100.2016.187U HER/MAL/BES Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. Juni 2017 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiberin Marti A.________ vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3001 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung in- folge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 27. Mai 2016; BD 082/15)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2017, Nr. 100.2016.187U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus dem Irak stammende A.________ (geb. ... 1950) reiste am 19. April 1997 zusammen mit seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern (geb. 1980, 1983, 1989) in die Schweiz ein. Er ersuchte um Asyl, welches ihm unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft am 28. April 1997 gewährt wurde. Im Jahr 2002 erhielten er und seine Ehefrau die Niederlassungsbewilligung. Das Ehepaar trennte sich im Jahr 2008. Am 25. Juni 2013 aberkannte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) A.________ die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das ihm gewährte Asyl (Tatbestand des sich freiwillig unter den Schutz des Landes Stellens, dessen Staatsan- gehörigkeit jemand besitzt). Anlass war seine Anstellung bei der Irakischen Botschaft seit Mitte 2010. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht nicht ein (BVGer D-4228/2013 vom 3.10.2013). Am 13. August 2014 wurde A.________ vom Regionalgericht Bern- Mittelland wegen gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der Ein- wohnergemeinde (EG) Bern (Sozialdienst), begangen von November 2001 bis Juni 2010, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Am 23. März 2015 widerrief die EG Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Dagegen erhob A.________ am 24. April 2015 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Mit Entscheid vom 27. Mai 2016 wies diese das Rechtsmittel ab und setzte A.________ eine Ausreisefrist bis zum 8. Juli 2016 an.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2017, Nr. 100.2016.187U, Seite 3 C. Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 27. Juni 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefoch- tene Entscheid sei aufzuheben. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher An- walt. Auf Verlangen des Abteilungspräsidenten hat A.________ am 28. Juli und 3. August 2016 verschiedene Unterlagen betreffend sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu den Akten gereicht. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 29. August 2016 die Abwei- sung der Beschwerde. Die EG Bern hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Am 13. März 2017 hat die Instruktionsrichterin die Strafakten PEN 14/394 (Band 1 bis 4; nachfolgend: Strafakten) betreffend A.________ zu den Akten erkannt. Nach Einsicht in die vollständigen amtlichen Akten hat A.________ am 25. April 2017 eine Replik eingereicht. Er hält an seinen Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2017, Nr. 100.2016.187U, Seite 4 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Gerügt werden können die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwer- deführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 2.1Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingun- gen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Sie kann wider- rufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfris- tigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verur- teilt worden ist, wobei mehrere unterjährige Strafen nicht kumuliert werden dürfen und es keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbe- dingt ausgesprochen wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1). Der Bewilligungswiderruf ist in diesem Fall auch möglich, wenn die auslän- dische Person sich länger als 15 Jahre ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG). 2.2Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 6) hat die Vorinstanz zu Recht auf einen Widerrufsgrund geschlossen: Die rechtskräftige Verurteilung vom 13. August 2014 zu einer Freiheits- strafe von 22 Monaten gilt als längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn der Rechtsprechung. Dass die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, ist uner- heblich (vorne E. 2.1). Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Entfernungs- massnahme halte vor Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) nicht stand und sei unverhältnismässig (vgl. Be- schwerde S. 6 und 8 und Replik). – Der Widerruf einer Niederlassungsbe- willigung ist nur zulässig, wenn er aufgrund der im Einzelfall vorzunehmen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2017, Nr. 100.2016.187U, Seite 5 den Interessenabwägung als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegen die privaten Interessen am weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz abzuwägen (vgl. E. 3-5 hiernach). Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen, die Rückfallgefahr, die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. die Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie oder anderen Angehörigen drohenden Nachteile (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 und 4.5, 135 II 110 E. 2.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, 2011 S. 289 E. 5.1, 2008 S. 193 E. 2.2 und 5.1). Wird durch die Entfer- nungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. des inhaltlich deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt, bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.2 und 2.4, 139 I 31 E. 2.3.1, 139 I 16 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], 137 I 247 E. 4.1, 135 I 143 E. 1.3.1 und 2.1, 134 II 1 E. 2.2, 134 10 E. 4.1 [Pra 97/2008 Nr. 87]). 3. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses am Widerruf der Niederlassungs- bewilligung ergibt sich Folgendes: 3.1Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses ist das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87], 129 II 215 E. 3.1). Gemäss höchstrichterlicher Praxis sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass der vollständige Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend vollzogen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2017, Nr. 100.2016.187U, Seite 6 werden muss. Auch aus fremdenpolizeilicher Sicht bedeutet eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4 zur vorliegend infolge langer Aufenthaltsdauer zwar nicht anwendbaren sog. «Reneja-Praxis»; in Bezug auf die Beurteilung des Verschuldens sind die Erwägungen dennoch massgeblich). 3.2Zum Verschulden des Beschwerdeführers ergibt sich was folgt: 3.2.1 Der Beschwerdeführer wurde am 13. August 2014 wegen gewerbs- mässigen Betrugs zum Nachteil der EG Bern (Sozialdienst), begangen in der Zeit von November 2001 bis Juni 2010, bei einer Probezeit von 3 Jahren, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt (Ak- ten EG Bern pag. 69). Der Schuldspruch erging im abgekürzten Verfahren gemäss Art. 358 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0). Der Beschwer- deführer war amtlich verteidigt. Er hat der Anklageschrift am 29. April 2014 unwiderruflich zugestimmt (Strafakten Bd. 4 pag. 1531) und anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. August 2014 zu Protokoll gegeben, dass die Anschuldigung seiner Beurteilung nach richtig sei. Er bestätigte schriftlich sein Einverständnis sowohl mit der Anklage wie auch mit der Strafe (vgl. Strafakten Bd. 4, Lasche «HV»). Er hat somit die ihm zur Last gelegten Verhaltensweisen und die massgebenden Tatbestandselemente anerkannt (vgl. Art. 360 f. StPO). Unbehelflich ist daher sein Einwand, wonach er we- der arglistig gehandelt habe noch sich bewusst gewesen sei, dass er sich strafbar machte (vgl. Beschwerde S. 4 und 7). 3.2.2 Der Beschwerdeführer, der für sich und seine Familie Sozialhilfe- leistungen bezog, täuschte das Sozialamt über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Zwischen November 2001 und März 2010 unterzeichnete er jährlich Unterstützungs- und Zusammenarbeitsverträge, in welchen er gegenüber dem Sozialdienst bestätigte, dass seine Angaben vollständig und wahr seien. Zudem wurde er wiederholt auf die Pflicht hingewiesen, Änderungen in seinen persönli- chen Verhältnissen dem Sozialdienst zu melden (vgl. Strafakten Bd. 1 pag. 69 f., 73-94). Zum einen verheimlichte der Beschwerdeführer gegen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2017, Nr. 100.2016.187U, Seite 7 über dem Sozialdienst seine jahrelange und regelmässige Erwerbstätigkeit als Lehrer bei der ... Botschaft sowie eine einmonatige Tätigkeit Ende 2008 als Übersetzer bei der Irakischen Botschaft. Das dabei erzielte Einkommen von rund Fr. 120ʹ000.-- liess er auf ein dem Sozialdienst nicht deklariertes Bankkonto überweisen oder bar auszahlen. Zum andern nahm er drei Privatkredite in der Höhe von gesamthaft Fr. 28ʹ000.-- auf und liess sich diese bar auszahlen, sodass der Sozialdienst auch von diesen Vermö- genswerten keine Kenntnis erlangen konnte. Der Beschwerdeführer han- delte gewerbsmässig, da er sich darauf eingerichtet hatte, mit seiner delik- tischen Tätigkeit regelmässige Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an seine Lebenshaltungskosten darstellten (vgl. Anklageschrift vom 25.4.2014, Strafakten Bd. 4 pag. 1526 f.). 3.2.3 Für ein beträchtliches Verschulden sprechen die lange Deliktsdauer und das planmässige Vorgehen, indem der Beschwerdeführer sein Salär auf ein dem Sozialdienst nicht deklariertes Bankkonto überweisen liess. Sodann fällt der hohe Deliktsbetrag von gesamthaft Fr. 147ʹ600.-- zu sei- nen Ungunsten ins Gewicht. Sein Einwand, er hätte sein Verhalten umge- hend geändert, wäre er früher darauf aufmerksam gemacht worden (vgl. Beschwerde S. 7), überzeugt nicht. Aus seiner Teilzeitanstellung als Nachtwächter in den Jahren 2002 bis 2003 war dem Beschwerdeführer bekannt, dass bezogener Lohn im Sozialhilfebudget in Abzug gebracht wird (vgl. Strafakten Bd. 1 pag. 79 und 82); im Übrigen war im Kontakt mit dem Sozialdienst in all den Jahren die Steigerung der wirtschaftlichen Selbster- haltungsfähigkeit das Hauptthema. Die staatsanwaltliche Befragung vom 20. März 2012 lässt überdies keine Zweifel offen, dass der (gebildete) Be- schwerdeführer die Unterstützungs- und Zusammenarbeitsverträge des Sozialdiensts inhaltlich verstanden hatte und wusste, dass er dazu ver- pflichtet war, Änderungen in seinen persönlichen Verhältnissen zu melden (vgl. Strafakten Bd. 1 pag. 228 ff.). Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer den jahrelangen Bemühungen des Sozialdiensts, ihn in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren, mit diversen Aussagen und Arzt- zeugnissen entgegentrat und sich selbst als arbeitsunfähig darstellte (vgl. Strafakten Bd. 1 pag. 88, 92 f., Bd. 4 pag. 1441-1456). Den Arbeitsvertrag mit der Irakischen Botschaft (vgl. vorne Bst. A) unterzeichnete er am 10. Juni 2010, nachdem Sozialinspektoren ihm am 27. Mai 2010 einen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2017, Nr. 100.2016.187U, Seite 8 Hausbesuch abgestattet hatten (vgl. Strafakten Bd. 1 pag. 9, 11). Ob er die Anstellung bei der Botschaft erst erhielt, nachdem im Sommer 2010 ein Botschafter eingesetzt worden war (Beschwerde S. 7), kann dahingestellt bleiben. Die rasche zeitliche Abfolge deutet jedenfalls daraufhin, dass es dem Beschwerdeführer nicht schwer fiel, innert kürzester Zeit eine Vollzeit- anstellung als Dolmetscher zu finden und sich von der Sozialhilfe zu lösen. Zwar hat sich das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers nicht gegen Leib und Leben oder ein anderes grundlegendes Rechtsgut gerichtet, des- sen Verletzung im Sinn der bundesgerichtlichen Praxis einer Gewalttat gleich kommt, doch fällt in der Interessenabwägung ins Gewicht, dass er eine Anlasstat im Sinn von Art. 121 Abs. 3 Bst. b BV i.V.m. Art. 66a Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) begangen hat, die bei einem entsprechenden Handeln nach dem 1. Oktober 2016 im Rahmen der Konkretisierung der genannten Verfassungsbestimmung grundsätzlich obligatorisch zu einer strafrechtlichen Landesverweisung füh- ren soll. Auch wenn diese Bestimmungen vorliegend nicht unmittelbar an- wendbar sind, ist nach ständiger Rechtsprechung den verfassungsrechtli- chen Wertungen im Rahmen der Interessenabwägung insoweit Rechnung zu tragen, als dadurch kein Widerspruch zu übergeordnetem Recht ent- steht (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Dies gilt praxisgemäss auch hier, da ge- rade Verhaltensweisen, wie sie der Beschwerdeführer über Jahre hinweg an den Tag gelegt hat, vom Verfassungs- und Gesetzgeber als besonders verwerflich erachtet wurden und Anlass zu der heute – unter Vorbehalt der Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) – im Strafgesetzbuch vorgesehenen Pflicht bildeten, entsprechend straffällig gewordene ausländische Personen des Landes zu verweisen (Art. 66a Abs. 1 Bst. e StGB; BGer 2C_861/2016 vom 21.12.2016 E. 2.2.2 [betreffend VGE 2015/307 vom 12.8.2012], 2C_822/2016 E. 3.3.1 [betreffend VGE 2015/334 vom 12.8.2016]). 3.2.4 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem erheblichen Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen ist. 3.3Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten gegenüber der öffentli- chen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen. Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2017, Nr. 100.2016.187U, Seite 9 sichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht wil- lens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 137 II 297 E. 3.3; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). – Der Beschwerdeführer hat mit der Verurteilung vom 13. August 2014 zu- grunde liegenden Straftat während rund 8 ½ Jahren delinquiert und inso- weit fortgesetzt strafbare Handlungen begangen. Weitere Verurteilungen sind nicht aktenkundig. Auch wenn bei dieser Sachlage keine Mehrfachde- linquenz im engen Sinn vorliegt (Verstösse gegen unterschiedliche Straf- tatbestände oder mehrere Verurteilungen für ein gleichartiges Delikt), zeigt sein planmässiges, sich über mehrere Jahre erstreckendes verpöntes Verhalten, dass er während des Grossteils seiner Anwesenheit in der Schweiz grundsätzlich nicht gewillt war, die hiesige Rechtsordnung zu respektieren, was dem sicherheitspolizeilichen Interesse an seiner Weg- weisung ein gewisses zusätzliches Gewicht verleiht. 3.4Die Rückfallgefahr ist wie folgt zu beurteilen: 3.4.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten muss angesichts der von die- sen Delikten ausgehenden potentiellen Gefahr für die Gesellschaft auslän- derrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 und 31 E. 2.3.2, 137 II 233 E. 5.2.2). Da Art. 5 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein- schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht Anwendung findet, bildet zudem das Vorlie- gen einer gegenwärtigen Gefahr nicht Voraussetzung einer Wegwei- sungsmassnahme. Vielmehr dürfen auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 mit Hinweisen; BGer 2C_822/2016 vom 31.1.2017 E. 3.4 [gewerbsmässiger Betrug zum Nachteil von Sozialeinrichtungen]). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisie-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2017, Nr. 100.2016.187U,
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rungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden
fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen;
die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5
3.4.2 Der Beschwerdeführer stammt nach eigener Darstellung aus der
Oberschicht des Irak und ist gebildet (vgl. Strafakten Bd. 1 pag.11; hinten
E. 4.3.1). Er und seine Familie bezogen ab Juli 2001 Sozialhilfe von der
Stadt Bern. Nur wenige Monate nach Beginn des Leistungsbezugs begann
der Beschwerdeführer regelmässig für die ... Botschaft zu arbeiten und
unterliess es, dem Sozialamt den erzielten Verdienst zu melden (vgl. vorne
E. 3.2.2). Diese Art des Vorgehens lässt, wie die POM zu Recht ausführt
(E. 4c/bb), auf wenig Skrupel und eine niedrige Hemmschwelle hinsichtlich
der Bereitschaft zur Missachtung der Rechtsordnung schliessen. Entgegen
der Behauptung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 4) lässt sich den
Befragungsprotokollen nicht entnehmen, dass er von Anfang an kooperiert
und wahre Aussagen gemacht hat. Vielmehr hat er nur zugegeben, was
ihm ohnehin hat nachgewiesen werden können (vgl. Strafakten Bd. 1
pag. 214 f., 236-241). Die Betrugshandlungen hat er nicht freiwillig
aufgegeben. Etwas anderes macht er nach Einsicht in die vollständigen
Strafakten denn auch selbst nicht substantiiert geltend (vgl. Replik S. 3).
Die Umstände dürfen daher als erschwerend in Betracht gezogen werden.
Es trifft hingegen zu, dass der Beschwerdeführer am 7. Mai 2014 eine Ver-
einbarung unterzeichnet hat, in welcher er sich gegenüber dem Sozial-
dienst verpflichtet, den unrechtmässig bezogenen Betrag von Fr. 147ʹ600.--
zurückzuerstatten (Akten EG Bern pag. 84). Nach eigenen Angaben be-
müht er sich, monatlich Fr. 100.-- zurückzuzahlen (vgl. act. 6A/12; Akten
EG Bern pag. 81). Dass er inzwischen die Kosten des Strafverfahrens be-
zahlt hat und den Ratenzahlungen an die EG Bern regelmässig nachkommt
(vgl. Replik S. 3; Akten POM, act. 9A1/15), hat er allerdings nicht belegt.
Ohnehin erscheint die vollständige Rückzahlung der missbräuchlich bezo-
genen Sozialhilfe nicht realistisch, auch wenn der Beschwerdeführer über
das Pensionsalter hinaus bei der Irakischen Botschaft tätig bliebe. Demge-
genüber ist dem Beschwerdeführer zu Gute zu halten, dass er seit Juni
2010, soweit aktenkundig, nicht mehr straffällig geworden ist (vgl. Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2017, Nr. 100.2016.187U, Seite 11 schwerde S. 4 f.). Anders als er meint, ist dieses Wohlverhalten aber, wie die POM zutreffend festgehalten hat (E. 5c), vor dem Hintergrund der noch laufenden Probezeit zu relativieren. Klagloses Verhalten wird in der Probe- zeit allgemein erwartet und erlaubt kaum Rückschlüsse auf die Bewährung nach Ablauf dieser Zeitspanne (vgl. BGE 139 I 31 E. 3.2, 137 II 233 E. 5.2.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.3, 2011 S. 289 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Im Übrigen steht nicht bloss eine Gefahr erneutem rechtswidrigen Sozial- hilfebezugs in Frage (vgl. Beschwerde S. 6), sondern eine betrügerische Ausbeutung von Sozialeinrichtungen schlechthin. Insoweit ist angesichts der Wertung des Gesetzgebers (vgl. vorne E. 3.2.3) auch ein niedriges Ri- siko erneuter Straffälligkeit nicht hinzunehmen. Schliesslich sind bei Ma- chenschaften, wie der Beschwerdeführer sie betrieb, ausländerrechtlich auch generalpräventive Überlegungen zu berücksichtigen (vgl. BGer 2C_822/2016 vom 31.1.2017 E. 3.4). 3.5Zusammenfassend hat die Vorinstanz in Anbetracht des erhebli- chen Verschuldens und der nicht auszuschliessenden Rückfallgefahr zu Recht ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlas- sungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung des Beschwer- deführers aus der Schweiz angenommen. 4. Hinsichtlich der privaten Interessen, welche der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integra- tion in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seinen Angehöri- gen drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 4.1Je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Zu berücksichtigen ist unter anderem, in welchem Alter die ausländische Person in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einer ausländischen Person, die bereits hier gebo- ren wurde und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländerin oder Ausländer der «zweiten Generation»), ist der Widerruf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2017, Nr. 100.2016.187U, Seite 12 der Niederlassungsbewilligung nach der Rechtsprechung nicht ausge- schlossen. Erst recht gilt dies für ausländische Personen, die – wie der Be- schwerdeführer – erst als Erwachsene in die Schweiz gelangt sind. So ist bei schweren Straftaten ein wesentliches öffentliches Interesse am Wider- ruf der Niederlassungsbewilligung gegeben (BGE 139 I 31 E. 2.3.1, 135 II 110 E. 2.1, 125 II 521 E. 2b; VGE 2015/307 vom 12.8.2016 E. 4.1 [bestätigt durch BGer 2C_822/2016 vom 31.1.2017 E. 2.3]). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist auch nach längerem Aufenthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die ausländische Person hier nicht integriert ist (BGer 2A.119/2001 vom 15.10.2001 E. 2b; BVR 2015 S. 487, nicht publ. E. 4.1 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015; bestätigt durch BGer 2C_338/2015, 2D_22/2015 vom 12.5.2015]; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 5.1). – Der heute 67-jährige Beschwerdeführer gelangte 1997 erst im Alter von 47 Jahren in die Schweiz. Allerdings fällt seine Aufenthaltsdauer damit, was auch die Vorinstanz nicht verkannt hat, vergleichsweise lang aus. 4.2Zu seiner Integration ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerde- führer ist seit Mitte 2010 für die Irakische Botschaft als Dolmetscher für mehrere Sprachen sowie als Sekretär des Botschafters tätig (vgl. Akten EG Bern pag. 124; Beschwerdebeilage [BB] 10). Seither steht er finanziell auf eigenen Füssen und kommt nunmehr, unterstützt durch die erwachsenen Kinder, auch für den Lebensunterhalt seiner Ehefrau auf, nachdem er im Juni 2016 wieder zu ihr gezogen ist (vgl. BB 6-9; Beschwerde S. 5). Im Be- treibungsregister Bern-Mittelland ist er per 5. Februar 2016 weder mit Be- treibungen noch mit Verlustscheinen registriert (Akten POM, act. 9A1/16). Aktenkundig sind dagegen offene Steuerforderungen in der Höhe von ins- gesamt Fr. 3ʹ190.-- (vgl. act. 8A; s. auch vorne E. 3.4.2). Hinsichtlich der wirtschaftlichen Integration fällt negativ ins Gewicht, dass dem Beschwer- deführer und seiner Familie im Zeitraum von Januar 2002 bis Juni 2010 gesamthaft Fr. 406ʹ000.-- an Sozialhilfeleistungen ausbezahlt wurden (vgl. Strafakten Bd. 4 pag. 1424 und 1432). Wie die POM zu Recht ausführt, kann der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund aus seiner langjähri- gen, gegenüber dem Sozialdienst verheimlichten Erwerbstätigkeit nichts zu seinen Gunsten ableiten; seine wirtschaftliche Integration ist, entgegen dem was er vorbringt (vgl. Beschwerde S. 4), vielmehr gescheitert. Der Beschwerdeführer spricht deutsch; dies darf angesichts der langen Aufent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2017, Nr. 100.2016.187U, Seite 13 haltsdauer jedoch ohne weiteres erwartet werden. In sozialer Hinsicht ist er mit seinen drei erwachsenen Kindern und deren Familien, welche die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen, eng verbunden (vgl. Akten POM, act. 9A1/5-10). Freundschaftliche Beziehungen bestehen auch zu Schwei- zerinnen und Schweizern, wie eingereichte Referenzschreiben belegen (vgl. Akten POM, act. 9A1/11). Dass er in der hiesigen Gesellschaft und Kultur stark verankert ist, vermag er indes nicht fundiert aufzuzeigen. Schliesslich hat die Vorinstanz zutreffend erwogen (E. 5a), dass auch seine langjährige, besonders stossende Delinquenz gegen eine erfolgreiche In- tegration spricht (vgl. Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]; BVR 2013 S. 543 E. 5.2). 4.3Zu würdigen sind weiter die Nachteile, die der Beschwerdeführer und seine Ehefrau durch die ausländerrechtliche Massnahme zu gewärti- gen haben. 4.3.1 Hinsichtlich der wirtschaftlichen und sozialen Wiedereingliederung im Irak hat die Vorinstanz grundsätzlich zutreffend erwogen, dass der heute 67-jährige Beschwerdeführer durchaus eine Perspektive hat, auch wenn die Rückkehr für ihn eine grosse Herausforderung ist: Der Beschwerdefüh- rer hat die ersten 47 Jahren seines Lebens im Irak verbracht. Er hat Sprachwissenschaften mit Vertiefung in Englisch und Französisch studiert und danach 20 Jahre an einem Gymnasium unterrichtet (vgl. act. 6A/22; Akten POM, act. 9A1/12). Während seines Aufenthalts in der Schweiz be- schäftigte ihn die ... Botschaft als Englischlehrer (vgl. Strafakten Bd. 1 pag. 240). Heute arbeitet er als Dolmetscher und Sekretär bei der Irakischen Botschaft, wo er als qualifizierte und zuverlässige Arbeitskraft geschätzt wird und sich zu einem «sehr wichtigen und essentiellen Mitar- beiter» der Botschaft entwickelt hat (Akten EG Bern pag. 124). Es ist weiter davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit den sprachlichen, kul- turellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten seines Heimatlands nach wie vor vertraut ist. Somit bringt er vergleichsweise gute Voraussetzungen mit, um sich in seiner Heimat wieder zu integrieren. Abgesehen davon macht er nicht geltend, dass er dort über keine verwandtschaftlichen oder anderen Kontakte mehr verfügt, auf die er bei Bedarf zurückgreifen kann.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2017, Nr. 100.2016.187U, Seite 14 Immerhin ist einer seiner Brüder nach eigenen Angaben in den Irak zu- rückgekehrt (vgl. Strafakten Bd. 1 pag. 233). Es blieb vor Verwaltungsge- richt zudem unwidersprochen, dass er nötigenfalls auf finanzielle Unterstüt- zung seiner hier lebenden Angehörigen zurückgreifen kann (vgl. angefochtener Entscheid E. 5b/aa); diese unterstützen ihn und die Ehefrau denn auch in der Schweiz (Beschwerde S. 5) und der familiäre Zusammenhalt ist intakt (vgl. Schreiben der Kinder in Akten EG Bern pag. 104 ff.). Politisch ist der Beschwerdeführer im Irak nach eigener Einschätzung nicht gefährdet (Strafakten Bd. 1 pag. 11). Er bringt auch nicht vor, die Rückkehr sei wegen der allgemeinen Sicherheitslage unzumutbar. Die Region Bagdad gilt zwar als Gegend mit sehr grosser Gewaltdichte, wobei sich in den letzten Jahren die Situation erneut verschärft habe (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.4; BVGer D-204/2016 vom 12.1.2017 E. 6.1). In Frage kommt aber auch die Rückkehr in die Region der von der kurdischen Regionalregierung («Kurdistan Regional Government» [KRG]) beherrschten Gebiete oder nach Kirkuk, woher der Beschwerdeführer ursprünglich stammt. In der Asylpraxis wird der Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar beurteilt (vgl. BVGer D-4226/2016 vom 17.5.2017 E. 6.3.2, E-6382/2015 vom 27.2.2017 E. 6.2, E-3737/2015 vom 14.12.2015 E. 7.5). Auch die Rückkehr nach Bagdad wird trotz bewaffneter Konflikte grundsätzlich als zumutbar beurteilt, weil sich seit Mitte 2015 die Sicherheitslage verbessert hat (vgl. BVGer E-7360/2016 vom 9.2.2017 E. 9.4.2). Nach dem Gesagten erscheint eine soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung trotz gewisser Schwierigkeiten möglich. 4.3.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Entfernungsmassnahme verletze sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 13 BV sowie Art. 8 Ziff. 1 EMRK, weil sie zur Trennung von seiner in der Schweiz lebenden Familie führen würde. Er wirft der Vorinstanz vor, sie ignoriere «vollständig das intensive, effektiv gelebte und belegte Familienleben» mit seiner Ehefrau und den Kindern (Beschwerde S. 6). – Der Beschwerdefüh- rer und seine Ehefrau waren seit 2008 und bis zum Beschwerdeentscheid der POM getrennt (vgl. vorne Bst. A); ihr Zusammenleben haben sie erst kurz danach, im Juni 2016, wieder aufgenommen. Dass seiner Ehefrau nicht zugemutet werden könne, mit ihm in den Irak zurückzukehren, bringt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2017, Nr. 100.2016.187U, Seite 15 der Beschwerdeführer nicht vor. Er weist lediglich darauf hin, dass sie nie- derlassungsberechtigt und anerkannter Flüchtling ist (Beschwerde S. 6). Wie es sich mit der Zumutbarkeit der Rückkehr für die Ehefrau verhält, kann aber mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens wie bereits vor- instanzlich (angefochtener Entscheid E. 5b/bb) dahingestellt bleiben. Denn ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts ist statthaft, wenn er sich insgesamt als verhältnismässig erweist (BGE 137 I 247 E. 4.1). So verhält es sich, wie aufzuzeigen ist, hier. 4.3.3 Für den Fall, dass nur der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen würde, wäre die Entfernungsmassnahme mit einer Beeinträchtigung des Ehelebens verbunden. Weil die Eheleute aber erst seit letztem Jahr nach 8- jähriger Trennung wieder zusammenleben, konnten sie im Moment der Wiedervereinigung nicht damit rechnen, ihre Ehe künftig in der Schweiz leben zu können (vgl. dazu VGE 2014/225 vom 26.2.2015 E. 6.3.3; allge- mein BGE 139 I 145 E. 3.6). Das private Interesse des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau an seinem Verbleib ist vor diesem Hintergrund stark zu relativieren. Daran ändert nichts, dass das Paar auch während der Jahre der Trennung telefonische und persönliche Kontakte gepflegt hat (vgl. Rep- lik S. 2 f.). Rein freundschaftliche Beziehungen schützt Art. 8 EMRK nicht. Der Sachumstand der Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft ist zwar zu würdigen; er fällt nach dem Gesagten aber nicht stark ins Gewicht (vgl. auch Replik S. 3). 4.3.4 Wie die POM zutreffend festgehalten hat (E. 5b/bb), fallen die Be- ziehungen des Beschwerdeführers zu seinen drei längst volljährigen, ein- gebürgerten Kindern und deren Familien nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV. Diese Angehörigen zählen nicht zur Kernfamilie des Beschwerdeführers; ebenso wenig liegt ein besonderes, über die normalen affektiven Beziehungen hinausgehendes Abhängigkeits- verhältnis vor, wie es in einer solchen Situation für einen konventions- bzw. verfassungsmässigen Schutz erforderlich wäre (vgl. etwa BGE 139 II 393 E. 5.1; BGer 2C_208/2016 vom 21.12.2016 E. 5.3.2; VGE 2015/334 vom 12.8.2016 E. 4.3.2 [bestätigt durch BGer 2C_822/2016 vom 31.1.2017 E. 2.2]). Der verfassungs- und konventionsrechtliche Schutz des Familien- lebens wird daher insoweit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2017, Nr. 100.2016.187U, Seite 16 nicht verletzt. Wohl stellt die örtliche Trennung sowohl für den Beschwer- deführer als auch für seine Kinder und deren Familien sowie für die Ehe- frau, sollte sie die Schweiz mit ihrem Mann verlassen, einen schmerzhaften Einschnitt dar. Der Beschwerdeführer muss sich allerdings entgegenhalten lassen, dass er mit seinem deliktischen Verhalten das Zusammenleben mit seinen Angehörigen selber aufs Spiel gesetzt hat. Immerhin können die Beziehungen mit Hilfe der üblichen Kommunikationsmittel und im Rahmen von Besuchen gepflegt werden. Überdies schliesst die Verurteilung vom 13. August 2014 einen neuen Aufenthaltstitel für den Beschwerdeführer nicht ein für alle Mal aus; besteht ein Bewilligungsanspruch fort und kann dannzumal angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer in sei- ner Heimat bewährt und keine nicht hinnehmbare Gefahr für die hiesige Sicherheit und Ordnung mehr bildet, steht ihm offen, um Neuerteilung einer Bewilligung zu ersuchen (vgl. BVR 2015 S. 391 E. 4 und 7.4; BGer 2C_861/2016 vom 21.12.2016 E. 2.2.4). 4.4Insgesamt sind die privaten Interessen am Verbleib des Beschwer- deführers in der Schweiz insbesondere aufgrund der langen Aufenthalts- dauer sowie der neuerdings wieder gelebten ehelichen Beziehung von ei- nigem Gewicht. Hingegen kann gesamthaft gesehen nicht von einer gelun- genen wirtschaftlichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz gesprochen werden und es stehen auch der Rückkehr und Wiedereingliederung keine wesentlichen Hindernisse entgegen. 5. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: 5.1Der Beschwerdeführer wurde wegen gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der EG Bern (Sozialdienst), begangen in der Zeit von No- vember 2001 bis Juni 2010, zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten ver- urteilt. Er verheimlichte dem Sozialdienst vor allem eine jahrelange und regelmässige Erwerbstätigkeit als Lehrer sowie die Aufnahme von Privat- krediten; der Gesamtdeliktsbetrag beträgt Fr. 147ʹ600.--. Bereits die Verur-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2017, Nr. 100.2016.187U, Seite 17 teilung zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten bringt ein erhebliches Ver- schulden zum Ausdruck. Sodann kann eine Rückfallgefahr nicht ausge- schlossen werden, was angesichts der Art und Schwere des begangenen Delikts nicht hingenommen werden muss. Insgesamt besteht mit Rücksicht auch auf legitime generalpräventive Überlegungen ein gewichtiges öffentli- ches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung. 5.2Die gegenläufigen Interessen sind vor diesem Hintergrund von ver- gleichsweise untergeordneter Bedeutung: Zwar lebt der Beschwerdeführer seit 20 Jahren in der Schweiz. Seine Integration ist gesamthaft gesehen aber nicht gelungen. Der Beschwerdeführer hat bis zu seinem 47. Altersjahr im Irak gelebt und es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass er mit den dortigen sprachlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten nach wie vor vertraut ist, zumal er seit mehreren Jahren für die Botschaft seines Heimatstaats tätig ist; er bringt zudem vergleichs- weise günstige Voraussetzungen dafür mit, in der Heimat wieder Fuss zu fassen. Es ist anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer enge Kontakte zu seinen hier lebenden Angehörigen pflegt. In familiärer Hinsicht sind mit der Entfernungsmassnahme gewisse Einschränkungen verbunden. Die Bezie- hung zu den längst erwachsenen Kindern und den Enkelkindern kann in einem gewissen Rahmen aber auch über die Distanz gepflegt werden. Hin- sichtlich der ihm und seiner Frau drohenden Nachteile muss sich der Be- schwerdeführer entgegenhalten lassen, dass er mit seinem Verhalten die Beeinträchtigung der familiären Beziehungen in Kauf genommen hat; die eheliche Beziehung wurde zu einem Zeitpunkt wieder aufgenommen, als die Eheleute nicht damit rechnen konnten, diese in der Schweiz leben zu können. Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse an der Entfer- nungsmassnahme die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz klar. Die Entfernungsmassnahme erweist sich somit auch im Licht von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV als verhältnismässig. Der angefochtene Ent- scheid hält nach dem Erwogenen der Rechtskontrolle stand; die Be- schwerde ist abzuweisen. Da die von der POM angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue anzusetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2017, Nr. 100.2016.187U, Seite 18 6. 6.1Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerde- führer an sich kostenpflichtig; Anspruch auf Parteikostenersatz hat er nicht (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat indessen für das verwaltungsgericht- liche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 6.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austra- gen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1, 2015 S. 487 E. 7.1, 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 139 III 475 E. 2.2, 129 I 129 E. 2.3.1). 6.3Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die Vorinstanz hat im ange- fochtenen Entscheid unter zutreffender Wiedergabe der massgeblichen Praxis ausführlich begründet, weshalb die aufenthaltsbeendende Mass- nahme rechtmässig ist. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (vgl. BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen). Gegen die vor- instanzlichen Erwägungen bringt der Beschwerdeführer nichts wesentlich Neues vor. Wie bereits vor der POM bestreitet er das Vorliegen eines Wi- derrufsgrunds und kritisiert die Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeen- denden Massnahme wenig substantiiert. Neu vorgebracht ist einzig, dass er und seine Ehefrau seit Mitte 2016 wieder zusammenleben, ohne sich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2017, Nr. 100.2016.187U, Seite 19 jedoch mit den vorinstanzlichen Erwägungen zum Schutz des Ehe- und Familienlebens auseinanderzusetzen. Bei dieser Sachlage kann nicht ge- sagt werden, dass sich zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im verwal- tungsgerichtlichen Verfahren die Gewinn- und Verlustaussichten ungefähr die Waage hielten bzw. jene nur geringfügig kleiner waren als diese. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 6.4Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Endentscheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatte, sein Rechtsmittel nach Abweisung dieses Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühren zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). 6.5Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2017, Nr. 100.2016.187U, Seite 20 5. Zu eröffnen: