100.2016.193/194U HAT/SPA/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 25. Juli 2017 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiber Spring A.________ und B.________ Beschwerdeführende gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2013 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 7. Juni 2016; 100 15 82, 200 15 64)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.07.2017, Nrn. 100.2016.193/ 194U, Seite 2 Sachverhalt: A. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern veranlagte A.________ und B.________ am 20. August 2014 für das Steuerjahr 2013 abweichend von deren Selbstdeklaration auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 90'159.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern und Fr. 86'998.-- bei der direkten Bundessteuer. Die Abweichung beruhte im Wesentlichen darauf, dass die deklarierten Abzüge für behinderungsbedingte Kosten von Fr. 87'896.-- sowie für Krankheitskosten von Fr. 4'850.-- nicht bzw. nicht vollständig akzeptiert wurden. Die von A.________ und B.________ am 16. September 2014 gegen diese Veranlagungen erhobenen Einsprachen wies die Steuerverwaltung mit Entscheiden vom 9. Februar 2015 ab. B. Am 27. Februar 2015 gelangten A.________ und B.________ mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), welche die Rechtsmittel am 7. Juni 2016 abwies. C. Am 5. Juli 2016 haben A.________ und B.________ in einer einzigen Rechtsschrift Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Am 16. Juli 2016 haben sie die Beschwerdeschrift eigenhändig unterzeichnet. Sinngemäss stellen sie den Antrag, die Entscheide der StRK seien aufzuheben und das steuerbare Einkommen sei bei den Kantons- und Gemeindesteuern sowie bei der direkten Bundessteuer 2013 je um Fr. 87'896.-- (behinderungsbedingte Kosten) sowie Fr. 4'850.-- (krankheitsbedingte Kosten) zu reduzieren. Eventuell seien die geltend gemachten Kosten mindestens teilweise unter einem anderen Titel zum Abzug zuzulassen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.07.2017, Nrn. 100.2016.193/ 194U, Seite 3 Schliesslich beantragen sie, die Steuerverwaltung sei «dringlich» zu verpflichten, beim Hausarzt den «im Anhang zum Kreisschreiben Nr. 11 erwähnten Fragebogen» einzuholen. Am 19. Juli 2016 hat der Abteilungspräsident i.V. die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer ver- einigt. Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2016 bzw. mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2016 je die Ab- weisung der Beschwerden. Mit Eingabe vom 11. September 2016 haben sich A.________ und B.________ erneut vernehmen lassen. Am 16. Oktober 2016 haben sie zudem weitere Unterlagen eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Voll- zug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Beschwerde- führenden haben am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, sind durch die angefochtenen Entscheide besonders be- rührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist unter Vorbehalt von E. 1.2 einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.07.2017, Nrn. 100.2016.193/ 194U, Seite 4 1.2Die Beschwerdeführenden haben am 16. Oktober 2016 jene Frage- bögen, deren «dringliche» Edition bei ihrem Hausarzt sie verlangt haben (vorne Bst. C), selber eingereicht (vgl. act. 12A und 12B). Der entspre- chende Antrag ist mithin gegenstandslos geworden, sodass offenbleiben kann, ob es sich dabei um ein eigentliches Rechtsbegehren oder um einen blossen Beweisantrag gehandelt hat. 1.3.Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeinde- steuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in ge- trennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Weil vorliegend die einschlägigen Bestimmun- gen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 1.4Die Gutheissung der Beschwerden würde sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer zu einer Steuerersparnis von weniger als Fr. 20'000.-- führen, womit die Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.5Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1Kanton und Bund erheben von den natürlichen Personen insbeson- dere eine Einkommenssteuer (Art. 1 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 1 Bst. a DBG). Zu diesem Zweck wird das Reineinkommen der Steuerpflichtigen ermittelt, indem von deren gesamten steuerbaren Einkünften (Art. 19-29 StG; Art. 16-24 DBG) die mit der Einkommenserzielung zusammenhängenden Aufwendungen (Gewinnungskosten) und die allgemeinen Abzüge (Art. 31-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.07.2017, Nrn. 100.2016.193/ 194U, Seite 5 39 StG; Art. 26-33a DBG) abgezogen werden (Art. 30 Abs. 1 StG; Art. 25 DBG). Zu letzteren zählen die behinderungsbedingten Kosten der steuer- pflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen mit Behinderun- gen im Sinn des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Be- seitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3), soweit die steuer- pflichtige Person die Kosten selber trägt (Art. 38 Abs. 1 Bst. i StG; Art. 33 Abs. 1 Bst. h bis DBG; vgl. auch Art. 9 Abs. 2 Bst. h bis des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). 2.2Art. 38 StG und Art. 33 DBG stehen je unter der Überschrift bzw. dem Randtitel «Allgemeine Abzüge» (sog. sozialpolitische oder anorgani- sche Abzüge). Sie betreffen überwiegend Lebenshaltungskosten, die als solche an sich nicht zum Abzug zugelassen wären. Den allgemeinen Ab- zügen kommt also Ausnahmecharakter zu, weshalb ihre Rechtsgrundlagen restriktiv auszulegen sind (vgl. BVR 2010 S. 59 E. 3.4; BGer 2C_1005/2015 vom 8.12.2015 E. 2.2, 2C_103/2009 vom 10.7.2009, in StE 2009 B 27.5 Nr. 15 E. 2.1; Hunziker/Mayer-Knobel, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kom- mentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 33 DBG N. 1 ff.). Damit Auslagen als behinderungsbedingte Kosten im Sinn von Art. 38 Abs. 1 Bst. i StG und Art. 33 Abs. 1 Bst. h bis DBG anerkannt werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Es liegt eine Behinderung im Sinn des Behindertengleichstellungsgesetzes vor (vgl. Art. 2 Abs. 1 BehiG), die von der steuerpflichtigen Person getragenen Kosten bilden direkte Folge dieser Behinderung (adäquate Kausalität) und stellen keine Luxusausgaben dar. Schliesslich müssen die Kosten grundsätzlich in der interessierenden Steuerperiode entstanden sein (BVR 2010 S. 59 E. 3.4; vgl. auch BGer 2C_479/2016 und 2C_480/2016 vom 12.1.2017, in StR 2017 S. 341 E. 3.4 f., 2C_439/2015 und 2C_440/2015 vom 21.1.2016, in StR 2016 S. 522 E. 3.2 f.; Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 33 DBG N. 32l). Die den Abzug begründenden Tatsachen wirken sich steuer- mindernd aus und sind folglich von der steuerpflichtigen Person nach- zuweisen (BVR 2010 S. 59 E. 3.4; vgl. BGE 140 II 248 E. 3.5; BGer 2C_722/2007 und 2C_723/2007 vom 14.4.2008 E. 3.2 mit Hinweisen zur Beweislast bei Krankheitskosten).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.07.2017, Nrn. 100.2016.193/ 194U, Seite 6 2.3Der Abzug für behinderungsbedingte Kosten wird im Kreisschreiben (KS) Nr. 11 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 31. August 2005 betreffend Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von be- hinderungsbedingten Kosten (publ. in StR 2005 S. 795 ff.) näher geregelt. Als Verwaltungsverordnung richtet sich das KS Nr. 11 zwar vorab an die Vollzugsorgane und ist für Gerichte nicht verbindlich. Diese berücksichtigen die darin enthaltenen Weisungen aber bei ihrer Entscheidung, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der an- wendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Die Gerichte weichen also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BVR 2010 S. 59 E. 3.3; BGE 141 II 199 E. 5.5, 133 V 346 E. 5.4.2; vgl. auch BGE 142 II 182 E. 2.3.2 f.). Das KS Nr. 11 entspricht gefestigter Praxis und wurde vom Bundesgericht und vom Verwaltungsgericht ver- schiedentlich als sachgerecht und zweckmässig beurteilt (vgl. etwa BGer 2C_1187/2016 und 2C_1188/2016 vom 2.2.2017 E. 3.2, 2C_258/2010 vom 23.5.2011 E. 4.2; VGE 2015/73/74 vom 21.10.2016 E. 2.2; Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 33 DBG N. 31a). 3. 3.1Der Beschwerdeführer (Jahrgang 1926) und die Beschwerde- führerin (Jahrgang 1930) lebten als langjähriges Ehepaar bis Ende 2012 gemeinsam in einer Eigentumswohnung an der ...strasse ... in .... Aufgrund ihres schlechter werdenden Gesundheitszustands traten sie am 21. Dezember 2012 gleichzeitig ins Alters- und Pflegeheim C.________ ein. Die Beschwerdeführerin leidet an Demenz (ärztlicher Fragebogen vom 15.9.2016, act. 12A), während der Beschwerdeführer an Parkinson erkrankt ist und Arrhythmie hat (ärztlicher Fragebogen vom 15.9.2016, act. 12B), was eine (gegenseitige) Weiterbetreuung zuhause verunmöglichte. Für den Heimaufenthalt 2013 fielen Kosten in der Höhe von Fr. 161.50 pro Tag und Person an (Tarifausweise vom 11.2.2013, Vorakten Steuerverwaltung [act. 6B] pag. 22-21). In der Steuererklä- rung 2013 machten die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang behinderungsbedingte Kosten von Fr. 87'898.-- (selber getragene Jahres-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.07.2017, Nrn. 100.2016.193/ 194U, Seite 7 kosten für den Heimaufenthalt von Fr. 58'948.-- pro Person abzüglich Lebenshaltungskosten von Fr. 30'000.--) sowie Krankheits- und Unfall- kosten von Fr. 4'850.-- (Auszüge KPT vom 24.2.2014, act. 6B pag. 26-23) als Abzüge nach Art. 38 Abs. 1 Bst. i StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. h bis DBG und Art. 38a Bst. b StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. h DBG geltend (vgl. act. 6B pag. 27). 3.2Die StRK hat ihre abschlägigen Entscheide damit begründet, dass bei den Beschwerdeführenden im Jahr 2013 keine Behinderung vorgelegen habe, womit die Heimkosten nicht als behinderungsbedingte Kosten in Ab- zug gebracht werden könnten. Bei den Beschwerdeführenden habe das Heim den Tarif für die Pflegestufe 0 zur Anwendung gebracht, was be- deute, dass der tägliche Pflege- und Betreuungsaufwand pro Person weniger als 60 Minuten betrage. Gemäss KS Nr. 11 Ziff. 4.1 sei deshalb nicht von einer Behinderung auszugehen (vgl. angefochtene Entscheide E. 3.1 ff.). – Die Beschwerdeführenden wenden hiegegen vorab ein, dass der Pflege- und Betreuungsaufwand in Wirklichkeit über 60 Minuten liege, da sie sich im Heim weiterhin gegenseitig betreuen würden. Eine Behinde- rung sei des Weiteren aufgrund der eingereichten Arztzeugnisse anzu- nehmen (vgl. auch Eingabe vom 16.10.2016, act. 12). Die Steuer- verwaltung wäre ferner gehalten gewesen, zur Frage, ob eine Behinderung vorliege, weitere Abklärungen vorzunehmen und insbesondere den Frage- bogen nach KS Nr. 11 Ziff. 4.1 einzuholen. 4. Als Grundvoraussetzung für einen Abzug von behinderungsbedingten Kosten nach Art. 38 Abs. 1 Bst. i StG und Art. 33 Abs. 1 Bst. h bis DBG ist umstritten und zu prüfen, ob bei den Beschwerdeführenden in der Steuer- periode 2013 eine Behinderung im Sinn des BehiG vorliegt (vgl. Art. 2 Abs. 1 BehiG). 4.1Für die Beurteilung, ob bei der steuerpflichtigen Person von einer Behinderung auszugehen ist, drängt sich eine gewisse Schematisierung und Pauschalisierung auf. Dementsprechend stellt das KS Nr. 11 für Heim-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.07.2017, Nrn. 100.2016.193/ 194U, Seite 8 bewohner vorab auf den anfallenden Pflege- und Betreuungsbedarf ab, was sachgerecht erscheint (vgl. Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 33 DBG N. 32n). Gemäss Ziff. 4.1 Bst. d KS Nr. 11 gelten Heimbewohner und Spitex-Patienten als behindert im Sinn von Art. 33 Abs. 1 Bst. h bis DBG (und Art. 38 Abs. 1 Bst. i StG), wenn ihre Pflege und Betreuung pro Tag mindestens 60 Minuten beansprucht. Der Pflegebedarf von einer Stunde ist dabei als Schwelle zu verstehen: Werden die 60 Minuten pro Tag und Per- son an Pflege- und Betreuungsbedarf bei der Personengruppe der Heim- bewohner unterschritten, liegt keine Behinderung vor, ausser es ist eine der anderen im KS Nr. 11 typisierten Voraussetzungen erfüllt (vgl. Ziff. 4.1 Bst. a-c betreffend behinderungsbedingte Bezüge von Sozialversicherungs- leistungen). Im Hinblick auf die für die Ergänzungsleistungen mass- gebenden Heimkosten hat das Alters- und Pflegeheim C.________ gegen- über der Ausgleichskasse des Kantons Bern für die Beschwerdeführenden je die Pflegestufe 0 deklariert (Tarifausweise vom 11.2.2013, act. 6B pag. 22-21). Die Pflegestufe 0 entsprach im Jahr 2013 einem Wert von null bis fünf BESA-Punkten (Bewohnerinnen-Einstufungs- und Abrechnungs- system; vgl. Anhang 1 zu aArt. 2 der Einführungsverordnung zum Bundes- gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung [EV ELG; BSG 841.311] in der bis 31. Dezember 2015 gültigen Fassung [BAG 09-108 S. 11]). Die 60 Minuten Schwelle wurde im Jahr 2013 jedoch erst ab 22 BESA-Punkten bzw. ab der Pflegestufe 4 erreicht (Zigerli/Jud, in Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schwei- zerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. Aufl. 2008, Art. 33 DBG N. 32n; Weg- leitung 2013 zum Ausfüllen der Steuererklärung, Formular 5 Ziff. 5.5, ein- sehbar unter: http://www.fin.be.ch, Rubriken «Steuern/Ratgeber/Publikatio- nen/Wegleitungen»). Damit ist erstellt, dass bei den Beschwerdeführenden ein zu geringer Pflege- und Betreuungsaufwand angefallen ist, um von einer Behinderung im Sinn der einschlägigen Bestimmungen auszugehen. Dass eine der anderen Voraussetzungen gegeben wäre, bei denen gemäss Ziff. 4.1 von KS Nr. 11 eine Behinderung vorliegt, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht (vgl. dazu angefochtene Entscheide E. 3.5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.07.2017, Nrn. 100.2016.193/ 194U, Seite 9 4.2Die von den Beschwerdeführenden vorgetragenen Argumente än- dern nichts daran, dass bei ihnen im Jahr 2013 keine Behinderung be- stand. 4.2.1 Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführenden erhöht sich der Pflege- und Betreuungsaufwand im Sinn von KS Nr. 11 Ziff. 4.1 Bst. d nicht dadurch, dass sie sich gegenseitige Pflege angedeihen lassen. Mit «Pflege- und Betreuungsaufwand» ist einzig der Zeitaufwand des Heim- personals gemeint. Gleich wie unentgeltlich erbrachte Pflegeleistungen nicht zu einem Abzug für Krankheitskosten führen können (vgl. KS Nr. 11 Ziff. 3.2.6), haben Hilfestellungen, die sich Heimbewohnerinnen und Heim- bewohner über die professionelle Pflege durch das Heimpersonal hinaus gegenseitig zukommen lassen, nicht zur Folge, dass der Pflege- und Betreuungsaufwand erhöht und der Schwellenwert von 60 Minuten über- schritten wird (vgl. Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 33 DBG N. 32g). 4.2.2 Weiter taugen die von den Beschwerdeführenden nachträglich eingereichten Arztberichte (act. 12A und 12B) nicht zum Nachweis einer Behinderung: Insoweit ist allein die Pflegestufeneinteilung durch das Alters- und Pflegeheim massgebend. Der bisherige Hausarzt kann den anfallen- den Pflege- und Betreuungsaufwand lediglich grob abschätzen. Die Be- urteilung der Beschwerdeführenden durch das Alters- und Pflegeheim stützt sich demgegenüber auf Erfahrungen aus der täglichen Arbeit und die sich daraus ergebende Nähe zu den Bewohnerinnen und Bewohnern. Da- bei kann vorausgesetzt werden, dass das Heim bei gestiegenem Aufwand ohne weiteres eine höhere Pflegestufe geltend machen würde. Zum einen besteht hierzu ein gewisser finanzieller Anreiz, ist doch der massgebende Tarif von der Höhe der Pflegestufe abhängig (vgl. für das geltende Recht Art. 3 Abs. 1 EV ELG). Zum andern ist das Heim gehalten, der Ausgleichs- kasse tarifrelevante Änderungen der Pflegestufe anzuzeigen (vgl. Tarif- ausweise vom 11.2.2013, act. 6B pag. 22-21). Des Weiteren wurden die Arztberichte erst im Jahr 2016 eingeholt und äussern sich nicht konkret zum Pflege- und Betreuungsaufwand im Jahr 2013. Unerheblich für die Feststellung einer Behinderung ist nach Gesagtem auch, dass die Be- schwerdeführenden auf ärztlichen Rat ins Alters- und Pflegeheim gezogen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.07.2017, Nrn. 100.2016.193/ 194U, Seite 10 sind (vgl. Bericht von Dr. ... vom 11.11.2014 und von Dr. ... vom 7.11.2014, in act. 1C). 4.2.3 Schliesslich bestand entgegen der Ansicht der Beschwerdeführen- den von Seite der Steuerverwaltung keine Notwendigkeit, neben den Tarif- ausweisen des Alters- und Pflegeheims C.________ – welche die für die Beurteilung einer Behinderung nötigen Angaben enthalten – weitere medi- zinische Unterlagen einzuholen. Es ist nicht Aufgabe der Steuerbehörden, die medizinische Beurteilung des Fachpersonals zu hinterfragen (vgl. VGer LU vom 3.1.2005, in StE 2005 B 27.5 Nr. 8 E. 2c). Weiter bestand kein Anlass, auf den ärztlichen Fragebogen gemäss KS Nr. 11 zurückzu- greifen. Aus KS Nr. 11 Ziff. 4.1 ergeht, dass der Fragebogen einzig dort zum Zuge kommt, wo die Behinderung von Personen in Frage steht, die nicht einer der in Bst. a-d genannten Gruppen zugeordnet werden können (vgl. auch Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 33 DBG N. 32o). Vorliegend gehören die Beschwerdeführenden jedoch zur Gruppe der Heimbewohner, für die allein der konkrete Pflege- und Betreuungsaufwand massgebend ist und es nicht auf die allgemeine Beurteilung des Gesundheitszustands durch den Hausarzt ankommt. Es bleibt noch darauf hinzuweisen, dass die einen Abzug begründenden Tatsachen, wie das Vorliegen einer Behinde- rung, durch die Steuerpflichtigen darzutun sind (E. 2.2 vorne). Auch aus diesem Grund war die Steuerverwaltung nicht gehalten, von sich aus weitere (medizinische) Abklärungen vorzunehmen. 4.3Damit steht fest, dass den Beschwerdeführenden im Jahr 2013 kein Abzug für behinderungsbedingte Kosten nach Art. 38 Abs. 1 Bst. i StG und Art. 33 Abs. 1 Bst. h bis DBG zusteht. Der Hauptantrag erweist sich damit als unbegründet, was den Abzug von Fr. 87'896.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern sowie bei der direkten Bundessteuer 2013 betrifft (zum Abzug von Krankheitskosten vgl. hinten E. 6). 5. Zum Eventualbegehren der Beschwerdeführenden, wonach die Kosten fürs Alters- und Pflegeheim unter einem anderen Titel als nach Art. 38 Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.07.2017, Nrn. 100.2016.193/ 194U, Seite 11 Bst. i StG und Art. 33 Abs. 1 Bst. h bis DBG zum Abzug zuzulassen seien, ist folgendes festzuhalten: 5.1In Frage kommt diesbezüglich einzig die Berücksichtigung (eines Teils) der Kosten fürs Alters- und Pflegeheim als Krankheitskosten nach Art. 38a Bst. b StG und Art. 33 Abs. 1 Bst. h DBG (vgl. auch angefochtene Entscheide E. 4). Nach diesen Bestimmungen sind die Krankheits- und Unfallkosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen abziehbar, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt und diese 5 % der um die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge verminderten Einkünfte (sog. Reineinkommen, vgl. E. 2.1. vorne) über- steigen. Auch insoweit ist auf das KS Nr. 11 zurückzugreifen: Gemäss Ziff. 3.2.7 ist davon auszugehen, dass Steuerpflichtige, für welche ein Pflege- und Betreuungsaufwand von weniger als 60 Minuten anfällt, ohne medizinische Indikation im Heim wohnen. Die Kosten für den Heimaufent- halt stellen deshalb grundsätzlich Lebenshaltungskosten dar und sind nicht abzugsfähig. Gesondert in Rechnung gestellte Pflegekosten sind allerdings zum Abzug zuzulassen. Diese Regelung des KS Nr. 11 ist vertretbar und sachgerecht, zumal es den Heimbewohnern offen steht, den Nachweis für das Vorliegen eigentlicher Krankheitskosten zu erbringen (Hunziker/Mayer- Knobel, a.a.O., Art. 33 DBG N. 32i). 5.2Für die Beschwerdeführenden wurde die Pflegestufe 0 deklariert (vorne E. 4.1), was einem Pflege- und Betreuungsaufwand von unter 60 Minuten entspricht. Die Heimkosten können mithin auch nicht nach KS Nr. 11 Ziff. 3.2.7 als Krankheitskosten betrachtet werden. Separat aus- gewiesene Pflegekosten sind weder geltend gemacht noch aus den einge- reichten Unterlagen ersichtlich. Die Kosten für den Heimaufenthalt der Be- schwerdeführenden im Jahr 2013 sind demnach als reine Lebenshaltungs- kosten zu betrachten. Es kann diesbezüglich (auch) kein Abzug nach Art. 38a Bst. b StG und Art. 33 Abs. 1 Bst. h DBG gemacht werden, womit sich das Eventualbegehren als unbegründet erweist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.07.2017, Nrn. 100.2016.193/ 194U, Seite 12 6. Im Rahmen ihres Hauptantrags fordern die Beschwerdeführenden, die ausgewiesenen Krankheitskosten von Fr. 4'850.-- für das Jahr 2013 (voll- ständig) zum Abzug zuzulassen. Da die Heimkosten von Fr. 87'896.-- (auch) nicht als Krankheitskosten abgezogen werden können, erreichen die ausgewiesenen Krankheitskosten in Bezug auf die Kantons- und Ge- meindesteuern nicht die Schwelle von 5 % des Reineinkommens von Fr. 101'259.-- (vgl. Veranlagungsverfügung vom 20.8.2014, act. 6B pag. 38) bzw. überschreiten dieses in Bezug auf die direkte Bundessteuer nur um Fr. 319.-- (bei einem Reineinkommen von Fr. 90'617.--, vgl. Ver- anlagungsverfügung vom 20.8.2014, act. 6B pag. 32). Der (vollständige) Abzug der selber getragenen Krankheitskosten von Fr. 4'850.-- kann daher nicht geltend gemacht werden, womit sich der Hauptantrag auch dies- bezüglich als unbegründet erweist. Damit sind die Beschwerden gesamt- haft abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang der Verfahren werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.07.2017, Nrn. 100.2016.193/ 194U, Seite 13 Demnach entscheidet der Einzelrichter: