich von der Sozialhilfe zu lösen (vgl. vorne E. 4.2.1). Zwar bezieht er seit September 2016 keine Sozialhilfe mehr, nachdem sein Onkel sich bereit erklärt hat, ihm bei seinem berufli- chen Neuanfang zu helfen. Konkrete Hinweise, wonach es dem Beschwer- deführer inzwischen gelungen ist, aus eigener Kraft für seinen Unterhalt zu sorgen, fehlen allerdings. Mit Blick darauf, dass der Onkel nicht zu Unter- stützungszahlungen verpflichtet ist und die berufliche Eingliederung des Beschwerdeführers trotz intensiven Bemühungen seines professionellen Helfernetzes bisher gescheitert ist, kann keine positive Zukunftsprognose gestellt werden. Vielmehr ist ernsthaft damit zu rechnen, dass der Be- schwerdeführer der öffentlichen Hand erneut erheblich zur Last fallen wird (vgl. vorne E. 4.2.2). Das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlas- sungsbewilligung ist damit als erheblich zu bezeichnen (vgl. vorne E. 4.2.3). Demgegenüber sind die privaten Interessen des Beschwerdefüh- rers, der mit 13 Jahren zu seiner Mutter in die Schweiz eingereist ist, von einigem Gewicht (vgl. vorne E. 4.3.4). Gemessen an der langen Aufent- haltsdauer sind seine Integrationsleistungen eher unterdurchschnittlich zu werten (vgl. vorne E. 4.3.1). Die Wiedereingliederung in Kolumbien wird dem Beschwerdeführer nach über 10-jähriger Landesabwesenheit gewiss nicht leicht fallen, zumal er nicht auf ein intaktes soziales Netz zurück- greifen kann. Der junge und arbeitsfähige Beschwerdeführer kann in seiner Heimat indes an familiäre Beziehungen anknüpfen und neue Beziehungen aufbauen, wobei ihm seine Mutter und sein Onkel von der Schweiz aus behilflich sein können (vgl. vorne E. 4.3.2). Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass die massgeblichen öffentlichen Interes- sen die privaten Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegen und sich der Widerruf der Niederlassungsbewil- ligung als verhältnismässig erweist. 5.2Unter diesen Umständen fällt die vom Beschwerdeführer beantragte Verwarnung unter blosser Androhung des Bewilligungswiderrufs (vgl. Art. 96 Abs. 2 AuG; vgl. vorne Bst. C) ausser Betracht. Dies gilt umso mehr, als eine erste ausländerrechtliche Verwarnung im Jahr 2010 keine Wirkung gezeigt hat. Eine solche würde den öffentlichen Interessen an der Wegweisung nicht gerecht (vgl. auch BVR 2013 S. 543 E. 6.2). Der ent- scheiderhebliche Sachverhalt ergibt sich hinreichend aus den Akten; aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.05.2017, Nr. 100.2016.251U, Seite 18 serdem hängt die rechtliche Beurteilung nicht entscheidend vom persönli- chen Eindruck ab (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum berni- schen VRPG, 1997, Art. 21 N. 6). Der Beweisantrag des Beschwerdefüh- rers auf Parteibefragung wird daher abgewiesen (vgl. BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3). 5.3Der angefochtene Entscheid hält nach dem Erwogenen der Rechts- kontrolle stand; die Beschwerde ist abzuweisen. Da die von der POM an- gesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue anzuset- zen. 6. 6.1Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerde- führer an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (vgl. Art. 104 Abs. 1 und Abs. 3 VRPG). Er hat indessen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 6.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austra- gen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1, 2015 S. 487

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.05.2017, Nr. 100.2016.251U, Seite 19 E. 7.1, 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 139 III 475 E. 2.2, 129 I 129 E. 2.3.1). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich in objekti- vierter Weise aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wie sie sich im Zeitpunkt des Gesuchs darstellen (BVR 2016 S. 369 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen) 6.3Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die POM, die das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren erteilte, hat im an- gefochtenen Entscheid unter zutreffender Wiedergabe der massgeblichen Praxis ausführlich begründet, weshalb der Widerruf der Niederlassungs- bewilligung des Beschwerdeführers rechtmässig und verhältnismässig ist. Dabei hat die POM hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz noch nie vollumfänglich für sich selbst aufgekommen ist und es an konkreten Aussichten auf eine Besserung fehlt (vgl. angefochtener Entscheid E. 4c). Dies darf bei der Beurteilung der un- entgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Rechtsmittelverfahren be- rücksichtigt werden (vgl. BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen). Im vorlie- genden Verfahren macht der Beschwerdeführer zwar geltend, er habe sich dank der Unterstützung seines Onkels von der Sozialhilfe lösen können und stehe kurz davor, «seine Lebenssituation endgültig in den Griff zu be- kommen». Im Gesuchszeitpunkt war der Beschwerdeführer demnach nicht erwerbstätig, sondern finanziell von seinem Onkel abhängig. Sodann gab es, was er selber einräumt (vgl. Beschwerde S. 8), zahlreiche Rückschläge im Bereich der Arbeitsintegrationsmassnahmen. Vor diesem Hintergrund musste sich der Beschwerdeführer darüber im Klaren sein, dass allein die Absicht, wirtschaftlich auf eigenen Füssen stehen zu wollen, nicht genügt, um einen erneuten Sozialhilfebezug als unwahrscheinlich erscheinen zu lassen. Somit kann nicht gesagt werden, dass sich zum Zeitpunkt der Ge- suchseinreichung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Gewinn- und Verlustaussichten ungefähr die Waage hielten bzw. jene nur geringfügig kleiner waren als diese. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut noch zu prüfen wäre.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.05.2017, Nr. 100.2016.251U, Seite 20 6.4Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im End- entscheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gele- genheit hatte, sein Rechtsmittel nach Abweisung dieses Begehrens zu- rückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühren zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 29. Juni 2017.
  2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
  3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwer- deführer auferlegt.
  4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  5. Zu eröffnen:
  • dem Beschwerdeführer
  • der Polizei- und Militärdirektion
  • dem Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.05.2017, Nr. 100.2016.251U, Seite 21 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gesetze

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AuG

  • Art. 63 AuG
  • Art. 90 AuG
  • Art. 96 AuG

BV

EMRK

  • Art. 8 EMRK

i.V.m

  • Art. 74 i.V.m
  • Art. 108 i.V.m

POM

  • Art. 22.12.2014 POM

VRPG

  • Art. 20 VRPG
  • Art. 79 VRPG
  • Art. 104 VRPG
  • Art. 108 VRPG
  • Art. 111 VRPG

Gerichtsentscheide

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