Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2016 237
Entscheidungsdatum
24.10.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2016.237U publiziert in BVR 2018 S. 43 HER/BDE/CES Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. Oktober 2017 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner

  1. A.________
  2. B.________ und C.________ geb. ....2004 bzw. ....2006, beide gesetzlich vertreten durch ihre Mutter D., wohnhaft in Nigeria alle vertreten durch Rechtsanwältin ... Beschwerdeführende gegen Kanton Bern handelnd durch die Polizei- und Militärdirektion, Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde E. handelnd durch den Gemeinderat betreffend Nichtigerklärung ordentlicher Einbürgerungen (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 4. Juli 2016; BD 249/15)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2017, Nr. 100.2016.237U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Nigeria stammende A.________ (geb. ....1965) stellte am 26. Mai 1997 unter falschen Personalien erfolglos ein Asylgesuch. Am 30. November 2000 heiratete er in Nigeria die in der Schweiz niederlas- sungsberechtigte italienische Staatsangehörige F.________ (geb. ....1949). Am 29. Oktober 2001 reiste A.________ wieder in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung. Im Oktober 2006 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Auf gemeinsames Gesuch vom 18. April 2007 hin wurde das Ehepaar am 16. Februar 2009 ordentlich eingebürgert. Nachdem die Eheleute den ge- meinsamen Haushalt am 1. März 2011 aufgehoben hatten, wurde die kin- derlos gebliebene Ehe am 6. Juni 2011 auf gemeinsames Begehren ge- schieden. Am 4. Januar 2014 heiratete A.________ in Nigeria die Landsfrau D.________ (geb. ....1975). Mit ihr hat er zwei während der Ehe mit F.________ gezeugte Kinder (B.________ und C., geb. 2004 bzw. 2006), welche er am 8. Januar 2014 bei der Schweizer Botschaft in Nigeria anerkannte. Die Kinder erlangten durch die Anerkennung das Schweizer Bürgerrecht. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 erklärte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP) die ordentliche Einbürgerung von A. für nichtig und erstreckte die Nichtigkeitserklärung auf dessen Kinder B.________ und C.. B. Gegen diese Verfügung erhob A. am 3. November 2015 Be- schwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese beteiligte die beiden Kinder von Amtes wegen als notwendige Par- teien am Beschwerdeverfahren. Mit Entscheid vom 4. Juli 2016 wies die POM das Rechtsmittel ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2017, Nr. 100.2016.237U, Seite 3 C. Hiergegen haben A., B. und C.________ am 29. Juli 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 8. August 2016 die Ab- weisung der Beschwerde. Die Einwohnergemeinde (EG) E.________ hat sich nicht vernehmen lassen. Am 9. Mai 2017 hat eine Delegation des Verwaltungsgerichts eine Instruk- tionsverhandlung durchgeführt, anlässlich derselben A.________ als Partei und F.________ als Auskunftsperson einvernommen wurden. Von der Gelegenheit, sich zum Protokoll der Instruktionsverhandlung zu äussern und Schlussbemerkungen einzureichen, haben der Kanton Bern (POM) mit Eingabe vom 1. Juni 2017 und A., B. sowie C.________ mit Eingabe vom 8. Juni 2017 Gebrauch gemacht. Sie halten an den bisherigen Rechtsbegehren fest. Die EG E.________ hat auf die Verhandlungsteilnahme verzichtet und sich nicht mehr vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 21 des Gesetzes vom 9. September 1996 über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht [KBüG; BSG 121.1]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2017, Nr. 100.2016.237U, Seite 4 nommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin. Gerügt werden können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist gerügt, das MIP habe durch den Nichteinbezug der Beschwerdeführenden 2 Verfahrensgrundsätze derart schwerwiegend verletzt, dass eine richtige Beurteilung verunmöglicht oder wesentlich erschwert worden sei. Die POM habe diesen Verfahrensfehler nicht heilen können. Es obliege dem Verwaltungsgericht zu beurteilen, ob das Verfahren von Amtes wegen zu kassieren sei (Beschwerde Ziff. 2.2). 2.2Die Personen, deren Rechtsbeziehung zum Gemeinwesen die Be- hörde mit der zu erlassenden Verfügung regeln will, gelten als notwendige Parteien und sind am Verfahren von Amtes wegen zu beteiligen (Art. 12 Abs. 1 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 12 N. 5). Beteiligt eine Behörde eine Person zu Unrecht nicht am Verfahren, begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung und ver- letzt verfassungsrechtliche Gehörsansprüche (Art. 29 Abs. 2 der Bundes- verfassung [BV; SR 101] und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; BGE 133 I 201 E. 2.1). Eine zu Unrecht nicht betei- ligte Person kann nach der Praxis des Verwaltungsgerichts noch in das Beschwerdeverfahren einbezogen werden. Für ein solches Vorgehen spricht insbesondere der Grundsatz der Prozessökonomie. Die Heilung des Mangels bedingt jedoch, dass die betroffene Person ihre Rechte im Rechtsmittelverfahren umfassend wahrnehmen kann und die Rechtsmittel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2017, Nr. 100.2016.237U, Seite 5 behörde die Sache frei prüft (BVR 2010 S. 129 E. 2.1; VGE 2010/218 vom 22.2.2012 E. 2.1). 2.3Das MIP hat die beiden Kinder, obschon ihnen Parteistellung zu- kam, nicht in das Verwaltungsverfahren einbezogen und damit eine for- melle Rechtsverweigerung bzw. eine Gehörsverletzung begangen. Diese konnte im Beschwerdeverfahren vor der POM indes geheilt werden: Auf Nachfrage der instruierenden Behörde hatte die Mutter bzw. Ehefrau der Beschwerdeführenden als gesetzliche Vertreterin der Kinder die bereits durch den Beschwerdeführer 1 mandatierte Rechtsanwältin beauftragt, ebenfalls die Interessen der Kinder im Rechtsmittelverfahren wahrzuneh- men (vgl. Akten POM pag. 24; Beschwerdebeilage [BB] 3). Dadurch konn- ten sich diese umfassend am vorinstanzlichen Verfahren beteiligen (vgl. Akten POM pag. 37, 46-49). Die Interessen der Kinder sind zudem gleich- gerichtet wie jene ihres Vaters und waren demnach bereits ins Verwal- tungsverfahren eingebracht worden. Die Gehörsverletzung blieb unter die- sen Umständen folgenlos; kostenmässig hat ihr die POM gebührend Rech- nung getragen (vgl. angefochtener Entscheid E. 12). Eine Kassation von Amtes wegen rechtfertigt sich nach dem Gesagten nicht. 3. In der Sache strittig ist zunächst die Nichtigerklärung der ordentlichen Ein- bürgerung des Beschwerdeführers 1. 3.1Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und eines Kantons besitzt (Art. 37 Abs. 1 BV). Auslände- rinnen und Ausländer erwerben das Schweizer Bürgerrecht mit der Einbür- gerung in einem Kanton und einer Gemeinde unter Vorbehalt der Einbürge- rungsbewilligung des Bundes in einem kantonalrechtlich geregelten Verfah- ren (vgl. Art. 12 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts [Bürgerrechts- gesetz, BüG; SR 141.0]). Die drei Bürgerrechte bilden eine untrennbare Einheit (vgl. BVR 2016 S. 293 E. 2.1 mit Hinweis). Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht, welches der Gemeinderat unter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2017, Nr. 100.2016.237U, Seite 6 Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechts zusichert (Art. 7 Abs. 2 KV; Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 12 KBüG; Art. 14 Abs. 1 der Verordnung vom

  1. März 2006 über das Einbürgerungsverfahren [EbüV; BSG 121.111]). 3.2Gemäss Art. 15 Abs. 1 BüG kann das Gesuch um ordentliche Ein- bürgerung nur stellen, wer während insgesamt zwölf Jahren in der Schweiz gewohnt hat, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs. Stellen Ehegatten gemeinsam ein Gesuch um Bewilligung und erfüllt der eine die Erfordernisse von Art. 15 Abs. 1 BüG, so genügt für den andern ein Wohnsitz von insgesamt fünf Jahren in der Schweiz, wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung, sofern er seit drei Jahren in eheli- cher Gemeinschaft mit dem andern Ehegatten lebt (Art. 15 Abs. 3 BüG). Diese Erleichterung des Wohnsitzerfordernisses entspricht dem Wohn- sitzerfordernis bei der erleichterten Einbürgerung nach Art. 27 Abs. 1 BüG und dient der erwünschten Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes [nach- folgend Botschaft Änderung BüG], in BBl 1987 III 293 ff., 306, 310; BVGE 2010/16 E. 4.3; Sow/Mahon, in Amarelle/Nguyen [Hrsg.], Code an- noté de droit des migrations, Volume V, Loi sur la nationalité, 2014, Art. 15 N. 21; vgl. auch BGE 135 II 161 E. 2). Analog der Praxis zur erleichterten Einbürgerung setzt die Herabsetzung der Wohnsitzdauer auf fünf Jahre eine sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids tatsächlich gelebte, stabile und auf die Zu- kunft gerichtete eheliche Gemeinschaft voraus (vgl. BGE 135 II 161 E. 2; BVGE 2010/16 E. 4.3 ff.; Sow/Mahon, a.a.O., Art. 15 N. 24). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrechtzuerhalten, kön- nen sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der Einbürgerung die Tren- nung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird, der Gesuchsteller wäh- rend der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt oder sich in einer anderen Weise verhält, die in grobem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlech- tergemeinschaft zwischen Mann und Frau (vgl. BGE 135 II 161 E. 2; BGer 1C_244/2016 vom 3.8.2016 E. 2.2; BVR 2015 S. 159 E. 3.2). 3.3Nach Art. 41 Abs. 1 und 1 bis BüG kann die Einbürgerung vom Bun- desamt mit Zustimmung des Heimatkantons innert acht Jahren nach dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2017, Nr. 100.2016.237U, Seite 7 Erwerb nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Ver- heimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Unter den glei- chen Voraussetzungen kann nach Art. 41 Abs. 2 BüG die ordentliche Ein- bürgerung auch von der zuständigen kantonalen Behörde nichtig erklärt werden. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese «erschlichen», das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinn des strafrechtlichen Betrugs- tatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass die be- troffene Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es un- terlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu infor- mieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2). In jedem Fall muss die Nichtigerklärung verhältnismässig sein (BGE 140 II 65 E. 4.2). 3.4Kam bei der ordentlichen Einbürgerung die herabgesetzte Wohn- sitzdauer zum Tragen, ist bei der Nichtigerklärung von der Behörde zu un- tersuchen, ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinrei- chung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde und ein auf die Zu- kunft gerichteter Ehewille bestand. Im Wesentlichen geht es dabei um in- nere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu bewei- sen sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden (vgl. BGer 1C_244/2016 vom 3.8.2016 E. 2.4; BVGE 2010/16 E. 4.4). Die tatsächliche Vermutung betrifft die Be- weiswürdigung und bewirkt keine Umkehrung der Beweislast. Begründet die kurze Zeitspanne zwischen der Einbürgerung einerseits und der Tren- nung oder Einleitung einer Scheidung andererseits die tatsächliche Ver- mutung, es habe schon bei der Einbürgerung keine stabile eheliche Ge- meinschaft mehr bestanden, so muss die betroffene Person deshalb nicht das Gegenteil beweisen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als plausibel erscheinen lässt, dass sie im Zeitpunkt der Einbürgerung in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte und die Behörde diesbezüglich nicht täuschte. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, welches zum ra-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2017, Nr. 100.2016.237U, Seite 8 schen Scheitern der Ehe führte, oder um das fehlende Bewusstsein des Gesuchstellers bezüglich bestehender Eheprobleme im Zeitpunkt der Ein- bürgerung (vgl. BGE 135 II 161 E. 3; BGer 1C_244/2016 vom 3.8.2016 E. 2.5). 4. Aufgrund der Akten ist von folgendem rechtserheblichen Sachverhalt aus- zugehen: 4.1Der Beschwerdeführer 1 stellte am 26. Mai 1997 unter falscher Identität ein Asylgesuch. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) lehnte das Gesuch am 24. Juli 1997 ab und wies ihn aus der Schweiz weg; das dagegen erhobene Rechtsmittel wurde am 28. November 1997 abgewiesen (unpag. Akten EG E.________ BN ... act. 3E). Seit dem 1. März 1998 galt der Beschwer- deführer 1 als verschwunden. Gemäss eigenen Angaben kam er seiner Ausreisepflicht nicht nach, sondern verblieb in der Schweiz (vgl. Protokoll der Instruktionsverhandlung vom 9.5.2017 [nachfolgend: Protokoll] S. 3). Im April 1999 wurde er in der Schweiz angehalten und wegen illegalen Auf- enthalts verurteilt (Schreiben vom 12.4.2001 in unpag. Akten EG E.________ BN ... act. 3E). Der Beschwerdeführer 1 lernte die hier niederlassungsberechtigte italienische Staatsangehörige F.________ (geb. ....1949) im Jahr 1998 in E.________ kennen und nahm mit ihr eine Beziehung auf (Protokoll S. 3, 9; Befragung vom 12.4.2001 in unpag. Akten EG E.________ BN ... act. 3E). Dass er nach dem negativen Asyl- entscheid in der Schweiz verblieb, teilte ihr der Beschwerdeführer 1 nicht mit. F.________ glaubte, dass er 1998 die Schweiz verlassen hatte und wähnte ihn in Nigeria; den Kontakt hielten sie telefonisch aufrecht (Protokoll S. 9; Befragung vom 12.4.2001 in unpag. Akten EG E.________ BN ... act. 3E). Nachdem das Paar im Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz auf Schwierigkeiten gestossen war, heirateten die beiden am 30. November 2000 in Nigeria. Am 29. Oktober 2001 reiste der Beschwerdeführer 1 im Familiennachzug in die Schweiz ein und nahm Wohnsitz bei der Ehefrau und deren beiden Kindern aus erster Ehe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2017, Nr. 100.2016.237U, Seite 9 (geb. 1977 und 1986). Am 27. Juni 2002 beantragte der Beschwerdefüh- rer 1 den Nachzug seines Sohnes G.________ (geb. 1985) aus einer früheren Beziehung; dem Gesuch wurde am 20. Dezember 2002 entsprochen (unpag. Akten EG E.________ BN ... act. 3E). Der Beschwerdeführer 1 reiste ab Dezember 2003 jährlich, jeweils über den Jahreswechsel, für zwei bis vier Wochen nach Nigeria; seine damalige Ehefrau begleitete ihn dabei einmal, im Jahr 2004; deren Kinder waren nie in Nigeria (Protokoll S. 4, 10). 4.2Im September 2006 ersuchte der Beschwerdeführer 1 um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. In diesem Zusammenhang unterzeichneten die Eheleute am 17. Oktober 2006 eine Erklärung, wonach sie in einer tat- sächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft zusammen- lebten, und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden (unpag. Akten EG E.________ BN ... act. 3E). Am 23. Oktober 2006 wurde dem Beschwerdeführer 1 die Niederlassungsbewilligung erteilt. Seit 2007 besitzt der Beschwerdeführer 1 über seine damalige Ehefrau zudem die italienische Staatsangehörigkeit (Akten POM act. 3A1, Beilage 14). Am 18. April 2007 stellten die Eheleute in ihrer Wohnsitzgemeinde E.________ ein gemeinsames Gesuch um ordentliche Einbürgerung (Akten MIP pag. 53-63). Der Beschwerdeführer 1 erfüllte zu diesem Zeitpunkt das Wohnsitzerfordernis von insgesamt zwölf Jahren nach Art. 15 Abs. 1 BüG nicht; aufgrund der Ehe mit F.________ konnte er sich aber auf das erleichterte Wohnsitzerfordernis nach Art. 15 Abs. 2 BüG berufen. Im Einbürgerungsverfahren wurden die Eheleute am 16. November 2007 durch den Bürgerrechtsdienst der EG E.________ befragt. Am 16. Februar 2009 wurden sie ordentlich eingebürgert. Am 1. März 2011 hoben sie den gemeinsamen ehelichen Haushalt auf. Die Vereinbarung über die Schei- dungsfolgen datiert vom 14. März 2011; am 6. Juni 2011 wurde das Paar auf gemeinsames Begehren geschieden (Akten MIP pag. 16, 18). 4.3Am 4. Januar 2014 heiratete der Beschwerdeführer 1 in Nigeria die Landsfrau D.________ (geb. ....1975; unpag. Akten EG E.________ BN ... act. 3E). Aus dieser Beziehung stammen die Beschwerdeführenden 2, B.________ (geb. ....2004) und C.________ (geb. ....2006). Die Anerkennung dieser Kinder durch den Beschwerdeführer 1 erfolgte am

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2017, Nr. 100.2016.237U, Seite 10 8. Januar 2014 bei der Schweizer Botschaft in Nigeria (unpag. Akten EG E.________ BN ... und ... act. 3C und 3D). Am 22. Januar 2014 reichten die Ehefrau und die Kinder Visumsanträge für den langfristigen Aufenthalt beim Beschwerdeführer 1 in der Schweiz ein. Die Schweizerische Botschaft in Nigeria hielt in diesem Zusammenhang in einer Aktennotiz vom 28. April 2014 fest, dass sie vermehrt mit Fällen konfrontiert werde, in welchen der nigerianische Staatsangehörige in Nigeria bereits traditionell verheiratet sei, sich nach Erlangung des Schweizer Bürgerrechts von der Schweizer Ehefrau scheiden lasse und anschliessend mit der nigerianischen Ehefrau auf der Vertretung vorspreche. Meistens seien Kinder involviert, welche vor oder während der Ehe mit der Schweizer Bürgerin geboren wurden. In Nigeria sei die traditionelle Hochzeit die wichtigste Zeremonie, damit werde die Frau als Ehefrau anerkannt; es gelte als Schande, wenn ein Kind ausserhalb einer ehelichen Gemeinschaft geboren werde. Aus diesem Grund sei es unwahrscheinlich, dass eine zweite Geburt stattfinde, ohne dass vorher eine traditionelle Heirat abge- halten worden sei (unpag. Akten EG E.________ BN ... und ... act. 3C und 3D). In der Folge eröffnete das MIP (Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst) ein Verfahren auf Nichtigerklärung der ordentlichen Einbürgerung (Akten MIP pag. 4 f.); das bei der Gemeinde E.________ hängige Familien- nachzugsgesuch wurde sistiert. 4.4Hinsichtlich der Beziehung und der Kontakte des Beschwerdefüh- rers 1 zu seiner heutigen Ehefrau und den gemeinsamen Kindern während der Zeit, in der er mit F.________ verheiratet war, ergibt sich Folgendes: 4.4.1 Die Beschwerdeführenden 2 wurden während der ersten Ehe des Beschwerdeführers 1 gezeugt und geboren. F.________ erfuhr erst nach der Scheidung von den zwei ausserehelichen Kindern (Protokoll S. 8 und 11). Gegenüber dem Gericht gab sie zu Protokoll, es sei schwierig zu sagen, wie sie reagiert hätte, wenn sie bereits während der Ehe von den Kindern erfahren hätte; «eine Szene hätte [sie] ihm wohl nicht gemacht». Ob der Beschwerdeführer 1 seine heutige Ehefrau und die Kinder während ihrer Ehe wirtschaftlich unterstützt hatte, wisse sie nicht (Protokoll S. 11). 4.4.2 Der Beschwerdeführer 1 sagte an der Instruktionsverhandlung aus, er habe seine heutige Ehefrau während eines Aufenthalts in Nigeria Ende

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2017, Nr. 100.2016.237U, Seite 11 des Jahres 2003 am Flughafen kennengelernt. Es sei zu einem einmaligen sexuellen Kontakt gekommen; danach hätten sie keinen Kontakt gehalten. Im Jahr 2004 sei er mit F.________ in Nigeria gewesen; seine heutige Ehefrau habe er anlässlich dieses Aufenthalts nicht getroffen. Erst als er nach dieser Reise wieder zurück in der Schweiz gewesen sei, habe er telefonisch von seiner Mutter erfahren, dass aus der Begegnung Ende 2003 ein Kind entstanden sei. Er habe dies zunächst nicht geglaubt (Protokoll S. 5 f.). Seine Mutter habe ihn dann immer wieder auf das Kind angesprochen; sie sei davon überzeugt gewesen, dass es sein Sohn sei. Im Jahr 2005 habe er B.________ das erste Mal getroffen; anlässlich dieser Begegnung sei es zu einem weiteren sexuellen Kontakt mit seiner heutigen Ehefrau gekommen, dabei sei das zweite Kind entstanden. Auf Druck seiner Mutter habe er Ende 2006 eingewilligt, einen «traditionellen» Vaterschaftstest durchzuführen. Aufgrund des Ergebnisses habe er danach geglaubt, dass B.________ und C.________ seine Kinder seien (Protokoll S. 6). Seine heutige Ehefrau habe zunächst in Lagos bei ihrem Bruder gelebt; Ende 2006 sei sie mit den Kindern zu ihrer Familie in ihr Her- kunftsdorf, mehr als zehn Fahrstunden von Lagos entfernt, zurückgekehrt (Protokoll S. 7). Er selbst habe sie weder finanziell noch in anderer Weise unterstützt, da er in der Schweiz viele Verpflichtungen gehabt habe (Proto- koll S. 6). Seine Mutter und die Familie seiner heutigen Ehefrau hätten ihn unter Druck gesetzt, die Kinder anzuerkennen. Hinsichtlich einer traditio- nellen Heirat sei hingegen kein Druck ausgeübt worden, da er nicht in Nige- ria gelebt habe; die traditionelle Hochzeit habe erst im Dezember 2013 stattgefunden (Protokoll S. 7). 4.4.3 Die Aussagen des Beschwerdeführers 1 zum Kontakt mit seinen Kindern und seiner heutigen Ehefrau sind widersprüchlich: Anders als an- lässlich der Instruktionsverhandlung (E. 4.4.2 hiervor) hatte er im vor- instanzlichen Beschwerdeverfahren angegeben, dass er seine heutige Ehefrau während seines Heimataufenthalts im Jahr 2004 zufälligerweise getroffen habe und sie ihm von der Geburt B.________s erzählt habe (Ak- ten POM pag. 15). Gegenüber dem MIP hatte er mit Stellungnahme vom 12. Juni 2015 ausgeführt, dass er seine heutige Ehefrau und die gemein- samen Kinder seit dem Jahreswechsel 2006/2007 regelmässig unterstützt und ca. ein- bis zweimal pro Monat telefonischen Kontakt mit ihnen gehabt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2017, Nr. 100.2016.237U, Seite 12 habe. Seit diesem Zeitpunkt habe er seine Kinder in allen Ferien, jeweils während des Jahreswechsels, besucht; eine feste Beziehung zu seiner heutigen Ehefrau habe nicht bestanden (Akten MIP pag. 17 und 18). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bringt er erstmals vor, dass diese Aus- führungen auf einem Missverständnis seines damaligen Rechtsvertreters beruhen würden. Seine heutige Ehefrau und die beiden Kinder habe er erst ab Anfang 2013 finanziell unterstützt; auch telefonische Kontakte hätten erst ab dem Jahreswechsel 2012/2013 bestanden. In den Jahren 2007 bis 2011 habe er seine Kinder nie besucht; er habe sie erst 2012 wiedergese- hen (Beschwerde Ziff. 3.2; Protokoll S. 7). Im vorinstanzlichen Beschwer- deverfahren hatte der Beschwerdeführer durch seine heutige Rechtsver- treterin dagegen noch ausführen lassen, dass er während der Dauer seiner ersten Ehe jährlich nach Nigeria gereist sei, um seine Mutter, Verwandte und Freunde zu besuchen. Anlässlich dieser Besuche habe er sich manchmal mit seiner heutigen Ehefrau und den Kindern getroffen. Diese Treffen hätten nicht jedes Mal stattgefunden; namentlich seien sie entfallen, wenn ihn seine damalige Ehefrau begleitet habe. Im Zeitpunkt der Einrei- chung des Einbürgerungsgesuchs habe er «keine regen Kontakte zu den Kindern» gepflegt. Namentlich sei er nicht jährlich nach Nigeria gereist, um seine heutige Ehefrau und die Kinder zu besuchen, sondern habe die Kin- der «bloss ab und zu», wenn er seine Verwandten in Nigeria besucht habe, gesehen (Akten POM pag. 11, 47). 4.4.4 Es mag zutreffen, dass die aussereheliche Zeugung des ersten Kin- des im Winter 2003/2004 Ergebnis eines einmaligen sexuellen Kontakts mit einer dem Beschwerdeführer damals noch fremden Frau gewesen war. Es erscheint indes wenig glaubhaft, dass in der Folge aus der nächsten, an- geblich einmaligen Begegnung mit derselben Frau erneut ein Kind entstan- den ist. Vielmehr deutet die Geburt eines zweiten gemeinsamen Kindes darauf hin, dass der Beschwerdeführer 1 und seine heutige Ehefrau bereits nach der Geburt B.________s im Oktober 2004 eine gewisse Beziehung pflegten. Darauf lassen auch der kulturelle und religiöse Hintergrund schliessen, ist es doch, wie ebenfalls die Beschwerdeführenden darlegen (Akten POM pag. 10), in Nigeria verpönt, nichteheliche Kinder zu haben, und erscheint es nach Einschätzung der dortigen Schweizerischen Bot- schaft als unwahrscheinlich, dass eine zweite Geburt erfolgt ist, ohne dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2017, Nr. 100.2016.237U, Seite 13 vorher eine traditionelle Heirat abgehalten wurde (vorne E. 4.3). Angesichts der wiederholten – teilweise durch die heutige Rechtsvertreterin vorgetra- genen – Angaben des Beschwerdeführers 1 in den vorinstanzlichen Ver- fahren, wonach er während seiner ersten Ehe zwar keine regen Kontakte mit seiner heutigen Ehefrau und den Kindern gepflegt, sich aber anlässlich seiner Heimatbesuche ab und zu mit ihnen getroffen habe (vorne E. 4.4.3), erscheint es sodann wenig glaubwürdig, wenn er nun vorbringt, bis zum Jahreswechsel 2012/2013 keinen Kontakt zu seinen Kindern und seiner heutigen Ehefrau unterhalten zu haben. Sein Vorbringen, die Treffen seien entfallen, wenn er zusammen mit seiner Exfrau nach Nigeria reiste, hilft ihm nicht, weil diese ihn einzig im Jahr 2004 begleitet hatte (vorne E. 4.1). We- nig glaubhaft ist zudem, dass der Beschwerdeführer 1 seine heutige Ehe- frau und die beiden Kinder erst seit Januar 2013 finanziell unterstützt habe. Seine Erklärung, die gegenteilige Angabe vor dem MIP (wirtschaftliche Unterstützung seit 2007) beruhe auf einem Missverständnis seines damali- gen Anwalts (vgl. E. 4.4.3 hiervor), ist nicht schlüssig. Die fraglichen Aus- führungen beziehen sich integral auf die Verhältnisse in Nigeria und han- deln nicht nur von finanzieller Unterstützung, sondern auch von regelmäs- sigen telefonischen Kontakten und alljährlichen Besuchen über den Jah- reswechsel (vgl. Stellungnahme vom 12.6.2015 S. 2, Akten MIP pag. 18), was sich nur auf seine in Nigeria lebenden Kinder beziehen konnte und eine Verwechslung mit den Kindern von F.________ (so neu der Beschwerdeführer 1, Protokoll S. 7) unwahrscheinlich macht. Seine Exfrau weiss zwar nicht, ob er während ihrer Ehe seine heutige Ehefrau und die beiden Kinder finanziell unterstützt hatte; ihrer Einschätzung nach hat der Beschwerdeführer 1 seine diesbezügliche Verantwortung aber wahrgenommen (vgl. Protokoll S. 11). Dies legt schliesslich auch die zeitliche Chronologie der Ereignisse nahe, da er Ende 2006 überzeugt war, dass er der Vater von B.________ und C.________ ist (vgl. vorne E. 4.4.2). 4.4.5 In Würdigung der gesamten Umstände gelangt das Verwaltungsge- richt zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer 1 während seiner Ehe mit F.________ in deutlich engerer Verbindung mit seiner heutigen Ehefrau und den gemeinsamen Kindern stand, als er im vorliegenden Verfahren darzustellen sucht. Insbesondere ist davon auszugehen, dass er diese ab

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2017, Nr. 100.2016.237U, Seite 14 dem Jahr 2005 regelmässig während seinen jährlichen längeren Ferien besuchte und sie ab dem Jahr 2007 ebenfalls finanziell unterstützte. 5. 5.1Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer 1 habe durch die un- terlassene Aufklärung über die Vaterschaft zweier ausserehelicher Kinder im Einbürgerungsverfahren direkt den Nichtigkeitsgrund des Erschleichens im Sinn von Art. 41 Abs. 1 BüG gesetzt (angefochtener Entscheid E. 7). Aufgrund des Altersunterschieds zwischen dem Beschwerdeführer 1 und seiner ersten Ehefrau, den ausserehelichen Kindern, des schon während der ersten Ehe bestehenden Kontakts zur heutigen Ehefrau und den Kin- dern sowie des Ereignisablaufs könne nicht davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt der ordentlichen Einbürgerung eine stabile, auf die Zu- kunft ausgerichtete eheliche Gemeinschaft bestanden habe. Die Berufung auf das erleichterte Wohnsitzerfordernis gemäss Art. 15 Abs. 3 BüG sei durch falsche Angaben und das Verheimlichen erheblicher Tatsachen er- schlichen worden. Die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der or- dentlichen Einbürgerung seien damit erfüllt (angefochtener Entscheid E. 9). Demgegenüber bringen die Beschwerdeführenden vor, der Beschwerde- führer 1 habe im Einbürgerungsverfahren keine erheblichen Tatsachen verheimlicht, indem er die Behörden über die Existenz der beiden ausser- ehelichen Kinder nicht informierte. Er habe damals seine Vaterschaft ange- zweifelt und die Kinder weder nach nigerianischem noch nach schweizeri- schem Recht anerkannt. Er habe nicht davon ausgehen müssen, dass diese Kinder für das Einbürgerungsverfahren relevant sein könnten (Be- schwerde Ziff. 4.3). Während der Ehe mit F.________ habe er keine Parallelbeziehung mit seiner heutigen Ehefrau geführt. Er und seine erste Ehefrau seien über zehn Jahre verheiratet gewesen und hätten gemeinsam mit deren Kindern in kleineren Wohnungen gelebt, wo sie sich ein Schlafzimmer geteilt hätten. In dieser Zeit sei er im Wesentlichen für den Lebensunterhalt der Familie aufgekommen. Während des Einbürgerungsverfahrens hätten sie in einer tatsächlichen, stabilen Lebensgemeinschaft gelebt. Aufgrund der Umstände könne trotz zweier

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2017, Nr. 100.2016.237U, Seite 15 ausserehelicher Kinder nicht auf eine fehlende eheliche Gemeinschaft ge- schlossen werden (Beschwerde Ziff. 3.7, 5.2; Schlussbemerkungen S. 3). 5.2Unstrittig hatte der Beschwerdeführer 1 im Einbürgerungsverfahren seine zwei Kinder nicht erwähnt. 5.2.1 Das bewusste Verschweigen eines ausserehelichen Kindes im Rah- men eines Einbürgerungsverfahrens stellt eine Pflichtverletzung dar, zumal aussereheliche Kinder ein Indiz für die Instabilität einer Ehe sein können und zwar unabhängig davon, ob die Ehefrau darüber informiert ist oder nicht. Verschweigt demnach ein Gesuchsteller, dass er während der Ehe ein aussereheliches Kind gezeugt hat, kann nicht leichthin angenommen werden, es habe zum Zeitpunkt des Gesuchs bzw. der Einbürgerung eine stabile eheliche Gemeinschaft bestanden (vgl. BGer 1C_244/2016 vom 3.8.2016 E. 4.3.3, 1C_570/2012 vom 27.2.2013 E. 2.8). 5.2.2 Vorliegend wurde das erste Kind des Beschwerdeführers 1 mit sei- ner heutigen Ehefrau am ... 2004 geboren. Das zweite Kind kam am ... 2006 zur Welt, zwei Monate bevor der Beschwerdeführer 1 und F.________ im Verfahren um Erteilung der Niederlassungsbewilligung an ihn die gemeinsame Erklärung abgaben, in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben, und acht Monate vor Einreichung des gemeinsamen Gesuchs um ordentliche Einbürgerung (vorne E. 4.2). Es mag sein, dass der Beschwerdeführer 1 zunächst an seiner Vaterschaft gezweifelt hatte; spätestens seit Ende 2006 ging er aber selbst davon aus, dass er der Vater der Kinder ist (vgl. vorne E. 4.4.2). Bei Einleitung des Einbürgerungsverfahrens (April 2007) wusste er somit von seinen beiden ausserehelichen Kindern. Er wäre daher nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) und gemäss seiner verfahrensrechtlichen Mitwirkungs- und Auskunftspflicht verpflichtet gewesen, unaufgefordert über die Kinder zu informieren, selbst wenn diese Mitteilung sich zu seinem Nachteil auswirken konnte (vgl. BGer 1C_244/2016 vom 3.8.2016 E. 4.3.3, 1C_101/2014 vom 12.5.2014 E. 2.3; BGE 140 II 65 E. 2.1). Daran ändert nichts, dass er die Kinder in jenem Zeitpunkt noch nicht förmlich anerkannt hatte (vgl. BGE 140 II 65 E. 3.3 analog). Aus dem jüngst ergangenen Er- kenntnis des Bundesgerichts, wonach ausländische Personen im Verfahren um Erhalt einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ohne dahin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2017, Nr. 100.2016.237U, Seite 16 gehende ausdrückliche Frage seitens der Behörde nicht verpflichtet sind, auf das Vorhandensein von vor- oder ausserehelichen Kindern im Ausland hinzuweisen (vgl. BGE 142 II 265 E. 3.2 [Pra 106/2017 Nr. 10]; BGer 2C_225/2017 vom 22.5.2017 E. 2.2), können die Beschwerdeführen- den (vgl. Beschwerde Ziff. 4.4) von vornherein nichts für sich ableiten, weshalb dahingestellt werden kann, ob es auf Verfahren der ordentlichen Einbürgerung übertragen werden kann: Auf dem Einbürgerungs-Gesuchs- formular wurde explizit nach unmündigen Kindern gefragt; die Eheleute liessen die interessierende Rubrik «Unmündige Kinder, die nicht in die Ein- bürgerung einbezogen werden» leer (Akten MIP pag. 61 [Unterstreichung im Original]). Der Beschwerdeführer 1 nahm zudem unterschriftlich zur Kenntnis, dass die Einbürgerung unter anderem nichtig erklärt werden kann, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist (Akten MIP pag. 60). Er kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Gesuchsformular durch seine damalige Ehefrau ausgefüllt wurde, welche im Einbürgerungsverfahren noch keine Kenntnis von den zwei ausserehelichen Kindern hatte, zumal sie ihm sagte, was sie ausgefüllt hatte (vgl. Protokoll S. 7 f.). Befragt zu seinen Familienverhältnissen gab der Beschwerdeführer 1 am Einbürge- rungsgespräch vom 16. November 2007 beim Bürgerrechtsdienst der EG E.________ an, «Ich habe ein Kind» (Akten MIP pag. 69). Er nannte dabei zwar seinen längst mündigen vorehelichen Sohn G., die beiden ausserehelichen Kinder liess er aber nach wie vor unerwähnt. Er hat damit einerseits gezeigt, dass er selbst davon ausging, dass auch nichteheliche Kinder Familie bilden. Andererseits musste ihm ohne weiteres bewusst gewesen sein, dass das Bekanntwerden von zwei mit ein und derselben Frau gezeugten, im Abstand von nur knapp zwei Jahren geborenen ausserehelichen Kindern seine Einbürgerung ernsthaft in Frage stellen bzw. vermutlich verhindern oder zumindest bis zur Klärung der familiären Verhältnisse verzögern würde, da er nur aufgrund der Ehe mit F. vom erleichterten Wohnsitzerfordernis und damit von der vorzeitigen or- dentlichen Einbürgerung profitierte. Durch die absichtlich unterlassene In- formation, dass er Vater zweier ausserehelicher Kinder einer in Nigeria lebenden Landsfrau ist, hat der Beschwerdeführer direkt den Nichtigkeits- grund des Erschleichens im Sinn von Art. 41 Abs. 1 BüG gesetzt (vgl. zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2017, Nr. 100.2016.237U, Seite 17 vergleichbaren Konstellationen BGer 1C_244/2016 vom 3.8.2016 E. 4.3.3, 1C_101/2014 vom 12.5.2014 E. 2.3). 5.3Zudem muss unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ge- schlossen werden, dass der Beschwerdeführer 1 und seine damalige Ehe- frau im Zeitpunkt der Einbürgerung keine intakte und auf die Zukunft aus- gerichtete eheliche Beziehung (mehr) führten: 5.3.1 Bereits der äussere Ablauf der Ereignisse (erfolgloses Asylgesuch, Heirat mit einer wesentlich älteren Niederlassungsberechtigten, Zeugung von zwei ausserehelichen Kinder mit derselben Landsfrau, Erhalt Nieder- lassungsbewilligung, Einbürgerung, bei welcher der Beschwerdeführer 1 aufgrund der Ehe vom erleichterten Wohnsitzerfordernis profitierte, Schei- dung, Heirat mit der zehn Jahre jüngeren Kindsmutter und Familiennach- zugsgesuch für Frau und Kinder) weist zahlreiche Merkmale einer typi- schen Missbrauchskonstellation auf und erweckt erhebliche Zweifel am Bestehen einer tatsächlichen und stabilen ehelichen Gemeinschaft im Zeit- punkt der Einbürgerung, auch wenn die zeitlichen Abstände zwischen der Einbürgerung und der Trennung (zwei Jahre) einerseits und zwischen der Trennung und der Wiederverheiratung (knapp drei Jahre) andererseits re- lativ lang erscheinen mögen. Als belastende Indizien treten hinzu, dass sich der Beschwerdeführer 1 nur durch den Eheschluss den (weiteren) Aufenthalt in der Schweiz sichern konnte und er F.________ trotz bestehender Beziehung verheimlichte, dass er die Schweiz im Jahr 1998 trotz Wegweisungsanordnung nicht verlassen hatte und sie im Glauben liess, er halte sich in Nigeria auf (vorne E. 4.1). 5.3.2 Das Verwaltungsgericht anerkennt, dass der Beschwerdeführer 1 während über neun Jahren mit seiner Exfrau zusammenlebte und in dieser Zeit im Wesentlichen für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufkam. Es stellt sodann nicht in Abrede, dass das Ehepaar gemeinsame Aktivitäten pflegte und eine «angenehme» Ehe führte (vgl. Protokoll S. 11). Diese Um- stände schliessen indes nicht aus, dass im Zeitpunkt der Einbürgerung keine intakte, auf die Zukunft gerichtete Ehe mehr bestand, zumal ein feh- lender Ehewille nicht bedeutet, dass sich die Ehegatten zwischenmensch- lich nicht nahegestanden haben können (vgl. BVGer C-5500/2013 vom 1.12.2014 E. 11.4, C-8339/2010 vom 17.8.2012 E. 11.1; vgl. auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2017, Nr. 100.2016.237U, Seite 18 BVR 2015 S. 159 E. 3.4). Hinsichtlich des Zustands der Ehe im Zeitpunkt der Einbürgerung ist zu bemerken, dass bereits der Umstand, dass es überhaupt zu ausserehelichen sexuellen Kontakten kam, ein starkes Indiz gegen das Bestehen einer intakten Ehe zum damaligen Zeitpunkt bildet. Die sexuelle Treue gilt in der hiesigen Gesellschaft trotz gewandelter Moral nach wie vor als zentrales Element einer Ehe, weshalb im Widerspruch dazu stehende Verhaltensweisen typischer für nicht intakte Ehen sind als für intakte (vgl. BVGer C-5500/2013 vom 1.12.2014 E. 11.2.2, C-2227/2012 vom 11.9.2013 E. 7.4.1; vgl. auch Samah Ousmane, in Amarelle/Nguyen [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, Volume V, Loi sur la nationa- lité, 2014, Art. 27 N. 21). Sexuelle Treue war offenbar auch für die Exfrau von Bedeutung, liess doch der Beschwerdeführer 1 die aussereheliche Beziehung und die Geburten der beiden Kinder nach eigenen Angaben unerwähnt, weil er befürchtete, ansonsten die Gefühle seiner damaligen Frau zu verletzen (Beschwerde Ziff. 3.8). Indem der Beschwerdeführer 1 wiederholt ungeschützten Geschlechtsverkehr hatte, setzte er seine dama- lige Ehefrau überdies einem Krankheitsrisiko aus, was von einer gewissen Gleichgültigkeit und mangelndem Respekt ihr gegenüber zeugt. Ihm musste sodann spätestens im Nachgang zur Geburt des ersten Kindes bewusst geworden sein, welche kulturellen und moralischen Verpflichtun- gen er gegenüber der nigerianischen Frau und deren Familie einging, wenn er sich auf aussereheliche sexuelle Kontakte einliess, zumal seine Mutter ihm vorhielt, es sei sein Sohn, für den er Verantwortung übernehmen müsse (vgl. vorne E. 4.4.2). Im Übrigen hält das Verwaltungsgericht in Würdigung der konkreten Umstände für erstellt, dass der Beschwerdefüh- rer 1 spätestens seit dem Jahr 2007, als für ihn feststand, dass er der Vater ist, in näherer Beziehung mit seiner heutigen Ehefrau und den beiden Kin- dern stand, indem er regelmässige telefonische Kontakte mit ihnen pflegte, sie während seiner jährlichen mehrwöchigen Ferienaufenthalte im Heimat- land besuchte und finanziell unterstützte (vgl. vorne E. 4.4.4 f.) Hieran än- derte nichts, wenn zutreffen sollte, dass er sich erst im Jahr 2013 traditio- nell mit seiner heutigen Ehefrau verheiratet hätte; insoweit hat sein nigeria- nisches Umfeld laut seinem Bekunden denn auch keinen Druck ausgeübt (vgl. vorne E. 4.4.2). Nach dem Gesagten hat sich der Beschwerdeführer 1 mit der Aufnahme bzw. Weiterführung einer ausserehelichen Beziehung zu einer Nigerianerin und der Zeugung zweier gemeinsamer Kinder in einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2017, Nr. 100.2016.237U, Seite 19 Weise verhalten, die in grobem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Ge- schlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau. Gleichzeitig ist er damit, gerade vor dem kulturellen und religiösen Hintergrund seines Heimatlands, Verpflichtungen eingegangen, die mit dem Führen einer auf die Zukunft gerichteten Ehe nicht im Einklang steht (vgl. für eine vergleichbare Kon- stellation BGer 1C_504/2008 vom 5.3.2009 E. 2.3.2). 5.3.3 Ein ausserordentliches, nach der Einbürgerung eingetretenes Ereig- nis, welches zum raschen Zerfall einer zuvor intakten ehelichen Beziehung geführt hat, ist vorliegend weder geltend gemacht noch ersichtlich. Gemäss übereinstimmenden Aussagen ging der Scheidungswunsch von der Exfrau aus (Protokoll S. 5, 11), woraus die Beschwerdeführenden indes nichts für sich ableiten können (vgl. BGer 1C_558/2011 vom 11.4.2012 E. 3.1.4). Als Scheidungsgrund nannte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen Kon- flikte zwischen ihm und der erwachsenen Tochter seiner Exfrau (Be- schwerde Ziff. 1.4; Protokoll S. 5). F.________ gab zu Protokoll, dass sie wieder habe frei sein wollen. Auch dem Beschwerdeführer 1 habe sie die Freiheit zurückgeben wollen. Sie habe keine Kinder mehr haben können und sich gedacht, dass ihr Mann wieder nach Nigeria zurückkehren und dort eine Familie gründen könnte. Für ihn sei die Rückkehr nach Nigeria ein Thema gewesen; er habe die Idee gehabt, dass sie ihn dort ab und zu besuchen könnte. Für sie sei dies aber keine Option gewesen. Auf Nachfrage des Gerichts bestätigte sie zwar, dass Meinungs- verschiedenheiten zwischen ihrer Tochter und dem Beschwerdeführer 1 beim Entscheid zur Scheidung mitgespielt hätten; als entscheidenden Punkt nannte sie aber ihren Wunsch nach Freiheit (Protokoll S. 10 f.). Die Scheidungskonvention unterzeichneten die Eheleute bereits zwei Wochen nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts (vgl. vorne E. 4.2). 5.3.4 Die Aussagen der Exfrau lassen darauf schliessen, dass die Ehe- leute grundlegend unterschiedliche Zukunftspläne hatten. Es erscheint we- nig glaubhaft, dass sich diese erst nach der Einbürgerung herauskristalli- siert haben sollen, zumal aufgrund des Alters der Exfrau bereits vor der Heirat klar war, dass gemeinsame Kinder kein Thema sein würden. Eine gewisse Schwere der vorgebrachten Probleme mit der Tochter der Exfrau

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2017, Nr. 100.2016.237U, Seite 20 (bzw. deren damaligem Freund) oder, was hier von Interesse wäre, belas- tende Auswirkungen auf die Ehe vermochte der Beschwerdeführer 1 an- lässlich der Befragung nicht zu plausibilisieren; zudem fällt auf, dass das Problem – es habe sich zwischenzeitlich wieder gelegt – erst nach der Ein- bürgerung aufgetreten und auch nach dem Auszug der Stieftochter aus der ehelichen Wohnung im Jahr 2010 so gravierend gewesen sein soll, dass es nach Darstellung des Beschwerdeführers 1 schliesslich zur Scheidung ge- führt habe (vgl. Beschwerde Ziff. 3.6; Protokoll S. 5). Die Exfrau, welche von einer gewissen Eifersucht ihrer Tochter am ehesten betroffen gewesen wäre (Loyalitätskonflikt), vermittelte in der Befragung nicht, dass sie oder die Ehe darunter gelitten hätten, und sie stellte klar, dass nicht dies der Punkt war, der sie zur Scheidung veranlasst hatte (vgl. Protokoll S. 10 f.; E. 5.3.3 hiervor). Das Verwaltungsgericht teilt aufgrund des Eindrucks, wel- chen es an der Instruktionsverhandlung von den Beteiligten gewonnen hat, die Einschätzung der Vorinstanz, dass diese Erklärung für das Scheitern der Ehe vorgeschoben erscheint und nicht zu überzeugen vermag. Dies wird durch den Umstand bekräftigt, dass beide Eheleute keine Bemühun- gen zur Rettung der Ehe unternommen hatten. Der Schluss drängt sich auf, dass sich das Paar bereits seit längerer Zeit auseinandergelebt hatte und im Zeitpunkt der Einbürgerung der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft nicht mehr intakt war (vgl. zu vergleichbaren Be- urteilungen BGer 1C_570/2012 vom 27.2.2013 E. 2.8 [gemeinsames Scheidungsbegehren drei Jahre nach der erleichterten Einbürgerung], 1C_172/2012 vom 11.5.2012 E. 2.3 [Trennung 20 Monate nach der er- leichterten Einbürgerung], 1C_292/2010 vom 5.8.2010 E. 4.3 [gemeinsa- mes Scheidungsbegehren fünf Jahre nach der erleichterten Einbürgerung]). 5.4Als Zwischenergebnis steht Folgendes fest: In Würdigung der ge- samten Umstände teilt das Verwaltungsgericht die Einschätzung der Vor- instanz, dass der Beschwerdeführer 1 einerseits direkt den Nichtigkeits- grund des Erschleichens im Sinn von Art. 41 Abs. 1 BüG gesetzt hat und andererseits im Zeitpunkt der Einbürgerung keine intakte eheliche Bezie- hung mehr bestanden hat; insbesondere die Zeugung zweier aussereheli- cher Kinder mit derselben Frau ist im Grundsatz nicht vereinbar mit dem Erfordernis einer stabilen, auf die Zukunft ausgerichteten Ehegemeinschaft. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die POM die Einbürgerung als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2017, Nr. 100.2016.237U, Seite 21 erschlichen im Sinn von Art. 41 BüG qualifiziert hat. Weitere Sachverhalts- abklärungen würden zu keinem anderen Ergebnis führen. Die im Instruk- tionsverfahren nicht berücksichtigten Beweisanträge (Einvernahme der Kinder und einer Bekannten der Exfrau; Beschwerde Ziff. 1.8) werden da- her abgewiesen, soweit sie von den Beschwerdeführenden überhaupt auf- rechterhalten wurden (keine Bestätigung an der Verhandlung oder mit Schlussbemerkungen). 5.5Zu prüfen bleibt die Rüge, Art. 41 BüG sei eine Ermessensnorm und die Vorinstanz habe dieses Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt. Zu- dem sei die Nichtigerklärung der Einbürgerung des Beschwerdeführers 1 unverhältnismässig (Beschwerde Ziff. 5 und 6). – Die Nichtigerklärung ist Rechtsfolge der Tatsache, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Einbürgerung nicht erfüllt waren und der Beschwerdeführer 1 die Behörden über diesen Umstand täuschte. Wer durch Täuschung der Behörden die Einbürgerung erwirkt, hat die negativen Folgen einer späte- ren Nichtigerklärung grundsätzlich zu tragen (vgl. BVGer C-2227/2012 vom 11.9.2013 E. 7.4.4 mit Hinweis auf BGer 1C_340/2008 vom 18.11.2008 E. 3). Die Erleichterung des Wohnsitzerfordernisses nach Art. 15 Abs. 3 BüG entspricht derjenigen bei der erleichterten Einbürgerung nach Art. 27 Abs. 1 BüG (vgl. vorne E. 3.2). Wären der Einbürgerungsbehörde im mass- geblichen Zeitpunkt sämtliche Umstände bekannt gewesen, wäre dem Be- schwerdeführer 1 die ordentliche Einbürgerung voraussichtlich verweigert worden, unbekümmert darum, dass er die übrigen Voraussetzungen er- füllte. Entgegen dem mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde Vorgetragenen (Ziff. 5.2) rechtfertigt es sich daher nicht, beim vorliegenden Entscheid über die Nichtigerklärung einen weniger strengen Massstab anzusetzen als in Fällen der erleichterten Einbürgerung oder im Fall, dass eine Person straf- fällig geworden ist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 während über neun Jahren mit seiner Exfrau und (zeitweise) deren Kinder zusam- menlebte und in dieser Zeit im Wesentlichen für den gemeinsamen Le- bensunterhalt aufkam, vermag einen Verzicht auf die Nichtigerklärung ebenfalls nicht zu rechtfertigen, zumal wie dargelegt im massgebenden Zeitpunkt der Einbürgerung das Bestehen einer intakten, auf die Zukunft ausgerichteten ehelichen Gemeinschaft verneint werden muss. Der Nichtig- erklärung der Einbürgerung steht ebenfalls nicht entgegen, dass die Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2017, Nr. 100.2016.237U, Seite 22 bürgerungsbehörde im massgeblichen Zeitpunkt die (übrigen) Eignungsvor- aussetzungen von Art. 14 BüG als gegeben erachtet hatte und der Be- schwerdeführer 1 inzwischen das ordentliche Wohnsitzerfordernis (zwölf Jahre) nach Art. 15 Abs. 1 BüG erfüllt. Wie die Vorinstanz zutreffend er- wog, hat der Beschwerdeführer 1 grundsätzlich die Möglichkeit, ein neues Gesuch um ordentliche Einbürgerung zu stellen. Wohl hält er sich bereits recht lange hier auf und scheint – soweit ersichtlich – gut integriert zu sein. Vor dem Hintergrund der dargelegten Ereignisse lässt sich mit Blick auf die seit 11. Dezember 2013 geltenden (erhöhten) Einbürgerungsanforderungen (vgl. Art. 7 Abs. 3 KV) indes nicht sagen, dass er im heutigen Zeitpunkt die Voraussetzungen der ordentlichen Einbürgerung «offensichtlich erfüllt» (Beschwerde Ziff. 6.4). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Entzug des Schweizer Bürgerrechts nicht zwangsläufig mit einem Verlust des Auf- enthaltsrechts einhergeht und der Beschwerdeführer 1 im Übrigen noch über die italienische Staatsbürgerschaft verfügt. 5.6 Nach dem Erwogenen ist die Nichtigerklärung der ordentlichen Ein- bürgerung des Beschwerdeführers 1 nicht rechtsfehlerhaft. 6. Strittig ist weiter, dass sich Nichtigkeit auf die Beschwerdeführenden 2 er- streckt. 6.1Gemäss Art. 41 Abs. 3 BüG erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird. Der Sinn dieser Vorschrift liegt darin, Einbürgerungen, die auf eine Täuschung der Behörden zurückgehen, den Bestand zu verweigern. Die Nichtigerklä- rung muss nach der Gesetzesformulierung nicht zwingend alle eingebür- gerten Familienmitglieder erfassen; die Ausdehnung der Nichtigerklärung auf die eingebürgerten Familienmitglieder entspricht aber dem Regelfall und das Absehen davon ist die Ausnahme (vgl. BGE 135 II 161 E. 5.3; BGer 1C_510/2014 vom 11.12.2014 E. 3.1 und 3.3). Nach der Regelungs- absicht und systematisch ist Abs. 3 von Art. 41 BüG gemäss dessen Abs. 2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2017, Nr. 100.2016.237U, Seite 23 ohne weiteres auch anwendbar, wenn die kantonale Behörde eine ordentli- che Einbürgerung nichtig erklärt. Gemäss den Richtlinien des SEM, welche sich an die bundesgerichtliche Rechtsprechung anlehnen, werden Kinder vom Einbezug in die Nichtigerklärung der Einbürgerung ausgenommen, wenn sie im Zeitpunkt des Entscheids des SEM über die Nichtigerklärung mindestens 16 Jahre alt sind und zudem die Voraussetzungen für die Er- teilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung erfüllen, oder wenn sie durch die Nichtigerklärung staatenlos würden (vgl. Handbuch Bürger- recht SEM Ziff. 6.6). 6.2Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was eine Ausnahme von der Ausdehnung der Nichtigerklärung rechtfertigen könnte: Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, droht den heute 13- bzw. 11-jähri- gen Kindern weder die Staatenlosigkeit noch erfüllen sie selber die Voraus- setzungen für die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung, haben sie sich doch noch nie in der Schweiz aufgehalten. Aus dem Um- stand, dass ihr Vater ordentlich und nicht erleichtert eingebürgert worden war, können die Beschwerdeführenden 2 entgegen ihrer Auffassung nichts für sich ableiten (vgl. vorne E. 3.2, 6.1 und 7.1). 7. Der angefochtene Entscheid hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Be- schwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). 8. Gemäss Art. 83 Bst. b des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Ent- scheide über ordentliche Einbürgerungen. Insoweit steht einzig die subsidi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2017, Nr. 100.2016.237U, Seite 24 äre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG). Diese Ausnahme er- streckt sich indes praxisgemäss nicht auf die Nichtigerklärung der ordentli- chen Einbürgerung durch die Kantone (vgl. BGer 1C_578/2008 vom 11.11.2009 E. 1.1.1, 1C_156/2015 vom 15.6.2015 E. 1.1; Hansjörg Seiler, in Handkommentar BGG, 2. Aufl. 2015, Art. 83 N. 19; Thomas Häberli, in Basler Kommentar, 2. Aufl 2011, Art. 83 BGG N. 52). Es wird daher in der Rechtsmittelbelehrung auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten verwiesen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3ʹ000.--, werden den Beschwerdeführen- den auferlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen:
  • den Beschwerdeführern
  • der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern
  • der Einwohnergemeinde E.________
  • dem Staatssekretariat für Migration Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  1. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gesetze

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BGG

  • Art. 83 BGG
  • Art. 113 BGG

BüG

  • Art. 14 BüG
  • Art. 15 BüG
  • Art. 27 BüG
  • Art. 41 BüG

BV

  • Art. 5 BV
  • Art. 37 BV

i.V.m

  • Art. 74 i.V.m
  • Art. 108 i.V.m

KBüG

  • Art. 12 KBüG

KV

  • Art. 7 KV

VRPG

  • Art. 12 VRPG
  • Art. 79 VRPG
  • Art. 104 VRPG
  • Art. 108 VRPG

Gerichtsentscheide

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