100.2016.220U ARB/DIS/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. September 2017 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiberin Kissel A.________ Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin 1 Einwohnergemeinde B.________ Steuerverwaltung Beschwerdegegnerin 2 und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Festlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes für die Kantons- und Gemeindesteuern 2014 (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 7. Juni 2016; 100 15 332)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.09.2017, Nr. 100.2016.220U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. 1984) arbeitet seit dem 1. November 2009 bei der C.________ AG in der Einwohnergemeinde (EG) B.________ [Kanton Bern] und meldete sich dort am 4. November 2009 als Wochen- aufenthalterin an; ihre Schriften blieben in D.________ (Kanton Zug) hinterlegt, wo sie aufgewachsen ist und für das Steuerjahr 2014 rechtskräftig veranlagt wurde. Einem Antrag der EG B.________ folgend stellte die Steuerverwaltung des Kantons Bern am 9. Februar 2015 fest, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz von A.________ für das Jahr 2014 in der EG B.________ befinde. Die hiergegen erhobene Einsprache blieb erfolglos (Entscheid vom 16.6.2015). B. Am 17. Juli 2015 gelangte A.________ an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), die ihren Rekurs mit Entscheid vom 7. Juni 2016 abwies, soweit sie darauf eintrat. C. Dagegen hat A.________ am 14. Juli 2016 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben. Sie beantragt, der Entscheid der StRK vom 9. Juni 2016 (richtig: 7. Juni 2016) sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sich ihr steuerrechtlicher Wohnsitz im Steuerjahr 2014 nicht in der EG B.________ bzw. im Kanton Bern befinde; eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die StRK, die EG B.________ sowie die Steuerverwaltung schliessen mit Vernehmlassung vom 7. September 2016 bzw. mit Beschwerdeantworten vom 21. September 2016 und 4. Oktober 2016 auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.09.2017, Nr. 100.2016.220U, Seite 3 A.________ hat sich mit Eingabe vom 15. Dezember 2016 nochmals zur Sache geäussert und weitere Beweismittel eingereicht; sie hält an ihren Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Beschwerdeführerin hat am vor- instanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Ent- scheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Strittig und zu prüfen ist, ob sich der steuerrechtliche Wohnsitz der Be- schwerdeführerin im Jahr 2014 im Kanton Bern befunden hat. 2.1Natürliche Personen sind gemäss Art. 4 Abs. 1 StG aufgrund per- sönlicher Zugehörigkeit im Kanton Bern steuerpflichtig, wenn sie hier ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Ab- sicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Art. 4 Abs. 2 StG; vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.09.2017, Nr. 100.2016.220U, Seite 4 auch Art. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmo- nisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Der steuerrechtliche Wohnsitz liegt mithin am Ort, an dem sich der Mittelpunkt der persönlichen Lebensinteressen der steuerpflichti- gen Person befindet (vgl. BVR 2001 S. 1 E. 2b, 1999 S. 152 E. 2a f.; BGE 138 II 300 E. 3.2, 132 I 29 E. 4.1, 125 I 54 E. 2; Oesterhelt/Seiler, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 3 StHG N. 46). Im Verhältnis zu anderen Kantonen ist insoweit die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Verbot der interkan- tonalen Doppelbesteuerung zu beachten (Art. 127 Abs. 3 der Bundesver- fassung [BV; SR 101]). 2.2Der Mittelpunkt der Lebensinteressen, also der ideelle und materi- elle Schwerpunkt des Lebens einer Person (BVR 1999 S. 152 E. 2b), be- stimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven äusseren Umstände und nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person oder deren gefühlsmässiger Verbundenheit mit einem bestimmten Ort; der steu- errechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar (BVR 2001 S. 1 E. 2c; BGE 138 II 300 E. 3.2, 132 I 29 E. 4.1, 125 I 54 E. 2a, 123 I 289 E. 2b). Dem polizeilichen Domizil, an dem die Schriften hinterlegt sind oder die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt keine entscheidende Bedeu- tung zu. Es handelt sich dabei bloss um ein äusseres Merkmal, das ge- meinsam mit dem übrigen Verhalten der steuerpflichtigen Person ein Indiz für das Steuerdomizil bilden kann (BVR 2001 S. 1 E. 2b; BGE 132 I 29 E. 4.1). Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustel- len, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält (BVR 2001 S. 1 E. 2c; BGE 131 I 145 E. 4.2, 125 I 458 E. 2d). Dies beurteilt sich je- weils aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls (BGE 138 II 300 E. 3.2, 125 I 54 E. 2a, 123 I 289 E. 2b; zum Ganzen BVR 1999 S. 152 E. 2c), wobei die Verhältnisse am Ende der betroffenen Steuerperiode massgebend sind (Art. 9 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 4b Abs. 1 StHG). 2.3Das Hauptsteuerdomizil von unselbständig erwerbstätigen Perso- nen liegt grundsätzlich am Ort, an dem sie für längere oder unbestimmte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.09.2017, Nr. 100.2016.220U, Seite 5 Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur (BVR 2001 S. 1 E. 2d; BGE 132 I 29 E. 4.2, 125 I 54 E. 2b; zuletzt etwa BGer 2C_565/2016 vom 21.12.2016 E. 2.2). Eine Ausnahme besteht nach ständiger Rechtsprechung für verheiratete Steuerpflichtige, die regelmässig an den Wochenenden zu ihrer Familie zurückkehren: Die durch persönliche und familiäre Bande begründeten Beziehungen werden für stärker erachtet als jene zum Arbeitsort. Deshalb sind diese Steuerpflichtigen in der Regel am Aufenthaltsort der Familie zu besteuern; anders kann es sich dann ver- halten, wenn sie in leitender Stellung tätig sind und nicht täglich an den Familienort zurückkehren (BVR 1999 S. 152 E. 3, 1999 S. 364 E. 4b/aa; VGE 2013/357 vom 24.3.2015, in StE 2016 A 24.21 Nr. 35 E. 2.3 [bestätigt durch BGer 2C_403/2015 vom 1.4.2016]; BGE 132 I 29 E. 4.2, 125 I 54 E. 2b/aa) oder wenn sie nicht regelmässig an den Familienort zu- rückkehren und damit – trotz Weiterbestehens der Ehe – einen eigenen (separaten) Wohnsitz und ein eigenes Hauptsteuerdomizil begründen (BGer 2P.2/2003 vom 7.1.2004, in ASA 73 S. 420 E. 2.4; vgl. zum Ganzen auch Zweifel/Hunziker, in Zweifel/Beusch/Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Inter- kantonales Steuerrecht, 2011, § 6 Rz. 29 f.). Diese Praxis findet grundsätz- lich auch auf Ledige Anwendung, zählt die Rechtsprechung doch Eltern und Geschwister ebenfalls zur Familie der steuerpflichtigen Person. Da die Bindung zur elterlichen Familie aber regelmässig lockerer ist als jene unter Ehegatten, wird bei ledigen Steuerpflichtigen das Erfordernis der regelmäs- sigen Rückkehr besonders streng gehandhabt und es ist vermehrt noch als bei verheirateten Personen zu berücksichtigen, ob weitere als nur familiäre Beziehungen für ein Übergewicht der Bindungen zum einen oder anderen Ort sprechen. Dadurch erhält der Grundsatz, wonach das Hauptsteuerdo- mizil von Unselbständigerwerbenden am Arbeitsort liegt, grösseres Ge- wicht: Selbst wenn ledige Steuerpflichtige allwöchentlich zu Eltern oder Geschwistern zurückkehren, können die Beziehungen zum Arbeitsort überwiegen. Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn die Betroffe- nen sich am Arbeitsort eine Wohnung eingerichtet haben oder dort über einen besonderen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen, wobei insbe- sondere ein Konkubinatsverhältnis gewöhnlich stärker zu gewichten ist als eine fortdauernde Bindung an den (elterlichen) Familienort (vgl. BGE 125 I 54 E. 2b/bb; BGer 2C_469/2014 vom 9.12.2014, in StE 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.09.2017, Nr. 100.2016.220U, Seite 6 A 24.21 Nr. 31 E. 3.2, 2C_230/2008 vom 27.8.2008, in StR 2009 S. 302 E. 3.1; Zweifel/Hunziker, a.a.O., § 6 N. 35 ff.). Ein spezielles Gewicht kommt weiter der Dauer des Arbeitsverhältnisses und dem Alter der steu- erpflichtigen Person zu (BGE 125 I 54 E. 2b/bb). Die Rechtsprechung nimmt an, dass die Beziehungen zur elterlichen Familie regelmässig dann nicht mehr besonders stark sind, wenn die steuerpflichtige Person das dreissigste Altersjahr überschritten hat oder sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am selben Ort aufhält (BVR 2001 S. 1 E. 2d; BGer 2C_469/2014 vom 9.12.2014, in StE 2015 A 24.21 Nr. 31 E. 3.2, 2C_250/2013 vom 29.8.2013, in StE 2013 A 24.21 Nr. 27 E. 2.2; vgl. auch Zweifel/Hunziker, a.a.O., § 6 N. 38, 48). 2.4Die Steuerbehörden haben die den Steuerwohnsitz konstituieren- den Sachverhaltselemente von Amtes wegen abzuklären (Art. 166 Abs. 2 StG) und dabei den Steuerwohnsitz als steuerbegründende Tatsache nach- zuweisen (vgl. BVR 2009 S. 465 E. 3; BGE 138 II 300 E. 3.4, 121 II 257 E. 4c/aa). Allerdings begründet der Umstand, dass eine ledige steuerpflich- tige Person vom Ort aus, an dem sie sich während der Woche aufhält, eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, eine natürliche Vermutung dafür, dass sie dort auch ihr Steuerdomizil hat. Diese Vermutung kann entkräftet werden, falls die steuerpflichtige Person regelmässig, mindestens ein Mal pro Woche, an den Ort zurückkehrt, an dem ihre Familie lebt, mit welcher sie aus bestimmten Gründen besonders eng verbunden ist, und wo sie an- dere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt. Berücksichtigt werden kann in jedem Fall nur eine Rückkehr an den Familienort; allfällige Wochenendaufenthalte an einem Drittort gehen grundsätzlich zulasten des Familienorts (BGer 24.3.1998, in NStP 1998 S. 161 E. 2c; VGE 23004 vom 11.2.2007 E. 4). Wenn der steuerpflichtigen Person der Nachweis solcher familiärer und gesellschaftlicher Beziehungen am Wohnort der Familie gelingt, obliegt es dem Kanton des Wochenaufenthalts- oder Arbeitsorts nachzuweisen, dass die Person gewichtige wirtschaftliche und allenfalls persönliche Beziehungen zu diesem Ort unterhält (BVR 2001 S. 1 E. 2d; BGer 2C_469/2014 vom 9.12.2014, in StE 2015 A 24.21 Nr. 31 E. 3.3, 2C_250/2013 vom 29.8.2013, in StE 2013 A 24.21 Nr. 27 E. 2.3, 2C_518/2011 vom 1.2.2012 E. 2.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.09.2017, Nr. 100.2016.220U, Seite 7 3. Die ledige Beschwerdeführerin hat im Steuerjahr 2014 das 30. Altersjahr zurückgelegt und ist während fünf Jahren von ihrem Wohnort in der EG B.________ aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, weshalb die natürliche Vermutung besteht, dass sich ihr Steuerdomizil am Stichtag (31.12.2014) in der EG B.________ befunden hat (vgl. vorne E. 2.3 f.). Zu prüfen bleibt, ob sie diese Vermutung zu entkräften vermag. 3.1Die Beschwerdeführerin arbeitet seit dem 1. November 2009 – zu- erst mit einem Pensum von 100 %, ab dem 1. Januar 2013 mit einem Pen- sum von 80 % – bei der C.________ AG in der EG B.. Am 4. November 2009 meldete sie sich als Wochenaufenthalterin in der EG B. an; ihre Schriften blieben in D.________ hinterlegt, wo ihr im Haus ihrer Eltern ein eigenes Zimmer zur Verfügung steht (vgl. Fragebogen vom 10.11.2014 für Personen mit Wochenaufenthalt [nachfolgend: Fragebogen], Vorakten Steuerverwaltung [act. 5B] pag. 10 ff.). Ab Herbst 2010 mietete sie gemeinsam mit einer Mitbewohnerin eine selbst möblierte Dreizimmerwohnung in der EG B., die sie seit dem 16. August 2011 zu einem Mietzins von Fr. 1'458.-- allein bewohnt (vgl. Mietvertrag, Vorakten Steuerverwaltung [act. 5B] pag. 6 ff.). Im Februar 2013 begann die Beschwerdeführerin ein berufsbegleitendes Studium an der Universität Bern. – Auf dem Fragebogen gab sie an, sie übernachte während der Woche an vier Tagen in der EG B., wohingegen sie die Wochen- enden zwei Mal pro Monat an ihrem aktuellen Wohnort bei ihren Eltern in D.________ und zwei Mal pro Monat zusammen mit ihrem Partner an einem Drittort verbringe. Zudem treffe sie ihren Freundes- und Bekanntenkreis in der Regel im Kanton Zug. Ferner sei sie Mitglied des Schwimmvereins E.________ [Kanton Zug] sowie des Schwimmklubs B.. Im Rahmen einer zur Überprüfung der steuerrechtlichen Wohnverhältnisse erfolgten Besprechung bei der Steuerverwaltung vom 10. November 2014 fügte sie hinzu, dass regelmässige Kontakte auch mit ihrem in F. [Kanton Luzern] lebenden Lebenspartner stattfinden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.09.2017, Nr. 100.2016.220U, Seite 8 würden, den sie dort sowie in Zug treffe (vgl. zum Ganzen Vorakten Steuer- verwaltung [act. 5B] pag. 10 ff.). 3.2Anlässlich der Besprechung bestätigte die Beschwerdeführerin wie- derholt, dass sie D.________ als ihren Wohnort betrachte (vgl. Besprechungsprotokoll, Vorakten Steuerverwaltung [act. 5B] pag. 10). In der Einsprache an die Steuerverwaltung vertrat sie die Ansicht, ihr Wohnsitz befinde sich «unangefochten nicht in B.» (vgl. Einsprache vom 12.3.2015 an die Steuerverwaltung, Vorakten Steuerverwaltung [act. 5B] pag. 15). Im Rekurs an die StRK brachte sie sinngemäss vor, ihr Wohnsitz und Familienort befinde sich aufgrund eines gelebten Konkubinats in F. (vgl. Rekurs an die StRK, Vorakten StRK [act. 5A] pag. 12 f.). – Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 zahlreiche Wochenenden und arbeits- freie Tage an einem anderen Ort als D.________ verbracht hat. Sie beruft sich auf keine besonders enge Beziehung zu den Eltern und bringt vor Verwaltungsgericht auch nicht mehr vor, andere intensive persönliche und gesellschaftliche Beziehungen in D.________ zu pflegen. Da bei ledigen Steuerpflichtigen das Erfordernis der regelmässigen Rückkehr an den Wohnort der elterlichen Familie besonders streng gehandhabt wird, um bei der Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes berücksichtigt werden zu können (vgl. vorne E. 2.3), hält die Beschwerdeführerin bei diesen Gegebenheiten zu Recht nicht an ihrer ursprünglichen Auffassung fest, ihr steuerrechtlicher Wohnsitz befinde sich noch am elterlichen Wohnort. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass eine Verschiebung des Lebensmittelpunkts und eine fortgeschrittene Ablösung vom Elternhaus stattgefunden hat, weshalb der steuerrechtliche Wohnsitz der Beschwerdeführerin nicht in D.________ liegt (vgl. angefoch- tener Entscheid E. 7). 3.3Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie lebe in einem gefestig- ten, eheähnlichen Konkubinat, weshalb auf sie nicht die Rechtsprechung für ledige, sondern für verheiratete Personen Anwendung finde: Zusammen mit ihrem Konkubinatspartner bewohne sie in F.________ eine gemeinsame Wohnung, in welcher sie im Jahr 2014 beinahe ausnahmslos alle Wochenenden und arbeitsfreien Tage bzw. Nächte verbracht habe. Da
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.09.2017, Nr. 100.2016.220U, Seite 9 ihr Arbeitspensum lediglich 80 % betrage, pendle sie insbesondere während der vorlesungsfreien Zeit auch unter der Woche einmal zur Übernachtung nach F.. Entsprechend sei F. ihr Familienort. Sie müsse somit nicht nachweisen, dass sie an diesem Ort «andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflege», sondern lediglich die regelmässige Rückkehr nach F.________ belegen (vgl. Beschwerde Rz. 7 ff.). 3.3.1 Es mag zutreffen, dass die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem in F.________ lebenden Partner seit längerer Zeit besteht. Ob sie im Jahr 2014 als eheähnliches Konkubinat bezeichnet werden kann, muss jedoch bezweifelt werden. Dagegen spricht vorab, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 – trotz angeblich jahrelanger Beziehung – ihre Schriften noch immer am Wohnort der Eltern in D.________ hinterlegt hatte (vgl. auch Beschwerdeantwort der Steuerverwaltung vom 4.10.2016). Zudem fehlen konkrete Angaben zur Dauer und Art des geltend gemachten Zusammenlebens in F.. Es fällt auf, dass sie gänzlich darauf verzichtet hat, die Wohnsituation in F. zu beschreiben, obwohl sie andererseits bereit ist, sehr persönliche Chatprotokolle als Beweismittel einzureichen, um ihren Aufenthalt in F.________ nachzuweisen. Einen Grund, weshalb sie das angebliche jahrelange Bestehen eines gemeinsamen Haushalts in F.________ nicht mit geeigneten Beweismitteln zu belegen versucht, bleibt die Beschwerdefüh- rerin schuldig. Auch erscheint widersprüchlich, dass sie sich im Kanton Zug für das Steuerjahr 2014 rechtskräftig hat veranlagen lassen, obwohl sie offensichtlich bereits zu diesem Zeitpunkt der Ansicht gewesen sein musste, ihr Wohnort befinde sich aufgrund des eheähnlichen Konkubinats in F.________ und nicht in D.. Zudem lässt sie offen, weshalb sie bei den Befragungen zu ihrer Lebenssituation durch die Steuerverwaltung nicht von Anfang an auf das Bestehen eines Konkubinats hingewiesen, sondern den Wohnort ihrer Eltern als Steuerwohnsitz bezeichnet hat (vgl. vorne E. 3.1, hinten E. 3.6). Aus dem Umstand, dass sie ihre Schriften im Jahr 2015 in F. hinterlegt hat, kann sie für das hier interessierende Steuerjahr 2014 jedenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Beschwerde Rz. 12). Gelingt ihr der Nachweis nicht, dass sie im Jahr 2014 in einem eheähnlichen, mithin seit mehreren Jahren bestehenden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.09.2017, Nr. 100.2016.220U, Seite 10 Konkubinat gelebt hat (vgl. auch E. 3.3.2 nachstehend), braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein nicht am Arbeitsort gelebtes Konkubinat die natürliche Vermutung zugunsten des Arbeitsorts als Hauptsteuerdomizil zu entkräften vermag (vgl. vorne E. 2.3; vgl. auch BGE 125 I 54 E. 3b; BGer 2C_536/2014 und 2C_537/2014 vom 6.2.2015 E. 2.2, 2P_26/2000 vom 5.6.2002 E. 3a f., je mit Hinweisen). 3.3.2 Im Übrigen können die geltend gemachten zahlreichen Aufenthalte der Beschwerdeführerin bei ihrem Partner (vgl. insb. Eingabe vom 15.12.2016) auch nicht als Indiz für das Bestehen eines Steuerwohnsitzes in F.________ gewertet werden. Die als Beweismittel eingereichten Chatprotokolle und Bankauszüge belegen zwar, dass sich die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 häufig an Wochenenden und teilweise auch unter der Woche in F.________ aufgehalten hat (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3-5). Gegen eine Verlagerung des Lebensmittelpunkts und mithin das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts mit ihrem Partner spricht jedoch der Umstand, dass die beiden in ihren Nachrichten als Treffpunkt jeweils «bei dir» oder «bei mir» vereinbart haben, obwohl man nach allgemeiner Lebenserfahrung einen Treffpunkt «daheim» oder «zu Hause» vereinbaren würde, wenn dieser Ort als Lebensmittelpunkt empfunden wird (vgl. BB 4, Nachricht vom 4.4.2014: «[...] Gang uf de 5i zug u be churz nach 6 be dir.», Nachricht vom 6.4.2014: «Söll ig de denn zu dier cho oder besch ungerwegs?», Nachricht vom 23.5.2014: «Han leider ke ziit zum nomol heizgo, sett aber scho sache be dier ha [...].», Nachricht vom 28.5.2014: «Treffpunkt be dier?», Nachricht des Partners vom 7.6.2014: «[...] hed mech gfröit dass du mech besch cho bsueche am donschtig [...].», Nachricht vom 18.7.2014: «Chusch den glich no zerscht zu mer?»; vgl. BB 5, Nachricht vom 3.6.2014: «[...] besuch ich dich am do-abend?», Nachricht vom 8.7.2014: «Bin so uf di 7.20 be dier.»). Der Wortlaut der Chatprotokollen zeigt viel- mehr, dass die Beschwerdeführerin bei ihrem Partner jeweils zu Besuch war, dorthin jedoch nicht nach Hause bzw. in eine gemeinsame Wohnung zurückgekehrt ist. Die eingereichten Beweismittel sind daher ungeeignet, um nachzuweisen, dass sich ihr Lebensmittelpunkt im Jahr 2014 in F.________ befunden hat. Die Aufenthalte der Beschwerdeführerin in F.________ vermögen die natürliche Vermutung zugunsten eines
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.09.2017, Nr. 100.2016.220U, Seite 11 Lebensmittelpunkts in der EG B.________ somit nicht zu widerlegen (vgl. vorne E. 2.3 f.). 3.4Des Weiteren spricht auch die Wohnsituation für die EG B.________ als Steuerdomizil: Wenn am Arbeitsort bloss eine möblierte Wohngelegenheit ohne Komfort (nur ein einzelnes Zimmer oder eine kleine Wohnung) gemietet wird, die sich aus praktischen Gründen in der Nähe des Arbeitsplatzes befindet, kann dies als Indiz gegen das Bestehen eines Steuerwohnsitzes an diesem Ort gewichtet werden (Zweifel/Hunziker, a.a.O., § 6 N. 44 mit zahlreichen Hinweisen). Die Beschwerdeführerin bewohnt in der EG B.________ für einen Bruttomietzins von Fr. 1'458.-- allein eine mit eigenen Möbeln ausgestattete Dreizimmerwohnung (vgl. vorne E. 3.1). Mit Blick auf die Grösse der Wohnung sowie den Mietpreis stellt diese weit mehr als ein «pied-à-terre» dar und erscheint vergleichsweise gross, um gemäss eigenen Angaben, lediglich höchstens vier Mal pro Woche und nie am Wochenende dort zu übernachten (vgl. vorne E. 3.1; Fragebogen, Vorakten Steuerverwaltung [act. 3B] pag. 8, 10). Hingegen hat die Beschwerdeführerin gänzlich darauf verzichtet, die Wohnsituation in F.________ zu beschreiben (vgl. vorne E. 3.3.1 f.). 3.5Die Beschwerdeführerin äussert sich in der Beschwerde auch nicht dazu, ob sie in F.________ oder B.________ – abgesehen von ihrem Partner – über andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen verfügt (vgl. Beschwerde Rz. 8, vgl. vorne E. 3.3). Selbst wenn sie an den vor der Vorinstanz gemachten Ausführungen festhalten würde, wonach sie unter der Woche regelmässig am Abend nach F.________ zurückgekehrt sei, um dort «am gesellschaftlichen Leben (Essen mit Lebenspartner oder Freunden [...]) teilzunehmen» und «[zu] B.________ [...] keinen besonderen Bezug habe», sondern «sich ihr Bekanntenkreis sowie ihre sämtliche nähere Verwandtschaft in F.________ bzw. in der Zentralschweiz (Zug/Uri)» befinde (vgl. Rekurs vom 17.7.2015, Vorakten StRK [act. 5A] pag. 11; vgl. Stellungnahme vom 26.10.2015 zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung, Vorakten StRK [act. 5A] pag. 35), würde dies am Ergebnis nichts ändern: Die steuerbegründenden persönlichen Kontakte müssen sich auf einen bestimmten Ort beziehen; es genügt nicht, dass die Beziehungen generell zu einer bestimmten Region
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.09.2017, Nr. 100.2016.220U, Seite 12 bzw. einem Raum insgesamt bestehen. Werden in der Freizeit Beziehun- gen zu mehreren Orten gepflegt, ist eher anzunehmen, dass der Wochenaufenthaltsort der Lebensmittelpunkt und damit der steuerrechtliche Wohnsitz ist (VGE 2009/43 vom 7.10.2009 E. 3.6, 22757 vom 23.1.2007 E. 5.3; VGE 22174 vom 14.12.2005 E. 3.4.1; vgl. auch Martin Arnold, Der steuerrechtliche Wohnsitz natürlicher Personen im interkantonalen Verhältnis nach der neueren bundesgerichtlichen Recht- sprechung, in ASA 68 S. 449 ff., 458). Aus ihrer Verbundenheit mit Perso- nen, die in der Zentralschweiz leben, vermag die Beschwerdeführerin somit nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Im Übrigen ist nach allgemeiner Le- benserfahrung anzunehmen, dass auch im Arbeitsumfeld regelmässig per- sönliche und gesellschaftliche Beziehungen entstehen, da sich die steuer- pflichtige Person dort lange aufhält und insgesamt mehr Zeit verbringt als am Wochenendort (vgl. dazu BVR 2001 S. 1 E. 4d; VGE 2012/244 vom 13.11.2013 E. 4.3). Immerhin merkte die Beschwerdeführerin im Fragebo- gen an, Mitglied des Schwimmklubs B.________ zu sein (vgl. vorne E. 3.1). Ihre Behauptung, in der EG B.________ über keinerlei Beziehungen zu verfügen, erscheint folglich eher unglaubwürdig und spricht jedenfalls nicht gegen diesen Ort als ihren Lebensmittelpunkt. 3.6 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe den Sachverhalt unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) festge- stellt und die «angebotenen, entscheidwesentlichen Beweise» nicht abge nommen (Beschwerde Rz. 5, 11). – Das Steuerdomizil der Beschwerdefüh- rerin wurde gestützt auf ihre eigenen, zeitnahen Angaben im Fragebogen festgelegt (vgl. vorne E. 3.1). Die ersten Angaben sind allgemein als glaubwürdiger einzustufen als die im späteren Verlauf des Verfahrens ge- machten Aussagen, die möglicherweise an die Einwände der Steuerver- waltung angepasst worden sind. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei ihrer Würdigung auf die früheren Aussagen abgestellt hat. Soweit die Beschwerdeführerin nun vorbringt, diese Aussagen seien unbeachtlich, da sie im Herbst 2014 noch gar keine Angaben über die massgebenden Verhältnisse am 31. Dezember 2014 habe machen können (vgl. Beschwerde Rz. 11), so kann ihr nicht gefolgt werden, zumal sie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.09.2017, Nr. 100.2016.220U, Seite 13 selbst nicht geltend macht, in dieser kurzen Zeitspanne seien in ihrem Le- ben wesentliche Veränderungen, wie beispielsweise ein Wechsel des Ar- beitsorts, eingetreten. Es ist zudem nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Vor- instanz die Beweisanträge der Beschwerdeführerin in antizipierter Beweis- würdigung abgewiesen hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 7). Soweit dies implizit geschehen ist, liegt auch darin keine Gehörsverletzung, zumal aus den Erwägungen der Vorinstanz klar hervorgeht, weshalb sie die angebo- tenen Beweismittel als nicht geeignet erachtete, um entscheidwesentliche neue Erkenntnisse zu gewinnen. Aus dem gleichen Grund werden auch die im Verfahren vor Verwaltungsgericht gestellten Beweisanträge abgewiesen (vgl. Art. 18 VRPG; zur Zulässigkeit antizipierter Beweiswürdigung statt vieler BVR 2015 S. 557 E. 3.8, 2012 S. 252 E. 3.3.3, 2011 S. 97 E. 4.2.1; BGE 142 II 433 E. 4.4, 136 I 229 E. 5.3, 131 I 153 E. 3; Merkli/Aeschli- mann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 8 ff.). 3.7In Würdigung der gesamten Umstände vermag die Beschwerdefüh- rerin die natürliche Vermutung nicht zu entkräften, der steuerrechtliche Wohnsitz liege im Steuerjahr 2014 aufgrund ihres Alters sowie der mehr- jährigen Erwerbstätigkeit an ihrem Arbeitsort. Die StRK hat somit zu Recht geschlossen, der steuerrechtliche Wohnsitz habe sich im massgeblichen Steuerjahr 2014 in der EG B.________ befunden. Für eine Rückweisung der Sache zur erneuten Entscheidfindung an die Vorinstanz im Sinn des Eventualbegehrens (vgl. vorne Bst. C) besteht gestützt auf die vorstehenden Ausführungen keine Veranlassung. Der Entscheid der Vorinstanz hält der Rechtskontrolle stand; die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.09.2017, Nr. 100.2016.220U, Seite 14 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: