100.2016.181U DAM/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. Februar 2017 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiberin Blum A.________ Beschwerdeführerin gegen Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern betreffend Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Anwaltsprüfung (Noten- blatt der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern vom 17. Mai 2016; APK 15 292)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.02.2017, Nr. 100.2016.181U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ legte im März 2016 den schriftlichen Teil der Anwaltsprüfung ab. Sie erzielte die Noten 3,5 (Staats-, Verwaltungs- oder Steuerrecht), 4,5 (Strafrecht) und 3 (Nationales und internationales Privatrecht mit Einschluss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts sowie der Schiedsgerichtsbarkeit), was einen Notendurchschnitt von 3,67 ergibt. Auf- grund dieses Ergebnisses hatte A.________ den ersten Prüfungsteil nicht bestanden, weshalb sie von der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern nicht zum mündlichen Teil der Prüfung zugelassen wurde (Notenblatt vom 17.5.2016). B. Dagegen hat A.________ am 20. Juni 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben. Sie beantragt, die Verfügung der Anwalts- prüfungskommission vom 17. Mai 2016 sei aufzuheben und die Prüfungen in den Fächern nationales und internationales Privatrecht einerseits und Staats-, Verwaltungs- oder Steuerrecht andererseits seien je mit der Note 4 zu bewerten. Es sei zu verfügen, dass sie den schriftlichen Teil der An- waltsprüfung bestanden habe. Nachdem die Anwaltsprüfungskommission auf ein Wiedererwägungsgesuch von A.________ nicht eingetreten war (Verfügung im Verfahren APK 16 154 vom 8.7.2016), wurde der Schriftenwechsel eröffnet. Die Anwaltsprüfungskommission beantragt mit Vernehmlassung vom 19. September 2016 die Abweisung der Beschwer- de. Die Beteiligten haben in der Folge nochmals zur Sache Stellung ge- nommen und dabei an ihren Begehren festgehalten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.02.2017, Nr. 100.2016.181U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 6 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsge- setzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefoch- tene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG; vgl. auch Art. 6 Abs. 2 KAG). Soweit es um die Beurteilung von Prüfungsleistungen geht, auferlegt es sich im Rahmen der Rechtskontrolle praxisgemäss eine gewisse Zu- rückhaltung, weil es wesentliche Sachumstände nicht genügend namhaft machen kann, um sie gleich kompetent zu würdigen wie die verfügende Instanz. Es beschränkt sich darauf zu untersuchen, ob die Prüfungsauf- gabe dem vorgeschriebenen Prüfungsgegenstand entspricht, die Transpa- renz (Nachvollziehbarkeit) des konkreten Bewertungsvorgangs gewährleis- tet ist und ob sich die Prüfungsbehörde bei der Begründung der Leistungs- bewertung von sachlichen Überlegungen hat leiten lassen. Steht nicht die konkrete Bewertung einer Prüfungsleistung in Frage, sondern ist die Aus- legung und Anwendung von Rechtssätzen strittig oder werden Verfah- rensmängel gerügt, prüft das Verwaltungsgericht die erhobenen Einwen- dungen im Rahmen seiner gesetzlichen Kognition (Rechtskontrolle) unein- geschränkt (vgl. BVR 2011 S. 324 E. 4.2; BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 80 N. 3, Art. 66 N. 4). 1.3Die Zurückhaltung im Zusammenhang mit der Bewertung von Prü- fungsleistungen auferlegt sich das Gericht auch, wenn es – wie namentlich bei Anwaltsprüfungen – aufgrund seiner Fachkenntnisse zu einer weiter- gehenden Überprüfung befähigt wäre (vgl. BVR 2012 S. 152 E. 1.2, 2010
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.02.2017, Nr. 100.2016.181U, Seite 4 S. 49 E. 1.2.1; Gleiches gilt im bundesgerichtlichen Verfahren, vgl. BGE 136 I 229 E. 6.2, 131 I 467 E. 3.1). Entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin besteht kein Grund, von diesem Grundsatz abzuweichen (vgl. Replik vom 2.11.2016 S. 3 f.). Auch bei Anwaltsprüfungen setzt die Leistungsbeurteilung oftmals die Kenntnis der konkreten Verhältnisse voraus. Als Examinatorinnen und Examinatoren sind zudem Fachleute be- rufen, die aufgrund ihrer Spezialkenntnisse und ihrer Erfahrung in der zu prüfenden Materie zur Abnahme der Prüfung besonders geeignet sind (vgl. Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Ent- wicklungen, in ZBl 2011 S. 538 ff., 549 mit Hinweisen auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung; zur Zusammensetzung der Anwaltsprüfungs- kommission Art. 2 der Verordnung vom 25. Oktober 2006 über die An- waltsprüfung [APV; BSG 168.221.1]). Wie andere Fachgremien verfügt damit auch die Anwaltsprüfungskommission über einen Beurteilungs- spielraum, der vom Verwaltungsgericht zu respektieren ist (vgl. BGer 2D_29/2009 vom 12.4.2011 E. 2.4). 1.4Die Reduktion der Prüfungsdichte in Angelegenheiten wie der vor- liegenden ist mit der Rechtsweggarantie von Art. 29a der Bundesverfas- sung (BV; SR 101) vereinbar (statt vieler Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungs- rechtsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 185). Ebenso wenig wird das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) verletzt, auf das sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang beruft (Replik vom 2.11.2016 S. 2 und 4). Sind in einer Prüfung Kenntnisse und Erfahrungen zu beurteilen, die erforderlich sind, um einen Beruf unter Führung eines bestimmten Titels auszuüben, liegt nach ständiger Recht- sprechung keine «Streitigkeit» im konventionsrechtlichen Sinn vor (BGE 131 I 467 E. 2.9; zum Ganzen auch BGer 2C_632/2013 vom 8.7.2014 E. 3.2). 2. 2.1Die bernische Anwaltsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; Kandidatinnen und Kandidaten, die den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.02.2017, Nr. 100.2016.181U, Seite 5 schriftlichen Teil bestanden haben, werden zum mündlichen Teil zugelassen (Art. 10 Abs. 1 APV). Die Prüfung wird von einer Prüfungskommission durchgeführt, die auch über das Bestehen der Prüfung entscheidet (Art. 3 Abs. 1 KAG). Die Prüfungsleistungen werden nach einer Notenskala von 1-6 mit einer Abstufung nach halben Noten bewertet, wobei für genügende Prüfungsleistungen Noten von 4 bis 6 vergeben werden (6 = ausgezeichnet; 5,5 = sehr gut; 5 = gut; 4,5 = befriedigend; 4 = ausreichend), während ungenügende Leistungen mit Noten zwischen 1 und 3,5 zu bewerten sind (Art. 16 Abs. 1 und 2 APV). Nach Abschluss des schriftlichen bzw. mündlichen Teils stellt das Sekretariat der Anwaltsprüfungskommission die Noten der einzelnen Fächer zusammen. Die Noten werden auf Vorschlag der prüfenden Expertinnen und Experten durch die Anwaltsprüfungskommission festgesetzt (Art. 17 APV). Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt mindestens 4,0 beträgt und nicht mehr als eine ungenügende Note vorliegt (Art. 16 Abs. 3 APV). 2.2Die Beschwerdeführerin hat im schriftlichen Teil der Anwaltsprüfung einen Durchschnitt von 3,67 erreicht und diesen damit nicht bestanden (vorne Bst. A). Da sie im zweiten Versuch erfolglos war, ist die ordentliche Wiederholungsmöglichkeit nach Art. 20 Abs. 1 APV ausgeschöpft. Die Be- schwerdeführerin kritisiert ausschliesslich die Bewertung ihrer Leistungen; hingegen macht sie keine Rechtsfehler im Prüfungsablauf oder andere or- ganisatorische Mängel geltend. Mit ihrer Beschwerde thematisiert sie die beiden mit ungenügenden Noten bewerteten schriftlichen Prüfungen im nationalen und internationalen Privatrecht sowie im Staats-, Verwaltungs- oder Steuerrecht. Nicht beanstandet wird die schriftliche Prüfung im Straf- recht, in der sie eine genügende Note erzielt hat (vorne Bst. A). 3. 3.1Die schriftliche Prüfung im nationalen und internationalen Privat- recht beinhaltete die Aufgabe, in einem Gesuchsverfahren betreffend vor- sorgliche Massnahmen den Entscheid des zuständigen Gerichts zu ver- fassen (schriftliche Begründung und Dispositiv). Die Kandidatinnen und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.02.2017, Nr. 100.2016.181U, Seite 6 Kandidaten hatten dabei sämtliche vorgebrachten Argumente beider Parteien abzuhandeln, gegebenenfalls als Eventualerwägungen oder in einer separaten Aktennotiz (Prüfungsunterlagen act. 8A/1.2.1). Die Prü- fungsarbeiten wurden anhand eines Korrekturschemas bewertet, unterteilt in die Themen «Korrektes Rubrum», «Formelles», «Materielles», «Kosten- liquidation», «Dispositiv» sowie «Argumentation – Systematik – Aufbau» mit weiteren Unterkriterien. Bei einem Total von 55 Punkten (und zwei Bonuspunkten) erreichte die Beschwerdeführerin 27,5 Punkte, was die Note 3 ergibt (Prüfungsunterlagen act. 8A/1.2.4 und 1.2.3). 3.2Die Beschwerdeführerin bemängelt in erster Linie, die Expertin und der Experte hätten Ausführungen in ihrer Arbeit bei der Bewertung nicht berücksichtigt oder zu wenige Punkte dafür vergeben. Sie nimmt zu zahl- reichen einzelnen Aspekten der Korrektur Stellung, wobei sie auf Literatur und bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Schweizerischen Obligatio- nenrecht (OR) und zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ver- weist (Beschwerde S. 4 ff.; Replik vom 2.11.2016 S. 7 ff. mit Korrekturen gemäss der Stellungnahme vom 8.12.2016). 3.3Die Anwaltsprüfungskommission hat sich mit diesen Einwänden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausführlich befasst (Vernehmlassung S. 3 ff.; Stellungnahme vom 5.1.2017 S. 2 ff.). Sie ist auf die einzelnen Argumente eingegangen und hat dargelegt, – dass die Beschwerdeführerin wie im Korrekturschema vorgesehen Punkte erhalten hat, die angeblich nicht vergeben worden seien (z.B. allgemeine Voraussetzungen für vorsorgliche Massnahmen einschliess- lich Beweismass des Glaubhaftmachens, Streitwert), – weshalb die Beschwerdeführerin nicht die volle Punktzahl gemäss dem Korrekturschema erhalten hat (z.B. Rechtsschutzinteresse, Zwischen- fazit Eintreten, Definition und Zulässigkeit des Vorkaufsrechts, Vorwurf des Rechtsmissbrauchs), – warum keine Zusatzpunkte vergeben worden sind, die für gute, im Kor- rekturschema nicht erfasste Argumente an sich in Betracht kommen (z.B. Fristwahrung im Zusammenhang mit der Anfechtung des GV-Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.02.2017, Nr. 100.2016.181U, Seite 7 schlusses, Untergang des Vorkaufsrechts, Prüfung des Verfügungsan- spruchs). Insgesamt erachtet die Anwaltsprüfungskommission die Note 3 für die Leistung der Beschwerdeführerin als gerechtfertigt. 3.4Das Korrekturschema in Verbindung mit den detaillierten Ausführun- gen der Anwaltsprüfungskommission lassen ohne weiteres auf einen trans- parenten bzw. nachvollziehbaren Bewertungsvorgang schliessen. Dass sich die Beurteilungen der beiden korrigierenden Fachpersonen nicht in allen Teilen vollumfänglich decken, ist im Bewertungsverfahren angelegt und lässt noch nicht auf Rechtsfehler schliessen, zumal die Abweichungen hier minimal sind (vgl. BVR 2016 S. 445 E. 3.4.1). Die Beschwerdeführerin scheint zudem zu übersehen, dass den Expertinnen und Experten bei der Frage, welche Teile einer Musterlösung bzw. eines Korrekturschemas mit wie vielen Punkten zu bewerten sind und ob allenfalls für Antworten, die in der Musterlösung nicht enthalten sind, Zusatzpunkte zu vergeben sind, ein Ermessensspielraum zukommt. Insofern ist mit der Korrektur schriftlicher Prüfungsarbeiten regelmässig ein gewisser Beurteilungs- und Bewertungs- spielraum verbunden; wird er pflichtgemäss, d.h. nach sachlichen Kriterien ausgeübt, liegt darin keine Rechtsverletzung (vorne E. 1.2; BVR 2016 S. 445 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Den Ausführungen der Anwaltsprüfungs- kommission liegen durchwegs sachlich begründete Überlegungen zu- grunde. Insbesondere weist die Prüfungsbehörde auf fehlende Würdigun- gen und Argumentationslinien hin, die für die Falllösung wesentlich gewe- sen wären; die Beschwerdeführerin hat zudem wiederholt den rechtlichen Kontext der zu treffenden Regelung einschliesslich der korrekten pro- zessualen Einordnung verkannt (vorsorgliche Massnahme). Dabei handelt es sich um gewichtige Mängel, die folgerichtig zu einer klar ungenügenden Bewertung geführt haben. 3.5Nicht gefolgt werden kann der Kritik der Beschwerdeführerin, bei der Bewertung hätten Folgefehler beachtet werden müssen. Wohl trifft zu, dass die Prüfenden grundsätzlich auch diejenigen Ausführungen der zu prüfenden Person zur Kenntnis zu nehmen haben, die Folge einer «fal- schen Weichenstellung» bilden. Solche Ausführungen können insbeson- dere Hinweise darauf geben, ob die Kandidatin oder der Kandidat wenigs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.02.2017, Nr. 100.2016.181U, Seite 8 tens gewisse Kenntnisse in dem geprüften Sachgebiet besitzt und ob die weitere Gedankenführung folgerichtig ist (vgl. BVR 2010 S. 49 E. 3.3.2 mit Hinweis). Die Anwaltsprüfungskommission hat jedoch überzeugend aus- geführt, dass hier entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin gar keine Folgefehler zur Diskussion stehen (z.B. Zwischenfazit Eintreten bzw. Schlussfazit); das gilt namentlich auch, wenn Ausführungen zu einem für die Falllösung wesentlichen Aspekt gänzlich fehlen (Ausübung des Vor- kaufsrechts). Eine unsachliche und damit unhaltbare Bewertung ist auch in dieser Hinsicht zu verneinen. 3.6Die Bewertung der schriftlichen Prüfung im nationalen und interna- tionalen Privatrecht mit der Note 3 ist demnach nicht zu beanstanden. 4. 4.1Bei der schriftlichen Prüfung im Staats-, Verwaltungs- oder Steuer- recht ging es um das Einsichtsrecht eines Journalisten in Unterlagen einer behördlichen Untersuchung (Information der Bevölkerung). Die Kandidatin- nen und Kandidaten hatten den Entscheid der zuständigen Rechtsmittel- behörde zu verfassen (Prüfungsunterlagen act. 8A/1.1.1). Das Korrektur- schema listet die Punkte nach dem Raster «Prozessuales», «Materielles», «Verfahrens- und Parteikosten» sowie «Dispositiv» mit Unterkriterien auf. Zu vergeben waren insgesamt 32 Punkte, wobei zusätzlich ein Bonus bzw. Malus von je 2 Punkten vorgesehen war. Die Arbeit der Beschwerdeführe- rin wurde mit 16 Punkten bewertet, was die Note 3,5 ergibt (Prüfungs- unterlagen act. 8A/1.1.3). 4.2Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Ausführungen seien zu Unrecht nicht oder nicht hinreichend in die Bewertung eingeflossen; es seien ihr deshalb Punkte vorenthalten worden. Sie bezieht sich dabei vorab auf den materiellen Teil der Prüfung, aber auch auf einen prozessualen Aspekt (Legitimation; Beschwerde S. 11 f.; Replik vom 2.11.2016 S. 18 ff.). – Die Anwaltsprüfungskommission hat sich mit diesen Einwänden ebenfalls eingehend auseinandergesetzt (Vernehmlassung S. 7 ff.). Daraus erhellt, dass sich die Prüfungsbehörde bei der Bewertung von sachlichen Über-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.02.2017, Nr. 100.2016.181U, Seite 9 legungen hat leiten lassen. Sie durfte bei der Vergabe der Punkte nament- lich berücksichtigen und gewichten, dass sich die Beschwerdeführerin mit Aspekten nicht oder nur knapp befasst hat, die für die Lösung der Problem- stellung wesentlich waren (z.B. Problematik von «Zwischenprodukten» im Zusammenhang mit dem Begriff der amtlichen Akten, Tragweite von Art. 20 des Gesetzes über die Information der Bevölkerung [Informationsgesetz, IG] betreffend Berichte und Gutachten); es ist auch nicht zu beanstanden, wenn sie keine (zusätzlichen) Punkte vergeben hat für die Erörterung von Fragen, die im konkreten Fall umgekehrt nicht problematisch waren (z.B. gewisse Eintretensvoraussetzungen, private Interessen bei der Güterab- wägung). Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der Rechtskontrolle, die es in diesem Bereich mit Zurückhaltung ausübt (vorne E. 1.2), keinen Grund, korrigierend in die Bewertung einzugreifen. 4.3Auch die Note 3,5 für die schriftliche Prüfung im Staats-, Verwal- tungs- oder Steuerrecht ist damit nicht rechtsfehlerhaft. 5. 5.1Die Beschwerdeführerin beruft sich schliesslich auf die in Art. 27 BV gewährleistete Wirtschaftsfreiheit. Insgesamt rund 47 % der Kandidatinnen und Kandidaten hätten im März 2016 den schriftlichen Teil der Anwalts- prüfung nicht bestanden, davon 9 Repetentinnen und Repetenten. Mit Blick auf die Prüfungen in den Vorjahren mit Misserfolgsquoten von jeweils rund 20 % stelle sich die Frage, ob die Prüfung «unverhältnismässig schwierig» gewesen sei (Beschwerde S. 2 f.). Eine derart hohe Misserfolgsquote sei «ökonomisch und gesundheitspolitisch» sinn- und zwecklos (Replik vom 2.11.2016 S. 6). 5.2Dazu ist zunächst zu bemerken, dass die Anwaltsprüfung mit der Teilrevision der APV vom 1. Oktober 2014 umgestaltet wurde. Der schriftli- che und mündliche Teil der Prüfung wird neu je separat bewertet; zu den mündlichen Prüfungen wird nur zugelassen, wer die schriftlichen Prüfungen bestanden hat (vorne E. 2.1). Damit soll verhindert werden, dass ungenü- gende Leistungen in den schriftlichen Prüfungen wie bis anhin mit guten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.02.2017, Nr. 100.2016.181U, Seite 10 Leistungen in den mündlichen Prüfungen bzw. im Probevortrag kompen- siert werden können (vgl. Vortrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirek- tion zur Änderung der APV vom 7.5.2014, S. 4, Erläuterungen zu Art. 10). Wie die Anwaltsprüfungskommission zu Recht vorbringt, ist die Erfolgs- bzw. Misserfolgsquote bei den altrechtlichen Prüfungen mit derjenigen bei den neurechtlichen daher von vornherein nicht vergleichbar. Seit dem Systemwechsel liegt die Misserfolgsquote an den Anwaltsprüfungen insge- samt um 40 % (II/2014 und I/2015) bzw. erreicht knapp 29 % (II/2015). Von einer im Quervergleich besonders hohen negativen Quote an der Anwalts- prüfung im März 2016 (46,59 %) kann daher nicht gesprochen werden (vgl. zu den statistischen Angaben Vernehmlassung S. 2). Weitere Abklärungen in diesem Zusammenhang sind nicht erforderlich; der Beweisantrag, es seien (zusätzliche) Notenstatistiken früherer Prüfungssessionen einzuholen (Beschwerde S. 3; Replik vom 2.11.2016 S. 5 f.), wird abgewiesen. 5.3Die Wirtschaftsfreiheit schützt die freie privatwirtschaftliche Betäti- gung in einem umfassenden Sinn. Wichtige Teilgehalte sind die freie Wahl des Berufes sowie der freie Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Er- werbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV; Klaus A. Vallender, in St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 27 N. 9). Das Grundrecht vermittelt allerdings keinen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, dass bestimmte Berufe von allen Personen ungeachtet ihrer indivi- duellen Fähigkeiten ergriffen und ausgeübt werden dürfen (Klaus A. Vallender, a.a.O., Art. 27 N. 16 mit Hinweis auf BGE 122 I 130 E. 3c/aa). Die Anwaltsprüfung hat den Zweck, die fachliche Eignung der jeweiligen zu prüfenden Personen für den Anwaltsberuf zu beurteilen; massgebend dafür ist, ob die einzelne zu prüfende Person die entsprechende Eignung besitzt (vgl. BGE 121 I 225 E. 2c; VGE 23278 vom 23.6.2008 E. 3.4). Bei der Festlegung der Anforderungen für das Bestehen einer Prüfung kommt den kantonalen Behörden ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Unter dem Ge- sichtspunkt der Verhältnismässigkeit müssen sie geeignet sein, den mit der Prüfung verfolgten Zweck zu erreichen. Die Prüfungsordnung darf nicht unnötige oder übertriebene Erfordernisse aufstellen, muss andererseits aber den Schutzbedürfnissen des Publikums ausreichend Rechnung tragen (vgl. BGE 113 Ia 286 E. 4a; BGer 2P.55/2003 vom 3.7.2003 E. 4.3.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.02.2017, Nr. 100.2016.181U, Seite 11 5.4Die Beschwerdeführerin hat zwar Bedenken, ob die bernische An- waltsprüfung geeignet ist, die fachliche Befähigung einer Kandidatin oder eines Kandidaten für den Anwaltsberuf festzustellen. Mit ihren bloss allge- mein gehaltenen Vorbringen vermag sie das Gegenteil jedoch nicht aufzu- zeigen; weitere Abklärungen des Sachverhalts sind in diesem Zusammen- hang mithin entbehrlich, und der entsprechende Beweisantrag wird abge- wiesen (Einholen von Angaben über die Vorbildung der Kandidatinnen und Kandidaten der Prüfungssessionen I/2010-II/2016; Replik vom 2.11.2016 S. 6 f.). 5.5Es trifft weiter nicht zu, dass bei der Anwaltsprüfung im März 2016 übertrieben strenge Anforderungen gestellt worden sind, auch nicht im Ver- gleich zu anderen Kantonen (vgl. zu den unterschiedlichen Erfolgsquoten etwa Gian Andrea Schmid, Antreten zur Prüfung, in Plädoyer 2/2015 S. 34 f.; Anwaltsprüfungen: Die Mär der Versagerquote, in Plädoyer 4/2010 S. 31). Abgesehen davon war es gerade ein Ziel der Neugestaltung der bernischen Anwaltsprüfung, die schriftlichen Arbeiten der Kandidatinnen und Kandidaten im Vergleich zur bisherigen Regelung stärker zu ge- wichten. Damit sollen zum einen die Qualität der schriftlichen Arbeiten und allgemein die Fähigkeit, sich schriftlich auszudrücken, verbessert werden. Zum anderen geht es auch um eine stärkere Gewichtung der Kenntnisse des materiellen Rechts; sie können in den schriftlichen Prüfungen einge- hender geprüft werden (vgl. Vortrag Änderung APV, a.a.O., S. 4, Erläu- terungen zu Art. 10). Anders als die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint (vgl. Replik vom 2.11.2016 S. 5), dienen die erwähnten Ziel- setzungen dem Schutz des rechtssuchenden Publikums, ist es doch ge- rechtfertigt, zu diesem Zweck hohe Anforderungen an die Fachkenntnisse einer Anwältin oder eines Anwalts zu stellen (vgl. dazu allgemein BGE 122 I 130 E. 2c/cc, 113 Ia 286 E. 4c). Eine Misserfolgsquote in der Grössenordnung, wie sie im vorliegenden Fall zur Diskussion steht, ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Gleiche gilt für die Beschränkung auf nur eine Wiederholungsmöglichkeit, wie sie im bernischen Recht – anders als nach der Prüfungsordnung bestimmter anderer Kantone, welche die Beschwerdeführerin erwähnt (Replik vom 2.11.2016 S. 5) – vorgesehen ist (vgl. für universitäre Prüfungen BGer 2C_1241/2012 vom 29.7.2013 E. 3.2 mit Hinweisen).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.02.2017, Nr. 100.2016.181U, Seite 12 5.6Die angefochtene Verfügung steht somit nicht im Widerspruch zur Wirtschaftsfreiheit. Die Beschwerde erweist sich in allen Teilen als unbe- gründet und ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind nicht an- gefallen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG). 7. Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Ent- scheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewer- tungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Im vorliegenden Fall ist nur die Leistungsbewertung von zwei Arbeiten des schriftlichen Teils der Anwaltsprüfung betroffen; die Kritik der Beschwerdeführerin an der Prüfungsordnung ist in diesem Zu- sammenhang zu sehen, leitet sie doch daraus ab, ihre Arbeiten seien zu streng beurteilt worden. Es wird daher in der Rechtsmittelbelehrung einzig auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde verwiesen (Art. 113 BGG; vgl. zur Rechtsmittelordnung BGE 138 II 42 E. 1.2, 138 I 196 nicht publ. E. 1.1; BGer 2C_83/2016 vom 23.5.2016 E. 1.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.02.2017, Nr. 100.2016.181U, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: