100.2016.22U HER/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. Juni 2016 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Marti A.________ vertreten durch Rechtsanwältin ... Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 16. Dezember 2015; BD 202/14)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.06.2016, Nr. 100.2016.22U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der kosovarische Staatsangehörige A.________ (geb. ....1960) reiste am 12. Juli 2009 in die Schweiz ein und heiratete am 18. August 2009 die Schweizer Bürgerin B.________ (geb. ....1984). Gestützt auf die Ehe wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. In der Folge wurde die Auf- enthaltsbewilligung verlängert und war zuletzt bis zum 31. August 2012 gültig. Mit Verfügung vom 8. August 2014 verweigerte das Amt für Migra- tion und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, widerrief diese und wies A.________ unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg, da er sich rechtsmissbräuchlich auf eine nur noch formell bestehende Ehe berufe. B. Gegen die Verfügung des MIP erhob A.________ am 15. September 2014 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM), welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 16. Dezember 2015 abwies und A.________ eine Ausreisefrist bis 29. Januar 2016 ansetzte. – Die kinderlos gebliebene Ehe zwischen A.________ und B.________ war am 11. September 2015 geschieden worden. C. Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 18. Januar 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, es sei der ange- fochtene Entscheid aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung unter Ver- zicht auf die Wegweisung zu verlängern. Auf Vollzugsmassnahmen sei zu verzichten und die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.06.2016, Nr. 100.2016.22U, Seite 3 Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Januar 2016 wurde A.________ auf den gesetzlichen Suspensiveffekt der Beschwerde hingewiesen. Die POM hat mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2016 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin. Gerügt werden können somit die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie andere Rechtsverlet- zungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Umstritten ist zunächst, ob der Beschwerdeführer nach Auflösung der Ehe- gemeinschaft gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.06.2016, Nr. 100.2016.22U, Seite 4 2.1Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegattinnen und Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusam- menwohnen. Der Bewilligungsanspruch besteht trotz Auflösens bzw. defi- nitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolg- reich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG). Eine (relevante) Ehe- gemeinschaft besteht solange, als die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist. Mit Blick auf Art. 49 AuG, der den Eheleuten bei weiterdauernder Familiengemeinschaft gestattet, aus wichtigen Gründen getrennt zu leben, was bei vorüber- gehenden Schwierigkeiten in der Ehe kurzfristig der Fall sein kann, ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat. Abzustellen ist dabei im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemein- schaft sowie auf den Willen der Eheleute (BGE 138 II 229 E. 2, 137 II 345 E. 3.1.2; BGer 2C_391/2015 vom 8.12.2015, E. 2.1; VGE 2013/406 vom 7.11.2014, E. 3.1). 2.2Die Vorinstanz verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG. Sie stellte dabei insbesondere auf die Feststellungen der Poli- zei, die eingereichten Mietverträge und die Ausführungen der Exfrau in den E-Mails vom 16. Oktober 2014 und 9. April 2015 ab. Der Beschwerdeführer und B.________ hätten nach ihrer Trennung im Jahr 2011 die eheliche Ge- meinschaft nicht wieder aufgenommen. Die Ausführungen von B.________ seien glaubhaft und deckten sich mit den Feststellungen der Polizei. Die Eheleute hätten nie gemeinsam in C.________ und D.________ gewohnt und der Beschwerdeführer habe diesbezüglich falsche Angaben gemacht bzw. wesentliche Tatsachen verschwiegen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4). 2.3Der Beschwerdeführer und B.________ führten unbestrittener- massen seit April 2011 sowie spätestens ab Oktober 2014 getrennte Haus- halte (vgl. Beschwerde S. 3 und 6 [Art. 1, Ziff. 2 und 6]). Die Ehe wurde am
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.06.2016, Nr. 100.2016.22U, Seite 5 11. September 2015 einvernehmlich geschieden (vgl. Rechtskraftbeschei- nigung vom 11.9.2015 [in den Vorakten POM, unpaginiert]). Streitig ist ein- zig, ob das Paar das Zusammenleben ab Juni 2013 wieder aufgenommen hat (vgl. Verweisung in der Beschwerde S. 4 [Art. 1, Ziff. 2] auf die Be- schwerde vom 15.9.2014 S. 7 [in den Vorakten POM, unpaginiert]). 2.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er von einer Wiederauf- nahme der ehelichen Gemeinschaft ausgegangen sei, da B.________ ent- sprechende Vorkehrungen getroffen und auch ausgesagt habe, dass sie sich nicht scheiden lassen wolle und gemeinsam mit ihm in C.________ wohne. Ihre gegenteilige Aussage vom 9. April 2015 sei damit zu erklären, dass ihr der behördliche Druck zu viel geworden sei und sie in der Zwi- schenzeit die Ehe aufgegeben habe. Zudem habe sie zu diesem Zeitpunkt ein Kind von einem anderen Mann erwartet. Sie habe gewusst, dass sie ihn (den Beschwerdeführer) mit dieser Aussage sehr schnell loswerden könne und die Vaterschaftsvermutung damit nicht zum Tragen kommen würde. Sie habe den Weg des geringsten Widerstands gewählt und sich jeglicher Verpflichtungen entledigt, indem sie behauptete, seit 2011 von ihm getrennt zu leben (vgl. Beschwerde S. 5 [Art. 1, Ziff. 5]). – B.________ beantwortete am 9. April 2015 Fragen der Vorinstanz und legte dar, dass sie die eheliche Gemeinschaft mit dem Beschwerdeführer im Jahr 2013 nicht wieder aufge- nommen habe. Ihre anderslautende frühere Aussage sei nicht korrekt; sie habe einen diesbezüglichen Strafbefehl wegen Täuschung der Behörden akzeptiert und bereue ihre Falschaussage. Die Ehe sei gescheitert und sie habe im Oktober 2014 den Kontakt mit dem Beschwerdeführer komplett abgebrochen. Es habe ihr bisher die Kraft gefehlt, um sich um eine Schei- dung zu kümmern (vgl. E-Mail vom 9.4.2015 [in den Vorakten POM, un- paginiert]). – Es leuchtet ein, dass B.________, nachdem sie offenbar be- reits einen Strafbefehl wegen Täuschung der Behörden erhalten hatte, ihre vorherigen Aussagen nicht weiter aufrechterhielt. Die Aufforderung der Vorinstanz mag in Verbindung mit dem Strafbefehl einen gewissen «be- hördliche[n] Druck» auf sie bewirkt haben; weshalb dadurch aber die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen geschmälert werden soll, ist nicht ver- ständlich. Der ausländerrechtliche Status des Ehemannes spielt für die Vaterschaftsvermutung gemäss Art. 255 Abs. 1 des Schweizerischen Zivil- gesetzbuches (ZGB; SR 210) keine Rolle, da diese bis zur förmlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.06.2016, Nr. 100.2016.22U, Seite 6 Scheidung greift. Auch vermag nicht zu überzeugen, dass B.________ diese Aussagen lediglich gemacht haben soll, um sich angesichts ihrer kurzzeitigen Partnerschaft mit einem anderen Mann nicht erneut zur gescheiterten Ehe erklären zu müssen: Eine ausländerrechtliche Entfernungsmassnahme führt nicht zu einer Auflösung der Ehe an sich und unwahre Aussagen ihrerseits hätten die Aussicht auf eine einvernehmliche und damit schnelle Scheidung wohl eher behindert als gefördert. B.________ hat das E-Mail vom 9. April 2015 zudem nicht von sich aus geschrieben, sondern auf Aufforderung der Vorinstanz, was ebenfalls dagegen spricht, dass sie diese Aussagen machte, um den Beschwerdeführer «sehr schnell loswerden» zu können. Die Auskunft hat sie überdies nachträglich unterschriftlich bestätigt. Im Übrigen hat B.________ nicht nur mit E-Mail vom 9. April 2015, sondern bereits mit E- Mail vom 16. Oktober 2014 ausgeführt, dass sie seit April 2011 vom Beschwerdeführer getrennt lebe (in den Vorakten POM, unpaginiert). Der Beschwerdeführer kann die Aussagen von B.________ nach dem Dargelegten nicht begründet in Zweifel ziehen und die Vorinstanz hat sich zu Recht (auch) auf diese Aussagen gestützt. Es ist demnach davon auszugehen, dass die eheliche Gemeinschaft nicht wieder aufgenommen wurde und zumindest auf Seiten von B.________ seit April 2011 kein Ehewillen mehr bestand. 2.3.2 Weiter wird geltend gemacht, dass die Vorinstanz auf Aussagen diverser unbekannter Personen abgestellt habe und die Aussagen nicht protokolliert worden seien. Zudem sei unrealistisch, dass diese Personen (die Nachbarin, der Vermieter) die notwendige Zeit und die Mittel zur Ob- servation der Eheleute gehabt hätten, um eine unverfälschte und realitäts- nahe Aussage machen zu können (vgl. Beschwerde S. 4 [Art. 1, Ziff. 4]). – Die Vorinstanz hat nicht auf Aussagen unbekannter Personen abgestellt. Welche Personen gegenüber der Polizei Angaben gemacht haben, geht aus dem Anzeigerapport der Kantonspolizei hervor (vgl. Vorakten MIDI pag. 218 ff.). Es trifft zu, dass diese Aussagen nicht protokolliert wurden und als einzelne Aussagen wenig Beweiswert hätten. In Verbindung mit den übrigen Feststellungen der Polizei und den sonstigen Beweismitteln sind sie allerdings wichtige Hinweise und können als Indizien in die Be- weiswürdigung einbezogen werden. Es ist deshalb nicht zu beanstanden,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.06.2016, Nr. 100.2016.22U, Seite 7 dass die Vorinstanz auch auf diese Feststellungen der Polizei abgestellt hat. Insofern der Beschwerdeführer rügt, dass keine Befragungen von na- hestehenden Personen der Eheleute erfolgt seien, die über deren Privat- leben besser Bescheid gewusst hätten (Beschwerde S. 4 [Art. 1, Ziff. 4]), ist festzuhalten, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nach dem auch im ausländerrechtlichen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz zwar von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Den Beschwer- deführer trifft allerdings eine weitgehende Mitwirkungspflicht zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts, insbesondere, wenn er – so wie hier – aus einem Begehren Rechte ableitet (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AuG und dazu etwa BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BVR 2015 S. 391 E. 5.5, 2010 S. 541 E. 4.2.3; BGer 2C_1033/2014 vom 29.4.2015, E. 2.3; VGE 2015/182 vom 20.11.2015, E. 2.3). Daher hat in erster Linie der Be- schwerdeführer darzutun, dass er wieder mit B.________ zusammenge- wohnt hat, und er hat diesbezügliche Beweise einzureichen (oder zumin- dest zu beantragen), was er vorliegend aber nicht getan hat. Die Sachlage erscheint umfassend abgeklärt und zusätzliche von Amtes wegen vorzu- nehmende Erhebungen versprechen keine wesentlichen neuen Erkennt- nisse. 2.3.3 Unbegründet ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass er und B.________ zuletzt per 1. Mai 2014 gemeinsam versucht hätten, einen gemeinsamen Wohnsitz zu begründen (vgl. Beschwerde S. 4 [Art. 1, Ziff. 3]): Die Vorinstanz hat diesen Sach- umstand durchaus gewürdigt, führt aber aus, dass sie davon ausgehe, dass der Mietvertrag für das möblierte Zimmer in E.________ nicht der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft, sondern der Umgehung der ausländerrechtlichen Bestimmungen gedient habe, da ein möbliertes Hotelzimmer für ein Eheleben kaum geeignet sei. Zudem habe der Be- schwerdeführer rund zwei Monate nach der Einmietung im Hotelzimmer in E.________ ein Rückreisevisum für 3 Monate beantragt (vgl. angefochtener Entscheid E. 4b; Vernehmlassung S. 2 mit Verweis auf Vorakten MIDI pag. 297). Dass der Beschwerdeführer und B.________ sich nicht in E.________ anmelden konnten, hat auf diese Beurteilung keinen ersichtlichen Einfluss, denn eine Ummeldung des ehelichen Wohnsitzes kann zwar ein Indiz für eine Ehegemeinschaft darstellen, doch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.06.2016, Nr. 100.2016.22U, Seite 8 ergibt sich daraus nicht zwingend, dass die Eheleute tatsächlich wieder zusammengelebt haben. Der Beschwerdeführer legt somit nicht substantiiert dar, dass er mit B.________ zu diesem Zeitpunkt in E.________ zusammengelebt hat. 2.3.4 Im Übrigen ist anzumerken, dass entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 3 f. [Art. 1, Ziff. 2]; Vorakten MIDI pag. 13, 276) nicht relevant ist, ob während der (unbestrittenen) Trennungsphase bei B.________ oder bei ihm ein Scheidungswille gegeben war und die Eheleute währenddessen den Kontakt aufrechterhalten haben, da kein wichtiger Grund gemäss Art. 49 AuG für ein Getrenntleben vorlag. Vom Erfordernis des Zusammenwohnens wird gemäss dieser Bestimmung ausnahmsweise abgesehen, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe vorliegen, die Ehegemeinschaft indes weiter besteht (statt vieler BGer 2C_48/2014 vom 9.10.2014, E. 2.2 mit Hinweisen). Solche Gründe können insbesondere in beruflichen Verpflichtungen oder in einer vorübergehenden Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme liegen (Art. 76 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Die Regelung von Art. 49 AuG zielt allerdings nicht darauf ab, dass ausländische Eheleute längere Zeit voneinander getrennt in der Schweiz leben können, um sich über ihre Beziehung klar zu werden (vgl. BGer 2C_891/2012 vom 7.6.2013, E. 2.3; zum Ganzen VGE 2013/390 vom 10.4.2014, E. 3.1, 2013/172 vom 27.11.2013, E. 2.2 [bestätigt durch BGer 2C_1/2014 vom 6.1.2014]). Ein krisenbedingtes Getrenntleben darf nur kurzfristig, wenige Monate dauern, ansonsten der abgeleitete Anspruch erlöscht (vgl. BGE 138 II 229 E. 2; BGer 2C_712/2014 vom 12.6.2015, E. 2.3; Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, 2013, S. 31 ff., 55; Marc Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. Aufl. 2015, Art. 49 AuG N. 3). Die vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Trennungsphase vom April 2011 bis Juni 2013 ist deutlich zu lang, um noch von einer vorübergehenden Trennung sprechen zu können. Im Übrigen kann Art. 49 AuG auch nicht zur Anwendung gelangen, wenn das Paar das eheliche Zusammenleben – wie vorliegend – gar nicht wieder aufgenommen hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.06.2016, Nr. 100.2016.22U, Seite 9 2.4Wird behauptet, die Ehegemeinschaft sei wieder aufgenommen worden, trifft die Eheleute praxisgemäss eine besondere Beweis- und Mit- wirkungspflicht (vgl. BGer 2C_1033/2014 vom 29.4.2015, E. 2.3, 2C_1171/2013 vom 7.1.2014, E. 3.3, 2C_1128/2013 vom 16.12.2013, E. 3.2; vorne E. 2.3.2). Dass die Eheleute nach Ablauf der erwähnten Trennungsphase im Juni 2013 das eheliche Zusammenleben tatsächlich erneut aufgenommen haben, wird indessen nicht plausibel vorgebracht und ist aus den Akten nicht ersichtlich. Nach dem vorangehend Erwogenen kann für das Weitere auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtener Entscheid E. 4a und b). Der Schluss der Vorinstanz, wo- nach die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hat, ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat sie einen Anspruch auf Bewilligungs- verlängerung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG verneint. 3. Erstmals vor Verwaltungsgericht beruft sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Folgen eines Verkehrsunfalls auf ein Anwesenheitsrecht gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG. 3.1Ein verselbständigter Anspruch auf Bewilligungsverlängerung be- steht auch dann, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufent- halt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Wich- tige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder (alternativ oder kombiniert) die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2, 136 II 1 E. 5.3 [Pra 99/2010 Nr. 49]; BVR 2010 S. 481 E. 5.1.1). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Be- urteilung sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen, na- mentlich der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der An- wesenheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand sowie die Um- stände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.06.2016, Nr. 100.2016.22U, Seite 10 BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f., 137 II 1 E. 4.1). Als Richtlinie bleibt indes zu beachten, dass der Gesetzgeber für einen nachehelichen Härtefall eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraussetzt. Diese Folgen müssen mit der Lebenssituation nach Dahinfallen der aus der Ehegemein- schaft abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6, 138 II 393 E. 3.1, 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3; BGer 2C_947/2015 vom 10.3.2016, E. 3.2.1; statt vieler VGE 2015/175 vom 26.11.2015, E. 3.1 [nicht rechtskräftig]; Thomas Hugi Yar, a.a.O., S. 81). 3.2Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er wegen eines Ver- kehrsunfalls in medizinischer Behandlung und nach wie vor auf die Hilfe seiner Familienangehörigen angewiesen sei. Der Genesungsprozess sei noch nicht abgeschlossen und er befinde sich weiterhin in ärztlicher und physiotherapeutischer Behandlung. Im Falle einer Wegweisung ins Her- kunftsland sei die medizinische Versorgung mit hohen Kosten verbunden, welche er als Arbeitsloser kaum finanzieren könnte. Zudem würde der Ge- nesungsprozess unterbrochen und er hätte lebenslang mit körperlichen Beschwerden zu kämpfen, weshalb eine Wegweisung völlig unverhältnis- mässig sei (vgl. Beschwerde S. 7 [Art. 2, Ziff. 2]). 3.2.1 Medizinische Gründe können je nach den Umständen zur Anerken- nung eines Härtefalls führen, wenn die betroffene Person beweist, dass sie an einem ernsthaften Gesundheitsschaden leidet, der während einer lan- gen Zeitspanne dauernde Behandlung oder punktuelle medizinische Not- fallmassnahmen erfordert, die im Herkunftsland nicht verfügbar sind, so- dass eine Ausreise aus der Schweiz schwerwiegende Folgen für ihre Ge- sundheit nach sich ziehen könnte. Dass das Gesundheitssystem im Herkunftsland der betroffenen Person nicht mit jenem in der Schweiz ver- gleichbar ist und die hiesige medizinische Versorgung allenfalls einem höheren Standard entspricht, begründet noch keinen Härtefall (vgl. zum Ganzen BGE 139 II 393 E. 6; BGer 2C_672/2015 vom 14.3.2016, E. 2.2; BVR 2013 S. 543 E. 5.3.2; VGE 2015/164 vom 23.11.2015, E. 3.5.1 [nicht rechtskräftig]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.06.2016, Nr. 100.2016.22U, Seite 11 3.2.2 Am 10. April 2015 missachtete der Beschwerdeführer, der einen Lieferwagen lenkte, infolge nicht genügender Aufmerksamkeit ein Rotlicht und kollidierte in der Folge mit einer Bahn (vgl. Strafbefehl der Staats- anwaltschaft ... vom 23.7.2015 [in den Vorakten POM, unpaginiert]). Laut dem eingereichten Arztzeugnis vom 10. Januar 2016 zog sich der Beschwerdeführer dabei eine HWS-Distorsion und eine Sternumfraktur zu. Er sei «immer noch arbeitsunfähig geschrieben, da er an starken belastungsabhängigen Schmerzen im Sternumbereich» leide, und befinde sich in «intensiver physikalischer Therapie» (vgl. Beilage 3 zur Beschwerde [act. 1C]). Ein bei den Vorakten liegendes früheres ärztliches Zeugnis bescheinigt einen Spitalaufenthalt (10.4.-19.4.2015) und volle Arbeitsunfähigkeit bis zum 26. April 2015, wobei der behandelnde Arzt an- merkte, «geht sicher noch weiter» (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 17.4.2015 [in den Vorakten POM, unpaginiert]). Der Beschwerdeführer wird laut eigenen Angaben physiotherapeutisch behandelt (Beschwerde S. 7 [Art. 2, Ziff. 2]); worin die allfällige weitere «ärztliche» Behandlung besteht, legt er nicht dar, ebenso wenig, wie lange eine Behandlung noch erforder- lich ist. Namentlich bringt er aber selbst nicht vor, eine Behandlung könnte nicht auch im Kosovo vorgenommen werden. Vor diesem Hintergrund ist einerseits mangels konkreter Diagnose und Dokumentierung namentlich der Ergebnisse der bisherigen über einjährigen Behandlung nicht dargetan, dass der Unfall überhaupt bleibende körperliche Beschwerden nach sich ziehen kann; andererseits ist davon auszugehen, dass die nötige Behand- lung auch im Kosovo erhältlich ist. Falls, was ebenfalls nicht substantiiert geltend gemacht wird, eine allfällige Behandlung tatsächlich mit hohen Kosten verbunden wäre, könnten ihn wenn nötig auch seine Angehörigen von der Schweiz aus finanziell unterstützen. Persönliche Hilfe können die im Kosovo lebenden Kinder des Beschwerdeführers leisten (vgl. E. 3.3 hiernach). Aus medizinischen Gründen liegt deshalb vorliegend kein Här- tefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG vor. 3.3Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 48 Jahren in die Schweiz ein und hat den Grossteil seines Lebens im Kosovo verbracht. Er besuchte seine Heimat seither regelmässig mehrmals im Jahr; dort leben auch seine beiden Kinder (geb. 1993 und 2002), über die er das Sorgerecht hat bzw. (im Fall des heute mündigen Kindes) hatte (vgl. Vorakten MIDI pag. 135,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.06.2016, Nr. 100.2016.22U, Seite 12 184, 269 f. und 297; Rückreisevisumsgesuche vom 10.2.2015, 7.5.2015 und 11.9.2015 [in den Vorakten POM, unpaginiert]; für Rückreisevisa im Jahr 2016 act. 5A und 6A). Der Beschwerdeführer verfügt über ein abge- schlossenes Rechtswissenschaftsstudium und hat im Kosovo offenbar als Anwaltsassistent gearbeitet (vgl. Vorakten MIDI pag. 14 und 122). Demzu- folge und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er sich im Zeitpunkt der Verfügung des MIDI erst 5 Jahre in der Schweiz aufhielt, ist davon aus- zugehen, dass er mit den sprachlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten nach wie vor bestens vertraut ist und über ein intaktes soziales Beziehungsnetz verfügt. Insgesamt kann deshalb nicht von einer derart starken Gefährdung der Wiedereingliederung des Beschwerdefüh- rers in Kosovo ausgegangen werden, welche den weiteren Aufenthalt in der Schweiz notwendig erscheinen liesse. Seine Situation unterscheidet sich nicht von derjenigen zahlreicher anderer Ausländerinnen und Auslän- der, die nach dem Scheitern ihrer Ehe vor Ablauf der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufent- haltsbewilligung mehr haben. Anders als der Beschwerdeführer meint (vgl. Beschwerde S. 7 [Art. 2, Ziff. 1]), ist zudem seine Integration nicht bestens gelungen. Wie die Vorinstanz ausführt, war er zwar verschiedentlich ar- beitstätig und musste soweit aktenkundig nicht von der Sozialhilfe unter- stützt werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 6b), ist aber nun arbeitslos (vgl. Beschwerde S. 7 [Art. 2, Ziff. 1]), was nicht für eine gelungene wirt- schaftliche Integration spricht, auch wenn die jetzige Arbeitslosigkeit mög- licherweise auf seine Arbeitsunfähigkeit zurückzuführen ist. In sozialer Hin- sicht benennt der Beschwerdeführer keine Kontakte zu Schweizer Bürge- rinnen und Bürgern, die auf eine besondere Verbundenheit mit der Schweiz schliessen liessen. Seit mehreren Jahren hält er sich zudem bloss noch infolge Täuschung der Schweizer Behörden hier auf (vorne E. 2), was von seiner Indifferenz gegenüber den Regeln und Werten der hiesigen Gesell- schaft zeugt. Er ist schliesslich auch strafrechtlich aufgefallen (vgl. vorne E. 3.2.2). 3.4Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände vermögen demnach ihrer Art und Schwere nach der Gesamtsituation entsprechend weder je für sich allein noch zusammen betrachtet einen wichtigen persön- lichen Grund darzustellen. Er hat somit auch keinen Anspruch auf Verlän-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.06.2016, Nr. 100.2016.22U, Seite 13 gerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Weiterungen zur Frage, ob sich der Beschwerdeführer auf diesen Anspruch in rechtsmissbräuchlicher Weise im Sinn von Art. 51 Abs. 2 Bst. a AuG beruft (vgl. angefochtener Entscheid E. 5). 4. Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilli- gungsverlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AuG). – Die Vor- instanz hat die ermessensweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verneint, da ihres Erachtens beim Beschwerdeführer aufgrund seiner relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz unter Berücksichtigung des Gra- des seiner sozialen, beruflichen und wirtschaftlichen Integration sowie sei- ner Wiedereingliederungsaussichten in der Heimat keine Gründe vorliegen würden, die seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu rechtfertigen vermögen. Die Wiedereingliederungschancen im Heimatland seien intakt und die Rückkehr sei ohne weiteres zumutbar (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 6). Der Beschwerdeführer rügt die Verweigerung der ermes- sensweisen Bewilligungsverlängerung nicht. Mit Recht: Nach dem vorste- hend Ausgeführten sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, welche einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG) im Sinn der strengen Handhabung gemäss publizierter bernischer Verwal- tungsjustizpraxis begründen könnten (vgl. BVR 2013 S. 73 E. 3.4). 5. Die Beschwerde erweist sich nach dem Erwogenen als offensichtlich unbe- gründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.06.2016, Nr. 100.2016.22U, Seite 14 Da die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxis- gemäss eine neue festzulegen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerde- führer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.06.2016, Nr. 100.2016.22U, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.